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{'item': 'I417 1406108-2'}

Obsah (18)§ 52§ 54Art 133§§ 57§ 18§ 28§ 55§ 53§ 10§ 9§ 61§ 66§ 67§ 58§ 11§ 41§ 43a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlI417 1406108-2 SpruchI417 1406108-2/114E, I417 1406108-2/114E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 52FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. zweiter Satz wird stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. II. XXXX wird

§ 54, § 58 Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. römisch 40 wird

Paragraph 54,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. dritter Satz und V. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. dritter Satz und römisch fünf. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2009 wurde sein Asylantrag abgewiesen und seine Ausweisung nach Nigeria für zulässig befunden, wobei die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2013, Zl. XXXX , abgewiesen wurde.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2009 wurde sein Asylantrag abgewiesen und seine Ausweisung nach Nigeria für zulässig befunden, wobei die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2013, Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde.
  3. Daraufhin verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und stellte am 16.04.2014 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wobei er im Rahmen der am 03.03.2015 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde hinsichtlich seinen Rückkehrbefürchtungen bekanntgab, dass in Nigeria nach ihm gesucht werde und sich die Gesamtsituation in Nigeria verschlechtert habe.
  4. Mit Bescheid vom 29.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Zudem wurde festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.09.2014 verloren habe (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid vom 29.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem wurde festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.09.2014 verloren habe (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen den Bescheid vom 29.06.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 14.07.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte eine inhaltlich falsche Entscheidung sowie mangelhafte Verfahrensführung. Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes wurde unter anderem beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2015, GZ: XXXX , wurde der Beschwerde vom 14.07.2015

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung bis zum Ablauf des 20.08.2015 zuerkannt.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2015, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde vom 14.07.2015

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung bis zum Ablauf des 20.08.2015 zuerkannt.

  1. Am 19.08.2015 fand in Anwesenheit und unter Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX (im Folgenden: Zeugin T.F.) im Beisein einer Dolmetscherin, jedoch in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung und einer Vertretung der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.
  2. Am 19.08.2015 fand in Anwesenheit und unter Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin römisch 40 (im Folgenden: Zeugin T.F.) im Beisein einer Dolmetscherin, jedoch in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung und einer Vertretung der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2015, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 und 3 Z 1, § 8 Abs. 1 und 3 Z 3, § 10 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 2 Z 1, § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG 2005 sowie § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2015, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und 3 Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins und 3 Ziffer 3,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 55 und Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins und 3 Ziffer eins, FPG 2005 sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

  1. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am 14.01.2016 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) und wurde seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des VfGH vom 18.01.2016, Zl. XXXX , Folge gegeben.
  2. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am 14.01.2016 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) und wurde seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des VfGH vom 18.01.2016, Zl. römisch 40 , Folge gegeben.
  3. Mit Erkenntnis des VfGH vom 29.11.2016, Zl. XXXX , wurde zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis vom 01.09.2015, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005, die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG 2005 und das Einreiseverbot

§ 53

FPG 2005 sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

1 Z 6 BFA-VG abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden ist und das Erkenntnis insoweit aufgehoben wird. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und insoweit die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.9. Mit Erkenntnis des VfGH vom 29.11.2016, Zl. römisch 40 , wurde zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis vom 01.09.2015, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005, die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG 2005 und das Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG 2005 sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden ist und das Erkenntnis insoweit aufgehoben wird. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und insoweit die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

  1. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2017, GZ: XXXX , wurde der Spruchpunkt IV. des Bescheides der belangten Behörde vom 29.06.2015, mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, behoben.
  2. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2017, GZ: römisch 40 , wurde der Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides der belangten Behörde vom 29.06.2015, mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, behoben.
  3. Am 10.02.2017 langte beim erkennenden Gericht eine außerordentliche Revision

Art. 133Abs. 1 Z 1 B-VG und Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: Vw

GH) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ein.11. Am 10.02.2017 langte beim erkennenden Gericht eine außerordentliche Revision

Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: Vw

GH) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ein.

  1. Am 15.02.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer in Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache sowie die Zeugen T.F., XXXX (im Folgenden: Zeugin M.F.) und XXXX (im Folgenden: Zeuge J.F.) mündlich einvernommen wurden.
  2. Am 15.02.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer in Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache sowie die Zeugen T.F., römisch 40 (im Folgenden: Zeugin M.F.) und römisch 40 (im Folgenden: Zeuge J.F.) mündlich einvernommen wurden.
  3. Mit Beschluss des VwGH vom 26.04.2017, Zl. XXXX , wurde die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2015 zurückgewiesen.
  4. Mit Beschluss des VwGH vom 26.04.2017, Zl. römisch 40 , wurde die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2015 zurückgewiesen.
  5. Am 29.10.2018 erfolgte eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher der Beschwerdeführer in Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache sowie die Zeugen XXXX (im Folgenden: Zeugin S.M.) und T.F. niederschriftlich einvernommen wurden.
  6. Am 29.10.2018 erfolgte eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welcher der Beschwerdeführer in Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache sowie die Zeugen römisch 40 (im Folgenden: Zeugin S.M.) und T.F. niederschriftlich einvernommen wurden.
  7. Am 23.09.2019 teilte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem erkennenden Gericht die Auflösung der Vollmacht für den MigrantInnenverein St. Marx und den Obmann XXXX mit.
  8. Am 23.09.2019 teilte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem erkennenden Gericht die Auflösung der Vollmacht für den MigrantInnenverein St. Marx und den Obmann römisch 40 mit.
  9. Eine weitere mündliche Verhandlung fand am 25.09.2019 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines ausgewiesenen Rechtsvertreters, einer Dolmetscherin für die englische Sprache, einer Vertreterin der belangten Behörde, der Zeugen T.F. und XXXX (im Folgenden: S.F.) und einer sonstigen Anwesenden vor dem Bundesverwaltungsgericht statt und wurde darin Befund durch den Sachverständigen XXXX , Klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe, Sachverständiger für Familien-, Kinder- und Jugendpsychologie, betreffend den Zeugen S.F. aufgenommen.
  10. Eine weitere mündliche Verhandlung fand am 25.09.2019 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines ausgewiesenen Rechtsvertreters, einer Dolmetscherin für die englische Sprache, einer Vertreterin der belangten Behörde, der Zeugen T.F. und römisch 40 (im Folgenden: S.F.) und einer sonstigen Anwesenden vor dem Bundesverwaltungsgericht statt und wurde darin Befund durch den Sachverständigen römisch 40 , Klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe, Sachverständiger für Familien-, Kinder- und Jugendpsychologie, betreffend den Zeugen S.F. aufgenommen.
  11. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2020 fand eine ergänzende Befundaufnahme des Sachverständigen XXXX durch Befragung des Beschwerdeführers statt und wurde schließlich das psychologische Gutachten in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, einer Dolmetscherin für die englische Sprache und einer sonstigen Anwesenden mündlich erstattet.
  12. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2020 fand eine ergänzende Befundaufnahme des Sachverständigen römisch 40 durch Befragung des Beschwerdeführers statt und wurde schließlich das psychologische Gutachten in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, einer Dolmetscherin für die englische Sprache und einer sonstigen Anwesenden mündlich erstattet.
  13. In der am 28.07.2020 stattgefunden Beschwerdeverhandlung erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache, seines Rechtsvertreters, einer Vertreterin der belangten Behörde, des Sachverständigen XXXX und sonstigen Anwesenden.
  14. In der am 28.07.2020 stattgefunden Beschwerdeverhandlung erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache, seines Rechtsvertreters, einer Vertreterin der belangten Behörde, des Sachverständigen römisch 40 und sonstigen Anwesenden.
  15. Am 16.11.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters neu zugewiesen.
  16. Mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 10.01.2023, GZ: XXXX , wurde Herr XXXX in der gegenständlichen Beschwerdesache

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin, Innere Medizin, bestellt und langte das mit 24.01.2023 datierte internmedizinische Sachverständigengutachten am 27.01.2023 beim erkennenden Gericht ein. Einer anschließenden Aufforderung zur Stellungnahme vom 27.01.2023 kam der Beschwerdeführer nicht nach.20. Mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 10.01.2023, GZ: römisch 40 , wurde Herr römisch 40 in der gegenständlichen Beschwerdesache

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin, Innere Medizin, bestellt und langte das mit 24.01.2023 datierte internmedizinische Sachverständigengutachten am 27.01.2023 beim erkennenden Gericht ein. Einer anschließenden Aufforderung zur Stellungnahme vom 27.01.2023 kam der Beschwerdeführer nicht nach.

  1. Am 28.03.2023 wurde der Zeuge S.F. zu einer persönlichen Begutachtung beim in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit bereits bestellten Sachverständigen XXXX für den 12.04.2023 geladen.
  2. Am 28.03.2023 wurde der Zeuge S.F. zu einer persönlichen Begutachtung beim in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit bereits bestellten Sachverständigen römisch 40 für den 12.04.2023 geladen.
  3. In einer Mitteilung vom 13.04.2023 teilte der Gutachter XXXX dem erkennenden Gericht mit, dass der Zeuge S.F. unentschuldigt nicht zum vereinbarten Untersuchungstermin am 12.04.2023 erschienen sei. Am selben Tag langte eine Mitteilung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim erkennenden Gericht ein, wonach die Familie eine Begutachtung des minderjährigen Zeugen S.F. nicht wünsche, da es in der Vergangenheit eine unangenehme Situation für das Kind in Zusammenhang mit dem Gutachter gegeben habe und eine krankheitswertige Störung des Kindes nicht vorgebracht worden sei.
  4. In einer Mitteilung vom 13.04.2023 teilte der Gutachter römisch 40 dem erkennenden Gericht mit, dass der Zeuge S.F. unentschuldigt nicht zum vereinbarten Untersuchungstermin am 12.04.2023 erschienen sei. Am selben Tag langte eine Mitteilung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim erkennenden Gericht ein, wonach die Familie eine Begutachtung des minderjährigen Zeugen S.F. nicht wünsche, da es in der Vergangenheit eine unangenehme Situation für das Kind in Zusammenhang mit dem Gutachter gegeben habe und eine krankheitswertige Störung des Kindes nicht vorgebracht worden sei.
  5. Am 20.04.2023 fand in Anwesenheit und unter Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache und seines Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher überdies die Zeugin T.F. einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und dessen Ausführungen werden zu Feststellungen erhoben. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und dessen Ausführungen werden zu Feststellungen erhoben. 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Ibo an und bekennt sich zum römisch-katholischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer konsumiert regelmäßig Cannabisprodukte und leidet an keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Er gehört keiner Risikogruppe im Sinne der COVID 19-Pandemie an. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegt vor. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , Nigeria, lebte zuletzt in XXXX , Nigeria, und reiste von dort aus zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2008 in das österreichische Bundesgebiet. Er hält sich seit seiner ersten Asylantragstellung in Österreich am 09.07.2008 im Bundesgebiet auf und ist seither – mit einigen Unterbrechungen –melderechtlich in Österreich erfasst.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , Nigeria, lebte zuletzt in römisch 40 , Nigeria, und reiste von dort aus zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2008 in das österreichische Bundesgebiet. Er hält sich seit seiner ersten Asylantragstellung in Österreich am 09.07.2008 im Bundesgebiet auf und ist seither – mit einigen Unterbrechungen –melderechtlich in Österreich erfasst. In Nigeria besuchte der Beschwerdeführer drei Jahre die Grundschule und drei Jahre eine Mittelschule. Seinen Lebensunterhalt in Nigeria finanzierte er durch seine Mitarbeit in der familiären Landwirtschaft sowie im Geschäft seiner Mutter. Der Beschwerdeführer steht nach wie vor in Kontakt zu seiner in Nigeria lebenden Mutter sowie einer Tante mütterlicherseits, und er verfügt darüber hinaus über regelmäßigen Kontakt zu diversen Freunden. Der Beschwerdeführer ist circa seit dem Jahr 2009 – mit einer etwa einjährigen Unterbrechung - in einer Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin T.F. und hat das Paar einen gemeinsamen Sohn, den österreichischen Staatsbürger S.F., geb. am XXXX . Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2013 – ebenfalls mit einer etwa einjährigen Unterbrechung – gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn in einem Mehrfamilienhaus in XXXX , in welchem außerdem die Eltern, sowie die Schwester von T.F. mit deren Kindern leben. Daneben verfügt der Beschwerdeführer über eine Unterkunft in Steinbrunn, wobei der Beschwerdeführer sich tatsächlich überwiegend in XXXX aufhält. Er verbringt täglich Zeit mit seinem Sohn und unterstützt ihn im Alltag und bei Hausaufgaben. Es besteht ein inniger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn. Der Beschwerdeführer beteiligt sich maßgeblich an der Kindererziehung und besorgt darüber hinaus den Haushalt, während seine Lebensgefährtin einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Des Weiteren unterstützt er die Eltern seiner Lebensgefährtin bei der Gartenarbeit sowie beim Kochen für die Großfamilie.Der Beschwerdeführer ist circa seit dem Jahr 2009 – mit einer etwa einjährigen Unterbrechung - in einer Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin T.F. und hat das Paar einen gemeinsamen Sohn, den österreichischen Staatsbürger S.F., geb. am römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2013 – ebenfalls mit einer etwa einjährigen Unterbrechung – gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn in einem Mehrfamilienhaus in römisch 40 , in welchem außerdem die Eltern, sowie die Schwester von T.F. mit deren Kindern leben. Daneben verfügt der Beschwerdeführer über eine Unterkunft in Steinbrunn, wobei der Beschwerdeführer sich tatsächlich überwiegend in römisch 40 aufhält. Er verbringt täglich Zeit mit seinem Sohn und unterstützt ihn im Alltag und bei Hausaufgaben. Es besteht ein inniger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn. Der Beschwerdeführer beteiligt sich maßgeblich an der Kindererziehung und besorgt darüber hinaus den Haushalt, während seine Lebensgefährtin einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Des Weiteren unterstützt er die Eltern seiner Lebensgefährtin bei der Gartenarbeit sowie beim Kochen für die Großfamilie. Der Beschwerdeführer besuchte bereits Deutschkurse in Österreich, absolvierte jedoch bislang keine Deutsch-Sprachprüfung und verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis, ist aktives Mitglied des Vereins XXXX und verfügt über mehrere mündliche Einstellungszusagen. Der Beschwerdeführer hat sich zweifelsfrei gesellschaftlich in das soziale Leben in Österreich eingefügt und ist eine dahingehende soziale Integration des Beschwerdeführers in Österreich gegeben.Der Beschwerdeführer besuchte bereits Deutschkurse in Österreich, absolvierte jedoch bislang keine Deutsch-Sprachprüfung und verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis, ist aktives Mitglied des Vereins römisch 40 und verfügt über mehrere mündliche Einstellungszusagen. Der Beschwerdeführer hat sich zweifelsfrei gesellschaftlich in das soziale Leben in Österreich eingefügt und ist eine dahingehende soziale Integration des Beschwerdeführers in Österreich gegeben. Er bezieht gegenwärtig Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und finanziert sich seinen Lebensunterhalt in Österreich ansonsten durch finanzielle Unterstützung seiner Lebensgefährtin. Erstmals wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.01.2009 zu XXXX als junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, wobei die gesamte Strafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und K.I. am 22.11.2008 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zwei Kugeln Kokain (ca. 1 Gramm brutto) an zwei Personen gewerbsmäßig überlassen haben. Mildernd wurde beim Beschwerdeführer sein bisher ordentlicher Lebenswandel, das Geständnis und sein Alter unter 21 Jahren gewertet und fielen keine erschwerenden Umstände ins Gewicht.Erstmals wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.01.2009 zu römisch 40 als junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, wobei die gesamte Strafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und K.I. am 22.11.2008 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich zwei Kugeln Kokain (ca. 1 Gramm brutto) an zwei Personen gewerbsmäßig überlassen haben. Mildernd wurde beim Beschwerdeführer sein bisher ordentlicher Lebenswandel, das Geständnis und sein Alter unter 21 Jahren gewertet und fielen keine erschwerenden Umstände ins Gewicht. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.02.2013 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum September 2012 bis 04.10.2012 vorschriftswidrig gewerbsmäßig Suchtgift anderen, nämlich dem A.G., in zwei Angriffen durch Verkauf jeweils einer Kugel Kokain, enthaltend den Wirkstoff Cocain, überlassen hat. Das Strafgericht wertete im Rahmen der Strafbemessung keinen Umstand als mildernd, jedoch die einschlägige Vorstrafe und die mehrfache Tatbegehung als erschwerend.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.02.2013 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum September 2012 bis 04.10.2012 vorschriftswidrig gewerbsmäßig Suchtgift anderen, nämlich dem A.G., in zwei Angriffen durch Verkauf jeweils einer Kugel Kokain, enthaltend den Wirkstoff Cocain, überlassen hat. Das Strafgericht wertete im Rahmen der Strafbemessung keinen Umstand als mildernd, jedoch die einschlägige Vorstrafe und die mehrfache Tatbegehung als erschwerend. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 07.06.2013 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer aus der Freiheitsstrafe am 05.07.2013 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.06.2013 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aus der Freiheitsstrafe am 05.07.2013 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.09.2014 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich Marihuana mit zumindest durchschnittlichem Reinheitsgehalt von 4,6% THCA und 0,4% Delta-9-THC bzw. Kokain mit zumindest durchschnittlichem Reinheitsgehalt von 20 % Cocain, anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar am 07.07.2014 dem W.S. etwa 1 Gramm Cannabiskraut um EUR 10,00, der J.R. etwa 0,4 Gramm Kokain um EUR 35,00, dem J.D. eine nicht mehr feststellbare Menge Kokain um EUR 15,00; im Zeitraum 01.06.2014 bis 07.07.2014 dem F.S. in wiederholten Angriffen etwa 5 Gramm Cannabiskraut um EUR 50,00 sowie 4 Gramm Kokain um EUR 160,00; und zu überlassen versucht hat, und war am 07.07.2014 1,4 Gramm Cannabiskraut, indem er es an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbaren Verkauf bereithielt. Als mildernd wurde der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes gewertet, wohingegen als erschwerend die mehrfache Tatbegehung, die zwei einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatbegehung binnen offener Probezeit ins Gewicht fielen. Des Weiteren wurde die dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 07.06.2013 zu XXXX gewährte bedingte Entlassung widerrufen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.09.2014 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich Marihuana mit zumindest durchschnittlichem Reinheitsgehalt von 4,6% THCA und 0,4% Delta-9-THC bzw. Kokain mit zumindest durchschnittlichem Reinheitsgehalt von 20 % Cocain, anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar am 07.07.2014 dem W.S. etwa 1 Gramm Cannabiskraut um EUR 10,00, der J.R. etwa 0,4 Gramm Kokain um EUR 35,00, dem J.D. eine nicht mehr feststellbare Menge Kokain um EUR 15,00; im Zeitraum 01.06.2014 bis 07.07.2014 dem F.S. in wiederholten Angriffen etwa 5 Gramm Cannabiskraut um EUR 50,00 sowie 4 Gramm Kokain um EUR 160,00; und zu überlassen versucht hat, und war am 07.07.2014 1,4 Gramm Cannabiskraut, indem er es an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbaren Verkauf bereithielt. Als mildernd wurde der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes gewertet, wohingegen als erschwerend die mehrfache Tatbegehung, die zwei einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatbegehung binnen offener Probezeit ins Gewicht fielen. Des Weiteren wurde die dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.06.2013 zu römisch 40 gewährte bedingte Entlassung widerrufen. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 14.03.2017 zu XXXX wurde ein Teil der Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen, wobei dieser Teil mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 10.11.2020 endgültig nachgesehen wurde.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.03.2017 zu römisch 40 wurde ein Teil der Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen, wobei dieser Teil mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.11.2020 endgültig nachgesehen wurde.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Zum Sachverhalt: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten weiteren Unterlagen sowie insbesondere in die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG am 19.08.2015, 15.02.2017, 29.10.2018, 25.09.2019, 17.06.2020, 28.07.2020 und 20.04.
  10. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt. 2.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volljährigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung in Nigeria, seinen Lebensumständen und seiner familiären Situation in Nigeria gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht am 20.04.2023 (OZ 110). Mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Originaldokumenten steht die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zum derzeitigen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ergeben sich vorwiegend aus den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren, zuletzt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 20.04.2023 (S. 3f des Protokolls in OZ 110). Dahingehend bleibt insbesondere festzuhalten, dass mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 10.01.2023, Zl. XXXX (OZ 93), in der gegenständlichen Beschwerdesache Herr XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Innere Medizin bestellt wurde und er ein mit 24.01.2023 datiertes intern-medizinisches Sachverständigengutachten vorlegte (OZ 96). Darin kam der Sachverständige zum Schluss, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als gut zu betrachten sei und seinen warzenartigen Hauteffloreszenzen eine kosmetische, aber keine gesundheitliche Bedeutung zukomme. Seinen Kokainkonsum habe er eingestellt, jedoch konsumiere er regelmäßig Cannabisprodukte. Die Rückfallgefährdung sei aufgrund der glaubhaften langjährigen Karenz von Kokain diesbezüglich als gering einzuschätzen und seien bisher keine Schäden durch den Drogenkonsum an sich entstanden, weshalb eine diesbezügliche Behandlung des Beschwerdeführers nicht erforderlich sei. Die Feststellungen zum derzeitigen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ergeben sich vorwiegend aus den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren, zuletzt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 20.04.2023 (S. 3f des Protokolls in OZ 110). Dahingehend bleibt insbesondere festzuhalten, dass mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 10.01.2023, Zl. römisch 40 (OZ 93), in der gegenständlichen Beschwerdesache Herr römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Innere Medizin bestellt wurde und er ein mit 24.01.2023 datiertes intern-medizinisches Sachverständigengutachten vorlegte (OZ 96). Darin kam der Sachverständige zum Schluss, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als gut zu betrachten sei und seinen warzenartigen Hauteffloreszenzen eine kosmetische, aber keine gesundheitliche Bedeutung zukomme. Seinen Kokainkonsum habe er eingestellt, jedoch konsumiere er regelmäßig Cannabisprodukte. Die Rückfallgefährdung sei aufgrund der glaubhaften langjährigen Karenz von Kokain diesbezüglich als gering einzuschätzen und seien bisher keine Schäden durch den Drogenkonsum an sich entstanden, weshalb eine diesbezügliche Behandlung des Beschwerdeführers nicht erforderlich sei. In einer Gesamtschau handelt es sich bei dem eingeholten Sachverständigengutachten um ein schlüssiges und nachvollziehbares fachärztliches Gutachten, sodass keine Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen bestehen. Das medizinische Gutachten wurde dem Beschwerdeführer übermittelt und wurde ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.04.2023 die Möglichkeit gewährt, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer trat den Ausführungen des gerichtlich beeideten Sachverständigen jedoch nicht weiter entgegen und ergaben sich damit keine dem Sachverständigengutachten qualifiziert entgegentretende Umstände. Zudem erstattete auch die belangte Behörde kein entgegenstehendes Vorbringen, weshalb die entsprechenden Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zweifelsfrei zu treffen waren. Auch kamen im gesamten Verfahren, übereinstimmend mit den entsprechenden Ausführungen im Sachverständigengutachten vom 24.01.2023 (OZ 96), keine Hinweise dafür hervor, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe iSd COVID 19-Pandemie angehört und wurde dies auch zu keiner Zeit behauptet. Seine Arbeitsfähigkeit gründet auf seinem gesundheitlichen Zustand in Verbindung mit dem Umstand, dass er im Verfahren mehrfach zu Protokoll gab, dass er zukünftig in Österreich erwerbstätig sein wolle (S. 9 des Protokolls in OZ 110). Übereinstimmend gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie im weiteren Verfahren glaubhaft an, aus Anambra-State zu stammen und vor seiner Ausreise aus Nigeria zuletzt in XXXX gelebt zu haben (AS 97). Des Weiteren schilderte er im Asylverfahren durchwegs übereinstimmend, dass er im Jahr 2008 aus Nigeria ausgereist sei und stellen sich seine Schilderungen zu seinem Aufenthalt in Österreich ebenfalls als übereinstimmend dar. Diese lassen sich ebenso wie die Feststellungen zur Asylantragstellung dem vorliegenden Verwaltungsakt zum gegenständlichen Asylverfahren und dem aktuellen ZMR-Auszug sowie dem IZR-Auszug klar entnehmen. Es ergaben sich im Verfahren auch keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus dem Bundesgebiet ausreiste.Übereinstimmend gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie im weiteren Verfahren glaubhaft an, aus Anambra-State zu stammen und vor seiner Ausreise aus Nigeria zuletzt in römisch 40 gelebt zu haben (AS 97). Des Weiteren schilderte er im Asylverfahren durchwegs übereinstimmend, dass er im Jahr 2008 aus Nigeria ausgereist sei und stellen sich seine Schilderungen zu seinem Aufenthalt in Österreich ebenfalls als übereinstimmend dar. Diese lassen sich ebenso wie die Feststellungen zur Asylantragstellung dem vorliegenden Verwaltungsakt zum gegenständlichen Asylverfahren und dem aktuellen ZMR-Auszug sowie dem IZR-Auszug klar entnehmen. Es ergaben sich im Verfahren auch keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus dem Bundesgebiet ausreiste. Hinsichtlich sämtlicher Feststellungen zu seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn ist zunächst auf die glaubhaften und ausführlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin vor dem erkennenden Gericht in verschiedenen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere zuletzt am 20.04.2023 (OZ 110), zu verweisen und liegt im Behördenakt die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft des Beschwerdeführers für S.F., ausgestellt vom Standesamt XXXX am 22.11.2013 (AS 9) ein. Aufgrund des vorliegenden ZMR-Auszuges des Beschwerdeführers war in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin vor dem Bundesverwaltungsgericht die entsprechende Feststellung zur familiären Wohnsituation zu treffen. Hinsichtlich sämtlicher Feststellungen zu seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn ist zunächst auf die glaubhaften und ausführlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin vor dem erkennenden Gericht in verschiedenen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere zuletzt am 20.04.2023 (OZ 110), zu verweisen und liegt im Behördenakt die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft des Beschwerdeführers für S.F., ausgestellt vom Standesamt römisch 40 am 22.11.2013 (AS 9) ein. Aufgrund des vorliegenden ZMR-Auszuges des Beschwerdeführers war in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin vor dem Bundesverwaltungsgericht die entsprechende Feststellung zur familiären Wohnsituation zu treffen. Der erkennende Richter konnte sich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.04.2023 einen persönlichen Eindruck hinsichtlich der bestehenden Nahebeziehung des Paares machen und vermochten es der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin dem erkennenden Richter ein umfassendes Bild des Familienalltags zu vermitteln, weshalb zweifelsfrei die entsprechende Feststellung zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin und dem minderjährigen Sohn zu treffen war. Zudem liegen im Gerichtsakt bereits gerichtliche Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers und der Zeugen T.F., M.F., J.F. aus den Jahren 2015 (OZ 6), 2017 (OZ 33), 2018 (OZ 55) und 2020 (OZ 76) vor, wodurch der erkennende Richter ein umfassendes Bild des familiären Alltags der Familie über einige Jahre hinweg erlangen konnte. Abschließend ist auf die gutachterlichen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen XXXX im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung in der Beschwerdeverhandlung vom 17.06.2020 (AS 73) hinzuweisen, wonach eine unzweifelhaft tiefe emotionale Bindung von S.F. zu seinen beiden Elternteilen, aber auch zu den Großeltern und zur Tante bestehe und der Beschwerdeführer mit Sicherheit eine von mehreren wichtigen Bezugspersonen des Minderjährigen darstelle (S. 9 des Protokolls zu OZ 73).Abschließend ist auf die gutachterlichen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen römisch 40 im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung in der Beschwerdeverhandlung vom 17.06.2020 (AS 73) hinzuweisen, wonach eine unzweifelhaft tiefe emotionale Bindung von S.F. zu seinen beiden Elternteilen, aber auch zu den Großeltern und zur Tante bestehe und der Beschwerdeführer mit Sicherheit eine von mehreren wichtigen Bezugspersonen des Minderjährigen darstelle (S. 9 des Protokolls zu OZ 73). Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 20.04.2023 und erklärte der Beschwerdeführer glaubhaft, dass er bereits Deutschkurse absolviert, jedoch bislang noch keine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat (S. 9 in OZ 110). Nach dem persönlich erhaltenen Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung war die entsprechende Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen zweifelsfrei zu treffen. Die Feststellungen zu seinem integrativen Verhalten in Österreich sowie zum Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises gründen neben der langen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich auf den schlüssigen und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2023 (OZ 110). Aus einer Gesamtschau dieser Ausführungen ergibt sich für den erkennenden Richter somit zweifelsfrei das Vorliegen einer maßgeblichen Integration in sozialer Hinsicht. Die Feststellung zum Leistungserhalt aus der staatlichen Grundversorgung gründet auf einem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem und ergibt sich aus den Angaben seiner Lebensgefährtin am 20.04.2023 (OZ 110) deren finanzielle Zuwendung. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers lassen sich dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich entnehmen und ergeben sich die gerichtlichen Strafzumessungsgründe aus dem im Gerichtsakt einliegenden Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 23.01.2009 zu XXXX (OZ 5), dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.02.2013 zu XXXX sowie dem Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom 09.09.2014 zu XXXX (OZ 4).Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers lassen sich dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich entnehmen und ergeben sich die gerichtlichen Strafzumessungsgründe aus dem im Gerichtsakt einliegenden Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.01.2009 zu römisch 40 (OZ 5), dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.02.2013 zu römisch 40 sowie dem Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.09.2014 zu römisch 40 (OZ 4).
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständlich zu beurteilende Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2015, Zl. XXXX , bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2015, Zl. XXXX , hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte abgewiesen wurde.Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständlich zu beurteilende Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2015, Zl. römisch 40 , bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2015, Zl. römisch 40 , hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des VfGH vom 29.11.2016, XXXX , wurde insoweit der Spruchpunkte I., II., III. erster Satz, VI. des gegenständlich bekämpften Bescheides vom 29.06.2015 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des VwGH vom 26.04.2017, Zl. XXXX , wurde die Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2015 betreffend den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des VfGH vom 29.11.2016, römisch 40 , wurde insoweit der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. erster Satz, römisch sechs. des gegenständlich bekämpften Bescheides vom 29.06.2015 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des VwGH vom 26.04.2017, Zl. römisch 40 , wurde die Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2015 betreffend den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Die Spruchpunkte I., II., III. erster Satz, VI. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 29.06.2015, Zl. XXXX sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen.Die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. erster Satz, römisch sechs. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 29.06.2015, Zl. römisch 40 sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2017, Zl. XXXX , wurde der Spruchpunkt IV. des gegenständlich angefochtenen Bescheids der belangten Behörde, mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, behoben. Diese Entscheidung blieb unbekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Spruchpunkt römisch vier. des gegenständlich angefochtenen Bescheids der belangten Behörde, mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, behoben. Diese Entscheidung blieb unbekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft. 3.
  13. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides):3.
  14. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  15. Rechtslage:

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, stützte sich die belangte Behörde zu Recht auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG.Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, stützte sich die belangte Behörde zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann oder in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann oder in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Der Beschwerdeführer ist bereits seit bald 15 Jahren in Österreich aufhältig, sodass seine lange Aufenthaltsdauer im Besonderen zu berücksichtigen ist.Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Der Beschwerdeführer ist bereits seit bald 15 Jahren in Österreich aufhältig, sodass seine lange Aufenthaltsdauer im Besonderen zu berücksichtigen ist. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band. Wie der EGMR in seinem Urteil vom 12.07.2001, Rs 25702/94 in Rz 150 ausführt, bedarf es aber auch hier einer Beurteilung faktischer Umstände ("…the existence or non-existence of "family life" is essentially a question of fact depending upon the real existence in practice of close personal ties"). Ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94). Ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94). Im gegenständlichen Fall ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben führt. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2009 in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen und besteht seit dem Jahr 2013 mit einer einjährigen Unterbrechung ein gemeinsamer Haushalt sowie eine gegenseitige Abhängigkeit. Des Weiteren wird ihre Verbundenheit auch durch den im Jahr XXXX geborenen gemeinsamen Sohn, den österreichischen Staatsbürger S.F., demonstriert.Im gegenständlichen Fall ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben führt. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2009 in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen und besteht seit dem Jahr 2013 mit einer einjährigen Unterbrechung ein gemeinsamer Haushalt sowie eine gegenseitige Abhängigkeit. Des Weiteren wird ihre Verbundenheit auch durch den im Jahr römisch 40 geborenen gemeinsamen Sohn, den österreichischen Staatsbürger S.F., demonstriert. Bei einer Familie mit minderjährigen Kindern handelt es sich um besonders vulnerable Personen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht vor allem unter dem Gesichtspunkt der besonderen Vulnerabilität von Kindern die Verpflichtung, eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren, die eine Familie mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr eines Elternteils zu erwarten habe, durchzuführen (vgl. VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0139; VwGH 04.10.2018, Ra 2018/18/0229 bis 0232). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind weiters die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 19.362/2011; VfGH 03.10.2019, E2345/2019; VfGH 09.06.2016, E2617/2015; VfGH 14.03.2018, E3964/2017; VfGH 11.06.2018, E435/2018).Bei einer Familie mit minderjährigen Kindern handelt es sich um besonders vulnerable Personen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht vor allem unter dem Gesichtspunkt der besonderen Vulnerabilität von Kindern die Verpflichtung, eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren, die eine Familie mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr eines Elternteils zu erwarten habe, durchzuführen vergleiche VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0139; VwGH 04.10.2018, Ra 2018/18/0229 bis 0232). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind weiters die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 19.362 aus 2011,; VfGH 03.10.2019, E2345/2019; VfGH 09.06.2016, E2617/2015; VfGH 14.03.2018, E3964/2017; VfGH 11.06.2018, E435/2018). Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im gegenständlichen Fall liegt eine außergewöhnliche und intensive Betreuung des minderjährigen S.F. durch den Beschwerdeführer vor und besteht dadurch eine besondere Nahebeziehung. Es besteht nunmehr bereits seit etwa zehn Jahren ein gemeinsamer Haushalt und eine entsprechende Vater-Sohn-Beziehung, wodurch der Beschwerdeführer eine wichtige Bezugsperson in der Entwicklung seines XXXX Sohnes darstellt. Dem Beschwerdeführer kommt ein wesentlicher Anteil am familiären Alltag zu und konnte er in Zusammenschau mit den Angaben seiner Lebensgefährtin glaubhaft darlegen, dass er seinen Pflichten bei der Erziehung und Beaufsichtigung seines Sohnes in einem entscheidungsrelevanten Ausmaß nachkommt.Im gegenständlichen Fall liegt eine außergewöhnliche und intensive Betreuung des minderjährigen S.F. durch den Beschwerdeführer vor und besteht dadurch eine besondere Nahebeziehung. Es besteht nunmehr bereits seit etwa zehn Jahren ein gemeinsamer Haushalt und eine entsprechende Vater-Sohn-Beziehung, wodurch der Beschwerdeführer eine wichtige Bezugsperson in der Entwicklung seines römisch 40 Sohnes darstellt. Dem Beschwerdeführer kommt ein wesentlicher Anteil am familiären Alltag zu und konnte er in Zusammenschau mit den Angaben seiner Lebensgefährtin glaubhaft darlegen, dass er seinen Pflichten bei der Erziehung und Beaufsichtigung seines Sohnes in einem entscheidungsrelevanten Ausmaß nachkommt. Auch wenn der im gegenständlichen Verfahren bestellte Sachverständige XXXX in seinem Gutachten vom 17.06.2020 ausführte, dass der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers im Falle der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wohl keinen Schaden an der Entwicklung erleiden würde, insbesondere wenn auf verschiedene Art und Weise eine Kontaktpflege durchgeführt werden würde, so bedeutet dies nicht, dass das besonders zu berücksichtigende Kindeswohl im Falle der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keine Beeinträchtigung erfahren würde.Auch wenn der im gegenständlichen Verfahren bestellte Sachverständige römisch 40 in seinem Gutachten vom 17.06.2020 ausführte, dass der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers im Falle der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wohl keinen Schaden an der Entwicklung erleiden würde, insbesondere wenn auf verschiedene Art und Weise eine Kontaktpflege durchgeführt werden würde, so bedeutet dies nicht, dass das besonders zu berücksichtigende Kindeswohl im Falle der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keine Beeinträchtigung erfahren würde. Das verfahrensgegenständliche Familienleben weist zweifelsfrei die erforderliche Intensität im Sinne des Art 8 EMRK auf, wie auch durch die jüngste Rechtsprechung des VwGH geradezu dokumentiert wird. Kontakte über Telefon oder E-Mail können die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht wettmachen (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es durch die Ausweisung des Vaters zu einer Traumatisierung seines Sohnes kommen wird, bzw. würde durch eine Ausweisung ein zweifellos enges Familienband zerrissen (siehe dazu auch EGMR Urteil vom 2.4.2015, Sarközi und Mahran gegen Österreich). Das verfahrensgegenständliche Familienleben weist zweifelsfrei die erforderliche Intensität im Sinne des Artikel 8, EMRK auf, wie auch durch die jüngste Rechtsprechung des VwGH geradezu dokumentiert wird. Kontakte über Telefon oder E-Mail können die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht wettmachen vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es durch die Ausweisung des Vaters zu einer Traumatisierung seines Sohnes kommen wird, bzw. würde durch eine Ausweisung ein zweifellos enges Familienband zerrissen (siehe dazu auch EGMR Urteil vom 2.4.2015, Sarközi und Mahran gegen Österreich). Das Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem minderjährigen Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen, dem ein Aufenthaltsrecht verweigert wird, kann zudem die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft beeinträchtigen, weil diese Abhängigkeit dazu führt, dass der Unionsbürger sich als Folge einer solchen Verweigerung de facto gezwungen sieht, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. … Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Interesse des Kindeswohles zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre (vgl. EuGH 10.5.2017, Chavez-Vilchez, C-133/15; 08.05.2018, K.A. u.a., C-82/16). Der Umstand des Zusammenlebens des drittstaatsangehörigen Elternteils mit dem minderjährigen Unionsbürger zählt zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu bestimmen (vgl. EuGH C-82/16) (siehe im Gesamten VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0195).Das Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem minderjährigen Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen, dem ein Aufenthaltsrecht verweigert wird, kann zudem die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft beeinträchtigen, weil diese Abhängigkeit dazu führt, dass der Unionsbürger sich als Folge einer solchen Verweigerung de facto gezwungen sieht, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. … Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Interesse des Kindeswohles zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre vergleiche EuGH 10.5.2017, Chavez-Vilchez, C-133/15; 08.05.2018, K.A. u.a., C-82/16). Der Umstand des Zusammenlebens des drittstaatsangehörigen Elternteils mit dem minderjährigen Unionsbürger zählt zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu bestimmen vergleiche EuGH C-82/16) (siehe im Gesamten VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0195). Sowohl seine Lebensgefährtin und auch der gemeinsame Sohn sind in Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, sodass letztlich ein dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt der Familie in Österreich vorliegt. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria wäre seine Lebensgefährtin somit faktisch gezwungen, gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn nach Nigeria zu übersiedeln, um das bestehende Familienleben aufrecht zu erhalten. Dadurch wäre jedoch die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft beeinträchtigt, weil diese Abhängigkeit dazu führt, dass sich österreichische Staatsbürger als Unionsbürger als Folge einer solchen Verweigerung de facto gezwungen sehen, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0195). Es darf dahingehend zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass es seiner Lebensgefährtin nicht zugemutet werden kann, mit einem minderjährigen schulpflichtigen Kind nach Nigeria zu ziehen, wobei dabei vorrangig das Interesse und Wohl des Kindes zu berücksichtigen sein würde, insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die sich einem Kind im Heimatland des Beschwerdeführers stellen würden und der sozialen kulturellen und familiären Bindungen zu Österreich in Gegenüberstellung zu den nicht vorhandenen Bindungen in Nigeria.Sowohl seine Lebensgefährtin und auch der gemeinsame Sohn sind in Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, sodass letztlich ein dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt der Familie in Österreich vorliegt. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria wäre seine Lebensgefährtin somit faktisch gezwungen, gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn nach Nigeria zu übersiedeln, um das bestehende Familienleben aufrecht zu erhalten. Dadurch wäre jedoch die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft beeinträchtigt, weil diese Abhängigkeit dazu führt, dass sich österreichische Staatsbürger als Unionsbürger als Folge einer solchen Verweigerung de facto gezwungen sehen, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen vergleiche VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0195). Es darf dahingehend zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass es seiner Lebensgefährtin nicht zugemutet werden kann, mit einem minderjährigen schulpflichtigen Kind nach Nigeria zu ziehen, wobei dabei vorrangig das Interesse und Wohl des Kindes zu berücksichtigen sein würde, insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die sich einem Kind im Heimatland des Beschwerdeführers stellen würden und der sozialen kulturellen und familiären Bindungen zu Österreich in Gegenüberstellung zu den nicht vorhandenen Bindungen in Nigeria. Eine mit dem Vollzug der demzufolge erlassenen Rückkehrentscheidung zwangsläufig verbundene Trennung des Fremden von seinen österreichischen Familienangehörigen ist nur bei Vorliegen eines besonders großen öffentlichen Interesses, etwa bei der Begehung von gravierenderen Straftaten, gerechtfertigt. Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226).Eine mit dem Vollzug der demzufolge erlassenen Rückkehrentscheidung zwangsläufig verbundene Trennung des Fremden von seinen österreichischen Familienangehörigen ist nur bei Vorliegen eines besonders großen öffentlichen Interesses, etwa bei der Begehung von gravierenderen Straftaten, gerechtfertigt. Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226). Dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt des Entstehens dieses Familienlebens seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, tritt angesichts des dargelegten Ausmaßes des tatsächlichen Bestehens des Familienlebens in den Hintergrund. Zudem hat er seinen Aufenthalt in Österreich für seine Integration in sozialer Hinsicht genützt. Sein Bestreben, sich in die österreichische Gesellschaft nachhaltig zu integrieren, ist klar erkennbar. So weist der Beschwerdeführer Kenntnisse der deutschen Sprache auf, hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis sowie eine Familie aufgebaut und verfügt über Einstellungszusagen. Bei der Prüfung des Tatbestands der Z 9 des § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 („Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugunsten des Fremden außerdem darauf Bedacht zu nehmen, wenn das gegenständliche Verfahren bis zur Erlassung des abschließenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ohne Verschulden des Fremden deutlich mehr als sechs Jahre, somit unangemessen lange, dauerte (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0114). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Verfahrensdauer des gegenständlichen Asylverfahren von der Antragstellung am 16.04.2014 bis zum erstinstanzlichen Entscheidung durch die belangte Behörde am 29.06.2015 sowie zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.09.2015 rasch vonstattenging. Die Aufhebung des Erkenntnisses hinsichtlich der Spruchpunkte III. zweiter und dritter Satz, IV. und V. durch den VfGH erfolgte am 29.11.2016, sodass die Zeitspanne bis zur nunmehrigen abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes etwa sechseinhalb Jahre dauerte, damit eine im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigende überlange Dauer. In weiterer Folge ist anzumerken, dass diese überlange Verfahrensdauer im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 MRK dann eine Relevanz für den Verfahrensausgang entfaltet, wenn sich während der Verfahrensdauer, wie gegenständlich vorliegend, schützenswerte familiäre oder private Interessen herausgebildet haben (vgl. VwGH 07.10.2020, Ra 2020/14/0333; VwGH 15.05.2020, Ra 2020/20/0145 mit Verweis auf VwGH 03.10.2017, Ra 2017/07/0019).Bei der Prüfung des Tatbestands der Ziffer 9, des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 („Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugunsten des Fremden außerdem darauf Bedacht zu nehmen, wenn das gegenständliche Verfahren bis zur Erlassung des abschließenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ohne Verschulden des Fremden deutlich mehr als sechs Jahre, somit unangemessen lange, dauerte vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0114). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Verfahrensdauer des gegenständlichen Asylverfahren von der Antragstellung am 16.04.2014 bis zum erstinstanzlichen Entscheidung durch die belangte Behörde am 29.06.2015 sowie zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.09.2015 rasch vonstattenging. Die Aufhebung des Erkenntnisses hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. zweiter und dritter Satz, römisch vier. und römisch fünf. durch den VfGH erfolgte am 29.11.2016, sodass die Zeitspanne bis zur nunmehrigen abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes etwa sechseinhalb Jahre dauerte, damit eine im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigende überlange Dauer. In weiterer Folge ist anzumerken, dass diese überlange Verfahrensdauer im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK dann eine Relevanz für den Verfahrensausgang entfaltet, wenn sich während der Verfahrensdauer, wie gegenständlich vorliegend, schützenswerte familiäre oder private Interessen herausgebildet haben vergleiche VwGH 07.10.2020, Ra 2020/14/0333; VwGH 15.05.2020, Ra 2020/20/0145 mit Verweis auf VwGH 03.10.2017, Ra 2017/07/0019). Zu seinen Ungunsten wiegt hingegen der Umstand, dass dem Beschwerdeführer bekannt sein musste, dass er nach Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung aufgrund eines negativ beurteilten Asylantrags das Bundesgebiet wieder verlassen muss. Dem Umstand der zweifachen Asylantragstellung des Fremden ist bei der Abwägung zu berücksichtigen und auf Seiten des öffentlichen Interesses in Anschlag zu bringen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0217 mit Verweis auf VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039). Es wird auch nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt. Zu seinen Ungunsten wiegt hingegen der Umstand, dass dem Beschwerdeführer bekannt sein musste, dass er nach Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung aufgrund eines negativ beurteilten Asylantrags das Bundesgebiet wieder verlassen muss. Dem Umstand der zweifachen Asylantragstellung des Fremden ist bei der Abwägung zu berücksichtigen und auf Seiten des öffentlichen Interesses in Anschlag zu bringen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0217 mit Verweis auf VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039). Es wird auch nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt. Ebenfalls nicht verkannt wurde, dass strafrechtswidriges Verhalten, insbesondere Suchtgiftdelinquenz, ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0483 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Eine Gefährdung durch den Beschwerdeführer kann aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters unter Hinweis auf das bestehende Familienleben jedoch derzeit nicht angenommen werden, insbesondere unter Berücksichtigung seines dahingehenden Wohlverhaltens seit neun Jahren.Ebenfalls nicht verkannt wurde, dass strafrechtswidriges Verhalten, insbesondere Suchtgiftdelinquenz, ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0483 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Eine Gefährdung durch den Beschwerdeführer kann aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters unter Hinweis auf das bestehende Familienleben jedoch derzeit nicht angenommen werden, insbesondere unter Berücksichtigung seines dahingehenden Wohlverhaltens seit neun Jahren. Die Gesamtschau der zu berücksichtigenden Faktoren ergibt, dass – trotz der erheblichen öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen bzw. an der Verhinderung von strafbarem Verhalten – die Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt, dies vor allem angesichts des intensiven, dauerhaften Familienlebens, der Interessen seines Kindes und seiner Lebensgefährtin und auch seiner Integration, belegt durch seine soziale Einbindung in die Gesellschaft, ohne den regelmäßigen Cannabiskonsum des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen. Es überwiegen im gegenständlichen Fall aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung die familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. 3.2. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels: 3.2.1. Rechtslage:

§ 58Abs. 2 Asyl

G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55

auch von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, auch von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55Abs. 1 Asyl

G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt

Abs. 2 leg. cit. nur die die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt

Absatz 2, leg. cit. nur die die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 54Abs. 2 Asyl

G ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ und eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ und eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Abs. 4 Int

G erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt (Z 1), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler"

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler"

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Beschwerdeführer hat bislang keine Prüfung iSd Moduls 1 der Integrationsvereinbarung positiv abgeschlossen bzw. keinen gleichwertigen Nachweis nach § 11 Abs. 2 IntG vorgelegt. Der Beschwerdeführer übt auch derzeit keine erlaubte Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze aus, weshalb ihm

§ 55Abs. 2 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen war.Der Beschwerdeführer hat bislang keine Prüfung iSd Moduls 1 der Integrationsvereinbarung positiv abgeschlossen bzw. keinen gleichwertigen Nachweis nach Paragraph 11, Absatz 2, IntG vorgelegt. Der Beschwerdeführer übt auch derzeit keine erlaubte Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze aus, weshalb ihm

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen war. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 54Abs. 1 Asyl

G nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar darin, dass die „Aufenthaltsberechtigung“ insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar darin, dass die „Aufenthaltsberechtigung“ insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. Die belangte Behörde wird daher dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel im Sinne des § 58 Abs. 4 AsylG auszufolgen haben.Die belangte Behörde wird daher dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel im Sinne des Paragraph 58, Absatz 4, AsylG auszufolgen haben. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.

  1. Zur Behebung der Spruchpunkte III. dritter Satz und V. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch drei. dritter Satz und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:

den Ausführungen unter Punkt 3.1. wurde die Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers auf Dauer für unzulässig erklärt, sodass der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. dritter Satz und V. stattzugeben und diese Punkte ersatzlos aufzuheben waren.

den Ausführungen unter Punkt 3.1. wurde die Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers auf Dauer für unzulässig erklärt, sodass der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. dritter Satz und römisch fünf. stattzugeben und diese Punkte ersatzlos aufzuheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I417.1406108.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.