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{'item': 'I421 2205795-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlI421 2205795-2 SpruchI421 2205795-2/2E, I421 2205795-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 8

EMRK zulassen (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3). Beabsichtigt die Behörde den Mängelheilungsantrag zurück- oder abzuweisen, so hat sie darüber gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3, leg. cit.) u.a. ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument sowie ein Lichtbild des Antragstellers anzuschließen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, leg. cit. zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, EMRK zulassen (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,). Beabsichtigt die Behörde den Mängelheilungsantrag zurück- oder abzuweisen, so hat sie darüber gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in § 8 AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in § 58 Abs. 11 AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in Paragraph 8, AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Im gegenständlichen Fall legte der BF mit seinem Antrag am 21.09.2022 keinen Reisepass bzw. kein gültiges Reisedokument vor. Im Verbesserungsauftrag vom 10.01.2023 wurde der BF aufgefordert binnen zwei Wochen unter anderem ein gültiges Reisedokument in Original vorzulegen und darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 AsylG-DV eingebracht werden kann. Ferner wurde der BF darauf hingewiesen, dass im Falle des Nichtnachkommens des Verbesserungsauftrages sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mangels Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen wäre. Diesem Verbesserungsauftrag kam der BF im Laufe des Administrativverfahrens insofern nach, als er einen aktuellen Mietvertrag, einen Versicherungsdatenauszug und eine Bestätigung über erhaltene Universitätsstipendien vorlegte und einen entsprechenden Mängelheilungsantrag mangels Vorlage eines gültigen Reisedokumentes stellte. Diesen begründete er damit, dass es ihm nicht möglich sei ein Reisedokument vorzulegen, weil es in Österreich keine kamerunische Botschaft gebe. Es gebe zwar eine kamerunische Botschaft in Berlin in Deutschland, jedoch sei es ihm ohne Reisepass weder möglich noch zumutbar in ein anderes EU-Land zu reisen. Es sei ihm derzeit auch ohne Aufenthaltstitel nicht möglich einen Fremdenpass zu bekommen, er bekomme von der Botschaft in Berlin keinerlei Antworten auf Mailanfragen und könne ohne ein gültiges Reisedokument nicht in sein Heimatland zurückreisen, um dort einen Reisepass zu beantragen. Im gegenständlichen Fall legte der BF mit seinem Antrag am 21.09.2022 keinen Reisepass bzw. kein gültiges Reisedokument vor. Im Verbesserungsauftrag vom 10.01.2023 wurde der BF aufgefordert binnen zwei Wochen unter anderem ein gültiges Reisedokument in Original vorzulegen und darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage ein begründeter Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV eingebracht werden kann. Ferner wurde der BF darauf hingewiesen, dass im Falle des Nichtnachkommens des Verbesserungsauftrages sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mangels Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen wäre. Diesem Verbesserungsauftrag kam der BF im Laufe des Administrativverfahrens insofern nach, als er einen aktuellen Mietvertrag, einen Versicherungsdatenauszug und eine Bestätigung über erhaltene Universitätsstipendien vorlegte und einen entsprechenden Mängelheilungsantrag mangels Vorlage eines gültigen Reisedokumentes stellte. Diesen begründete er damit, dass es ihm nicht möglich sei ein Reisedokument vorzulegen, weil es in Österreich keine kamerunische Botschaft gebe. Es gebe zwar eine kamerunische Botschaft in Berlin in Deutschland, jedoch sei es ihm ohne Reisepass weder möglich noch zumutbar in ein anderes EU-Land zu reisen. Es sei ihm derzeit auch ohne Aufenthaltstitel nicht möglich einen Fremdenpass zu bekommen, er bekomme von der Botschaft in Berlin keinerlei Antworten auf Mailanfragen und könne ohne ein gültiges Reisedokument nicht in sein Heimatland zurückreisen, um dort einen Reisepass zu beantragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es – unabhängig von der Stellung eines Heilungsantrages – unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Demnach hat bei Anträgen nach § 55 AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221). Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes lag zugrunde, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zurückweisung des Antrags nach § 55 AsylG 2005 wegen Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes bestätigte, ohne sich näher mit dem vorhandenen Privat- und Familienleben des Revisionswerbers auseinanderzusetzen, obwohl es Anhaltspunkte dafür gab, dass der Tatbestand des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt war, und wurde das Erkenntnis durch den Verwaltungsgerichtshof deshalb aufgehoben (vgl. VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es – unabhängig von der Stellung eines Heilungsantrages – unzulässig, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins, dieser Bestimmung wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Demnach hat bei Anträgen nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 eine Interessenabwägung voranzugehen (VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221). Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes lag zugrunde, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 55, AsylG 2005 wegen Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes bestätigte, ohne sich näher mit dem vorhandenen Privat- und Familienleben des Revisionswerbers auseinanderzusetzen, obwohl es Anhaltspunkte dafür gab, dass der Tatbestand des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt war, und wurde das Erkenntnis durch den Verwaltungsgerichtshof deshalb aufgehoben vergleiche VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221). Nichts Anderes kann für Anträge gemäß § 56 AsylG gelten, da deren Zurückweisung – unabhängig etwaigen Überlegungen nach § 58 Abs. 10 AsylG – gemäß § 10 Abs. 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden sind. Bei Anträgen die zurückgewiesen werden, gilt dies nur insoweit, als dass (wie gegenständlich) kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG vorliegt. Bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist jedenfalls auch das Recht des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8 Abs. 1 EMRK zu prüfen. Stellt sich bei Prüfung der Rückkehrentscheidung heraus, dass der weitere Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Privat-

Art. 8EMRK notwendig ist, so wäre dem Heilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 Asyl

G-DV vorrangig stattzugeben gewesen. (vgl. BVwG 12.07.2022, L514 2255326-1) Nichts Anderes kann für Anträge gemäß Paragraph 56, AsylG gelten, da deren Zurückweisung – unabhängig etwaigen Überlegungen nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG – gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden sind. Bei Anträgen die zurückgewiesen werden, gilt dies nur insoweit, als dass (wie gegenständlich) kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG vorliegt. Bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist jedenfalls auch das Recht des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8 Absatz eins, EMRK zu prüfen. Stellt sich bei Prüfung der Rückkehrentscheidung heraus, dass der weitere Verbleib des Fremden zur Aufrechterhaltung seines Privat-

Artikel 8, EMRK notwendig ist, so wäre dem Heilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl

G-DV vorrangig stattzugeben gewesen. vergleiche BVwG 12.07.2022, L514 2255326-1) Das bedeutet für das gegenständliche Verfahren, dass trotz der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zu prüfen ist, ob beim BF die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich ist.Das bedeutet für das gegenständliche Verfahren, dass trotz der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zu prüfen ist, ob beim BF die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich ist. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN).Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN). Das abzuwägende öffentliche Interesse an einer Rückkehr des BF liegt zunächst darin, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Darin konkretisiert sich das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Allgemeinen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
  10. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  11. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  12. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  13. der Grad der Integration,
  14. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  15. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  16. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  17. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  18. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Für die Rückkehr des BF ist dabei ins Treffen zu führen, dass er im Herkunftsstaat, wo er aufgewachsen ist, den Großteil seines Lebens verbracht und die Schule besucht hat. Er spricht zudem die Landessprache, ist gesund sowie arbeitsfähig. Grundsätzlich nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Alleine der Aufenthaltsdauer kommt jedoch für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Vielmehr gilt es vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN, VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093).Grundsätzlich nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Alleine der Aufenthaltsdauer kommt jedoch für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Vielmehr gilt es vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, mwN, VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093). Der seit Juni 2017 andauernde Aufenthalt des BF beruhte bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (04.10.2021, I411 2205795-1/16E) auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2018 war sich der BF somit seines unsicheren Aufenthaltes bewusst (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Dies führt aber nicht dazu, dass seine seither gesetzten integrativen Bemühungen vollkommen außer Acht gelassen werden (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405).Der seit Juni 2017 andauernde Aufenthalt des BF beruhte bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (04.10.2021, I411 2205795-1/16E) auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2018 war sich der BF somit seines unsicheren Aufenthaltes bewusst vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Dies führt aber nicht dazu, dass seine seither gesetzten integrativen Bemühungen vollkommen außer Acht gelassen werden vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
  19. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
  20. 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der BF verfügt in Österreich feststellungsgemäß über kein schützenswertes Familienleben. Es war daher nur sein in Österreich entstandenes Privatleben bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Der BF hat während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet intensive und nachhaltige Integrationsbemühungen gesetzt. Zum einen hat sich der BF in sprachlicher Hinsicht integriert. So hat er die Integrationsprüfung A2 absolviert und an der Universität einen Deutschintensivkurs Niveau A2/2.Phase gut bestanden. Zudem wollte er die Einvernahme vor dem BFA in deutscher Sprache führen, wobei diese schließlich zur Vermeidung von Missverständen mit der Dolmetscherin durchgeführt wurde. Dennoch brachte er seinen Willen zum Ausdruck, seine Deutschkenntnisse verbessern zu wollen und gab an, einen Deutschkurs B1 angefangenen zu haben. Zum anderen ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass er im Juni 2021 den (englischsprachigen) Bachelorstudienlehrgang Applied Chemistry abgeschlossen hat und darüber hinaus seit Oktober 2021 als ordentlicher Studierender das Masterstudium Biotechnology an der TU XXXX studiert und als mitbelegender Studierender an der Universität XXXX inskribiert ist. Durch den Besuch der Universität hat sich der BF in Österreich in die Gemeinschaft eingebracht und am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilgenommen. Nebenbei engagiert er sich seit 2021 aktiv im Kamerunischen-Österreichischen Kulturverein, indem er an verschiedenen Aktivitäten wie Nachtmittagsbetreuung von Kindern in Schulen und verschiedenen Projekten teilnimmt. Nicht außer Acht gelassen wird, dass er in Österreich zu keiner Zeit einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dies erscheint allerdings vor dem Hintergrund des Vollzeitstudiums auch nachvollziehbar. Zudem ist der Umstand der fehlenden Beschäftigung insofern zu relativieren, als es ihm möglich ist und war seinen Lebensunterhalt durch den Erhalt von Stipendien zu finanzieren und nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen angewiesen ist. Darüber hinaus ist im Hinblick auf den vorliegenden Arbeitsvorvertrag von 03.01.2023 und der universitären Ausbildung des BF davon auszugehen, dass er zukünftig durch sein eigenes Einkommen seinen Lebensunterhalt bestreiten können wird. Der BF hat während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet intensive und nachhaltige Integrationsbemühungen gesetzt. Zum einen hat sich der BF in sprachlicher Hinsicht integriert. So hat er die Integrationsprüfung A2 absolviert und an der Universität einen Deutschintensivkurs Niveau A2/2.Phase gut bestanden. Zudem wollte er die Einvernahme vor dem BFA in deutscher Sprache führen, wobei diese schließlich zur Vermeidung von Missverständen mit der Dolmetscherin durchgeführt wurde. Dennoch brachte er seinen Willen zum Ausdruck, seine Deutschkenntnisse verbessern zu wollen und gab an, einen Deutschkurs B1 angefangenen zu haben. Zum anderen ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass er im Juni 2021 den (englischsprachigen) Bachelorstudienlehrgang Applied Chemistry abgeschlossen hat und darüber hinaus seit Oktober 2021 als ordentlicher Studierender das Masterstudium Biotechnology an der TU römisch 40 studiert und als mitbelegender Studierender an der Universität römisch 40 inskribiert ist. Durch den Besuch der Universität hat sich der BF in Österreich in die Gemeinschaft eingebracht und am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilgenommen. Nebenbei engagiert er sich seit 2021 aktiv im Kamerunischen-Österreichischen Kulturverein, indem er an verschiedenen Aktivitäten wie Nachtmittagsbetreuung von Kindern in Schulen und verschiedenen Projekten teilnimmt. Nicht außer Acht gelassen wird, dass er in Österreich zu keiner Zeit einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dies erscheint allerdings vor dem Hintergrund des Vollzeitstudiums auch nachvollziehbar. Zudem ist der Umstand der fehlenden Beschäftigung insofern zu relativieren, als es ihm möglich ist und war seinen Lebensunterhalt durch den Erhalt von Stipendien zu finanzieren und nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen angewiesen ist. Darüber hinaus ist im Hinblick auf den vorliegenden Arbeitsvorvertrag von 03.01.2023 und der universitären Ausbildung des BF davon auszugehen, dass er zukünftig durch sein eigenes Einkommen seinen Lebensunterhalt bestreiten können wird. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der BF im März 2022 einen Mietvertrag abgeschlossen hat, der das in der Wohnung gelegene Zimmer mit einer Fläche von ca. 11 m² zuzüglich der gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten wie möbliertem Vorzimmer, möbliertem Bad, WC und mit möblierter Wohnküche umfasst und der BF damit wohnversorgt ist. Darüber hinaus weist er einen Krankenversicherungsschutz auf. Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420). Aus all diesen Ausführungen ergibt sich, dass sich der BF in der Zeit des Aufenthalts in Österreich ein schützenswertes Privatleben aufgebaut hat. Mit Blick auf die von ihm gesetzten Integrationsschritte und die lange Aufenthaltsdauer ist auch davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Demgegenüber sind berücksichtigungswürdige Bindungen zu seinem Heimatstaat Kamerun nicht feststellbar und hat er zu etwaigen in Kamerun lebenden Angehörigen keinen Kontakt mehr. In einer Gesamtbetrachtung ist das Bestreben des BF, sich in die österreichische Gesellschaft nachhaltig zu integrieren, seit seiner Einreise nach Österreich klar erkennbar und hat der BF die Zeit während seines Aufenthaltes in Österreich jedenfalls für eine erfolgreiche Integration in sozialer, sprachlicher und beruflicher Hinsicht genützt. Die Zusammenschau der dargestellten Umstände, insbesondere der sechsjährige Aufenthalt im Bundesgebiet, seine guten Deutschkenntnisse, der Universitätsabschluss und das laufende Studium, seine in Aussicht stehende Erwerbstätigkeit und die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit sowie sein Freundes- und Bekanntenkreis führt zu einem Überwiegen der persönlichen Interessen des BF am Verbleib in Österreich. An dieser Stelle gilt nochmals anzuführen, dass die Behörde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 leg. cit (und damit die Vorlage eines Reisepasses) zulassen kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK notwendig ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).An dieser Stelle gilt nochmals anzuführen, dass die Behörde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, leg. cit (und damit die Vorlage eines Reisepasses) zulassen kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK notwendig ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Aufgrund der oben getroffenen Abwägung kommt der erkennende Richter zum Ergebnis, dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung seines Privat-

Art. 8EMRK notwendig ist.

Das BFA wird in der Folge – bei unverändertem Sachverhalt – die Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 zuzulassen haben. Aufgrund der oben getroffenen Abwägung kommt der erkennende Richter zum Ergebnis, dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung seines Privat-

Artikel 8, EMRK notwendig ist.

Das BFA wird in der Folge – bei unverändertem Sachverhalt – die Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 zuzulassen haben. In Anbetracht dessen, dass eine Heilung des Antrages bereits aufgrund § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 zuzulassen war, erübrigt sich eine Prüfung der Z 3 des § 4 Abs. 1 AsylG-DV im Hinblick darauf, ob die Beschaffung eines Reisedokumentes für den BF nachweislich nicht möglich oder zumutbar war. In Anbetracht dessen, dass eine Heilung des Antrages bereits aufgrund Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 zuzulassen war, erübrigt sich eine Prüfung der Ziffer 3, des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV im Hinblick darauf, ob die Beschaffung eines Reisedokumentes für den BF nachweislich nicht möglich oder zumutbar war. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH darf ein Verwaltungsgericht aufgrund einer gegen eine Zurückweisung erhobene Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH darf ein Verwaltungsgericht aufgrund einer gegen eine Zurückweisung erhobene Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136). Hat das BFA in seinem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens (hier: Antrag gemäß § 56 AsylG 2005) gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung dieses Antrages) getroffen, dann ist es nach der Judikatur des VwGH dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz verwehrt, erstmals den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen.Hat das BFA in seinem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens (hier: Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG 2005) gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung dieses Antrages) getroffen, dann ist es nach der Judikatur des VwGH dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz verwehrt, erstmals den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Somit darf das VwG in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Somit darf das VwG in Fällen, in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung war der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben, dies auch im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005, aufgrund der das BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig hätte zurückweisen dürfen. Der bekämpfte Bescheid war daher ersatzlos zu beheben und wird die belangte Behörde über den gegenständlichen Antrag nach einer vorzunehmenden Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG neu zu entscheiden haben. Die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 durch das BFA erweist sich daher als nicht rechtens. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung war der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben, dies auch im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005, aufgrund der das BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig hätte zurückweisen dürfen. Der bekämpfte Bescheid war daher ersatzlos zu beheben und wird die belangte Behörde über den gegenständlichen Antrag nach einer vorzunehmenden Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG neu zu entscheiden haben. Die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 durch das BFA erweist sich daher als nicht rechtens. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2 Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte III., IV. und V.:3.2 Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf.: § 10 Abs. 3 AsylG bestimmt, dass im Falle der Abweisung eines Antrags eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Paragraph 10, Absatz 3, AsylG bestimmt, dass im Falle der Abweisung eines Antrags eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Da der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu Unrecht zurückgewiesen wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.Da der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zu Unrecht zurückgewiesen wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2205795.2.00

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