Obsah (18)
Art. 133§ 8§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130§ 13§ 19a§ 6§ 1§ 58§ 17§ 120§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlW177 2272058-1 Spruch, W177 2272058-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein volljähriger irakischer Staatsangehöriger, stellte am 02.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 26.05.2015 bezüglich der Gewährung von subsidiärem Schutz
§ 8Asyl
G stattgegeben wurde und dem BF eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde. Diese befristete Aufenthaltsgenehmigung wurde mit Bescheiden des BFA mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 26.05.2020.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein volljähriger irakischer Staatsangehöriger, stellte am 02.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 26.05.2015 bezüglich der Gewährung von subsidiärem Schutz
Paragraph 8, AsylG stattgegeben wurde und dem BF eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde. Diese befristete Aufenthaltsgenehmigung wurde mit Bescheiden des BFA mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 26.05.
- Mit Schriftsatz von 17.04.2020 nahm der Rechtsvertreter des BF, die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem GmbH, zu einem Parteiengehör in einem Aberkennungsverfahren gem. § 9 AsylG Stellung und führte aus, dass der BF untern psychischen Problemen leide (PTSD und Drogenprobleme). Diesbezüglich wurde ein psychiatrischer Befund vorgelegt, jedoch nicht angeführt, dass der BF nicht prozessfähig wäre.
- Mit Schriftsatz von 17.04.2020 nahm der Rechtsvertreter des BF, die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem GmbH, zu einem Parteiengehör in einem Aberkennungsverfahren gem. Paragraph 9, AsylG Stellung und führte aus, dass der BF untern psychischen Problemen leide (PTSD und Drogenprobleme). Diesbezüglich wurde ein psychiatrischer Befund vorgelegt, jedoch nicht angeführt, dass der BF nicht prozessfähig wäre.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.05.2020 wurde dem BF der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
§ 9Abs. 4 Asyl
G entzogen werde (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.05.2020 wurde dem BF der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde dem BF ordnungsgemäß und unterschrieben am 18.05.2020 beim XXXX , XXXX , zugestellt. Der Bescheid erwuchs am 16.06.2020 in Rechtskraft.Der Bescheid wurde dem BF ordnungsgemäß und unterschrieben am 18.05.2020 beim römisch 40 , römisch 40 , zugestellt. Der Bescheid erwuchs am 16.06.2020 in Rechtskraft.
- Mit Schreiben vom 06.08.2020 erging ein Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung, ebenfalls ohne den Mangel der Prozessfähigkeit geltend zu machen und am 24.06.2021 wurde der BF nach einer Anhaltung entlassen und gab im Zuge einer diesbezüglichen Einvernahme an, „gesund zu sein“.
- Mit Beschluss des BG XXXX vom 20.07.2021, XXXX , wurde Frau Dr. SUMAH-VOSPERNIK zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin des BF zur Vertretung in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten, Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern und finanziellen Angelegenheiten bestellt. Das Verfahren wurde jedoch kurz darauf wieder eingestellt.
- Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 20.07.2021, römisch 40 , wurde Frau Dr. SUMAH-VOSPERNIK zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin des BF zur Vertretung in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten, Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern und finanziellen Angelegenheiten bestellt. Das Verfahren wurde jedoch kurz darauf wieder eingestellt.
- Mit Schriftsatz von 26.07.2021 und 28.07.2021 wurde durch die Rechtsvertretung des BF
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG eine Säumnisbeschwerde eingebracht und auf die mangelnde Prozessfähigkeit des BF hingewiesen. Die mangelnde Prozessfähigkeit des BF führe dazu, dass der Bescheid des BFA vom 11.05.2020 am 18.05.2020 nicht rechtswirksam zugestellt worden sei und dem BF daher nach wie vor der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommen würde.6. Mit Schriftsatz von 26.07.2021 und 28.07.2021 wurde durch die Rechtsvertretung des BF
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG eine Säumnisbeschwerde eingebracht und auf die mangelnde Prozessfähigkeit des BF hingewiesen. Die mangelnde Prozessfähigkeit des BF führe dazu, dass der Bescheid des BFA vom 11.05.2020 am 18.05.2020 nicht rechtswirksam zugestellt worden sei und dem BF daher nach wie vor der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommen würde.
- Mit Bescheid des BFA vom 30.07.2021 wurde der am 06.08.2020 gestellte ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des BF abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Dass die Beschwerde abweisende Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2022 ist im Zuge einer außerordentlichen Revision noch beim VwGH anhängig.
- Am 24.11.2021 langte beim BFA ein Feststellungsantrag auf Feststellung der unwirksamen Zustellung des unter Punkt 3 dargestellten Bescheides vom 11.05.2020 sowie der Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung ein. Dem Antrag wurde ein weiteres fachärztliches Sachverständigengutachten betreffen die mangelnde Prozessfähigkeit des BF beigefügt.
- Mit Beschluss des BG XXXX vom 21.03.2023, XXXX , dem BF eine einstweilige Erwachsenenvertreterin zur Vertretung in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten, Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern und finanziellen Angelegenheiten bestellt.
- Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 21.03.2023, römisch 40 , dem BF eine einstweilige Erwachsenenvertreterin zur Vertretung in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten, Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern und finanziellen Angelegenheiten bestellt.
- Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2023 wurde
§ 13AVG §§ 6, 13 Zust
G der Antrag vom 24.11.2021 auf Zustellung des Bescheides vom 11.05.2020 abgewiesen.9. Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2023 wurde
Paragraph 13, AVG Paragraphen 6, 13, ZustG der Antrag vom 24.11.2021 auf Zustellung des Bescheides vom 11.05.2020 abgewiesen. Begründend führte das BFA aus, dass der Bescheid der belangten Behörde mit 18.05.2020 rechtmäßig zugestellt worden sei und dieser daher mit 16.06.2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Zustelladresse seitens des ZMR zu entnehmen und der BF dort auch regelmäßig anzutreffen gewesen sei und er den Bescheid eigenhändig übernommen habe. Betreffend eine mangelnde Prozessfähigkeit habe es im Zuge des Verfahrens keine Anhaltspunkte gegeben. Die psychischen Erkrankungen hätten nicht auf eine mangelnde Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit hingedeutet. Auch sei bei sämtlichen Gerichtsverhandlungen die Zurechnungsfähigkeit festgestellt worden. Auch sei es nicht die Aufgabe der belangten Behörde, nachzufragen, warum ein Rechtsmittel nicht eingebracht worden sei. Das BFA sei in diesem Verfahren all seinen verfahrensrechtlichen Verpflichtungen puncto Rechtsberatung nachgekommen. Es sei jedenfalls aufgrund des gestellten Antrages zu überprüfen, ob das BFA ab der Einleitung des Aberkennungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 AsylG konkrete Anhaltspunkte für eine mangelnde Prozessfähigkeit beim BF hätte haben können. Für den Zeitraum von der Verständigung einer Beweisaufnahme vom 09.04.2020 bis zur Zustellung des Bescheides am 18.05.2020 habe es nur einen marginalen Hinweis in der Stellungnahme vom 17.04.2020 gegeben. In dieser wären in einem Halbsatz die psychischen Probleme, zusammen mit mehrmaligen Krafttraining pro Woche, vorgebracht worden. Jedoch wären diese in keiner Weise konkretisiert worden.Es sei jedenfalls aufgrund des gestellten Antrages zu überprüfen, ob das BFA ab der Einleitung des Aberkennungsverfahrens nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG konkrete Anhaltspunkte für eine mangelnde Prozessfähigkeit beim BF hätte haben können. Für den Zeitraum von der Verständigung einer Beweisaufnahme vom 09.04.2020 bis zur Zustellung des Bescheides am 18.05.2020 habe es nur einen marginalen Hinweis in der Stellungnahme vom 17.04.2020 gegeben. In dieser wären in einem Halbsatz die psychischen Probleme, zusammen mit mehrmaligen Krafttraining pro Woche, vorgebracht worden. Jedoch wären diese in keiner Weise konkretisiert worden. Da der BF ihm Rahmen aller Einvernahmen angegeben habe, gesund zu sein (zuletzt am 24.06.2021), habe die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch nicht von Amts wegen Zweifel an der vollständigen Prozessfähigkeit des BF können. Weiters wäre in den Verfahren der strafrechtlichen Verurteilung vom 18.11.2020 und bezüglich die Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens vom 07.10.2021 jeweils keine mangelnde Handlungsfähigkeit angenommen worden. Daher habe es auch keine Zweifel gegeben, dass belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen sei, dass der BF die Zustellung vom 18.05.2020 sowie den Sinn und Zweck dieser erfassen habe können. Darüber hinaus sei dem BF noch eine Rechtsberatung zur Verfügung gestellt worden, die etwaige Unklarheiten beseitigen hätte können. Diese Rechtsberatung habe er am 24.11.2021 und somit erst eineinhalb Jahre nach dem Zustellvorgang, die Wirksamkeit dieser mit Feststellungsantrag angefochten. Dabei sei es auch bemerkenswert, dass diese Rechtsberatung weder in der Stellungnahme vom 17.042020 noch im Verlängerungsantrag der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine mangelnde Prozessfähigkeit des BF geltend gemacht habe. Abgesehen davon, dass der BF danach ebenfalls strafrechtlich verurteilt wurde und an diesem Verfahren ebenfalls kein Erwachsenenvertreter beigestellt gewesen sei und ein Erwachsenenschutzverfahren eingestellt worden sei, sei die nachträgliche Geltendmachung der mangelnden Prozessfähigkeit weder glaubwürdig noch wären Gründe ersichtlich gewesen, dass die belangte Behörde an der mangelnden Prozessfähigkeit des BF zweifeln hätte können.Diese Rechtsberatung habe er am 24.11.2021 und somit erst eineinhalb Jahre nach dem Zustellvorgang, die Wirksamkeit dieser mit Feststellungsantrag angefochten. Dabei sei es auch bemerkenswert, dass diese Rechtsberatung weder in der Stellungnahme vom 17.042020 noch im Verlängerungsantrag der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine mangelnde Prozessfähigkeit des BF geltend gemacht habe. Abgesehen davon, dass der BF danach ebenfalls strafrechtlich verurteilt wurde und an diesem Verfahren ebenfalls kein Erwachsenenvertreter beigestellt gewesen sei und ein Erwachsenenschutzverfahren eingestellt worden sei, sei die nachträgliche Geltendmachung der mangelnden Prozessfähigkeit weder glaubwürdig noch wären Gründe ersichtlich gewesen, dass die belangte Behörde an der mangelnden Prozessfähigkeit des BF zweifeln hätte können. Daher sei die Zustellung am 18.05.2020 rechtswirksam erfolgt und der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 11.05.2020 unzulässig und daher abzuweisen gewesen.
- Mit Schriftsatz vom 27.04.2023 wurde dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass keineswegs festgestellt werden könne, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtmäßig entzogen worden sei, weil sich die belangte Behörde nicht mit der gesundheitlichen Situation des BF auseinandergesetzt habe. Die belangte Behörde, die zum Zeitpunkt der Zustellung schon einen „marginalen Hinweis“ auf die mangelnde Prozessfähigkeit des BF gehabt hätte, hätte spätestens nach dem Feststellungantrag und der Bestellung eines Erwachsenenvertreters diese Zustellung von Amts wegen rückwirkend zu überprüfen gehabt. Ab der Bestellung des Erwachsenenvertreters wären jedenfalls alle an den BF selbst ergehenden Akte unwirksam. Auch nach der Rechtsprechung des VwGH sei es erforderlichenfalls zu prüfen, ob der Betroffene schon davor nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Bedeutung und Tragweite der Verfahren und der sich in diesen ereignenden prozessualen Vorgänge zu verstehen und den Anforderungen derartiger Verfahren entsprechen zu verhalten. Da es begründete Hinweise für eine mangelnde Prozessfähigkeit des BF gegeben habe, habe die Behörde die Rechtslage verkannt, in dem sie eine rückwirkende Überprüfung der Prozessfähigkeit des BF zum Zeitpunkt der Zustellung des Aufhebungsbescheides für nicht notwendig erachtete. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit den im Antrag vorgelegten Befunden und Sozialberichten auseinandergesetzt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte sie Zweifel an der Prozessfähigkeit des BF haben müssen und diese daher von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu überprüfen gehabt. Inhaltlich sei diesen Berichten zu entnehmen, dass der BF schon über einen längeren Zeitraum sein Handeln nicht mehr selbstständig einschätzen könne und er sich seines schlechten und instabilen Gesundheitszustandes nicht bewusst sei gewesen. Dass kein Erwachsenenvertreter bestellt worden sei, liege daran, dass es zu diesem Zeitpunkt keine tauglichen Vertreter für den BF gegeben habe und nicht an dessen Gesundheitszustand. Dies führe zu einer Inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Behörde, denn diese habe es verkannt, dass sie einer prozessunfähigen Person einen Bescheid zugestellt habe, weshalb der Aberkennungsbescheid vom 11.05.2020 nicht ordentlich zugestellt worden sei und keine Rechtswirkungen entfalte. Es ergingen sohin die Anträge, dass das BVwG den angefochtenen Bescheid wegen Verfahrensmängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufhebe und feststelle, dass die damalige Zustellung des Aberkennungsbescheids vom 11.05.2020 unwirksam gewesen sei und eine neuerliche, ordnungsgemäße Zustellung auftrage.
- Die Beschwerde wurde gemeinsam mit dem Verwaltungsakt am 16.05.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: II.1.
- Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Glaubensrichtung. Der BF wurde am XXXX in XXXX geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF hat keine Sorgenpflichten, im Bundesgebiet leben keine Angehörigen. Die Identität des BF steht fest.römisch zwei.1.
- Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Glaubensrichtung. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF hat keine Sorgenpflichten, im Bundesgebiet leben keine Angehörigen. Die Identität des BF steht fest. Der BF hat eine PTBS, psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzenmissbrauch und Konsum psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom und nichtorganische Insomnie. Der BF wurde in Österreich bereits mehrmals strafrechtlich verurteilt, zuletzt wurde gegen ihn am 19.08.2022 Anklage wegen §§ 15/127 StGB erhoben.Der BF wurde in Österreich bereits mehrmals strafrechtlich verurteilt, zuletzt wurde gegen ihn am 19.08.2022 Anklage wegen Paragraphen 15 /, 127, StGB erhoben. Dem BF wurde aufgrund seiner psychischen Probleme mit Beschluss des XXXX vom 20.07.2021 eine einstweilige Erwachsenenvertreterin zur Vertretung in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten, Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern und finanziellen Angelegenheiten beigegeben. Dieses Verfahren wurde bald eingestellt. Erst mit 21.03.2023 erfolgte eine erneute Bestellung einer einstweiligen Erwachsenenvertreterin.Dem BF wurde aufgrund seiner psychischen Probleme mit Beschluss des römisch 40 vom 20.07.2021 eine einstweilige Erwachsenenvertreterin zur Vertretung in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten, Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern und finanziellen Angelegenheiten beigegeben. Dieses Verfahren wurde bald eingestellt. Erst mit 21.03.2023 erfolgte eine erneute Bestellung einer einstweiligen Erwachsenenvertreterin. Mit Bescheid des BFA vom 11.05.2020 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs 1 Asyl
G von Amts wegen aberkannt, die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
§ 9Abs 2 Asyl
G entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt,
§ 10Abs 1 Z 5 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 2 Z 4 FPG erlassen,
§ 52
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG in den Irak zulässig ist und
§ 55Abs 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.
Diese Entscheidung wurde dem BF am 18.05.2020 beim XXXX in XXXX , wo er als obdachlos gemeldet war, am Orte des Antreffens nach § 24a ZustellG zugestellt.Mit Bescheid des BFA vom 11.05.2020 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt, die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Diese Entscheidung wurde dem BF am 18.05.2020 beim römisch 40 in römisch 40 , wo er als obdachlos gemeldet war, am Orte des Antreffens nach Paragraph 24 a, ZustellG zugestellt. Am 06.08.2020 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte, der mit Bescheid des BFA vom 30.07.2021
§ 8Abs 4 Asyl
G, abgewiesen wurde.Am 06.08.2020 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte, der mit Bescheid des BFA vom 30.07.2021
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG, abgewiesen wurde. II.1.2. Der Verein XXXX stellt eine Kontaktstelle
§ 19aAbs. 2 Melde
G dar und im Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG ist, an der rechtswirksam zugestellt werden kann.römisch zwei.1.2. Der Verein römisch 40 stellt eine Kontaktstelle
Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG dar und im Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG ist, an der rechtswirksam zugestellt werden kann. Dem BF wurde der Bescheid jedoch durch unmittelbare Zustellung am Orte des Antreffens nach § 24a ZustG und somit rechtswirksam zugestellt.Dem BF wurde der Bescheid jedoch durch unmittelbare Zustellung am Orte des Antreffens nach Paragraph 24 a, ZustG und somit rechtswirksam zugestellt. Der Zustellschein wurde vom Postboten unterschrieben. Dies gründet in den damals vorliegenden Corona-Bestimmungen und ändert nichts daran, dass dem BF das Dokument im Sinne des § 7 ZustG tatsächlich zugekommen ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF zu diesem Zeitpunkt nicht handlungsfähig gewesen ist.Der Zustellschein wurde vom Postboten unterschrieben. Dies gründet in den damals vorliegenden Corona-Bestimmungen und ändert nichts daran, dass dem BF das Dokument im Sinne des Paragraph 7, ZustG tatsächlich zugekommen ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF zu diesem Zeitpunkt nicht handlungsfähig gewesen ist. Der Bescheid des BFA vom 11.05.2020 wurde somit rechtswirksam zugestellt und erwuchs in weiterer Folge mangels Beschwerde in Rechtskraft.
- Beweiswürdigung Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA. Die Feststellungen hinsichtlich der Abgabestelle des BF und seiner Meldung ergeben sich eindeutig aus Abfragen aus dem Zentralen Melderegister. Aufgrund seiner Stellungnahme am 17.04.2020 geht hervor, dass dem BF jedenfalls bekannt war, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde. Es war der belangten Behörde zu folgen, dass für den Zeitraum von der Verständigung einer Beweisaufnahme vom 09.04.2020 bis zur Zustellung des Bescheides am 18.05.2020 keine konkreten Anhaltspunkte für eine mangelnde Prozessfähigkeit des BF gegeben habe. Der in der Stellungnahme vom 17.04.2020 gegebene Hinweis, dass er psychische Probleme habe, ist in keiner Weise konkretisiert worden. Diese Rechtsberatung machte erstmals am 24.11.2021 und somit erst eineinhalb Jahre nach dem Zustellvorgang, die Unwirksamkeit dieser Zustellung mit Feststellungsantrag geltend. Dabei festzuhalten, dass eben diese Rechtsberatung weder in der Stellungnahme vom 17.04.2020 noch im Verlängerungsantrag der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine mangelnde Prozessfähigkeit des BF geltend gemacht hat. Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid festhielt, hat der BF ihm Rahmen aller Einvernahmen angegeben, gesund zu sein (zuletzt am 24.06.2021). Daher habe die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch nicht von Amts wegen Zweifel an der vollständigen Prozessfähigkeit des BF haben können.Diese Rechtsberatung machte erstmals am 24.11.2021 und somit erst eineinhalb Jahre nach dem Zustellvorgang, die Unwirksamkeit dieser Zustellung mit Feststellungsantrag geltend. Dabei festzuhalten, dass eben diese Rechtsberatung weder in der Stellungnahme vom 17.04.2020 noch im Verlängerungsantrag der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine mangelnde Prozessfähigkeit des BF geltend gemacht hat. Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid festhielt, hat der BF ihm Rahmen aller Einvernahmen angegeben, gesund zu sein (zuletzt am 24.06.2021). Daher habe die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch nicht von Amts wegen Zweifel an der vollständigen Prozessfähigkeit des BF haben können. Weiters wurde in den strafrechtlichen Verfahren des BF (vgl. strafrechtliche Verurteilung vom 18.11.2020) zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum und bezüglich die Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens vom 07.10.2021 keine mangelnde Handlungsfähigkeit angenommen. Daher gibt es auch keine Zweifel, dass belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass der BF die Zustellung vom 18.05.2022 sowie den Sinn und Zweck dieser erfassen habe können. Darüber hinaus ist dem BF noch eine Rechtsberatung zur Verfügung gestellt worden, die etwaige Unklarheiten beseitigen hätte können.Weiters wurde in den strafrechtlichen Verfahren des BF vergleiche strafrechtliche Verurteilung vom 18.11.2020) zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum und bezüglich die Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens vom 07.10.2021 keine mangelnde Handlungsfähigkeit angenommen. Daher gibt es auch keine Zweifel, dass belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass der BF die Zustellung vom 18.05.2022 sowie den Sinn und Zweck dieser erfassen habe können. Darüber hinaus ist dem BF noch eine Rechtsberatung zur Verfügung gestellt worden, die etwaige Unklarheiten beseitigen hätte können. In der Beschwerde monierte die Rechtsvertretung des BF, dass ab der Bestellung des Erwachsenenvertreters jedenfalls alle an den BF selbst ergehenden Akte unwirksam wären, aber nach der Rechtsprechung des VwGH es erforderlichenfalls zu prüfen sei, ob der Betroffene schon davor nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Bedeutung und Tragweite der Verfahren und der sich in diesen ereignenden prozessualen Vorgängen zu verstehen und sich den Anforderungen derartiger Verfahren entsprechend zu verhalten. Da es begründete Hinweise für eine mangelnde Prozessfähigkeit des BF gegeben habe, habe die Behörde die Rechtslage verkannt, in dem sie eine rückwirkende Überprüfung der Prozessfähigkeit des BF zum Zeitpunkt der Zustellung des Aufhebungsbescheides für nicht notwendig erachtet habe. Hierbei wurde angeführt, dass sich die belangte Behörde nicht mit den im Antrag vorgelegten Befunden und Sozialberichten auseinandergesetzt habe und spätestens ab dem Zeitpunkt der Vorlage dieser Beweismittel Zweifel an der Prozessfähigkeit des BF haben müssen. Dies müsse von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens überprüft werden. Die belangte Behörde ist jedenfalls zum Zeitpunkt der Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 11.05.2020 zu Recht von der Prozessfähigkeit des BF ausgegangen, zumal ein Abgesehen davon, dass ein unkonkretes Anführen psychischer Probleme in einer Stellungnahme in keiner Weise den Rückschluss zulässt, dass der BF nicht Prozessfähig sein sollte. Ebenfalls war der belangten Behörde zu folgen, dass der BF danach strafrechtlich verurteilt wurde und in diesem Verfahren ebenfalls kein Erwachsenenvertreter beigestellt gewesen ist sowie ein Erwachsenenschutzverfahren eingestellt worden ist. Dies belastet eine nachträgliche Geltendmachung der mangelnden Prozessfähigkeit auch in der Glaubwürdigkeit, insbesondere darin, warum diese Gründe, bei denen die belangte Behörde an der mangelnden Prozessfähigkeit des BF zweifeln hätte können, erst eineinhalb Jahre nach der Zustellung geltend gemacht wurden. Hierbei ist auch auffällig, dass seitens der Rechtsvertretung mit Schreiben vom 06.08.2020 ein Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung, ebenfalls ohne den Mangel der Prozessfähigkeit geltend zu machen, erging. Zur Nichtauseinandersetzung der vorgelegten Beweismittel ist, der Befundbericht vom 23.03.2023 ist jedenfalls völlig untauglich, der belangten Behörden eine rückwirkende Auseinandersetzung mit einer möglichen mangelnden Prozessfähigkeit in Aberkennungsverfahren im Frühjahr 2020 vorzuwerfen, denn hierzu hätte dieses Schriftstück zumindest ab 24.11.2021 der belangten Behörde für eine mögliche und neuerliche Überprüfung der Prozessfähigkeit des BF zugehen müssen. Inhaltlich ist diesem auch nur zu entnehmen, dass der BF erst seit 14.10.2021, und somit fast eineinhalb Jahre nach der verfahrensgegenständlichen Zustellung, in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung sei. Dass der BF erst seit Juni 2021 in regelmäßiger Betreuung wegen Suchtmittelkonsums und psychiatrischer Erkrankungen ist, ist auch den Psychiatrisch-Neurologischem Sachverständigengutachten vom 15.11.2022 zu entnehmen. Dass der BF bei seinen Straftaten im Jahre 2022 nicht schuldfähig gewesen sein soll, begründet noch nicht, dass er bei der Zustellung im am 18.05.2020 nicht prozessfähig gewesen sein soll, zumal ersichtlich ist, dass der BF erst seit 2021 in regelmäßiger Betreuung ist und davor auch die Rechtsvertretung des BF, alleine aufgrund der Stellung des Verlängerungsantrages der Aufenthaltsberechtigung am 06.08.2020, keinen Grund gesehen hat, davon auszugehen, dass der BF nicht prozessfähig sein soll. Es wird nicht verkannt, dass einem psychiatrischen Befund vom 23.07.2021 zu entnehmen war, dass sich zu diesem Zeitpunkt der Gesundheitszustand des BF wohl verschlechtert hat. Diesem ist auch zu entnehmen, dass der BF drei Monate im Jahr 2019 und im Februar 2020 in psychiatrischer Behandlung war und er diese wieder im Juli 2020 aufgenommen hat. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF drogenabhängig und aggressiv gewesen. Es wird zwar festgehalten, dass die Bedingungen rund um den Lockdown für den BF nicht ideal gewesen und eine langfristige Behandlung wünschenswert gewesen waren, jedoch finden sich auch hier keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass der BF nicht prozessfähig gewesen wäre und er nicht fähig gewesen sei, die Zustellung und Rechtsfolgen einer Zustellung zu verstehen. Außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass der BF schon damals eine Rechtsvertretung hatte, die etwaige Unklarheiten beseitigen hätten können. Da die Rechtsvertretung des BF danach im Zuge der strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2021 das ebenfalls ohne Erwachsenenvertreter durchgeführte Verfahren nicht beanstandet hat und ein Erwachsenenschutzverfahren eingestellt wurde, ist die nachträgliche Geltendmachung der mangelnden Prozessfähigkeit weder glaubwürdig noch wären Gründe ersichtlich gewesen, die die belangte Behörde an der mangelnden Prozessfähigkeit des BF zweifeln hätte lassen können. Auch wurde erst mit Beschluss des BG XXXX vom 21.03.2023, XXXX , dem BF eine einstweilige Erwachsenenvertreterin zur Vertretung in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten, Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern und finanziellen Angelegenheiten bestellt. Das bereits zuvor Verfahren, bei dem mit Beschluss des BG XXXX vom 20.07.2021, XXXX , dem BF eine einstweilige Erwachsenenvertreterin zur Vertretung in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten, Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern und finanziellen Angelegenheiten erfolgte, wurde im Bälde eingestellt.Auch wurde erst mit Beschluss des BG römisch 40 vom 21.03.2023, römisch 40 , dem BF eine einstweilige Erwachsenenvertreterin zur Vertretung in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten, Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern und finanziellen Angelegenheiten bestellt. Das bereits zuvor Verfahren, bei dem mit Beschluss des BG römisch 40 vom 20.07.2021, römisch 40 , dem BF eine einstweilige Erwachsenenvertreterin zur Vertretung in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten, Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern und finanziellen Angelegenheiten erfolgte, wurde im Bälde eingestellt. Eine Behörde bzw. ein Gericht hat gem. § 9 AVG als Vorfrage zwar in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen eine mögliche Beeinträchtigung bei der Handlungsfähigkeit einer Person aufzugreifen. Zu bedenken ist aber auch, dass für die Zeit vor der Bestellung eines Erwachsenenvertreters bei begründeten Bedenken die Behörde selbst zu prüfen habe, ob die Person schon damals nicht mehr prozessfähig war (vgl. VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152). Die höchstgerichtliche Judikatur führt auch an, dass nur bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person von Amts wegen zu prüfen und eine entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. VwGH 22.12.2020 Ra 2020/21/0307, VwGH 28.04.2016 Ra 2014/20/0139, VwGH 20.12.2016 Ra 2015/01/0162). Solche begründeten Bedenken sind jedenfalls im Zuge des damaligen Aberkennungsverfahren nicht vorgekommen. Auch die im Feststellungsantrag vom 24.11.2021 vorgelegten Dokumente konnten nicht darlegen, dass im Zeitraum des Aberkennungsverfahrens im Frühjahr 2020 begründete Bedenken an einer mangelnden Prozessfähigkeit gegeben gewesen wären, die von Amts wegen durch die belangte Behörde aufzugreifen gewesen wären.Eine Behörde bzw. ein Gericht hat gem. Paragraph 9, AVG als Vorfrage zwar in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen eine mögliche Beeinträchtigung bei der Handlungsfähigkeit einer Person aufzugreifen. Zu bedenken ist aber auch, dass für die Zeit vor der Bestellung eines Erwachsenenvertreters bei begründeten Bedenken die Behörde selbst zu prüfen habe, ob die Person schon damals nicht mehr prozessfähig war vergleiche VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152). Die höchstgerichtliche Judikatur führt auch an, dass nur bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person von Amts wegen zu prüfen und eine entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche VwGH 22.12.2020 Ra 2020/21/0307, VwGH 28.04.2016 Ra 2014/20/0139, VwGH 20.12.2016 Ra 2015/01/0162). Solche begründeten Bedenken sind jedenfalls im Zuge des damaligen Aberkennungsverfahren nicht vorgekommen. Auch die im Feststellungsantrag vom 24.11.2021 vorgelegten Dokumente konnten nicht darlegen, dass im Zeitraum des Aberkennungsverfahrens im Frühjahr 2020 begründete Bedenken an einer mangelnden Prozessfähigkeit gegeben gewesen wären, die von Amts wegen durch die belangte Behörde aufzugreifen gewesen wären. Daher sei die Zustellung am 18.05.2020 rechtswirksam erfolgt und der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 11.05.2020 unzulässig und daher abzuweisen gewesen.
- Rechtliche Beurteilung
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1Vw
GVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde §13 AVG und §§ 6, 13 Zustellgesetz lauten wie folgt:§13 AVG und Paragraphen 6, 13, Zustellgesetz lauten wie folgt: „Anbringen § 13.
(1)Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen können, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich oder telephonisch eingebracht werden. Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.Paragraph 13,
(1)Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen können, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich oder telephonisch eingebracht werden. Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.
(2)Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.
(3)Formgebrechen schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)Weist ein schriftliches Anbringen keine eigenhändige und urschriftliche Unterschrift auf, so kann die Behörde, wenn sie Zweifel darüber hat, ob das Anbringen von der darin genannten Person stammt, eine Bestätigung durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift auftragen, und zwar mit der Wirkung, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist nicht mehr behandelt wird. Mit gleicher Wirkung kann auch die schriftliche Bestätigung eines mündlichen Anbringens aufgetragen werden.
(5)Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzuge, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben nur während der Amtsstunden verpflichtet. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind bei der Behörde durch Anschlag kundzumachen.
(6)Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Verhandlung zu nehmen.“ „Mehrmalige Zustellung § 6. Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist die erste Zustellung maßgebend.“Paragraph 6, Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist die erste Zustellung maßgebend.“ „Physische Zustellung Zustellung an den Empfänger„Physische Zustellung , Zustellung an den Empfänger § 13
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. […]“Paragraph 13,
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. , […]“ 3.1. Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist eine Prozessvoraussetzung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie ist nach § 9 AVG, der
§ 17Vw
GVG auch im Verwaltungsbehördlichen Verfahren anzuwenden ist, vom Gericht als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (vgl. VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152 Punkt 5.1.).3.1. Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist eine Prozessvoraussetzung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie ist nach Paragraph 9, AVG, der
Paragraph 17, VwGVG auch im Verwaltungsbehördlichen Verfahren anzuwenden ist, vom Gericht als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen vergleiche VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152 Punkt 5.1.). 3.2. Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. (siehe VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0064 mwN). Das gilt auch für die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters
§ 120Außer
StrG (vgl wiederrum VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152).3.2. Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung – innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters – zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den Paragraph 280, ABGB und Paragraph 865, ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. (siehe VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0064 mwN). Das gilt auch für die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters
Paragraph 120, AußerStrG vergleiche wiederrum VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152). 3.
- Liegt eine Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht schon bei Einbringung der Beschwerde nicht vor, ist sie unzulässig und zurückzuweisen; fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl dazu VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033 mwN bzw VwGH 30.03.2022, Ra 2019/11/0161). Eine Behörde bzw. ein Gericht hat gem. § 9 AVG als Vorfrage zwar in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen eine mögliche Beeinträchtigung bei der Handlungsfähigkeit einer Person aufzugreifen. Für die Zeit vor der Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat bei begründeten Bedenken die Behörde selbst zu prüfen, ob die Person schon damals nicht mehr prozessfähig war (vgl. VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152). Die höchstgerichtliche Judikatur führt auch an, dass nur bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person von Amts wegen zu prüfen und eine entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. VwGH 22.12.2020 Ra 2020/21/0307, VwGH 28.04.2016 Ra 2014/20/0139, VwGH 20.12.2016 Ra 2015/01/0162).3.
- Liegt eine Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht schon bei Einbringung der Beschwerde nicht vor, ist sie unzulässig und zurückzuweisen; fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche dazu VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033 mwN bzw VwGH 30.03.2022, Ra 2019/11/0161). Eine Behörde bzw. ein Gericht hat gem. Paragraph 9, AVG als Vorfrage zwar in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen eine mögliche Beeinträchtigung bei der Handlungsfähigkeit einer Person aufzugreifen. Für die Zeit vor der Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat bei begründeten Bedenken die Behörde selbst zu prüfen, ob die Person schon damals nicht mehr prozessfähig war vergleiche VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152). Die höchstgerichtliche Judikatur führt auch an, dass nur bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person von Amts wegen zu prüfen und eine entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche VwGH 22.12.2020 Ra 2020/21/0307, VwGH 28.04.2016 Ra 2014/20/0139, VwGH 20.12.2016 Ra 2015/01/0162). 3.
- Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: Begründete Bedenken, die die Behörde von Amts wegen betreffen die Handlungsfähigkeit des BF aufgreifen hätte müssen, sind jedenfalls im Zuge des damaligen Aberkennungsverfahren nicht vorgekommen. Auch die im Feststellungsantrag vom 24.11.2021 vorgelegten Dokumente konnten nicht darlegen, dass im Zeitraum des Aberkennungsverfahrens im Frühjahr 2020 begründete Bedenken an einer mangelnden Prozessfähigkeit gegeben gewesen wären, die von Amts wegen durch die belangte Behörde aufzugreifen gewesen wären. Die Zustellung der Entscheidung des BFA vom 11.05.2020 durch persönliche Übernahme. Diese ist daher rechtswirksam erfolgt und der Bescheid am 16.06.2020 in Rechtskraft erwachsen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt einer neuerlichen Zustellung keine rechtliche Bedeutung mehr zu. Wenn das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt wurde, so ist
§ 6Zust
G die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt als „erlassen“ (VwGH 23.11.2011, 2009/11/0022).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt einer neuerlichen Zustellung keine rechtliche Bedeutung mehr zu. Wenn das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt wurde, so ist
Paragraph 6, ZustG die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt als „erlassen“ (VwGH 23.11.2011, 2009/11/0022). Wie in der Beweiswürdigung bereits dargestellt, hat eine Behörde bzw. ein Gericht gem. § 9 AVG als Vorfrage zwar in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen eine mögliche Beeinträchtigung bei der Handlungsfähigkeit einer Person aufzugreifen. Für die Zeit vor der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ist nur bei begründeten Bedenken seitens der Behörde selbst zu prüfen habe, ob die Person schon damals nicht mehr prozessfähig war (vgl. VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152). Solche begründeten Bedenken sind jedenfalls im Zuge der Aberkennungsverfahren nicht vorgekommen. Auch die im Feststellungsantrag vom 24.11.2022 vorgelegten Dokumente konnten nicht darlegen, dass im Zeitraum des Aberkennungsverfahrens im Frühjahr 2020 begründete Bedenken an einer mangelnden Prozessfähigkeit gegeben gewesen wären, die von Amts wegen durch die belangte Behörde aufzugreifen gewesen wären.Wie in der Beweiswürdigung bereits dargestellt, hat eine Behörde bzw. ein Gericht gem. Paragraph 9, AVG als Vorfrage zwar in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen eine mögliche Beeinträchtigung bei der Handlungsfähigkeit einer Person aufzugreifen. Für die Zeit vor der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ist nur bei begründeten Bedenken seitens der Behörde selbst zu prüfen habe, ob die Person schon damals nicht mehr prozessfähig war vergleiche VwGH 15.09.2020, Ra 2017/22/0152). Solche begründeten Bedenken sind jedenfalls im Zuge der Aberkennungsverfahren nicht vorgekommen. Auch die im Feststellungsantrag vom 24.11.2022 vorgelegten Dokumente konnten nicht darlegen, dass im Zeitraum des Aberkennungsverfahrens im Frühjahr 2020 begründete Bedenken an einer mangelnden Prozessfähigkeit gegeben gewesen wären, die von Amts wegen durch die belangte Behörde aufzugreifen gewesen wären. Daher sei die Zustellung am 18.05.2020 rechtswirksam erfolgt und der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 11.05.2020 unzulässig und daher abzuweisen gewesen. Der Antrag auf Zustellung geht somit ins Leere und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw
GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W177.2272058.1.00