EMRK zulassen (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3). Beabsichtigt die Behörde den Mängelheilungsantrag zurück- oder abzuweisen, so hat sie darüber gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3, leg. cit.) u.a. ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument sowie ein Lichtbild des Antragstellers anzuschließen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, leg. cit. zur Aufrechterhaltung des Privat-
, EMRK zulassen (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,). Beabsichtigt die Behörde den Mängelheilungsantrag zurück- oder abzuweisen, so hat sie darüber gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in § 8 AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in § 58 Abs. 11 AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in Paragraph 8, AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Im gegenständlichen Fall legte der BF mit seinem Antrag am 21.09.2022 keinen Reisepass bzw. kein gültiges Reisedokument vor. Im Verbesserungsauftrag vom 10.01.2023 wurde der BF aufgefordert binnen zwei Wochen unter anderem ein gültiges Reisedokument in Original vorzulegen und darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 AsylG-DV eingebracht werden kann. Ferner wurde der BF darauf hingewiesen, dass im Falle des Nichtnachkommens des Verbesserungsauftrages sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mangels Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen wäre. Diesem Verbesserungsauftrag kam der BF im Laufe des Administrativverfahrens insofern nach, als er einen aktuellen Mietvertrag, einen Versicherungsdatenauszug und eine Bestätigung über erhaltene Universitätsstipendien vorlegte und einen entsprechenden Mängelheilungsantrag mangels Vorlage eines gültigen Reisedokumentes stellte. Diesen begründete er damit, dass es ihm nicht möglich sei ein Reisedokument vorzulegen, weil es in Österreich keine kamerunische Botschaft gebe. Es gebe zwar eine kamerunische Botschaft in Berlin in Deutschland, jedoch sei es ihm ohne Reisepass weder möglich noch zumutbar in ein anderes EU-Land zu reisen. Es sei ihm derzeit auch ohne Aufenthaltstitel nicht möglich einen Fremdenpass zu bekommen, er bekomme von der Botschaft in Berlin keinerlei Antworten auf Mailanfragen und könne ohne ein gültiges Reisedokument nicht in sein Heimatland zurückreisen, um dort einen Reisepass zu beantragen. Im gegenständlichen Fall legte der BF mit seinem Antrag am 21.09.2022 keinen Reisepass bzw. kein gültiges Reisedokument vor. Im Verbesserungsauftrag vom 10.01.2023 wurde der BF aufgefordert binnen zwei Wochen unter anderem ein gültiges Reisedokument in Original vorzulegen und darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage ein begründeter Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV eingebracht werden kann. Ferner wurde der BF darauf hingewiesen, dass im Falle des Nichtnachkommens des Verbesserungsauftrages sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mangels Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen wäre. Diesem Verbesserungsauftrag kam der BF im Laufe des Administrativverfahrens insofern nach, als er einen aktuellen Mietvertrag, einen Versicherungsdatenauszug und eine Bestätigung über erhaltene Universitätsstipendien vorlegte und einen entsprechenden Mängelheilungsantrag mangels Vorlage eines gültigen Reisedokumentes stellte. Diesen begründete er damit, dass es ihm nicht möglich sei ein Reisedokument vorzulegen, weil es in Österreich keine kamerunische Botschaft gebe. Es gebe zwar eine kamerunische Botschaft in Berlin in Deutschland, jedoch sei es ihm ohne Reisepass weder möglich noch zumutbar in ein anderes EU-Land zu reisen. Es sei ihm derzeit auch ohne Aufenthaltstitel nicht möglich einen Fremdenpass zu bekommen, er bekomme von der Botschaft in Berlin keinerlei Antworten auf Mailanfragen und könne ohne ein gültiges Reisedokument nicht in sein Heimatland zurückreisen, um dort einen Reisepass zu beantragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es – unabhängig von der Stellung eines Heilungsantrages – unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Demnach hat bei Anträgen nach § 55 AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221). Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes lag zugrunde, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zurückweisung des Antrags nach § 55 AsylG 2005 wegen Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes bestätigte, ohne sich näher mit dem vorhandenen Privat- und Familienleben des Revisionswerbers auseinanderzusetzen, obwohl es Anhaltspunkte dafür gab, dass der Tatbestand des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt war, und wurde das Erkenntnis durch den Verwaltungsgerichtshof deshalb aufgehoben (vgl. VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es – unabhängig von der Stellung eines Heilungsantrages – unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins, dieser Bestimmung wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Demnach hat bei Anträgen nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221). Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes lag zugrunde, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 55, AsylG 2005 wegen Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes bestätigte, ohne sich näher mit dem vorhandenen Privat- und Familienleben des Revisionswerbers auseinanderzusetzen, obwohl es Anhaltspunkte dafür gab, dass der Tatbestand des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt war, und wurde das Erkenntnis durch den Verwaltungsgerichtshof deshalb aufgehoben vergleiche VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221). Nichts Anderes kann für Anträge gemäß § 56 AsylG gelten, da deren Zurückweisung – unabhängig etwaigen Überlegungen nach § 58 Abs. 10 AsylG – gemäß § 10 Abs. 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden sind. Bei Anträgen die zurückgewiesen werden, gilt dies nur insoweit, als dass (wie gegenständlich) kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG vorliegt. Bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist jedenfalls auch das Recht des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8 Abs. 1 EMRK zu prüfen. Stellt sich bei Prüfung der Rückkehrentscheidung heraus, dass der weitere Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Privat-
G-DV vorrangig stattzugeben gewesen. (vgl. BVwG 12.07.2022, L514 2255326-1) Nichts Anderes kann für Anträge gemäß Paragraph 56, AsylG gelten, da deren Zurückweisung – unabhängig etwaigen Überlegungen nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG – gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden sind. Bei Anträgen die zurückgewiesen werden, gilt dies nur insoweit, als dass (wie gegenständlich) kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG vorliegt. Bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist jedenfalls auch das Recht des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8 Absatz eins, EMRK zu prüfen. Stellt sich bei Prüfung der Rückkehrentscheidung heraus, dass der weitere Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Privat-
G-DV vorrangig stattzugeben gewesen. vergleiche BVwG 12.07.2022, L514 2255326-1) Das bedeutet für das gegenständliche Verfahren, dass trotz der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zu prüfen ist, ob beim BF die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich ist.Das bedeutet für das gegenständliche Verfahren, dass trotz der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zu prüfen ist, ob beim BF die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich ist. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN).Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN). Das abzuwägende öffentliche Interesse an einer Rückkehr des BF liegt zunächst darin, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Darin konkretisiert sich das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Allgemeinen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
Das BFA wird in der Folge – bei unverändertem Sachverhalt – die Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 zuzulassen haben. Aufgrund der oben getroffenen Abwägung kommt der erkennende Richter zum Ergebnis, dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung seines Privat-
Das BFA wird in der Folge – bei unverändertem Sachverhalt – die Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 zuzulassen haben. In Anbetracht dessen, dass eine Heilung des Antrages bereits aufgrund § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 zuzulassen war, erübrigt sich eine Prüfung der Z 3 des § 4 Abs. 1 AsylG-DV im Hinblick darauf, ob die Beschaffung eines Reisedokumentes für den BF nachweislich nicht möglich oder zumutbar war. In Anbetracht dessen, dass eine Heilung des Antrages bereits aufgrund Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 zuzulassen war, erübrigt sich eine Prüfung der Ziffer 3, des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV im Hinblick darauf, ob die Beschaffung eines Reisedokumentes für den BF nachweislich nicht möglich oder zumutbar war. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH darf ein Verwaltungsgericht aufgrund einer gegen eine Zurückweisung erhobene Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH darf ein Verwaltungsgericht aufgrund einer gegen eine Zurückweisung erhobene Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136). Hat das BFA in seinem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens (hier: Antrag gemäß § 56 AsylG 2005) gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung dieses Antrages) getroffen, dann ist es nach der Judikatur des VwGH dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz verwehrt, erstmals den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen.Hat das BFA in seinem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens (hier: Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG 2005) gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung dieses Antrages) getroffen, dann ist es nach der Judikatur des VwGH dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz verwehrt, erstmals den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Somit darf das VwG in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Somit darf das VwG in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung war der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben, dies auch im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005, aufgrund der das BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig hätte zurückweisen dürfen. Der bekämpfte Bescheid war daher ersatzlos zu beheben und wird die belangte Behörde über den gegenständlichen Antrag nach einer vorzunehmenden Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG neu zu entscheiden haben. Die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 durch das BFA erweist sich daher als nicht rechtens. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung war der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben, dies auch im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005, aufgrund der das BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig hätte zurückweisen dürfen. Der bekämpfte Bescheid war daher ersatzlos zu beheben und wird die belangte Behörde über den gegenständlichen Antrag nach einer vorzunehmenden Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG neu zu entscheiden haben. Die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 durch das BFA erweist sich daher als nicht rechtens. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2 Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte III., IV. und V.:3.2 Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf.: § 10 Abs. 3 AsylG bestimmt, dass im Falle der Abweisung eines Antrags eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Paragraph 10, Absatz 3, AsylG bestimmt, dass im Falle der Abweisung eines Antrags eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Da der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu Unrecht zurückgewiesen wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.Da der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zu Unrecht zurückgewiesen wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2205795.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.