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{'item': 'W128 2251438-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 64§ 59§ 17Art. 130Art. 5§ 51§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlW128 2251438-1 Spruch, W128 2251438-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte am 02.02.2020 die Zulassung zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Keppler Universität Linz (JKU). Als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife legte er ein Abschlussprüfungszeugnis des Universitätslehrganges „Master of Legal Studies“ der Donau-Universität Krems (DUK) vor. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit der Begründung abgelehnt, dass damit der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife nicht erbracht werde. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 13.02.2021, W227 2233012 als unbegründet abgewiesen.
  2. Am 05.08.2021 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Zulassung zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der JKU. Zusätzlich zum Abschlussprüfungszeugnis des Universitätslehrganges „Master of Legal Studies“ der DUK legte er nunmehr ein Abschlusszeugnis des Universitätslehrganges „Strafrecht, Wirtschaftsrecht und Kriminologie, Master of Arts (MA)“ der DUK vom 26.06.2021 vor, sowie eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades „Master of Arts (MA)“ vom 02.07.
  3. Dazu führte er aus, dass die beiden Universitätslehrgänge gemeinsam 180 ECTS-Anrechnungspunkte (ECTS) aufwiesen.
  4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 05.08.2021 auf Zulassung zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften ab. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass

§ 64Abs.

1 Z 3 UG keine Möglichkeit bestehe, einzelne Studienabschlüsse, welche die erforderlichen 180 ECTS-Anrechnungspunkte (ECTS) nicht aufwiesen, kumuliert zu betrachten. Nachdem der Beschwerdeführer keinen weiteren Nachweis über die allgemeine Universitätsreife vorweisen könne, sei eine Zulassung zu dem beantragten Studium nicht möglich. 3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 05.08.2021 auf Zulassung zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften ab. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass

Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, UG keine Möglichkeit bestehe, einzelne Studienabschlüsse, welche die erforderlichen 180 ECTS-Anrechnungspunkte (ECTS) nicht aufwiesen, kumuliert zu betrachten. Nachdem der Beschwerdeführer keinen weiteren Nachweis über die allgemeine Universitätsreife vorweisen könne, sei eine Zulassung zu dem beantragten Studium nicht möglich.

  1. In seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde die mit BGBl. I Nr. 93/2021 erfolgte Novellierung des § 64 UG nicht entsprechend berücksichtigt habe, da nunmehr eine teleologische Interpretation nur zu dem Ergebnis kommen könne, dass die beiden vom ihm absolvierten Universitätslehrgänge zusammenzurechnen wären, wodurch er über die allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 3 UG idgF verfüge.
  2. In seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, erfolgte Novellierung des Paragraph 64, UG nicht entsprechend berücksichtigt habe, da nunmehr eine teleologische Interpretation nur zu dem Ergebnis kommen könne, dass die beiden vom ihm absolvierten Universitätslehrgänge zusammenzurechnen wären, wodurch er über die allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, UG idgF verfüge.
  3. Am 31.01.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Zuvor teilte der Senat der JKU mit, dass von einer Stellungnahme abgesehen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer besitzt kein Reifeprüfungszeugnis. Er schloss am 08.11.2019 den viersemestrigen Universitätslehrgang „Master of Legal Studies“ an der DUK ab. Dieser Universitätslehrgang umfasste 90 ECTS. Am 26.06.2021 schloss der Beschwerdeführer den viersemestrigen Universitätslehrgang „Strafrecht, Wirtschaftsrecht und Kriminologie, Master of Arts (MA)“ an der DUK ab. Dieser Universitätslehrgang umfasste ebenfalls 90 ECTS. Am 05.08.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der JKU.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die o.a. Feststellungen konnten aufgrund der vorliegenden vollständigen Aktenlage zweifelsfrei getroffen werden und sind unstrittig. Insbesondere ist auf die vorgelegten Abschlusszeugnisse zu verweisen.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1. Zur Rechtslage: § 64 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idF BGBl I Nr. 93/2021 lautet (auszugsweise):Paragraph 64, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, lautet (auszugsweise): „§ 64.

(1)Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
  1. ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung gleichwertige Zeugnisse,
  2. ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule,
  3. eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
  4. eine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung in den künstlerischen Studien,
  5. ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ oder
  6. ein Europäisches Abiturzeugnis

Art. 5Abs.

2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.6. ein Europäisches Abiturzeugnis

Artikel 5, Absatz 2, der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,.

(2)Die allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife

Abs. 1 Z 1 besteht. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls nicht, wenn

(2)Die allgemeine Universitätsreife kann darüber hinaus durch eine ausländische Qualifikation nachgewiesen werden, wenn kein wesentlicher Unterschied zur allgemeinen Universitätsreife

Absatz eins, Ziffer eins, besteht. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedenfalls nicht, wenn

  1. die Qualifikation im Ausstellungsstaat Zugang zu allen Sektoren von Hochschulen vermittelt,
  2. die Dauer der Schulzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und
  3. allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe II nachgewiesen wird.
  4. allgemeinbildende Ausbildungsinhalte überwiegen, was durch die Absolvierung von sechs allgemeinbildenden Unterrichtsfächern (zwei Sprachen, Mathematik, ein naturwissenschaftliches, ein geisteswissenschaftliches sowie ein weiteres allgemeinbildendes Unterrichtsfach) in der Sekundarstufe römisch zwei nachgewiesen wird. Beträgt die Schulzeit

Z 2 nur elf Jahre oder fehlen Ausbildungsinhalte

Z 3, kann das Rektorat insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind.Beträgt die Schulzeit

Ziffer 2, nur elf Jahre oder fehlen Ausbildungsinhalte

Ziffer 3,, kann das Rektorat insgesamt bis zu vier Ergänzungsprüfungen vorschreiben, die vor der Zulassung abzulegen sind. […]“

§ 51Abs.

2 Z 1 UG sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.

§ 51Abs.

2 Z 2 UG sind ordentliche Studien die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien, die kombinierten Master- und Doktoratsstudien sowie die Erweiterungsstudien.

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, UG sind ordentliche Studien die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien, die kombinierten Master- und Doktoratsstudien sowie die Erweiterungsstudien.

§ 51Abs.

2 Z 16 UG ist allgemeine Universitätsreife jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden.

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 16, UG ist allgemeine Universitätsreife jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden.

§ 51Abs.

2 Z 21 Satz 1 UG 21 dienen Universitätslehrgänge der Fort- oder Weiterbildung.

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 21, Satz 1 UG 21 dienen Universitätslehrgänge der Fort- oder Weiterbildung. 3.2.2. Mit der "Allgemeine Universitätsreife"

§ 51Abs.

2 Z 16 UG wird ein bestimmter - in § 64 Abs. 1 legcit. präzisierter - Ausbildungsstand angesprochen, welcher generell für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium vorausgesetzt wird. Die Allgemeine Universitätsreife ist zufolge § 64 Abs. 1 legcit. durch eine der darin genannten Urkunden nachzuweisen; zu diesen Urkunden zählt nach Z 4 [nunmehr Z 3] auch eine "Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung". Alle in § 64 Abs. 1 legcit. genannten Urkunden sind geeignet, die Allgemeine Universitätsreife des Studienwerbers nachzuweisen (vgl. VwGH vom 29.05.2020, Ro 2019/10/0030).3.2.2. Mit der "Allgemeine Universitätsreife"

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 16, UG wird ein bestimmter - in Paragraph 64, Absatz eins, legcit. präzisierter - Ausbildungsstand angesprochen, welcher generell für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium vorausgesetzt wird. Die Allgemeine Universitätsreife ist zufolge Paragraph 64, Absatz eins, legcit. durch eine der darin genannten Urkunden nachzuweisen; zu diesen Urkunden zählt nach Ziffer 4, [nunmehr Ziffer 3 ], auch eine "Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung". Alle in Paragraph 64, Absatz eins, legcit. genannten Urkunden sind geeignet, die Allgemeine Universitätsreife des Studienwerbers nachzuweisen vergleiche VwGH vom 29.05.2020, Ro 2019/10/0030).

§ 64Abs.

1 UG ist die allgemeine Universitätsreife durch ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung (von diesem Begriff umfasst sind auch bilaterale Vereinbarungen) gleichwertige Zeugnisse, durch ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimmte Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule, durch eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, durch eine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung in den künstlerischen Studien, durch ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ oder durch ein Europäisches Abiturzeugnis

Art. 5Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005, nachzuweisen (siehe 662 d

BNR, XXVII. GP, S.21).

Paragraph 64, Absatz eins, UG ist die allgemeine Universitätsreife durch ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis, ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein österreichisches Zeugnis über die Berufsreifeprüfung, sowie diesen durch völkerrechtliche Vereinbarung (von diesem Begriff umfasst sind auch bilaterale Vereinbarungen) gleichwertige Zeugnisse, durch ein österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimmte Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule, durch eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums (auf Vollzeitbasis oder 180 ECTS-Anrechnungspunkte) an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, durch eine Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung in den künstlerischen Studien, durch ein „IB Diploma“ nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ oder durch ein Europäisches Abiturzeugnis

Artikel 5

, Absatz 2, der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,, nachzuweisen (siehe 662 dBNR, römisch 27 . GP, S.21). 3.2.

  1. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 3 UG auch mehrere Studien zusammengerechnet werden können, um die erforderlichen ECTS zu erreichen kann nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich schon alleine aus dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut dieser Bestimmung. So spricht der Gesetzgeber von „einer“ – als Zahlwort gedachter – Urkunde über den Abschluss „eines“ – ebenso als Zahlwort gedachtes – mindestens dreijährigen Studiums. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wurde dies durch die mit BGBl I Nr. 93/2021 erfolgte Novelle noch verdeutlicht, indem die Anforderungen an ein solches Studium präzisiert wurden. Demnach kommt nur ein dreijähriges Vollzeitstudium (im Gegensatz zu einem berufsbegleitenden Teilzeitstudium) in Betracht. Durch die zusätzliche Anführung von 180 ECTS wird verdeutlicht, dass bei der entsprechenden Anzahl von ECTS eine Prüfung, ob Voll- oder Teilzeit entfallen kann.Der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, UG auch mehrere Studien zusammengerechnet werden können, um die erforderlichen ECTS zu erreichen kann nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich schon alleine aus dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut dieser Bestimmung. So spricht der Gesetzgeber von „einer“ – als Zahlwort gedachter – Urkunde über den Abschluss „eines“ – ebenso als Zahlwort gedachtes – mindestens dreijährigen Studiums. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wurde dies durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, erfolgte Novelle noch verdeutlicht, indem die Anforderungen an ein solches Studium präzisiert wurden. Demnach kommt nur ein dreijähriges Vollzeitstudium (im Gegensatz zu einem berufsbegleitenden Teilzeitstudium) in Betracht. Durch die zusätzliche Anführung von 180 ECTS wird verdeutlicht, dass bei der entsprechenden Anzahl von ECTS eine Prüfung, ob Voll- oder Teilzeit entfallen kann. Auch wenn durch den Beschwerdeführer, unterstützt durch ein vorgelegtes Schreiben der Volksanwaltschaft, ein Missstand verortet wird, so kann dem Gesetz dennoch nicht zugesonnen werden, dass hier eine kumulative Betrachtung mehrerer kürzerer Studienabschlüsse vorgesehen wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, soll mit dieser Bestimmung ein bestimmter Ausbildungsstand gesichert werden, der sich durch vom Gesetzgeber taxativ aufgezählte Vorbildungen ergibt. Ohne eine solche Vorbildung, die durch eine entsprechende Urkunde nachzuweisen ist, ist eine allgemeine Universitätsreife nicht gegeben. Dass eine kumulierte Betrachtung einzelner Vorbildungen – also durch mehrere Urkunden nachzuweisende Vorbildungen, die einzeln die Kriterien des § 64 Abs. 1 nicht erfüllen – zu dem erforderlichen Ausbildungsstand führen sollen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.Auch wenn durch den Beschwerdeführer, unterstützt durch ein vorgelegtes Schreiben der Volksanwaltschaft, ein Missstand verortet wird, so kann dem Gesetz dennoch nicht zugesonnen werden, dass hier eine kumulative Betrachtung mehrerer kürzerer Studienabschlüsse vorgesehen wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, soll mit dieser Bestimmung ein bestimmter Ausbildungsstand gesichert werden, der sich durch vom Gesetzgeber taxativ aufgezählte Vorbildungen ergibt. Ohne eine solche Vorbildung, die durch eine entsprechende Urkunde nachzuweisen ist, ist eine allgemeine Universitätsreife nicht gegeben. Dass eine kumulierte Betrachtung einzelner Vorbildungen – also durch mehrere Urkunden nachzuweisende Vorbildungen, die einzeln die Kriterien des Paragraph 64, Absatz eins, nicht erfüllen – zu dem erforderlichen Ausbildungsstand führen sollen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Nachdem der Beschwerdeführer keine solche Vorbildung aufweist, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Antrag auf Zulassung zum beabsichtigten Studium abweist. 3.2.
  2. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047 und EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).3.2.
  2. Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047 und EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). 3.
  2. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2251438.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.