4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 3 UG keine Möglichkeit bestehe, einzelne Studienabschlüsse, welche die erforderlichen 180 ECTS-Anrechnungspunkte (ECTS) nicht aufwiesen, kumuliert zu betrachten. Nachdem der Beschwerdeführer keinen weiteren Nachweis über die allgemeine Universitätsreife vorweisen könne, sei eine Zulassung zu dem beantragten Studium nicht möglich. 3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 05.08.2021 auf Zulassung zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften ab. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, UG keine Möglichkeit bestehe, einzelne Studienabschlüsse, welche die erforderlichen 180 ECTS-Anrechnungspunkte (ECTS) nicht aufwiesen, kumuliert zu betrachten. Nachdem der Beschwerdeführer keinen weiteren Nachweis über die allgemeine Universitätsreife vorweisen könne, sei eine Zulassung zu dem beantragten Studium nicht möglich.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1. Zur Rechtslage: § 64 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idF BGBl I Nr. 93/2021 lautet (auszugsweise):Paragraph 64, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, lautet (auszugsweise): „§ 64.
2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.6. ein Europäisches Abiturzeugnis
Abs. 1 Z 1 besteht. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls nicht, wenn
Absatz eins, Ziffer eins, besteht. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls nicht, wenn
Z 2 nur elf Jahre oder fehlen Ausbildungsinhalte
Z 3, kann das Rektorat insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind.Beträgt die Schulzeit
Ziffer 2, nur elf Jahre oder fehlen Ausbildungsinhalte
Ziffer 3,, kann das Rektorat insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind. […]“
2 Z 1 UG sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
2 Z 2 UG sind ordentliche Studien die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien, die kombinierten Master- und Doktoratsstudien sowie die Erweiterungsstudien.
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, UG sind ordentliche Studien die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien, die kombinierten Master- und Doktoratsstudien sowie die Erweiterungsstudien.
2 Z 16 UG ist allgemeine Universitätsreife jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden.
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 16, UG ist allgemeine Universitätsreife jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden.
2 Z 21 Satz 1 UG 21 dienen Universitätslehrgänge der Fort- oder Weiterbildung.
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 21, Satz 1 UG 21 dienen Universitätslehrgänge der Fort- oder Weiterbildung. 3.2.2. Mit der "Allgemeine Universitätsreife"
2 Z 16 UG wird ein bestimmter - in § 64 Abs. 1 legcit. präzisierter - Ausbildungsstand angesprochen, welcher generell für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium vorausgesetzt wird. Die Allgemeine Universitätsreife ist zufolge § 64 Abs. 1 legcit. durch eine der darin genannten Urkunden nachzuweisen; zu diesen Urkunden zählt nach Z 4 [nunmehr Z 3] auch eine "Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung". Alle in § 64 Abs. 1 legcit. genannten Urkunden sind geeignet, die Allgemeine Universitätsreife des Studienwerbers nachzuweisen (vgl. VwGH vom 29.05.2020, Ro 2019/10/0030).3.2.2. Mit der "Allgemeine Universitätsreife"
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 16, UG wird ein bestimmter - in Paragraph 64, Absatz eins, legcit. präzisierter - Ausbildungsstand angesprochen, welcher generell für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium vorausgesetzt wird. Die Allgemeine Universitätsreife ist zufolge Paragraph 64, Absatz eins, legcit. durch eine der darin genannten Urkunden nachzuweisen; zu diesen Urkunden zählt nach Ziffer 4, [nunmehr Ziffer 3 ], auch eine "Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung". Alle in Paragraph 64, Absatz eins, legcit. genannten Urkunden sind geeignet, die Allgemeine Universitätsreife des Studienwerbers nachzuweisen vergleiche VwGH vom 29.05.2020, Ro 2019/10/0030).
1 UG ist die allgemeine Universitätsreife durch ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung (von diesem Begriff umfasst sind auch bilaterale Vereinbarungen) gleichwertige Zeugnisse, durch ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimmte Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule, durch eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, durch eine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung in den künstlerischen Studien, durch ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ oder durch ein Europäisches Abiturzeugnis
BNR, XXVII. GP, S.21).
Paragraph 64, Absatz eins, UG ist die allgemeine Universitätsreife durch ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung (von diesem Begriff umfasst sind auch bilaterale Vereinbarungen) gleichwertige Zeugnisse, durch ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimmte Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule, durch eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, durch eine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung in den künstlerischen Studien, durch ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ oder durch ein Europäisches Abiturzeugnis
, Absatz 2, der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,, nachzuweisen (siehe 662 dBNR, römisch 27 . GP, S.21). 3.2.
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2251438.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.