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{'item': 'I413 2171328-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlI413 2171328-2 SpruchI413 2171328-2/8E, I413 2171328-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 8EMRK oder2.

zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK oder 3.

im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“ Der mit "Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel" überschriebene § 8 Abs. 1 und 2 AsylG-DV 2005 lautet:Der mit "Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel" überschriebene Paragraph 8, Absatz eins und 2 AsylG-DV 2005 lautet: „
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:„
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  4. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
  5. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
  6. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
(2)Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
(2)Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
  1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
  2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
  3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.“ 3.1.
  4. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war aus folgenden Gründen abzuweisen: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG geschaffenen Rechtslage ausgesprochen, dass - wenn die Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl VwGH 03.02.2021, Ra 2020/06/0324, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG geschaffenen Rechtslage ausgesprochen, dass - wenn die Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche VwGH 03.02.2021, Ra 2020/06/0324, mwN). § 58 Abs 11 AsylG 2005 zeigt, dass den Drittstaatsangehörigen "allgemeine Mitwirkungspflichten" treffen, worunter nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs 1 AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa des Reisepasses fällt. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, so ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 gegebenenfalls mit einer Antragszurückweisung vorzugehen (vg. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zeigt, dass den Drittstaatsangehörigen "allgemeine Mitwirkungspflichten" treffen, worunter nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa des Reisepasses fällt. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, so ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gegebenenfalls mit einer Antragszurückweisung vorzugehen (vg. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen und der Partei die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (vgl VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen und der Partei die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird vergleiche VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN). Im gegenständlichen Fall erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Prüfung seines verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs 1 AsylG 2005 einen Verbesserungsauftrag mit der klar formulierten Aufforderung, er möge binnen zwei Wochen ab Zustellung ua die in § 8 Abs 1 und 2 AsylG-DV 2005 angeführten Dokumente und Unterlagen vorlegen, widrigenfalls sein verfahrensgegenständlicher Antrag zurückzuweisen sei. Überdies wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung gestellt werden könne. Im gegenständlichen Fall erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Prüfung seines verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 einen Verbesserungsauftrag mit der klar formulierten Aufforderung, er möge binnen zwei Wochen ab Zustellung ua die in Paragraph 8, Absatz eins und 2 AsylG-DV 2005 angeführten Dokumente und Unterlagen vorlegen, widrigenfalls sein verfahrensgegenständlicher Antrag zurückzuweisen sei. Überdies wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung gestellt werden könne. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs 1 Z 3 und § 8 Abs 1 Z 1 AsylG-DV rechtfertigt grundsätzlich eine auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (vgl dazu ausführlich VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, 14.04.2016, Ra 2016/21/0077, ua ).Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV rechtfertigt grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung vergleiche dazu ausführlich VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, 14.04.2016, Ra 2016/21/0077, ua ). Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf eine Heilung des Mangels gestellt. Dieser erweist sich aber als unbegründet. Eine Heilung des Mangels aufgrund von § 4 Abs 1 Z 1 AsylG-DV 2005 scheitert bereits an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Eine Heilung des Mangels aufgrund von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 scheitert bereits an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Bezüglich der Heilung nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV 2005 vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092). Diese Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gegenständlich nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn diese gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art 8EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird (Abs 1 leg.cit.); liegt nur die Voraussetzung vor, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art 8EMRK geboten ist, ist gemäß Abs 2 leg.cit.

eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der Beschwerdeführer stützt seinen seit 2015 andauernden Aufenthalt auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag, über den rechtskräftig im Jänner 2022 entschieden worden ist. Seitdem ist sein Aufenthalt rechtswidrig. Die Dauer seines Aufenthalts beruhte auf nicht ihm, sondern der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht zuzurechnenden Faktoren. Im Bundesgebiet besteht beim Beschwerdeführer kein Familienleben. Gleichwohl hat er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet Freundschaften geschlossen, wobei diese – was auch aus den Empfehlungsschrieben hervorgeht – keine derartige Intensität aufweisen, dass bereits aus diesem Grund von einem Überwiegen der Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer ist seit 2015 in Österreich. Dieser Aufenthalt beruhte zunächst auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage und - seit Jänner 2022- auf keiner rechtlichen Grundlage. Daher durfte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf einer rechtlich gesicherten Grundlage bleibend verfestigen kann. Private Interessen werden dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem ein Fremder sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Es ist maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das BFA) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023; 07.10.2020, Ra 2020/14/0333; 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; 16.01.2020, Ra 2019/20/0606), was im gegenständlichen Fall bereits seit August 2017, als die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz abwies, und noch viel mehr seit Jänner 2020, als dieses Verfahren endgültig beendet wurde, gegeben ist. Daran kann die lange Dauer des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens nichts ändern, selbst wenn – wie im vorliegenden Fall - den Beschwerdeführer daran auch kein Verschulden trifft (vgl VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034). Ein rechtmäßiger Aufenthalt von etwas mehr als sechs Jahren stellt dementsprechend zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne, aber noch keinen solch langen Zeitraum dar, dessentwegen schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre. Die Dauer des unrechtmäßigen Aufenthalts kann im Lichte dieser Rechtsprechung nicht gegen die Zulässigkeit der Ausweisung ins Treffen geführt werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten sonstigen privaten und persönlichen Kontakte sind dahingehend zu relativieren, dass es sich dabei um einen Personenkreis handelt, der seinem Aufenthalt in einer Unterkunft und den dort tätigen ehrenamtlichen Personen sowie seiner Tätigkeit als Verkäufer einer Straßenzeitung vor einem Lebensmittelgeschäft geschuldet ist. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Kontakte mögen sohin für ihn subjektiv von Bedeutung sein, sie sind jedoch objektiv nicht geeignet, die Schwelle für ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK zu überschreiten, da ihnen die erforderliche Exzeptionalität aufgrund der Dauer und der Intensität fehlt. Der Beschwerde hat die Aufenthaltsdauer genutzt, um Deutsch zu lernen und beherrscht diese Sprache jedenfalls auf dem Niveau A2. Eine exzeptionelle Integration in sprachlicher Hinsicht ist damit jedoch nicht belegt. Er geht – mit Ausnahme des Verkaufes einer Straßenzeitung keiner Erwerbstätigkeit nach, lebt von der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Auch die vorlegten Arbeitszusagen vermögen hieran nichts zu ändern, da diese den Arbeitswillen und Arbeitsmöglichkeiten dokumentieren, nicht aber die Sicherheit, dauerhaft einer Arbeit nachgehen zu können. In einer Gesamtschau kamen somit keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige und tiefgreifende Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hervor und konnte damit eine besondere integrative Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers – trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes - nicht angenommen werden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag seine persönlichen Interessen zudem nicht entscheidend zu stärken (vgl VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Da kein erfolgreicher Abschluss der Integrationsprüfung vorliegt, kann auch nicht von der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ausgegangen werden. Bezüglich der Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092). Diese Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenständlich nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn diese gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Absatz eins, leg.cit.); liegt nur die Voraussetzung vor, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten ist, ist gemäß Absatz 2, leg.cit.

eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der Beschwerdeführer stützt seinen seit 2015 andauernden Aufenthalt auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag, über den rechtskräftig im Jänner 2022 entschieden worden ist. Seitdem ist sein Aufenthalt rechtswidrig. Die Dauer seines Aufenthalts beruhte auf nicht ihm, sondern der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht zuzurechnenden Faktoren. Im Bundesgebiet besteht beim Beschwerdeführer kein Familienleben. Gleichwohl hat er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet Freundschaften geschlossen, wobei diese – was auch aus den Empfehlungsschrieben hervorgeht – keine derartige Intensität aufweisen, dass bereits aus diesem Grund von einem Überwiegen der Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer ist seit 2015 in Österreich. Dieser Aufenthalt beruhte zunächst auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage und - seit Jänner 2022- auf keiner rechtlichen Grundlage. Daher durfte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf einer rechtlich gesicherten Grundlage bleibend verfestigen kann. Private Interessen werden dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem ein Fremder sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Es ist maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das BFA) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023; 07.10.2020, Ra 2020/14/0333; 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; 16.01.2020, Ra 2019/20/0606), was im gegenständlichen Fall bereits seit August 2017, als die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz abwies, und noch viel mehr seit Jänner 2020, als dieses Verfahren endgültig beendet wurde, gegeben ist. Daran kann die lange Dauer des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens nichts ändern, selbst wenn – wie im vorliegenden Fall - den Beschwerdeführer daran auch kein Verschulden trifft vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034). Ein rechtmäßiger Aufenthalt von etwas mehr als sechs Jahren stellt dementsprechend zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne, aber noch keinen solch langen Zeitraum dar, dessentwegen schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre. Die Dauer des unrechtmäßigen Aufenthalts kann im Lichte dieser Rechtsprechung nicht gegen die Zulässigkeit der Ausweisung ins Treffen geführt werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten sonstigen privaten und persönlichen Kontakte sind dahingehend zu relativieren, dass es sich dabei um einen Personenkreis handelt, der seinem Aufenthalt in einer Unterkunft und den dort tätigen ehrenamtlichen Personen sowie seiner Tätigkeit als Verkäufer einer Straßenzeitung vor einem Lebensmittelgeschäft geschuldet ist. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Kontakte mögen sohin für ihn subjektiv von Bedeutung sein, sie sind jedoch objektiv nicht geeignet, die Schwelle für ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu überschreiten, da ihnen die erforderliche Exzeptionalität aufgrund der Dauer und der Intensität fehlt. Der Beschwerde hat die Aufenthaltsdauer genutzt, um Deutsch zu lernen und beherrscht diese Sprache jedenfalls auf dem Niveau A

  1. Eine exzeptionelle Integration in sprachlicher Hinsicht ist damit jedoch nicht belegt. Er geht – mit Ausnahme des Verkaufes einer Straßenzeitung keiner Erwerbstätigkeit nach, lebt von der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Auch die vorlegten Arbeitszusagen vermögen hieran nichts zu ändern, da diese den Arbeitswillen und Arbeitsmöglichkeiten dokumentieren, nicht aber die Sicherheit, dauerhaft einer Arbeit nachgehen zu können. In einer Gesamtschau kamen somit keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige und tiefgreifende Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hervor und konnte damit eine besondere integrative Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers – trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes - nicht angenommen werden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag seine persönlichen Interessen zudem nicht entscheidend zu stärken vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Da kein erfolgreicher Abschluss der Integrationsprüfung vorliegt, kann auch nicht von der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ausgegangen werden. Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 leg. cit. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise schließlich auch dann zulassen, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, leg. cit. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise schließlich auch dann zulassen, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Beschwerdeführer legte mit seinem Antrag vom 29.09.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vor. Außerdem fehlten dem Antrag der Nachweis auf eine ortsübliche Unterkunft und über eine in Österreich leistungspflichtige und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz sowie der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts. Die am 17.02.2023 anberaumte Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers durch die nigerianische Botschaft scheiterte, da der Beschwerdeführer der entsprechenden Ladung keine Folge geleistet hatte. Erst am 17.03.2023 legte der Beschwerdeführer verschiedene Belege vor, ua Kopien eines ZMR-Auszuges, der E-Card, der Bestätigung des Vereins XXXX , einer Patenschaftserklärung, einer in Englisch verfassten „Attestation of Birth“ sowie einer, ebenfalls in Englisch verfassten, auf den Namen des Beschwerdeführers lautende, nicht mehr gültige „Confirmation of Application for the Re-Issuance of E-Passport“ vom 08.02.
  2. Wenngleich diese Bestätigung zum Zeitpunkt der Vorlage seit wenigen Tagen nicht mehr gültig war, belegt diese, dass die Beschaffung eines Reisedokuments dem Beschwerdeführer nicht unmöglich und damit zumutbar war. Es liegen keine Hinweise vor, dass der beantragte Reisepass dem Beschwerdeführer versagt wurde oder dass es sonst Umstände gibt, dass dessen Beschaffung für den Beschwerdeführer nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Zudem hat er an der von der Behörde initiierten Identitätsfeststellung durch die nigerianische Botschaft nicht mitgewirkt – eine solche Mitwirkung wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen. Damit scheidet auch eine Heilung mangels Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung des Reisepasses gemäß § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV 2005 aus. Der Beschwerdeführer legte mit seinem Antrag vom 29.09.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vor. Außerdem fehlten dem Antrag der Nachweis auf eine ortsübliche Unterkunft und über eine in Österreich leistungspflichtige und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz sowie der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts. Die am 17.02.2023 anberaumte Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers durch die nigerianische Botschaft scheiterte, da der Beschwerdeführer der entsprechenden Ladung keine Folge geleistet hatte. Erst am 17.03.2023 legte der Beschwerdeführer verschiedene Belege vor, ua Kopien eines ZMR-Auszuges, der E-Card, der Bestätigung des Vereins römisch 40 , einer Patenschaftserklärung, einer in Englisch verfassten „Attestation of Birth“ sowie einer, ebenfalls in Englisch verfassten, auf den Namen des Beschwerdeführers lautende, nicht mehr gültige „Confirmation of Application for the Re-Issuance of E-Passport“ vom 08.02.
  3. Wenngleich diese Bestätigung zum Zeitpunkt der Vorlage seit wenigen Tagen nicht mehr gültig war, belegt diese, dass die Beschaffung eines Reisedokuments dem Beschwerdeführer nicht unmöglich und damit zumutbar war. Es liegen keine Hinweise vor, dass der beantragte Reisepass dem Beschwerdeführer versagt wurde oder dass es sonst Umstände gibt, dass dessen Beschaffung für den Beschwerdeführer nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Zudem hat er an der von der Behörde initiierten Identitätsfeststellung durch die nigerianische Botschaft nicht mitgewirkt – eine solche Mitwirkung wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen. Damit scheidet auch eine Heilung mangels Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung des Reisepasses gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 aus. Nachdem die in § 8 Abs 1 Z 1 und 2 AsylG-DV 2005 bezeichneten Dokumente seitens des Beschwerdeführers nicht vorgelegt wurden und auch der Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise gemäß § 4 Ab. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 unbegründet war, wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 seitens der belangten Behörde zu Recht auf Grundlage des § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen und der Antrag auf Heilung abgewiesen.Nachdem die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV 2005 bezeichneten Dokumente seitens des Beschwerdeführers nicht vorgelegt wurden und auch der Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise gemäß Paragraph 4, Ab. 1 Ziffer 3, AsylG-DV 2005 unbegründet war, wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 seitens der belangten Behörde zu Recht auf Grundlage des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen und der Antrag auf Heilung abgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war ein Einzelfall zu beurteilen, dessen spezifische Umstände in der Regel nicht reversibel sind. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war ein Einzelfall zu beurteilen, dessen spezifische Umstände in der Regel nicht reversibel sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I413.2171328.2.00

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