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{'item': 'L503 2264347-1'}

Obsah (8)§ 17Art 133§ 2§ 8§ 6§ 58Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlL503 2264347-1 Spruch, L503 2264347-1/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren zur Zl. L511 2264352-1, betreffend Versicherungspflicht, ausgesetzt.A.) Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren zur Zl. L511 2264352-1, betreffend Versicherungspflicht, ausgesetzt. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 8.11.2022 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden kurz: „SVS“) aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) im Zeitraum vom 17.10.1994 bis zum 31.12.2002 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 2

Abs 1 Z 1 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

§ 8

Abs 1 Z 3 ASVG und im Zeitraum vom 1.2.2012 bis zum 31.12.2015 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 2

Abs 1 Z 4 GSVG und in der Unfallversicherung

§ 8Abs 1 Z 3 ASVG unterliege.1.

Mit Bescheid vom 8.11.2022 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden kurz: „SVS“) aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) im Zeitraum vom 17.10.1994 bis zum 31.12.2002 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG und im Zeitraum vom 1.2.2012 bis zum 31.12.2015 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und in der Unfallversicherung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG unterliege. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist beim BVwG zur Zl. L511 2264352-1 anhängig.

  1. Mit weiterem - gegenständlich bekämpften - Bescheid vom 8.11.2022 sprach die SVS aus, dass die BF zum Zeitpunkt 31.10.2022 (Zeitpunkt des Aufrechnungsbescheides) verpflichtet sei, rückständige Sozialversicherungsbeiträge (Pensions-, Krankenversicherung und Beiträge zur Selbständigenvorsorge) in Höhe von EUR 10.593,25, Verzugszinsen iHv EUR 3.800,09 und Nebengebühren iHv EUR 781,03 zu bezahlen; sie sei zudem verpflichtet, ab 1.11.2022 Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % aus 9.970,21 € zu bezahlen. Die Beitragspflicht erstreckt sich laut näherer Begründung des Bescheids auf die Jahre 2000 bis 2002 und 2012 bis
  2. Dagegen erhob die BF fristgerecht – unter einem gegen den unter Punkt
  3. dargestellten Versicherungspflichtbescheid - die gegenständliche Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
  5. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens 3.
  7. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. § 38 AVG lautet:3.
  2. Paragraph 38, AVG lautet: Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. 3.
  3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Die Versicherungspflicht stellt als notwendige Voraussetzung der Beitragspflicht im Beitragsverfahren eine Vorfrage im Sinne der §§ 38 und 69 Abs 1 Z 3 AVG dar (vgl. VwGH vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217).Die Versicherungspflicht stellt als notwendige Voraussetzung der Beitragspflicht im Beitragsverfahren eine Vorfrage im Sinne der Paragraphen 38 und 69 Absatz eins, Ziffer 3, AVG dar vergleiche VwGH vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217). Da die Vorfrage, ob die BF im Zeitraum 2000 bis 2002 und 2012 bis 2015 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlag, als Hauptfrage den Gegenstand des beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahrens zur Zl. L511 2264352-1 bildet, sind die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens gegeben und wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.Da die Vorfrage, ob die BF im Zeitraum 2000 bis 2002 und 2012 bis 2015 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlag, als Hauptfrage den Gegenstand des beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahrens zur Zl. L511 2264352-1 bildet, sind die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens gegeben und wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2264347.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.