RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlW137 2244150-1 Spruch, W137 2244150-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung:
- Feststellungen Der Antragsteller brachte am 27.11.2019 eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX ein. Inhaltlich ging es um eine Auskunftserteilung, die mangelhaft gewesen sein soll. Der Antragsteller brachte am 27.11.2019 eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 ein. Inhaltlich ging es um eine Auskunftserteilung, die mangelhaft gewesen sein soll. Mit Bescheid vom 27.02.2020, Zl. D124.569, 2020-0.127.400 setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. 16 P 203/19v anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller aus.Mit Bescheid vom 27.02.2020, Zl. D124.569, 2020-0.127.400 setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht römisch 40 zur Zl. 16 P 203/19v anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller aus. Nachdem das Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller mit Beschluss des OGH vom 02.03.2021 eingestellt wurde, behob die Datenschutzbehörde mit Bescheid vom 25.05.2021, Zl. D124.569, 2020-0.370.614, den Aussetzungsbescheid vom 27.02.2020, Zl. D124.569, 2020-0.127.400 und setzte das Verfahren fort. Am 16.06.2021 brachte der Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einerseits für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.05.2021, Zl. D124.569, 2020-0.370.614 sowie andererseits für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde im Verfahren vor der Datenschutzbehörde zur Zl. D124.569 ein. Die belangte Behörde erledigte mit Bescheid vom 30.06.2021 zur Zl. D124.569, 2021-0.443.734 das Verfahren zur Zl. D124.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aufgrund der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.
- Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.
- Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Zu A) 3.3.
- Zur Abweisung der Anträge auf Verfahrenshilfe (allgemein): § 8a VwGVG lautet:Paragraph 8 a, VwGVG lautet: Verfahrenshilfe § 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt. Die Gewährung von Verfahrenshilfe setzt einerseits eine grundrechtliche Erforderlichkeit voraus, andererseits müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Beigebung einer unentgeltlichen Verfahrenshilfe gebieten. Das gesondert genannte Kriterium der nicht offenbar mutwilligen oder aussichtslosen Rechtsverfolgung ist auf der Ebene der grundrechtlichen Erforderlichkeit mit zu prüfen. Beide Voraussetzungen – grundrechtliche und wirtschaftliche Erforderlichkeit – müssen kumulativ vorliegen; fehlt eine der beiden Voraussetzungen, ist der Antrag abzuweisen. Liegen beide Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Verfahrenshilfe. Eine Verfahrensführung ist dann offenbar aussichtslos, wenn die Erfolglosigkeit – objektiv beurteilt – auf den ersten Blick und ohne nähere Prüfung erkennbar ist; dies zwar unter Beachtung der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, aber insgesamt ist bei der Annahme der Aussichtslosigkeit Zurückhaltung geboten. Der Erfolg muss zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage doch eine gewisse, wenn auch nicht allzu große Wahrscheinlichkeit für sich haben. Offenbare Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Verfahrensführung unzulässig ist, wie im Fall der Zurückweisung wegen Verspätung, oder wenn bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass eine Rechtsverletzung nicht vorliegt bzw. nicht vorliegen kann (Bauer-Dorner in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] § 8a VwGVG).Eine Verfahrensführung ist dann offenbar aussichtslos, wenn die Erfolglosigkeit – objektiv beurteilt – auf den ersten Blick und ohne nähere Prüfung erkennbar ist; dies zwar unter Beachtung der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, aber insgesamt ist bei der Annahme der Aussichtslosigkeit Zurückhaltung geboten. Der Erfolg muss zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage doch eine gewisse, wenn auch nicht allzu große Wahrscheinlichkeit für sich haben. Offenbare Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Verfahrensführung unzulässig ist, wie im Fall der Zurückweisung wegen Verspätung, oder wenn bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass eine Rechtsverletzung nicht vorliegt bzw. nicht vorliegen kann (Bauer-Dorner in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] Paragraph 8 a, VwGVG). § 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet: §
- Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. 3.3.
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich als aussichtslos: Zu A) I.: Zur Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde:Zu A) römisch eins.: Zur Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde: Der Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde richtet sich gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.05.2021, Zl. D124.569, 2020-0.370.614, mit welchem die belangte Behörde den Aussetzungsbescheid vom 27.02.2020 gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben und das Verfahren fortgesetzt hat.Der Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde richtet sich gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.05.2021, Zl. D124.569, 2020-0.370.614, mit welchem die belangte Behörde den Aussetzungsbescheid vom 27.02.2020 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben und das Verfahren fortgesetzt hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des Aussetzungsbescheides und die Fortsetzung des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde in einem Recht verletzt worden sein kann. Die Rechtsposition des Antragstellers ist dadurch nämlich nicht verschlechtert worden. § 38 AVG räumt der Partei keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein und sie kann durch die Nichtaussetzung in keinem „Recht“ verletzt sein (VwGH 26.03.2019, Ro 2018/19/0005 sowie VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 Rz 25). Selbiges muss für den Fall gelten, dass ein Aussetzungsbescheid von Amts wegen behoben wird, weil auch in diesem Fall das Verfahren nicht (mehr) ausgesetzt ist. Zudem verliert ein Aussetzungsbescheid nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine Rechtswirksamkeit „jedenfalls“ mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtkräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist daher anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheides dann wegfällt, wenn das betreffende Verfahren beendet wurde und daher nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38, Rz 48 mwN).Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des Aussetzungsbescheides und die Fortsetzung des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde in einem Recht verletzt worden sein kann. Die Rechtsposition des Antragstellers ist dadurch nämlich nicht verschlechtert worden. Paragraph 38, AVG räumt der Partei keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein und sie kann durch die Nichtaussetzung in keinem „Recht“ verletzt sein (VwGH 26.03.2019, Ro 2018/19/0005 sowie VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 Rz 25). Selbiges muss für den Fall gelten, dass ein Aussetzungsbescheid von Amts wegen behoben wird, weil auch in diesem Fall das Verfahren nicht (mehr) ausgesetzt ist. Zudem verliert ein Aussetzungsbescheid nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine Rechtswirksamkeit „jedenfalls“ mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtkräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist daher anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheides dann wegfällt, wenn das betreffende Verfahren beendet wurde und daher nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38,, Rz 48 mwN). Aufgrund des zitierten Beschlusses des OGH trifft dies für das dem Aussetzungsbeschluss zugrundeliegende Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller zu, sodass die Aussetzung bereits mit Zustellung dieses Beschlusses des OGH wegfiel. Darüber hinaus hat der hier bekämpfte Bescheid lediglich zur Folge, dass ein vom Beschwerdeführer ohnehin unerwünschter Aussetzungsbescheid behoben wird. Dem gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen einen Bescheid, der einen Aussetzungsbescheid in einem vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren behebt, war daher wegen (offenkundiger) Aussichtslosigkeit nicht Folge zu geben. Zu A) II.: Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde:Zu A) römisch zwei.: Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde: Der Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde bezieht sich auf das Verfahren der Datenschutzbehörde zur Zl. D124.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine Behörde, die von ihrem durch § 38 AVG eingeräumten Recht auf Aussetzung des Verfahrens Gebrauch macht, nicht gegen die Bestimmungen über die Entscheidungspflicht verstoßen, solange die Aussetzung berechtigt andauert bzw. kann die Entscheidungspflicht solange nicht im Wege einer Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz. 49 [Stand 01.07.2005, rdb.at]). Das AVG befugt die Behörde im § 38 letzter Satz zwar dazu, das Verfahren bescheidmäßig "auszusetzen", sagt aber nichts darüber aus, wie sich diese Aussetzung auf die Entscheidungspflicht und Frist der Behörde (§ 73 Abs. 1 AVG, § 27 Abs. 1 VwGG) auswirkt. Der VwGH spricht in diesem Zusammenhang von einer "Unterbrechung" des Verfahrens. Allgemein bedeutet die Unterbrechung einer Frist, dass nicht nur der Zeitraum der Unterbrechung, sondern auch jener, der vor dem Unterbrechungstatbestand liegt, nicht berücksichtigt wird. Nach dem VwGH steht ab Wegfall des Unterbrechungsgrundes, daher ab Vorliegen einer rechtskräftigen Vorfrageentscheidung, der Behörde wieder die volle Entscheidungsfrist zur Verfügung. Eine verfrüht eingebrachte Säumnisbeschwerde wäre als unzulässig zurückzuweisen (wie oben, Rz 49, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine Behörde, die von ihrem durch Paragraph 38, AVG eingeräumten Recht auf Aussetzung des Verfahrens Gebrauch macht, nicht gegen die Bestimmungen über die Entscheidungspflicht verstoßen, solange die Aussetzung berechtigt andauert bzw. kann die Entscheidungspflicht solange nicht im Wege einer Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz. 49 [Stand 01.07.2005, rdb.at]). Das AVG befugt die Behörde im Paragraph 38, letzter Satz zwar dazu, das Verfahren bescheidmäßig "auszusetzen", sagt aber nichts darüber aus, wie sich diese Aussetzung auf die Entscheidungspflicht und Frist der Behörde (Paragraph 73, Absatz eins, AVG, Paragraph 27, Absatz eins, VwGG) auswirkt. Der VwGH spricht in diesem Zusammenhang von einer "Unterbrechung" des Verfahrens. Allgemein bedeutet die Unterbrechung einer Frist, dass nicht nur der Zeitraum der Unterbrechung, sondern auch jener, der vor dem Unterbrechungstatbestand liegt, nicht berücksichtigt wird. Nach dem VwGH steht ab Wegfall des Unterbrechungsgrundes, daher ab Vorliegen einer rechtskräftigen Vorfrageentscheidung, der Behörde wieder die volle Entscheidungsfrist zur Verfügung. Eine verfrüht eingebrachte Säumnisbeschwerde wäre als unzulässig zurückzuweisen (wie oben, Rz 49, mwN). Mit Wegfall des Unterbrechungsgrundes, somit mit Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens (per 02.03.2021), hat die Entscheidungsfrist der belangten Behörde von sechs Monaten (§ 73 AVG) neuerlich zu laufen begonnen. Im Zeitpunkt des hier zugrundeliegenden Verfahrenshilfeantrags (16.06.2021) lag daher eine relevante Säumnis der belangten Behörde nicht vor.Mit Wegfall des Unterbrechungsgrundes, somit mit Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens (per 02.03.2021), hat die Entscheidungsfrist der belangten Behörde von sechs Monaten (Paragraph 73, AVG) neuerlich zu laufen begonnen. Im Zeitpunkt des hier zugrundeliegenden Verfahrenshilfeantrags (16.06.2021) lag daher eine relevante Säumnis der belangten Behörde nicht vor. Darüber hinaus wurde der begehrte Bescheid am 30.06.2021 zur Zl. D124.569, 2021-0.443.734 von der belangten Behörde erlassen. Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hätte somit keine Aussicht auf Erfolg, da die begehrte Entscheidung bereits ergangen ist und in der gegenständlichen Konstellation ebenfalls die Beschwer fehlt. Dem gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde war daher wegen (offenkundiger) Aussichtslosigkeit keine Folge zu geben. 3.3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass den Anträgen nicht Folge zu geben ist.3.3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass den Anträgen nicht Folge zu geben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 16 VwGVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche – über den Anlassfall hinausgehende – Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 16, VwGVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche – über den Anlassfall hinausgehende – Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W137.2244150.1.00