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{'item': 'L502 2210662-2'}

Obsah (22)§ 56Art. 133§ 4§ 58§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 17§ 27§ 28§ 7§ 9§ 11§ 291a§ 60§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlL502 2210662-2 Spruch, L502 2210662-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 56Abs. 1 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.1. In Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins wird römisch 40

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

  1. In Stattgebung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II, III, IV, V und VI werden diese aufgehoben.
  2. In Stattgebung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei, römisch drei, römisch vier, römisch fünf und römisch sechs werden diese aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner Einreise in das österr. Bundesgebiet am 27.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.10.2018 abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt.
  2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 29.11.2021 als unbegründet abgewiesen.
  3. Am 29.06.2022 stellte der BF, unter Anschluss von Beweismitteln, beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs. 1 Asyl

G. 3. Am 29.06.2022 stellte der BF, unter Anschluss von Beweismitteln, beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.

  1. Am 17.08.2022 brachte er eine ergänzende Stellungnahme ein und legte unter anderem eine Kopie eines Auszugs aus dem irakischen Geburtenregister sowie eines Schreibens der irakischen Botschaft in Wien vor.
  2. Mit Schreiben des BFA vom 07.12.2022 wurde er aufgefordert ein gültiges Reisedokument vorzulegen oder einen Heilungsantrag samt Bestätigung der irakischen Botschaft für die Nichtausstellung eines Reisepasses einzubringen. Weiter wurde er aufgefordert die Erfüllung der Kriterien des § 60 AsylG nachzuweisen sowie die angeschlossenen Fragen zu seinem aktuellen Privat- und Familienleben zu beantworten.
  3. Mit Schreiben des BFA vom 07.12.2022 wurde er aufgefordert ein gültiges Reisedokument vorzulegen oder einen Heilungsantrag samt Bestätigung der irakischen Botschaft für die Nichtausstellung eines Reisepasses einzubringen. Weiter wurde er aufgefordert die Erfüllung der Kriterien des Paragraph 60, AsylG nachzuweisen sowie die angeschlossenen Fragen zu seinem aktuellen Privat- und Familienleben zu beantworten.
  4. Mit Stellungnahme einer rechtsfreundlichen Vertreterin vom 27.12.2022 replizierte er auf das Parteigehör des BFA und stellte einen Heilungsantrag

§ 4Abs. 1 Z. 3 Asyl

G-DV. Darüber hinaus wurden neuerlich Beweismittel vorgelegt.6. Mit Stellungnahme einer rechtsfreundlichen Vertreterin vom 27.12.2022 replizierte er auf das Parteigehör des BFA und stellte einen Heilungsantrag

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV. Darüber hinaus wurden neuerlich Beweismittel vorgelegt. 7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 01.03.2023 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 58Abs. 1 Z. 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Sein Antrag auf Mängelheilung wurde

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II).

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt III) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt IV).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt V).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z. 3 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 01.03.2023 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Sein Antrag auf Mängelheilung wurde

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). 8. Mit Information des BFA vom 06.03.2023 wurde ihm von Amts wegen

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.8. Mit Information des BFA vom 06.03.2023 wurde ihm von Amts wegen

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den ihm am 10.03.2023 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner nunmehrigen bevollmächtigten Vertretung vom 29.03.2023 binnen offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
  2. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 13.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  3. Das BVwG führte am 25.05.2023 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Vertretung durch. Dabei brachte er weitere Beweismittel in Vorlage, die zum Akt genommen wurden.
  4. Mit Eingabe vom 26.05.2023 legte er weitere Beweismittel vor.
  5. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister, dem AJ-Web sowie dem Zentralen Melderegister. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
  8. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 27.05.2016 in Österreich auf, wobei ihm bis zur rechtskräftigen Abweisung dieses Antrags mit Erkenntnis des BVwG vom 29.11.2021 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber nach dem AsylG zukam. Seither war sein Aufenthalt nicht rechtmäßig. Er ist ledig und kinderlos. Er hat in Österreich keine Verwandten. Er führt seit 2018 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, unterhält jedoch mit ihr keinen gemeinsamen Haushalt. Daneben unterhält er normale soziale Kontakte. Er bewohnt gemeinsam mit einem Freund eine Mietwohnung, im Mietvertrag wurde ihm von den Unterkunftsgebern eine Wohnmöglichkeit in derselben ausdrücklich eingeräumt, was mit Schreiben der Unterkunftgeber vom 23.12.2022 nochmals ausdrücklich bestätigt wurde, und leistet er zur Hälfte seinen Anteil am Mietzins. Er ist gesund und voll arbeitsfähig. Er absolvierte vom 01.06.2018 bis 31.05.2021 eine Lehre als Koch und bestand am 15.06.2022 mit Erfolg die Lehrabschlussprüfung. Mit Bescheiden des AMS vom 23.12.2021 und 21.11.2022 wurde zu seinen Gunsten jeweils eine einjährige Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Koch, aktuell gültig bis 21.12.2023, erteilt. Auf der Grundlage eines unbefristeten Dienstvertrags beginnend mit 24.12.2021 ist er bis dato als Koch in Vollzeitstellung unselbständig erwerbstätig und erwirtschaftet ein monatliches Bruttoeinkommen von XXXX Euro. Zuvor war er schon zwischen Juni und Dezember 2021 für den selben Arbeitsgeber tätig. Als Aushilfe war er in den Sommermonaten der Jahre 2021 und 2022 auch für einen anderen Arbeitgeber tätig. Er ist gesund und voll arbeitsfähig. Er absolvierte vom 01.06.2018 bis 31.05.2021 eine Lehre als Koch und bestand am 15.06.2022 mit Erfolg die Lehrabschlussprüfung. Mit Bescheiden des AMS vom 23.12.2021 und 21.11.2022 wurde zu seinen Gunsten jeweils eine einjährige Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Koch, aktuell gültig bis 21.12.2023, erteilt. Auf der Grundlage eines unbefristeten Dienstvertrags beginnend mit 24.12.2021 ist er bis dato als Koch in Vollzeitstellung unselbständig erwerbstätig und erwirtschaftet ein monatliches Bruttoeinkommen von römisch 40 Euro. Zuvor war er schon zwischen Juni und Dezember 2021 für den selben Arbeitsgeber tätig. Als Aushilfe war er in den Sommermonaten der Jahre 2021 und 2022 auch für einen anderen Arbeitgeber tätig. Er hat am 28.02.2020 einen österr. Führerschein erlangt. Er spricht Arabisch als Muttersprache. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse und hat am 02.10.2017 die Deutschprüfung des ÖSD auf dem Sprachniveau A1 und am 29.03.2018 jene auf dem Sprachniveau A2 bestanden. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  9. Er hat mit Eingabe an das BFA vom 26.08.2022 seine Person betreffend einen Auszug aus dem irakischen Geburtenregister samt Übersetzung aus dem Arabischen ins Deutsche sowie ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien vom 02.08.2022 über die Stellung eines Antrags auf Ausstellung eines Reisepasses und die Ablehnung des Antrags wegen Unmöglichkeit der Ausstellung eines solchen jeweils in Kopie sowie das Original des Auszugs aus dem irakischen Geburtenregister samt Übersetzung in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgelegt.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF sowie der von ihm vorgelegten Unterlagen, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegte Beweismittel und durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister, dem AJ-Web und dem Strafregister. 2.
  12. Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes in Zusammenschau mit der Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang als unstrittig dar. 2.
  13. Die Feststellungen unter 1.
  14. stützen sich auf das persönliche Vorbringen des BF, die von ihm während des gesamten Verfahrens vorgelegten Beweismittel und das Ergebnis der amtswegigen Beschaffung von Informationen aus den og. Datenbanken durch das BVwG. Diese Feststellungen stellen sich als unstrittig dar, mit Ausnahme jener über einen Rechtsanspruch des BF auf eine Wohnmöglichkeit in der von ihm und einem Freund gemeinsam bewohnten Mietwohnung, zumal die belangte Behörde einen solchen Anspruch verneinte. In einer Zusammenschau des vorgelegten Mietvertrags und eines darauf Bezug nehmenden Bestätigungsschreibens der Vermieter war jedoch für das Gericht erkennbar, dass dem BF ein solcher Anspruch zusteht. 2.
  15. Die Feststellungen unter 1.
  16. stützen sich auf den Inhalt des erstinstanzlichen Verfahrensaktes sowie die Urkundenvorlage in der mündlichen Verhandlung. In dieser legte er das Original jenes Auszugs aus dem irakischen Geburtenregister vor, dessen Kopie er dem BFA bereits übermittelt hatte. Nichtzutreffend war die Feststellung des BFA, er habe sich nicht bei der irakischen Vertretungsbehörde um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht, war doch genau dies dem von ihm schon erstinstanzlich vorgelegten Schreiben der irakischen Botschaft zu entnehmen. 2.
  17. Von der beantragten Einvernahme seiner Freundin als Zeugin konnte mangels ungeklärter oder strittiger Sachverhalte Abstand genommen werden.
  18. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1. § 56 AsylG idgF lautet:1. Paragraph 56, AsylG idgF lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. § 60 AsylG lautet:Paragraph 60, AsylG lautet:
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2)Aufenthaltstitel

§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

(2)Aufenthaltstitel

Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3)...

§ 11Abs.

5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. 2.1. In Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides wies die belangte Behörde den gg. Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G als unzulässig zurück, weil er im Sinne von § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG iVm § 8 Abs. 1 AsylG-DV seiner Mitwirkungspflicht nicht gehörig nachgekommen sei, da er weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde im Original vorgelegt habe. 2.1. In Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides wies die belangte Behörde den gg. Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG als unzulässig zurück, weil er im Sinne von Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV seiner Mitwirkungspflicht nicht gehörig nachgekommen sei, da er weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde im Original vorgelegt habe. In Spruchpunkt II wies sie im Zusammenhang damit den Heilungsantrag des BF

§ 4Abs. 1 Asyl

G-DV ab.In Spruchpunkt römisch zwei wies sie im Zusammenhang damit den Heilungsantrag des BF

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV ab. 2.

  1. Wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, legte der BF in der mündlichen Verhandlung das Original des von ihm bereits dem BFA als Kopie vorgelegten Auszugs aus dem irakischen Geburtenregister vor. Dieser Mitwirkungsverpflichtung kam er sohin nach. Weshalb es erstinstanzlich nicht zur Einsichtnahme in das Original vor dem BFA kam, war letztlich nicht nachvollziehbar. Zum einen bot der BF in seiner elektronischen Urkundenvorlage auch die persönliche Vorlage dieser Urkunde an und ersuchte dafür um Bekanntgabe eines Termins hierfür. Zur persönlichen Einvernahme des BF vor dem BFA kam es jedoch nicht. Zum anderen wurde er im Gefolge der elektronischen Urkundenvorlage vom BFA nur mehr zur Beibringung eines gültigen Reisepasses, aber nicht mehr zur Vorlage des Originals des Geburtenregisterauszugs aufgefordert. Beides widersprach sohin der Feststellung der mangelnden Mitwirkung des BF in diesem Punkt, war aber letztlich angesichts der Vorlage des Originals vor dem BVwG nicht mehr von Relevanz. 2.
  2. Was das Erfordernis der Vorlage eines gültigen Reisepasses durch den BF angeht, hat dieser einen Heilungsantrag gestellt und beiliegend ein Schreiben der irakischen Botschaft vorgelegt, dem zufolge eine Reisepassausstellung durch die Botschaft entgegen einem darauf gerichteten Antrag des BF nicht möglich sei. Dem hielt die belangte Behörde entgegen, dass laut Website der Botschaft dort sogenannte Notreisepässe beantragt werden können. Im Übrigen stehe dem BF die Stellung eines Heilungsantrags offen. Dem hielt wiederum der BF in einer Stellungnahme dazu entgegen, dass derlei Reisedokumente laut Definition der Botschaft nur für sehr dringende, persönlich begründete Reisen in den Irak in Ausnahmesituationen wie etwa bei Krankheitsfällen von Angehörigen vorgesehen seien, der BF aber angesichts seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus humanitären Gründen gerade nicht in einer solchen Situation sei. In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde dazu aus, der BF habe weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde im Original vorgelegt, er habe damit seine Mitwirkungsverpflichtung verletzt und sei daher sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung zurückzuweisen gewesen. Eine Mängelheilung komme diesbezüglich nicht in Betracht. Dabei verkannte die Behörde jedoch, dass es – wie von ihr selbst in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Regierungsvorlage zum § 58 Abs. 11 AsylG sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH im Bescheid dargelegt wurde – der Mitwirkung eines Antragstellers durch Vorlage entsprechender Urkunden deshalb bedarf um seine Identität im Hinblick auf eine allfällige Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zweifelsfrei feststellen zu können. Dabei verkannte die Behörde jedoch, dass es – wie von ihr selbst in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Regierungsvorlage zum Paragraph 58, Absatz 11, AsylG sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH im Bescheid dargelegt wurde – der Mitwirkung eines Antragstellers durch Vorlage entsprechender Urkunden deshalb bedarf um seine Identität im Hinblick auf eine allfällige Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zweifelsfrei feststellen zu können. Den Nachweis seiner Identität hat der BF jedoch auch aus Sicht der belangten Behörde erbracht, andernfalls wäre sie nicht zur entsprechenden Feststellung in ihrem Bescheid gelangt. Aus Sicht des erkennenden Gerichts hat sie sohin den Antrag des BF zu Unrecht mangels Vorlage eines gültigen Reisepasses zurückgewiesen bzw. hätte sie seinem Heilungsantrag angesichts der Vorlage des erwähnten Schreibens der irakischen Botschaft entsprechen müssen. Dass der Zurückweisungsgrund der Nichtvorlage einer Geburtsurkunde im Original zum gg. Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllt war, wurde oben bereits dargelegt. 2.
  3. Was nun die Erteilungsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 AsylG angeht, so waren diese insoweit als erfüllt anzusehen, als dem BF seit der Einreise und Antragstellung am 27.05.2016 bis zur rechtskräftigen Abweisung seines Schutzbegehrens durch das BVwG am 29.11.2021 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber zukam. Seither war sein Aufenthalt zwar nicht rechtmäßig, mehr als die Hälfte seines bis dato mehr als siebenjährigen faktischen Inlandsaufenthalts war jedoch im Lichte dessen rechtmäßig, weshalb die Tatbestände des § 56 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AsylG erfüllt waren.2.
  4. Was nun die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG angeht, so waren diese insoweit als erfüllt anzusehen, als dem BF seit der Einreise und Antragstellung am 27.05.2016 bis zur rechtskräftigen Abweisung seines Schutzbegehrens durch das BVwG am 29.11.2021 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber zukam. Seither war sein Aufenthalt zwar nicht rechtmäßig, mehr als die Hälfte seines bis dato mehr als siebenjährigen faktischen Inlandsaufenthalts war jedoch im Lichte dessen rechtmäßig, weshalb die Tatbestände des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG erfüllt waren. Er geht seit 2021 bis dato einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auf der Grundlage von zu seinen Gunsten erteilten Beschäftigungsbewilligungen und eines unbefristeten Dienstvertrags nach und erzielt dabei regelmäßige Einkünfte in Höhe von EUR XXXX brutto monatlich, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG von derzeit 500,91 Euro bei Weitem übersteigen. Er hat daher auch den Tatbestand des § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG erfüllt.Er geht seit 2021 bis dato einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auf der Grundlage von zu seinen Gunsten erteilten Beschäftigungsbewilligungen und eines unbefristeten Dienstvertrags nach und erzielt dabei regelmäßige Einkünfte in Höhe von EUR römisch 40 brutto monatlich, die die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG von derzeit 500,91 Euro bei Weitem übersteigen. Er hat daher auch den Tatbestand des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG erfüllt. 2.
  5. Gegen den BF besteht aktuell weder eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot noch eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz, weshalb die Versagungsgründe

§ 60Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 Asyl

G der Erteilung eines Aufenthaltstitels an ihn nicht entgegenstehen.2.5. Gegen den BF besteht aktuell weder eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot noch eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz, weshalb die Versagungsgründe

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG der Erteilung eines Aufenthaltstitels an ihn nicht entgegenstehen. 2.

  1. In Bezug auf die weiteren Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 AsylG war festzustellen, dass er aktuell über eine Wohnmöglichkeit verfügt, indem er gemeinsam mit einem Freund eine Mietwohnung bewohnt. 2.
  2. In Bezug auf die weiteren Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, AsylG war festzustellen, dass er aktuell über eine Wohnmöglichkeit verfügt, indem er gemeinsam mit einem Freund eine Mietwohnung bewohnt. Soweit von der belangten Behörde dazu festgestellt wurde, dass der entsprechende Mietvertrag diesen Freund als Mieter ausweise und der BF selbst dort als Mitbewohner aufscheine, ist diesbezüglich der Behörde zwar insoweit Recht zu geben. Allerdings gestanden die Vermieter darüber hinaus dem BF sowohl durch seine ausdrückliche Erwähnung im Mietvertrag als auch durch eine darauf abzielende ergänzende schriftliche Erklärung, die vom BF vorgelegt wurde, einen Anspruch auf ein Wohnrecht in dieser Wohnung zu. Er verfügt sohin aus Sicht des Gerichts über eine geeignete Unterkunft iSd § 60 Abs. 2 Z.
  3. AsylG, auf die er einen zumindest konkludenten Rechtsanspruch hat.Er verfügt sohin aus Sicht des Gerichts über eine geeignete Unterkunft iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG, auf die er einen zumindest konkludenten Rechtsanspruch hat. Er verfügt aufgrund seiner aufrechten unselbständigen Erwerbstätigkeit ex lege über einen hinreichenden Krankenversicherungsschutz für Österreich

§ 60Abs. 2 Z. 2 Asyl

G.Er verfügt aufgrund seiner aufrechten unselbständigen Erwerbstätigkeit ex lege über einen hinreichenden Krankenversicherungsschutz für Österreich

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG. Es war daraus zu folgern, dass sein künftiger Aufenthalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird und somit auch die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z. 3 AsylG erfüllt ist.Es war daraus zu folgern, dass sein künftiger Aufenthalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird und somit auch die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfüllt ist. Dafür, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt würden, fanden sich keine Anhaltspunkte. 2.7. Insgesamt erfüllt der BF daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 56und 60 Abs. 2 Asyl

G und stehen der Erteilung desselben auch keine Erteilungshindernisse iSd § 60 Abs. 1 AsylG entgegen.2.7. Insgesamt erfüllt der BF daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 56 und 60 Absatz 2, AsylG und stehen der Erteilung desselben auch keine Erteilungshindernisse iSd Paragraph 60, Absatz eins, AsylG entgegen. 2.8. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF

§ 56Abs. 1 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.2.8. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. 3. Der BF verband seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs. 1 Asyl

G mit einem Heilungsantrag

§ 4Abs. 1 Z 2 und 3 Asyl

G-DV, weil er nicht im Stande war einen gültigen Reisepass vorzulegen.3. Der BF verband seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG mit einem Heilungsantrag

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV, weil er nicht im Stande war einen gültigen Reisepass vorzulegen. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen des Gerichts oben zur unrichtigen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts im Hinblick auf § 58 Abs. 11 AsylG und § 8 Abs. 1 AsylG-DV durch die belangte Behörde zu verweisen.Diesbezüglich ist auf die Ausführungen des Gerichts oben zur unrichtigen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts im Hinblick auf Paragraph 58, Absatz 11, AsylG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV durch die belangte Behörde zu verweisen. Der Beschwerde war sohin auch hinsichtlich Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides stattzugeben und dieser aufzuheben.Der Beschwerde war sohin auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides stattzugeben und dieser aufzuheben. 4. Die Spruchpunkte III, mit dem gegen ihn

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen wurde, Spruchpunkt IV, mit dem

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist, und Spruchpunkt V, mit dem

§ 55

FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, waren im Hinblick auf die Erteilung des Aufenthaltstitels ersatzlos zu beheben.4. Die Spruchpunkte römisch drei, mit dem gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen wurde, Spruchpunkt römisch vier, mit dem

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist, und Spruchpunkt römisch fünf, mit dem

Paragraph 55, FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde, waren im Hinblick auf die Erteilung des Aufenthaltstitels ersatzlos zu beheben. Die Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbots gegen ihn setzte die Erlassung einer zulässigen Rückkehrentscheidung gegen ihn voraus. Nachdem diese vom BVwG aufzuheben war, war folgerichtig auch dem Einreiseverbot die Rechtsgrundlage entzogen und auch Spruchpunkt VI in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben.Die Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbots gegen ihn setzte die Erlassung einer zulässigen Rückkehrentscheidung gegen ihn voraus. Nachdem diese vom BVwG aufzuheben war, war folgerichtig auch dem Einreiseverbot die Rechtsgrundlage entzogen und auch Spruchpunkt römisch sechs in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben. 5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L502.2210662.2.00

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