Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II.
GVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Rechtsträger der belangten Behörde Landespolizeidirektion Wien (Bund) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Rechtsträger der belangten Behörde Landespolizeidirektion Wien (Bund) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.) Mit Schriftsatz vom 03.03.2023, beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt am 06.03.2023, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die XXXX , eine Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge seiner Verhaftung am 22.01.2023 durch Exekutivorgane im Wirkungsbereich der LPD Wien an das Bundesverwaltungsgericht.1.) Mit Schriftsatz vom 03.03.2023, beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt am 06.03.2023, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die römisch 40 , eine Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Zuge seiner Verhaftung am 22.01.2023 durch Exekutivorgane im Wirkungsbereich der LPD Wien an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den angefochtenen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vom 22.01.2023, um 19.38 Uhr für rechtswidrig zu erklären sowie den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig zu erkennen, die dem Beschwerdeführer durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten in gesetzlicher Höhe binnen zwei Wochen zu Handen der Beschwerdeführervertreterin bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 2.) Mit Stellungnahme vom 05.05.2023, beim BVwG eingelangt am 10.05.2023, gab die Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) bekannt, dass die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde (auch) beim Verwaltungsgericht Wien anhängig und diesbezüglich bereits eine mündliche Verhandlung für den 17.05.2023 anberaumt worden sei. Weiters merkte die belangte Behörde an, dass eine Zuständigkeit des BVwG iSd Art. 131 Abs. 2 B-VG mangels Vorliegens einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird, nicht gegeben sei und beantragte die Beschwerde mangels Zuständigkeit des BVwG zurück- bzw. hilfsweise als unbegründet abzuweisen sowie Kostenersatz hinsichtlich des angefallenen Schriftsatz- und Vorlageaufwandes.2.) Mit Stellungnahme vom 05.05.2023, beim BVwG eingelangt am 10.05.2023, gab die Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) bekannt, dass die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde (auch) beim Verwaltungsgericht Wien anhängig und diesbezüglich bereits eine mündliche Verhandlung für den 17.05.2023 anberaumt worden sei. Weiters merkte die belangte Behörde an, dass eine Zuständigkeit des BVwG iSd Artikel 131, Absatz 2, B-VG mangels Vorliegens einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird, nicht gegeben sei und beantragte die Beschwerde mangels Zuständigkeit des BVwG zurück- bzw. hilfsweise als unbegründet abzuweisen sowie Kostenersatz hinsichtlich des angefallenen Schriftsatz- und Vorlageaufwandes. 3.) Mit Schriftsatz vom 02.06.2023, am selben Tag beim BVwG eingelangt, zog der Beschwerdeführer die „irrtümlich dg. eingebrachte“ Maßnahmenbeschwerde vom 03.03.2023 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen: Am 06.03.2023 langte mit Schriftsatz vom 03.03.2023 eine Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers beim BVwG ein, welche in der Folge mit Schreiben vom 02.06.2023 zurückgezogen wurde. Es finden sich keine Hinweise, dass der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde nicht ernstlich und im vollen Wissen über die Folgen zurückgezogen hat. 2. Beweiswürdigung Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird – soweit entscheidungserheblich – als Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aus der dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Maßnahmenbeschwerde vom 03.03.2023, der am 10.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme (samt Beilagen) der belangten Behörde vom 05.05.2023 sowie dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 02.06.2023.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird – soweit entscheidungserheblich – als Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aus der dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Maßnahmenbeschwerde vom 03.03.2023, der am 10.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme (samt Beilagen) der belangten Behörde vom 05.05.2023 sowie dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 02.06.2023. 3. Rechtliche Beurteilung
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
G-Aufwandersatzverordnung wird die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge als Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei mit EUR 57,40 und als Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei mit EUR 368,80 festgesetzt.
Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung wird die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge als Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei mit EUR 57,40 und als Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei mit EUR 368,80 festgesetzt. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerde im vorliegenden Fall vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vom Beschwerdeführer zurückgezogen wurde, gilt die belangte Behörde als obsiegende und der Beschwerdeführer als unterlegene Partei; daher und auf Grund des Antrages der belangten Behörde vom 05.05.2023 hat der Beschwerdeführer den Vorlageaufwand in der Höhe von EUR 57,40 und den Schriftsatzaufwand in der Höhe von EUR 368,80, gesamt EUR 426,20, der belangten Behörde binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei der bisher hierzu ergangenen (einschlägigen) oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W177.2268045.1.00
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