RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlW205 2261253-1 Spruch, W205 2261253-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Somalia, vertreten durch RA Dr. Georg KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2022, Zl. 1289206503/211727456, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Somalia, vertreten durch RA Dr. Georg KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2022, Zl. 1289206503/211727456, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2023, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 13.11.2021 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der Erstbefragung vom 14.11.2021 an, die im Spruch genannte Identität aufzuweisen und in XXXX , Somalia, geboren zu sein. Er sei verheiratet und habe vier Kinder, seine Muttersprache sei Somalisch und er bekenne sich zum Islam. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Digil iyo mirifle an und habe zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Zu den Familienangehörigen in Somalia führte er, neben Vater und Mutter, einen verstorbenen Bruder, seine Ehefrau und vier Kinder an. Zuletzt habe der Beschwerdeführer in der Stadt XXXX gelebt. Aus seinem Herkunftsstaat sei er im September 2019 mit dem Flugzeug ausgereist. Seinen somalischen Reisepass habe er in der Türkei verloren.
- Der Beschwerdeführer stellte am 13.11.2021 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der Erstbefragung vom 14.11.2021 an, die im Spruch genannte Identität aufzuweisen und in römisch 40 , Somalia, geboren zu sein. Er sei verheiratet und habe vier Kinder, seine Muttersprache sei Somalisch und er bekenne sich zum Islam. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Digil iyo mirifle an und habe zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Zu den Familienangehörigen in Somalia führte er, neben Vater und Mutter, einen verstorbenen Bruder, seine Ehefrau und vier Kinder an. Zuletzt habe der Beschwerdeführer in der Stadt römisch 40 gelebt. Aus seinem Herkunftsstaat sei er im September 2019 mit dem Flugzeug ausgereist. Seinen somalischen Reisepass habe er in der Türkei verloren. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Ich bin von der Terrorgruppe Al Shabaab und von der Regierung in Somalia geflüchtet. Al Shabaab hat immer Geld von mir verlangt, weil ich ein Geschäft hatte. Wenn ich nicht zahle, werden sie mich töten. Mein Bruder wurde auch so getötet. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.“ Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.
- Am 07.07.2022 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 BVG ein, da seit der Erstbefragung vom 14.11.2021 die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG von sechs Monaten bereits verstrichen sei.
- Am 07.07.2022 brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, BVG ein, da seit der Erstbefragung vom 14.11.2021 die Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG von sechs Monaten bereits verstrichen sei. Zu der für den 03.08.2022 anberaumten Einvernahme ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Ladung an seine Rechtsvertretung am 18.07.2022 unentschuldigt nicht erschienen. Nach telefonischer Rücksprache habe die Rechtsvertretung auch keinen Grund für das Fernbleiben der Partei angeben können, wie aus dem Aktenvermerkt vom 03.08.2022 ersichtlich ist.
- Am 30.08.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich in der Sprache Somali einvernommen. In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer ua – zusammengefasst - an, dass er nicht am XXXX sondern am XXXX in XXXX geboren worden sei. Mittels Verfahrensanordnung wurde das Geburtsdatum aufgrund der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers geändert. Er sei Angehöriger des Clans Digil-Mirifle, Subclan Digil, Sub-Sub Clan XXXX , Sub-Sub-Subs Clan XXXX Sein Vater und Bruder seien bereits verstorben. Weitschichtige Verwandte seiner Mutter würden in Mogadischu leben, seine Mutter, seine Ehefrau und die vier Kinder würden in der Region Gedo leben. Zudem habe er einen Onkel mütterlicherseits, welcher sich in Südafrika aufhalte. Mit seiner Familie habe er einmal pro Monat Kontakt. Er sei am 09.09.2019 von Mogadischu mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen, wo er 11 Monate von seinen Schleppern festgehalten worden sei, da er das Geld für die weitere Schleppung noch nicht gehabt habe. Nachdem er sein Geschäft in Somalia verkauft habe, habe er am 13.05.2020 seine Schlepper bezahlen können. Am 31.08.2019 habe er den Entschluss zu seiner Ausreise gefasst. Er habe zwar in Griechenland um Asyl angesucht, sei jedoch weitergereist, da Leute in die Türkei und weiter nach Somalia zurückgeschickt worden seien. Nach Vorhalt, dass sein Geschäft erst später verkauft worden sei, wurde er dazu befragt, wie er sich die Reise habe finanzieren können; darauf antwortete er, dass er das Visum und die Ausreise aus Somalia von seinen Ersparnissen habe bezahlen können, den zweiten Teil habe er erst später bezahlen müssen. In Österreich lebe er bei bekannten Flüchtlingen in Wien, da er keinen Anspruch auf Grundversorgung habe, da er eigentlich in Kärnten sein müsse. Dort habe er jedoch Gastritis vom Essen bekommen und sein Handy nicht laden können. Er besuche keinen Deutschkurs oder sei anderweitig integriert, da er in Wien für alles gesperrt sei, künftig wolle er Deutsch lernen, arbeiten, auf seinen eigenen Füßen stehen und wie alle anderen leben. Nach der Rückübersetzung ergänzte er noch, dass jene Schlepper, die ihn nach Griechenland gebracht hätten, auch misshandelt hätten. Nach seinen Fluchtgründen befragt führte er folgendes aus:
- Am 30.08.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich in der Sprache Somali einvernommen. In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer ua – zusammengefasst - an, dass er nicht am römisch 40 sondern am römisch 40 in römisch 40 geboren worden sei. Mittels Verfahrensanordnung wurde das Geburtsdatum aufgrund der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers geändert. Er sei Angehöriger des Clans Digil-Mirifle, Subclan Digil, Sub-Sub Clan römisch 40 , Sub-Sub-Subs Clan römisch 40 Sein Vater und Bruder seien bereits verstorben. Weitschichtige Verwandte seiner Mutter würden in Mogadischu leben, seine Mutter, seine Ehefrau und die vier Kinder würden in der Region Gedo leben. Zudem habe er einen Onkel mütterlicherseits, welcher sich in Südafrika aufhalte. Mit seiner Familie habe er einmal pro Monat Kontakt. Er sei am 09.09.2019 von Mogadischu mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen, wo er 11 Monate von seinen Schleppern festgehalten worden sei, da er das Geld für die weitere Schleppung noch nicht gehabt habe. Nachdem er sein Geschäft in Somalia verkauft habe, habe er am 13.05.2020 seine Schlepper bezahlen können. Am 31.08.2019 habe er den Entschluss zu seiner Ausreise gefasst. Er habe zwar in Griechenland um Asyl angesucht, sei jedoch weitergereist, da Leute in die Türkei und weiter nach Somalia zurückgeschickt worden seien. Nach Vorhalt, dass sein Geschäft erst später verkauft worden sei, wurde er dazu befragt, wie er sich die Reise habe finanzieren können; darauf antwortete er, dass er das Visum und die Ausreise aus Somalia von seinen Ersparnissen habe bezahlen können, den zweiten Teil habe er erst später bezahlen müssen. In Österreich lebe er bei bekannten Flüchtlingen in Wien, da er keinen Anspruch auf Grundversorgung habe, da er eigentlich in Kärnten sein müsse. Dort habe er jedoch Gastritis vom Essen bekommen und sein Handy nicht laden können. Er besuche keinen Deutschkurs oder sei anderweitig integriert, da er in Wien für alles gesperrt sei, künftig wolle er Deutsch lernen, arbeiten, auf seinen eigenen Füßen stehen und wie alle anderen leben. Nach der Rückübersetzung ergänzte er noch, dass jene Schlepper, die ihn nach Griechenland gebracht hätten, auch misshandelt hätten. Nach seinen Fluchtgründen befragt führte er folgendes aus: „LA: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich, lebensnah (d.h. mit sämtlichen Details und Information, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann) und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! Nehmen Sie sich im Rahmen einer freien Erzählung ruhig Zeit! VP: Ich habe jetzt Probleme gehabt. Und zwar mit der Al-Shabaab. Sie haben entschieden, dass Sie mich töten werden. Ich bin weg von den Ort XXXX . Die Al-Shabaab haben dann meinen Bruder XXXX getötet. Ich habe ein Geschäft gehabt, wo ich elektronische Artikel verkauft habe. Am 25.07.2019 war der Eröffnungstag meines Geschäftes. Ich habe dann einen Anruf bekommen. Es waren die Al-Shabaab. Sie haben gesagt, dass sie bereits ein Mal angerufen haben und ich nicht abgehoben habe. Ich habe der Al-Shabaab gesagt, dass ich mit einer Kundin beschäftigt war. Dann hat die Al-Shabaab zu mir gesagt, dass sie wissen, dass ich ein neues Geschäft habe und ich keine Steuer gezahlt habe und das Geschäft auch nicht gemeldet habe. Ich habe gefragt, wer sie sind und was sie von mir wollen. Die Al-Shabaab hat dann gesagt wer sie sind und, dass sie in meinem Geschäft voergeikommen, wenn ich will. Ich habe der Al-Shabaab dann am Telefon gesagt, dass ich keinen Kontakt mit ihnen haben will und dass ich der somalischen Behörde mein Geschäft gemeldet habe und auch die Steuern an die Behörde bezahlt habe. Am 16.08.2019 am Abend, war ich in der Moschee, und als ich die Moschee dann am Abend verlassen habe, war es dunkel und ich habe gemerkt, dass mich Männer verfolgt haben. Sie haben dann eine Pistole an meine Niere gehalten. Zuerst haben Sie dann gesagt, dass sie bereits telefonisch mit mir gesprochen haben. Sie haben mir gesagt, dass ich mit dem Eröffnungstages meines Geschäftes auch das Geld an die Al-Shabaab zahlen muss. Und zweitens musste ich Steuern an die Al-Shabaab zahlen. Und drittens musste ich auch eine Strafe zahlen, weil ich das, was mir die Al-Shabaab am Telefon gesagt hat, nicht akzeptiert habe. Dann haben sie zu mir gesagt, dass sie am Ende des Monats zu mir kommen werden und ich dann das ganze Geld bezahlen muss. Dann habe ich Angst bekommen, weil die Al-Shabaab mich persönlich verfolgt hat. Danach ging ich zu meinem Geschäftsnachbar und habe ihm gefragt, ob er auch an die Al-Shabaab zahlen muss. Er hat gesagt, dass er nicht mit mir über die Al-Shabaab reden will und mir auch keine Auskunft in diese Richtung geben möchte, weil er selbst Angst hat. Danach bin ich mit meinem Bruder nachhause und habe ihm von der Al-Shabaab erzählt. Dann habe ich bei der Polizei in XXXX Anzeige erstattet und die Polizei hat dann von mir die Telefonnummer (der Al-Shabaab) und genaue Infos über die Al-Shabaab verlangt. Die Polizei wollte genauer wissen wo sie nach der Al-Shabaab suchen soll. Dann habe ich Angst bekommen, weil ich habe keinen Kontakt zur Al-Shabaab und ich konnte keine genauen Infos bringen. Dann habe ich der Polizei keine genauen Infos zu Al-Shabaab nennen könnnen. Die Polizei hat dann gesagt, dass ich am nächsten Tag wieder kommen soll. Am nächsten Tag bin ich wieder zur Polizei und sie haben mit mir ein Gespräch geführt und mir gesagt, dass ich ganz genau sagen muss, was die Al-Shabaab von mir will – also mitwirken muss. Ich konnte keine genauen Infos der Polizei nennen und bin deshalb wieder nachhause geschickt worden. Nach ein paar Tagen ist die Polizei zu mir ins Geschäft gekommen und mir gesagt, dass ich zur Polizeistation in Mogadischu (namens: NISA) gehen muss. Dann bin ich zu dieser Polizeistation nach Mogadischu gegangen. Meine Daten wurden bereits von der Polizei von Afgyoe zur Polizeistation NISA in Mogadischu geschickt. Die Polizeistation NISA hat mich dann gefragt, ob ich mit Ihnen zusammenarbeiten will und Ihnen Informationen über die Al-Shabaab geben könnte. Sozusagen als Spion für die Regierung zu arbeiten. Ich habe nein gesagt. NISA hat aber zu mir gesagt, dass ich mit NISA zusammenarbeiten muss, weil sonst zähle ich für sie als Al-Shabaab. Dann haben NISA zu mir gesagt, dass ich mich innerhalb von 2 Tagen entscheiden muss, ob ich mit ihnen arbeite oder nicht. Weiters haben NISA gesagt, dass sie mir das gesamte Geld für die Al-Shabaab in bar geben werden und ich im Gegenzug die Al-Shabaab in mein Geschäft oder irgendwo anders treffen soll zur Geldübergabe und das ganze mit Videokamera filmen soll und NISA dann auch zum Übergabeort kommen wird und die Al-Shabaab festnehmen wird. Ich habe aber auch dieses Angebot abgelehnt, weil ich bin kein Politiker. Danach, also am 20.08.2019 war ich wieder in XXXX . Dann habe ich einen Anruf von Al-Shabaab bekommen. Die Al-Shabaab hat mir gesagt, dass Sie wissen, dass ich bei der Polizei in XXXX und in Mogadischu war. Ich weiß aber nicht woher. Dann hat die Al-Shabaab zu mir gesagt, dass sie kein Geld mehr von mir brauchen. Sie haben mir gesagt, dass sie mich als Strafe töten werden. Dann war ich schockiert, weil die Al-Shabaab mich töten will und die Polizei mir nicht hilft. Dann war ich noch einmal bei der Polizei in XXXX , wo ich schon das erste Mal hin bin. Ich habe die Polizei gefragt, wer die Al-Shabaab darüber informiert hat, dass ich bei der Polizei war. Es muss entweder die Polizei in XXXX oder NISA gewesen sein. Ich habe weiter Angst bekommen. Die Polizei in XXXX hat gesagt, dass ich keine Angst haben muss und sie jeden Tag in die Nähe meines Geschäftes kommen werden und mir helfen werden. Ich muss der Polizei dafür Geld bezahlen. Ich habe dann der Polizei gesagt, dass ich bereits Steuern an die Regierung bezahle und wollte nicht weiter auch noch an die Polizei bezahlen müssen. Die Polizei in XXXX hat dann gesagt, dass sie mir nicht hilft, wenn ich nicht bezahle. Ich habe der Behörde nicht mehr vertraut. Ich habe mich versteckt und mein Bruder hat dann mein Geschäft weiter geführt. Am 31.08.2019 um 21:00 Uhr sind 3 bewaffnete Personen von Al-Shabaab zu meinem Geschäft gekommen. Ich habe gerade meinen Bruder dabei geholfen, das Geld aus der Kassa zu nehmen und nachhause zu bringen. Die Al-Shabaab hat laut gerufen „ XXXX “ und es sind dann sofort Schüsse gefallen, die meinen Bruderim Kopf, Herz und Schulter getroffen haben. Ich bin dann aus dem Fenster des Geschäftes gesprungen und weggelaufen. Dann sind alle Geschäftsnachbarn zu meinem Geschäft gekommen. Ich bin aber weiter weggelaufen. Dann hat unser Geschäftsnachbar mich angerufen und gesagt, dass ich zurückkommen soll, weil mein Bruder am Boden liegt und blutet und an Kopf, Herz und Schulter verletzt ist. Dann bin ich zum Geschäft zurückgekommen. Dann habe ich meinem Bruder mit dem Auto nach Mogadischu gebracht. Noch bevor wir das Krankenhaus aber erreichen konnten, ist mein Bruder bereits verstorben. Dann habe ich meinen toten Bruder ins Krankenhaus gebracht. Noch während ich im Krankenhaus war, hat mich mein Onkel aus Südafrika angerufen und mir gesagt, dass ich das Land verlassen soll, weil Al-Shabaab meinen Bruder getötet hat und ich als nächster getötet werden soll. Auch die Al-Shabaab hat mich noch angerufen, während ich im Krankenhaus war, und mir gesagt, dass sie auch mich als nächstes töten werden. Dann bin ich vom Krankenhaus in Mogadischu direkt zu einem Schlepper in Mogadischu. Ich habe diesen Schlepper gekannt, weil ich mit ihm gemeinsam zur Schule gegangen bin. Er (gemeint der Schlepper) hat mir dann die Reise organisiert. Ich bin nie mehr von Mogadischu nach XXXX zurück. Ich habe von Mogadischu aus dann das Land verlassen. Ich meine, es war sehr traurig, dass mein Bruder sterben musste, weil er war noch sehr jung und hatte noch keine Kinder. Es wäre besser gewesen, wenn ich gestorben wäre, weil ich habe Kinder.VP: Ich habe jetzt Probleme gehabt. Und zwar mit der Al-Shabaab. Sie haben entschieden, dass Sie mich töten werden. Ich bin weg von den Ort römisch 40 . Die Al-Shabaab haben dann meinen Bruder römisch 40 getötet. Ich habe ein Geschäft gehabt, wo ich elektronische Artikel verkauft habe. Am 25.07.2019 war der Eröffnungstag meines Geschäftes. Ich habe dann einen Anruf bekommen. Es waren die Al-Shabaab. Sie haben gesagt, dass sie bereits ein Mal angerufen haben und ich nicht abgehoben habe. Ich habe der Al-Shabaab gesagt, dass ich mit einer Kundin beschäftigt war. Dann hat die Al-Shabaab zu mir gesagt, dass sie wissen, dass ich ein neues Geschäft habe und ich keine Steuer gezahlt habe und das Geschäft auch nicht gemeldet habe. Ich habe gefragt, wer sie sind und was sie von mir wollen. Die Al-Shabaab hat dann gesagt wer sie sind und, dass sie in meinem Geschäft voergeikommen, wenn ich will. Ich habe der Al-Shabaab dann am Telefon gesagt, dass ich keinen Kontakt mit ihnen haben will und dass ich der somalischen Behörde mein Geschäft gemeldet habe und auch die Steuern an die Behörde bezahlt habe. Am 16.08.2019 am Abend, war ich in der Moschee, und als ich die Moschee dann am Abend verlassen habe, war es dunkel und ich habe gemerkt, dass mich Männer verfolgt haben. Sie haben dann eine Pistole an meine Niere gehalten. Zuerst haben Sie dann gesagt, dass sie bereits telefonisch mit mir gesprochen haben. Sie haben mir gesagt, dass ich mit dem Eröffnungstages meines Geschäftes auch das Geld an die Al-Shabaab zahlen muss. Und zweitens musste ich Steuern an die Al-Shabaab zahlen. Und drittens musste ich auch eine Strafe zahlen, weil ich das, was mir die Al-Shabaab am Telefon gesagt hat, nicht akzeptiert habe. Dann haben sie zu mir gesagt, dass sie am Ende des Monats zu mir kommen werden und ich dann das ganze Geld bezahlen muss. Dann habe ich Angst bekommen, weil die Al-Shabaab mich persönlich verfolgt hat. Danach ging ich zu meinem Geschäftsnachbar und habe ihm gefragt, ob er auch an die Al-Shabaab zahlen muss. Er hat gesagt, dass er nicht mit mir über die Al-Shabaab reden will und mir auch keine Auskunft in diese Richtung geben möchte, weil er selbst Angst hat. Danach bin ich mit meinem Bruder nachhause und habe ihm von der Al-Shabaab erzählt. Dann habe ich bei der Polizei in römisch 40 Anzeige erstattet und die Polizei hat dann von mir die Telefonnummer (der Al-Shabaab) und genaue Infos über die Al-Shabaab verlangt. Die Polizei wollte genauer wissen wo sie nach der Al-Shabaab suchen soll. Dann habe ich Angst bekommen, weil ich habe keinen Kontakt zur Al-Shabaab und ich konnte keine genauen Infos bringen. Dann habe ich der Polizei keine genauen Infos zu Al-Shabaab nennen könnnen. Die Polizei hat dann gesagt, dass ich am nächsten Tag wieder kommen soll. Am nächsten Tag bin ich wieder zur Polizei und sie haben mit mir ein Gespräch geführt und mir gesagt, dass ich ganz genau sagen muss, was die Al-Shabaab von mir will – also mitwirken muss. Ich konnte keine genauen Infos der Polizei nennen und bin deshalb wieder nachhause geschickt worden. Nach ein paar Tagen ist die Polizei zu mir ins Geschäft gekommen und mir gesagt, dass ich zur Polizeistation in Mogadischu (namens: NISA) gehen muss. Dann bin ich zu dieser Polizeistation nach Mogadischu gegangen. Meine Daten wurden bereits von der Polizei von Afgyoe zur Polizeistation NISA in Mogadischu geschickt. Die Polizeistation NISA hat mich dann gefragt, ob ich mit Ihnen zusammenarbeiten will und Ihnen Informationen über die Al-Shabaab geben könnte. Sozusagen als Spion für die Regierung zu arbeiten. Ich habe nein gesagt. NISA hat aber zu mir gesagt, dass ich mit NISA zusammenarbeiten muss, weil sonst zähle ich für sie als Al-Shabaab. Dann haben NISA zu mir gesagt, dass ich mich innerhalb von 2 Tagen entscheiden muss, ob ich mit ihnen arbeite oder nicht. Weiters haben NISA gesagt, dass sie mir das gesamte Geld für die Al-Shabaab in bar geben werden und ich im Gegenzug die Al-Shabaab in mein Geschäft oder irgendwo anders treffen soll zur Geldübergabe und das ganze mit Videokamera filmen soll und NISA dann auch zum Übergabeort kommen wird und die Al-Shabaab festnehmen wird. Ich habe aber auch dieses Angebot abgelehnt, weil ich bin kein Politiker. Danach, also am 20.08.2019 war ich wieder in römisch 40 . Dann habe ich einen Anruf von Al-Shabaab bekommen. Die Al-Shabaab hat mir gesagt, dass Sie wissen, dass ich bei der Polizei in römisch 40 und in Mogadischu war. Ich weiß aber nicht woher. Dann hat die Al-Shabaab zu mir gesagt, dass sie kein Geld mehr von mir brauchen. Sie haben mir gesagt, dass sie mich als Strafe töten werden. Dann war ich schockiert, weil die Al-Shabaab mich töten will und die Polizei mir nicht hilft. Dann war ich noch einmal bei der Polizei in römisch 40 , wo ich schon das erste Mal hin bin. Ich habe die Polizei gefragt, wer die Al-Shabaab darüber informiert hat, dass ich bei der Polizei war. Es muss entweder die Polizei in römisch 40 oder NISA gewesen sein. Ich habe weiter Angst bekommen. Die Polizei in römisch 40 hat gesagt, dass ich keine Angst haben muss und sie jeden Tag in die Nähe meines Geschäftes kommen werden und mir helfen werden. Ich muss der Polizei dafür Geld bezahlen. Ich habe dann der Polizei gesagt, dass ich bereits Steuern an die Regierung bezahle und wollte nicht weiter auch noch an die Polizei bezahlen müssen. Die Polizei in römisch 40 hat dann gesagt, dass sie mir nicht hilft, wenn ich nicht bezahle. Ich habe der Behörde nicht mehr vertraut. Ich habe mich versteckt und mein Bruder hat dann mein Geschäft weiter geführt. Am 31.08.2019 um 21:00 Uhr sind 3 bewaffnete Personen von Al-Shabaab zu meinem Geschäft gekommen. Ich habe gerade meinen Bruder dabei geholfen, das Geld aus der Kassa zu nehmen und nachhause zu bringen. Die Al-Shabaab hat laut gerufen „ römisch 40 “ und es sind dann sofort Schüsse gefallen, die meinen Bruderim Kopf, Herz und Schulter getroffen haben. Ich bin dann aus dem Fenster des Geschäftes gesprungen und weggelaufen. Dann sind alle Geschäftsnachbarn zu meinem Geschäft gekommen. Ich bin aber weiter weggelaufen. Dann hat unser Geschäftsnachbar mich angerufen und gesagt, dass ich zurückkommen soll, weil mein Bruder am Boden liegt und blutet und an Kopf, Herz und Schulter verletzt ist. Dann bin ich zum Geschäft zurückgekommen. Dann habe ich meinem Bruder mit dem Auto nach Mogadischu gebracht. Noch bevor wir das Krankenhaus aber erreichen konnten, ist mein Bruder bereits verstorben. Dann habe ich meinen toten Bruder ins Krankenhaus gebracht. Noch während ich im Krankenhaus war, hat mich mein Onkel aus Südafrika angerufen und mir gesagt, dass ich das Land verlassen soll, weil Al-Shabaab meinen Bruder getötet hat und ich als nächster getötet werden soll. Auch die Al-Shabaab hat mich noch angerufen, während ich im Krankenhaus war, und mir gesagt, dass sie auch mich als nächstes töten werden. Dann bin ich vom Krankenhaus in Mogadischu direkt zu einem Schlepper in Mogadischu. Ich habe diesen Schlepper gekannt, weil ich mit ihm gemeinsam zur Schule gegangen bin. Er (gemeint der Schlepper) hat mir dann die Reise organisiert. Ich bin nie mehr von Mogadischu nach römisch 40 zurück. Ich habe von Mogadischu aus dann das Land verlassen. Ich meine, es war sehr traurig, dass mein Bruder sterben musste, weil er war noch sehr jung und hatte noch keine Kinder. Es wäre besser gewesen, wenn ich gestorben wäre, weil ich habe Kinder. LA: War das Ihr Fluchtgrund? Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? VP: Ja, das war mein Fluchtgrund. Ich habe alles genannt. LA: Haben Sie weitere Fluchtgründe? VP: Nein. Pause: 13:30 Uhr bis 13:45 LA: Wann genau haben Sie zum ersten Mal Ihr Geschäft in XXXX geöffnet?LA: Wann genau haben Sie zum ersten Mal Ihr Geschäft in römisch 40 geöffnet? VP: Am 25.07.
- LA: Warum haben Sie nicht mehr weiter als Handelsvertreter gearbeitet? VP: Also durch diese Arbeit konnte ich nicht den gesamten Lebensunterhalt für mich und meine Familie sichern. Darum haben wir uns dann mit meiner Mutter und meiner Familie dazu entschlossen das Geschäft zu eröffnen. LA: Wie viel Geld mussten Sie der Al-Shabaab zahlen? VP: Es wären eigentlich 500 USD für die Eröffnung des Geschäfts gewesen. Weil ich das nicht akzeptiert habe, haben sie mir noch eine Strafe von weiteren 500 USD gegeben. Danach hätte ich monatlich 200 USD zahlen müssen. LA: Wenn Ihr Onkel aus Südafrika Ihnen beim Finanzieren Ihrer Flucht geholfen hat, warum haben Sie ihn dann nicht um Hilfe bei dem Geld für die Al-Shabaab gefragt? VP: Mein Onkel konnte mir nicht helfen, weil 1200 USD ein großer Betrag ist. Vorhalt LA: Ihr Onkel konnte Ihnen aber immerhin 3.500 USD für die Flucht geben. Das ist weit mehr, als 1200 USD. Was sagen Sie dazu? VP: Das stimmt. Vorher habe ich auch nicht die 3.500 USD gehabt, weil ja erst mein Geschäft verkauft werden musste. Dann hatten wir erst das Geld. LA: Sind Sie am 16.08.2019 alleine von der Moschee weggegangen? VP: Ja, ich bin alleine zur Moschee gegangen und auch wieder alleine von der Moschee weggegangen. LA: Wo wollten Sie hingehen? VP: Ins Geschäft zu meinem Bruder. Weil dann wollten wir wechseln und er hätte zum Beten in die Moschee gehen können. LA: Warum glauben Sie, dass Sie nachdem Sie bei der Polizei in XXXX Anzeige erstattet haben und keine genauen Infos geben konnten, am nächsten Tag noch einmal zur Polizei kommen sollten?LA: Warum glauben Sie, dass Sie nachdem Sie bei der Polizei in römisch 40 Anzeige erstattet haben und keine genauen Infos geben konnten, am nächsten Tag noch einmal zur Polizei kommen sollten? VP: Ich war die erste Person, die dort Anzeige gegen Al-Shabaab erstattet hat. Sie wollten dass ich für die Behörde spioniere und darum haben sie mich auch weiter zu NISA geschickt. LA: Wie lange hat es gedauert, dass Sie zur Polizeistation NISA nach Mogadischu gegangen sind? VP: Das waren ungefähr 40 Minuten. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nächsten Tag nach Mogadischu zu NISA gefahren bin und dort einmal übernachtet habe. LA: Warum glauben Sie, dass genau Sie für die NISA ausgewählt wurden? VP: Ich wurde ausgewählt, weil ich eine ausgebildete Person bin und sie darum genau mich brauchen. Ich war die erste Geschäftsperson, die eine Anzeige erstattet hat, weil alle anderen haben Angst. LA: Was genau meinen Sie mit „ausgebildet“? VP: Ich meinte damit, dass ich mehrere Sprachen kann (Arabisch, Englisch) und ich vieles in der Schule gelernt habe und ein junger motivierter Mann bin. Die anderen Geschäftsleute sind viele Analphabeten. LA: Wissen Sie was genau NISA bedeutet? VP: National Inteligency Somalia Army. (Anmerkung: Partei schreibt die Bezeichnung auf ein Blatt Papier und hält dieses in die Kamera. Korrekte Bezeichnung lautet: National Intelligence and Security Agency) LA: Warum hat Ihr Bruder dann Ihr Geschäft weitergeführt? Warum soll er keine Probleme mit der Al-Shabaab bekommen? VP: Mein Bruder ist noch jung und noch in die Schule gegangen. Er ist nicht der Inhaber des Geschäfts und die Al-Shabaab will immer den Inhaber des Geschäftes. LA: Wie alt war Ihr Bruder als er getötet wurde? VP: Er ist Ende des Jahres 1997 geboren. LA: Woher wusste ihr Onkel aus Südafrika, dass Ihr Bruder getötet wurde? VP: Meine Mutter hat ihn angerufen. LA: Woher wusste Ihre Mutter, dass Ihr Bruder getötet wurde? VP: Die Mutter war auch anwesend als ich meinen verletzten Bruder ins Auto gebracht habe. Auch ist unser Haus nicht weit weg von unserem Geschäft. Viele Leute haben gedacht, dass ich getötet wurde. LA: Wo war Ihr toter Bruder, als Sie nach Mogadischu zum Schlepper sind? VP: Meine Mutter ist nach Mogadischu gekommen. Meine Mutter hat viele Verwandte in Mogadischu und die haben ihr dann geholfen meinen toten Bruder zu begraben. LA: Wann ist Ihre Mutter nach Mogadischu gekommen? VP: Am 01.09.2019 ist sie nach Mogadischu gekommen. LA: Was hat Ihre Familie gesagt, als Sie nicht mehr nach XXXX zurückgekehrt sind?LA: Was hat Ihre Familie gesagt, als Sie nicht mehr nach römisch 40 zurückgekehrt sind? VP: Sie haben auch gesagt, dass ich sofort Somalia verlassen soll und nicht mehr nach XXXX zurückkommen soll. Entweder soll ich in die Türkei oder nach Kenia. VP: Sie haben auch gesagt, dass ich sofort Somalia verlassen soll und nicht mehr nach römisch 40 zurückkommen soll. Entweder soll ich in die Türkei oder nach Kenia. LA: Haben Sie um Schutz bei AMISOM angesucht? VP: Nein. LA: Welche Rolle spielte die Dürre in Somalia für Sie? VP: Das spielte eine große Rolle. Besonders für meine Familie. Die leben jetzt in Gedo und zum Schluss muss man das Land verlassen, wenn man kein Essen und Trinken mehr hat. LA: Wie geht es Ihrer Familie jetzt? Hat sie Nahrung und Wasser? VP: Ja, sie haben jetzt Wasser und Essen, aber das ist nicht genug. LA: Haben Sie nun alles zu Ihrem Fluchtgrund sagen können oder möchten Sie noch etwas anführen? VP: Ich habe alles gesagt. Rückkehr LA: Was würde Sie erwarten, wenn Sie nach „Somalia“ zurückkehren würden? VP: Die Al-Shabaab haben gesagt, dass sie mich töten werden. Und dann habe ich auch das nächste Problem mit der Behörde, weil ich wollte nicht mit NISA arbeiten. LA: Könnten Sie nicht in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates leben zB. Somaliland? VP: Die Al-Shabaab hat mir gesagt, dass sie mich überall in Somalia finden werden. Die Al-Shabaab ist stark und es hat jeder Angst vor ihr. Auch die Behörden haben Angst. LA: Wenn es in Somalia die von Ihnen geschilderte Problematik nicht gäbe, wären Sie geblieben? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Wenn man in Somalia lebt, dann muss man einfach darauf warten, dass man stirbt. Man muss immer damit rechnen von der Al-Shabaab getötet zu werden oder von jemand anderen. LA: Es gibt die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe. Möchten Sie dies tun? VP: Nein, auf keinen Fall. Mit mir werden die Feststellungen der Staatendokumentation zur Situation in meinem Heimatland Somalia (Version 4, 27.07.2022) erörtert. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA (Version 4, 27.07.2022) zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden, von Behörden von EU-Ländern, aber auch Behörden aus anderen Ländern, sowie Quellen aus Ihrer Heimat, wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihren Herkunftsstaat betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? VP: Nein.“ Am 08.09.2022 legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor: – Heiratsurkunde – griechischer Asylwerberausweis
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei, er in XXXX geboren worden sei, seine Identität nicht feststehe, er dem Digil-Mirifle Mehrheitsclan angehöre, sich zum Islam bekenne, zwölf Jahre die Schule besucht und als Handelsvertreter gearbeitet sowie ein eigenes Geschäft für Elektronikartikel gehabt habe. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt widersprüchlich, vage und nicht glaubhaft gewesen sei. Er habe die Begleitumstände weder präzise noch nachvollziehbar darlegen können. So habe er angegeben, dass er sein Geschäft am 21.07.2019 eröffnet habe, wobei er zuvor erklärt habe, dass er dieses zwei Jahre vor seiner Ausreise geführt habe. Zudem habe er auch widersprüchlich angegeben, dass das Geschäft noch im Besitz der Familie sei, wobei er später zwei Mal ausgeführt habe, dieses im Laufe seiner Flucht verkauft zu haben. Auch dass er von Al Shabaab bedroht worden sei, sei nicht glaubhaft, zumal sie ihn bereits am 16.08.2019 hätten töten können, wenn sie dies gewollt hätten. Die NISA nehme auch eine aktive Rolle in der Terrorismusbekämpfung ein, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass sie mit AL Shabaab Informationen ausgetauscht haben solle. Unglaubwürdig sei auch, dass der Beschwerdeführer sein Geschäft trotz der Drohung am 16.08.2019 bis zum 31.08.2019 weitergeführt habe. Dass der Bruder des Beschwerdeführers das Geschäft weitergeführt habe, sei aufgrund seines Alters und da er nicht der Inhaber des Geschäftes gewesen sei keine Alternative. Weiters sei auch nicht nachvollziehbar, dass er zwei Mal zur Einvernahme bei der Polizei habe erscheinen müssen. Auch der Vorfall vom 31.08.2019 sei aufgrund von Widersprüchen nicht glaubhaft, da es unlogisch sei, dass er fliehen habe können, er jedoch nach dem Anruf umgekehrt sei, obwohl er mitbekommen habe, dass sein Bruder von Al Shabaab getroffen und verletzt worden sei, sowie auch, dass er im Krankenhaus zwei für ihn so bedeutende Anrufe von AL Shabaab und seinem Onkel, welcher bereits vom Tod des Bruders gewusst habe, bekommen habe. Denn die Mutter des Beschwerdeführers habe nur beim Verladen des verletzten Bruders in das Auto geholfen und nicht mitbekommen, dass er verstorben sei. Es sei auch nicht ersichtlich, warum er für die NISA hätte spionieren sollen, zumal er angegeben habe, dass er keine genaueren Informationen habe. Zudem setze eine Anstellung bei einem Geheimdienst eine bestimmte Ausbildung und Berufserfahrung voraus. Zudem habe er angegeben, dass es besser gewesen sei, wenn er gestorben wäre, da sein Bruder noch keine Kinder gehabt habe, wobei dessen Tod nicht glaubhaft sei. Daher handle es sich um eine Steigerung seines Fluchtgrundes. Die Rückkehrsituation betreffend verwies die Behörde auf das familiäre Netzwerk des Beschwerdeführers in Somalia, seine Volljährigkeit sowie seine Zugehörigkeit zu seinem Mehrheitsclan und seinen Gesundheitszustand. Zudem habe er zwölf Jahre die Schule besucht und als Handelsvertreter und Selbstständiger gearbeitet. Auch aus der Versorgungslage gehe keine Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus. Der Beschwerdeführer sei den Länderinformationen außerdem nicht substantiiert entgegentreten und auch keine Stellungnahme abgeben wollen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei, er in römisch 40 geboren worden sei, seine Identität nicht feststehe, er dem Digil-Mirifle Mehrheitsclan angehöre, sich zum Islam bekenne, zwölf Jahre die Schule besucht und als Handelsvertreter gearbeitet sowie ein eigenes Geschäft für Elektronikartikel gehabt habe. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt widersprüchlich, vage und nicht glaubhaft gewesen sei. Er habe die Begleitumstände weder präzise noch nachvollziehbar darlegen können. So habe er angegeben, dass er sein Geschäft am 21.07.2019 eröffnet habe, wobei er zuvor erklärt habe, dass er dieses zwei Jahre vor seiner Ausreise geführt habe. Zudem habe er auch widersprüchlich angegeben, dass das Geschäft noch im Besitz der Familie sei, wobei er später zwei Mal ausgeführt habe, dieses im Laufe seiner Flucht verkauft zu haben. Auch dass er von Al Shabaab bedroht worden sei, sei nicht glaubhaft, zumal sie ihn bereits am 16.08.2019 hätten töten können, wenn sie dies gewollt hätten. Die NISA nehme auch eine aktive Rolle in der Terrorismusbekämpfung ein, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass sie mit AL Shabaab Informationen ausgetauscht haben solle. Unglaubwürdig sei auch, dass der Beschwerdeführer sein Geschäft trotz der Drohung am 16.08.2019 bis zum 31.08.2019 weitergeführt habe. Dass der Bruder des Beschwerdeführers das Geschäft weitergeführt habe, sei aufgrund seines Alters und da er nicht der Inhaber des Geschäftes gewesen sei keine Alternative. Weiters sei auch nicht nachvollziehbar, dass er zwei Mal zur Einvernahme bei der Polizei habe erscheinen müssen. Auch der Vorfall vom 31.08.2019 sei aufgrund von Widersprüchen nicht glaubhaft, da es unlogisch sei, dass er fliehen habe können, er jedoch nach dem Anruf umgekehrt sei, obwohl er mitbekommen habe, dass sein Bruder von Al Shabaab getroffen und verletzt worden sei, sowie auch, dass er im Krankenhaus zwei für ihn so bedeutende Anrufe von AL Shabaab und seinem Onkel, welcher bereits vom Tod des Bruders gewusst habe, bekommen habe. Denn die Mutter des Beschwerdeführers habe nur beim Verladen des verletzten Bruders in das Auto geholfen und nicht mitbekommen, dass er verstorben sei. Es sei auch nicht ersichtlich, warum er für die NISA hätte spionieren sollen, zumal er angegeben habe, dass er keine genaueren Informationen habe. Zudem setze eine Anstellung bei einem Geheimdienst eine bestimmte Ausbildung und Berufserfahrung voraus. Zudem habe er angegeben, dass es besser gewesen sei, wenn er gestorben wäre, da sein Bruder noch keine Kinder gehabt habe, wobei dessen Tod nicht glaubhaft sei. Daher handle es sich um eine Steigerung seines Fluchtgrundes. Die Rückkehrsituation betreffend verwies die Behörde auf das familiäre Netzwerk des Beschwerdeführers in Somalia, seine Volljährigkeit sowie seine Zugehörigkeit zu seinem Mehrheitsclan und seinen Gesundheitszustand. Zudem habe er zwölf Jahre die Schule besucht und als Handelsvertreter und Selbstständiger gearbeitet. Auch aus der Versorgungslage gehe keine Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK aus. Der Beschwerdeführer sei den Länderinformationen außerdem nicht substantiiert entgegentreten und auch keine Stellungnahme abgeben wollen. Rechtlich wurde insbesondere im Hinblick auf die Verneinung des Asylstatus auf das nicht glaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers verwiesen und weshalb nicht habe festgestellt werden können, dass eine asylrelevante Verfolgung existiere. Auch ansonsten hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, das zur Gewährung von Asyl führen könne.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Nach der Anführung des Vorbringens des Beschwerdeführers wurde insbesondere ausgeführt, dass die Behörde irrtümlicherweise aufgrund eines Protokollierungsfehlers angeführt habe, dass der Eröffnungstag am 21.07.2019 gewesen sei, er aber im Widerspruch hierzu angeführt habe, dass er das Geschäft zwei Jahre vor seiner Ausreise geführt habe. Gemeint hätte er jedoch „vor zwei Jahren“. Außerdem sei auch falsch protokolliert worden, dass das Geschäft noch immer der Familie gehöre, da es richtigerweise bis zur Flucht der Familie nach Gedo in ihrem Besitz gestanden sei. Außerdem gehe aus der Einvernahme hervor, dass der Onkel eine Wohnung in Gedo organisiert habe, was nicht nötig gewesen wäre. wenn die Familie noch im Besitz von Haus und Geschäft gewesen wäre. Nicht nachvollziehbar sei außerdem die Argumentation, dass es unglaubhaft erscheine, dass Al Shabaab den Beschwerdeführer nicht bereits am 16.08.2019 erschossen habe. Da sie jedoch das Geld gewollt hätten, habe es keinen Sinn gemacht den Beschwerdeführer zu töten. Erst nach der Anzeige bei der Polizei sei dies nachvollziehbar gewesen. Zudem sei es nicht unlogisch, dass die Polizei Al Shabaab hiervon in Kenntnis setze, da diese korrupt und von der Gruppe unterwandert sei. Des Weiteren sei es auch nicht unlogisch mehrfach von der Polizei befragt zu werden. Im Übrigen habe die Mutter beim Verladen des schwer verletzten Bruders in das Auto geholfen und bereits damit gerechnet, dass er nicht überleben würde, weshalb die belangte Behörde es zu Unrecht als nicht plausibel interpretiert habe, dass der Onkel bei seinem Anruf im Krankenhaus bereits vom Tod des Bruders gewusst habe. Nicht nachvollziehbar sei weiters, warum der Beschwerdeführer zur Mithilfe beim Geheimdienst eine einschlägige Berufserfahrung oder Ausbildung benötigen würde, zumal selbst in Österreich Vertrauenspersonen ohne entsprechende Ausbildung eingesetzt werden würden. Bei entsprechender sorgfältiger Erstellung der Niederschrift und rechtsrichtiger Würdigung seiner Aussagen hätte dem Beschwerdeführer Asyl zuerkannt werden müssen. Ferner habe die Behörde auch nicht dargelegt, wie den Beschwerdeführer soziale oder familiäre Unterstützung vor Hunger schützen könne, da Nahrungsmittel entweder verfügbar oder nicht seien und man Geld nicht essen könne. Zwar existiere internationale Hilfe, trotzdem würden sehr viele Menschen in Flüchtlingslagern eher schlecht als recht ernährt werden, Eine Rückkehr sei dem Beschwerdeführer daher zur Wahrung seiner Rechte gemäß Art. 2, 3 MRK nicht zuzumuten.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Nach der Anführung des Vorbringens des Beschwerdeführers wurde insbesondere ausgeführt, dass die Behörde irrtümlicherweise aufgrund eines Protokollierungsfehlers angeführt habe, dass der Eröffnungstag am 21.07.2019 gewesen sei, er aber im Widerspruch hierzu angeführt habe, dass er das Geschäft zwei Jahre vor seiner Ausreise geführt habe. Gemeint hätte er jedoch „vor zwei Jahren“. Außerdem sei auch falsch protokolliert worden, dass das Geschäft noch immer der Familie gehöre, da es richtigerweise bis zur Flucht der Familie nach Gedo in ihrem Besitz gestanden sei. Außerdem gehe aus der Einvernahme hervor, dass der Onkel eine Wohnung in Gedo organisiert habe, was nicht nötig gewesen wäre. wenn die Familie noch im Besitz von Haus und Geschäft gewesen wäre. Nicht nachvollziehbar sei außerdem die Argumentation, dass es unglaubhaft erscheine, dass Al Shabaab den Beschwerdeführer nicht bereits am 16.08.2019 erschossen habe. Da sie jedoch das Geld gewollt hätten, habe es keinen Sinn gemacht den Beschwerdeführer zu töten. Erst nach der Anzeige bei der Polizei sei dies nachvollziehbar gewesen. Zudem sei es nicht unlogisch, dass die Polizei Al Shabaab hiervon in Kenntnis setze, da diese korrupt und von der Gruppe unterwandert sei. Des Weiteren sei es auch nicht unlogisch mehrfach von der Polizei befragt zu werden. Im Übrigen habe die Mutter beim Verladen des schwer verletzten Bruders in das Auto geholfen und bereits damit gerechnet, dass er nicht überleben würde, weshalb die belangte Behörde es zu Unrecht als nicht plausibel interpretiert habe, dass der Onkel bei seinem Anruf im Krankenhaus bereits vom Tod des Bruders gewusst habe. Nicht nachvollziehbar sei weiters, warum der Beschwerdeführer zur Mithilfe beim Geheimdienst eine einschlägige Berufserfahrung oder Ausbildung benötigen würde, zumal selbst in Österreich Vertrauenspersonen ohne entsprechende Ausbildung eingesetzt werden würden. Bei entsprechender sorgfältiger Erstellung der Niederschrift und rechtsrichtiger Würdigung seiner Aussagen hätte dem Beschwerdeführer Asyl zuerkannt werden müssen. Ferner habe die Behörde auch nicht dargelegt, wie den Beschwerdeführer soziale oder familiäre Unterstützung vor Hunger schützen könne, da Nahrungsmittel entweder verfügbar oder nicht seien und man Geld nicht essen könne. Zwar existiere internationale Hilfe, trotzdem würden sehr viele Menschen in Flüchtlingslagern eher schlecht als recht ernährt werden, Eine Rückkehr sei dem Beschwerdeführer daher zur Wahrung seiner Rechte gemäß Artikel 2, 3, MRK nicht zuzumuten.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2022 vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.05.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in jener den Beschwerdeführer im Beisein eines Vertreters der im Spruch genannten Rechtsvertretung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch einvernommen wurde. Das BFA blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ4). Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die in den Feststellungen zur Lage in Somalia, LIB Somalia aus dem COI-CMS, Version 5, vom 17.03.2023, zitierten Erkenntnisquellen eingeführt. Der Rechtsvertreter führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass er darauf verweisen möchte, dass Al Shabaab in der Lage sei, im gesamten Gebiet von Mogadischu verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben und die Bevölkerung einzuschüchtern. Zudem kontrolliere Al Shabaab auch Teile von Gedo und bewege sich innerhalb der Bevölkerung wie „ein Fisch im Wasser“. Auch in Mogadischu und anderen Regierungsgebieten geschehe dies aus einer Mischung aus Einschüchterung und Anonymität. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Beschwerdeführer: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Seine Muttersprache ist Somalisch. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört dem Clan der Digil-Mirifle, Sub-Clan Digil, Sub-Sub-Clan XXXX , Sub-Sub-Sub-Clan XXXX an. Seine Muttersprache ist Somalisch. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört dem Clan der Digil-Mirifle, Sub-Clan Digil, Sub-Sub-Clan römisch 40 , Sub-Sub-Sub-Clan römisch 40 an. Er wurde in Somalia in der Region Lower Shabelle, Ort XXXX , geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er wuchs dort bei seiner Familie, ursprünglich bestehend aus seinen Eltern und einem Bruder auf. Sein Vater und sein Bruder sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, hat zwei Töchter und zwei Söhne, also insgesamt vier Kinder. Er wurde in Somalia in der Region Lower Shabelle, Ort römisch 40 , geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er wuchs dort bei seiner Familie, ursprünglich bestehend aus seinen Eltern und einem Bruder auf. Sein Vater und sein Bruder sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, hat zwei Töchter und zwei Söhne, also insgesamt vier Kinder. Die Familie des Beschwerdeführers ist aufgrund dessen Fluchtgrundes in die Region Gedo verzogen und lebt in der Stadt XXXX . Der Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits lebt in Südafrika und versorgt diese. Zu seiner Familie steht der Beschwerdeführer einmal wöchentlich telefonisch in Kontakt.Die Familie des Beschwerdeführers ist aufgrund dessen Fluchtgrundes in die Region Gedo verzogen und lebt in der Stadt römisch 40 . Der Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits lebt in Südafrika und versorgt diese. Zu seiner Familie steht der Beschwerdeführer einmal wöchentlich telefonisch in Kontakt. In Somalia hat er insgesamt zwölf Jahre lang eine die Schule besucht. Er verfügt über keine Berufsausbildung, hat jedoch als eine Art Handelsvertreter bzw. Makler (somalisch „Dalaal“) für Gemüse, Obst und Grundstücke gearbeitet. Zuletzt hat er ein Geschäft geführt, in dem er elektronische Artikel verkauft hat. Vom Beschwerdeführer wurde in seiner Herkunftsstadt telefonisch nach Eröffnung seines Elektronikgeschäftes von Al Shabaab die Zahlung von „Steuern“ bzw. „Schutzgeld“ gefordert. Nachdem dieser den Anruf nicht ernstgenommen hatte, kam es ca. drei Wochen später zu einem Vorfall, wo er mit einer Pistole bedroht wurde und von ihm zudem auch eine Strafe gefordert wurde. Daraufhin hat er eine Anzeige bei der Polizei erstattet und wurde von diesen nach zweimaliger Einvernahme nach Mogadischu zur NISA, dem somalischen Geheimdienst, geschickt. Nachdem er sich weigerte mit diesen zusammen zu arbeiten kehrte er in seine Herkunftsstadt zurück. Einige Tage später suchten drei bewaffnete Männer, Angehörige von Al Shabaab, das Geschäft des Beschwerdeführers auf, in dem auch sein Bruder arbeitete, und verletzten diesen durch drei Schüsse in die Schulter, das Herz und den Kopf schwer. Der Beschwerdeführer konnte zwar flüchten, kehrte aber nach einem Anruf eines Nachbarn, welcher ihm mitteilte, dass sein Bruder verletzt sei, zurück um diesen mit dem Auto nach Mogadischu in ein Krankenhaus zu bringen. Der Bruder verstarb auf der Fahrt. In der Folge flüchtete der Beschwerdeführer im September 2019 aus Somalia. Nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung der Mitarbeit vor der NISA aufgrund einer ihm unterstellten Nähe zu Al Shabaab droht. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ( XXXX ) befindet sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS und kann als konsolidiert betrachtet werden, ebenso wie jene Stadt in der Region Gedo, in der die Familie des Beschwerdeführers aktuell lebt. Allerdings kommt es auch dort fallweise zu gezielten Attentaten – insbesondere auf Wirtschaftstreibende - durch Al Shabaab.Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ( römisch 40 ) befindet sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS und kann als konsolidiert betrachtet werden, ebenso wie jene Stadt in der Region Gedo, in der die Familie des Beschwerdeführers aktuell lebt. Allerdings kommt es auch dort fallweise zu gezielten Attentaten – insbesondere auf Wirtschaftstreibende - durch Al Shabaab. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten: Zur allgemeinen Lage in Somalia werden folgende, für das gegenständliche Verfahren relevante Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt (Wiedergabe der relevanten Auszüge des Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.03.2023, Version 5 COI-CMS): Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 15.03.2023 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 9.2.2023). PGN 23.1.2023 Quellen: ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2023/01/al-shabaab-controlled-territory-2023-map-somalia/, Zugriff 25.1.2023 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 15.03.2023 Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Abs 15; vgl. BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Abs. 15) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,; vergleiche BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2). Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
- Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vgl. TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023).Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
- Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vergleiche TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Abs. 36; vgl. Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022).Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Absatz 36,; vergleiche Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022). Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022).Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022). Die aktuelle Offensive hat al Shabaab dazu gezwungen, in entlegene Gebiete auszuweichen; dort konnte sich die Gruppe neu gruppieren und reorganisieren. Derweil haben sich Regierungskräfte in den Städten verstärkt und eingerichtet, das Zwischenland - und damit die Versorgungsrouten - hingegen al Shabaab überlassen (Sahan 30.11.2022). Einerseits sind die Macawiisley an der Grenze ihrer Durchhaltefähigkeit angelangt, andererseits können neu herangeführte Kräfte der Bundesarmee (Gorgor, Danab) erfolgreich Orte in Besitz nehmen (BMLV 9.2.2023). Allerdings stehen dann keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 9.2.2023; vgl. Sahan 7.12.2022). Da sich aber al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften aufhält und bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften angreift (BMLV 9.2.2023), gelten die neuen Gewinne noch als fragil (Sahan 7.12.2022). Zudem sind die Clanmilizen nicht nur schlecht ausgebildet, sondern auch brutal. Gleichzeitig gibt es im weiter südlich gelegenen Teil Somalias keine derart gut ausgerüsteten und großen Clanmilizen (TEC 3.11.2022; vgl. Sahan 7.12.2022). Außerdem haben sich nur einige Clans dem Kampf gegen al Shabaab angeschlossen. In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass derartige Allianzen nicht immer von langer Dauer sind, sondern dass sich Clanmilizen gegeneinander wenden, sobald der gemeinsame Feind nicht mehr als existenzielle Gefahr wahrgenommen wird. Dies ist auch der Grund dafür, warum die Bundesregierung den Macawiisley keine Waffen liefert. Al Shabaab ist sich dessen ebenfalls bewusst und hat begonnen, Munition und Waffen an Nachbarclans jener Clans abzugeben, die sich den Macawiisley angeschlossen haben. Zudem arbeiten Kräfte von Ex-Präsident Farmaajo daran, in die Allianz einen Keil zu treiben (AQ12 10.2022). Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 9.2.2023).Die aktuelle Offensive hat al Shabaab dazu gezwungen, in entlegene Gebiete auszuweichen; dort konnte sich die Gruppe neu gruppieren und reorganisieren. Derweil haben sich Regierungskräfte in den Städten verstärkt und eingerichtet, das Zwischenland - und damit die Versorgungsrouten - hingegen al Shabaab überlassen (Sahan 30.11.2022). Einerseits sind die Macawiisley an der Grenze ihrer Durchhaltefähigkeit angelangt, andererseits können neu herangeführte Kräfte der Bundesarmee (Gorgor, Danab) erfolgreich Orte in Besitz nehmen (BMLV 9.2.2023). Allerdings stehen dann keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Sahan 7.12.2022). Da sich aber al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften aufhält und bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften angreift (BMLV 9.2.2023), gelten die neuen Gewinne noch als fragil (Sahan 7.12.2022). Zudem sind die Clanmilizen nicht nur schlecht ausgebildet, sondern auch brutal. Gleichzeitig gibt es im weiter südlich gelegenen Teil Somalias keine derart gut ausgerüsteten und großen Clanmilizen (TEC 3.11.2022; vergleiche Sahan 7.12.2022). Außerdem haben sich nur einige Clans dem Kampf gegen al Shabaab angeschlossen. In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass derartige Allianzen nicht immer von langer Dauer sind, sondern dass sich Clanmilizen gegeneinander wenden, sobald der gemeinsame Feind nicht mehr als existenzielle Gefahr wahrgenommen wird. Dies ist auch der Grund dafür, warum die Bundesregierung den Macawiisley keine Waffen liefert. Al Shabaab ist sich dessen ebenfalls bewusst und hat begonnen, Munition und Waffen an Nachbarclans jener Clans abzugeben, die sich den Macawiisley angeschlossen haben. Zudem arbeiten Kräfte von Ex-Präsident Farmaajo daran, in die Allianz einen Keil zu treiben (AQ12 10.2022). Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 9.2.2023). Durch Konflikte Vertriebene: Alleine in den ersten zehn Monaten 2022 wurden fast 1,6 Millionen Menschen zu Vertriebenen im Land, eine Million davon aufgrund von Dürre und 500.000 aufgrund von Konflikten. Fast die Hälfte dieser 500.000 wurde im Rahmen der Offensive lokaler Milizen und der Bundesarmee in Hiiraan vertrieben (VOA 15.12.2022). Die meisten neuen IDPs aufgrund von Konflikten gab es im Jahr 2022 in den Regionen Hiiraan (255.350), Galgaduud (120.610), Lower Shabelle (73.910), Bakool (56.510), Middle Shabelle (46.620) und Bay (21.370). Dahingegen wurden in Bari
(200), Benadir
(590), Nugaal
(890)und Middle Juba
(900)deutlich weniger Menschen neu vertrieben (UNHCR 31.12.2022). Al Shabaab steht gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hat in wenigen Monaten mehr Gebiet verloren, als in den gesamten fünf Jahren zuvor und steht gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit steht auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vgl. BMLV 9.2.2023). Insgesamt führt al Shabaab aber weiterhin einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kann sich – frei nach Mao Zedong – als Guerilla innerhalb der Bevölkerung wie ein Fisch im Wasser bewegen. In Mogadischu oder anderen Gebieten unter Regierungskontrolle geschieht dies durch eine Mischung aus Einschüchterung und Anonymität (Sahan 20.7.2022).Al Shabaab steht gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hat in wenigen Monaten mehr Gebiet verloren, als in den gesamten fünf Jahren zuvor und steht gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit steht auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vergleiche BMLV 9.2.2023). Insgesamt führt al Shabaab aber weiterhin einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kann sich – frei nach Mao Zedong – als Guerilla innerhalb der Bevölkerung wie ein Fisch im Wasser bewegen. In Mogadischu oder anderen Gebieten unter Regierungskontrolle geschieht dies durch eine Mischung aus Einschüchterung und Anonymität (Sahan 20.7.2022). Da al Shabaab an den Fronten an Boden verliert, hat die Gruppe ihre terroristischen Aktivitäten verstärkt. Dadurch soll suggeriert werden, dass die Gruppe jederzeit an jedem Ort zuschlagen kann (Sahan 14.12.2022; vgl. AQ12 10.2022). Beim Einsatz von improvisierten Sprengsätzen ist hinsichtlich der Anzahl in den letzten Jahren keine Veränderung eingetreten. Allerdings sind die Opferzahlen seit 2020 stetig nach oben gegangen. Im Jahr 2020 wurden 501 Somali durch improvisierte Sprengsätze getötet; 2021 waren es 669; und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 gab es mindestens 855 Opfer (UNSC 10.10.2022, Abs. 10). Daher war 2022 hinsichtlich der Opferzahlen ein sehr blutiges Jahr. Al Shabaab eskalierte Anschläge und komplexe Attentate - etwa in Belet Weyne und Mogadischu, weil die Gruppe etwa in Hiiraan und angrenzenden Gebieten zunehmend unter Druck geraten ist. Die Gruppe wollte mit größeren Gewalttaten zeigen, dass sie immer noch dazu in der Lage ist. Es handelte sich um Racheangriffe auf zivile Ziele, um den politischen Willen und die öffentliche Unterstützung für die Regierungsoffensive zu unterminieren (GN 5.11.2022). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Da al Shabaab an den Fronten an Boden verliert, hat die Gruppe ihre terroristischen Aktivitäten verstärkt. Dadurch soll suggeriert werden, dass die Gruppe jederzeit an jedem Ort zuschlagen kann (Sahan 14.12.2022; vergleiche AQ12 10.2022). Beim Einsatz von improvisierten Sprengsätzen ist hinsichtlich der Anzahl in den letzten Jahren keine Veränderung eingetreten. Allerdings sind die Opferzahlen seit 2020 stetig nach oben gegangen. Im Jahr 2020 wurden 501 Somali durch improvisierte Sprengsätze getötet; 2021 waren es 669; und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 gab es mindestens 855 Opfer (UNSC 10.10.2022, Absatz 10,). Daher war 2022 hinsichtlich der Opferzahlen ein sehr blutiges Jahr. Al Shabaab eskalierte Anschläge und komplexe Attentate - etwa in Belet Weyne und Mogadischu, weil die Gruppe etwa in Hiiraan und angrenzenden Gebieten zunehmend unter Druck geraten ist. Die Gruppe wollte mit größeren Gewalttaten zeigen, dass sie immer noch dazu in der Lage ist. Es handelte sich um Racheangriffe auf zivile Ziele, um den politischen Willen und die öffentliche Unterstützung für die Regierungsoffensive zu unterminieren (GN 5.11.2022). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022; ÖB 11.2022, S. 21). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Im zweiten Halbjahr 2022 rebellierten in Hiiraan und Galmudug mehrere Clans gegen al Shabaab, es kam und kommt zu direkten Auseinandersetzungen (Sahan 26.9.2022).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vergleiche AA 17.5.2022; ÖB 11.2022, S. 21). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Im zweiten Halbjahr 2022 rebellierten in Hiiraan und Galmudug mehrere Clans gegen al Shabaab, es kam und kommt zu direkten Auseinandersetzungen (Sahan 26.9.2022). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 11.2022, S. 2). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 9.2.2023; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß (BMLV 9.2.2023). Das "urban island scenario" besteht also weiterhin. Viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 9.2.2023; vgl. WZ 29.12.2021). Und selbst in den Orten und Städten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind (BMLV 9.2.2023). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 11.2022, S. 2). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 9.2.2023; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß (BMLV 9.2.2023). Das "urban island scenario" besteht also weiterhin. Viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 9.2.2023; vergleiche WZ 29.12.2021). Und selbst in den Orten und Städten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind (BMLV 9.2.2023). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022). Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind
- das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facto die gesamte Region Middle Juba;
- Jamaame und Badhaade in Lower Juba;
- größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo;
- Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;
- der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure;
- Gebiete rechts und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;
- sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit der Stadt Ceel Buur (PGN 23.1.2023). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch ATMIS und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i. d. R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden. Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Galcad am 20.1.2023 - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab hat sich – in begrenztem Ausmaß – fähig gezeigt, Territorien, die bereits durch die Nationale Armee und ATMIS befreit wurden, wieder zurückzuerobern. In der Vergangenheit war das Scheitern, eroberte Territorien erfolgreich zu halten, mit dem Mangel an Polizeipräsenz in den eroberten Gebieten und der allgemein schlechten Moral in der Nationalen Armee verbunden, die auf sehr geringe und oftmals verzögerte Besoldung zurückzuführen war (ÖB 11.2022, S. 9). Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen (BS 2022, S. 34). Kämpfe zwischen Clans und Subclans, insbesondere um Wasser- und Landressourcen sind weit verbreitet, insbesondere in den Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle bzw. in Regionen, in denen die Regierung oder staatliche Behörden schwach oder nicht vorhanden sind (ÖB 11.2022, S. 11). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.5.2022) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ (AA 28.6.2022, S. 20). Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen (USDOS 12.4.2022, S. 4f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer - generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter - Gewalt verbunden sein (BMLV 9.2.2023). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, S. 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 17.5.2022). Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der Islamische Staat in Somalia (ISIS) zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Abs. 21). Im Zeitraum Mai-August 2022 verübte der ISIS einen Anschlag in Mogadischu, drei Polizisten wurden dabei verletzt (UNSC 1.9.2022, Abs. 22). Nach Einschätzung der Expertengruppe der Vereinten Nationen kann der ISIS lediglich in Puntland eingeschränkt operieren (UNSC 10.10.2022, Abs. 31).Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der Islamische Staat in Somalia (ISIS) zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Absatz 21,). Im Zeitraum Mai-August 2022 verübte der ISIS einen Anschlag in Mogadischu, drei Polizisten wurden dabei verletzt (UNSC 1.9.2022, Absatz 22,). Nach Einschätzung der Expertengruppe der Vereinten Nationen kann der ISIS lediglich in Puntland eingeschränkt operieren (UNSC 10.10.2022, Absatz 31,). Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 13.1.2022). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften (AA 28.6.2022, S. 6). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 9.2.2023). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr
- Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern
- US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von ATMIS bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28 % der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20 % (Sahan 6.4.2021a). Von der UN werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 17 Millionen Einwohnern (IPC 13.12.2022) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:12.117 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen]. Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA: 2017 waren es 35, 2018 47, 2019 63, 2020 51 (HIPS 2021, S. 21), 2021 11 (HRW 13.1.2022) und 2022 15 (BMLV 9.2.2023). Bei Luftangriffen auf al Shabaab und den ISIS sind zwischen 2017 und 2021 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden (HIPS 2021, S. 21). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch, z. B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022); und es kommt auch zu äthiopischen Luftangriffen (VOA 8.8.2022), z. B. am 30.7.2022 in der Region Bakool (SG 31.7.2022). Nach Angaben somalischer Armeevertreter sind nunmehr auch türkische Drohnen bei den Operationen gegen al Shabaab in Lower und Middle Shabelle zum Einsatz gekommen (VOA 30.11.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.5.2022): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somaliasicherheit/203132#content_1, Zugriff 17.5.2022 ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
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Dahingegen ist die Regierung von Jubaland auf Teile von Lower Juba - darunter Kismayo - beschränkt (PGN 23.1.2023). Jubaland nahm mit Anfang Feber 2023 den Kampf gegen al Shabaab wieder auf. Derzeit konzentrieren sich die Operationen auf den Unterlauf des Juba-Flusses. Laut Präsident Madobe ist die Einnahme von Buale das Ziel Jubalands (BMLV 9.2.2023). Lower Juba: Die Region steht unter Kontrolle von ATMIS, kenianischer Armee, Kräften von Jubaland; und al Shabaab. Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Tabta, Dif, Koday und Kolbiyow werden von Regierungskräften und ATMIS kontrolliert. Jamaame steht unter Kontrolle von al Shabaab; dies gilt auch für den nördlichen Teil Lower Jubas. Auch Badhaade und das Umland in Richtung Norden werden von al Shabaab kontrolliert (PGN 23.1.2023). Dhobley ist relativ frei von al Shabaab und wird als sicher erachtet. Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie der Ort Bilis Qooqaani können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 9.2.2023). In Kismayo selbst wird versucht, Clanstreitigkeiten friedlich zu lösen. Die Bevölkerung hat verstanden, dass sie von einer Friedensdividende profitiert (BMLV 9.2.2023). Es gibt ein funktionierendes Gerichtssystem (Majid 26.3.2021), die Regierung gilt als relativ stabil (BMLV 9.2.2023; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 31). Ihr ist es zudem gelungen, eine Verwaltung zu etablieren. Diese ist gefestigt und funktioniert (BMLV 9.2.2023). Die Stadt gilt als friedlich (BMLV 9.2.2023; vgl. Majid 26.3.2021) bzw. sicher (AJ 14.9.2022a). Regierungskräfte kontrollieren Kismayo, es gibt ausreichend Sicherheitskräfte. Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Die Polizei wurde in den letzten Jahren von AMISOM bzw. ATMIS, Kenia und UN ausgebildet, sie hat ein relativ gutes Ausbildungsniveau erreicht. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Hinsichtlich Sicherheit hat Kismayo das Niveau von Garoowe (Puntland) erreicht. Der einzige Unterschied ist, dass die Front hier erheblich näher ist. Das letzte auffällige Ereignis hinsichtlich der Sicherheitslage in Kismayo war die Unruhe rund um die Wiederwahl von Präsident Madobe im Jahr 2019 (BMLV 9.2.2023). In Kismayo selbst wird versucht, Clanstreitigkeiten friedlich zu lösen. Die Bevölkerung hat verstanden, dass sie von einer Friedensdividende profitiert (BMLV 9.2.2023). Es gibt ein funktionierendes Gerichtssystem (Majid 26.3.2021), die Regierung gilt als relativ stabil (BMLV 9.2.2023; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 31). Ihr ist es zudem gelungen, eine Verwaltung zu etablieren. Diese ist gefestigt und funktioniert (BMLV 9.2.2023). Die Stadt gilt als friedlich (BMLV 9.2.2023; vergleiche Majid 26.3.2021) bzw. sicher (AJ 14.9.2022a). Regierungskräfte kontrollieren Kismayo, es gibt ausreichend Sicherheitskräfte. Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Die Polizei wurde in den letzten Jahren von AMISOM bzw. ATMIS, Kenia und UN ausgebildet, sie hat ein relativ gutes Ausbildungsniveau erreicht. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Hinsichtlich Sicherheit hat Kismayo das Niveau von Garoowe (Puntland) erreicht. Der einzige Unterschied ist, dass die Front hier erheblich näher ist. Das letzte auffällige Ereignis hinsichtlich der Sicherheitslage in Kismayo war die Unruhe rund um die Wiederwahl von Präsident Madobe im Jahr 2019 (BMLV 9.2.2023). Die Sicherheitskräfte in Kismayo bauen auch auf Informationen aus der Bevölkerung. Die Bedrohungslage durch al Shabaab in der Stadt wurde reduziert (NMG 25.10.2022; vgl. Majid 26.3.2021). Durch die fähige nachrichtendienstliche und Sicherheitsstruktur wurde auch die Kriminalität eingeschränkt (Majid 26.3.2021). Al Shabaab ist trotzdem in und um Kismayo aktiv (HIPS 8.2.2022, S. 23) - aber nur sehr eingeschränkt. Al Shabaab hat keinen großen Einfluss in der Stadt. Dies beweist auch, dass die Kooperation zwischen Polizei und Bevölkerung funktioniert (BMLV 9.2.2023; vgl. Majid 26.3.2021). Aus dem Umfeld von Kismayo im Radius von ca. 30 km wurde al Shabaab abgedrängt (BMLV 9.2.2023; vgl. PGN 23.1.2023). So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Anschläge durch al Shabaab in Kismayo sind zur Seltenheit geworden (BMLV 9.2.2023). Zudem weigerten sich laut einer Studie aus dem Jahr 2020 damals rund ein Drittel der Wirtschaftstreibenden in Kismayo, Steuern an al Shabaab abzuführen. Dies weist auf einen besseren Schutz bzw. auf eine geringere Dichte an Straforganen der al Shabaab hin (HI 10.2020, S. 2). Die Sicherheitskräfte in Kismayo bauen auch auf Informationen aus der Bevölkerung. Die Bedrohungslage durch al Shabaab in der Stadt wurde reduziert (NMG 25.10.2022; vergleiche Majid 26.3.2021). Durch die fähige nachrichtendienstliche und Sicherheitsstruktur wurde auch die Kriminalität eingeschränkt (Majid 26.3.2021). Al Shabaab ist trotzdem in und um Kismayo aktiv (HIPS 8.2.2022, S. 23) - aber nur sehr eingeschränkt. Al Shabaab hat keinen großen Einfluss in der Stadt. Dies beweist auch, dass die Kooperation zwischen Polizei und Bevölkerung funktioniert (BMLV 9.2.2023; vergleiche Majid 26.3.2021). Aus dem Umfeld von Kismayo im Radius von ca. 30 km wurde al Shabaab abgedrängt (BMLV 9.2.2023; vergleiche PGN 23.1.2023). So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Anschläge durch al Shabaab in Kismayo sind zur Seltenheit geworden (BMLV 9.2.2023). Zudem weigerten sich laut einer Studie aus dem Jahr 2020 damals rund ein Drittel der Wirtschaftstreibenden in Kismayo, Steuern an al Shabaab abzuführen. Dies weist auf einen besseren Schutz bzw. auf eine geringere Dichte an Straforganen der al Shabaab hin (HI 10.2020, S. 2). Die Bevölkerung der Stadt ist in kurzer Zeit um 30 % auf ca. 300.000 (Stand 2018) gewachsen. Viele der Zuzügler stammen aus dem Umland oder kamen aus Kenia oder der weltweiten Diaspora nach Kismayo zurück (FIS 5.10.2018, S. 20f). Die Regierung von Jubaland hat es geschafft, die Stadt für alle ehemaligen Einwohner zugänglich zu machen - und zwar aus zahlreichen vormals streitenden Clans. Gleichzeitig wurde aber das Risiko von Clankämpfen reduziert (Majid 26.3.2021). Präsident Madobe setzt sich auch außerhalb von Kismayo für Vermittlungen zwischen Clans ein. So etwa im Gebiet von Dif, wo es im Juni 2022 zu Auseinandersetzungen gekommen ist (RK 27.6.2022). Zur Bekräftigung der Vermittlungsversuche wurden dorthin auch Darawish-Truppen entsandt (MM 8.6.2022). Middle Juba: Die ganze Region und alle Bezirkshauptstädte (Buale, Jilib, Saakow) stehen unter Kontrolle der al Shabaab (PGN 23.1.2023; vgl. HIPS 8.2.2022, S. 23). Jilib ist de facto die Hauptstadt der Gruppe (C4 15.6.2022; vgl. CFR 19.5.2021).Middle Juba: Die ganze Region und alle Bezirkshauptstädte (Buale, Jilib, Saakow) stehen unter Kontrolle der al Shabaab (PGN 23.1.2023; vergleiche HIPS 8.2.2022, S. 23). Jilib ist de facto die Hauptstadt der Gruppe (C4 15.6.2022; vergleiche CFR 19.5.2021). Gedo: Die Städte Baardheere, Belet Xaawo, Doolow, Luuq und Garbahaarey sowie die Orte Ceel Waaq und Buurdhuubo werden von Regierungskräften und ATMIS kontrolliert. Die Orte und das Umland von Ceel Cadde und Qws Qurun befinden sich unter Kontrolle von al Shabaab (PGN 23.1.2023). Die Städte Luuq, Garbahaarey, Doolow und Baardheere können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Grenzstadt Doolow sowie Luuq werden als sicher erachtet. Diese Städte und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab und stabil. Auch Garbahaarey gilt als stabil. Ceel Waaq wird – als einziger Teil von Gedo – von Sicherheitskräften Jubalands und kenianischen Truppen kontrolliert (BMLV 9.2.2023). Unter der Regierung von Präsident Farmaajo war Gedo das Zentrum einer politischen und Sicherheitskrise. Vor allem ab 2019 hatte sich die Situation verschlechtert. De facto handelte es sich um einen Stellvertreterkonflikt zwischen Jubaland und der Bundesregierung (Sahan 31.5.2022). Im Jahr 2020 wurde in Gedo eine neue, zur Bundesregierung loyale Verwaltung installiert (HIPS 2021, S. 8). Unter Präsident Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Lage in Gedo hinsichtlich des Konflikts zwischen Jubaland und der Bundesregierung beruhigt. Mit Bezug auf al Shabaab gibt es seit 2021 keine wesentlichen Veränderungen. Die Gruppe nutzt die von ihr in Gedo gehaltenen Gebiete v.a. als Ausgangsbasis für Angriffe in Kenia (BMLV 9.2.2023). Vorfälle: In den Regionen Lower Juba (1,038.602), Middle Juba (366.851) und Gedo (938.249) leben nach Angaben einer Quelle 2,343.702 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2021 insgesamt 34 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie violence against civilians). Bei 20 dieser 34 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2022 waren es 21 derartige Vorfälle (davon 12 mit je einem Toten) (ACLED 2023). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und "Violence against Civilians" ergeben sich für 2022 folgende Zahlen (Vorfälle je 100.000 Einwohner): Lower Juba 0,67; Gedo 1,07; Middle Juba 1,09; In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2022 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie violence against civilians, in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: ACLED 2023 (und Vorgängerversionen) Quellen: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 AJ - Al Jazeera (14.9.2022a): From Dadaab to Mogadishu: More refugees return to rebuild Somalia, https://www.aljazeera.com/features/2022/9/14/from-dadaab-to-mogadishu-returnee-refugees-build-new-somalia, Zugriff 19.9.2022 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail C4 - Channel 4 / Osman, Jamal (15.6.2022): Inside Al Shabaab: The extremist group trying to seize Somalia (Video), https://www.channel4.com/news/inside-al-shabaab-the-extremist-group-trying-to-seize-somalia, Zugriff 29.6.2022 CFR - Council on Foreign Relations / Cheatham, A. / Felter, Claire / Laub, Z. (19.5.2021): Backgrounder – Al-Shabab, https://www.cfr.org/backgrounder/al-shabab, Zugriff 9.6.2022 FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia_Fact_Finding+Mission+to+Mogadishu+and+Nairobi+January+2018.pdf/2abe79e2-baf3-0a23-97d1-f6944b6d21a7/Somalia_Fact_Finding+Mission+to+Mogadishu+and+Nairobi+January+2018.pdf, Zugriff 12.5.2022 HI - H