RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlI423 2271712-1 SpruchI423 2271712-1/4E, I423 2271712-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin beantragte am 16.11.2022 die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung für einen nordmazedonischen Staatsangehörigen für die Tätigkeit als Pizzakoch gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG.Die Beschwerdeführerin beantragte am 16.11.2022 die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung für einen nordmazedonischen Staatsangehörigen für die Tätigkeit als Pizzakoch gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG. Nach Beantwortung eines Parteiengehörs im Dezember 2022 wies das AMS XXXX den Antrag mit Bescheid vom 05.01.2023 ab.Nach Beantwortung eines Parteiengehörs im Dezember 2022 wies das AMS römisch 40 den Antrag mit Bescheid vom 05.01.2023 ab. Der Bescheid wurde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin am 10.01.2023 zugestellt, die Beschwerde dagegen langte am 01.02.2023 ein. Das AMS machte von der Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen, nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2023 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin stellte gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung für einen nordmazedonischen Arbeitnehmer am 16.11.2022 mittels Formularvordrucks beim AMS. Der Antrag ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Der angefochtene Bescheid vom 05.01.2023 liegt dem übermittelten Verwaltungsakt ein. Dieser enthält einen Spruch, aus dem sich der Gegenstand des Verfahrens ergibt, sowie die abweisende Entscheidung. Die Begründung gibt § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG zusammengefasst wieder. Darunter findet sich die Ausführung „Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens liegt keine der genannten Voraussetzungen vor.“. Danach wird Abs. 3 leg. cit. abgedruckt und schließt die Begründung mit „Aufgrund der dargelegten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“. Der angefochtene Bescheid vom 05.01.2023 liegt dem übermittelten Verwaltungsakt ein. Dieser enthält einen Spruch, aus dem sich der Gegenstand des Verfahrens ergibt, sowie die abweisende Entscheidung. Die Begründung gibt Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zusammengefasst wieder. Darunter findet sich die Ausführung „Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens liegt keine der genannten Voraussetzungen vor.“. Danach wird Absatz 3, leg. cit. abgedruckt und schließt die Begründung mit „Aufgrund der dargelegten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“. Weiters enthält der Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung. Der Bescheid enthält keine Unterschrift oder Amtssignatur.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 2.
- Zunächst ist anzumerken, dass der angefochtene Bescheid eine richtige Rechtsmittelbelehrung enthält, die Beschwerde aber fälschlicherweise an das Landesverwaltungsgericht gerichtet ist. Dass der berufsmäßige Parteienvertreter das unzuständige Verwaltungsgericht benennt, schadet nicht, weil das AMS die Beschwerde richtigerweise an das zuständige Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat. Auch die fehlende Unterschrift bzw. Signatur auf dem Bescheid ist gegenständlich nicht von Relevanz. Bei Bescheiderlassung war § 20 Abs. 4 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2017 in Geltung, wonach „die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, […] weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung [bedürfen].“Auch die fehlende Unterschrift bzw. Signatur auf dem Bescheid ist gegenständlich nicht von Relevanz. Bei Bescheiderlassung war Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017, in Geltung, wonach „die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, […] weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung [bedürfen].“ Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09.03.2023, G 38/2023-10, die Wortfolge „Bescheide und“ in § 20 Abs. 4 AuslBG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09.03.2023, G 38/2023-10, die Wortfolge „Bescheide und“ in Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Da gegenständlicher Beschwerdefall erst am 11.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht wurde, ist die Bestimmung, deren Außerkrafttreten ansonsten erst mit Ablauf des 31.03.2024 eintritt, weiterhin beachtlich. 2.
- Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide unter anderem dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.2.
- Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide unter anderem dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründungserfordernisse des § 60 AVG schließen auch in jenen Fällen, in denen der maßgebende Sachverhalt von vornherein klar gegeben ist, die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist (VwGH 11.05.1990, Zl. 90/18/0018, mwN). Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN).Die Begründungserfordernisse des Paragraph 60, AVG schließen auch in jenen Fällen, in denen der maßgebende Sachverhalt von vornherein klar gegeben ist, die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist (VwGH 11.05.1990, Zl. 90/18/0018, mwN). Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60,, insb. Rz 35ff mwN). Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (VwGH 16.05.2013, Zl. 2012/06/0079). Im konkreten Fall ist entscheidungswesentlich, dass die nach §§ 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244 mit Verweis auf VwGH 15.10.2015, Zl. 2013/11/0079).Im konkreten Fall ist entscheidungswesentlich, dass die nach Paragraphen 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244 mit Verweis auf VwGH 15.10.2015, Zl. 2013/11/0079). 2.
- Der angefochtene Bescheid enthält mit Ausnahme der Überschrift „Begründung“ weder eine Sachverhaltsdarstellung, noch Feststellungen, eine Beweiswürdigung und auch keine rechtliche Beurteilung. Es fehlt gänzlich an einer ausreichenden und nachvollziehbaren Begründung. Dadurch ist die Rechtsverfolgung durch die Beschwerdeführerin (und die nachprüfende Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht) maßgeblich beeinträchtigt bzw. ausgeschlossen. Der bekämpfte Bescheid wird der sich aus den §§ 58 und 60 AVG ergebenden Begründungspflicht nicht gerecht. Der gegenständlichen Entscheidung des AMS lassen sich die tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zu den Feststellungen und der Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung nicht entnehmen. Welche getroffenen Feststellungen und für die Beweiswürdigung maßgeblichen Umstände sowie, welche darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage zum Spruch des bekämpften Bescheides betreffend die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung geführt haben, lässt sich nicht nachvollziehen.Dadurch ist die Rechtsverfolgung durch die Beschwerdeführerin (und die nachprüfende Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht) maßgeblich beeinträchtigt bzw. ausgeschlossen. Der bekämpfte Bescheid wird der sich aus den Paragraphen 58 und 60 AVG ergebenden Begründungspflicht nicht gerecht. Der gegenständlichen Entscheidung des AMS lassen sich die tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zu den Feststellungen und der Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung nicht entnehmen. Welche getroffenen Feststellungen und für die Beweiswürdigung maßgeblichen Umstände sowie, welche darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage zum Spruch des bekämpften Bescheides betreffend die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung geführt haben, lässt sich nicht nachvollziehen. Der Beschwerde war daher Folge zugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach durch einen Begründungsmangel ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, wenn entweder die Parteien an der Verfolgung ihrer Rechte im Verwaltungsverfahren gehindert oder die Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit verhindert wird (VwGH 16.05.2013, 2012/06/0079). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I423.2271712.1.00