Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. zweiter Satz wird stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. II. XXXX wird
Vm § 55 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. römisch 40 wird
Paragraph 54,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. dritter Satz und V. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. dritter Satz und römisch fünf. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Zudem wurde festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.09.2014 verloren habe (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid vom 29.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem wurde festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.09.2014 verloren habe (Spruchpunkt römisch sechs.).
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung bis zum Ablauf des 20.08.2015 zuerkannt.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2015, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde vom 14.07.2015
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung bis zum Ablauf des 20.08.2015 zuerkannt.
GVG iVm § 3 Abs. 1 und 3 Z 1, § 8 Abs. 1 und 3 Z 3, § 10 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 2 Z 1, § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG 2005 sowie § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Revision
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2015, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und 3 Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins und 3 Ziffer 3,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 55 und Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins und 3 Ziffer eins, FPG 2005 sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Revision
G 2005, die Rückkehrentscheidung
FPG 2005 und das Einreiseverbot
FPG 2005 sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
1 Z 6 BFA-VG abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden ist und das Erkenntnis insoweit aufgehoben wird. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und insoweit die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.9. Mit Erkenntnis des VfGH vom 29.11.2016, Zl. römisch 40 , wurde zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis vom 01.09.2015, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005, die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG 2005 und das Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG 2005 sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden ist und das Erkenntnis insoweit aufgehoben wird. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und insoweit die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
GH) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ein.11. Am 10.02.2017 langte beim erkennenden Gericht eine außerordentliche Revision
GH) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ein.
Vm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin, Innere Medizin, bestellt und langte das mit 24.01.2023 datierte internmedizinische Sachverständigengutachten am 27.01.2023 beim erkennenden Gericht ein. Einer anschließenden Aufforderung zur Stellungnahme vom 27.01.2023 kam der Beschwerdeführer nicht nach.20. Mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 10.01.2023, GZ: römisch 40 , wurde Herr römisch 40 in der gegenständlichen Beschwerdesache
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin, Innere Medizin, bestellt und langte das mit 24.01.2023 datierte internmedizinische Sachverständigengutachten am 27.01.2023 beim erkennenden Gericht ein. Einer anschließenden Aufforderung zur Stellungnahme vom 27.01.2023 kam der Beschwerdeführer nicht nach.
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, stützte sich die belangte Behörde zu Recht auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG.Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, stützte sich die belangte Behörde zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann oder in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann oder in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Der Beschwerdeführer ist bereits seit bald 15 Jahren in Österreich aufhältig, sodass seine lange Aufenthaltsdauer im Besonderen zu berücksichtigen ist.Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Der Beschwerdeführer ist bereits seit bald 15 Jahren in Österreich aufhältig, sodass seine lange Aufenthaltsdauer im Besonderen zu berücksichtigen ist. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band. Wie der EGMR in seinem Urteil vom 12.07.2001, Rs 25702/94 in Rz 150 ausführt, bedarf es aber auch hier einer Beurteilung faktischer Umstände ("…the existence or non-existence of "family life" is essentially a question of fact depending upon the real existence in practice of close personal ties"). Ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94). Ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94). Im gegenständlichen Fall ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben führt. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2009 in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen und besteht seit dem Jahr 2013 mit einer einjährigen Unterbrechung ein gemeinsamer Haushalt sowie eine gegenseitige Abhängigkeit. Des Weiteren wird ihre Verbundenheit auch durch den im Jahr XXXX geborenen gemeinsamen Sohn, den österreichischen Staatsbürger S.F., demonstriert.Im gegenständlichen Fall ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben führt. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2009 in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen und besteht seit dem Jahr 2013 mit einer einjährigen Unterbrechung ein gemeinsamer Haushalt sowie eine gegenseitige Abhängigkeit. Des Weiteren wird ihre Verbundenheit auch durch den im Jahr römisch 40 geborenen gemeinsamen Sohn, den österreichischen Staatsbürger S.F., demonstriert. Bei einer Familie mit minderjährigen Kindern handelt es sich um besonders vulnerable Personen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht vor allem unter dem Gesichtspunkt der besonderen Vulnerabilität von Kindern die Verpflichtung, eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren, die eine Familie mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr eines Elternteils zu erwarten habe, durchzuführen (vgl. VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0139; VwGH 04.10.2018, Ra 2018/18/0229 bis 0232). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind weiters die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 19.362/2011; VfGH 03.10.2019, E2345/2019; VfGH 09.06.2016, E2617/2015; VfGH 14.03.2018, E3964/2017; VfGH 11.06.2018, E435/2018).Bei einer Familie mit minderjährigen Kindern handelt es sich um besonders vulnerable Personen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht vor allem unter dem Gesichtspunkt der besonderen Vulnerabilität von Kindern die Verpflichtung, eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren, die eine Familie mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr eines Elternteils zu erwarten habe, durchzuführen vergleiche VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0139; VwGH 04.10.2018, Ra 2018/18/0229 bis 0232). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind weiters die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 19.362 aus 2011,; VfGH 03.10.2019, E2345/2019; VfGH 09.06.2016, E2617/2015; VfGH 14.03.2018, E3964/2017; VfGH 11.06.2018, E435/2018). Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im gegenständlichen Fall liegt eine außergewöhnliche und intensive Betreuung des minderjährigen S.F. durch den Beschwerdeführer vor und besteht dadurch eine besondere Nahebeziehung. Es besteht nunmehr bereits seit etwa zehn Jahren ein gemeinsamer Haushalt und eine entsprechende Vater-Sohn-Beziehung, wodurch der Beschwerdeführer eine wichtige Bezugsperson in der Entwicklung seines XXXX Sohnes darstellt. Dem Beschwerdeführer kommt ein wesentlicher Anteil am familiären Alltag zu und konnte er in Zusammenschau mit den Angaben seiner Lebensgefährtin glaubhaft darlegen, dass er seinen Pflichten bei der Erziehung und Beaufsichtigung seines Sohnes in einem entscheidungsrelevanten Ausmaß nachkommt.Im gegenständlichen Fall liegt eine außergewöhnliche und intensive Betreuung des minderjährigen S.F. durch den Beschwerdeführer vor und besteht dadurch eine besondere Nahebeziehung. Es besteht nunmehr bereits seit etwa zehn Jahren ein gemeinsamer Haushalt und eine entsprechende Vater-Sohn-Beziehung, wodurch der Beschwerdeführer eine wichtige Bezugsperson in der Entwicklung seines römisch 40 Sohnes darstellt. Dem Beschwerdeführer kommt ein wesentlicher Anteil am familiären Alltag zu und konnte er in Zusammenschau mit den Angaben seiner Lebensgefährtin glaubhaft darlegen, dass er seinen Pflichten bei der Erziehung und Beaufsichtigung seines Sohnes in einem entscheidungsrelevanten Ausmaß nachkommt. Auch wenn der im gegenständlichen Verfahren bestellte Sachverständige XXXX in seinem Gutachten vom 17.06.2020 ausführte, dass der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers im Falle der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wohl keinen Schaden an der Entwicklung erleiden würde, insbesondere wenn auf verschiedene Art und Weise eine Kontaktpflege durchgeführt werden würde, so bedeutet dies nicht, dass das besonders zu berücksichtigende Kindeswohl im Falle der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keine Beeinträchtigung erfahren würde.Auch wenn der im gegenständlichen Verfahren bestellte Sachverständige römisch 40 in seinem Gutachten vom 17.06.2020 ausführte, dass der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers im Falle der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot wohl keinen Schaden an der Entwicklung erleiden würde, insbesondere wenn auf verschiedene Art und Weise eine Kontaktpflege durchgeführt werden würde, so bedeutet dies nicht, dass das besonders zu berücksichtigende Kindeswohl im Falle der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keine Beeinträchtigung erfahren würde. Das verfahrensgegenständliche Familienleben weist zweifelsfrei die erforderliche Intensität im Sinne des Art 8 EMRK auf, wie auch durch die jüngste Rechtsprechung des VwGH geradezu dokumentiert wird. Kontakte über Telefon oder E-Mail können die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht wettmachen (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es durch die Ausweisung des Vaters zu einer Traumatisierung seines Sohnes kommen wird, bzw. würde durch eine Ausweisung ein zweifellos enges Familienband zerrissen (siehe dazu auch EGMR Urteil vom 2.4.2015, Sarközi und Mahran gegen Österreich). Das verfahrensgegenständliche Familienleben weist zweifelsfrei die erforderliche Intensität im Sinne des Artikel 8, EMRK auf, wie auch durch die jüngste Rechtsprechung des VwGH geradezu dokumentiert wird. Kontakte über Telefon oder E-Mail können die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht wettmachen vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es durch die Ausweisung des Vaters zu einer Traumatisierung seines Sohnes kommen wird, bzw. würde durch eine Ausweisung ein zweifellos enges Familienband zerrissen (siehe dazu auch EGMR Urteil vom 2.4.2015, Sarközi und Mahran gegen Österreich). Das Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem minderjährigen Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen, dem ein Aufenthaltsrecht verweigert wird, kann zudem die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft beeinträchtigen, weil diese Abhängigkeit dazu führt, dass der Unionsbürger sich als Folge einer solchen Verweigerung de facto gezwungen sieht, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. … Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Interesse des Kindeswohles zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre (vgl. EuGH 10.5.2017, Chavez-Vilchez, C-133/15; 08.05.2018, K.A. u.a., C-82/16). Der Umstand des Zusammenlebens des drittstaatsangehörigen Elternteils mit dem minderjährigen Unionsbürger zählt zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu bestimmen (vgl. EuGH C-82/16) (siehe im Gesamten VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0195).Das Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem minderjährigen Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen, dem ein Aufenthaltsrecht verweigert wird, kann zudem die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft beeinträchtigen, weil diese Abhängigkeit dazu führt, dass der Unionsbürger sich als Folge einer solchen Verweigerung de facto gezwungen sieht, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. … Einer solchen Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Interesse des Kindeswohles zugrunde liegen, so insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist, als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre vergleiche EuGH 10.5.2017, Chavez-Vilchez, C-133/15; 08.05.2018, K.A. u.a., C-82/16). Der Umstand des Zusammenlebens des drittstaatsangehörigen Elternteils mit dem minderjährigen Unionsbürger zählt zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu bestimmen vergleiche EuGH C-82/16) (siehe im Gesamten VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0195). Sowohl seine Lebensgefährtin und auch der gemeinsame Sohn sind in Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, sodass letztlich ein dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt der Familie in Österreich vorliegt. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria wäre seine Lebensgefährtin somit faktisch gezwungen, gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn nach Nigeria zu übersiedeln, um das bestehende Familienleben aufrecht zu erhalten. Dadurch wäre jedoch die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft beeinträchtigt, weil diese Abhängigkeit dazu führt, dass sich österreichische Staatsbürger als Unionsbürger als Folge einer solchen Verweigerung de facto gezwungen sehen, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0195). Es darf dahingehend zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass es seiner Lebensgefährtin nicht zugemutet werden kann, mit einem minderjährigen schulpflichtigen Kind nach Nigeria zu ziehen, wobei dabei vorrangig das Interesse und Wohl des Kindes zu berücksichtigen sein würde, insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die sich einem Kind im Heimatland des Beschwerdeführers stellen würden und der sozialen kulturellen und familiären Bindungen zu Österreich in Gegenüberstellung zu den nicht vorhandenen Bindungen in Nigeria.Sowohl seine Lebensgefährtin und auch der gemeinsame Sohn sind in Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, sodass letztlich ein dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt der Familie in Österreich vorliegt. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria wäre seine Lebensgefährtin somit faktisch gezwungen, gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn nach Nigeria zu übersiedeln, um das bestehende Familienleben aufrecht zu erhalten. Dadurch wäre jedoch die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft beeinträchtigt, weil diese Abhängigkeit dazu führt, dass sich österreichische Staatsbürger als Unionsbürger als Folge einer solchen Verweigerung de facto gezwungen sehen, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen vergleiche VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0195). Es darf dahingehend zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass es seiner Lebensgefährtin nicht zugemutet werden kann, mit einem minderjährigen schulpflichtigen Kind nach Nigeria zu ziehen, wobei dabei vorrangig das Interesse und Wohl des Kindes zu berücksichtigen sein würde, insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die sich einem Kind im Heimatland des Beschwerdeführers stellen würden und der sozialen kulturellen und familiären Bindungen zu Österreich in Gegenüberstellung zu den nicht vorhandenen Bindungen in Nigeria. Eine mit dem Vollzug der demzufolge erlassenen Rückkehrentscheidung zwangsläufig verbundene Trennung des Fremden von seinen österreichischen Familienangehörigen ist nur bei Vorliegen eines besonders großen öffentlichen Interesses, etwa bei der Begehung von gravierenderen Straftaten, gerechtfertigt. Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226).Eine mit dem Vollzug der demzufolge erlassenen Rückkehrentscheidung zwangsläufig verbundene Trennung des Fremden von seinen österreichischen Familienangehörigen ist nur bei Vorliegen eines besonders großen öffentlichen Interesses, etwa bei der Begehung von gravierenderen Straftaten, gerechtfertigt. Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226). Dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt des Entstehens dieses Familienlebens seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, tritt angesichts des dargelegten Ausmaßes des tatsächlichen Bestehens des Familienlebens in den Hintergrund. Zudem hat er seinen Aufenthalt in Österreich für seine Integration in sozialer Hinsicht genützt. Sein Bestreben, sich in die österreichische Gesellschaft nachhaltig zu integrieren, ist klar erkennbar. So weist der Beschwerdeführer Kenntnisse der deutschen Sprache auf, hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis sowie eine Familie aufgebaut und verfügt über Einstellungszusagen. Bei der Prüfung des Tatbestands der Z 9 des § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 („Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugunsten des Fremden außerdem darauf Bedacht zu nehmen, wenn das gegenständliche Verfahren bis zur Erlassung des abschließenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ohne Verschulden des Fremden deutlich mehr als sechs Jahre, somit unangemessen lange, dauerte (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0114). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Verfahrensdauer des gegenständlichen Asylverfahren von der Antragstellung am 16.04.2014 bis zum erstinstanzlichen Entscheidung durch die belangte Behörde am 29.06.2015 sowie zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.09.2015 rasch vonstattenging. Die Aufhebung des Erkenntnisses hinsichtlich der Spruchpunkte III. zweiter und dritter Satz, IV. und V. durch den VfGH erfolgte am 29.11.2016, sodass die Zeitspanne bis zur nunmehrigen abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes etwa sechseinhalb Jahre dauerte, damit eine im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigende überlange Dauer. In weiterer Folge ist anzumerken, dass diese überlange Verfahrensdauer im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art. 8 MRK dann eine Relevanz für den Verfahrensausgang entfaltet, wenn sich während der Verfahrensdauer, wie gegenständlich vorliegend, schützenswerte familiäre oder private Interessen herausgebildet haben (vgl. VwGH 07.10.2020, Ra 2020/14/0333; VwGH 15.05.2020, Ra 2020/20/0145 mit Verweis auf VwGH 03.10.2017, Ra 2017/07/0019).Bei der Prüfung des Tatbestands der Ziffer 9, des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 („Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugunsten des Fremden außerdem darauf Bedacht zu nehmen, wenn das gegenständliche Verfahren bis zur Erlassung des abschließenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ohne Verschulden des Fremden deutlich mehr als sechs Jahre, somit unangemessen lange, dauerte vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0114). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Verfahrensdauer des gegenständlichen Asylverfahren von der Antragstellung am 16.04.2014 bis zum erstinstanzlichen Entscheidung durch die belangte Behörde am 29.06.2015 sowie zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.09.2015 rasch vonstattenging. Die Aufhebung des Erkenntnisses hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. zweiter und dritter Satz, römisch vier. und römisch fünf. durch den VfGH erfolgte am 29.11.2016, sodass die Zeitspanne bis zur nunmehrigen abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes etwa sechseinhalb Jahre dauerte, damit eine im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigende überlange Dauer. In weiterer Folge ist anzumerken, dass diese überlange Verfahrensdauer im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK dann eine Relevanz für den Verfahrensausgang entfaltet, wenn sich während der Verfahrensdauer, wie gegenständlich vorliegend, schützenswerte familiäre oder private Interessen herausgebildet haben vergleiche VwGH 07.10.2020, Ra 2020/14/0333; VwGH 15.05.2020, Ra 2020/20/0145 mit Verweis auf VwGH 03.10.2017, Ra 2017/07/0019). Zu seinen Ungunsten wiegt hingegen der Umstand, dass dem Beschwerdeführer bekannt sein musste, dass er nach Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung aufgrund eines negativ beurteilten Asylantrags das Bundesgebiet wieder verlassen muss. Dem Umstand der zweifachen Asylantragstellung des Fremden ist bei der Abwägung zu berücksichtigen und auf Seiten des öffentlichen Interesses in Anschlag zu bringen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0217 mit Verweis auf VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039). Es wird auch nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt. Zu seinen Ungunsten wiegt hingegen der Umstand, dass dem Beschwerdeführer bekannt sein musste, dass er nach Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung aufgrund eines negativ beurteilten Asylantrags das Bundesgebiet wieder verlassen muss. Dem Umstand der zweifachen Asylantragstellung des Fremden ist bei der Abwägung zu berücksichtigen und auf Seiten des öffentlichen Interesses in Anschlag zu bringen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0217 mit Verweis auf VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039). Es wird auch nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt. Ebenfalls nicht verkannt wurde, dass strafrechtswidriges Verhalten, insbesondere Suchtgiftdelinquenz, ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0483 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Eine Gefährdung durch den Beschwerdeführer kann aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters unter Hinweis auf das bestehende Familienleben jedoch derzeit nicht angenommen werden, insbesondere unter Berücksichtigung seines dahingehenden Wohlverhaltens seit neun Jahren.Ebenfalls nicht verkannt wurde, dass strafrechtswidriges Verhalten, insbesondere Suchtgiftdelinquenz, ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0483 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Eine Gefährdung durch den Beschwerdeführer kann aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters unter Hinweis auf das bestehende Familienleben jedoch derzeit nicht angenommen werden, insbesondere unter Berücksichtigung seines dahingehenden Wohlverhaltens seit neun Jahren. Die Gesamtschau der zu berücksichtigenden Faktoren ergibt, dass – trotz der erheblichen öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen bzw. an der Verhinderung von strafbarem Verhalten – die Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt, dies vor allem angesichts des intensiven, dauerhaften Familienlebens, der Interessen seines Kindes und seiner Lebensgefährtin und auch seiner Integration, belegt durch seine soziale Einbindung in die Gesellschaft, ohne den regelmäßigen Cannabiskonsum des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen. Es überwiegen im gegenständlichen Fall aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung die familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. 3.2. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels: 3.2.1. Rechtslage:
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
auch von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, auch von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt
Abs. 2 leg. cit. nur die die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt
Absatz 2, leg. cit. nur die die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
G ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ und eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ und eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
G erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt (Z 1), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte"
1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler"
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler"
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Beschwerdeführer hat bislang keine Prüfung iSd Moduls 1 der Integrationsvereinbarung positiv abgeschlossen bzw. keinen gleichwertigen Nachweis nach § 11 Abs. 2 IntG vorgelegt. Der Beschwerdeführer übt auch derzeit keine erlaubte Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze aus, weshalb ihm
G eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen war.Der Beschwerdeführer hat bislang keine Prüfung iSd Moduls 1 der Integrationsvereinbarung positiv abgeschlossen bzw. keinen gleichwertigen Nachweis nach Paragraph 11, Absatz 2, IntG vorgelegt. Der Beschwerdeführer übt auch derzeit keine erlaubte Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze aus, weshalb ihm
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen war. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“
G nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar darin, dass die „Aufenthaltsberechtigung“ insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar darin, dass die „Aufenthaltsberechtigung“ insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. Die belangte Behörde wird daher dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel im Sinne des § 58 Abs. 4 AsylG auszufolgen haben.Die belangte Behörde wird daher dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel im Sinne des Paragraph 58, Absatz 4, AsylG auszufolgen haben. Der Aufenthaltstitel gilt
G zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.
den Ausführungen unter Punkt 3.1. wurde die Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers auf Dauer für unzulässig erklärt, sodass der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. dritter Satz und V. stattzugeben und diese Punkte ersatzlos aufzuheben waren.
den Ausführungen unter Punkt 3.1. wurde die Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers auf Dauer für unzulässig erklärt, sodass der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. dritter Satz und römisch fünf. stattzugeben und diese Punkte ersatzlos aufzuheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I417.1406108.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.