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{'item': 'L523 2272703-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlL523 2272703-2 Spruch, L523 2272703-2/5Z Teilerkenntnis IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat d

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin reiste am 06.09.2022 aus Lacarna Zypern kommend in den Transitbereich des Flughafens Wien Schwechat ein und stellte noch am selben Tag im Zuge der Einreisekontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin gab an syrische Staatsbürgerin mit dem Namen XXXX , geb. am XXXX , zu sein und wegen dem Krieg und der unsicheren Lage Syrien – wo noch ihr Mann und ihre zwei Kinder aufhältig wären – und der Angst um ihr Leben und das ihrer Familie Syrien verlassen zu haben.
  2. Die Beschwerdeführerin reiste am 06.09.2022 aus Lacarna Zypern kommend in den Transitbereich des Flughafens Wien Schwechat ein und stellte noch am selben Tag im Zuge der Einreisekontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin gab an syrische Staatsbürgerin mit dem Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , zu sein und wegen dem Krieg und der unsicheren Lage Syrien – wo noch ihr Mann und ihre zwei Kinder aufhältig wären – und der Angst um ihr Leben und das ihrer Familie Syrien verlassen zu haben.
  3. Die Beschwerdeführerin ist den syrischen Behörden unter der Identität XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, arab. Republik. bekannt. Die Beschwerdeführerin besitzt aber auch die armenische Staatsbürgerschaft und verfügt somit über eine Doppelstaatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin ist aus Zypern mit einem gültigen armenischen Reisepass ausgereist und hatte sie mit diesem Reisepass auch einen Weiterflug nach Jerewan Armenien gebucht. Den armenischen Behörden ist die Beschwerdeführerin als XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Armenien und Syrien, arab. Republik bekannt. In Armenien ist die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten. Gründe für eine Flucht aus Armenien brachte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor, sie behauptete vielmehr nie in Armenien gewesen und Syrerin zu sein. Sie stritt bei ihren Einvernahmen die armenische Staatsbürgerschaft ab und behauptete, dass ihr der Schlepper den armenischen Pass gegeben hätte. Ihr Fluchtvorbringen stützte die Beschwerdeführerin ausschließlich auf eine behauptete Verfolgung und Rückkehrbefürchtung bezüglich Syrien. Der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegte syrische Führerschein erwies sich als Fälschung.
  4. Die Beschwerdeführerin ist den syrischen Behörden unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, arab. Republik. bekannt. Die Beschwerdeführerin besitzt aber auch die armenische Staatsbürgerschaft und verfügt somit über eine Doppelstaatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin ist aus Zypern mit einem gültigen armenischen Reisepass ausgereist und hatte sie mit diesem Reisepass auch einen Weiterflug nach Jerewan Armenien gebucht. Den armenischen Behörden ist die Beschwerdeführerin als römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Armenien und Syrien, arab. Republik bekannt. In Armenien ist die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten. Gründe für eine Flucht aus Armenien brachte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor, sie behauptete vielmehr nie in Armenien gewesen und Syrerin zu sein. Sie stritt bei ihren Einvernahmen die armenische Staatsbürgerschaft ab und behauptete, dass ihr der Schlepper den armenischen Pass gegeben hätte. Ihr Fluchtvorbringen stützte die Beschwerdeführerin ausschließlich auf eine behauptete Verfolgung und Rückkehrbefürchtung bezüglich Syrien. Der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegte syrische Führerschein erwies sich als Fälschung.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 09.05.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.09.2022 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Des Weiteren wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) Im verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 09.05.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.09.2022 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) Im verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt römisch sieben. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die belangte Behörde brachte zusammengefasst vor, dass die Identität und Nationalitäten der Beschwerdeführerin – diese ist sowohl syrische als auch armenische Staatsbürgerin – aufgrund der beigebrachten Personaldokumente einerseits und der Anfragebeantwortungen und Behörden- und Datenbankabfragen andererseits feststehen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Doppelstaatsbürgerschaft bewusst verschwiegen und zu verschleiern versucht. Ihr Vorbringen habe die Beschwerdeführerin ausschließlich auf ein behauptetes Fluchtvorbringen betreffend Syrien gestützt. In Armenien drohe ihr keine asylrelevante Verfolgung, sie ist dort strafrechtlich unbescholten und könne sie sich mit ihrer Familie dorthin begeben, ohne dass sie einer existenzgefährdenden Notlage ausgesetzt wäre. Sie leide an keinerlei schwerwiegenden Erkrankungen, verfüge über eine hervorragende Schulbildung und über jahrelange Berufserfahrung als Lehrerin. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei entsprechend § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG abzuerkennen gewesen, da die Beschwerdeführerin die armenische Staatsbürgerschaft besitzt und Armenien ein sicherer Herkunftsstaat ist. Durch das versuchte Verschleiern der Doppelstaatsbürgerschaft und dem gefälschten syrischen Führerschein liege zudem auch § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG vor. Die belangte Behörde brachte zusammengefasst vor, dass die Identität und Nationalitäten der Beschwerdeführerin – diese ist sowohl syrische als auch armenische Staatsbürgerin – aufgrund der beigebrachten Personaldokumente einerseits und der Anfragebeantwortungen und Behörden- und Datenbankabfragen andererseits feststehen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Doppelstaatsbürgerschaft bewusst verschwiegen und zu verschleiern versucht. Ihr Vorbringen habe die Beschwerdeführerin ausschließlich auf ein behauptetes Fluchtvorbringen betreffend Syrien gestützt. In Armenien drohe ihr keine asylrelevante Verfolgung, sie ist dort strafrechtlich unbescholten und könne sie sich mit ihrer Familie dorthin begeben, ohne dass sie einer existenzgefährdenden Notlage ausgesetzt wäre. Sie leide an keinerlei schwerwiegenden Erkrankungen, verfüge über eine hervorragende Schulbildung und über jahrelange Berufserfahrung als Lehrerin. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei entsprechend Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG abzuerkennen gewesen, da die Beschwerdeführerin die armenische Staatsbürgerschaft besitzt und Armenien ein sicherer Herkunftsstaat ist. Durch das versuchte Verschleiern der Doppelstaatsbürgerschaft und dem gefälschten syrischen Führerschein liege zudem auch Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG vor.
  7. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie ihr ganzes Leben in Syrien verbracht habe und sie dort existenziell bedroht sei. Der armenische Pass über den die Beschwerdeführerin verfüge, sei ihr von der armenischen Regierung als Nothilfe ausgehändigt worden, wie dies bei ethnischen Armenien erfolgt sei. Sie könne aber nicht nach Armenien, da sie da keine Nahebeziehung habe, ihr Ehemann kein armenischer Staatsbürger sei und eine Familienzusammenführung in Armenien nicht möglich sei. Auch stehe Armenien mit Aserbaidschan in einem Kriegszustand und würden die Kinder der Beschwerdeführerin von der armenischen Regierung für den Militärdienst rekrutiert werden.
  8. Vom BFA wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand dieses Teilerkenntnisses ausschließlich der Spruchteil VII. betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Bescheides ist. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand dieses Teilerkenntnisses ausschließlich der Spruchteil römisch sieben. betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Bescheides ist. Die Entscheidung in der Hauptsache – das heißt konkret gegen die Spruchpunkte I. bis VI. des angefochtenen Bescheides – ergeht zu einem späteren Zeitpunkt. Die Entscheidung in der Hauptsache – das heißt konkret gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – ergeht zu einem späteren Zeitpunkt.
  9. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist aus Zypern mit einem gültigen armenischen Reisepass ausgereist und hatte sie mit diesem Reisepass auch einen Weiterflug nach Jerewan Armenien gebucht. Der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegte syrische Führerschein ist eine Fälschung. Die Beschwerdeführerin leidet an keinerlei schwerwiegenden Erkrankungen, spricht arabisch, war in Syrien jahrelang als Privatlehrerin tätig und verfügt über eine Doppelstaatsbürgerschaft. Den syrischen Behörden ist sie unter der Identität XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, arab. Republik. bekannt. In Syrien sind ihr Mann und ihre 2 Kinder aufhältig. Den armenischen Behörden ist die Beschwerdeführerin als XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Armenien und Syrien, arab. Republik bekannt. In Armenien ist die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten. Gründe für eine Flucht aus Armenien brachte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor. Die Beschwerdeführerin behauptete in ihren Einvernahmen stets nur die syrische Staatsbürgerschaft zu besitzen; erst in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde gab diese zu, im Besitz eines durch Armenien ausgestellten armenischen Passes zu sein. Die Beschwerdeführerin leidet an keinerlei schwerwiegenden Erkrankungen, spricht arabisch, war in Syrien jahrelang als Privatlehrerin tätig und verfügt über eine Doppelstaatsbürgerschaft. Den syrischen Behörden ist sie unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, arab. Republik. bekannt. In Syrien sind ihr Mann und ihre 2 Kinder aufhältig. Den armenischen Behörden ist die Beschwerdeführerin als römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Armenien und Syrien, arab. Republik bekannt. In Armenien ist die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten. Gründe für eine Flucht aus Armenien brachte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor. Die Beschwerdeführerin behauptete in ihren Einvernahmen stets nur die syrische Staatsbürgerschaft zu besitzen; erst in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde gab diese zu, im Besitz eines durch Armenien ausgestellten armenischen Passes zu sein.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person, dem Familienstand und dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Aus der Prüfung des vorgelegten syrischen Führerscheins geht hervor, dass dieser eine Fälschung ist. Zudem geht aus den durchgeführten Behörden- und Datenbankabfragen, der Auswertung der Flugdaten und der Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin armenische Staatsbürgerin ist und den armenischen Reisepass auch für ihre verfahrensrelevanten gebuchten Flüge nutzte. Im Beschwerdeschreiben räumt die Beschwerdeführerin letztlich auch ein, im Besitz eines armenischen Reisepasses zu sein, bis dahin hatte sie ihre armenische Staatsbürgerschaft stets bestritten.
  11. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) § 18 BFA-VG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde:Paragraph 18, BFA-VG, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde: „§ 18

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.„§ 18
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn,
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,,
  3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder,
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“,
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ [...] Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das Bundesamt hat einer Beschwerde gem. § 18 Abs 1 Z 1 und Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt hat einer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zum Spruchteil A) I. Zurückweisung des Antrages:Zum Spruchteil A) römisch eins. Zurückweisung des Antrages: Mit der Beschwerde wurde unter anderem ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG 2014 regelt, dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen und weder notwendig noch zulässig. Mit der Beschwerde wurde unter anderem ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG 2014 regelt, dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen und weder notwendig noch zulässig. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher als unzulässig mittels Beschluss zurückzuweisen., Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher als unzulässig mittels Beschluss zurückzuweisen. Zum Spruchteil A) II. Abweisung der Beschwerde:Zum Spruchteil A) römisch zwei. Abweisung der Beschwerde: Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdeführerin ist armenische Staatsbürgerin. Armenien ist ein sicherer Herkunftsstaat i.S. der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung). Es ist daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens auszugehen, so lange kein entsprechend substantiiertes Vorbringen erstattet wird, was hier jedoch nicht der Fall ist. Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ist ein Grund hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art. 3 EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) oder in ihrem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn sie sich nach Armenien begeben würde und dort das Ergebnis des Verfahrens abwartet. Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ist ein Grund hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Artikel 3, EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) oder in ihrem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn sie sich nach Armenien begeben würde und dort das Ergebnis des Verfahrens abwartet. Auch ist weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat abzuleiten. Aus den Verfahrensakten ergibt sich zudem, dass seitens der belangten Behörde eine entsprechende Interessensabwägung – einerseits des öffentlichen Interesses an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern welche aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, andererseits der allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin – ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige, junge, gut ausgebildete, beruflich erfahrene und gesunde Frau – deren Mann und Kinder sich zwar ihren Angaben zufolge noch in Syrien befinden – welche aber ohnehin selbst mit ihrem armenischen Pass einen Weiterflug nach Jerewan in Armenien gebucht hatte. Auch ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie angesichts der im Verfahren stets bestrittenen armenischen Staatsbürgerschaft seitens der Beschwerdeführerin und des gefälschten syrischen Führerscheins die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch auf § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG stützt.Auch ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie angesichts der im Verfahren stets bestrittenen armenischen Staatsbürgerschaft seitens der Beschwerdeführerin und des gefälschten syrischen Führerscheins die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG stützt. Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten könne. Daher war der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L523.2272703.2.00

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