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{'item': 'W172 2270875-1'}

Obsah (4)§ 30§ 6§ 22§ 13

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlW172 2270875-1 Spruch, W172 2270875-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 30Abs 2 Vw

GG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und [Hervorhebung durch die Beschwerdeführerin] nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre." sei eine Interessenabwägung selbst bei Vorliegen von zwingenden öffentlichen Interessen, die aber hier nicht vorliegen würden, immer gefordert. Der VwGH habe auch gegenständlich der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf Basis einer Interessenabwägung stattgegeben (OZ 1 Pkt B.1.

  1. f). Die belangte Behörde habe aber entgegen den klaren gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs 2 VwGVG und im Widerspruch zur höchstgerichtlichen Rsp eine Interessenabwägung unterlassen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Sie habe zudem mit ihrer bloßen Feststellung, dass den öffentlichen Interessen im konkreten Fall deutlich höheres Gewicht als den Interessen der Beschwerdeführerin zukommen würde (vgl OZ 0 S 37), unterlassen, eine taugliche einzelfallbezogene Interessenabwägung darzulegen. Denn bei einer solchen hätte die belangte Behörde zunächst zu ergründen gehabt, ob ein besonderes Interesse der Beschwerdeführerin oder ein speziell berührtes öffentliches Interesse am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bestehe, welches das Interesse an der aufschiebenden Wirkung überwiege, zudem, ob infolge eines „überwiegenden öffentlichen Interesses" der vorzeitige Vollzug wegen „Gefahr im Verzug dringend geboten" sei (OZ 1 Pkt B.1.
  2. f). Nach der zitierten Entscheidung des VwGH zu AW 2013/05/0003 vergleiche aaO S 3 Absatz 3 :, „

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und [Hervorhebung durch die Beschwerdeführerin] nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre." sei eine Interessenabwägung selbst bei Vorliegen von zwingenden öffentlichen Interessen, die aber hier nicht vorliegen würden, immer gefordert. Der VwGH habe auch gegenständlich der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf Basis einer Interessenabwägung stattgegeben (OZ 1 Pkt B.1.

  1. f). Die belangte Behörde habe aber entgegen den klaren gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG und im Widerspruch zur höchstgerichtlichen Rsp eine Interessenabwägung unterlassen, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Sie habe zudem mit ihrer bloßen Feststellung, dass den öffentlichen Interessen im konkreten Fall deutlich höheres Gewicht als den Interessen der Beschwerdeführerin zukommen würde vergleiche OZ 0 S 37), unterlassen, eine taugliche einzelfallbezogene Interessenabwägung darzulegen. Denn bei einer solchen hätte die belangte Behörde zunächst zu ergründen gehabt, ob ein besonderes Interesse der Beschwerdeführerin oder ein speziell berührtes öffentliches Interesse am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bestehe, welches das Interesse an der aufschiebenden Wirkung überwiege, zudem, ob infolge eines „überwiegenden öffentlichen Interesses" der vorzeitige Vollzug wegen „Gefahr im Verzug dringend geboten" sei (OZ 1 Pkt B.1.
  2. f). Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung lediglich bei einem „besonderen öffentlichen Interesse“ möglich sei, das aber über das übliche, bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorauszusetzende öffentliche Interesse an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bzw Einhaltung der Gesetze hinausgehe, da der Ausschluss ansonsten die Regel und nicht die Ausnahme wäre. Die belangte Behörde habe ein derartiges besonderes öffentliches Interesse aber nicht aufgezeigt, da ein solches gegenständlich auch nicht vorliege. Der lapidare Verweis der belangten Behörde auf die Rsp des VfGH, wonach der Tatbestand des „öffentlichen Wohls" im Finanzmarktrecht in den überwiegenden Fällen erfüllt sei (vgl OZ 0 S 35; VfGH 2.3.2018, G 257 /2017) verkenne, dass der VfGH diese Aussage nur im Kontext eines funktionierenden Kreditsektors als volkswirtschaftlichen Schlüsselbereich für Banken getroffen und mit keinem Wort erwähnt habe, dass der Markt für virtuelle Währungen bzw dass die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein derartiges öffentliches oder besonderes öffentliches Interesse begründen würde (OZ 1 Pkt B.2.2.).Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung lediglich bei einem „besonderen öffentlichen Interesse“ möglich sei, das aber über das übliche, bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorauszusetzende öffentliche Interesse an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bzw Einhaltung der Gesetze hinausgehe, da der Ausschluss ansonsten die Regel und nicht die Ausnahme wäre. Die belangte Behörde habe ein derartiges besonderes öffentliches Interesse aber nicht aufgezeigt, da ein solches gegenständlich auch nicht vorliege. Der lapidare Verweis der belangten Behörde auf die Rsp des VfGH, wonach der Tatbestand des „öffentlichen Wohls" im Finanzmarktrecht in den überwiegenden Fällen erfüllt sei vergleiche OZ 0 S 35; VfGH 2.3.2018, G 257 aus 2017,) verkenne, dass der VfGH diese Aussage nur im Kontext eines funktionierenden Kreditsektors als volkswirtschaftlichen Schlüsselbereich für Banken getroffen und mit keinem Wort erwähnt habe, dass der Markt für virtuelle Währungen bzw dass die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein derartiges öffentliches oder besonderes öffentliches Interesse begründen würde (OZ 1 Pkt B.2.2.). Ebenso verhalte es sich mit dem Verweis der belangten Behörde auf die Entscheidung des BVwG vom 30.05.2014, W204 2008008- 1, zur Begründung des öffentlichen Interesses, dem zufolge - im Hinblick auf die zentralen Aufsichtsziele der Bankenaufsicht - die Bestimmungen der §§ 69 und 70 BWG das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und der Finanzstabilität festlegen würden (vgl OZ 0 S 36). Das Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen sei aber nicht mit dem Markt für virtuelle Währungen vergleichbar. Zudem sei zum Zeitpunkt der Entscheidung die mittlerweile vom VfGH aufgehobene Bestimmung des § 22 Abs 2 FMABG noch in Kraft gewesen, der

Beschwerden gegen Bescheide der FMA ex lege keine aufschiebende Wirkung hätten. Die aufschiebende Wirkung von Beschwerden sei im Gegensatz zur damaligen Rechtslage nunmehr der Regelfall, von dem nur ausnahmsweise aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen abgegangen werden dürfe (OZ 1 Pkt B.2.3.).Ebenso verhalte es sich mit dem Verweis der belangten Behörde auf die Entscheidung des BVwG vom 30.05.2014, W204 2008008- 1, zur Begründung des öffentlichen Interesses, dem zufolge - im Hinblick auf die zentralen Aufsichtsziele der Bankenaufsicht - die Bestimmungen der Paragraphen 69 und 70 BWG das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und der Finanzstabilität festlegen würden vergleiche OZ 0 S 36). Das Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen sei aber nicht mit dem Markt für virtuelle Währungen vergleichbar. Zudem sei zum Zeitpunkt der Entscheidung die mittlerweile vom VfGH aufgehobene Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, FMABG noch in Kraft gewesen, der

Beschwerden gegen Bescheide der FMA ex lege keine aufschiebende Wirkung hätten. Die aufschiebende Wirkung von Beschwerden sei im Gegensatz zur damaligen Rechtslage nunmehr der Regelfall, von dem nur ausnahmsweise aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen abgegangen werden dürfe (OZ 1 Pkt B.2.3.). 5.2. Die Beschwerdeführerin monierte auch, dass die belangte Behörde mit dem bloßen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin keine angemessenen Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung wesentlicher (Sorgfalts-)Pflichten des FM-GwG entgegen der Rsp des VwGH (vgl VwGH 02.06.2016, Ra 2016/10/0037) nicht dargelegt habe, dass durch ein weiteres Zuwarten der Zweck des Auftrags vereitelt würde und das öffentliche Interesse keinen Aufschub des Auftrags dulde (OZ 1 Pkt B.2.4. f). Es würden nur öffentliche Interessen in Betracht kommen, die wie die obig angeführten Fälle einer konkret drohenden Gefahr zeigen würden, über das übliche, bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorauszusetzende öffentliche Interesse an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes hinausgehen dürfen. Allein die Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung würden hierfür nicht ausreichen (OZ 1 Pkt B.2.6. f).5.2. Die Beschwerdeführerin monierte auch, dass die belangte Behörde mit dem bloßen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin keine angemessenen Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung wesentlicher (Sorgfalts-)Pflichten des FM-GwG entgegen der Rsp des VwGH vergleiche VwGH 02.06.2016, Ra 2016/10/0037) nicht dargelegt habe, dass durch ein weiteres Zuwarten der Zweck des Auftrags vereitelt würde und das öffentliche Interesse keinen Aufschub des Auftrags dulde (OZ 1 Pkt B.2.4. f). Es würden nur öffentliche Interessen in Betracht kommen, die wie die obig angeführten Fälle einer konkret drohenden Gefahr zeigen würden, über das übliche, bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorauszusetzende öffentliche Interesse an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes hinausgehen dürfen. Allein die Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung würden hierfür nicht ausreichen (OZ 1 Pkt B.2.6. f). Eine konkret drohende Gefahr für Rechtsgüter liege jedoch nicht vor, denn die Beschwerdeführerin biete ihren Kunden lediglich den An- und Verkauf von virtuellen Währungen an, der taggleich abgeschlossen werde. Das Geschäftsmodell beinhalte keine Verwahr- oder Portfoliodienste, aus denen sich eine Gefahr für das Vermögen ihrer Kunden ergeben könnte. Seit Beginn der Geschäftstätigkeit habe kein Kunde einen Schaden erlitten und es seien auch keine Betrugsfälle vorgefallen. Eine konkret drohende Gefahr bestehe auch für die Zukunft nicht, denn die Beschwerdeführerin habe ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Vor-Ort-Prüfung ab November 2021 erheblich eingeschränkt und seitdem stetig zahlreiche Anpassungen an ihre bestehenden und von der belangten Behörde bewilligten Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung implementiert. Anders als im Prüfbericht angegeben, betreibe die Beschwerdeführerin nicht neun Automaten, sondern lediglich vier Automaten. Sie habe zudem lediglich bis zur Vor-Ort-Prüfung 878 Laufkunden, also Kunden, für die sie gelegentliche Transaktionen unter der Betragsgrenze von EUR 15.000 abgewickelt habe. Derzeit habe die Beschwerdeführerin nur mehr 96 Kunden, wovon 86 natürliche und 10 juristische Personen seien. Die Beschwerdeführerin habe unmittelbar nach der Vor-Ort-Prüfung 148 Kunden für weitere Transaktionen gesperrt, diese Kunden hätten Kryptotransaktionen über EUR 1.000 jedoch unter EUR 15.000 abgewickelt (OZ 1 Pkt B.2.7.). Aus Sicht der Beschwerdeführerin hätten aber bei diesen Transaktionen keine Pflicht zur vollumfänglichen Überprüfung der Kunden bestanden, einerseits da die Beschwerdeführerin keine dauernden Geschäftsbeziehungen iSd § 5 Z 2 lit a FM­ GwG eingegangen sei, weil keine wiederkehrenden bzw auf längere Zeit ausgerichtete Transaktionen abgewickelt worden seien; andererseits seien keine „gelegentlichen Transaktionen" mit einem Wert von über EUR 15.000 (vgl § 5 Z 2 lit a und b FM-GwG) abgewickelt worden. Die Beschwerdeführerin habe dennoch sämtliche „Kunden", welche Transaktionen über EUR 1.000 getätigt hätten, per SMS angeschrieben und sie darauf hingewiesen, dass eine Aufhebung der Sperre erst nach Durchführung einer vollständigen KYC-Überprüfung iSd FM-GwG erfolgen werde. Sie habe jene Kunden, die die geforderten Unterlagen nachgereicht hätten, iSd FM-GwG überprüft und nach erfolgreicher Überprüfung entsperrt, um den Anforderungen der belangten Behörde zu entsprechen (siehe dazu Pkt 12. und 13. der Stellungnahme zum Prüfbericht vom 15.07.2022, Beilage ./1). Daraus ergebe sich jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin stets großen Wert auf einen kooperativen Umgang mit der Aufsichtsbehörde gelegt und ihre Anforderungen erfüllt habe, obwohl diese aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht aus dem FM-GwG ableitbar seien (OZ 1 Pkt B.2.7.). Aus Sicht der Beschwerdeführerin hätten aber bei diesen Transaktionen keine Pflicht zur vollumfänglichen Überprüfung der Kunden bestanden, einerseits da die Beschwerdeführerin keine dauernden Geschäftsbeziehungen iSd Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, FM­ GwG eingegangen sei, weil keine wiederkehrenden bzw auf längere Zeit ausgerichtete Transaktionen abgewickelt worden seien; andererseits seien keine „gelegentlichen Transaktionen" mit einem Wert von über EUR 15.000 vergleiche Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a und b FM-GwG) abgewickelt worden. Die Beschwerdeführerin habe dennoch sämtliche „Kunden", welche Transaktionen über EUR 1.000 getätigt hätten, per SMS angeschrieben und sie darauf hingewiesen, dass eine Aufhebung der Sperre erst nach Durchführung einer vollständigen KYC-Überprüfung iSd FM-GwG erfolgen werde. Sie habe jene Kunden, die die geforderten Unterlagen nachgereicht hätten, iSd FM-GwG überprüft und nach erfolgreicher Überprüfung entsperrt, um den Anforderungen der belangten Behörde zu entsprechen (siehe dazu Pkt 12. und 13. der Stellungnahme zum Prüfbericht vom 15.07.2022, Beilage ./1). Daraus ergebe sich jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin stets großen Wert auf einen kooperativen Umgang mit der Aufsichtsbehörde gelegt und ihre Anforderungen erfüllt habe, obwohl diese aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht aus dem FM-GwG ableitbar seien (OZ 1 Pkt B.2.7.). 5.3. Die Beschwerdeführerin bemängelte auch, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem drohenden Eintritt einer Gefahr und der Entscheidung durch die belangte Behörde gegenständlich nicht vorliege, sodass ganz offensichtlich keine Gefahr im Verzug vorliegen würde (mit Nachweisen zu Judikatur iZm der Entziehung einer Lenkerberechtigung oder einer erstmaligen Vereinsauflösung). Denn die belangte Behörde habe bei der Beschwerdeführerin bereits im Zeitraum vom 22. bis 29.10.2021 eine Vor-Ort-Prüfung gem § 30 Abs 1 FM-GwG durchgeführt, den über diese erstellten Prüfbericht aber der Beschwerdeführerin erst nach einem dreiviertel Jahr, am 02.06.2022 zugestellt. In diesem sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin über keine angemessenen Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung wesentlicher Sorgfaltspflichten des FM-GwG verfüge. Auf die umfangreiche Stellungnahme der Beschwerdeführerin hierzu am 15.07.2022, wonach die Feststellungen unzutreffend und mittlerweile zahlreiche Verbesserungsmaßnahmen implementiert worden seien, die sogar über die gesetzlich vorgegebenen Sorgfaltspflichten hinausgehen würden, seien vor Übermittlung des angefochtenen Bescheids weder eine Reaktion noch weitere Beanstandungen der belangten Behörde erfolgt. Die belangte Behörde habe, entgegen der üblichen Verwaltungspraxis der FMA bei Prüfungen zur Einhaltung der Geldwäschevorschriften der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt, dass weiterhin Mängel vorliegen würden (OZ 1 Pkt 3.3.). Auch sei nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde erst fast eineinhalb Jahre nach der Vor-Ort-Prüfung bzw zehn Monate nach Versendung des Prüfberichts, und trotz der fristgerechten umfangreichen Stellungnahme zum Prüfbericht durch die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführerin die Registrierung entzogen und in dem Zusammenhang die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen worden sei. Diese Vorgehensweise der Behörde bzw die großen zeitlichen Abstände zwischen ihren Handlungen zeige vielmehr, dass ganz offensichtlich keine Gefahr im Verzug vorliege, denn anderenfalls hätte die belangte Behörde spätestens rasch nach Vorliegen der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Prüfbericht am 15.07.2022 die Registrierung widerrufen müssen. Weiters sei die belangte Behörde infolge des (

  1. ua)durch die lange Zeitspanne zwischen der Vor-Ort-Prüfung und dem Widerruf bedingten fehlenden aktuellen Wissensstands (bezüglich bereits umgesetzter Maßnahmen und dem tatsächlichen Ist-Stand) nicht in der Lage gewesen, gegenständlich rechtskonform zu entscheiden (OZ 1 Pkt B.3.3. ff).5.3. Die Beschwerdeführerin bemängelte auch, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem drohenden Eintritt einer Gefahr und der Entscheidung durch die belangte Behörde gegenständlich nicht vorliege, sodass ganz offensichtlich keine Gefahr im Verzug vorliegen würde (mit Nachweisen zu Judikatur iZm der Entziehung einer Lenkerberechtigung oder einer erstmaligen Vereinsauflösung). Denn die belangte Behörde habe bei der Beschwerdeführerin bereits im Zeitraum vom 22. bis 29.10.2021 eine Vor-Ort-Prüfung gem Paragraph 30, Absatz eins, FM-GwG durchgeführt, den über diese erstellten Prüfbericht aber der Beschwerdeführerin erst nach einem dreiviertel Jahr, am 02.06.2022 zugestellt. In diesem sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin über keine angemessenen Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung wesentlicher Sorgfaltspflichten des FM-GwG verfüge. Auf die umfangreiche Stellungnahme der Beschwerdeführerin hierzu am 15.07.2022, wonach die Feststellungen unzutreffend und mittlerweile zahlreiche Verbesserungsmaßnahmen implementiert worden seien, die sogar über die gesetzlich vorgegebenen Sorgfaltspflichten hinausgehen würden, seien vor Übermittlung des angefochtenen Bescheids weder eine Reaktion noch weitere Beanstandungen der belangten Behörde erfolgt. Die belangte Behörde habe, entgegen der üblichen Verwaltungspraxis der FMA bei Prüfungen zur Einhaltung der Geldwäschevorschriften der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt, dass weiterhin Mängel vorliegen würden (OZ 1 Pkt 3.3.). Auch sei nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde erst fast eineinhalb Jahre nach der Vor-Ort-Prüfung bzw zehn Monate nach Versendung des Prüfberichts, und trotz der fristgerechten umfangreichen Stellungnahme zum Prüfbericht durch die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführerin die Registrierung entzogen und in dem Zusammenhang die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen worden sei. Diese Vorgehensweise der Behörde bzw die großen zeitlichen Abstände zwischen ihren Handlungen zeige vielmehr, dass ganz offensichtlich keine Gefahr im Verzug vorliege, denn anderenfalls hätte die belangte Behörde spätestens rasch nach Vorliegen der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Prüfbericht am 15.07.2022 die Registrierung widerrufen müssen. Weiters sei die belangte Behörde infolge des (
  2. ua)durch die lange Zeitspanne zwischen der Vor-Ort-Prüfung und dem Widerruf bedingten fehlenden aktuellen Wissensstands (bezüglich bereits umgesetzter Maßnahmen und dem tatsächlichen Ist-Stand) nicht in der Lage gewesen, gegenständlich rechtskonform zu entscheiden (OZ 1 Pkt B.3.3. ff). 5.4. Zur kritisierten Unterlassung einer Reaktion durch die belangte Behörde auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin führte die Beschwerdeführerin an, dass der abrupte Widerruf der Registrierung ohne jegliche Vorwarnung und Einräumung von Parteiengehör, insb ohne eine vorhergehende zeitnahe Anordnung nach § 31 Abs 1 FM­ GwG, dem Überraschungsverbot widerspreche und völlig willkürlich erscheine. Denn die belangte Behörde hätte alle Anordnungen zu treffen gehabt, die erforderlich und geeignet gewesen seien, um den Geschäftsbetrieb von Verpflichteten mit dem FM-GwG und der Verordnung (EU) 2015/847 (4. Geldwäscherichtlinie) in Einklang zu halten (OZ 1 Pkt B.3.7.).5.4. Zur kritisierten Unterlassung einer Reaktion durch die belangte Behörde auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin führte die Beschwerdeführerin an, dass der abrupte Widerruf der Registrierung ohne jegliche Vorwarnung und Einräumung von Parteiengehör, insb ohne eine vorhergehende zeitnahe Anordnung nach Paragraph 31, Absatz eins, FM­ GwG, dem Überraschungsverbot widerspreche und völlig willkürlich erscheine. Denn die belangte Behörde hätte alle Anordnungen zu treffen gehabt, die erforderlich und geeignet gewesen seien, um den Geschäftsbetrieb von Verpflichteten mit dem FM-GwG und der Verordnung (EU) 2015/847 (4. Geldwäscherichtlinie) in Einklang zu halten (OZ 1 Pkt B.3.7.). 5.5. Die Beschwerdeführerin monierte auch, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die umfangreiche Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Prüfbericht vom 15.07.2022 und das am 11.10.2022 umfangreich adaptierte AML-Handbuch im Bescheid nur sehr punktuell gewürdigt habe. Es sei die Registrierung widerrufen worden, ohne dass in einem ordentlichen Verfahren überhaupt rechtskräftig Verletzungen des FM-GwG durch die Beschwerdeführerin festgestellt worden wären. Aus den umfangreichen Verbesserungsmaßnahmen der Beschwerdeführerin, die insb in der umfangreichen Stellungnahme zum Prüfbericht der belangten Behörde mitgeteilt worden seien (und beispielhaft mit Nachweisen auch in ihrer Beschwerde aufgezählt wurden), gehe jedenfalls hervor, dass keine aktuelle und konkrete Gefahr im Verzug bestehe (OZ 1 Pkt B.3.7.). 5.6. Dem Vorwurf der belangten Behörde eines vermeintlichen unerlaubten Geschäftsbetriebs über den Kauf bzw Verkauf von virtuellen Währungen iSd § 2 Z 22 lit b FM-GwG durch die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 10.01.2020 bis 30.04.2020 (vgl OZ 0, S 5) begegnete die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass die belangte Behörde diesbezüglich zwar am 17.01.2022 ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet habe, dieses aber aufgrund einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18.02.2022 durch die belangte Behörde am 22.03.2022 gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt worden sei. Mit der dessen ungeachtet Wiederholung des Vorwurfs des unerlaubten Geschäftsbetriebs werde von der belangten Behörde offenbar eine „konkrete Gefahr" konstruiert, die jedenfalls nicht bestehe (OZ 1 Pkt B.3.9.).5.6. Dem Vorwurf der belangten Behörde eines vermeintlichen unerlaubten Geschäftsbetriebs über den Kauf bzw Verkauf von virtuellen Währungen iSd Paragraph 2, Ziffer 22, Litera b, FM-GwG durch die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 10.01.2020 bis 30.04.2020 vergleiche OZ 0, S 5) begegnete die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass die belangte Behörde diesbezüglich zwar am 17.01.2022 ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet habe, dieses aber aufgrund einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18.02.2022 durch die belangte Behörde am 22.03.2022 gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt worden sei. Mit der dessen ungeachtet Wiederholung des Vorwurfs des unerlaubten Geschäftsbetriebs werde von der belangten Behörde offenbar eine „konkrete Gefahr" konstruiert, die jedenfalls nicht bestehe (OZ 1 Pkt B.3.9.). 5.7. Abschließend wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Einhaltung und Wahrung der Sorgfaltspflichten nach dem FM-GwG für den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und seine Mitarbeiter höchste Priorität hätte. Dies solle insb durch die ständige Weiterbildung des Geschäftsführers und seiner Mitarbeiter sichergestellt werden (regelmäßiger Besuch von AML-Schulungen, Schulungen zum Geldwäsche-Compliance­ Experten bei der Austrian Standards für den Geschäftsführer und jedem Mitarbeiter aus dem Legal-Team; ein Ausbildungs- und Prüfungszertifikat über diese Schulungen werde im Mai 2023 erwartet) (OZ 1 Pkt B.3.10.). 5.8. Des Weiteren kritisierte die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde unterlassen habe, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 13 Abs 2 VwGVG zwingend auch einen unverhältnismäßigen Nachteil zulasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, denn sie hätte mit Gewährung einer aufschiebenden Wirkung einen nicht wiedergutzumachenden Schaden bzw eine endgültige Belastung zulasten der Beschwerdeführerin zu vermeiden. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei geeignet, die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin zu vernichten, da sie bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens ihren Geschäftsbetrieb vollständig einstellen müsste. Die Beschwerdeführerin biete ausschließlich Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen an und habe keine weiteren Beschäftigungsfelder, in denen sie ohne aufrechte Registrierung als virtueller Währungsdienstleister gem § 32a FM-GwG tätig sein könne (vgl VwGH 16.08.2011, AW 2011/03/0018, wonach insb bei einer Betriebsschließung, die die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers vernichten könne, ein unverhältnismäßiger Nachteil vorliege) (OZ 1 Pkt B.4.1.).5.8. Des Weiteren kritisierte die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde unterlassen habe, im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG zwingend auch einen unverhältnismäßigen Nachteil zulasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, denn sie hätte mit Gewährung einer aufschiebenden Wirkung einen nicht wiedergutzumachenden Schaden bzw eine endgültige Belastung zulasten der Beschwerdeführerin zu vermeiden. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei geeignet, die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin zu vernichten, da sie bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens ihren Geschäftsbetrieb vollständig einstellen müsste. Die Beschwerdeführerin biete ausschließlich Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen an und habe keine weiteren Beschäftigungsfelder, in denen sie ohne aufrechte Registrierung als virtueller Währungsdienstleister gem Paragraph 32 a, FM-GwG tätig sein könne vergleiche VwGH 16.08.2011, AW 2011/03/0018, wonach insb bei einer Betriebsschließung, die die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers vernichten könne, ein unverhältnismäßiger Nachteil vorliege) (OZ 1 Pkt B.4.1.). Die Beschwerdeführerin führte in Folge ausführlicher (und mit Nachweisen) an, worin der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerdeführerin eine drastische wirtschaftliche und finanzielle Nachteile begründe. Zusammengefasst wurde von der Beschwerdeführerin ua aufgelistet: - starker Rückgang des Transaktionsvolumens und damit einhergehend auch der Umsätze aus dem An- und Verkauf von Kryptowährungen bereits ab dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Prüfung im Oktober 2021; ab August 2022 könnten mit einem monatlichen Umsatz von lediglich EUR 10.000 gerade noch die Kosten für den Geschäftsbetrieb abgedeckt werden (OZ 1 Pkt B.4.2.); - Drohung des Investors XXXX GmbH, die am 23.12.2022 als Gesellschafterin eingestiegen sei, mit einem Ausstieg und dem Abzug der geleisteten Einlage (OZ 1 Pkt B.4.3.);- Drohung des Investors römisch 40 GmbH, die am 23.12.2022 als Gesellschafterin eingestiegen sei, mit einem Ausstieg und dem Abzug der geleisteten Einlage (OZ 1 Pkt B.4.3.); - zusätzlich Gefährdung durch ein fälliges Darlehen von EUR 100.000 (OZ 1 Pkt B.4.4.); - erhebliche Investitionen in eine Software- und Produktlösung schon bereits vor Kenntnis der Vorwürfe durch die belangte Behörde, deren Refinanzierung durch den Widerruf der Registrierung mangels Kapitalrückfluss nicht erwirtschaftet werden könnten (OZ 1 Pkt B.4.5.); - weitere Kostenbelastungen durch die Einstellung von zwei juristischen Mitarbeitern nach der Vor-Ort-Prüfung durch die belangte Behörde, die sich ausschließlich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung widmen würden, um die Vorgaben der belangten Behörde zu erfüllen (OZ 1 Pkt B.4.6.), sowie - Aufbrauchen der Eigenmittel von derzeit noch EUR 189.386,89 mangels Generierung von Erträgen seit dem Widerruf in spätestens vier Monaten durch hohe laufende Fixkosten und außerordentliche Belastungen, wobei die Beschwerdeführerin spätestens im Juli 2023 gezwungen wäre, einen Insolvenzantrag aufgrund von Zahlungsunfähigkeit bzw rechnerischer Überschuldung zu stellen und den Geschäftsbetrieb aufzugeben (OZ 1 Pkt B.4.7.). Dazu legte die Beschwerdeführerin eine Kostenaufstellung vor, die die Zusammensetzung der Eigenmittel in der beschriebenen Höhe erläuterten und darunter die Fixkosten und außerordentlichen Belastungen aufschlüsselten. Im Wesentlichen wurden (mit Nachweisen) angeführt (OZ 1 Pkt B.4.8.): - die monatlichen Fixkosten für die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin (Gehälter und Nebenkosten) iHv EUR 17.500 bzw für die nächsten vier Monate iHv EUR 70.000; - die Programmierkosten der XXXX GmbH iHv EUR 43.670 für die oa Investitionen in eine Software- und Produktlösung sowie insgesamt iHv EUR 94.600, wobei derzeit EUR 43.670 fällig seien; - die Programmierkosten der römisch 40 GmbH iHv EUR 43.670 für die oa Investitionen in eine Software- und Produktlösung sowie insgesamt iHv EUR 94.600, wobei derzeit EUR 43.670 fällig seien; - die Rückzahlung des oa Darlehens iHv EUR 100.000 mit Fälligkeit der Teilbeträge von jeweils EUR 50.000 bereits am 30.06.2023 sowie am 31.10.2024 sowie - Kosten für die rechtliche Vertretung bei der Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid iHv mindestens EUR 15.000. Die Beschwerdeführerin hob hervor, dass bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls eine positive Fortbestehensprognose bestehen würde, da die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den bis zum Widerruf der Registrierung betriebenen vier ATMs unmittelbar fünf weitere ATMs in Betrieb nehmen könne, deren Inbetriebnahme eigentlich für April 2023 geplant gewesen seien. Die Beschwerdeführerin würde erwarten, dass sie auf Basis der ihr zustehenden Provision von 4% pro Transaktion aus den selbst betriebenen ATMs einen monatlichen Erlös von EUR 12.600 erwirtschaften würde. Außerdem habe die Beschwerdeführerin schon vor dem Widerruf geplant, ab Mai 2023 ATMs und POS in 30 Filialen der Bet3000 in Betrieb nehmen zu können. Aus diesen würde die Beschwerdeführerin voraussichtlich monatliche Erlöse von EUR 42.000 generieren, zusätzlich würde sie vereinbarungsgemäß eine Provision von 4% pro Transaktion beziehen. Insgesamt würde die Beschwerdeführerin mit den ATMs/POS monatliche Erlöse von EUR 54.600 generieren und daher unmittelbar ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung problemlos ihre laufenden monatlichen Kosten von ca EUR 25.000 decken können (OZ 1 Pkt B.4.9. f). Die Beschwerdeführerin resümierte, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Schaden und eine endgültige Belastung bedeuten würdet, weil sie innerhalb weniger Monate, jedenfalls vor Beendigung des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG Insolvenz anmelden müsse. Damit würde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit entzogen werden, überhaupt noch die ihr zustehenden Rechtschutzmittel auszuüben, das gerade auch das Kalkül der belangten Behörde sein dürfe (OZ 1 Pkt B.4.11.). 5.9. Schließlich monierte die Beschwerdeführerin die Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften mangels Wahrung des Parteiengehörs. Dieses hätte die belangte Behörde jedenfalls auch dann zu wahren, wenn sie beabsichtige, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde abzuerkennen (OZ 1 Pkt C.1.1.). 6. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid sowie in ihrer Stellungnahme zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst wie folgt aus: 6.1. Die belangte Behörde verwies zum Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach eine Interessensabwägung zwingend sei und sich dies aus der von ihr zitierten Entscheidung des VwGH AW 2013/05/0003 erschließen würde, auf den Unterschied zum gegenständlichen Fall sowie zum Regelungsinhalt von § 30 Abs 2 VwGG. Die Ausgangslage dieser Bestimmung sei, dass ein Rechtsmittelwerber um aufschiebende Wirkung seiner Revision ansuche und Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

dieser Bestimmung sei, dass (

  1. i)keine zwingenden öffentlichen Interessen dem entgegenstehen würden und (
  2. ii)nach einer Interessenabwägung mit sonstigen öffentlichen Interessen für den Rechtsmittelwerber mit dem sofortigen Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Daraus ergebe sich aber, dass die aufschiebende Wirkung auch in diesem Fall - unabhängig von einer Interessenabwägung - nicht zuerkannt werden könnte, wenn dem zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden. Gegenständlich sei aber die aufschiebende Wirkung unter Berücksichtigung der (zwingenden bzw jedenfalls überwiegenden) öffentlichen Interessen von der FMA ausgeschlossen worden (OZ 2 S 5).6.1. Die belangte Behörde verwies zum Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach eine Interessensabwägung zwingend sei und sich dies aus der von ihr zitierten Entscheidung des VwGH AW 2013/05/0003 erschließen würde, auf den Unterschied zum gegenständlichen Fall sowie zum Regelungsinhalt von Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. Die Ausgangslage dieser Bestimmung sei, dass ein Rechtsmittelwerber um aufschiebende Wirkung seiner Revision ansuche und Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

dieser Bestimmung sei, dass (

  1. i)keine zwingenden öffentlichen Interessen dem entgegenstehen würden und (
  2. ii)nach einer Interessenabwägung mit sonstigen öffentlichen Interessen für den Rechtsmittelwerber mit dem sofortigen Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Daraus ergebe sich aber, dass die aufschiebende Wirkung auch in diesem Fall - unabhängig von einer Interessenabwägung - nicht zuerkannt werden könnte, wenn dem zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden. Gegenständlich sei aber die aufschiebende Wirkung unter Berücksichtigung der (zwingenden bzw jedenfalls überwiegenden) öffentlichen Interessen von der FMA ausgeschlossen worden (OZ 2 S 5). 6.2. Die belangte Behörde führte zum Begriff der öffentlichen Interessen iSd § 13 Abs 2 VwGVG aus, dass dieser grundsätzlich nicht eng verstanden werde und jedenfalls etwaige, in den im konkreten Fall anzuwendenden Materiengesetz genannte öffentliche Interessen und darüber hinaus aber auch jegliche sonstige öffentliche Interessen, die für oder gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen, umfassen würde (OZ 2 S 6). Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringe zum Ausdruck dass gem § 13 Abs 2 VwGVG der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern solle. Wie der VfGH in seinem Erkenntnis vom 02.03.2018, G 257/2017, festgehalten habe, sei im Finanzmarktrecht dieses Tatbestandsmerkmal in den überwiegenden Fällen erfüllt, da die Mehrzahl der Fälle mit einer besonderen Dringlichkeit verbunden seien bzw iZm spezifischen Gefahren und besonderen Sachfragen der Aufsichtstätigkeit der FMA stehen würden, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gebiete. Dieses rasche Tätigwerden sei auch durch den unionsrechtlichen Regelungszusammenhang Im Finanzmarktrecht im Rahmen des sowohl Unionsorgane als auch nationale Organe umfassenden Aufsichtsmechanismus geboten (OZ 0 S 34 f). 6.2. Die belangte Behörde führte zum Begriff der öffentlichen Interessen iSd Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus, dass dieser grundsätzlich nicht eng verstanden werde und jedenfalls etwaige, in den im konkreten Fall anzuwendenden Materiengesetz genannte öffentliche Interessen und darüber hinaus aber auch jegliche sonstige öffentliche Interessen, die für oder gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen, umfassen würde (OZ 2 S 6). Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringe zum Ausdruck dass gem Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern solle. Wie der VfGH in seinem Erkenntnis vom 02.03.2018, G 257 aus 2017,, festgehalten habe, sei im Finanzmarktrecht dieses Tatbestandsmerkmal in den überwiegenden Fällen erfüllt, da die Mehrzahl der Fälle mit einer besonderen Dringlichkeit verbunden seien bzw iZm spezifischen Gefahren und besonderen Sachfragen der Aufsichtstätigkeit der FMA stehen würden, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gebiete. Dieses rasche Tätigwerden sei auch durch den unionsrechtlichen Regelungszusammenhang Im Finanzmarktrecht im Rahmen des sowohl Unionsorgane als auch nationale Organe umfassenden Aufsichtsmechanismus geboten (OZ 0 S 34 f). Anders als die Beschwerdeführerin dies vorbringe, habe der VfGH seine Aussagen in diesem Erkenntnis keineswegs bloß auf den Kreditsektor bezogen, denn Gegenstand des VfGH-Erkenntnisses sei die vormalige Bestimmung des § 22 Abs 2 FMABG, BGBI I Nr 97/2001, idF BGBI I Nr 7012013 gewesen, die vorgesehen habe, dass Beschwerden gegen Bescheide der FMA und Vorlageanträge allgemein, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, keine aufschiebende Wirkung hätten. Der VfGH habe diese Bestimmung letztlich deswegen aufgehoben, weil diese Bestimmung auch solche Verfahren vor der Finanzmarktaufsichtsbehörde erfasst habe, die mit keiner besonderen Dringlichkeit verbunden gewesen seien, in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Gefahren und besonderen Sachfragen der Aufsichtstätigkeit gestanden seien und keine unionsrechtlichen Implikationen aufgewiesen hätten Der VfGH habe derartige Verfahren exemplarisch aufgezählt (die auch von der belangten Behörde explizit angeführt wurden), doch keines dieser aufgezählten Verfahren sei jedoch auch nur ansatzweise mit dem gegenständlichen Verfahren über den Widerruf der Registrierung der Beschwerdeführerin (welches die Dringlichkeit, einen engen Zusammenhang zur Aufsichtstätigkeit, den damit verbundenen Gefahren und auch unionsrechtliche Implikationen aufweise) vergleichbar. Der Gesetzgeber selbst habe seine Wertungen zum Erfordernis des Ausschlusses einer aufschiebenden Wirkung von ua Beschwerden gegen Bescheide der FMA in den Materialien zum vormaligen § 22 Abs 2 FMABG (ErlRV 2196 BlgNR, 24. GP. 3), die natürlich nicht nur auf den Bankensektor beschränkt gewesen seien, klar zum Ausdruck gebracht (OZ 2 S 6). Diese Wertungen würden sich auch in der einschlägigen Rsp des VwGH (wie im obigen Verfahren vor dem VfGH auch vorgebracht) spiegeln (mit beispielhafter Aufzählung und weiteren Judikaturnachweisen durch die belangte Behörde) (OZ 2 S 8).Anders als die Beschwerdeführerin dies vorbringe, habe der VfGH seine Aussagen in diesem Erkenntnis keineswegs bloß auf den Kreditsektor bezogen, denn Gegenstand des VfGH-Erkenntnisses sei die vormalige Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, FMABG, BGBI römisch eins Nr 97 aus 2001,, in der Fassung BGBI römisch eins Nr 7012013 gewesen, die vorgesehen habe, dass Beschwerden gegen Bescheide der FMA und Vorlageanträge allgemein, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, keine aufschiebende Wirkung hätten. Der VfGH habe diese Bestimmung letztlich deswegen aufgehoben, weil diese Bestimmung auch solche Verfahren vor der Finanzmarktaufsichtsbehörde erfasst habe, die mit keiner besonderen Dringlichkeit verbunden gewesen seien, in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Gefahren und besonderen Sachfragen der Aufsichtstätigkeit gestanden seien und keine unionsrechtlichen Implikationen aufgewiesen hätten Der VfGH habe derartige Verfahren exemplarisch aufgezählt (die auch von der belangten Behörde explizit angeführt wurden), doch keines dieser aufgezählten Verfahren sei jedoch auch nur ansatzweise mit dem gegenständlichen Verfahren über den Widerruf der Registrierung der Beschwerdeführerin (welches die Dringlichkeit, einen engen Zusammenhang zur Aufsichtstätigkeit, den damit verbundenen Gefahren und auch unionsrechtliche Implikationen aufweise) vergleichbar. Der Gesetzgeber selbst habe seine Wertungen zum Erfordernis des Ausschlusses einer aufschiebenden Wirkung von ua Beschwerden gegen Bescheide der FMA in den Materialien zum vormaligen Paragraph 22, Absatz 2, FMABG (ErlRV 2196 BlgNR, 24. Gesetzgebungsperiode 3), die natürlich nicht nur auf den Bankensektor beschränkt gewesen seien, klar zum Ausdruck gebracht (OZ 2 S 6). Diese Wertungen würden sich auch in der einschlägigen Rsp des VwGH (wie im obigen Verfahren vor dem VfGH auch vorgebracht) spiegeln (mit beispielhafter Aufzählung und weiteren Judikaturnachweisen durch die belangte Behörde) (OZ 2 S 8). Daher sei die von der FMA ausgeübte Aufsicht eine Wirtschaftsaufsicht im öffentlichen Interesse, die neben dem Schutz der Einleger (gesicherter Einlagen) primär dem klaglosen Funktionieren des Bankwesens und dem Vertrauen in den Kapitalmarkt, somit der Wahrung der Stabilität des Finanzmarktes, diene. Die Verhinderung des Missbrauchs von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung trage wesentlich zum Funktionieren des Finanzmarktes und zum Vertrauen in den Finanzmarkt bei und stelle überdies einen Schutz für Verpflichtete vor dem Missbrauch ihres Unternehmens für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dar. Diese, im Besonderen die Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen mit ihrer Registrierung, seien angehalten, die im FM-GwG normierten Schutzbestimmungen und Präventionsmaßnahmen einzuhalten und sicherzustellen, denn der Gesetzgeber führe an verschiedenen Stellen aus, dass diese Dienstleister aufgrund der großen Gefahr eines potenziellen Missbrauchs für kriminelle Zwecke (Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung) bzw aufgrund der großen Risiken und Gefahren für das Finanzsystem einer verpflichtenden behördlichen „Überwachung“ (vgl. Erwägungspunkt 8, letzter Satz). unterworfen worden seien und die entsprechenden Bestimmungen des FM-GwG einzuhalten hätten (vgl AB zu BGBl I 2019/62, Nr 644 BlgNR, 26. GP 44). Dies ergebe sich auch aus den Erwägungsgründen (8 und 9) der 5. Geldwäsche-Richtlinie (Richtlinie [EU] 2018/843 vom 30.05.2018), die durch das FM-GwG umgesetzt worden sei (mit Hinweis auch auf BVwG 29.06.2021, W148 2235101-1/19 E) (OZ 0 S 35 f).Daher sei die von der FMA ausgeübte Aufsicht eine Wirtschaftsaufsicht im öffentlichen Interesse, die neben dem Schutz der Einleger (gesicherter Einlagen) primär dem klaglosen Funktionieren des Bankwesens und dem Vertrauen in den Kapitalmarkt, somit der Wahrung der Stabilität des Finanzmarktes, diene. Die Verhinderung des Missbrauchs von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung trage wesentlich zum Funktionieren des Finanzmarktes und zum Vertrauen in den Finanzmarkt bei und stelle überdies einen Schutz für Verpflichtete vor dem Missbrauch ihres Unternehmens für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dar. Diese, im Besonderen die Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen mit ihrer Registrierung, seien angehalten, die im FM-GwG normierten Schutzbestimmungen und Präventionsmaßnahmen einzuhalten und sicherzustellen, denn der Gesetzgeber führe an verschiedenen Stellen aus, dass diese Dienstleister aufgrund der großen Gefahr eines potenziellen Missbrauchs für kriminelle Zwecke (Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung) bzw aufgrund der großen Risiken und Gefahren für das Finanzsystem einer verpflichtenden behördlichen „Überwachung“ vergleiche Erwägungspunkt 8, letzter Satz). unterworfen worden seien und die entsprechenden Bestimmungen des FM-GwG einzuhalten hätten vergleiche Ausschussbericht zu BGBl römisch eins 2019/62, Nr 644 BlgNR, 26. Gesetzgebungsperiode 44). Dies ergebe sich auch aus den Erwägungsgründen (8 und 9) der 5. Geldwäsche-Richtlinie (Richtlinie [EU] 2018/843 vom 30.05.2018), die durch das FM-GwG umgesetzt worden sei (mit Hinweis auch auf BVwG 29.06.2021, W148 2235101-1/19 E) (OZ 0 S 35 f). Die belangte Behörde nahm auch auf die Bestimmungen der §§ 69 und 70 BWG Bezug. Insb würden diese auch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzstabilität festschreiben, dem Funktionieren des Bankwesens allgemein und dem Vertrauen (der Öffentlichkeit) in den Kapitalmarkt vom österreichischen Bundesgesetzgeber wie auch jenem der EU sowie seitens der Höchstgerichte werde ein besonderes öffentliches Interesse bescheinigt. Bereits mögliche Nachteile für Kunden, Verlust des Vertrauens in das Bank- und Finanzwesen und insb die Beeinträchtigung des Gläubigerschutzes würden als Gefährdung dieser zwingenden öffentlichen Interessen gewertet (vgl BVwG 02.05.2014, W148 2006968-1; BVwG 08.05.2014, W204 2007009-1), daher würden entsprechende öffentliche Interessen an einem stabilen und funktionsfähigen Markt für virtuelle Währungen bestehen (OZ 0 S 36). Die belangte Behörde nahm auch auf die Bestimmungen der Paragraphen 69 und 70 BWG Bezug. Insb würden diese auch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzstabilität festschreiben, dem Funktionieren des Bankwesens allgemein und dem Vertrauen (der Öffentlichkeit) in den Kapitalmarkt vom österreichischen Bundesgesetzgeber wie auch jenem der EU sowie seitens der Höchstgerichte werde ein besonderes öffentliches Interesse bescheinigt. Bereits mögliche Nachteile für Kunden, Verlust des Vertrauens in das Bank- und Finanzwesen und insb die Beeinträchtigung des Gläubigerschutzes würden als Gefährdung dieser zwingenden öffentlichen Interessen gewertet vergleiche BVwG 02.05.2014, W148 2006968-1; BVwG 08.05.2014, W204 2007009-1), daher würden entsprechende öffentliche Interessen an einem stabilen und funktionsfähigen Markt für virtuelle Währungen bestehen (OZ 0 S 36). 6.3. Virtuelle Währungen würden, der belangten Behörde zufolge - insb aufgrund der Dezentralität, der Anonymität bzw Pseudonymität und der Globalität - ein hohes Risiko darstellen, für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Zum Beleg zitierte die belangte Behörde mehrere Quellen, wie den Lagebericht Geldwäscherei 2021 des Bundeskriminalamts, die „Supranationale Risikoanalyse" der Europäischen Kommission (SNRA) und die „Nationale Risikoanalyse" des Bundeministeriums für Finanzen (NRA). Bereits die 4. Geldwäscherichtlinie, insb aber die Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie mittels BGBI. 1 Nr. 62/2019 ua ins FM-GwG, sollte gezielt dem Missbrauch des Finanzsystems für die Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entgegenwirken, indem der Anwendungsbereich des FM-GwG auf Anbieter von Dienstleistungen iZm virtuellen Währungen erweitert worden sei (OZ 2 S 8 f).6.3. Virtuelle Währungen würden, der belangten Behörde zufolge - insb aufgrund der Dezentralität, der Anonymität bzw Pseudonymität und der Globalität - ein hohes Risiko darstellen, für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Zum Beleg zitierte die belangte Behörde mehrere Quellen, wie den Lagebericht Geldwäscherei 2021 des Bundeskriminalamts, die „Supranationale Risikoanalyse" der Europäischen Kommission (SNRA) und die „Nationale Risikoanalyse" des Bundeministeriums für Finanzen (NRA). Bereits die 4. Geldwäscherichtlinie, insb aber die Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie mittels BGBI. 1 Nr. 62 aus 2019, ua ins FM-GwG, sollte gezielt dem Missbrauch des Finanzsystems für die Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entgegenwirken, indem der Anwendungsbereich des FM-GwG auf Anbieter von Dienstleistungen iZm virtuellen Währungen erweitert worden sei (OZ 2 S 8 f). Anders als die Beschwerdeführerin vermeine, führte die belangte Behörde aus, sei kein Grund ersichtlich, weshalb kein zwingendes, jedenfalls aber ein überwiegendes öffentliches Interesse am Bestehen eines stabilen und funktionsfähigen Markts für virtuelle Währungen (sowie des Vertrauens in einen solchen) bestehen sollte, habe sich doch der unionsrechtliche sowie folglich der nationale Gesetzgeber sogar demselben Regelungsregime in diesem Bereich (durch das FM-GwG) unterworfen. Dafür spreche letztlich auch das erkennbare Ziel des Unionsgesetzgebers, den Finanzmarkt im Bereich der Kryptowährungen sauber und stabil zu halten: Mit der Markets in Crypto­ Assets Regulation (MiCAR) werde ein einheitlicher europäischer Rechtsrahmen für die Kryptoökonomie geschaffen, der stark an andere Bereiche des europäischen Finanzmarktrechts angelehnt sei. So enthalte die MiCAR unter anderem Regeln für die Verhinderung von Marktmissbrauch, das öffentliche Angebot, die Vermarktung sowie die Erbringung von Dienstleistungen iZm Kryptowerten (OZ 2 S 9). Weiters merkte die belangte Behörde auch an, selbst bei Annahme, dass der virtuelle Markt und das Vertrauen in diesen nicht bereits ein zwingendes Interesse (für sich gesehen) darstelle, so sei zu beachten, dass die zunehmend verschärften regulatorischen Vorgaben im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

FM-GwG ua auch dazu dienen würden, die Stabilität und Solidität des Finanzmarktes sicherzustellen und die dargelegten Risiken, die auch bzw insb von virtuellen Währungen ausgehen würden, entsprechend zu steuern. Aus den oa in der Nationalen und Supranationalen Risikoanalyse angeführten Risiken und den daraus ableitbaren Gefahren für das Finanzsystem ergebe sich der hohe Schutzzweck des hier insb gegenständlichen § 32a FM-GwG (Registrierung von Dienstleistern von virtuellen Währungen; vgl. BVwG 29.06.2021, W148 2235101-1/19 E; 02.07.2019, W230 2138107-1/37E). Die Missachtung der Präventionsbestimmungen im Bereich der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung berge zudem gravierende operationelle Risiken, Kosten und Reputationsverluste und könne in weiterer Folge das Kundenvertrauen in das Finanzsystem erschüttern und den Finanzmarkt sowie die Volkswirtschaft gesamthaft schädigen Kryptowerten. Vor diesem Hintergrund sei jegliches Fehlverhalten oder die unzureichende Anwendung der Präventionsbestimmungen und -maßnahmen - ob am Markt virtueller Währungen oder klassischen Finanzmarkt gleichermaßen - verpönt und konsequent zu verfolgen (OZ 2 S 10 f).Weiters merkte die belangte Behörde auch an, selbst bei Annahme, dass der virtuelle Markt und das Vertrauen in diesen nicht bereits ein zwingendes Interesse (für sich gesehen) darstelle, so sei zu beachten, dass die zunehmend verschärften regulatorischen Vorgaben im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

FM-GwG ua auch dazu dienen würden, die Stabilität und Solidität des Finanzmarktes sicherzustellen und die dargelegten Risiken, die auch bzw insb von virtuellen Währungen ausgehen würden, entsprechend zu steuern. Aus den oa in der Nationalen und Supranationalen Risikoanalyse angeführten Risiken und den daraus ableitbaren Gefahren für das Finanzsystem ergebe sich der hohe Schutzzweck des hier insb gegenständlichen Paragraph 32 a, FM-GwG (Registrierung von Dienstleistern von virtuellen Währungen; vergleiche BVwG 29.06.2021, W148 2235101-1/19 E; 02.07.2019, W230 2138107-1/37E). Die Missachtung der Präventionsbestimmungen im Bereich der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung berge zudem gravierende operationelle Risiken, Kosten und Reputationsverluste und könne in weiterer Folge das Kundenvertrauen in das Finanzsystem erschüttern und den Finanzmarkt sowie die Volkswirtschaft gesamthaft schädigen Kryptowerten. Vor diesem Hintergrund sei jegliches Fehlverhalten oder die unzureichende Anwendung der Präventionsbestimmungen und , -maßnahmen - ob am Markt virtueller Währungen oder klassischen Finanzmarkt gleichermaßen - verpönt und konsequent zu verfolgen (OZ 2 S 10 f). 6.

  1. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach keine konkret drohende Gefahr auch für die Zukunft mehr vorliege, da die Beschwerdeführerin ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Vor-Ort-Prüfung ab November 2021 erheblich eingeschränkt und unmittelbar nach der Vor-Ort-Prüfung 148 Kunden für weitere Transaktionen gesperrt habe, entgegnete die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen Verpflichtete iSd § 1 Abs. 1 FM-GwG sei und sohin - unabhängig von der Größe des Unternehmens oder der Anzahl der abgewickelten Transaktionen - die Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umfassend sicherzustellen habe - und dies bereits zum Zeitpunkt der Registrierung. Die von Kryptowährungen ausgehenden Risiken zur Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung würden jedoch ein risikoorientiertes Vorgehen iSd risikobasierten Ansatzes bedeuten, sodass selbst eine geringe Anzahl an Kunden ein erhebliches Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierung-Risiko darstellen könnten, wenn es sich zB um komplexe Strukturen, Bezug zu Risikoländern (wie bspw der Kunde der Beschwerdeführerin mit Bezug zum Iran) etc handeln würde (OZ 2 S 12).6.
  2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach keine konkret drohende Gefahr auch für die Zukunft mehr vorliege, da die Beschwerdeführerin ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Vor-Ort-Prüfung ab November 2021 erheblich eingeschränkt und unmittelbar nach der Vor-Ort-Prüfung 148 Kunden für weitere Transaktionen gesperrt habe, entgegnete die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen Verpflichtete iSd Paragraph eins, Absatz eins, FM-GwG sei und sohin - unabhängig von der Größe des Unternehmens oder der Anzahl der abgewickelten Transaktionen - die Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umfassend sicherzustellen habe - und dies bereits zum Zeitpunkt der Registrierung. Die von Kryptowährungen ausgehenden Risiken zur Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung würden jedoch ein risikoorientiertes Vorgehen iSd risikobasierten Ansatzes bedeuten, sodass selbst eine geringe Anzahl an Kunden ein erhebliches Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierung-Risiko darstellen könnten, wenn es sich zB um komplexe Strukturen, Bezug zu Risikoländern (wie bspw der Kunde der Beschwerdeführerin mit Bezug zum Iran) etc handeln würde (OZ 2 S 12). Zum weiteren Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin stetig zahlreiche Anpassungen ihrer bestehenden und von der belangten Behörde bewilligten Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung implementiert habe, führte die belangte Behörde zunächst an, dass die Registrierung der Beschwerdeführerin aufgrund des Fehlens von konkreten Anhaltspunkten, wonach aufgrund der Angaben und Unterlagen gem § 32a Abs. 1 FM-GwG die Anforderungen des FM-GwG nicht erfüllt werden könnten sowie aufgrund des Fehlens von Zweifeln an der persönlichen Zuverlässigkeit des oder der Geschäftsleiter, der natürlichen Person, die eine qualifizierte Beteiligung halte (§ 32a Abs 1 Z 5 FM-GwG) oder der natürlichen Person, die beabsichtige, als Dienstleister gem § 2 Z 22 FM-GwG tätig zu werden, bewilligt worden sei (OZ 0 10). Sämtliche Überprüfungshandlungen vor Registrierung würden notwendigerweise auf einer abstrakt­ theoretischen Ebene bewegen, sei doch der Antrag auf Registrierung auf virtuelle Währungen vor tatsächlicher Erbringung dieses Geschäftsmodells zu erfolgen. Die tatsächliche Umsetzung des beabsichtigten Geschäftsmodells und die Angemessenheit der tatsächlich eingesetzten internen Systeme lasse sich erst im „Echtbetrieb" im Zuge einer Vor-Ort-Maßnahme überprüfen. Eine derartige Überprüfung habe die FMA unmittelbar angeordnet und die Beschwerdeführerin auf den Prüfplan 2021 gesetzt. Die sofortige Zurücknahme der Registrierung sei die einzig adäquate Maßnahme gewesen, da es sich um schwere Missstände gehandelt habe, deren vollständige und rasche Beseitigung keineswegs im Rahmen des laufenden Betriebes bewerkstelligt werden könne, zumal das ausgeübte Geschäftsmodell schon jetzt eine Vielzahlung von schweren Lücken zeigen würde (OZ 2 S 12 f).Zum weiteren Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin stetig zahlreiche Anpassungen ihrer bestehenden und von der belangten Behörde bewilligten Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung implementiert habe, führte die belangte Behörde zunächst an, dass die Registrierung der Beschwerdeführerin aufgrund des Fehlens von konkreten Anhaltspunkten, wonach aufgrund der Angaben und Unterlagen gem Paragraph 32 a, Absatz eins, FM-GwG die Anforderungen des FM-GwG nicht erfüllt werden könnten sowie aufgrund des Fehlens von Zweifeln an der persönlichen Zuverlässigkeit des oder der Geschäftsleiter, der natürlichen Person, die eine qualifizierte Beteiligung halte (Paragraph 32 a, Absatz eins, Ziffer 5, FM-GwG) oder der natürlichen Person, die beabsichtige, als Dienstleister gem Paragraph 2, Ziffer 22, FM-GwG tätig zu werden, bewilligt worden sei (OZ 0 10). Sämtliche Überprüfungshandlungen vor Registrierung würden notwendigerweise auf einer abstrakt­ theoretischen Ebene bewegen, sei doch der Antrag auf Registrierung auf virtuelle Währungen vor tatsächlicher Erbringung dieses Geschäftsmodells zu erfolgen. Die tatsächliche Umsetzung des beabsichtigten Geschäftsmodells und die Angemessenheit der tatsächlich eingesetzten internen Systeme lasse sich erst im „Echtbetrieb" im Zuge einer Vor-Ort-Maßnahme überprüfen. Eine derartige Überprüfung habe die FMA unmittelbar angeordnet und die Beschwerdeführerin auf den Prüfplan 2021 gesetzt. Die sofortige Zurücknahme der Registrierung sei die einzig adäquate Maßnahme gewesen, da es sich um schwere Missstände gehandelt habe, deren vollständige und rasche Beseitigung keineswegs im Rahmen des laufenden Betriebes bewerkstelligt werden könne, zumal das ausgeübte Geschäftsmodell schon jetzt eine Vielzahlung von schweren Lücken zeigen würde (OZ 2 S 12 f). Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach bei „gelegentlichen Transaktionen" unter 15.000 Euro die Sorgfaltspflichten iSd FM-GwG nicht zur Anwendung gelangen würde, führte die belangte Behörde an, dass zwar gem § 5 Abs 2 lit a FM-GwG bei gelegentlichen Transaktionen die Verpflichtung zur Anwendung der Sorgfaltspflichten grundsätzlich erst ab Erreichen oder übersteigen der Betragsgrenze von 15 000 Euro bestehe. Allerdings komme auch bei gelegentlichen Transaktionen § 6 Abs. 5 FM-GwG zur Anwendung, wonach Verpflichtete den Umfang der anzuwendenden Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen könnten. Dabei ergebe sich das Risiko des Kunden aus den beim Geschäftskontakt einzuholenden Informationen, insb aufgrund der Art und Höhe der durchzuführenden Transaktion, in diesem Zusammenhang auch etwa aus dem Zweck der gelegentlichen Transaktion (zB Begleichung einer Rechnung) und aus den Angaben zum Empfänger (OZ 2 S 13).Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach bei „gelegentlichen Transaktionen" unter 15.000 Euro die Sorgfaltspflichten iSd FM-GwG nicht zur Anwendung gelangen würde, führte die belangte Behörde an, dass zwar gem Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, FM-GwG bei gelegentlichen Transaktionen die Verpflichtung zur Anwendung der Sorgfaltspflichten grundsätzlich erst ab Erreichen oder übersteigen der Betragsgrenze von 15 000 Euro bestehe. Allerdings komme auch bei gelegentlichen Transaktionen Paragraph 6, Absatz 5, FM-GwG zur Anwendung, wonach Verpflichtete den Umfang der anzuwendenden Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen könnten. Dabei ergebe sich das Risiko des Kunden aus den beim Geschäftskontakt einzuholenden Informationen, insb aufgrund der Art und Höhe der durchzuführenden Transaktion, in diesem Zusammenhang auch etwa aus dem Zweck der gelegentlichen Transaktion (zB Begleichung einer Rechnung) und aus den Angaben zum Empfänger (OZ 2 S 13). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass kein gravierender Nachteil für die von der belangten Behörde im Verfahren dargestellten öffentlichen Interessen drohe würde, entgegnete diese, dass sie im angefochtenen Bescheid dargestellt habe, dass die Beschwerdeführerin (i) keine angemessenen Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung wesentlicher (Sorgfalts-)Pflichten des FM-GwG implementiert und (ii) diese nicht ausreichend sichergestellt habe, um das Risiko des Missbrauchs der Beschwerdeführerin für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ausreichend zu steuern und zu mindern und Transaktionen, die der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienen würden, zeitnah zu erkennen, sowie die Strafverfolgung durch die unverzügliche Erstattung von Verdachtsmeldungen gem § 16 Abs. 1 FM-GwG zu ermöglichen. Damit bestehe die konkrete Gefahr, dass über die Beschwerdeführerin, die nach ihren eigenen Angaben den taggleich abgeschlossenen An- und Verkauf von virtuellen Währungen anbiete, täglich eine Vielzahl an Transaktionen getätigt werden könnten, welche der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienen würden, welches unzweifelhaft den dargestellten (zwingenden) öffentlichen Interessen schaden würde (OZ 2 S 14).Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass kein gravierender Nachteil für die von der belangten Behörde im Verfahren dargestellten öffentlichen Interessen drohe würde, entgegnete diese, dass sie im angefochtenen Bescheid dargestellt habe, dass die Beschwerdeführerin (i) keine angemessenen Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung wesentlicher (Sorgfalts-)Pflichten des FM-GwG implementiert und (ii) diese nicht ausreichend sichergestellt habe, um das Risiko des Missbrauchs der Beschwerdeführerin für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ausreichend zu steuern und zu mindern und Transaktionen, die der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienen würden, zeitnah zu erkennen, sowie die Strafverfolgung durch die unverzügliche Erstattung von Verdachtsmeldungen gem Paragraph 16, Absatz eins, FM-GwG zu ermöglichen. Damit bestehe die konkrete Gefahr, dass über die Beschwerdeführerin, die nach ihren eigenen Angaben den taggleich abgeschlossenen An- und Verkauf von virtuellen Währungen anbiete, täglich eine Vielzahl an Transaktionen getätigt werden könnten, welche der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienen würden, welches unzweifelhaft den dargestellten (zwingenden) öffentlichen Interessen schaden würde (OZ 2 S 14). 6.
  3. Zur Kritik der Beschwerdeführerin an der langen Zeitspanne bis zur Bescheiderlassung verwies die belangte Behörde auf ihre Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (§ 37 AVG) einschließlich des gewährten Parteiengehörs, um eine Entscheidung zu erlassen, welches aber Zeit in Anspruch nehme; diese kann sich aber nicht auf die Beurteilung der Dringlichkeit des Vollzuges des Bescheides niederschlagen. Der Schluss der Beschwerdeführerin, dass die Zeit bis zur Bescheiderlassung die Dringlichkeit des Vollzuges des angefochtenen Bescheides konterkariere, sei somit nicht nachvollziehbar (OZ 2 S 14 f).6.
  4. Zur Kritik der Beschwerdeführerin an der langen Zeitspanne bis zur Bescheiderlassung verwies die belangte Behörde auf ihre Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (Paragraph 37, AVG) einschließlich des gewährten Parteiengehörs, um eine Entscheidung zu erlassen, welches aber Zeit in Anspruch nehme; diese kann sich aber nicht auf die Beurteilung der Dringlichkeit des Vollzuges des Bescheides niederschlagen. Der Schluss der Beschwerdeführerin, dass die Zeit bis zur Bescheiderlassung die Dringlichkeit des Vollzuges des angefochtenen Bescheides konterkariere, sei somit nicht nachvollziehbar (OZ 2 S 14 f). 6.
  5. Die belangte Behörde wiedersprach auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15.07.2022 und das am 11.10.2022 „umfangreich adaptierte AML-Handbuch" nicht oder nur punktuell gewürdigt habe; zum einen, dass der belangten Behörde noch ein Jahr nach der Vor-Ort-Prüfung und der Mitteilung an die BF über die Einleitung des Verfahrens zum Widerruf der Registrierung noch immer kein finales AML-Handbuch übermittelt habe, sondern bloß ein „erster Entwurf vom Handbuch Dienstanweisung“. Dies sei auch im angefochtenen Bescheid entsprechend gewürdigt worden. Zum anderen, dass in diesem Bescheid auch auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingegangen worden sei (aaO S 13). Dazu merkte die belangte Behörde auch noch an, dass in dieser Stellungnahme, die auf die Feststellungen der FMA zum Bericht über die Vor-Ort-Prüfung bei der FMA eingegangen sei, die Beschwerdeführerin beinahe jede Feststellung der belangten Behörde bestritten habe und die von der belangten Behörde geforderten Verhaltensweisen als nicht erforderlich abgelehnt habe oder deren Umsetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt habe vorsehe wollen. Diese Haltung der BF habe gezeigt, dass dem evidenten Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nicht durch angemessene Maßnahmen seitens der Beschwerdeführerin begegnet werde (OZ 2 S 15 f). 6.
  6. Zur weiteren Kritik der Beschwerdeführerin am abrupten Widerruf der Registrierung ohne jegliche Vorwarnung und Einräumung von Parteiengehör, insb ohne eine vorhergehende zeitnahe Anordnung nach § 31 Abs 1 FM­ GwG, hielt die belangte Behörde fest, dass der Gesetzgeber die FMA ermächtigt habe, dass sie alle Anordnungen treffe, die erforderlich, geeignet und verhältnismäßig seien (§ 31 Abs 1 FM-GwG). Er habe jedoch keine Rangordnung der Maßnahmen

FM-GwG vorgesehen, zumal es bereits andere derartige Bestimmungen (§ 22d Abs 1 FMABG, § 70 Abs 4 BWG) gebe, auf die er hätte verweisen können (OZ 2 S 15). 6.7. Zur weiteren Kritik der Beschwerdeführerin am abrupten Widerruf der Registrierung ohne jegliche Vorwarnung und Einräumung von Parteiengehör, insb ohne eine vorhergehende zeitnahe Anordnung nach Paragraph 31, Absatz eins, FM­ GwG, hielt die belangte Behörde fest, dass der Gesetzgeber die FMA ermächtigt habe, dass sie alle Anordnungen treffe, die erforderlich, geeignet und verhältnismäßig seien (Paragraph 31, Absatz eins, FM-GwG). Er habe jedoch keine Rangordnung der Maßnahmen

FM-GwG vorgesehen, zumal es bereits andere derartige Bestimmungen (Paragraph 22 d, Absatz eins, FMABG, Paragraph 70, Absatz 4, BWG) gebe, auf die er hätte verweisen können (OZ 2 S 15). 6.

  1. Ferner bestritt die belangte Behörde auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum behaupteten unverhältnismäßigen Nachteil für sie. Zwar stimmte die belangte Behörde zu, dass eine Betriebsschließung, die die wirtschaftliche Existenz vernichten könnte, einen unverhältnismäßigen Nachteil begründen könne. Allerdings würden selbst in diesem Fall nach der zitierten Judikatur des BVwG zwingende öffentliche Interessen, wie sie von der belangten Behörde dargestellt worden seien, der Gewährung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Zudem sei die in der Judikatur geforderte Konkretisierungspflicht durch die Beschwerdeführerin für einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den behördlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht (ausreichend) erfüllt (OZ 2 S 17 ff). 6.
  2. Zur Kritik der Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht angehört habe, verwies die belangte Behörde darauf, dass die FMA im Zeitraum von 22.
  3. bis 29.10.2021 bei der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Prüfung gem § 30 Abs. 1 FM-GwG durchgeführt habe. Bereits in diesem Rahmen hätte die Beschwerdeführerin erstmalig Gelegenheit gehabt, der belangten Behörde Unterlagen und Informationen zur Einhaltung der Bestimmungen des FM-GwG zu übermitteln. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.11.2021 (ON 1) sei der Beschwerdeführerin seitens der FMA schriftlich (und zuvor am 29.10.2021 bereits mündlich) mitgeteilt worden, dass infolge von gravierenden Verfehlungen

FM-GwG ein Verfahren zum Widerruf der Registrierung eingeleitet werde, wobei die Beschwerdeführerin um Stellungnahme ersucht worden sei. Diese sei am 18.11.2021 eingelangt (ON 3.3.). Der Prüfbericht über die Vor-Ort-Prüfung sei mit Schreiben vom 31.05.2022 zugestellt worden, wobei um Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen ersucht worden sei (ON 18.1). Diese sei (nach genehmigter Fristerstreckung) am 15.07.2022 in der FMA eingelangt (ON 20). Zudem habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.10.2022 einen ersten Entwurf eines „Handbuch zur Dienstanweisung“ (ON 20) übermittelt. Die belangte Behörde schloss aus diesen Verfahrensschritten, dass der Beschwerdeführerin daher mehrfach die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und dies von der Beschwerdeführerin auch genutzt worden sei. Wenn die belangte Behörde schlicht die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht teile, liege darin aber keine Verletzung des Parteiengehörs, zumal nach der Rsp des VwGH eine Behörde nicht gehalten sei, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also auch mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in Folge in rechtlicher Hinsicht treffe (OZ 2 S 19 ff). 6.9. Zur Kritik der Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht angehört habe, verwies die belangte Behörde darauf, dass die FMA im Zeitraum von 22.10. bis 29.10.2021 bei der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Prüfung gem Paragraph 30, Absatz eins, FM-GwG durchgeführt habe. Bereits in diesem Rahmen hätte die Beschwerdeführerin erstmalig Gelegenheit gehabt, der belangten Behörde Unterlagen und Informationen zur Einhaltung der Bestimmungen des FM-GwG zu übermitteln. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.11.2021 (ON 1) sei der Beschwerdeführerin seitens der FMA schriftlich (und zuvor am 29.10.2021 bereits mündlich) mitgeteilt worden, dass infolge von gravierenden Verfehlungen

FM-GwG ein Verfahren zum Widerruf der Registrierung eingeleitet werde, wobei die Beschwerdeführerin um Stellungnahme ersucht worden sei. Diese sei am 18.11.2021 eingelangt (ON 3.3.). Der Prüfbericht über die Vor-Ort-Prüfung sei mit Schreiben vom 31.05.2022 zugestellt worden, wobei um Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen ersucht worden sei (ON 18.1). Diese sei (nach genehmigter Fristerstreckung) am 15.07.2022 in der FMA eingelangt (ON 20). Zudem habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit Schreiben vom 11.10.2022 einen ersten Entwurf eines „Handbuch zur Dienstanweisung“ (ON 20) übermittelt. Die belangte Behörde schloss aus diesen Verfahrensschritten, dass der Beschwerdeführerin daher mehrfach die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und dies von der Beschwerdeführerin auch genutzt worden sei. Wenn die belangte Behörde schlicht die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht teile, liege darin aber keine Verletzung des Parteiengehörs, zumal nach der Rsp des VwGH eine Behörde nicht gehalten sei, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also auch mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in Folge in rechtlicher Hinsicht treffe (OZ 2 S 19 ff). 2. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, insb durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente und Unterlagen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerden

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 22

Abs 2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Paragraph 22, Absatz 2 a, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der Vorschrift des § 22 Abs 2a FMABG nach liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor (zur Nichtanwendung des § 9 Abs 1 BVwGG, der Einzelrichter-Zuständigkeit vorsieht, auf Entscheidungen über den einstweiligen Rechtsschutz vgl VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056; dazu näher auch BVwG 24.04.2019, W204 2217702-1/3E).Der Vorschrift des Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG nach liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor (zur Nichtanwendung des Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG, der Einzelrichter-Zuständigkeit vorsieht, auf Entscheidungen über den einstweiligen Rechtsschutz vergleiche VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056; dazu näher auch BVwG 24.04.2019, W204 2217702-1/3E). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr. 57/2018, geregelt (§ 1 leg cit). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Der gegenständliche Bescheid, datiert mit 21.03.2021, wurde der Beschwerdeführerin am gleichen Tag zugestellt, die dagegen erhobene Beschwerde langte am 12.04.2021 bei der belangten Behörde ein. Die gegenständliche Beschwerde ist somit rechtzeitig und auch zulässig. Die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens wurde mit Scheiben der belangten Behörde vom 26.04.2023 am gleichen Tag dem BVwG vorgelegt. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1. Rechtslage und anwendbare Bestimmungen 3.2.1.1.

§ 13Abs 1 Vw

GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung. 3.2.1.1.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann nach § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Die Behörde kann nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

§ 13

Abs 4 leg cit hat eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung keine aufschiebende Wirkung. Sofern diese nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Paragraph 13, Absatz 4, leg cit hat eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung keine aufschiebende Wirkung. Sofern diese nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. 3.2.1.

  1. Bei der von ihm vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das VwG regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (vgl zum Ganzen nur etwa VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, 24.05.2016, Ra 2016/07/0039, und 05.09.2018, Ra 2017/03/0105). (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143 mit Hinweis auch auf VwGH 02.11.2018, Ra 2018/03/0111). Nach der ständigen Rsp des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen (vgl nur den VwGH vom
  2. Mai 2012, Zl. AW 2012/17/0026, mwN) (VwGH 24.05.2013, AW 2013/17/0007). Selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem § 30 Abs 2 VwGG (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 122) (VwGH 24.05.2012, AW 2012/17/0026 mit Hinweis auf VwGH 09.01.2003, AW 2002/17/0059).3.2.1.
  3. Bei der von ihm vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das VwG regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen vergleiche zum Ganzen nur etwa VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, 24.05.2016, Ra 2016/07/0039, und 05.09.2018, Ra 2017/03/0105). (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143 mit Hinweis auch auf VwGH 02.11.2018, Ra 2018/03/0111). Nach der ständigen Rsp des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen vergleiche nur den VwGH vom
  4. Mai 2012, Zl. AW 2012/17/0026, mwN) (VwGH 24.05.2013, AW 2013/17/0007). Selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem Paragraph 30, Absatz 2, VwGG (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 122) (VwGH 24.05.2012, AW 2012/17/0026 mit Hinweis auf VwGH 09.01.2003, AW 2002/17/0059). Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (vgl VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105) (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden vergleiche VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105) (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Die Berücksichtigung zwingender öffentlicher Interessen ist in § 13 Abs 2 VwGVG – anders als etwa § 30 Abs 2 VwGG – nicht ausdrücklich genannt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass solche gänzlich außer Betracht bleiben: Liegen zwingende öffentliche Interessen vor, kommt diesen im Rahmen der Abwägung wohl ein besonderes Gewicht zu und wird in der Regel die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen sein (Pichler/Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020], § 13 VwGVG Rz 35). Der Begriff der öffentlichen Interessen darf in diesem Zusammenhang nicht eng verstanden werden. Dieser umfasst jedenfalls etwaige, in den im konkreten Fall anzuwendenden Materiengesetz genannte öffentliche Interessen, auf die wohl besonders Bedacht zu nehmen ist, darüber hinaus aber auch jegliche sonstige öffentliche Interessen, die für oder gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen. Ein „allgemeines öffentliches Interesse an der Einhaltung der Gesetze“ genügt zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung hingegen nicht, vielmehr ist ein „triftiger Grund“ erforderlich, aus dem der „sofortige Vollzug“ oder die Hemmung des Vollzuges sachlich geboten ist (Pichler/Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020], § 13 VwGVG Rz 37, mwN).Die Berücksichtigung zwingender öffentlicher Interessen ist in Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG – anders als etwa Paragraph 30, Absatz 2, VwGG – nicht ausdrücklich genannt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass solche gänzlich außer Betracht bleiben: Liegen zwingende öffentliche Interessen vor, kommt diesen im Rahmen der Abwägung wohl ein besonderes Gewicht zu und wird in der Regel die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen sein (Pichler/Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020], Paragraph 13, VwGVG Rz 35). Der Begriff der öffentlichen Interessen darf in diesem Zusammenhang nicht eng verstanden werden. Dieser umfasst jedenfalls etwaige, in den im konkreten Fall anzuwendenden Materiengesetz genannte öffentliche Interessen, auf die wohl besonders Bedacht zu nehmen ist, darüber hinaus aber auch jegliche sonstige öffentliche Interessen, die für oder gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen. Ein „allgemeines öffentliches Interesse an der Einhaltung der Gesetze“ genügt zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung hingegen nicht, vielmehr ist ein „triftiger Grund“ erforderlich, aus dem der „sofortige Vollzug“ oder die Hemmung des Vollzuges sachlich geboten ist (Pichler/Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020], Paragraph 13, VwGVG Rz 37, mwN). Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist mehr als ein bloß überwiegender Nachteil oder eine „wirtschaftliche Härte" (VwGH 29.06.2006, AW 2006/12/0007). Eine zB befürchtete Minderung des Ansehens durch eine Versetzung reicht nicht, wohl aber eine Betriebsschließung, die die wirtschaftliche Existenz vernichten kann (Götzl in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler [Hrsg], Verwaltungsgerichtsbarkeit: Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [Juni 2017], § 13 VwGVG Rz 20 mit Hinweis auf VwGH 29.06.2006, AW 2006/12/0007; 16.08.0211, AW 2011/03/0018).Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist mehr als ein bloß überwiegender Nachteil oder eine „wirtschaftliche Härte" (VwGH 29.06.2006, AW 2006/12/0007). Eine zB befürchtete Minderung des Ansehens durch eine Versetzung reicht nicht, wohl aber eine Betriebsschließung, die die wirtschaftliche Existenz vernichten kann (Götzl in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler [Hrsg], Verwaltungsgerichtsbarkeit: Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [Juni 2017], Paragraph 13, VwGVG Rz 20 mit Hinweis auf VwGH 29.06.2006, AW 2006/12/0007; 16.08.0211, AW 2011/03/0018). Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl den Beschluss eines verstärkten Senates vom
  5. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl zB VwGH
  6. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom
  7. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028) (VwGH 10.08.2011, AW 2011/17/0028).Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates vom
  8. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche zB VwGH
  9. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom
  10. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028) (VwGH 10.08.2011, AW 2011/17/0028). Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12) (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt hingegen nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (vgl VwGH 06.05.2019, Ra 2019/03/0040 mwN, zur insoweit vergleichbaren Aufschiebungsentscheidung nach § 30 Abs 2 VwGG) (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). „Dringend geboten“ bedeutet, dass der Eintritt des Nachteils konkret und nicht bloß möglicherweise droht. In diesem Sinn ist auch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem drohenden Eintritt und der Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erforderlich (Pichler/Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020], § 13 VwGVG Rz 39 mwN).Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 13, VwGVG K 12) (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt hingegen nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten vergleiche VwGH 06.05.2019, Ra 2019/03/0040 mwN, zur insoweit vergleichbaren Aufschiebungsentscheidung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG) (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/03/0143 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). „Dringend geboten“ bedeutet, dass der Eintritt des Nachteils konkret und nicht bloß möglicherweise droht. In diesem Sinn ist auch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem drohenden Eintritt und der Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erforderlich (Pichler/Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020], Paragraph 13, VwGVG Rz 39 mwN). 3.2.
  11. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin 3.2.2.
  12. Im Rahmen der in § 13 Abs 2 VwGVG angesprochenen Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen und den Interessen der sonstigen beteiligten Parteien gegenüber zu stellen (vgl Pichler/Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020], § 13 VwGVG Rz 35).3.2.2.
  13. Im Rahmen der in Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG angesprochenen Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen und den Interessen der sonstigen beteiligten Parteien gegenüber zu stellen vergleiche Pichler/Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020], Paragraph 13, VwGVG Rz 35). Die Beschwerdeführerin konnte mit ihrem Vorbringen, dass durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ein nicht wiedergutzumachender Schaden bzw eine endgültige Belastung zulasten der Beschwerdeführerin eintrete, nicht überzeugen, insb, dass die von ihr dargelegten Probleme in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stehen würden. Mit ihren Ausführungen bezüglich der drastischen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteile aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung, die schon ab dem Zeitpunkt der Vor-Ort­ Prüfung im Herbst 2021 eingetreten seien, im Besonderen im Sommer 2022, sodass durch den zurückgegangenen Umsatz gerade noch die Kosten für den Geschäftsbetrieb abgedeckt werden könnten, wies die Beschwerdeführerin auf die Entwicklung ihres Geschäftsbetriebs hin, der sich aber schon lange vor dem Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ereignete, nämlich unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Prüfung der FMA im Herbst 2021 und als Folge hiervon der geschäftlichen Entscheidung der Beschwerdeführerin, Kunden zu sperren bzw ATMs zu schließen. Auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass iZm dem Einstieg eines Investors nicht absehbar gewesen wäre, dass es zu einem Widerruf der Registrierung kommen könne, geht ins Leere. Die belangte Behörde teilte bereits mit Schreiben vom 03.11.2021 (ON 1 des FMA-Aktes) der Beschwerdeführerin mit, dass infolge von gravierenden Verfehlungen

FM-GwG ein Verfahren zum Widerruf der Registrierung eingeleitet werde. Die Entscheidung, den Investor XXXX GmbH über einen drohenden Widerruf der Registrierung zu informieren und der Umgang mit den Konsequenzen, die mit dieser Information oder Unterlassung dieser verbunden wären, sowie, ob die Beschwerdeführerin wirtschaftlich (nicht) verkraftbare Bedingungen mit dem Investor XXXX GmbH vereinbart habe, liegt in der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin und nicht der belangten Behörde. Auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass iZm dem Einstieg eines Investors nicht absehbar gewesen wäre, dass es zu einem Widerruf der Registrierung kommen könne, geht ins Leere. Die belangte Behörde teilte bereits mit Schreiben vom 03.11.2021 (ON 1 des FMA-Aktes) der Beschwerdeführerin mit, dass infolge von gravierenden Verfehlungen

FM-GwG ein Verfahren zum Widerruf der Registrierung eingeleitet werde. Die Entscheidung, den Investor römisch 40 GmbH über einen drohenden Widerruf der Registrierung zu informieren und der Umgang mit den Konsequenzen, die mit dieser Information oder Unterlassung dieser verbunden wären, sowie, ob die Beschwerdeführerin wirtschaftlich (nicht) verkraftbare Bedingungen mit dem Investor römisch 40 GmbH vereinbart habe, liegt in der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin und nicht der belangten Behörde. Die von der Beschwerdeführerin angeführten (voraussichtlichen) Kosten für die Begründung des unverhältnismäßigen Nachteils (Erhöhung der Mitarbeiterkosten durch Einstellung von zwei juristischen Mitarbeiten nach der Vor-Ort-Prüfung im Herbst 2021; Programmierkosten betreffend XXXX GmbH, bereits im Sommer und Herbst 2022 begründet; das schon im Herbst 2022 unterfertigte Darlehen), hätten ihren Ursprung schon zu einem Zeitpunkt während eines laufenden Verfahrens über den Widerruf der Registrierung der Beschwerdeführerin als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen. Trotz dieses Wissens über einen möglichen Widerruf ihrer Registrierung, erhöhte die Beschwerdeführerin durch eigenes Handeln aufgrund der von ihr angeführten kostenbegründenden bzw -steigenden Entscheidungen das Risiko, dass ein Widerruf der Registrierung ihre (wirtschaftliche) Existenz bedrohen würde, wesentlich und unterließ damit die in einer derartigen Situation erforderliche Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Dem Hinweis der Beschwerdeführerin, dass sie nach der Vor-Ort-Prüfung durch die belangte Behörde zusätzlich zwei juristische Mitarbeitern hätte einstellen müssen, die sich ausschließlich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung widmen würden, ist überdies mit dem Argument zu entkräften, dass sich aus Aufsichtsmaßnahmen regelmäßig Nachteile für die betroffenen Unternehmungen ergeben, dies aber noch nicht einen überwiegenden Nachteil des vom Auftrag betroffenen Unternehmens nachzuweisen vermag (vgl VwGH 17.03.2010, AW 2010/17/0004 mit Hinweis auf VwGH 16.10.2007, AW 2007/17/0023).Die von der Beschwerdeführerin angeführten (voraussichtlichen) Kosten für die Begründung des unverhältnismäßigen Nachteils (Erhöhung der Mitarbeiterkosten durch Einstellung von zwei juristischen Mitarbeiten nach der Vor-Ort-Prüfung im Herbst 2021; Programmierkosten betreffend römisch 40 GmbH, bereits im Sommer und Herbst 2022 begründet; das schon im Herbst 2022 unterfertigte Darlehen), hätten ihren Ursprung schon zu einem Zeitpunkt während eines laufenden Verfahrens über den Widerruf der Registrierung der Beschwerdeführerin als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen. Trotz dieses Wissens über einen möglichen Widerruf ihrer Registrierung, erhöhte die Beschwerdeführerin durch eigenes Handeln aufgrund der von ihr angeführten kostenbegründenden bzw -steigenden Entscheidungen das Risiko, dass ein Widerruf der Registrierung ihre (wirtschaftliche) Existenz bedrohen würde, wesentlich und unterließ damit die in einer derartigen Situation erforderliche Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Dem Hinweis der Beschwerdeführerin, dass sie nach der Vor-Ort-Prüfung durch die belangte Behörde zusätzlich zwei juristische Mitarbeitern hätte einstellen müssen, die sich ausschließlich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung widmen würden, ist überdies mit dem Argument zu entkräften, dass sich aus Aufsichtsmaßnahmen regelmäßig Nachteile für die betroffenen Unternehmungen ergeben, dies aber noch nicht einen überwiegenden Nachteil des vom Auftrag betroffenen Unternehmens nachzuweisen vermag vergleiche VwGH 17.03.2010, AW 2010/17/0004 mit Hinweis auf VwGH 16.10.2007, AW 2007/17/0023). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin (über die Sperre von Kunden und ATMs mit ihrer Absicht der Risikominderung hinaus) keine va weitere kostenmindernde Maßnahmen gerade angesichts des laufenden Widerrufsverfahren - mangels diesbezüglichem Vorbringen - vornahm; sie unterließ auch in ihren Ausführungen, konkretisierte Alternativen anzuführen, etwa welche kostenmindernden Maßnahmen ihr zur Verfügung stehen oder ob auch Einsparungen bei einem nicht laufenden Betrieb aufgrund des Widerrufs der Registrierung eintreten würden bzw eingetreten seien. Weiters unterließ die Beschwerdeführerin mit der Angabe der behaupteten Mehrkosten (so etwa aufgrund der Umstellung von Teil- auf Vollzeit bei einem Mitarbeiter), ob diese jedenfalls in ihrem konkreten Umfang, sich tatsächlich derart beachtlich auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätten bzw auswirken würden. Am Beispiel dieses Aspekts, aber auch an den anderen von der Beschwerdeführerin angeführten (Mehr-)Kostenfaktoren, sind auch Zweifel an der diesbezüglichen Aussagekraft der mit diesen Angaben von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheinigungen angebracht. Demgegenüber konnte die belangte Behörde nachvollziehbar begründen, dass ein speziell berührtes öffentliches Interesse am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung besteht, welches das Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde überwiegt. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde zu Recht auf die Wertungen des Gesetzgebers in den in den Materialien zum vormaligen § 22 Abs 2 FMABG zum Erfordernis des Ausschlusses einer aufschiebenden Wirkung von ua Beschwerden gegen Bescheide der FMA, die nicht nur eingeschränkt für den Bankensektor gelten (siehe ErlRV 2196 BlgNR, 24. GP, 3):Demgegenüber konnte die belangte Behörde nachvollziehbar begründen, dass ein speziell berührtes öffentliches Interesse am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung besteht, welches das Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde überwiegt. Diesbezüglich verwies die belangte Behörde zu Recht auf die Wertungen des Gesetzgebers in den in den Materialien zum vormaligen Paragraph 22, Absatz 2, FMABG zum Erfordernis des Ausschlusses einer aufschiebenden Wirkung von ua Beschwerden gegen Bescheide der FMA, die nicht nur eingeschränkt für den Bankensektor gelten (siehe ErlRV 2196 BlgNR, 24. GP, 3): „Aufgrund der Lehren aus der letzten Finanzmarktkrise muss im Bereich der Finanzmarktaufsicht effektiv sowohl durch rasch ergriffene und unverzüglich vollzogene als auch europaweit gleichermaßen gesetzte Maßnahmen gehandelt werden. Beides zählt zu den wesentlichen Regulierungszielen des jüngsten europäischen Finanzmarktrechtes. […]. Der liberalisierte Binnenmarkt hat im Finanzsektor zu besonders starken Verflechtungen geführt. Diese Entwicklung schlägt sich in einer zunehmend gemeinsamen Beaufsichtigung von Kreditinstituten. Versicherungen. Wertpapierfirmen etc. durch die nationalen Aufsichtsbehörden im Rahmen von Aufsichtskollegien nieder. Könnte eine Maßnahme, die europaweit in Aufsichtskollegien abgestimmt ist. je nach der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln

dem jeweiligen nationalen Verfahrensrecht nur unterschiedlich effektiv vollzogen werden, würde die gemeinsame Beaufsichtigung und das ihr zugrunde liegende vollharmonisierte Aufsichtsrecht ineffektiv werden. Mithin gilt es, eine mögliche Regulierungsarbitrage zu verhindern.“ Dieser Aussage steht auch nicht das Erkenntnis des VfGH vom 02.03.2018, G 257/2017 entgegen, das gerade die Aufhebung der Regelung des § 22 Abs. 2 FMABG, BGBI I Nr 97/2001, idF BGBI I Nr 7012013 zum Gegenstand hatte, auf die sich die zitierten Materialien bezog. Der VfGH sah zwar den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auf Grund der pauschalen Anordnung des § 22 Abs 2 FMABG als verfassungswidrig an, da sie auch solche Verfahren vor der Finanzmarktaufsichtsbehörde erfasst, die mit keiner besonderen Dringlichkeit verbunden sind und in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Gefahren und besonderen Sachfragen der Aufsichtstätigkeit stehen und keine unionsrechtlichen Implikationen aufweisen (wie etwa Kostenbescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde gem § 19 Abs 5 FMABG oder Zinsvorschreibungen gem § 97 BWG). Allerdings übersieht der VfGH nicht, dass es zahlreiche Sachverhalte gibt, in denen das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung eines Bescheides der Finanzmarktaufsichtsbehörde das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen überwiegt. Dabei ist auch der unionsrechtliche Regelungszusammenhang zu beachten, welcher unter Umständen ein rasches Tätigwerden der nationalen Finanzmarktaufsichtsbehörde – im Rahmen des sowohl Unionsorgane als auch nationale Organe umfassenden Aufsichtsmechanismus – gebieten kann. Die behördliche Aufsicht in einem Bereich, der mit spezifischen Gefahren oder besonderen Sachfragen verbunden ist, kann verfahrensrechtliche Sonderregelungen erforderlich machen (vgl VfGH 02.03.2018, G 257/

  1. III.2.
  2. f). Dieser Aussage steht auch nicht das Erkenntnis des VfGH vom 02.03.2018, G 257 aus 2017, entgegen, das gerade die Aufhebung der Regelung des Paragraph 22, Absatz 2, FMABG, BGBI römisch eins Nr 97 aus 2001,, in der Fassung BGBI römisch eins Nr 7012013 zum Gegenstand hatte, auf die sich die zitierten Materialien bezog. Der VfGH sah zwar den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auf Grund der pauschalen Anordnung des Paragraph 22, Absatz 2, FMABG als verfassungswidrig an, da sie auch solche Verfahren vor der Finanzmarktaufsichtsbehörde erfasst, die mit keiner besonderen Dringlichkeit verbunden sind und in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Gefahren und besonderen Sachfragen der Aufsichtstätigkeit stehen und keine unionsrechtlichen Implikationen aufweisen (wie etwa Kostenbescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde gem Paragraph 19, Absatz 5, FMABG oder Zinsvorschreibungen gem Paragraph 97, BWG). Allerdings übersieht der VfGH nicht, dass es zahlreiche Sachverhalte gibt, in denen das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung eines Bescheides der Finanzmarktaufsichtsbehörde das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen überwiegt. Dabei ist auch der unionsrechtliche Regelungszusammenhang zu beachten, welcher unter Umständen ein rasches Tätigwerden der nationalen Finanzmarktaufsichtsbehörde – im Rahmen des sowohl Unionsorgane als auch nationale Organe umfassenden Aufsichtsmechanismus – gebieten kann. Die behördliche Aufsicht in einem Bereich, der mit spezifischen Gefahren oder besonderen Sachfragen verbunden ist, kann verfahrensrechtliche Sonderregelungen erforderlich machen vergleiche VfGH 02.03.2018, G 257 aus 2017,. römisch drei.2.
  3. f). Diese Ausführungen des VfGH sind auch nicht, wie die Beschwerdeführerin vorbrachte, nur auf den Kreditsektor bezogen, denn dem vormaligen § 22 Ab. 2 FMABG zufolge hatten Beschwerden gegen Bescheide der FMA und Vorlageanträge „allgemein“ [Hervorhebung durch das BVwG], ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, keine aufschiebende Wirkung.Diese Ausführungen des VfGH sind auch nicht, wie die Beschwerdeführerin vorbrachte, nur auf den Kreditsektor bezogen, denn dem vormaligen Paragraph 22, Ab. 2 FMABG zufolge hatten Beschwerden gegen Bescheide der FMA und Vorlageanträge „allgemein“ [Hervorhebung durch das BVwG], ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch iZm dem Markt für virtuelle Währungen ein ebenso derartiges öffentliches Interesse zukommt. Die Einbeziehung dieses Marktes ist eine konsequente Weiterentwicklung im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Die
  4. Geldwäscherichtlinie vom 10.06.1991, (RL 91/308/EWG, ABl L 166, 77) stellte in ihrer Geldwäsche-Definition auf Drogenstraftaten ab und legte nur für den Finanzsektor Pflichten fest. Mit der
  5. Geldwäscherichtlinie vom 04.12.2001 (RL 2001/97/EWG, ABl L 344, 76) wurde der Geltungsbereich der
  6. Geldwäscherichtlinie sowohl in Bezug auf die abgedeckten Straftaten als auch in Bezug auf das erfasste Berufs- und Tätigkeitsspektrum erweitert. Im Juni 2003 überarbeitete die Financial Action Task Force (FATF) ihre Empfehlungen, um auch die Terrorismusfinanzierung abzudecken, und formulierte detailliertere Anforderungen hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität, der Fälle, in denen ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verstärkte Maßnahmen rechtfertigen kann, sowie der Fälle, in denen ein geringeres Risiko weniger strenge Kontrollen rechtfertigen kann. Rechnung getragen wurden diesen Änderungen in der
  7. Geldwäscherichtlinie vom 26.10.2005 (RL 2005/60/EG, ABl. L 309, 15) bzw vom 01.08.2006 mit Durchführungsbestimmungen für die letztgenannte Richtlinie (RL 2006/70/EG, ABl. L 214, 29), Die
  8. Geldwäscherichtlinie (RL 2015/849/EU, Abl 2015 L141, 73 sah ua eine Erweiterung des risikobasierten Ansatzes vor sowie legte konkrete Sanktionsregeln bei Verstößen gegen die Geldwäschebestimmungen fest (vgl RL 2015/849/EU ErwGr 3, 22 f und 59). Die
  9. Geldwäscherichtlinie vom 10.06.1991, (RL 91/308/EWG, Amtsblatt L 166, 77) stellte in ihrer Geldwäsche-Definition auf Drogenstraftaten ab und legte nur für den Finanzsektor Pflichten fest. Mit der
  10. Geldwäscherichtlinie vom 04.12.2001 (RL 2001/97/EWG, Amtsblatt L 344, 76) wurde der Geltungsbereich der
  11. Geldwäscherichtlinie sowohl in Bezug auf die abgedeckten Straftaten als auch in Bezug auf das erfasste Berufs- und Tätigkeitsspektrum erweitert. Im Juni 2003 überarbeitete die Financial Action Task Force (FATF) ihre Empfehlungen, um auch die Terrorismusfinanzierung abzudecken, und formulierte detailliertere Anforderungen hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität, der Fälle, in denen ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verstärkte Maßnahmen rechtfertigen kann, sowie der Fälle, in denen ein geringeres Risiko weniger strenge Kontrollen rechtfertigen kann. Rechnung getragen wurden diesen Änderungen in der
  12. Geldwäscherichtlinie vom 26.10.2005 (RL 2005/60/EG, Amtsblatt L 309, 15) bzw vom 01.08.2006 mit Durchführungsbestimmungen für die letztgenannte Richtlinie (RL 2006/70/EG, Amtsblatt L 214, 29), Die
  13. Geldwäscherichtlinie (RL 2015/849/EU, Abl 2015 L141, 73 sah ua eine Erweiterung des risikobasierten Ansatzes vor sowie legte konkrete Sanktionsregeln bei Verstößen gegen die Geldwäschebestimmungen fest vergleiche RL 2015/849/EU ErwGr 3, 22 f und 59). Bereits am 15.12.2017 kam es zu einer Einigung auf die Novellierung der
  14. Geldwäscherichtlinie: Die
  15. Geldwäscherichtlinie vom 30.05.2018 (RL 2018/843/EG) wurde am 19.06.2018 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat mit 09.07.2018 in Kraft. Von den Mitgliedstaaten war die
  16. Geldwäscherichtlinie bis 10.01.2020 in nationales Recht umzusetzen. in Österreich erfolgte dies ua durch die Novellierung des FM-GwG (BGBl I 2019/62) (vgl Sylle, ÖBA 2019, 285 [285]; Lackner in Dellinger [Hrsg], Bankwesengesetz - Kommentar [
  17. Lfg Nov 2020], § 1 FM-GwG Rz 3).Bereits am 15.12.2017 kam es zu einer Einigung auf die Novellierung der
  18. Geldwäscherichtlinie: Die
  19. Geldwäscherichtlinie vom 30.05.2018 (RL 2018/843/EG) wurde am 19.06.2018 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat mit 09.07.2018 in Kraft. Von den Mitgliedstaaten war die
  20. Geldwäscherichtlinie bis 10.01.2020 in nationales Recht umzusetzen. in Österreich erfolgte dies ua durch die Novellierung des FM-GwG (BGBl römisch eins 2019/62) vergleiche Sylle, ÖBA 2019, 285 [285]; Lackner in Dellinger [Hrsg], Bankwesengesetz - Kommentar [
  21. Lfg Nov 2020], Paragraph eins, FM-GwG Rz 3). Ausschlaggebend für die neuerliche Änderung waren einerseits die Enthüllung der „Panama Papers" und andererseits die Finanzierung terroristischer Gruppen bei den Terroranschlägen bspw in Frankreich oder Belgien. Die novellierte Richtlinie soll zu einer wesentlichen Verschärfung des europäischen Systems zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung führen. Der wachsenden Bedeutung von Kryptowährungen (zB Bitcoin, Ethereum) wurde dadurch Rechnung getragen, dass Plattformen zum Umtausch virtueller Währungen sowie Anbieter elektronischer Geldbörsen (Wallets) für virtuelle Währungen ebenfalls nun zu den Verpflichteten zählen. Da virtuelle Währungen verstärkt als Anlageprodukte verwendet wurden, stieg auch deren Handelbarkeit. Damit Tauschbörsen und Kontoportale für virtuelle Währungen nicht zum Einschleusen von illegalen Mitteln in den „geregelten" Zahlungsverkehr genutzt werden können, mussten auch in diesem Bereich Vorkehrungen gegen Geldwäscherisiken ergriffen werden (vgl Sylle, ÖBA 2019, 285 [285]; sa Hammerl in Hörtner/Trautmann, Praxishandbuch FM-GwG [2020] § 32a-b Rz 3 [Stand 01.10.2020, rdb.at]). Ausschlaggebend für die neuerliche Änderung waren einerseits die Enthüllung der „Panama Papers" und andererseits die Finanzierung terroristischer Gruppen bei den Terroranschlägen bspw in Frankreich oder Belgien. Die novellierte Richtlinie soll zu einer wesentlichen Verschärfung des europäischen Systems zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung führen. Der wachsenden Bedeutung von Kryptowährungen (zB Bitcoin, Ethereum) wurde dadurch Rechnung getragen, dass Plattformen zum Umtausch virtueller Währungen sowie Anbieter elektronischer Geldbörsen (Wallets) für virtuelle Währungen ebenfalls nun zu den Verpflichteten zählen. Da virtuelle Währungen verstärkt als Anlageprodukte verwendet wurden, stieg auch deren Handelbarkeit. Damit Tauschbörsen und Kontoportale für virtuelle Währungen nicht zum Einschleusen von illegalen Mitteln in den „geregelten" Zahlungsverkehr genutzt werden können, mussten auch in diesem Bereich Vorkehrungen gegen Geldwäscherisiken ergriffen werden vergleiche Sylle, ÖBA 2019, 285 [285]; sa Hammerl in Hörtner/Trautmann, Praxishandbuch FM-GwG [2020] Paragraph 32 a, -, b, Rz 3 [Stand 01.10.2020, rdb.at]). Die
  22. Geldwäscherichtlinie hält in den Erwägungsgründen 8 f wie folgt fest: „

(8)Dienstleistungsanbieter, die den Tausch zwischen virtuellen Währungen und Fiatgeld (d. h. Münzen und Geldscheine, die zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärt wurden, und elektronisches Geld eines Landes, die bzw das im ausgebenden Land als Tauschmittel akzeptiert werden bzw wird) ausführen, sowie Anbieter von elektronischen Geldbörsen werden nicht durch die Union verpflichtet, verdächtige Aktivitäten zu melden. Daher könnten terroristische Gruppen Gelder in das Finanzsystem der Union oder zwischen Netzen virtueller Währungen transferieren, indem sie die Transfers entweder verbergen oder sich die Anonymität, die diese Plattformen ermöglichen, zunutze machen. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 auf Dienstleistungsanbieter, die den Umtausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld ausführen, sowie auf Anbieter von elektronischen Geldbörsen auszuweiten. Zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, die Verwendung virtueller Währungen mittels Verpflichteter zu überwachen. Durch diese Überwachung würde ein ausgewogener und verhältnismäßiger Ansatz geschaffen, bei dem die technischen Fortschritte und die hohe Transparenz, die auf dem Gebiet der alternativen Finanzierung und des sozialen Unternehmertums bisher erreicht wurden, gewahrt blieben. „
(9)Die Anonymität virtueller Währungen ermöglicht ihren potenziellen Missbrauch für kriminelle Zwecke. Durch die Erfassung von Dienstleistungsanbietern, die den Umtausch zwischen virtuellen Währungen und Fiatgeld anbieten, und von Anbietern von elektronischen Geldbörsen wird das Problem der Anonymität bei Transaktionen mit virtuellen Währungen allerdings nur teilweise angegangen, da ein Großteil dieser Transaktionen weiterhin anonym erfolgen wird, weil die Nutzer solche Transaktionen auch ohne solche Anbieter durchführen können. Zur Bekämpfung der Risiken im Zusammenhang mit der Anonymität sollten die nationalen zentralen Meldestellen die Möglichkeit haben, Informationen einzuholen, die es ihnen ermöglichen, der Identität des Eigentümers von virtuellem Geld virtuelle Währungsadressen zuzuordnen. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit, den Nutzern zu erlauben, gegenüber den benannten Behörden eine Selbsterklärung auf freiwilliger Basis abzugeben, weiter ausgelotet werden.“ In Umsetzung der 5. Geldwäsche-Richtlinie wurden auch Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen iSd § 2 Z 22 FM-GwG aufgenommen, um auf das sich durch den teilweise hohen Grad an Anonymität im Bereich der virtuellen Währungen ergebende Risiko zu reagieren (Lackner in Dellinger [Hrsg], Bankwesengesetz - Kommentar [10. Lfg Nov 2020], § 1 FM-GwG Rz 5). So wird im Ausschussbericht zu § 1 FM-GwG (AB zu BGBl I 2019/62, Nr 644 BlgNR, 26. GP 44) festgehalten: In Umsetzung der 5. Geldwäsche-Richtlinie wurden auch Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen iSd Paragraph 2, Ziffer 22, FM

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