GVG Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr gewährt. Dem Antragsteller wird
Paragraph 8 a, VwGVG Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr gewährt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: 1. Feststellungen Der Antragsteller brachte am 27.03.2019, ergänzt mit Schreiben vom 23.05.2019, eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX ein. Inhaltlich ging es um eine Auskunftserteilung, die mangelhaft gewesen sein soll. Der Antragsteller brachte am 27.03.2019, ergänzt mit Schreiben vom 23.05.2019, eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 ein. Inhaltlich ging es um eine Auskunftserteilung, die mangelhaft gewesen sein soll. Diese Datenschutzbeschwerde wurde von der Datenschutzbehörde mit Bescheid vom 30.06.2021 als unbegründet abgewiesen. Am 05.08.2021 brachte der Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe unter Vorlage eines rezenten Vermögensverzeichnisses ein. Beantrag wurde die Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde. Hinsichtlich des Umfangs führte der Beschwerdeführer
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 8a VwGVG (in Kraft getreten am 01.01.2017) regelt die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.Paragraph 8 a, VwGVG (in Kraft getreten am 01.01.2017) regelt die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
GVG sind die Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenshilfe – sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt – nach den Regeln der ZPO zu beurteilen.
Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG sind die Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenshilfe – sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt – nach den Regeln der ZPO zu beurteilen. § 63 Abs. 1 ZPO lautet:Paragraph 63, Absatz eins, ZPO lautet: „Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.“ Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Maßgeblich sind die Vermögensverhältnisse der Partei, ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden, weiters ihre Erfolgsaussichten und die Komplexität des Falles bzw. die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Maßgeblich sind die Vermögensverhältnisse der Partei, ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden, weiters ihre Erfolgsaussichten und die Komplexität des Falles bzw. die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG). Verfahrenshilfe
GVG ist nur dann vorgesehen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die Verfahrenshilfe im konkreten Verfahren geboten ist.Verfahrenshilfe
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist nur dann vorgesehen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die Verfahrenshilfe im konkreten Verfahren geboten ist. Den gegenständlichen Fall betreffend ist auszuführen, dass in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht besteht und das Gericht bei unvertretenen Parteien einer Manuduktionspflicht unterliegt. Nach dem Verwaltungsakt war der Beschwerdeführer zudem in der Lage, jedenfalls eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde zu stellen sowie in zahlreichen anderen Verfahren eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Eine Komplexität des Falles in der Weise, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sein müsste, ist somit nicht gegeben. Auch geht es – soweit sich dies im Zuge der hierfür vorgesehenen Grobprüfung festmachen lässt - nicht um die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer seine Standpunkte nur mit Hilfe anwaltlicher Unterstützung darzulegen vermag. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen würden, sind somit nicht zu erwarten. Die Beiziehung von Dolmetschern, Übersetzern, Zeugen und anderen gebührenberechtigten Personen ist im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich. Dem Beschwerdeführer war daher die Verfahrenshilfe lediglich im Umfang der Eingabegebühr zu gewähren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W137.2245575.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.