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{'item': 'W170 2262484-1'}

Obsah (9)§§ 28§ 3Art. 133Artikel 15§ 11§ 6§ 2§§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlW170 2262484-1 Spruch, W170 2262482-1/12EW170 2262484-1/9EW170 2262481-1/10EW170 2262482-1/12E, W170 2262484-1/9E

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2022, Zl. 1289692002/211775957, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2022, Zl. 1289692002/211775957, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I.

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2022, Zl. 1289691909/211775965, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2022, Zl. 1289691909/211775965, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I.

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, 3 Abs. 1, 34 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, 34, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. XXXX (in Folge: Erstbeschwerdeführer) und dessen Ehefrau XXXX (in Folge: Zweitbeschwerdeführerin) sind volljährige, syrische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht deren Identität fest. Sie haben eine gemeinsame am XXXX in den Vereinigten Arabischen Emiraten (in Folge: VAE) geborene Tochter namens XXXX (in Folge: Drittbeschwerdeführerin).1.1. römisch 40 (in Folge: Erstbeschwerdeführer) und dessen Ehefrau römisch 40 (in Folge: Zweitbeschwerdeführerin) sind volljährige, syrische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht deren Identität fest. Sie haben eine gemeinsame am römisch 40 in den Vereinigten Arabischen Emiraten (in Folge: VAE) geborene Tochter namens römisch 40 (in Folge: Drittbeschwerdeführerin). 1.2. Alle Beschwerdeführer stellten am 19.11.2021 Anträge auf internationalen Schutz, die hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten jeweils abgewiesen, denen jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurden. Den Beschwerdeführern wurden die diesbezüglichen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) jeweils am 18.10.2022 zugestellt. Alle Beschwerdeführer erhoben mit gemeinsamen Schriftsatz vom 14.11.2022, am selben Tag bei der Behörde eingebracht, Beschwerde gegen die jeweilige Nichtzuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten, die jeweilige Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten blieb unbekämpft. Die Beschwerde wurden am 17.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 1.3. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hielten sich bis zu ihrer Ausreise aus Syrien stets in XXXX , Rif Dimaschq (Damaskus Umgebung) auf, 2012 reisten sie in die VAE aus. Die Drittbeschwerdeführerin hielt sich nie in Syrien auf.1.3. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hielten sich bis zu ihrer Ausreise aus Syrien stets in römisch 40 , Rif Dimaschq (Damaskus Umgebung) auf, 2012 reisten sie in die VAE aus. Die Drittbeschwerdeführerin hielt sich nie in Syrien auf. XXXX , Rif Dimaschq (Damaskus Umgebung) befindet sich in der Hand des syrischen Regimes. Die Stadt war bis zu einer Militäroffensive im Jahr 2014 in Rebellenhand. römisch 40 , Rif Dimaschq (Damaskus Umgebung) befindet sich in der Hand des syrischen Regimes. Die Stadt war bis zu einer Militäroffensive im Jahr 2014 in Rebellenhand. 1.4. Der Erstbeschwerdeführer hat von 2004 bis 2006 seinen Militärdienst geleistet. Er absolvierte die allgemeine Grundausbildung und wurde als Fahrer für PKW’s und LKW’s ausgebildet, nicht hingegen für Kriegsfahrzeuge. Er musterte als normaler Soldat aus. Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , geb. 1994, verließ Syrien um der Zwangsrekrutierung zu entgehen er lebt derzeit als Asylberechtigter in Deutschland.Der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , geb. 1994, verließ Syrien um der Zwangsrekrutierung zu entgehen er lebt derzeit als Asylberechtigter in Deutschland. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin droht bei einer Rückkehr in deren Herkunftsgebiet, welches in Hand des syrischen Regimes liegt einerseits eine mit Folter verbundene Inhaftierung, weil man ihnen wegen der Ausreise des Erstbeschwerdeführers, um sich dem Reservedienst zu entziehen, der Wehrdienstverweigerung des Bruders der Zweibeschwerdeführerin und der Herkunft aus einem ehemals von Rebellen kontrollierten Gebiet eine oppositionell-politische Gesinnung unterstellen würde. Außerdem droht dem Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet zwar nicht mit Sicherheit aber doch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Einziehung in die syrische Armee als Reservist. Dieser Dienst wäre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang an der Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden, im Falle der Weigerung droht dem Beschwerdeführer zumindest eine mit Folter verbundene Gefängnisstrafe. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zu 1.1. gründen sich hinsichtlich der Unbescholtenheit auf die vom Bundesverwaltungsgericht zeitnah eingeholte und in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskünfte der Beschwerdeführer, ansonsten auf die von den Beschwerdeführern vorgelegten unbedenklichen syrischen Ausweise, nämlich den syrischen Reisepässen. 2.2. Die Feststellungen zu 1.2. gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage der jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakte. 2.3. Die Feststellungen zu 1.3. gründen sich hinsichtlich der Frage, wo das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer liegt, auf deren diesbezüglich im Verfahren gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben, die auch das Bundesamt der Entscheidung unterstellt hat und hinsichtlich der Frage, wer im Herkunftsgebiet die Macht in der Hand hat, aus den übereinstimmenden Angaben in den in das Verfahren eingebrachten Länderdokumenten (siehe Länderinformation der Staatendokumentation, Version 8, 29.12.2022 [in Folge: LI], S. 13, S. 28

  1. ff)sowie einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. Dass XXXX früher in Rebellenhand war schilderten die Beschwerdeführer glaubhaft vor dem Bundesverwaltungsgericht und geht dies auch aus einem auf zahlreichen Zeitungsartikeln beruhenden Wikipediaeintrag zum XXXX hervor, wonach die syrische Armee am 03.04.2014 einen Militärgroßeinsatz zur Rückeroberung der rebellenbesetzten Stadt XXXX startete und schließlich am 24.08.2014 volle Kontrolle über die Stadt gewann. 2.3. Die Feststellungen zu 1.3. gründen sich hinsichtlich der Frage, wo das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer liegt, auf deren diesbezüglich im Verfahren gleichbleibenden und daher glaubwürdigen Angaben, die auch das Bundesamt der Entscheidung unterstellt hat und hinsichtlich der Frage, wer im Herkunftsgebiet die Macht in der Hand hat, aus den übereinstimmenden Angaben in den in das Verfahren eingebrachten Länderdokumenten (siehe Länderinformation der Staatendokumentation, Version 8, 29.12.2022 [in Folge: LI], S. 13, S. 28
  2. ff)sowie einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. Dass römisch 40 früher in Rebellenhand war schilderten die Beschwerdeführer glaubhaft vor dem Bundesverwaltungsgericht und geht dies auch aus einem auf zahlreichen Zeitungsartikeln beruhenden Wikipediaeintrag zum römisch 40 hervor, wonach die syrische Armee am 03.04.2014 einen Militärgroßeinsatz zur Rückeroberung der rebellenbesetzten Stadt römisch 40 startete und schließlich am 24.08.2014 volle Kontrolle über die Stadt gewann. 2.4. Zu den Feststellungen zu 1.4. ist auszuführen, dass der Erstbeschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass er von 2004 bis 2006 nach der Grundausbildung als Fahrer seinen Wehrdienst abgeleistet hat, da er das im Verfahren gleichbleibend angegeben hat. Die Zweitbeschwerdeführerin hat bereits vor dem Bundesamt angeführt, dass ihr Bruder Syrien verließ um der Wehrpflicht zu entgehen. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sie diese Angaben widerholt. Es ist nicht zu sehen, warum diese Angaben nicht glaubhaft sein sollen, da der Beschwerdeführerin auch die notwendige persönliche Glaubwürdigkeit zukommt. Hinsichtlich der Wehrdienstverweigerung des Bruders hat das Bundesamt keine Feststellungen getroffen und diese auch nicht beweiswürdigend verwertet. Dass dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin Inhaftierung droht, weil man wegen der Ausreise des Erstbeschwerdeführers, um sich dem Reservedienst zu entziehen, der Wehrdienstverweigerung des Bruders der Zweibeschwerdeführerin und der Herkunft aus einem ehemals von Rebellen kontrollierten Gebiet eine oppositionell-politische Gesinnung unterstellen würde, ergibt sich aus den LI, S. 127 ff („Allgemeine Menschenrechtslage“), die insoweit mit dem Amtswissen übereinstimmt. Nach den dortigen Ausführungen reicht es schon, als oppositionell wahrgenommen zu werden, was sich insbesondere aus der Abstammung aus einem früheren Rebellengebiet oder aus der Verwandtschaft etwa zu Deserteuren ergeben kann (siehe auch: LI, S. 116). In der vorliegenden Kombination würden die Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgenommen werden, wenn sie von Sicherheitsorganen oder -behörden des Regimes kontrolliert werden. Die Feststellung, dass die Inhaftierung mit Folter verbunden wäre, ergibt sich aus dem LI, S. 93 (siehe etwa: „Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichteten jedoch von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung vermeintlicher Oppositioneller einsetzten, auch bei Verhören – eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und sogar schon vor 2011 dokumentiert wurde.“). Dass der Erstbeschwerdeführer darüber hinaus in Gefahr wäre, zwangsweise zum Reservedienst eingezogen zu werden, ergibt sich – trotzdem er sich im 39. Lebensjahr befindet – aus dem Umstand, dass die syrische Armee zwar vorzugsweise Männer bis zum 27. Lebensjahr einzieht, aber

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes bleibt, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden kann. Es liegen darüber hinaus Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat, etwa Panzerfahrer ist. Daher besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass man den Beschwerdeführer auch zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt noch als Reservist zur syrischen Armee einziehen würde. Dass der Dienst in der syrischen Armee mit dem Zwang zur Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden sein kann bzw. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verbunden ist, ist notorisch und ergibt sich in seiner Gesamtheit aus dem LI (siehe aber etwa S. 87: „Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und ‚rein militärischen Zielen‘. Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen „schmutzigen“ Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten.“). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu I. und II. A) Zu römisch eins. und römisch zwei. A) 3.1.

§ 3Asyl

G 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G 2005 gesetzt hat.3.1.

Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl

G 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beschwerdeführer zweifellos Syrien, da diese die syrische Staatsangehörigkeit besitzen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beschwerdeführer zweifellos Syrien, da diese die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. 3.

  1. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).3.
  2. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). 3.
  3. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 15.11.2022 (Rechtskraft des Spruchpunktes II. der Bescheide, mit dem den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer weiterhin in der Hand des Regimes ist und eine andere relevante Änderung nicht zu ersehen ist. 3.
  4. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 15.11.2022 (Rechtskraft des Spruchpunktes römisch zwei. der Bescheide, mit dem den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer weiterhin in der Hand des Regimes ist und eine andere relevante Änderung nicht zu ersehen ist. 3.
  5. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist zu entnehmen, wie mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführer das Herkunftsgebiet zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht erreichen können, umzugehen ist, zumal es sich hier eben nicht um den Einwand einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative handelt sondern um die – durch die Gewährung des subsidiären Schutzes – einzig offen bleibende Prüfung hinsichtlich der Örtlichkeit im Herkunftsstaat, nämlich der Prüfung, ob eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsgebiet droht. Es kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nämlich auf Feststellungen zur Sicherheitslage, Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Herkunftsregion der Beschwerdeführer für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus nicht an (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041). 3.
  6. Als Herkunftsgebiet ist jener Ort zu sehen, an dem sich der der Beschwerdeführer aufgehalten hat, bevor sie die Flucht – auch wenn diese vorerst nur innerhalb des Herkunftsstaates stattgefunden hat – begonnen hat (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Im Sinne des oben dargelegten ist dann zu prüfen, ob den Beschwerdeführern an diesem Ort eine asylrelevante Verfolgung droht oder nicht. 3.
  7. Daher hat hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten (anders wäre dies hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu sehen, siehe abermals VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041) die Anreise außer Bedacht zu bleiben und kommt es nur darauf an, ob den Beschwerdeführern Verfolgung im Herkunftsgebiet im Sinne des unter 3.
  8. ausgeführtem droht. 3.
  9. Im Sinne des oben ausgeführten ist das zu prüfende Herkunftsgebiet XXXX , Rif Dimaschq (Damaskus Umgebung), weil der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin immer im Herkunftsgebiet gelebt haben und dieses nur im Rahmen ihrer Ausreise verlassen haben.3.
  10. Im Sinne des oben ausgeführten ist das zu prüfende Herkunftsgebiet römisch 40 , Rif Dimaschq (Damaskus Umgebung), weil der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin immer im Herkunftsgebiet gelebt haben und dieses nur im Rahmen ihrer Ausreise verlassen haben. 3.
  11. Dies bedeutet, dass nur zu prüfen ist, ob dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin im unter 3.
  12. bezeichneten Herkunftsgebiet asylrelevante Verfolgung droht, die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und Erreichbarkeit dieses Herkunftsgebietes hat ebenso außer Betracht zu bleiben wie eine innerstaatliche Fluchtalternative. Wie festgestellt droht dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr in deren Herkunftsgebiet, eine mit Folter verbundene Inhaftierung, weil man ihnen eine oppositionell-politische Gesinnung unterstellen würde. Dies entspricht einer drohenden Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund, nämlich dem einer (allenfalls unterstellten) politischen Gesinnung. Da darüber hinaus keine Hinweise für vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin verwirklichten Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen sind, ist den Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des jeweils im Spruch bezeichneten Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattzugeben und dem Erstbeschwerdeführer sowie der Zweitbeschwerdeführerin

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des bzw. der Asylberechtigten zuzuerkennen;

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist weiters auszusprechen, dass diesem/dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da darüber hinaus keine Hinweise für vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin verwirklichten Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen sind, ist den Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des jeweils im Spruch bezeichneten Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben und dem Erstbeschwerdeführer sowie der Zweitbeschwerdeführerin

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des bzw. der Asylberechtigten zuzuerkennen;

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist weiters auszusprechen, dass diesem/dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Anzumerken ist, dass dem Erstbeschwerdeführer sowie der Zweitbeschwerdeführerin

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 damit ex lege eine (ab Erlassung dieses Erkenntnisses) auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter bzw. Asylberechtigte zukommt; da eine entsprechende Feststellung aber nicht angeordnet ist, hat diese nicht spruchgemäß zu ergehen. Anzumerken ist, dass dem Erstbeschwerdeführer sowie der Zweitbeschwerdeführerin

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 damit ex lege eine (ab Erlassung dieses Erkenntnisses) auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter bzw. Asylberechtigte zukommt; da eine entsprechende Feststellung aber nicht angeordnet ist, hat diese nicht spruchgemäß zu ergehen. Zu III. A)Zu römisch drei. A)

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G sind zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige ledige Kinder eines Asylwerbers Familienangehörige im Sinne des AsylG.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG sind zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige ledige Kinder eines Asylwerbers Familienangehörige im Sinne des AsylG.

§§ 34Abs. 2 und 5, 69 Asyl

G hat das Bundesverwaltungsgericht (im Beschwerdeverfahren) auf Grund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Paragraphen 34, Absatz 2 und 5, 69 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht (im Beschwerdeverfahren) auf Grund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Nach den Feststellungen ist die Drittbeschwerdeführerin minderjährige Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweibeschwerdeführerin und daher deren Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Die Drittbeschwerdeführerin ist unbescholten und gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin kein Verfahren zur Aberkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten anhängig; daher ist der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin stattzugeben, dieser der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sowie auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Nach den Feststellungen ist die Drittbeschwerdeführerin minderjährige Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweibeschwerdeführerin und daher deren Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Die Drittbeschwerdeführerin ist unbescholten und gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin kein Verfahren zur Aberkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten anhängig; daher ist der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin stattzugeben, dieser der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sowie auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 3Abs. 4 Asyl

G kommt der Drittbeschwerdeführerin eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt der Drittbeschwerdeführerin eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu. Zu I.,II. und III. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins.,römisch zwei. und römisch drei. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unter A) wurde die relevante, im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutige Rechtslage dargestellt und der Entscheidung unterstellt. Daher ist die Revision nicht zulässig European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2262484.1.00

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