RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlW200 2235638-2 Spruch, W200 2235638-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 09.09.2019 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen auf Heilfürsorge in Form psychotherapeutischer Krankenbehandlung für Opfer nach dem Verbrechensopfergesetz. Das Verbrechen hätte sich im XXXX 2010 im Berufsschulinternat XXXX ereignet. Im XXXX 2010 sei er als XXXX von drei Mitschülern, die damals mit ihm dieselbe Berufsschule besuchten und ein Zimmer im Internat geteilt hätten, sexuell missbraucht und von diesen vergewaltigt worden. Der Beschwerdeführer gab die drei potentiellen Täter namentlich bekannt und gab an, dass das Verbrechen bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten angezeigt, jedoch von diese eingestellt worden sei. Das Verbrechen hätte sich im römisch 40 2010 im Berufsschulinternat römisch 40 ereignet. Im römisch 40 2010 sei er als römisch 40 von drei Mitschülern, die damals mit ihm dieselbe Berufsschule besuchten und ein Zimmer im Internat geteilt hätten, sexuell missbraucht und von diesen vergewaltigt worden. Der Beschwerdeführer gab die drei potentiellen Täter namentlich bekannt und gab an, dass das Verbrechen bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten angezeigt, jedoch von diese eingestellt worden sei. Dem Akt ist ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie ein Aktenvermerk, aufgenommen in der Berufsschule XXXX , zu entnehmen. Der AV gestaltet sich wie folgt: Dem Akt ist ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie ein Aktenvermerk, aufgenommen in der Berufsschule römisch 40 , zu entnehmen. Der AV gestaltet sich wie folgt: „Eltern: XXXX „Eltern: römisch 40 Der Schüler XXXX reist am Sonntag, XXXX 2010 für den III. Lehrgang an der LBS XXXX ins Schülerheim an. Der Schüler römisch 40 reist am Sonntag, römisch 40 2010 für den römisch drei. Lehrgang an der LBS römisch 40 ins Schülerheim an. Montag, XXXX 2010 Montag, römisch 40 2010 Der Schüler wendet sich am Abend an den diensthabenden Erzieher Vtl XXXX mit den Worten: „Ich kann in der Schule nicht auf diesen Sesseln sitzen, ich möchte nicht bis 16:20 Uhr Unterricht haben — das bin ich nicht gewohnt. ich will den Lehrer im weißen Mantel nicht, ich will den Lehrer mit dem braunen Mantel, ich will die Englisch-Lehrerin nicht, ich habe immer einen eigenen Lehrer gehabt, usw." Der Schüler verbringt einen Großteil des Abends „verzweifelt" beim Erzieher und geht auch mit zum Fußballspielen. Der Schüler wendet sich am Abend an den diensthabenden Erzieher Vtl römisch 40 mit den Worten: „Ich kann in der Schule nicht auf diesen Sesseln sitzen, ich möchte nicht bis 16:20 Uhr Unterricht haben — das bin ich nicht gewohnt. ich will den Lehrer im weißen Mantel nicht, ich will den Lehrer mit dem braunen Mantel, ich will die Englisch-Lehrerin nicht, ich habe immer einen eigenen Lehrer gehabt, usw." Der Schüler verbringt einen Großteil des Abends „verzweifelt" beim Erzieher und geht auch mit zum Fußballspielen. Dienstag, XXXX 2010 Dienstag, römisch 40 2010 Klassenvorstand Vtl XXXX kommt mit dem Schüler in die Direktion und der Schüler XXXX stellt wieder diese o. a. Forderungen. Daraufhin erkläre ich ihm, dass dies bei uns nicht üblich ist. Einen Wunsch erfülle ich und tausche die Englischgruppe XXXX - XXXX . Ich rede ihm gut zu und ersuche Frau Vtl XXXX die Klasse zu sensibilisieren und ihm zu helfen sich zu integrieren. Klassenvorstand Vtl römisch 40 kommt mit dem Schüler in die Direktion und der Schüler römisch 40 stellt wieder diese o. a. Forderungen. Daraufhin erkläre ich ihm, dass dies bei uns nicht üblich ist. Einen Wunsch erfülle ich und tausche die Englischgruppe römisch 40 - römisch 40 . Ich rede ihm gut zu und ersuche Frau Vtl römisch 40 die Klasse zu sensibilisieren und ihm zu helfen sich zu integrieren. Mittwoch, XXXX 2010 Mittwoch, römisch 40 2010 Der Schüler XXXX verbringt jede freie Minute in den Pausen damit Frau Vtl XXXX ausfindig zu machen „Wo is die XXXX ?". Frau Vtl XXXX hilft ihm so gut es geht. Der Schüler römisch 40 verbringt jede freie Minute in den Pausen damit Frau Vtl römisch 40 ausfindig zu machen „Wo is die römisch 40 ?". Frau Vtl römisch 40 hilft ihm so gut es geht. Donnerstag, XXXX 2010 Donnerstag, römisch 40 2010 XXXX klagt unter Bauchschmerzen und weigert sich in die Schule zu gehen. um 7:30 Uhr berichten 2 Schülerinnen aus dem LS 2 Vtl XXXX , dass sie gehört haben, der Mitbewohner von XXXX — XXXX — hätte XXXX ins Frucade „gepinkelt". Vtl XXXX kommt sofort zu mir und berichtet mir von den Anschuldigungen. Daraufhin gibt es sofort ein Gespräch mit XXXX , bei dem er unter Tränen gesteht, dass der Vorwurf stimmt, es ihm aber sehr leid tue. Ich verwarne ihn strengstens und teile ihm mit, dass ich seine Eltern informieren werde und mir jede andere Vorgehensweise offenhalte. Außerdem wollte ich noch mit den Eltern von XXXX sprechen. Ich schicke XXXX und seine beiden Mitbewohner zur anwesenden Sozialarbeitern, die mit ihnen ein langes Gespräch führt. römisch 40 klagt unter Bauchschmerzen und weigert sich in die Schule zu gehen. um 7:30 Uhr berichten 2 Schülerinnen aus dem LS 2 Vtl römisch 40 , dass sie gehört haben, der Mitbewohner von römisch 40 — römisch 40 — hätte römisch 40 ins Frucade „gepinkelt". Vtl römisch 40 kommt sofort zu mir und berichtet mir von den Anschuldigungen. Daraufhin gibt es sofort ein Gespräch mit römisch 40 , bei dem er unter Tränen gesteht, dass der Vorwurf stimmt, es ihm aber sehr leid tue. Ich verwarne ihn strengstens und teile ihm mit, dass ich seine Eltern informieren werde und mir jede andere Vorgehensweise offenhalte. Außerdem wollte ich noch mit den Eltern von römisch 40 sprechen. Ich schicke römisch 40 und seine beiden Mitbewohner zur anwesenden Sozialarbeitern, die mit ihnen ein langes Gespräch führt. Ich rufe danach Frau XXXX an und ersuche Sie ihren Sohn, der an Bauchschmerzen leidet, abzuholen. Die Eltern kommen noch im Laufe des Vormittages und ich erzähle ihnen von dem Vorkommnis aus dem Internat. Ich frage die Eltern, ob sie einverstanden sind, dass XXXX weiter im Internat bleibt und sich in Zukunft mit den Mitbewohnern verstärkt um XXXX kümmern wird mit Schulsozialarbeiterin Frau XXXX abgesprochen). Die Eltern stimmen meinem Vorschlag zu. Ich rufe XXXX Vater an und berichte von dem Vorfall und den Konsequenzen (schriftliche Verwarnung, Sozialdienst). Ich rufe danach Frau römisch 40 an und ersuche Sie ihren Sohn, der an Bauchschmerzen leidet, abzuholen. Die Eltern kommen noch im Laufe des Vormittages und ich erzähle ihnen von dem Vorkommnis aus dem Internat. Ich frage die Eltern, ob sie einverstanden sind, dass römisch 40 weiter im Internat bleibt und sich in Zukunft mit den Mitbewohnern verstärkt um römisch 40 kümmern wird mit Schulsozialarbeiterin Frau römisch 40 abgesprochen). Die Eltern stimmen meinem Vorschlag zu. Ich rufe römisch 40 Vater an und berichte von dem Vorfall und den Konsequenzen (schriftliche Verwarnung, Sozialdienst). Freitag, XXXX 2010 Freitag, römisch 40 2010 XXXX wird am Morgen wieder von seinen Eltern in die Schule gebracht. Es geht ihm nicht gut im Unterricht. Er wird vom Klassenlehrer in die Kanzlei gebracht und sitzt wieder einen Großteil des Tages in der Direktion und weint und klagt über diverse Schmerzen. Er betont mehrmals, dass er nicht im Internat bleiben will und beruhigt sich nur sehr schwer. römisch 40 wird am Morgen wieder von seinen Eltern in die Schule gebracht. Es geht ihm nicht gut im Unterricht. Er wird vom Klassenlehrer in die Kanzlei gebracht und sitzt wieder einen Großteil des Tages in der Direktion und weint und klagt über diverse Schmerzen. Er betont mehrmals, dass er nicht im Internat bleiben will und beruhigt sich nur sehr schwer. Samstag, XXXX 2010 Samstag, römisch 40 2010 Bereits um 8:00 Uhr wird XXXX von Vtl XXXX wieder weinend in die Dion gebracht. Ich setze ihn zu mir ins Büro. Er betont, dass es ihm nicht gut geht, er nicht da bleiben will und Bauchschmerzen hat. Er erzählt mir, dass Vtl XXXX ihm gesagt hätte, er könne auch mit dem Taxi in die Schule fahren. Ich gebe ihm eine Tasse Tee und versuche ihn zu beruhigen. Ich sage ihm, dass ich die Rettung hole, wenn die Schmerzen sehr arg sind. Daraufhin er: „Kommt die dann mit Blaulicht?" Nachdem er sich nicht wirklich beruhigt, rufe ich seinen Vater an und ersuche ihn zu kommen. Er ist sehr verärgert und will zuerst nicht gleich kommen. Vater und Mutter kommen dann ca. 1 Stunde später doch. Der Vater ist weiter sehr verärgert und zeigt dies auch seinem Sohn sehr eindeutig. Ich erkläre dem Vater nochmals, dass ich nur 2 Möglichkeiten bei Krankheit am Samstag habe: entweder Abholung durch Eltern oder Einlieferung ins Krankenhaus. Der Vater ist auch einverstanden dies in Zukunft weiter bei Krankheit so abzuwickeln. Die Eltern nehmen ihren Sohn mit nach Hause. Bereits um 8:00 Uhr wird römisch 40 von Vtl römisch 40 wieder weinend in die Dion gebracht. Ich setze ihn zu mir ins Büro. Er betont, dass es ihm nicht gut geht, er nicht da bleiben will und Bauchschmerzen hat. Er erzählt mir, dass Vtl römisch 40 ihm gesagt hätte, er könne auch mit dem Taxi in die Schule fahren. Ich gebe ihm eine Tasse Tee und versuche ihn zu beruhigen. Ich sage ihm, dass ich die Rettung hole, wenn die Schmerzen sehr arg sind. Daraufhin er: „Kommt die dann mit Blaulicht?" Nachdem er sich nicht wirklich beruhigt, rufe ich seinen Vater an und ersuche ihn zu kommen. Er ist sehr verärgert und will zuerst nicht gleich kommen. Vater und Mutter kommen dann ca. 1 Stunde später doch. Der Vater ist weiter sehr verärgert und zeigt dies auch seinem Sohn sehr eindeutig. Ich erkläre dem Vater nochmals, dass ich nur 2 Möglichkeiten bei Krankheit am Samstag habe: entweder Abholung durch Eltern oder Einlieferung ins Krankenhaus. Der Vater ist auch einverstanden dies in Zukunft weiter bei Krankheit so abzuwickeln. Die Eltern nehmen ihren Sohn mit nach Hause. Montag, XXXX 2010 Montag, römisch 40 2010 Frau XXXX meldet XXXX telefonisch krank. Frau römisch 40 meldet römisch 40 telefonisch krank. Dienstag, XXXX 2010 Dienstag, römisch 40 2010 Frau XXXX ruft mich vormittags an und behauptet XXXX wäre im Internat von seinen Mitbewohnern verletzt (blaue Flecken am Oberkörper) und sexuell missbraucht worden. Auf meine Frage, welch sexuelle Belästigung dies gewesen wäre, antwortet sie: „er hat einen Mitschüler einen blasen sollen." Ich ersuche sie daraufhin eine Anzeige gegen die Mitbewohner zu machen: was sie jedoch sofort ablehnt. Weiters betont sie, dass sie beim Arzt war und der Arzt auch die Verletzungen attestiert hat. Ich ersuche Frau XXXX sofort mit dem Befund und den Anschuldigungen ihres Sohnes (die sie angeblich schriftlich hat) in die Schule zu kommen. Sie will jedoch erst am Donnerstag kommen. Ich weise sie daraufhin, dass das viel zu spät ist bei diesen Anschuldigungen und ich sofortige Aufklärung verlange. Sie schlägt daraufhin vor am Mittwoch zu kommen, was ich ebenfalls für zu spät gefunden habe. Ich ersuche sie nochmals am Dienstag in die Schule zu kommen. Im Gespräch betont sie mehrmals keine Anzeige machen zu wollen. Ich höre am Dienstag nichts mehr von der Familie XXXX . Frau römisch 40 ruft mich vormittags an und behauptet römisch 40 wäre im Internat von seinen Mitbewohnern verletzt (blaue Flecken am Oberkörper) und sexuell missbraucht worden. Auf meine Frage, welch sexuelle Belästigung dies gewesen wäre, antwortet sie: „er hat einen Mitschüler einen blasen sollen." Ich ersuche sie daraufhin eine Anzeige gegen die Mitbewohner zu machen: was sie jedoch sofort ablehnt. Weiters betont sie, dass sie beim Arzt war und der Arzt auch die Verletzungen attestiert hat. Ich ersuche Frau römisch 40 sofort mit dem Befund und den Anschuldigungen ihres Sohnes (die sie angeblich schriftlich hat) in die Schule zu kommen. Sie will jedoch erst am Donnerstag kommen. Ich weise sie daraufhin, dass das viel zu spät ist bei diesen Anschuldigungen und ich sofortige Aufklärung verlange. Sie schlägt daraufhin vor am Mittwoch zu kommen, was ich ebenfalls für zu spät gefunden habe. Ich ersuche sie nochmals am Dienstag in die Schule zu kommen. Im Gespräch betont sie mehrmals keine Anzeige machen zu wollen. Ich höre am Dienstag nichts mehr von der Familie römisch 40 . Mittwoch, XXXX 2010 Mittwoch, römisch 40 2010 Ich versuche Frau XXXX tel. zu erreichen. Einmal wird aufgelegt, beim 2- Mal nimmt sie ab und ist sehr kurz angebunden. Ich ersuche sie nochmals dringendst in die Schule zu kommen, bekomme jedoch keine konkrete Antwort.Ich versuche Frau römisch 40 tel. zu erreichen. Einmal wird aufgelegt, beim 2- Mal nimmt sie ab und ist sehr kurz angebunden. Ich ersuche sie nochmals dringendst in die Schule zu kommen, bekomme jedoch keine konkrete Antwort. Frau XXXX — Wifi NÖ, Bezirksstelle XXXX — ruft mich am Vormittag an und fragt mich, was mit XXXX los ist. Sie habe einen Anruf vom Praktikumsplatz erhalten mit den Anschuldigungen w. o. a. Daraufhin erzähle ich ihr von unseren Bemühungen und den Vorfällen. Sie meint „Ich habe mir gleich gedacht, dass es mit XXXX Probleme geben wird. Sie kennt die Mutter sehr gut. Sie berichtet mir, dass XXXX nicht mehr in die Schule kommen wird. Frau römisch 40 — Wifi NÖ, Bezirksstelle römisch 40 — ruft mich am Vormittag an und fragt mich, was mit römisch 40 los ist. Sie habe einen Anruf vom Praktikumsplatz erhalten mit den Anschuldigungen w. o. a. Daraufhin erzähle ich ihr von unseren Bemühungen und den Vorfällen. Sie meint „Ich habe mir gleich gedacht, dass es mit römisch 40 Probleme geben wird. Sie kennt die Mutter sehr gut. Sie berichtet mir, dass römisch 40 nicht mehr in die Schule kommen wird. Wir vereinbaren einen Termin am Dienstag nächster Woche in der LBS XXXX um 9 Uhr. Wir vereinbaren einen Termin am Dienstag nächster Woche in der LBS römisch 40 um 9 Uhr. Herr und Frau XXXX stehen dann plötzlich Nachmittag in der Dion und holen XXXX Schulsachen. Herr XXXX : „Mit der Schule haben wir halt Pech gehabt." Daraufhin erkläre ich ihm nochmals, was wir alles für seinen Sohn unternommen haben und wie wir uns um ihn bemüht haben. Ich schlage ihm für seinen Sohn, in Absprache mit der Schulpsychologin, eine Therapie bzw. einen Besuch bei dem Verein „Möwe" vor, gebe ihm nochmals die Tel. Nr. der Schulpsychologie und der Schulsozialarbeit. Beide Elternteile sind jedoch nicht einsichtig. Herr und Frau römisch 40 stehen dann plötzlich Nachmittag in der Dion und holen römisch 40 Schulsachen. Herr römisch 40 : „Mit der Schule haben wir halt Pech gehabt." Daraufhin erkläre ich ihm nochmals, was wir alles für seinen Sohn unternommen haben und wie wir uns um ihn bemüht haben. Ich schlage ihm für seinen Sohn, in Absprache mit der Schulpsychologin, eine Therapie bzw. einen Besuch bei dem Verein „Möwe" vor, gebe ihm nochmals die Tel. Nr. der Schulpsychologie und der Schulsozialarbeit. Beide Elternteile sind jedoch nicht einsichtig. Auf meinen Wunsch gibt der Vater das ärztliche Attest zum Kopieren frei. Im Attest scheint nichts über „blaue Flecken" auf. Das Attest bezieht sich nur auf Aussagen — nicht auf Tatsachen. Die Eltern übergeben mir keine Namensliste usw. Der Vater erwähnt mündlich den Namen XXXX und den „Blonden", der ihn immer so ängstlich anschaut, wenn er seinen Sohn abholt. Auf meinen Wunsch gibt der Vater das ärztliche Attest zum Kopieren frei. Im Attest scheint nichts über „blaue Flecken" auf. Das Attest bezieht sich nur auf Aussagen — nicht auf Tatsachen. Die Eltern übergeben mir keine Namensliste usw. Der Vater erwähnt mündlich den Namen römisch 40 und den „Blonden", der ihn immer so ängstlich anschaut, wenn er seinen Sohn abholt. Die beschuldigten Mitbewohner bestreiten die Vorwürfe (siehe Beilage). XXXX , XXXX 2010 BD XXXX “ römisch 40 , römisch 40 2010 BD römisch 40 “ Der Beschwerdeführer wurde am 19.12.2018 von der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landeskriminalamt, zeugenschaftlich einvernommen. Grob zusammengefasst gab er an, dass er im XXXX 2010 die Schule verlassen hätte, da er sexuell missbraucht worden sei. In der ersten Schulwoche hätten sie sich einigermaßen gut verstanden. Aber vor dem ersten Wochenende, seien sie in der Nacht mit einem Polster gekommen und hätten dann mit diesem sexuelle Bewegungen gemacht. Sie hätten es ihm auf den Rücken gelegt, um ihn niederdrücken zu können. Dann hätten sie sich auf ihn draufgesetzt und hätten diese sexuellen Bewegungen gemacht, während er auf dem Bauch gelegen sei. Einer sei in Reiterstellung gesessen, der andere hätte ihn vorne am Kopf gehalten, sodass er kaum noch Luft bekommen hätte und der dritte hätte sich auf seine Füße gesetzt. Der auf ihm Sitzende hätte dann so stoßende Bewegungen gemacht. Er hätte versucht sich zu wehren, hätte jedoch keine Chance gehabt. Jede Nacht sei es dann immer ärger geworden. Irgendwann hätten sie ihm den Pyjama ausgezogen und sich selbst ausgezogen, hätten ihn festgehalten, seien ohne Gewand auf ihm gesessen, dann hätten sie ihn umgedreht, alle drei hätten sich auf ihn gesetzt und dann hätten sie ein Anzeichen gesetzt und dann hätten sie „einen Frieden“ gegeben. Er sei im Tiefschlaf gewesen und sei ausgezogen munter geworden. Befragt, ob er am Bauch oder am Rücken gelegen sei, antwortete er, normalerweise nicht am Bauch zu schlafen, es könne nur seitlich oder am Rücken gewesen sein. Er sei dann am Rücken gelegen und sie seien auf ihm gesessen, ohne Kleidung. Danach hätten sie einfach nur mit ihren halbsteifen „Schwänzen“ auf ihn eingeschlagen. Er könne sich nicht erinnern, dass einer von ihnen etwas gesagt hätte. Er hätte sie gebeten aufzuhören. Dann hätten sie ihn umgedreht und am Rücken hätten sie das Gleiche gemacht. Dann seien sie weggegangen und er hätte wieder geschlafen. Sie wären in einem Vierbettzimmer gewesen. In der Woche drauf sei alles schlimmer gekommen, in der letzten Zeit sei er benommen gewesen – vielleicht hätte er irgendetwas bekommen, er hätte alles nur komisch wahrgenommen. Eine Therapeutin hätte gesagt, dass das eine Möglichkeit wäre, dass er sich deshalb so gefühlt hätte. Er sei bei fünf Therapeuten gewesen und alle fünf hätten gesagt, dass er Medizin bekommen hätte und sich deshalb so gefühlt hätte. Er hätte sich wie eine Puppe gefühlt, er hätte zuschauen können, was mit ihm passiert ist, sich jedoch nicht wehren können. Wie er die Medizin erhalten hätte sollen, wisse er nicht. Grob zusammengefasst gab er an, dass er im römisch 40 2010 die Schule verlassen hätte, da er sexuell missbraucht worden sei. In der ersten Schulwoche hätten sie sich einigermaßen gut verstanden. Aber vor dem ersten Wochenende, seien sie in der Nacht mit einem Polster gekommen und hätten dann mit diesem sexuelle Bewegungen gemacht. Sie hätten es ihm auf den Rücken gelegt, um ihn niederdrücken zu können. Dann hätten sie sich auf ihn draufgesetzt und hätten diese sexuellen Bewegungen gemacht, während er auf dem Bauch gelegen sei. Einer sei in Reiterstellung gesessen, der andere hätte ihn vorne am Kopf gehalten, sodass er kaum noch Luft bekommen hätte und der dritte hätte sich auf seine Füße gesetzt. Der auf ihm Sitzende hätte dann so stoßende Bewegungen gemacht. Er hätte versucht sich zu wehren, hätte jedoch keine Chance gehabt. Jede Nacht sei es dann immer ärger geworden. Irgendwann hätten sie ihm den Pyjama ausgezogen und sich selbst ausgezogen, hätten ihn festgehalten, seien ohne Gewand auf ihm gesessen, dann hätten sie ihn umgedreht, alle drei hätten sich auf ihn gesetzt und dann hätten sie ein Anzeichen gesetzt und dann hätten sie „einen Frieden“ gegeben. Er sei im Tiefschlaf gewesen und sei ausgezogen munter geworden. Befragt, ob er am Bauch oder am Rücken gelegen sei, antwortete er, normalerweise nicht am Bauch zu schlafen, es könne nur seitlich oder am Rücken gewesen sein. Er sei dann am Rücken gelegen und sie seien auf ihm gesessen, ohne Kleidung. Danach hätten sie einfach nur mit ihren halbsteifen „Schwänzen“ auf ihn eingeschlagen. Er könne sich nicht erinnern, dass einer von ihnen etwas gesagt hätte. Er hätte sie gebeten aufzuhören. Dann hätten sie ihn umgedreht und am Rücken hätten sie das Gleiche gemacht. Dann seien sie weggegangen und er hätte wieder geschlafen. Sie wären in einem Vierbettzimmer gewesen. In der Woche drauf sei alles schlimmer gekommen, in der letzten Zeit sei er benommen gewesen – vielleicht hätte er irgendetwas bekommen, er hätte alles nur komisch wahrgenommen. Eine Therapeutin hätte gesagt, dass das eine Möglichkeit wäre, dass er sich deshalb so gefühlt hätte. Er sei bei fünf Therapeuten gewesen und alle fünf hätten gesagt, dass er Medizin bekommen hätte und sich deshalb so gefühlt hätte. Er hätte sich wie eine Puppe gefühlt, er hätte zuschauen können, was mit ihm passiert ist, sich jedoch nicht wehren können. Wie er die Medizin erhalten hätte sollen, wisse er nicht. Befragt, was dann passiert sei, antwortete er, sich immer noch dafür zu schämen – alle drei hätten auf ihn „abgespritzt“. Deswegen würden alle sagen, dass er schwul sei. Sie hätten sich einfach einen „runtergeholt“. Er wisse nur, dass er benommen gewesen sei und in der Mitte des Zimmers gesessen oder gekniet sei und nicht aufstehen hätte können. Er hätte nur mitbekommen, was passiert sei. Alle drei hätten das Gleiche gemacht, gesprochen hätten sie nicht, jedoch gestöhnt. Sie hätten auf seinen ganzen nackten Körper gespritzt. Irgendwann einmal in der Nacht hätten ihn die Burschen ausgezogen und dann sei er in der Mitte gesessen. Er könne sich nur noch erinnern, dass er dann sauber und angezogen wieder schlafen gegangen sei. Er müsse also duschen gegangen sein. Ende der zweiten Woche – ein oder zwei Tage später – hätte er wieder Medikamente bekommen. Er konnte Arme und Beine nicht bewegen und konnte wie eine Puppe zuschauen. Wie das Mittel verabreicht worden sei, wisse er nicht. Sie hätten ihn wie eine Puppe bedient: Er sei in der Mitte gesessen, alle seien nackt gewesen. Sie hätten ihn zuvor im Bett ausgezogen und dann wie eine Puppe in die Mitte gesetzt. Danach sei der schlimmste Moment passiert – einer hätte seinen Penis in den Mund gesteckt, einer den Penis anal eingeführt und einer hätte seinen Penis in den Mund genommen und dies alles gleichzeitig. Sie hätten wiederrum auf ihn „abgespritzt“ und hätten ihm einen „runtergeholt“. Danach sei er mit den Nerven am Ende gewesen, hat geweint und nicht mehr weitergewusst. Er hätte warten müssen, bis die Wirkung nachgelassen hätte, hätte sich dann abgewischt oder sei duschen gegangen – er wisse es nicht mehr. Er wisse nicht mehr, welcher der drei Burschen welche Handlung gemacht hätte. Danach sei es zu weiteren Übergriffen gekommen: Alle drei hätten in einen Wasserbecher gespritzt und er hätte das trinken sollen. Das hätte er nicht gemacht. Bereits nach der ersten Woche hätte er seinem Vater gesagt, dass etwas Schlimmes passiert sei und er ihn holen solle. In der nächsten Woche hätte er seinen Vater angerufen und aufgefordert ihn zu holen. Dieser hätte ihn dann abgeholt und hätte zuvor mit der Direktorin gesprochen. Er hätte ihm angesehen, wie schlecht es ihm gehe. Nach drei Jahren hätte er seinem Vater von dem sexuellen Missbrauch erzählt und dieser hätte ihm gesagt, dass er schon damals eine Vorahnung gehabt hätte. Sein Vater hätte die Anzeige erstatten wollen, aber die Direktorin sei damals dagegen gewesen, weil sie den Ruf der Schule nicht aufs Spiel setzen hätte wollen. Befragt, wem er in der Schule von dem Vorfall erzählt hätte, antwortete er, nicht sicher zu sein – es könne aber sein, dass er sich den Mädels in der Schule anvertraut hätte. Er wisse aber nicht, welchem Mädel er was erzählt hätte. Sonst hätte er mit niemandem gesprochen. Nach Beweisen befragt antwortete er, dass er gleich nachdem zum Hausarzt gegangen sei und dieser ihm ein Attest erstellt hätte. Auch von einem Psychologen hätte er noch ein Attest. Er sei seither in psychologischer Betreuung. Er leide nunmehr an Verfolgungswahn, Angst- und Panikattacken, PTBS, könne mit Stress und Druck nicht wirklich umgehen und hätte depressive Episoden. Er sei auch nicht mehr arbeitsfähig. Er nehme Antidepressiva ein. Abschließend war es ihm noch wichtig auszusagen, dass die Tür im Zimmer immer versperrt sei, obwohl das von den Lehrern verboten gewesen sei. Die Mädels hätten vielleicht auch beim Fenster hineingeschaut, er wisse aber nicht, was diese alles gesehen hätten. Sie hätten bei der Zimmertür hineinwollen, diese sei jedoch versperrt gewesen. Die Mädchen hätten ihn getröstet, da sie gewusst hätten, dass ihm etwas Schlimmes passiert sei. Die drei vom Beschwerdeführer beschuldigten Burschen wurden jeweils von der Polizei einvernommen und bestritten die erhobenen Vorwürfe. Sie beschrieben den Beschwerdeführer als bereits zum damaligen Zeitpunkt als verhaltensauffällig und weinerlich sowie, dass er an Heimweh gelitten hätte. Die Staatsanwaltschaft St. Pölten stellte das Verfahren wegen Vergewaltigung gegen die drei Zimmerkollegen des Beschwerdeführers am 25.03.2019 gemäß § 190 Z 2 StPO ein, dies mit der Begründung, dass die Tatvorwürfe aufgrund der zwischenzeitig verstrichenen Zeit, der leugnenden Einlassung der Beschuldigten sowie mangels weiterer objektivierbarer Beweisergebnisse nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erweislich sein. Die Staatsanwaltschaft St. Pölten stellte das Verfahren wegen Vergewaltigung gegen die drei Zimmerkollegen des Beschwerdeführers am 25.03.2019 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO ein, dies mit der Begründung, dass die Tatvorwürfe aufgrund der zwischenzeitig verstrichenen Zeit, der leugnenden Einlassung der Beschuldigten sowie mangels weiterer objektivierbarer Beweisergebnisse nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erweislich sein. Ein Fortführungsantrag wurde vom Beschwerdeführer am 21.06.2019 zurückgezogen. Dem Akt sind diverse psychologische und psychotherapeutische Unterlagen zu entnehmen, unter anderem auch ein Auszug aus einer Kartei, der den Beschwerdeführer behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie. In dieser Kartei wird beschrieben, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Internat sexuell missbraucht worden sei. Weiters ist jedoch auch vermerkt, dass das Elternhaus sehr schwierig sein dürfte und latente Eifersucht auf die Schwester spürbar sei, dass der Patient schwer einzuordnen sei, was wirklich im Hintergrund sei, dass der Beschwerdeführer an epileptischen Anfällen leide, und in weiterer Folge Angst vor neuerlichem Anfall hätte, einsam sei und an Liebeskummer leide, dass er ängstlich – zwänglich sei, aber erstmals erkenne, dass seine Ängste mit der Angsterkrankung der Mutter zusammenhängen würden und sich der Patient außer Stande fühle, irgendeine Ausbildung zu machen bzw. von zu Hause auszuziehen. Im November 2018 wurde beschrieben, dass er familiendynamisch sehr belastet sei, er müsse den rehabedürftigen Vater zu den Therapien führen und den Haushalt „schupfen“, weil es die Mutter nicht schaffe. Er hätte erstmals über die Dominanz der Grußmutter und Tante mütterlicherseits berichtet, da diese Geld hätten und zahn- und psychotherapeutische Behandlungen bezahlen würden – es würden sich Abhängigkeiten auftun. Es sei finanziell extrem eng und die Mutter sei Frühpensionistin. Im Jahr 2019 wurde festgehalten, dass die Mutter an einer Lungenembolie gelitten hätte und er selbst zu Hause viel übernehmen hätte müssen, weil die Schwester auch krank geworden sei. Laut einem vom SMS eingeholten psychiatrischen Gutachten leidet der Beschwerdeführer an einer abhängigen Persönlichkeitsstörung F 60.2 sowie an einer Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten F 81, Epilepsie G 40.9 und rezidivierender depressiven Episode F
- Eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu den inkriminierten Vorfällen durch das SMS gestaltet sich auszugsweise wie folgt: „L: Bitte geben Sie den genauen Zeitraum von/bis an, an welchem Sie sich in der Landesberufsschule XXXX bzw. im Internat aufgehalten haben.„L: Bitte geben Sie den genauen Zeitraum von/bis an, an welchem Sie sich in der Landesberufsschule römisch 40 bzw. im Internat aufgehalten haben. Ast: 2 Wochen, im XXXX od. XXXX .Ast: 2 Wochen, im römisch 40 od. römisch 40 . L: In welcher Schule waren Sie vorher? Auch bereits in einem Internat? Ast: Nein, ich war vorher nie in einem Internat, ich war in der Vorschule und Hauptschule, aber in keinem Internat. Zuvor habe ich gearbeitet 5 ½ Monate (bei XXXX ).Ast: Nein, ich war vorher nie in einem Internat, ich war in der Vorschule und Hauptschule, aber in keinem Internat. Zuvor habe ich gearbeitet 5 ½ Monate (bei römisch 40 ). L: Haben Sie sich dort (Internat) durchgehend aufgehalten oder waren Sie zwischendurch mal zu Hause? Ast: Am Wochenende haben mich die Eltern abgeholt. Die Eltern haben „das" am Anfang nicht geglaubt, es war schwer, sie zu überzeugen, dann bin ich heimgekommen und wurde wieder ins Internat gebracht. Es ist dann schlimmer geworden. Erst dann ist alles rausgekommen. Meine Eltern haben den Rest gemacht. Manches weiß ich nicht. Nach der
- Woche im Internat war ich so fertig, dass ich 2 Wochen nur gelegen bin. L: (Vorhalt Abl. 8; Aktenvermerk vom BD XXXX ) Das ist widersprüchlich zu den Angaben, die uns vorliegen. Demnach waren Sie vom Sonntag, XXXX bis Samstag, XXXX 20210 im Internat. Die Zeitangabe (2 Wochen Aufenthalt) ist widersprüchlich zu den vorliegenden Angaben.L: (Vorhalt Abl. 8; Aktenvermerk vom BD römisch 40 ) Das ist widersprüchlich zu den Angaben, die uns vorliegen. Demnach waren Sie vom Sonntag, römisch 40 bis Samstag, römisch 40 20210 im Internat. Die Zeitangabe (2 Wochen Aufenthalt) ist widersprüchlich zu den vorliegenden Angaben. Am Donnerstag, dem XXXX 2010, seien Sie abgemeldet worden. Es scheint nicht auf, dass Sie nochmal ins Internat gekommen sind. Also eigentlich wären Sie nur 1 Woche dort gewesen. Was sagen Sie dazu?Am Donnerstag, dem römisch 40 2010, seien Sie abgemeldet worden. Es scheint nicht auf, dass Sie nochmal ins Internat gekommen sind. Also eigentlich wären Sie nur 1 Woche dort gewesen. Was sagen Sie dazu? Ast: Ich habe es anders in Erinnerung, ich kann nur sagen; dass es so gewesen ist, wie es passiert ist, ich weiß, wie es abgelaufen ist bei mir, ich kann mir das nicht erklären. L: Es ist eben die Frage, wie es abgelaufen ist, es scheint anders im Akt auf. Sie sind am XXXX (Sonntag) gekommen, am XXXX (Donnerstag) wurden Ihre Eltern verständigt und Sie wurden nach Hause gebracht und sind am Freitag wieder ins Internat gebracht worden, also das war kein Wochenende und am Samstag sind Sie wieder abgeholt worden.L: Es ist eben die Frage, wie es abgelaufen ist, es scheint anders im Akt auf. Sie sind am römisch 40 (Sonntag) gekommen, am römisch 40 (Donnerstag) wurden Ihre Eltern verständigt und Sie wurden nach Hause gebracht und sind am Freitag wieder ins Internat gebracht worden, also das war kein Wochenende und am Samstag sind Sie wieder abgeholt worden. Ast: Dann kann das nur an meinem Zeitgefühl liegen. Ich kanns mir nicht erklären. Ich weiß, dass ich am Wochenende daheim war und nach dem Wochenende wieder hingeführt wurde. Das ist meine Erinnerung. Aber dann bin ich vielleicht nur 1,2 Tage dort gewesen und dann bin ich heimgefahren. L: Also waren Sie nur einen Tag zu Hause. Und insgesamt keine 2 Wochen, sondern nur eine Woche? Ast: Dann wird es so sein. Weil, man hat dann kein Zeitgefühl. Ich kann es mir nur so erklären. Man weiß nicht, ob 1 oder 2 Wochen vergangen sind. Wenn so etwas passiert, es ist nur das Gefühl in meinem Kopf, man ist traumatisiert.“ (…) „L: Erinnern Sie sich noch an die Namen Ihrer Zimmergenossen? Ast: Nein L: Wie haben Sie den ersten Tag in Erinnerung? -Lehrer-Mitschüler? Ast: Am Anfang war alles ok, wir haben uns kennengelernt, die Zimmerkollegen waren auch in meiner Klasse. L: Haben Sie sich auf das Internat gefreut? Ast: Eigentlich schon. L: (Vorhalt Abl. 8) Aus dem AV des Internats geht hervor, dass Sie gesagt hätten: „Ich kann nicht auf diesen Sesseln sitzen, ich ..." Das klingt jetzt nicht so, dass am Anfang alles ok war, denn dieser AV war ja schon vom Montag. Ast: Das kann ich mir nicht erklären, jetzt ist mir mehr klar, ich kann mich an diese Aussage nicht erinnern. Ich kann mir das eigentlich nicht erklären. L: Es geht nicht um den Wortlaut, sondern, dass es nicht den Eindruck erweckt, dass Sie gerne dort waren. Ast: Ich kann nicht erklären, ich war in meiner Erinnerung am Anfang gerne dort, ich kann nur sagen wie es jetzt ist; ich verstehe manches davon nicht. (…) L: Bitte schildern Sie nun das von Ihnen vorgebrachte Verbrechen. Wann hat es angefangen? Sie sagten, es war zuerst alles ok. Insgesamt waren Sie aber laut den Aufzeichnungen nur eine Woche dort. Wie lange war alles ok und wann hat das angefangen? Ast: Es hat nach den ersten zwei Tagen begonnen, es war nachts, ich wurde von den 3 Zimmerkollegen mit Kissen attackiert, sie haben sexuelle Körperbewegungen (zeigt wippende bzw. Bewegung wie ein Reiter) auf mir sitzend gemacht. L: Wie können Sie sich eigentlich an keinen Namen Ihrer Zimmerkollegen erinnern? Das sind ja doch Personen, die Ihnen Schreckliches angetan haben? Ast: Wir haben nur einmal darüber gesprochen. L: Worüber gesprochen? Ast: Sich kennengelernt, ich habe mit denen kaum Kontakt gehabt. L: Sie sagen ja, Sie waren 2 Wochen im Internat, laut Aufzeichnungen waren Sie eine Woche im Internat, und da hatten Sie keinen Kontakt, obwohl das Ihre Zimmerkollegen waren? Ast: Wir haben uns nicht mit den Namen angesprochen, wir haben nur gesagt: „du, weißt eh", so haben wir gesprochen. L: Und es hat Sie nicht interessiert, wie Ihre Zimmerkollegen heißen? Ast: Wir haben nicht viel geredet, wir sind uns meistens aus dem Weg gegangen, was ich mich so erinnern kann. Wir haben aber zwischendurch Sachen gemeinsam gespielt. Die Kollegen haben versucht, mein Vertrauen zu gewinnen, dass ich mich sicher fühle, damit ich keine Angst oder Panik haben muss vor irgendwas. Und dann haben sie das missbraucht. L: Also waren Ihre Zimmerkollegen nett zu Ihnen? Ast: Am Anfang schon. Als ich das erste Mal ins Zimmer gekommen bin. Es ist am
- Tag mit den Kissen passiert, ich wurde mit den Kissen geschlagen, ich wurde nachts im Halbschlaf, aus dem Schlaf gerissen, auf einmal kommen alle 3 Zimmerkollegen, es war immer abwechselnd: 2 haben mich festgehalten und einer ist auf mir gesessen. Ich glaube, dass ich zuerst am Rücken lag, der andere ist auf mir gesessen mit dem Arsch auf meinem Ding und hat dann so komische Bewegungen auf mir gemacht, sexuelle Bewegungen, sich hin- und her bewegt. Ich bin 1x am Rücken und 1x am Bauch in meinem Bett gelegen. Ich wurde immer festgehalten, ich konnte nicht viel machen. Einer ist auf dem Bett gesessen, die 4 Betten standen an der Wand, einer kam, hat meinen Arm festgehalten und sich draufgesetzt, der andere hat mich an der anderen Hand gehalten und sich auch draufgesetzt, sonst geht das ja nicht, ich wurde umgedreht, ich habe versucht mich zu wehren, aber das ist nicht gegangen. Als ich am Bauch lag, wiederholten die Kollegen diese Taten. L: Haben Sie sich gewehrt, haben Sie um Hilfe geschrien? Ast: Ich habe um Hilfe geschrien, aber das Fenster war zu, die Zimmertür war versperrt; es hat mich niemand gehört. L: Es gab ja sicher in dem Stock noch andere Zimmer? Wenn Sie Hilfe rufen, hat das keiner gehört? Ast: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass die Mädels in der Klasse zu mir kamen und gesagt haben, sie haben gehört, dass es irgendwelche Probleme gibt. Ein oder 2 Mädels waren es, soweit ich mich erinnern kann. Ich kann mir nicht erklären, woher die Mädels das wüssten, es gab ja getrennte Mädels- und Jungs-Trakte. L: Wo befand sich Ihr Zimmer in dem Trakt? Ast: Wenn man hineinkommt, gleich das erste Zimmer, Ein Zimmer war anschließend. Neben der Tür zu unserem Zimmer war ein weiteres Zimmer. Die Türen waren weiter auseinander. L: Was war an anderer Seite der Wand zu Ihrem Zimmer? Ast: Auch ein 4-er Jungs Zimmer. L: Wenn Sie um Hilfe geschrien haben? Haben die Sie nicht gehört? Ast: Denen war das egal, L: Haben Sie mit denen danach gesprochen? Ast: Wir haben im Sportunterricht eigentlich nur normal gespielt, aber die haben sich auch nicht interessiert dafür. Ich kam mir da so alleingelassen vor. Wie bescheuert. L: Wissen Sie, dass Andere das auch mitbekommen haben, Ihre Hilferufe? Ast: Mitbekommen haben sie das schon. Aber die haben sich nicht dafür interessiert. L: Woher wissen Sie das? Ast: Ich habe Gespräche mitgehört {„ich habe Schreie gehört; ob da etwas passiert ist?"), aber, wenn ich mit ihnen sprechen wollte, sie zur Rede stellen und wissen, um was es da geht, war es ihnen egal, haben sie sich nicht interessiert dafür. Sie haben entweder auf anderes Thema gelenkt oder sind weggegangen. L: Wie ist es dann weitergegangen? Ast: Dann bin ich ja auf den Bauch gedreht worden, das habe ich ja nicht fertig erzählen können. Es ist schwer zu erklären. Ich wurde ja festgehalten, einer saß auf mir und ist auf mir mit dem Gesäß herumgehüpft - er zeigt es. Der andere ist mit seinem Gesäß „auf meinem Arsch halt so- ich weiß nicht, wie man das nennt". Danach sind die drei anderen weggegangen und haben sich ins Bett gelegt und haben mich schlafen lassen. Es war komisch, wie ich mich gefühlt habe, es war schwer, zu schlafen, man hat einen Schock, ein Trauma, weiß nicht, mit wem man reden soll. L: Das war also am 2, Tag. Wie ging es dann weiter? st: Ich weiß nur- meine Eltern haben mi rein bisschen was gesagt-ich habe ja nichts mehr oder nur zum Teil mitbekommen - die müssen mir irgendwo Tropfen untergemischt haben, haben meine Eltern erzählt. L: Woher wollen Ihre Eltern das wissen? Ast: Weil die mir das erzählt haben, weil ich mich so gefühlt habe. Die Ärztin hat auch gesagt: „Du fühlst dich so - du hast was gegessen und fühlst dich so benommen, bekommst nur die Hälfte mit und du weißt nicht warum, und dann passieren mit dir Sachen." Da haben die Ärzte gesagt, das geht anders nicht, du hast keine Kontrolle mehr über deinen eigenen Körper. Meine Eltern haben mir damals erzählt; das sind peinliche Situationen, die haben mir körperliche Ausscheidungen in Essen und Trinken untergemischt. L: Das scheint auch irgendwo auf, in die Frucade gemischt. Ast: Die wollten mich dazu zwingen, ich habs ja nicht gemacht, aber meine Eltern haben mir das erzählt. Ich weiß nicht, woher sie das erfahren haben. Ich weiß davon nichts. Ich habe ja diese Tropfen gehabt, da wusste ich nicht, was mit mir passiert manchmal. L: Woher wussten die Eltern das? Ast: Das weiß ich nicht. Entweder von der Direktorin oder von Schülern L: Kannten Ihre Eltern jemanden aus dem Internat? Z.B. Eltern von Schülern. Ast: Nein. Ich weiß nur, meine Eltern haben erzählt, damals nach dem Vorfall, dass die Jungs die Eltern gesehen haben und weggerannt sind. Die Eltern kannten die Jungs, weil sie im Zimmer waren. Die Jungs haben auch meine Eltern gesehen. Ich war selbst bei dem Gespräch mit der Direktorin und mit den Zimmergenossen nicht dabei. L: Wer soll ihnen Tropfen bzw. Medizin in Ihr Essen od. Ihre Getränke untergemischt haben? Wann soll das möglich gewesen sein? Haben Ihnen die Zimmergenossen das Essen gebracht? Ast: Ich weiß es nicht. Das ist eine gute Frage, es ist schon so lange her. Unter das Mittag- oder das Abendessen. Es war unterschiedlich, einmal habe ich das Essen selbst geholt, manchmal für andere mitgenommen, manchmal hat mir einer der Kollegen das Essen mitgenommen. Manchmal war ich dazwischen am WC. Wir haben uns darüber abgesprochen, „dann hol ich dir das halt". Manchmal musste man sich das Essen selbst nehmen, manchmal wurde man bedient. L: Es scheint aber doch mehr miteinander, auch außerhalb des Zimmers, geredet worden zu sein? Und dann kennen Sie die Namen nicht? Ast: Ja, aber wir haben uns nicht mit Namen angesprochen. Wir haben gesagt „du, weißt eh, hol mir das", wir haben uns nur so angesprochen. L: Aber wenn das schon in der
- Nacht passiert ist, dass Ihre Zimmerkollegen diese sexuellen Bewegungen auf Ihnen gemacht haben, da essen Sie mit denen noch zu Mittag und lassen sich das Essen von denen bringen? Ast: Ja. Ich habe mir nichts dabei gedacht. L: Aber sie sagten, Sie konnten nicht schlafen, waren traumatisiert und geschockt. Ast: Ja, aber das war so. Deshalb konnte ich ja auch nicht schlafen. Ich bin dann aufgestanden in der Früh, denk mir, „ok - ist passiert, aber schau einfach neu". L: Wie ist es weitergegangen? Ast: Ich weiß nur, nach dem Essen, es muss nach dem Abendessen gewesen sein, in der Nacht, jedenfalls war es spät, ich weiß die Uhrzeit nicht, haben die Tropfen - ob es Tropfen waren, keine Ahnung, es waren auf jeden Fall irgendwelche Sachen, die sie mir untergemischt haben - zu wirken begonnen. Ich habe mich benommen gefühlt. Es ist so ähnlich, wenn man zu viel Alkohol trinkt, man ist so benommen, wissen Sie, was ich meine? L: Sie nehmen das an, dass ihnen etwas untergemischt wurde. Wurde ein Test oder eine Blutabnahme vorgenommen? Ast: Ja, ich nehme das an, weil meine Ärzte das auch gesagt haben. An einen Test bzw. Blutabnahme habe ich keine Erinnerung, die Ärzte meinten, es muss ein Medikament im Spiel gewesen sein, so wie du dich gefühlt hast. L: In welcher Nacht war das, wo Sie den Einfluss der Tropfen gespürt haben? Ast: Ich weiß nicht, in welcher Nacht das war. Es muss in der Nacht gewesen sein, bevor ich von meinen Eltern abgeholt wurde. In der Zeit, als ich unter dem Einfluss des Medikamentes stand und sexuell missbraucht wurde, hatte ich kein Zeitgefühl, keine Erinnerung, aber draußen war es finster. Ich weiß keine Uhrzeit oder welcher Tag es war. Bevor ich die Tropfen erhalten habe, wusste ich schon, welches Datum war, aber jetzt weiß ich es nicht mehr. L: Was ist in der Nacht passiert? Ast: Ich habe mich benommen gefühlt, wie eine Puppe. Man ist schlaff, man kann selbst nichts machen, die anderen können mit einem alles machen, was sie wollen. Ich bin im Bett gelegen, habe gespürt, dass es mir irgendwie komisch geht, ich konnte mich nicht bewegen. Die drei Zimmergenossen haben mich aufgestellt, festgehalten, damit ich nicht Umfallen kann und haben mich ausgezogen. L: Waren die Zimmergenossen stark? Weil, wenn man so benommen ist, ist man ja schwer, so ähnlich einem Sack. Ast: Sie haben anscheinend sicher fest heben können. Einer stand vor mir, einer hinter mir, einer in der Mitte (seitlich) und hielt mich am Arm, damit ich nicht Umfallen kann. Ich weiß es nicht mehr so genau. Es ist peinlich, ich schäme mich. Alle Zimmerkollegen waren nackt - der auf der Seite hat meinen genommen und beim Vorderen, der mit dem Rücken zu mir stand, in den Arsch gesteckt, der hinter mir hat selbst dafür gesorgt, dass er seinen in meinen Po steckt. So haben die mich genommen. L: (Vorhalt Zeugenvernehmung vom 19.12.2018, Abl. 18-25): Dort haben Sie angegeben, dass Sie ausgezogen und festgehalten wurden und ohne Gewand ist jemand auf Ihnen draufgesessen. Sie haben jetzt gesagt, Sie sind gestanden. Was sagen Sie dazu? Ast: Ich war noch nicht fertig mit der Erzählung, das ist mal passiert, dann haben die mich ins Bett auf den Rücken gelegt, zwei haben mich wiederfestgehalten - es ist peinlich-sie haben es mir besorgt - ich weiß nicht mehr, wer von den Dreien es war. Danach sind sie plötzlich weggegangen, haben mich im Bett liegen lassen sind schlafen gegangen. Ich war so benommen, dass ich nichts wusste, erst als die Wirkung nachgelassen hat, erst in der Früh, habe ich gemerkt, was wirklich passiert ist. Man fühlt sich schmutzig, man ist traumatisiert. Ich hatte alle möglichen Zustände, man weiß nicht, mit wem man reden soll. Wenn man so benommen ist, kann man nicht um Hilfe rufen, das geht nicht, man hat dafür nicht die Kraft. L: Wie ist es am nächsten Tag weitergegangen? Ast: Am nächsten Tag habe ich in der Klasse geweint und konnte mich niemand anvertrauen. Es sind plötzlich Mädels zu mir gekommen. Ich habe versucht, mit denen zu reden. Das war schwer. Sie haben mich getröstet. L: Haben Sie ihnen irgendwas gesagt? Die Mädels werden ja gefragt haben, warum Sie weinen. Ast: Dass mir etwas Schlimmes angetan wurde von den Typen in meinem Zimmer. Dass mir die irgendwas hineingetan haben, ich konnte nicht genau sagen, was. Die Mädels haben mich getröstet. Ich bin dann zur Direktorin gegangen, die Mädels haben mich begleitet. Die Direktorin hat die Eltern angerufen. L: Wann war das? Ast: Das weiß ich nicht, nachdem das passiert ist. Am darauffolgenden Tag. Ich habe dann mit den Eltern geredet, dass etwas Schlimmes passiert ist und ich hier raus will. Ich habe ihnen nicht genau sagen können, was passiert ist. Danach haben meine Eltern mit der Direktorin wegen der Anzeige verhandelt. Ich war so fertig. Als ich mich erholt habe, haben mir meine Eltern den Rest erzählt, was ich nicht mitbekommen habe. Ich weiß nicht alles - manches müssen sie meine Eltern fragen, da habe ich keine Ahnung. Die Eltern haben mich nach Hause gebracht und ich bin dann nicht mehr ins Internat zurückgekehrt. L: (Vorhalt Aktenvermerk Abl. 8) Darin scheint auf, dass Sie am Donnerstag, XXXX abgeholt und am Freitag, XXXX wieder ins Internat gebracht wurden. Wie erklären sie sich das?L: (Vorhalt Aktenvermerk Abl. 8) Darin scheint auf, dass Sie am Donnerstag, römisch 40 abgeholt und am Freitag, römisch 40 wieder ins Internat gebracht wurden. Wie erklären sie sich das? Ast: Aber es ist so abgelaufen. Ich komme mir jetzt echt bescheuert vor. L: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie 2 Wochen im Internat waren und am Wochenende daheim. Ast: Ich habe einen Teil vergessen, fällt mir gerade ein. Der erste schlimme Teil mit den Kissen, das war es dann, dann kam ich nach Hause, da habe ich meinen Eltern gesagt, etwas Schlimmes ist passiert. Dann habe ich mich zuhause erholt. Dann haben mich meine Eltern wieder hingeführt. Danach ist das zuvor Geschilderte passiert. L: Das ist ein Widerspruch, dass Sie nicht gesagt haben, dass Sie zw. Vorfall 1 und Vorfall 2 daheim waren. Ast: Ich war vorher nicht in der Lage dazu. Ich konnte vorher so nicht erzählen, jetzt durch die Therapie kann ich es sagen. Ich habe auf den Tag hingearbeitet. Ich habe mit der Therapeutin sogar geübt. L: Genau deswegen wäre es einfacher, dass Sie alles genau chronologisch darlegen können. Ast: Das tue ich ja auch gerade. Ich habe das jetzt auf Ihre Nachfrage korrigiert, weil es mir jetzt erst eingefallen ist. (…) L: (Vorhalt Abl. 9, Aktenvermerk vom XXXX 2010): Ihre Mutter rief an, sie hat am Dienstag, den XXXX gesagt, dass Sie sexuell belästigt worden wären und Ihren Mitschülern einen blasen hätten sollen. Jetzt sagen Sie aber, Sie hätten den Eltern nur gesagt, dass etwas Schlimmes passiert ist. Woher weiß Ihre Mutter das?L: (Vorhalt Abl. 9, Aktenvermerk vom römisch 40 2010): Ihre Mutter rief an, sie hat am Dienstag, den römisch 40 gesagt, dass Sie sexuell belästigt worden wären und Ihren Mitschülern einen blasen hätten sollen. Jetzt sagen Sie aber, Sie hätten den Eltern nur gesagt, dass etwas Schlimmes passiert ist. Woher weiß Ihre Mutter das? Ast: Vielleicht habe ich es ihr damals gesagt, keine Ahnung - ich glaube nicht, dass Sie sich nach ein paar Jahren noch an das erinnern könnten. Ich kann mich nur daran erinnern, was passiert ist. Aber wem ich was gesagt habe, kann ich mich nicht erinnern, nur, dass ich meinen Eltern sagte, dass etwas Schlimmes passiert ist. Was ich wem gesagt habe, weiß ich nicht mehr, nur, dass etwas Schlimmes passiert ist. L: Waren Sie danach in Therapie? Haben Sie den Therapeuten davon erzählt? Ast: Ja, ich bin in einen AMS Kurs gegangen, da war eine Psychotherapeutin. Sie war die Erste, der ich mich getraut habe, das zu sagen. Sonst konnte ich am Anfang keinem etwas erzählen. (…) L: Haben die etwas unternommen? Ast: Ich habe regelmäßig Therapien gemacht. L: Wer ist Dr. XXXX ?L: Wer ist Dr. römisch 40 ? Das ist mein Hausarzt, zu dem bin ich auch gegangen, dem habe ich das erzählt, er hat auch das Attest geschrieben. L: Wann war das? Ast: Das weiß ich nicht mehr. Das muss nach den 2 Wochen gewesen sein, nachdem ich mich erholt habe. L: Es gibt da ein Attest vom XXXX , das ist eigentlich schon sehr knapp danach. Warum wurde das Attest gemacht?L: Es gibt da ein Attest vom römisch 40 , das ist eigentlich schon sehr knapp danach. Warum wurde das Attest gemacht? Ast: Weil ich ein Attest haben wollte, als Beweis, schwarz auf weiß. L: Waren Sie bei Dr. XXXX allein oder mit den Eltern?L: Waren Sie bei Dr. römisch 40 allein oder mit den Eltern? Ast: Wahrscheinlich mit den Eltern. Die haben mich begleitet, aber mit dem Arzt habe ich allein geredet. Das war nur ein Gespräch, es wurden keine Tests gemacht. L: Gab es körperliche (sichtbare) Anzeichen aufgrund des Verbrechens? Sie haben ja gesagt, sie wurden festgehalten. Hatten Sie blaue Flecken? Wurden Sie auch geschlagen? Ast: Geschlagen haben die mich nicht. Flecken hatte ich nicht wirklich, manches hat vielleicht ein bisschen weh getan. L: (Vorhalt Abl. 23, Zeugenvernehmung vom 19.12.2018) Daraus geht hervor, dass Sie es dem Vater später erzählt haben - warum? Ast: Das war nach drei Jahren. Ich konnte vorher nicht, es gab dann Situationen, wo alles herausmusste. L: Wie hat der Vater reagiert? Ast: Schockiert. Eher aggressiv. Weil die Jungs mir etwas angetan haben. L: Also auf die Jungs war er aggressiv. War er überrascht? Ast: Er sagte, er hat etwas Ähnliches vermutet. L: (Vorhalt Abl. 47, Begründung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft St. Pölten): Das Attest wurde vom Vater zur Schule gebracht - aber dann hat der Vater schon etwas gewusst. Wie erklären Sie sich diesen Widerspruch. Ast: Eher weniger. Er wusste nicht alles genau, muss es geahnt haben. Ich kann ich es mir nicht erklären. L: Wie war das Verhältnis zum Vater? Ast: Eher schlecht, zur Mutter war es besser. L: Haben die Eltern versucht, mit Ihnen über die Sache zu sprechen? Ast: Versucht ja, aber ich habe es nicht gesagt. L: Wie hat das stattgefunden? Ast: Damals, es war in meinem Zimmer, habe ich geweint, bin in Tränen ausgebrochen. Dann habe ich meinen Eltern vom sexuellen Missbrauch erzählt, das war 3 Jahre danach. L: Wie haben Sie bemerkt, dass die Eltern versucht haben, mit Ihnen zu sprechen und wie haben Sie darauf reagiert? Ast: Sie haben mich gefragt, sie wollten halt wissen, was ist damals genau passiert? Ich habe immer gesagt, ich kann nicht darüber sprechen. Ich habe geweint. Daheim bin ich in meinem Bett wieder voll fertig gewesen. Ich habe dann wieder so eine depressive Phase gehabt. L: Warum haben Sie das damals nicht angezeigt? Ast: Weil ich damals dazu nicht in der Lage war. L: Und warum haben Sie das dann 2018 angezeigt? Was hat Sie dazu veranlasst? Ast: Ich habe Gründe dafür: Ich war zwischendurch immer wieder stabil und instabil, hatte viele Therapeutenwechsel gehabt, ich hatte 5-6 Therapeuten. Jetzt habe ich eine, die mir jetzt bleibt, und mit der habe ich das jetzt gemacht. Die Therapeutin hat mich so aufgebaut, dass ich es machen konnte. L: Haben Sie mit dem Vater geredet vor oder nach der Anzeige? Ast: Vor der Anzeige. L: Und mit der Mutter? Ast: Ich habe mit der Mutter davor geredet und sie sollte dem Vater nichts sagen. Das war ca. 1-2 Jahre nach den Vorfällen. L: Wie war die Reaktion der Mutter? Ast: Bei meiner Mutter ist das ein bisschen heikel. Sie ist ins Krankenhaus gekommen, es war eine harte Zeit für mich. Sie kann solche Sachen nicht einfach verkraften, sie hat auch psychische Probleme. L: Wissen Sie, ob Ihre Mutter mit Ihrem Vater darüber gesprochen hat? Ast: Mutter und Vater haben nicht wirklich miteinander gesprochen. L: Was sagen Sie dazu, dass die Zimmergenossen die Vorfälle bestreiten? Ast: Das war zu erwarten. L: Hatten Sie nach der Berufsschule noch mit den Zimmerkollegen Kontakt? Ast: Danach war kein Kontakt. L: (Vorhalt des AV der Direktorin) Im AV steht, dass Sie immer wieder über Bauchschmerzen geklagt hätten. Was sagen Sie dazu? Ast: Laut Therapeuten waren das psychische Anzeichen dafür, was mit mir passiert ist. Man nennt das psychosomatische Schmerzen, die durch das Trauma, das ich erlebt habe, entstanden sind. Das wusste ich damals noch nicht. L: Jetzt noch einmal eine kurze Wiederholung der Vorkommnisse: es war in einer Nacht der Vorfall mit den Kissen und es war in einer anderen Nacht der Vorfall, wo Sie sich wie Puppe gefühlt haben, Sie ausgezogen wurden und dann der sexuelle Missbrauch bei ihnen vorgenommen wurde, Sie dann ins Bett gelegt wurden und es dann weiterging. Gab es noch einen anderen Vorfall? Ast: Würde mir nichts einfallen. L: Es waren also in 2 Nächte. Möchten Sie noch etwas hinzufügen? Ast: ich möchte gerne, dass man das nachvollziehen kann, die Namen der anderen Therapeuten angeben. L: Dazu muss ich sagen, dass die Therapeuten auch nur Ihre subjektiven Schilderungen und keine objektiven Unterlagen dazu haben. Als Zeugen können wir die Therapeuten nicht einvernehmen. Das basiert ja nur auf dem, was Sie geschildert haben. Aber wir nehmen gerne die Namen auf. (…) L: Möchten Sie noch etwas sagen? Ast: An gewisse Sachen kann ich mich eigentlich nicht erinnern. Manches haben meine Eltern gemacht, und ich kann nur 1+1 zusammenzählen. Ich kann nur meins jetzt sagen, wie aus meiner Sicht jetzt mein Standpunkt ist. RV: Es gab jetzt diese Diskrepanz: Sie sagen es waren 2 Wochen, dem AV der Frau Direktor ist zu entnehmen, dass es nur eine Woche gewesen sein dürfte. Sie haben 2x gesagt, Sie waren 1x dazwischen zuhause, dann haben Sie gesagt, Sie waren dann erst zuhause. Kann es sein, dass es, so wie es die Frau Direktor da schildert, dass Sie innerhalb von einer Woche 1x zuhause waren und dann schon nach 1 Woche endgültig nach Hause gekommen sind?Regierungsvorlage, Es gab jetzt diese Diskrepanz: Sie sagen es waren 2 Wochen, dem AV der Frau Direktor ist zu entnehmen, dass es nur eine Woche gewesen sein dürfte. Sie haben 2x gesagt, Sie waren 1x dazwischen zuhause, dann haben Sie gesagt, Sie waren dann erst zuhause. Kann es sein, dass es, so wie es die Frau Direktor da schildert, dass Sie innerhalb von einer Woche 1x zuhause waren und dann schon nach 1 Woche endgültig nach Hause gekommen sind? Ast: Das kann auch sein. RV: Es kann so sein, wie die Frau Direktor das festgehalten hat, vom zeitlichen Ablauf her?Regierungsvorlage, Es kann so sein, wie die Frau Direktor das festgehalten hat, vom zeitlichen Ablauf her? Ast: Ja. Für mich waren es vielleicht 2 Wochen, ich habe kein Zeitgefühl mehr. RV: Dann gab es noch eine Diskrepanz: Die Frau Direktor schreibt, Sie hätten sich gleich am
- Tag beschwert. Da müsste ja eigentlich schon in der ersten Nacht etwas gewesen sein. Kann das sein, der Vorfall mit den Kissen?Regierungsvorlage, Dann gab es noch eine Diskrepanz: Die Frau Direktor schreibt, Sie hätten sich gleich am
- Tag beschwert. Da müsste ja eigentlich schon in der ersten Nacht etwas gewesen sein. Kann das sein, der Vorfall mit den Kissen? Ast: Ja. (…)“ Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 30.09.2022 wurde der Antrag auf Kostenersatz für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem VOG für die aufgrund der Vorfälle vom XXXX 2010 erlittenen Gesundheitsschädigungen gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 5 VOG abgewiesen. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 30.09.2022 wurde der Antrag auf Kostenersatz für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem VOG für die aufgrund der Vorfälle vom römisch 40 2010 erlittenen Gesundheitsschädigungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 5, VOG abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde führte das BVwG am 02.06.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der der Beschwerdeführer zu den behaupteten Vorfällen befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 09.09.2019 einen Antrag auf Heilfürsorge in Form physiotherapeutischer Krankenbehandlung wegen angeblich im XXXX 2010 an ihm begangener Verbrechen. 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 09.09.2019 einen Antrag auf Heilfürsorge in Form physiotherapeutischer Krankenbehandlung wegen angeblich im römisch 40 2010 an ihm begangener Verbrechen. 1.
- Der Beschwerdeführer war von XXXX 2010 bis XXXX 2010 und von XXXX 2010 bis XXXX 2010 im Berufsschulinternat XXXX . Er wurde am XXXX 2010 abgemeldet.1.
- Der Beschwerdeführer war von römisch 40 2010 bis römisch 40 2010 und von römisch 40 2010 bis römisch 40 2010 im Berufsschulinternat römisch 40 . Er wurde am römisch 40 2010 abgemeldet. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum mit Wahrscheinlichkeit Opfer eines oder mehrerer Verbrechen in Form von sexuellen Übergriffen bis hin zu Vergewaltigung durch drei Zimmerkollegen war. Dem Beschwerdeführer wurden auch keine bewusstseinstrübenden Substanzen verabreicht bzw. hat er diese nicht unfreiwillig eingenommen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich auf den Akteninhalt, die Feststellungen zu 1.
- auf den AV der Direktorin der LBS XXXX vom XXXX 2010 und dem Schülerstammblatt der LBS XXXX .Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich auf den Akteninhalt, die Feststellungen zu 1.
- auf den AV der Direktorin der LBS römisch 40 vom römisch 40 2010 und dem Schülerstammblatt der LBS römisch 40 . Der Feststellung zu 1.
- liegt die Zeugeneinvernahme der LPD NÖ vom 19.12.2018, die Einvernahme durch das SMS vom 22.02.2021 und das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 02.06.2023 zu Grunde: Primär ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer völlig widersprüchliche Aussagen einerseits zu den Vorkommnissen an sich und andererseits auch zu dem Zeitraum seines Aufenthalts im Internat macht. Wie dem Schülerstammblatt zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer am XXXX 2010 von der Berufsschule abgemeldet. Dem AV vom XXXX 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Sonntag, XXXX 2010 zum Internat angereist ist, am Donnerstag, XXXX 2010 von seinen Eltern abgeholt wurde, am Freitag wieder von diesen in die Schule/Internat gebracht wurde und am Samstag, XXXX 2010 wieder abgeholt wurde. Danach hat er die Schule/das Internat nicht mehr besucht.Wie dem Schülerstammblatt zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 2010 von der Berufsschule abgemeldet. Dem AV vom römisch 40 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Sonntag, römisch 40 2010 zum Internat angereist ist, am Donnerstag, römisch 40 2010 von seinen Eltern abgeholt wurde, am Freitag wieder von diesen in die Schule/Internat gebracht wurde und am Samstag, römisch 40 2010 wieder abgeholt wurde. Danach hat er die Schule/das Internat nicht mehr besucht. D.h., dass sich der Beschwerdeführer in Summe fünf Tage und Nächte in der LBS XXXX aufgehalten hat.D.h., dass sich der Beschwerdeführer in Summe fünf Tage und Nächte in der LBS römisch 40 aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer hat jedoch bei der LPD NÖ am 19.12.2018 ua angegeben:
- „In der ersten Schulwoche haben wir uns einigermaßen gut verstanden. (…) vor dem ersten Wochenende sind die in der Nacht mit dem Kissen gekommen und machten dann mit dem Kissen so sexuelle Bewegungen.“
- „(…) die Woche drauf ist alles schlimmer gekommen. (…) ich weiß nur, dass ich in der letzten Zeit benommen war, dh ich muss vielleicht irgendetwas bekommen haben, ich habe es nur so komisch wahrgenommen.“
- „Irgendwann Ende der zweiten Woche – ein oder zwei Tage später – (…) ich habe wieder ein Medikament bekommen. Ich konnte Arme und Beine nicht bewegen oder ich konnte zuschauen wie eine Puppe. (…). Sie haben mich wie eine Puppe bedient, d.h. ich bin in der Mitte gesessen, wir waren alle nackt.“
- Bereits nach der ersten Woche habe ich meinem Papa gesagt, dass etwas Schlimmes passiert ist in der Schule und er mich holen soll. (…) In der nächsten Woche habe ich meinen Papa angerufen und ihm gesagt „Hol mich hier raus, es ist etwas Schlimmes passiert, es ist mein Ernst.“. Mein Papa hat mich geholt und hatte davor noch mit der Direktorin gesprochen. Er hat mir angesehen, wie schlecht es mir geht. Diese Aussagen des Beschwerdeführers sind mit der Faktenlage jedoch nicht kompatibel: Der Beschwerdeführer war keine „Woche drauf“, keine „zweite Woche“, keine „nächste Woche“ in der LBS XXXX .Diese Aussagen des Beschwerdeführers sind mit der Faktenlage jedoch nicht kompatibel: Der Beschwerdeführer war keine „Woche drauf“, keine „zweite Woche“, keine „nächste Woche“ in der LBS römisch 40 . Auch beim SMS gab er im Rahmen der Einvernahme an, zwei Wochen im Internat gewesen zu sein („Am Wochenende haben mich die Eltern abgeholt. Die Eltern haben „das" am Anfang nicht geglaubt, es war schwer, sie zu überzeugen, dann bin ich heimgekommen und wurde wieder ins Internat gebracht. Es ist dann schlimmer geworden. Erst dann ist alles rausgekommen. Meine Eltern haben den Rest gemacht. Manches weiß ich nicht. Nach der
- Woche im Internat war ich so fertig, dass ich 2 Wochen nur gelegen bin.“). Auf den Vorhalt des SMS, dass dies nicht stimmen könne, gab der Beschwerdeführer an, es anders in Erinnerung zu haben. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim BVwG gab er dazu an, dass er ungefähr eine Woche im Internat gewesen sei und erklärte auf Befragung durch die Vertreterin der belangten Behörde, warum er beim SMS zwei Wochen gesagt hätte, dass er zum Zeitpunkt der Einvernahme beim SMS noch kein Zeitgefühl gehabt hätte, dann hätte er den Bericht der Direktorin gelesen, dies hätte in ihm „die Erinnerung geweckt, dass es nicht ein Zweiwochengefühl war, sondern eine Woche“. Der Beschwerdeführer hat somit aus eigenem immer einen zweiwöchigen oder noch längeren Aufenthalt geschildert, passte dann die Dauer des Aufenthaltes in seiner Aussage vor dem BVwG schlussendlich - erst nach eigener Akteneinsicht - der tatsächlichen Dauer des Aufenthaltes an. Im Folgenden werden die weiteren Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers bei den unterschiedlichen Einvernahmen wiedergegeben, aus denen der erkennende Senat den Eindruck gewonnen hat, dass die behaupteten Übergriffe keinesfalls stattgefunden haben: a) Zu den sexuellen Übergriffen (ohne Vergewaltigung) Bei der LPD NÖ am 19.12.2018 hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er beim ersten Mal, das war vor dem Wochenende, bekleidet auf dem Bauch gelegen sei, einer hätte sich bei den Füßen auf ihn gesetzt, ein anderer hätte ihn am Kopf gehalten und einer hätte auf ihm sexuelle stoßende Bewegungen gemacht. (S 3 von 9). Mit einem Polster seien sexuelle Bewegungen gemacht worden. Sie hätten ihm die Kissen auf den Rücken gelegt, damit sie ihn niederdrücken können. Beim SMS gab er dazu am 22.3.2021 an, dass es bereits am zweiten Tag des Aufenthalts, das wäre der Dienstag, passiert sei. Er sei am Rücken gelegen, zwei hätten ihn gehalten und der Dritte sei auf seinem Penis gesessen und hätte sexuelle Bewegungen gemacht. Dann hätten die anderen ihn auf den Bauch gedreht. Im Rahmen der Verhandlung des BVwG sagte der Beschwerdeführer wie folgt aus: „Wie ich dort schlafen war, sind sie zu mir gekommen und haben mich aufgeweckt und sind zu mir gekommen und haben mich festgehalten. Ich bin am Rücken auf dem Bett gelegen. Ich habe die Füße und Hände ausgestreckt gehabt. Der eine saß auf den Füßen und der andere auf den Armen. Der eine hat sich dann auf meinem Schoß gesetzt und hat dann halt so sexuelle Bewegungen gemacht.“ VR: Er ist direkt mit seinem Pyjama auf Ihnen gesessen? BF: Ja. VR: Wie ist das Ganze zu Ende gegangen? BF: Sie haben mich dann auf den Bauch gedreht und das gleiche –so ähnlich gemacht und dann sind sie nach dieser Aktion einfach wieder weggegangen und ich habe versucht das Ganze zu realisieren und zu schlafen.“ Nach dem Polster befragt, der immer in seinen Schilderungen eine wichtige Rolle eingenommen hätte, gab – erstmalig – beim BVwG an, dass man ihm das Kissen aufs Gesicht gedrückt hätte, so dass er noch atmen, aber nicht schreien könne. Völlig unverständlich ist dem erkennenden Senat, dass er die Art und Weise eines derartigen, gegen ihn gesetzten Angriffs – sollte er tatsächlich stattgefunden haben - bis dato völlig unerwähnt gelassen hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Tatzeitpunkt, zur Art und Weise (am Bauch liegend/am Rücken liegend, dann umgedreht, ein Täter sitzt auf den Armen/ein Täter hält ihn am Kopf fest), zur Verwendung des Polsters durch die angeblichen Täter gemacht. Auf seine Widersprüche hingewiesen, antwortete er: „Ich habe beides erlebt, aber bei der Polizei war nicht alles aufgearbeitet.“ bzw. „Durch mein Trauma wusste ich es nicht, wann es tatsächlich war. Ich habe es aufgearbeitet. Es stimmt, nach dem ersten Schultag, wo der erste Vorfall passiert ist.“ Auch auf den Vorhalt, dass er bei der LPD NÖ ausgesagt hätte: „Die haben mir die Kissen auf den Rücken gelegt, damit sie mich niederdrücken könne, dann haben sie sich auf mich draufgesetzt und haben diese sexuelle Bewegungen gemacht“. und dass keine Rede davon war, dass das Kissen jemals im Gesicht gewesen sei, antwortete er „Da hatte ich das Ganze noch nicht aufgearbeitet.“ „Ich hatte das Kissen im Gesicht, aber ich wusste nicht wo es hingehört.“ Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der LPD NÖ am 19.12.2018 ausgesagt hatte, dass es in jeder Nacht immer ärger geworden sei, woraus sich auf eine größere Anzahl von Übergriffen schließen lässt, während er beim SMS und beim BVwG von nur zwei Vorfällen gesprochen hatte. Auf den Vorhalt seiner Aussage bei der LPD NÖ versuchte der Beschwerdeführer beim BVwG sich wie folgt zu rechtfertigen: „Ich war eigentlich nicht so lange dort. Mit „In jeder Nacht“ habe ich gemeint, dass der eine Vorfall nicht so schlimm war wie der andere.“ Ebenfalls widersprüchlich sind die Angaben des Beschwerdeführers dahingehend, wie er seiner Kleider entledigt wurde: Bei der LPD NÖ hatte er ausgesagt, „Ich war im Tiefschlaf und irgendwann bin ich munter geworden und war ausgezogen.“ (S 4 von 9), während er beim SMS und in der Verhandlung des BVwG aussagte, dass er von den drei Zimmerkollegen – gegen seinen Willen – bei vollem Bewusstsein ausgezogen wurde. Auf den Vorhalt, dass seine Aussage bei der LPD NÖ seinen Aussagen in der Verhandlung widerspreche, antwortete er lapidar: „Ja, eigentlich schon. Ich habe es dort nicht gesagt, weil ich die genauen Verbindungen dort nicht hatte.“ Der weitere Verlauf der Befragung wird zum besseren Verständnis der Widersprüche wortwörtlich wiedergegeben: „VR: Sie hatten ursprünglich keine richtigen Erinnerungen? Die ursprünglichen Erinnerungen waren falsch? BF: Falsch würde ich nicht sagen, mir haben Puzzleteile gefehlt. VR: Das ist aber ein völlig anderer Sachverhalt. Das ist kein fehlendes Puzzleteil –entweder man bekommt mit, dass man ausgezogen wird, oder man bekommt es nicht mit. Beim SMS haben Sie am 22.3.2021 gesagt, dass die drei Zimmergenossen Sie aufgestellt, festgehalten hätten, damit sie nicht umfallen können und sie dann ausgezogen haben. D.h. Sie haben unterschiedliche Angaben dazu gemacht, ob Sie mitbekommen haben, dass Sie ausgezogen wurden: Einmal ja, einmal nein. Heute sagen Sie wieder ja? Was sagen Sie dazu? BF: Es gibt halt gewisse Sachen, die man wo man sagt –ok, man weiß bestimmte Situation, da weiß man, dass es passiert ist, aber ich kann mich an gewisse Situationen nicht erinnern, weil es ist schon länger her. Ich weiß, dass ich nackt war, dass weiß ich, aber ich kann von der Erinnerung nicht sagen, ob ich geschlafen habe und nackt aufgewacht bin, oder ob sie mich ausgezogen haben, während ich wach war.“ b) Zu den Vergewaltigungen: Der Beschwerdeführer schilderte beim SMS am 22.3.2021 eine Vergewaltigung durch die drei Zimmerkollegen dahingehend, dass im Stehen jeweils eine anale Penetration stattgefunden hat. Er wäre in der Mitte gewesen– einer vorne, einer hinten. Danach hätte es ihm einer von den Dreien „auf dem Rücken liegend besorgt“. Bei der LPD NÖ am 19.12.2018 schilderte er die Vergewaltigung anders: Er sei zum Oraverkehr an einem anderen gezwungen worden und sei gleichzeitig von einem anderen oral befriedigt worden, während ein Dritter ihn von hinten penetriert hätte (S 7 von 9). Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.06.2023 schilderte er die Vergewaltigung so: „VR: Was haben Sie gemerkt? BF: Dass die Jungs da neben meinem Bett stehen. BF: Dann haben die angefangen sich auszuziehen, dann haben sie sich ausgezogen, ich konnte mich nicht wehren, ich weiß nicht warum. Dann haben sie mich aus dem Bett gezogen, dann haben sie mich festgehalten und einer hat mich an der Hand festgehalten und der andere hat mich am anderen Arm festgehalten und ich bin gestanden. Dann der eine, hat mir den Schwanz hinten reingesteckt und er hat das dann so lange gemacht, bis er hinter mir auf meinem Rücken abgespritzt hat. VR: Die anderen beiden haben Sie rechts und links gehalten? BF: Ja. VR: Was war danach? BF: Sie haben sich abgewechselt, ich weiß nicht welche Person welche war. Einer der beiden, die mich festgehalten haben, hat sich mit dem Rücken vor mich gestellt und dieser hat meinen Schwanz bei ihm hinten reingesteckt und hat sich dann selbst einen runtergeholt, während er meinen Schwanz hinten drinnen gehabt hat. Wie er kurz davor war abzuspritzen, hat er meinen Schwanz wieder aus sich rausgenommen, sich um 180 Grad umgedreht und auf mir abgespritzt. Dann kam der dritte und die anderen beiden haben mich runtergedrückt –sodass ich auf meinen Fersen gesessen bin, ich war auf den Knien und dann kam der eine und hat mir in den Mund gesteckt. Bevor er gekommen ist, hat er seinen Schwanz rausgezogen und hat dann auf meinem Kopf abgespritzt. Dann waren Sie fertig und haben mich sitzen lassen am Boden. Die drei haben sich niedergelegt und ich war voll fertig und wusste nicht, was mit mir geschieht. Auf den Vorhalt der unterschiedlichen drei Versionen gab er an, dass die beim BVwG beschriebene Vergewaltigung stimme. Die Frage des beisitzenden Richters nach dem Zustand seines Penis zum Zeitpunkt als er penetrierte, gab er an, „Er war schlaff, sie haben ihn einfach so hineingesteckt.“. Die anale Penetration mit einem schlaffen Penis erscheint jedoch allen Senatsmitgliedern physiologisch völlig unmöglich. c) Sonstige Vorfälle Die Frage, ob außer diesen beiden Vorfällen noch andere Übergriffe gegeben hätte, verneinte er im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des BVwG. Völlig widersprüchlich dazu sind jedoch seine Aussagen bei der LPD NÖ am 19.12.2018, nämlich, dass man ihn einmal auch ausgezogen hätte, in der Mitte von den drei Buben platziert hätte und dass diese auf ihn onaniert hätten (Seite 5 von 9). Auf den Vorhalt seiner Aussage bei der LPD NÖ gab er an wie folgt: „Ok, das ist jetzt seltsam. Das kommt mir jetzt komisch vor. Es ist anders passiert, als ich damit andeuten wollten. Dieses „onanierte“ meine ich so, dass die Burschen versucht hätten, in eine Frucadeflasche zu urinieren.“ Zwar wurde tatsächlich von einem Zimmerkollegen in eine Frucadeflasche des Beschwerdeführers uriniert, doch kann zwischen den beiden Sachverhalten kein Zusammenhang erkannt werden, da es sich beim Onanieren auf eine vor dem Onanierenden knieende Person um einen völlig anderen körperlichen Vorgang handelt als beim Urinieren in eine Flasche. Darüber hinaus schilderte er bei der LPD NÖ am 19.12.2018 einen sonstigen Vorfall (zusätzlich zum Vorfall, dass auf ihn onaniert worden wäre) dahingehend, dass alle drei Burschen in einen Wasserbecher gespritzt hätten und er das trinken hätte sollen (Seite 7 von 9). Wie bereits ausgeführt wurde der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer seines Zimmerkollegen dahingehend, dass dieser in dessen Frucadeflasche urinierte, dies wurde von Schulkolleginnen des Beschwerdeführers einem Lehrer mitgeteilt und wurde der Zimmerkollege von der Direktorin der LBS XXXX verwarnt, dessen Eltern informiert und er mit den anderen Zimmerkollegen am XXXX 2010 zu einem langen Gespräch mit der Schulsozialarbeiterin geladen (AV der Direktorin der LBS XXXX ).Wie bereits ausgeführt wurde der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer seines Zimmerkollegen dahingehend, dass dieser in dessen Frucadeflasche urinierte, dies wurde von Schulkolleginnen des Beschwerdeführers einem Lehrer mitgeteilt und wurde der Zimmerkollege von der Direktorin der LBS römisch 40 verwarnt, dessen Eltern informiert und er mit den anderen Zimmerkollegen am römisch 40 2010 zu einem langen Gespräch mit der Schulsozialarbeiterin geladen (AV der Direktorin der LBS römisch 40 ). d) KO-Tropfen bzw. eine unfreiwillige Medikation Auch zur Beeinträchtigung durch KO-Tropfen bzw. eine unfreiwillige Medikation machte der Beschwerdeführer völlig widersprüchliche und vage Angaben bzw. konnte kein Beweismittel dazu vorlegen: Der Beschwerdeführer bringt immer wieder vor, unfreiwillig Medikation bzw. KO-Tropfen eingenommen zu haben. Jeden Beweis dahingehend blieb er schuldig. Es wurde der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt auf die Einnnahme entsprechender Substanzen labortechnisch untersucht. Der Beschwerdeführer selbst meint dazu, dass er weggetreten gewesen wäre, sich wie ein Puppe, gemeint wohl Marionette, gefühlt hätte,…. Bei der LPD NÖ am 19.12.2018 sagte er aus, dass er vielleicht irgendetwas bekommen haben müsse, er habe es nur komisch wahrgenommen. Er vermute, dass er einmal etwas bekommen habe, weil die Therapeutin gesagt habe, dass das eine Möglichkeit wäre, dass er sich deshalb so gefühlt hätte. Er sei bei fünf Therapeuten und alle fünf hätten gesagt, dass er Medizin bekommen hätte und sich deshalb so gefühlt hätte. Auf Nachfrage gab er an, dass er nur einmal diese Medizin bekommen habe, ein zweites Mal habe er auch etwas bekommen, aber das wäre etwas anderes. Er habe sich gefühlt wie ein Puppe, er konnte zuschauen, was bei ihm passiert sei, aber er hätte sich nicht wehren können. (…) Er hätte irgendwann am Abend irgendwas getrunken oder gegessen gehabt, könne sich aber nicht daran erinnern. (S 5 von 9). Auch beim SMS wurde vom Beschwerdeführer die unfreiwillige Einnahme bewusstseinstrübender Substanzen vorgebracht, er wisse jedoch nicht wie das in sein Mittag- oder Abendessen gemischt worden sei. Die Frage, ob ein entsprechender medizinischer Test vorgenommen worden sei, bejahte er dort sogar und gab an, dass es die Ärzte auch gesagt hätten. An eine Blutabnahme hätte er jedoch keine Erinnerung. Tatsächlich geht aus dem Patientenbrief des SMZ Ost vom XXXX 2010 hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers diesen am Sonntag, dem XXXX 2010 ins SMZ Ost gebracht hat. In der Anamnese wird festgehalten, dass die Mutter vermute, dass dem Sohn im Internat Drogen ins Essen/Getränken verabreicht wurden, weil ihm seit Montag ( XXXX 2010) übel war und er am XXXX 2010 und am XXXX 2010 erbrochen habe.Tatsächlich geht aus dem Patientenbrief des SMZ Ost vom römisch 40 2010 hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers diesen am Sonntag, dem römisch 40 2010 ins SMZ Ost gebracht hat. In der Anamnese wird festgehalten, dass die Mutter vermute, dass dem Sohn im Internat Drogen ins Essen/Getränken verabreicht wurden, weil ihm seit Montag ( römisch 40 2010) übel war und er am römisch 40 2010 und am römisch 40 2010 erbrochen habe. Es entspricht also nicht den Tatsachen, dass die Ärzte von einer Einnahme entsprechender Substanzen ausgegangen sind, sondern wurde dies ausschließlich von der Mutter vorgebracht. Im weiteren Patientenbrief war von eingenommenen Substanzen im Status oder der Diagnose keine Rede. Hinzuweisen ist auch darauf, dass dem Beschwerdeführer zu einer stationären Aufnahme und dringenden psychologischen Betreuung geraten wurde. Die stationäre Aufnahme wurde von der Mutter abgelehnt. Auf Vorhalt dieses Patientenbriefes und auch des Attests seines Hausarztes über seinen Gesundheitszustand vom XXXX 2010, in dem keine Rede von einer Blutabnahme oder von einem Laborbefund ist, und auch keine Ausführungen zu einer eventuellen Betäubung aufscheinen, und auf die Frage, ob er seinem Hausarzt davon nicht erzählt hätte, antwortete er: „Da hatte ich noch keine Therapie, da habe ich noch nicht so viel darüber reden können.“ Auf Vorhalt dieses Patientenbriefes und auch des Attests seines Hausarztes über seinen Gesundheitszustand vom römisch 40 2010, in dem keine Rede von einer Blutabnahme oder von einem Laborbefund ist, und auch keine Ausführungen zu einer eventuellen Betäubung aufscheinen, und auf die Frage, ob er seinem Hausarzt davon nicht erzählt hätte, antwortete er: „Da hatte ich noch keine Therapie, da habe ich noch nicht so viel darüber reden können.“ Die weitere Verhandlungsschrift wird zum besseren Verständnis wieder wortwörtlich wiedergegeben: „VR: Sie wussten damals nicht, dass Sie sich beeinträchtig gefühlt haben, das haben Sie erst im Zuge der Therapie herausgefunden? BF: Ja und durch die Ärzte. Nachgefragt: Durch meinen Hausarzt. VR: Was hat dieser zu Ihnen gesagt? BF: Dass es Tropfen oder Medikamente gewesen sein müssten. VR: Wann hat er das gesagt? BF: Erst nachdem ich es therapeutisch aufgearbeitet habe, einige Jahre danach. Für den erkennenden Senat geht somit aus dem Gesagten hervor, dass sich der Beschwerdeführer erst im Laufe der Jahre und der durchgeführten Gespräche mit Therapeuten ein eigenes Bild darüber erschaffen hat, dass er unfreiwillig bewusstseinstrübende Substanzen eingenommen hat. Der erkennende Senat schließt aus diesem Grund die unfreiwillige Einnahme bewusstseinstrübender Substanzen durch den Beschwerdeführer aus. e) behauptete Untätigkeit der Direktorin Auch behauptete Untätigkeit der Direktorin konnte vom erkennenden Senat nicht erkannt werden. Auch dazu machte der Beschwerdeführer bei der LPD NÖ völlig anderslautende Angaben zum Sachverhalt als dem Aktenvermerk der Direktorin der LBS XXXX zu entnehmen sind.Auch dazu machte der Beschwerdeführer bei der LPD NÖ völlig anderslautende Angaben zum Sachverhalt als dem Aktenvermerk der Direktorin der LBS römisch 40 zu entnehmen sind. Bei der LPD NÖ hatte er ausgesagt, dass er nach drei Jahren seinem Vater von dem sexuellen Missbrauch in der Berufsschule erzählt habe und sein Vater ihm gesagt hätte, dass er schon damals (…) eine Vorahnung gehabt hätte (…). Sein Vater hätte schon damals eine Anzeige erstatten wollen, aber die Direktorin war dagegen, weil sie den Ruf der Schule nicht aufs Spiel setzen wollte. Das widerspricht völlig dem Aktenvermerk, wonach - nachdem die Mutter der Direktorin die sexuellen Übergriffe telefonisch mitgeteilt hätte ( XXXX 2010) - die Mutter im Gespräch mehrfach betont hätte, keine Anzeige erstatten zu wollen, obwohl die Direktorin sofortige Aufklärung verlangt hatte und ersucht hatte, eine Anzeige gegen den Mitbewohner zu erstatten.Das widerspricht völlig dem Aktenvermerk, wonach - nachdem die Mutter der Direktorin die sexuellen Übergriffe telefonisch mitgeteilt hätte ( römisch 40 2010) - die Mutter im Gespräch mehrfach betont hätte, keine Anzeige erstatten zu wollen, obwohl die Direktorin sofortige Aufklärung verlangt hatte und ersucht hatte, eine Anzeige gegen den Mitbewohner zu erstatten. Die Direktorin hat laut AV am folgenden Tag ( XXXX 2010) versucht die Mutter telefonisch zu erreichen, diese hätte einmal aufgelegt und wäre einmal kurz angebunden gewesen. Die Direktorin hätte die Mutter ersucht dringend in die Schule zu kommen. Am folgenden Tag seien die Eltern unangemeldet in die Direktion gekommen, die Direktorin hat laut AV den Eltern für den Beschwerdeführer einen Besuch beim Verein Möwe vorgeschlagen und die Telefonnummer der Schulpsychologin und der Sozialarbeit übergegeben. Die Eltern waren aber laut der Direktorin nicht einsichtig.Die Direktorin hat laut AV am folgenden Tag ( römisch 40 2010) versucht die Mutter telefonisch zu erreichen, diese hätte einmal aufgelegt und wäre einmal kurz angebunden gewesen. Die Direktorin hätte die Mutter ersucht dringend in die Schule zu kommen. Am folgenden Tag seien die Eltern unangemeldet in die Direktion gekommen, die Direktorin hat laut AV den Eltern für den Beschwerdeführer einen Besuch beim Verein Möwe vorgeschlagen und die Telefonnummer der Schulpsychologin und der Sozialarbeit übergegeben. Die Eltern waren aber laut der Direktorin nicht einsichtig. Die Direktorin hat auch mit den drei Zimmerkollegen ein klärendes Gespräch geführt. Dies wurde auch schriftlich dokumentiert, es wurde ein Protokoll über ein Gespräch am XXXX 2010 mit den drei Zimmerkollegen aufgenommen und von diesen auch unterfertigt.Die Direktorin hat auch mit den drei Zimmerkollegen ein klärendes Gespräch geführt. Dies wurde auch schriftlich dokumentiert, es wurde ein Protokoll über ein Gespräch am römisch 40 2010 mit den drei Zimmerkollegen aufgenommen und von diesen auch unterfertigt. Es ist also definitiv unrichtig, dass die Direktorin auch nur ansatzweise etwas vertuschen wollte. Ebenso scheint es nach dem durch die Direktorin der LBS XXXX aufgenommenen AV unrichtig, dass der Vater des Beschwerdeführers erst nach drei Jahren etwas von den behaupteten Übergriffen erfahren hatte.Ebenso scheint es nach dem durch die Direktorin der LBS römisch 40 aufgenommenen AV unrichtig, dass der Vater des Beschwerdeführers erst nach drei Jahren etwas von den behaupteten Übergriffen erfahren hatte. Dem Beschwerdeführer wurden im Zuge der Verhandlung des BVwG abschließend seine Aussagen bei der LPD NÖ am 19.12.2018 vorgehalten, die den bisherigen Aussagen im Rahmen der Einvernahme beim BVwG widersprachen:
- „In der ersten Schulwoche haben wir uns einigermaßen gut verstanden. (…) vor dem ersten Wochenende sind die in der Nacht mit dem Kissen gekommen und machten dann mit dem Kissen so sexuelle Bewegungen.“
- „(…) die Woche drauf ist alles schlimmer gekommen. (…) ich weiß nur, dass ich in der letzten Zeit benommen war, dh ich muss vielleicht irgendetwas bekommen haben, ich habe es nur so komisch wahrgenommen.“
- „Irgendwann Ende der zweiten Woche – ein oder zwei Tage später – (…) ich habe wieder ein Medikament bekommen. Ich konnte Arme und Beine nicht bewegen oder ich konnte zuschauen wie eine Puppe. (…). Sie haben mich wie eine Puppe bedient, d.h. ich bin in der Mitte gesessen, wir waren alle nackt.“ Er wurde darauf hingewiesen, dass er keine zweite oder nächste Woche im Internat war, sondern von Sonntag bis Samstag mit einer Unterbrechung von Donnerstag auf Freitag– also 5 Tage und Nächte, weshalb auch seine Angaben darüber nicht stimmen könnten und darüber hinaus auch bei der Verhandlung davon abgewichen hätten. Aufgefordert zu erklären, warum die Geschichte nunmehr anders laute als bei den letzten beiden Einvernahmen, brachte er abermals vor: „Durch das ganze Aufarbeiten habe ich meine Erinnerungen anders aufgearbeitet. Damals habe ich einfach versucht .... das war meine erste Anzeige, ich hatte noch nicht alles richtig aufgearbeitet.“ Darauf hingewiesen, dass er jegliche Widersprüche, jegliche Aussagen damit rechtfertige, dass er seine Erinnerungen noch nicht aufgearbeitet gearbeitet hätte, antwortete er – völlig den Tatsachen widersprechend -, dass er noch nicht über alles reden konnte. Darauf hingewiesen, dass das nicht stimme, dass er sehr wohl über alles geredet habe, sogar lang und breit darüber geredet habe, nur schildere er es heute anders, äußerte sich der Beschwerdeführer nicht mehr. Dem Beschwerdeführer wurde mit der Ladung zur Verhandlung ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Gutachten übermittelt, in dem es ebenfalls um sexuelle Übergriffe ging, in welchem auf Aufforderung des VwGH ein psychiatrisches Gutachten eingeholt worden war, zur Frage, ob Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung häufig Schwierigkeiten haben, sich an die Gesichter und Namen von Tätern zu erinnern (Ra 2021/11/0171-6 vom
- Mai 2022 in Rz 39). Die Gutachterin führt in diesem Gutachten mit wissenschaftlichen/fachmedizinischen Quellen belegt aus, dass substantielle Beeinträchtigungen der expliziten Erinnerung, die deutlich über normale Vergessensprozesse hinausgehen, als Folge von traumatisierten Ereignissen nicht auftreten (Dreßing & Habermeyer Hrsg.: Psychiatrische Begutachtung, Kapitel 39; Urban & Fischer
- Aufl., Volbert & Steller), wobei (auch wissenschaftlich belegt - Ceci & Bruck: The suggestibility of child witness: Psychol Bull 113) eine Ausnahme davon gemacht wird, nämlich Kinder unter sechs Jahren, bei denen eine Erinnerungsverdrängung angenommen wird. Explizit zitierte sie auch weitere Fachliteratur zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen, nämlich, dass schmerzliche (traumatische) Erlebnisse in einem bewussten Akt zeitweilig unterdrückt werden können, sie blieben in diesem Falle jedoch erinnerbar. (Greuel, Offe, Fabian, Wetzels: Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage; Beltz, l. Auf.) Dem Beschwerdeführer wurde der Inhalt des übermittelten Gutachtens vorgehalten und darauf hingewiesen, dass – wenn man davon ausgehe, dass ihm keine KO-Tropfen verabreicht worden seien, so seine Erinnerungsschwierigkeiten nicht erklärbar seien - auch nicht mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Er gab dazu an, dass er wisse, dass die Tat begangen wurde. Sonst hätte er es nicht erlebt. Er könne es aber nicht zu 100 Prozent so wiedergeben. Ich könne sich an gewisse Teile nicht erinnern. Darauf nochmals hingewiesen, dass er seit einigen Jahren die Vorfälle völlig divergierend –sei es betreffend den Tatzeitraum, den jeweiligen Zeitpunkt, die Anzahl der Vorfälle, die Art und Weise der Vorfälle, den Ablauf schilderte antwortete er: „Ich habe ein Trauma.“ Befragt, wie er den Sachverhalt in einem Jahr schildern werde, antwortete er: „So wie es jetzt ist wahrscheinlich.“ Auf die Frage der Vertreterin des SMS, dass er im Zuge der Verhandlung immer wieder gesagt hätte, dass er alles erst aufgearbeitet haben, er bei der Vernehmung beim SMS (März 2021) gesagt habe, dass er sich für die Vernehmung vorbereitet habe, und wieso es dann jetzt wieder zu unterschiedlichen Aussagen gekommen sei, antwortete er „Ich hatte es noch nicht ganz aufgearbeitet.“ Zusammenfassend kommt der erkennende Senat zu dem Schluss, dass – wie bereits ausgeführt – dem Beschwerdeführer keine bewusstseinstrübenden Substanzen verabreicht wurden. Darauf basierend und unter Zugrundelegung der völlig widersprüchlichen und divergierenden Beschreibungen und Schilderungen des Beschwerdeführers in drei Befragungen (19.12.2018, 22.3.2021 und 2.6.2023) – sei es betreffend den Tatzeitraum, den jeweiligen Zeitpunkt, die Anzahl der Vorfälle, die Art und Weise der Vorfälle, den Ablauf kommt der erkennende Senat zum Schluss, dass die inkriminierten Vorfälle nicht stattgefunden haben. Wenn der Beschwerdeführer dazu vorbringt, dass er den Sachverhalt erst mit Therapeuten aufarbeiten hätte müssen, um die richtige Erinnerung wieder hervorrufen zu können, so ist dem das psychiatrische Gutachten vom 13.01.
- das auf qualifizierten wissenschaftlichen Quellen basiert, entgegenzuhalten, das eindeutig besagt, dass substantielle Beeinträchtigungen der expliziten Erinnerung, die deutlich über normale Vergessensprozesse hinausgehen, als Folge von traumatisierten Ereignissen nicht auftreten und dass schmerzliche (traumatische) Erlebnisse in einem bewussten Akt zeitweilig unterdrückt werden können, sie in diesem Falle jedoch erinnerbar blieben. Für den erkennenden Senat ist somit das Vorbringen des Beschwerdeführers über sämtliche an ihm begangenen sexuellen Übergriffe nicht glaubwürdig. Es ist auch wichtig festzuhalten, dass die gegen die Direktorin der LBS XXXX geäußerten Unterstellungen, dass diese einen Sachverhalt vertuschen hätte wollen, schlichtweg falsch sind. Es ist auch wichtig festzuhalten, dass die gegen die Direktorin der LBS römisch 40 geäußerten Unterstellungen, dass diese einen Sachverhalt vertuschen hätte wollen, schlichtweg falsch sind. Vielmehr geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Besuch der Berufsschule und des Internats psychisch maßlos überfordert war. Dies ist dem AV der Direktorin des LBS XXXX zu entnehmen: Alleine das im Aktenvermerk festgehaltene Verhalten des Beschwerdeführers nach dem ersten Schultag, konkret, dass er sich am Abend an den diensthabenden Erzieher mit den Worten gewandt hat: „Ich kann in der Schule nicht auf diesen Sesseln sitzen, ich möchte nicht bis 16:20 Uhr Unterricht haben — das bin ich nicht gewohnt. ich will den Lehrer im weißen Mantel nicht, ich will den Lehrer mit dem braunen Mantel, ich will die Englisch-Lehrerin nicht, ich habe immer einen eigenen Lehrer gehabt, usw." und den Abend verzweifelt beim Erzieher verbracht hat sowie das Verhalten am zweiten Schultag, an dem der Beschwerdeführer dieselben Forderungen gestellt hatte und er sogar die Englischgruppe tauschen durfte, zeigt ein Bild eines mit der Situation des Schulbesuchs völlig überforderten Buben. Vielmehr geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Besuch der Berufsschule und des Internats psychisch maßlos überfordert war. Dies ist dem AV der Direktorin des LBS römisch 40 zu entnehmen: Alleine das im Aktenvermerk festgehaltene Verhalten des Beschwerdeführers nach dem ersten Schultag, konkret, dass er sich am Abend an den diensthabenden Erzieher mit den Worten gewandt hat: „Ich kann in der Schule nicht auf diesen Sesseln sitzen, ich möchte nicht bis 16:20 Uhr Unterricht haben — das bin ich nicht gewohnt. ich will den Lehrer im weißen Mantel nicht, ich will den Lehrer mit dem braunen Mantel, ich will die Englisch-Lehrerin nicht, ich habe immer einen eigenen Lehrer gehabt, usw." und den Abend verzweifelt beim Erzieher verbracht hat sowie das Verhalten am zweiten Schultag, an dem der Beschwerdeführer dieselben Forderungen gestellt hatte und er sogar die Englischgruppe tauschen durfte, zeigt ein Bild eines mit der Situation des Schulbesuchs völlig überforderten Buben. In einer Zusammenschau der völlig divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers mit dem AV der Direktorin des LBS XXXX und dem psychiatrischen Gutachten vom 13.01.2023 ist für den erkennenden Senat unstrittig, dass die vom Beschwerdeführer inkriminerten Vorfälle - in welcher von ihm auch immer geschilderten Variante - nicht stattgefunden haben.In einer Zusammenschau der völlig divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers mit dem AV der Direktorin des LBS römisch 40 und dem psychiatrischen Gutachten vom 13.01.2023 ist für den erkennenden Senat unstrittig, dass die vom Beschwerdeführer inkriminerten Vorfälle - in welcher von ihm auch immer geschilderten Variante - nicht stattgefunden haben. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer im Jänner 2017 von einem Psychiater der PVA im Verfahren betreffend eine Berufsunfähigkeitspension eine asthenische Persönlichkeitsstörung F60.7 festgestellt wurde. Dabei handelt es sich um Personen, die sich bei kleineren oder größeren Lebensentscheidungen passiv auf andere Menschen verlassen. Die Störung ist ferner durch große Trennungsangst, Gefühle von Hilflosigkeit und Inkompetenz, durch eine Neigung, sich den Wünschen älterer und anderer unterzuordnen sowie durch ein Versagen gegenüber den Anforderungen des täglichen Lebens gekennzeichnet. Die Kraftlosigkeit kann sich im intellektuellen emotionalen Bereich zeigen; bei Schwierigkeiten besteht die Tendenz, die Verantwortung anderen zuzuschieben. In einem Befund über eine klinisch-psychologische Untersuchung vom 25.5.2012 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer der Untersuchenden bereits aus einigen Voruntersuchungen bekannt war, in denen immer wieder ein Psychotherapiebedarf festgestellt worden war, jedoch nie eine Therapie erfolgt sei. (Ab XXXX 2010 hätte eine noch dringendere Therapieindikation bestanden.) D.h., dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Aufenthalt in der LBS XXXX psychisch auffällig war und laut klinischer Psychologin eine „anhaltend mangelnde soziale Kompetenz“ aufwies.In einem Befund über eine klinisch-psychologische Untersuchung vom 25.5.2012 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer der Untersuchenden bereits aus einigen Voruntersuchungen bekannt war, in denen immer wieder ein Psychotherapiebedarf festgestellt worden war, jedoch nie eine Therapie erfolgt sei. (Ab römisch 40 2010 hätte eine noch dringendere Therapieindikation bestanden.) D.h., dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Aufenthalt in der LBS römisch 40 psychisch auffällig war und laut klinischer Psychologin eine „anhaltend mangelnde soziale Kompetenz“ aufwies. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer im Lauf der Jahre wiederholt ein stationärer Aufenthalt auf einer psychiatrischen Station angeraten wurde, der von ihm bzw. seiner Mutter jedoch wiederholt abgelehnt wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG besagt: Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG besagt: Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Als Hilfeleistungen ist gemäß § 2 Z. 2 VOG Heilfürsorge vorgesehen:Als Hilfeleistungen ist gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, VOG Heilfürsorge vorgesehen: Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde.Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG ist zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.
- 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.
- 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Wie bereits zuvor ausgeführt, konnten die sexuellen Übergriffe nicht festgestellt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W200.2235638.2.00