Obsah (9)
§ 27§ 20§ 51§ 87Art. 267§ 2§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlW227 2236947-1 Spruch, W227 2236947-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 27i.V.m.
§ 27a Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG).
- Mit Antrag vom
- Jänner 2020 (Datum des Einlangens), ergänzt bzw. verbessert durch Nachreichungen vom 5., 6., 11., 12., 17.,
- und
- Februar 2020 sowie vom
- September 2020, begehrte die Beschwerdeführerin, eine polnische Privatuniversität, die Entscheidung der AQ Austria über die Meldung von 19 „postgradualen Weiterbildungsstudiengängen nach Artikel 160, polnisches Hochschulgesetz“
Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 27 a, Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG). Zu diesem (ergänzten und verbesserten) Antrag brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: Sie sei eine anerkannte polnische private postsekundäre Bildungseinrichtung, die berechtigt sei, ordentliche Studiengänge und universitätseigene postgraduale Weiterbildungen als Präsenz- oder Fernstudien durchzuführen und die entsprechenden Grade und Qualifikationen zu verleihen. Die gemeldeten postgradualen Weiterbildungsstudiengänge seien Qualifikationen auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Aus- bzw. Weiterbildung (postgraduales Studium oder Universitätslehrgang) mit starkem Berufsbezug. Sie würden als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Beschwerdeführerin gelten. Sie seien jedoch nicht identisch mit den Qualifikationen aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien in Polen. Für die Möglichkeit der Eintragung eines akademischen Grades in offiziellen Dokumenten würde die Beschwerdeführerin keine Haftung übernehmen. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem (ergänzten bzw. verbesserten) Antrag der Beschwerdeführerin
§ 27i.V.m.
§ 27a HS-QSG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Verordnung des Boards der AQ Austria über Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen 2019 (§ 27-Meldeverordnung) nicht statt (Spruchpunkt 1.) und verpflichtete die Beschwerdeführerin
§ 20Abs.
1 HS-QSG i.V.m. § 6 der § 27-Meldeverordnung zur Zahlung der Verfahrenskosten i.H.v. EUR 3.000,-- (Spruchpunkt 2.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem (ergänzten bzw. verbesserten) Antrag der Beschwerdeführerin
Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 27 a, HS-QSG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung des Boards der AQ Austria über Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen 2019 (Paragraph 27 -, M, e, l, d, e, v, e, r, o, r, d, n, u, n, g,) nicht statt (Spruchpunkt 1.) und verpflichtete die Beschwerdeführerin
Paragraph 20, Absatz eins, HS-QSG in Verbindung mit Paragraph 6, der Paragraph 27 -, M, e, l, d, e, v, e, r, o, r, d, n, u, n, g, zur Zahlung der Verfahrenskosten i.H.v. EUR 3.000,-- (Spruchpunkt 2.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus: Im Rahmen der von der Beschwerdeführerin gemeldeten postgradualen Weiterbildungsstudiengänge würden in Polen keine akademischen Grade verliehen werden. Das HS-QSG sowie die § 27-Meldeverordnung würden das Vorliegen von akademischen Graden jedoch an mehreren Stellen voraussetzen.Im Rahmen der von der Beschwerdeführerin gemeldeten postgradualen Weiterbildungsstudiengänge würden in Polen keine akademischen Grade verliehen werden. Das HS-QSG sowie die Paragraph 27 -, M, e, l, d, e, v, e, r, o, r, d, n, u, n, g, würden das Vorliegen von akademischen Graden jedoch an mehreren Stellen voraussetzen. Weiters handle es sich bei den gemeldeten postgradualen Weiterbildungsstudiengängen nicht um mit österreichischen Studiengängen und akademischen Graden vergleichbare Studiengänge. Das Anbieten von Studien, welche nicht mit österreichischen Studien vergleichbar seien, sei unzulässig. Unter Berücksichtigung des „Referencing Report – Referencing the Polish Qualifications Framework for Lifelong Learning to the European Qualifications Framework“ handle es sich bei Abschlüssen im Weiterbildungsbereich in Polen nicht um volle Qualifikationen, sondern lediglich um Teilqualifikationen. Volle Qualifikationen auf Niveau 6, 7 und 8 des Polnischen Qualifikationsrahmens (PRK) würden nur Abschlüsse eines Studiums des ersten, zweiten, „langen“ und dritten Zyklus umfassen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Vorlage der §§ 27, 27a und 27b HS-QSG wegen Verfassungswidrigkeit sowie der § 27-Meldeverordnung wegen Gesetzeswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof sowie die Vorlage der §§ 27, 27a und 27b HS-QSG zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union anregt und darüber hinaus im Wesentlichen vorbringt:
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Vorlage der Paragraphen 27, 27 a und 27 b HS-QSG wegen Verfassungswidrigkeit sowie der Paragraph 27 -, M, e, l, d, e, v, e, r, o, r, d, n, u, n, g, wegen Gesetzeswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof sowie die Vorlage der Paragraphen 27, 27 a und 27 b HS-QSG zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union anregt und darüber hinaus im Wesentlichen vorbringt: Bei den gemeldeten postgradualen Weiterbildungsstudiengängen handle es sich um mit (österreichischen) Universitätslehrgängen vergleichbare Studienprogramme. Bei einer Meldung im Jahr 2018 seien die angebotenen Studien und verliehenen akademischen Grade in das Verzeichnis nach § 27 Abs. 6 HS-QSG aufgenommen worden. Die Ungleichbehandlung eines erneuten Antrages sei für die Beschwerdeführerin nicht erklärbar. Bei den gemeldeten postgradualen Weiterbildungsstudiengängen handle es sich um mit (österreichischen) Universitätslehrgängen vergleichbare Studienprogramme. Bei einer Meldung im Jahr 2018 seien die angebotenen Studien und verliehenen akademischen Grade in das Verzeichnis nach Paragraph 27, Absatz 6, HS-QSG aufgenommen worden. Die Ungleichbehandlung eines erneuten Antrages sei für die Beschwerdeführerin nicht erklärbar. In ihrer Begründung stütze sich die belangte Behörde lediglich auf eine Publikation, laut derer die gemeldeten Studiengänge (lediglich) Teilqualifikationen darstellen würden. Dies reiche als Begründung nicht aus. Der von der Beschwerdeführerin im Antrag angeführte Hinweis, wonach die gemeldeten Studiengänge nicht identisch mit den Qualifikationen aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien in Polen seien, diene lediglich als Information über die Abgrenzung zu „Regelstudien“. Auch den österreichischen Universitätslehrgängen würde nicht der gleiche akademische oder berufliche effectus civilis wie einem ordentlichen Studienabschluss zukommen. Die „diskriminierende Degradierung“ der gemeldeten Weiterbildungsstudiengänge als Teilqualifikationen sei „völlig willkürlich“. Die belangte Behörde habe keine Prüfung der einzelnen gemeldeten Weiterbildungsstudiengänge vorgenommen. Der Vertrauensgrundsatz und der Gleichheitsgrundsatz seien dadurch verletzt, dass noch die 2018 von der Beschwerdeführerin gemeldeten postgradualen Weiterbildungsstudiengänge in das Verzeichnis nach § 27 Abs. 6 HS-QSG aufgenommen und dadurch anders behandelt worden seien, obwohl sich die Rechtslage im Wesentlichen nicht verändert habe. Durch diese Entscheidung sei die belangte Behörde an ihre (damalige) Rechtsauffassung, dass die gemeldeten postgradualen Weiterbildungsstudiengänge mit österreichischen akademischen Graden und Studien vergleichbar seien, gebunden. Auch schränke der Bescheid unionsrechtlich gewährleistete Grund- und Freiheitsrechte ein, da § 27 Abs. 2 HS-QSG unmittelbar anwendbares Unionsrecht verletze. Die „diskriminierende Degradierung“ der gemeldeten Weiterbildungsstudiengänge als Teilqualifikationen sei „völlig willkürlich“. Die belangte Behörde habe keine Prüfung der einzelnen gemeldeten Weiterbildungsstudiengänge vorgenommen. Der Vertrauensgrundsatz und der Gleichheitsgrundsatz seien dadurch verletzt, dass noch die 2018 von der Beschwerdeführerin gemeldeten postgradualen Weiterbildungsstudiengänge in das Verzeichnis nach Paragraph 27, Absatz 6, HS-QSG aufgenommen und dadurch anders behandelt worden seien, obwohl sich die Rechtslage im Wesentlichen nicht verändert habe. Durch diese Entscheidung sei die belangte Behörde an ihre (damalige) Rechtsauffassung, dass die gemeldeten postgradualen Weiterbildungsstudiengänge mit österreichischen akademischen Graden und Studien vergleichbar seien, gebunden. Auch schränke der Bescheid unionsrechtlich gewährleistete Grund- und Freiheitsrechte ein, da Paragraph 27, Absatz 2, HS-QSG unmittelbar anwendbares Unionsrecht verletze. Die Mitteilung der Nationalen Agentur für akademischen Austausch in Polen (Narodowa Agencja Wymiany Akademickiej, NAWA), wonach die gemeldeten postgradualen Weiterbildungsstudiengänge mit den österreichischen Universitätslehrgängen vergleichbar seien, sei nicht gewürdigt worden. Die Definition als Teilqualifikation solle lediglich darauf hindeuten, dass diese Abschlüsse nicht die vollen Effekte und Rechte, wie etwa Abschlüsse von ordentlichen Studien, entfalten würden. Hinsichtlich des ECTS-Umfangs seien die gemeldeten Weiterbildungsstudiengänge jedenfalls mit den österreichischen Mastergraden und Universitätslehrgängen vergleichbar. In Italien handle es sich beim Abschluss von Regelstudien um akademische Grade. Der „Master Universitario (M.U.)“ sei lediglich ein Abschluss aus Weiterbildungslehrgängen, werde in Österreich aber dennoch als akademischer Grad nach § 88 Abs. 1a Universitätsgesetz (UG) eingestuft.In Italien handle es sich beim Abschluss von Regelstudien um akademische Grade. Der „Master Universitario (M.U.)“ sei lediglich ein Abschluss aus Weiterbildungslehrgängen, werde in Österreich aber dennoch als akademischer Grad nach Paragraph 88, Absatz eins a, Universitätsgesetz (UG) eingestuft. In Spanien seien die „offiziellen Titel“ („titulos“) lediglich solche, welche im Rahmen eines ordentlichen Studiums erworben würden. Die „anderen Titel“ („titulos propios“) der Universitäten dürften nicht mit den „offiziellen Titeln“ verwechselt werden. Es stehe den Universitäten frei, „andere Titel“ zu verleihen. Gegenständlich seien alle Voraussetzungen zur Anerkennung der gemeldeten Weiterbildungsstudiengänge als akademische Grade gegeben. Die polnischen postgradualen Qualifikationen seien sohin mit österreichischen akademischen Graden vergleichbar. § 27 Abs. 2 HS-QSG konstatiere eine Ausübungsschranke hinsichtlich der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre nach Art. 17 StGG sowie der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 13 Charta der Grundrechte der EU. Ausländische Bildungseinrichtungen würden durch das von § 27 HS-QSG vorgesehene Meldeverfahren gegenüber inländische Bildungseinrichtungen benachteiligt werden. Die Bestimmung würde damit die Niederlassungsfreiheit in verbotener Weise einschränken. Auch würden die Bestimmungen der §§ 27 und 27a HS-QSG gegen Art. 16 der Richtlinie 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) verstoßen.Paragraph 27, Absatz 2, HS-QSG konstatiere eine Ausübungsschranke hinsichtlich der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre nach Artikel 17, StGG sowie der Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 13, Charta der Grundrechte der EU. Ausländische Bildungseinrichtungen würden durch das von Paragraph 27, HS-QSG vorgesehene Meldeverfahren gegenüber inländische Bildungseinrichtungen benachteiligt werden. Die Bestimmung würde damit die Niederlassungsfreiheit in verbotener Weise einschränken. Auch würden die Bestimmungen der Paragraphen 27 und 27 a HS-QSG gegen Artikel 16, der Richtlinie 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) verstoßen.
- Mit Beschluss vom
- Dezember 2020 äußerte der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken, dass der AQ Austria als weisungsfreiem, ausgegliederten Rechtsträger des öffentlichen Rechts in verfassungswidriger Weise hoheitliche Vollzugsaufgaben übertragen sein könnten, die Weisungsfreistellung der AQ Austria bei der Durchführung der Akkreditierungsverfahren über Privatuniversitäten und Studienprogramme an diesen Bildungseinrichtungen keine Deckung in Art. 20 Abs. 2 B-VG finden könnte und die spezielle Verordnungsermächtigung des § 24 Abs. 6 HS-QSG die AQ Austria in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise dazu ermächtigen dürfte, durch Verordnung ihren eigenen Prüfungsmaßstab im Akkreditierungsverfahren festzulegen.
- Mit Beschluss vom
- Dezember 2020 äußerte der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken, dass der AQ Austria als weisungsfreiem, ausgegliederten Rechtsträger des öffentlichen Rechts in verfassungswidriger Weise hoheitliche Vollzugsaufgaben übertragen sein könnten, die Weisungsfreistellung der AQ Austria bei der Durchführung der Akkreditierungsverfahren über Privatuniversitäten und Studienprogramme an diesen Bildungseinrichtungen keine Deckung in Artikel 20, Absatz 2, B-VG finden könnte und die spezielle Verordnungsermächtigung des Paragraph 24, Absatz 6, HS-QSG die AQ Austria in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise dazu ermächtigen dürfte, durch Verordnung ihren eigenen Prüfungsmaßstab im Akkreditierungsverfahren festzulegen. In Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht für das vorliegende Verfahren (wie auch für andere Verfahren) den Antrag nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, näher bezeichnete Bestimmungen des HS-QSG als verfassungswidrig und in eventu die § 27-Meldeverordnung als gesetzwidrig aufzuheben.In Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht für das vorliegende Verfahren (wie auch für andere Verfahren) den Antrag nach Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof, näher bezeichnete Bestimmungen des HS-QSG als verfassungswidrig und in eventu die Paragraph 27 -, M, e, l, d, e, v, e, r, o, r, d, n, u, n, g, als gesetzwidrig aufzuheben.
- Mit Erkenntnis vom
- Dezember 2021, Zl. G390/2020, sah der Verfassungsgerichtshof (doch keine) Verfassungswidrigkeit in den von ihm von Amts wegen in Prüfung genommenen Bestimmungen des HS-QSG. Mit Beschlüssen vom selben Tag, Zlen. G 280-281/2021 und V 236-237/2021, wies der Verfassungsgerichtshof die Prüfungsanträge des Bundesverwaltungsgerichts zurück.Mit Beschlüssen vom selben Tag, Zlen. G 280-281/2021 und römisch fünf 236-237/2021, wies der Verfassungsgerichtshof die Prüfungsanträge des Bundesverwaltungsgerichts zurück.
- Am
- Februar 2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass das Verfahren fortgesetzt werde, und ermöglichte ihr, zur Beschlussvorlage der belangten Behörde hinsichtlich des Absehens von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom
- November 2020 Stellung zu nehmen.
- Am
- März 2022 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in welcher sie auf das bisherige Vorbringen verweist und ergänzend ausführt: Die in der Novellierung 2018 neu aufgenommenen Kriterien nach § 27a HS-QSG würden keine grundsätzliche Änderung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage darstellen und keine andere Beurteilung ausländischer Studien zulassen. Auch habe das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung wiederholt festgestellt, dass allein das fehlende Angebot ausländischer Universitätslehrgänge keinen Hinweis für eine mangelnde Vergleichbarkeit mit österreichischen akademischen Graden darstellen würde.Die in der Novellierung 2018 neu aufgenommenen Kriterien nach Paragraph 27 a, HS-QSG würden keine grundsätzliche Änderung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage darstellen und keine andere Beurteilung ausländischer Studien zulassen. Auch habe das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung wiederholt festgestellt, dass allein das fehlende Angebot ausländischer Universitätslehrgänge keinen Hinweis für eine mangelnde Vergleichbarkeit mit österreichischen akademischen Graden darstellen würde. Zudem habe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor Erlassung ihrer Entscheidung nicht die Möglichkeit eingeräumt, (nochmals) Stellung zu nehmen, was die Entscheidung mit einem Verfahrensmangel belaste. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Am
- Jänner 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Meldung folgender 19 „postgradualer Weiterbildungsstudiengänge nach Art. 160 polnisches Hochschulgesetz“:Am
- Jänner 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Meldung folgender 19 „postgradualer Weiterbildungsstudiengänge nach Artikel 160, polnisches Hochschulgesetz“:
- Child Development
- Education (90 ECTS, 4 Sem.)
- Education (120 ECTS, 6 Sem.)
- Master of Business Administration (MBA)
- Master of Science (MSc) in Management
- Doctor of Business Administration (Dr.B.A.)
- Doctor of Economics (mit Curriculum und Thesis)
- Doctor of Economics (mit Schwerpunkt auf Thesis)
- Doctor of Economics in Business Administration (mit Curriculum Schwerpunkt und Abschlussprojekt)
- Doctor of Education (mit Curriculum und Thesis)
- Doctor of Education mit Thesis
- Doctor of Law
- Doctor of Public Administration
- Doctor of Public Health
- Doctor of Science in Psychologie
- Doctor of Science in Sociology and Cultural Studies
- Erziehungs- und Bildungswissenschaft
- Gesundheitswissenschaft
- Psychologie / Tiefenpsychologie
§ 27i.V.m.
§ 27a HS-QSG.
Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 27 a, HS-QSG. Der PRK ist im Wesentlichen wie der Europäische Qualifikationsrahmen aufgebaut. Studiengänge des ersten Zyklus in Polen sind Bachelorstudien, welche zumindest 180 ECTS-Punkte umfassen. Diese stellen eine Vollqualifikation auf Niveau 6 des PRK dar. Studiengänge des zweiten Zyklus in Polen sind Masterstudien, welche zumindest 90 ECTS-Punkte umfassen. Diese dienen der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien. Sie stellen eine Vollqualifikation auf Niveau 7 des PRK dar. Studiengänge nach dem „langen“ Zyklus in Polen umfassen zumindest 300 ECTS-Punkte. Sie stellen eine Vollqualifikation auf Niveau 7 des PRK dar. Studiengänge des dritten Zyklus in Polen sind Doktoratsstudien, welche an „doctoral schools“ absolviert werden können. Sie stellen eine Vollqualifikation auf Niveau 8 des PRK dar. Die „Studia podyplomowe“ („Non-degree postgraduate [post-diploma] studies“) sind postgraduale Weiterbildungsstudiengänge in Polen, welche (zumindest) eine Vollqualifikation auf Niveau 6 des PRK voraussetzen. Die Zertifikate („świadectwo ukończenia studiów podyplomowych“), welche zum Abschluss dieser postgradualen Weiterbildungsstudiengänge ausgestellt werden, stellen keine akademischen Grade dar und ermöglichen auch nicht den Zugang zu weiteren Studien bzw. einer „doctoral school“. Diese postgradualen Weiterbildungsstudiengänge stellen eine Teilqualifikation auf Niveau 6, 7 bzw. 8 des PRK dar.
- Beweiswürdigung Die Feststellung hinsichtlich des Aufbaus des PRK ergibt sich aus der am
- Juni 2023 unter „https://prk.men.gov.pl/de/polnischer-qualifikationsrahmen-pqr-und-europaeischer-qualifikationsrahmen-eqr/“ abgerufenen Webseite. Die Feststellungen zum Aufbau des höheren Bildungssystems in Polen ergeben sich aus dem am
- Juni 2023 unter „nawa.gov.pl/images/users/623/Education_System_Poland_NAWA---2020-08-14_3.pdf“ abgerufenen Bericht der NAWA – „Education System in Poland“ (siehe insbesondere die Seiten 57 ff). Aus diesem Bericht ergeben sich auch die Feststellungen, dass die im Rahmen der postgradualen Weiterbildungsstudiengänge verliehenen Zertifikate keine akademischen Grade darstellen und es sich bei den postgradualen Weiterbildungsstudiengängen (lediglich) um eine Teilqualifikation auf Niveau 6, 7 bzw. 8 des PRK handelt.Die Feststellungen zum Aufbau des höheren Bildungssystems in Polen ergeben sich aus dem am
- Juni 2023 unter „nawa.gov.pl/images/users/623/Education_System_Poland_NAWA---2020-08-14_3.pdf“ abgerufenen Bericht der NAWA – „Education System in Poland“ (siehe , insbesondere die Seiten 57 ff). Aus diesem Bericht ergeben sich auch die Feststellungen, dass die im Rahmen der postgradualen Weiterbildungsstudiengänge verliehenen Zertifikate keine akademischen Grade darstellen und es sich bei den postgradualen Weiterbildungsstudiengängen (lediglich) um eine Teilqualifikation auf Niveau 6, 7 bzw. 8 des PRK handelt.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.1.
- §§ 27 und 27a HS-QSG lauten (auszugsweise):3.1.1.
- Paragraphen 27 und 27 a HS-QSG lauten (auszugsweise): „Meldeverfahren § 27.
(1)Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, dieParagraph 27,
(1)Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die
- in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind und
- in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG anerkannt sind und
- mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind, sind vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen.
(2)Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.
(2)Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.
(3)Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie § 25 Abs. 6 gelten sinngemäß.[…]
(3)Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 3, erster und zweiter Satz sowie Paragraph 25, Absatz 6, gelten sinngemäß., […]
(6)Die Meldestelle hat ein Verzeichnis der Meldeverfahren zu führen, auf dem neuesten Stand zu halten und zu veröffentlichen. Das Verzeichnis hat jedenfalls Informationen zur Bildungseinrichtung, den Studien und den Ergebnissen des Meldeverfahrens zu umfassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist darüber regelmäßig zu informieren.
(7)Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Ausländische Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftrittes in Österreich auf diesen Umstand in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen. […]
(11)Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur der zu meldenden Änderungen und Daten
Abs. 10 mittels Verordnung festzulegen.
(11)Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur der zu meldenden Änderungen und Daten
Absatz 10, mittels Verordnung festzulegen. Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus EU/EWR § 27a.
(1)Bildungseinrichtungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben vor Aufnahme des Studienbetriebs Folgendes vorzulegen:Paragraph 27 a,
(1)Bildungseinrichtungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben vor Aufnahme des Studienbetriebs Folgendes vorzulegen:
- Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG;
- Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG;
- Urkunden über die Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;
- Anführung der in Österreich geplanten Studien samt den Studienplänen, den akademischen Graden sowie österreichischen Kooperationspartnern;
- Bestätigung der Hochschule, dass das jeweilige Studium, dessen Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen den entsprechenden Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat entspricht, insbesondere: a. Zulassung der Studierenden in Österreich zum Studium nach den Vorgaben im Herkunfts-bzw. Sitzstaat; b. Anerkennung und Anrechnung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen nach den Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;
- Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können.
(2)Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind.
(3)Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig, so ist über das Meldeverfahren positiv zu entscheiden und die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis
§ 27Abs. 6 aufzunehmen.
(3)Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig, so ist über das Meldeverfahren positiv zu entscheiden und die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis
Paragraph 27, Absatz 6, aufzunehmen. […]
(5)Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.“
§ 51Abs.
2 Z 20 UG sind (unter anderem) Universitätslehrgänge außerordentliche Studien, wobei sie der Fort- und Weiterbildung dienen (Z 21). Bachelor- bzw. Mastergrade in Universitätslehrgängen sind die akademischen Grade, die
§ 87Abs.
2 UG nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelor- bzw. Masterstudiums verliehen werden (Z 22 und 23).
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 20, UG sind (unter anderem) Universitätslehrgänge außerordentliche Studien, wobei sie der Fort- und Weiterbildung dienen (Ziffer 21,). Bachelor- bzw. Mastergrade in Universitätslehrgängen sind die akademischen Grade, die
Paragraph 87, Absatz 2, UG nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelor- bzw. Masterstudiums verliehen werden (Ziffer 22 und 23). § 56 Abs. 1 und 2 UG lauten:Paragraph 56, Absatz eins und 2 UG lauten: „Universitätslehrgänge § 56.
(1)Die Universitäten sind berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Universitätslehrgänge einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.Paragraph 56,
(1)Die Universitäten sind berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Universitätslehrgänge einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.
(2)Universitätslehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Diese Universitätslehrgänge sind ordentlichen Bachelorstudien
§ 51Abs.
2 Z 4 und ordentlichen Masterstudien
§ 51Abs.
2 Z 5 gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.“
(2)Universitätslehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Diese Universitätslehrgänge sind ordentlichen Bachelorstudien
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4 und ordentlichen Masterstudien
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.“ § 87 Abs. 2 UG lautet:Paragraph 87, Absatz 2, UG lautet: „Verleihung akademischer Grade § 87.
(2)Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der im Curriculum allenfalls vorgesehenen abschließenden schriftlichen Arbeit die festgelegten akademischen Grade durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.“Paragraph 87,
(2)Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der im Curriculum allenfalls vorgesehenen abschließenden schriftlichen Arbeit die festgelegten akademischen Grade durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.“ 3.1.1.
- Zu den vorgebrachten unions- und verfassungsrechtlichen Bedenken: In Anbetracht des Erkenntnisses und der Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom
- Dezember 2021, Zlen. G 390/2020 sowie G 280-281/2021 und V 236-237/2021, (siehe oben die Punkte I.
- und I.5.) teilt das Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Mangels unionsrechtlicher Bedenken gegen das Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums nach § 27a HS-QSG sieht sich das Bundesverwaltungsgericht auch nicht dazu veranlasst, einen Antrag
Art. 267
AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.In Anbetracht des Erkenntnisses und der Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom
- Dezember 2021, Zlen. G 390 aus 2020, sowie G 280-281/2021 und römisch fünf 236-237/2021, (siehe oben die Punkte römisch eins.
- und römisch eins.5.) teilt das Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Mangels unionsrechtlicher Bedenken gegen das Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums nach Paragraph 27 a, HS-QSG sieht sich das Bundesverwaltungsgericht auch nicht dazu veranlasst, einen Antrag
Artikel 267, AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.
3.1.1.
- Zum Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe vor Erlassung des Bescheides keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, ist auszuführen, dass eine allenfalls erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit einer Beschwerde verbundenen Möglichkeit einer Stellungnahme saniert wird (siehe etwa VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082, m.w.N.). Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Vertrauensgrundsatz dadurch verletzt sei, dass die belangte Behörde bei „ein und demselben Sachverhalt“ unterschiedlich entschieden habe, ist zu entgegnen, dass eine Änderung der Praxis einer Behörde für sich allein nicht dazu geeignet ist, den Gleichheitssatz zu verletzen (siehe dazu VfGH 19.10.1985, B 520/82). Es ist vielmehr ausschließlich das Verhalten der Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich (siehe VfGH 23.03.1993, B 332/92). Folglich liegt schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, wenn die Behörde ihre Verwaltungspraxis ändert (vgl. auch VwGH 22.11.2000, 99/12/0115, m.w.N.). Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Vertrauensgrundsatz dadurch verletzt sei, dass die belangte Behörde bei „ein und demselben Sachverhalt“ unterschiedlich entschieden habe, ist zu entgegnen, dass eine Änderung der Praxis einer Behörde für sich allein nicht dazu geeignet ist, den Gleichheitssatz zu verletzen (siehe dazu VfGH 19.10.1985, B 520/82). Es ist vielmehr ausschließlich das Verhalten der Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich (siehe VfGH 23.03.1993, B 332/92). Folglich liegt schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, wenn die Behörde ihre Verwaltungspraxis ändert vergleiche auch VwGH 22.11.2000, 99/12/0115, m.w.N.). 3.1.1.
- Zur Unzulässigkeit des Anbietens der gegenständlichen postgradualen Weiterbildungsstudiengänge in Österreich: Zur Vergleichbarkeit des höheren Bildungssystems in Polen und Österreich: Studiengänge des ersten Zyklus in Polen sind den vorgesehenen Arbeitsaufwand und den Abschluss betreffend mit Bachelorstudien in Österreich (vgl. §§ 51 Abs. 2 Z 4 und 54 Abs. 3 UG) vergleichbar und stellen – wie oben festgestellt – eine Vollqualifikation auf Niveau 6 des PRK dar (vgl. NAWA – „Education System in Poland“, S. 57, Punkt 10.3.4.1). Studiengänge des ersten Zyklus in Polen sind den vorgesehenen Arbeitsaufwand und den Abschluss betreffend mit Bachelorstudien in Österreich vergleiche Paragraphen 51, Absatz 2, Ziffer 4 und 54 Absatz 3, UG) vergleichbar und stellen – wie oben festgestellt – eine Vollqualifikation auf Niveau 6 des PRK dar vergleiche NAWA – „Education System in Poland“, S. 57, Punkt 10.3.4.1). Studiengänge des zweiten Zyklus in Polen sind den vorgesehenen Arbeitsaufwand und den Abschluss betreffend mit Masterstudien in Österreich (vgl. § 54 Abs. 3 UG) vergleichbar. So dienen sowohl die österreichischen als auch die polnischen Masterstudiengänge der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien (vgl. NAWA – „Education System in Poland“, S. 57 f, Punkt 10.3.4.2 und § 51 Abs. 2 Z 5 UG). Sie stellen eine Vollqualifikation auf Niveau 7 des PRK dar.Studiengänge des zweiten Zyklus in Polen sind den vorgesehenen Arbeitsaufwand und den Abschluss betreffend mit Masterstudien in Österreich vergleiche Paragraph 54, Absatz 3, UG) vergleichbar. So dienen sowohl die österreichischen als auch die polnischen Masterstudiengänge der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien vergleiche NAWA – „Education System in Poland“, S. 57 f, Punkt 10.3.4.2 und Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, UG). Sie stellen eine Vollqualifikation auf Niveau 7 des PRK dar. Studiengänge nach dem „langen“ Zyklus in Polen sind etwa mit dem humanmedizinischen Studium in Österreich (vgl. § 54 Abs. 3 vierter Satz UG) vergleichbar. Sie stellen eine Vollqualifikation auf Niveau 7 des PRK dar (vgl. NAWA – „Education System in Poland“, S. 58 f, Punkt 10.3.4.3).Studiengänge nach dem „langen“ Zyklus in Polen sind etwa mit dem humanmedizinischen Studium in Österreich vergleiche Paragraph 54, Absatz 3, vierter Satz UG) vergleichbar. Sie stellen eine Vollqualifikation auf Niveau 7 des PRK dar vergleiche NAWA – „Education System in Poland“, S. 58 f, Punkt 10.3.4.3). Studiengänge des dritten Zyklus in Polen sind mit österreichischen Doktoratsstudien vergleichbar (siehe § 54 Abs. 4 UG). Sie stellen eine Vollqualifikation auf Niveau 8 des PRK dar (vgl. NAWA – „Education System in Poland“, S. 59 ff, Punkt 10.3.4.5).Studiengänge des dritten Zyklus in Polen sind mit österreichischen Doktoratsstudien vergleichbar (siehe Paragraph 54, Absatz 4, UG). Sie stellen eine Vollqualifikation auf Niveau 8 des PRK dar vergleiche NAWA – „Education System in Poland“, S. 59 ff, Punkt 10.3.4.5). Die „Studia podyplomowe“ („Non-degree postgraduate [post-diploma] studies“) stellen (lediglich) eine Teilqualifikation auf Niveau 6, 7 bzw. 8 des PRK dar (vgl. NAWA – „Education System in Poland“, S. 62 f, Punkt 10.3.5).Die „Studia podyplomowe“ („Non-degree postgraduate [post-diploma] studies“) stellen (lediglich) eine Teilqualifikation auf Niveau 6, 7 bzw. 8 des PRK dar vergleiche NAWA – „Education System in Poland“, S. 62 f, Punkt 10.3.5). Zum Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin behauptet, Abschlüssen österreichischer Universitätslehrgänge würde kein voller effectus civilis zukommen. Sie vermag damit jedoch nicht darzulegen, inwiefern das Ansehen eines akademischen Grades von Relevanz für die Gültigkeit bzw. – die auf Tatsachen basierende – Vergleichbarkeit mit anderen Studiengängen ist. Auch die angeblich willkürliche Diskriminierung behauptete die Beschwerdeführerin nur, substantiierte ihr Vorbringen dazu aber nicht. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, eine Teilqualifikation bedeute lediglich, dass die gemeldeten Weiterbildungsstudiengänge keine vollen Rechte entfalten würden und dennoch mit österreichischen Studien vergleichbar seien, ist nicht zu folgen. Wie oben dargelegt, verleihen derartige Weiterbildungsstudiengänge in Polen eben keine akademischen Grade, sondern stellen vielmehr eine „Berufsfortbildung“ dar. Auch aus dem Vergleich mit akademischen Titeln in Italien und Spanien ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da in Polen – im Gegensatz zu Österreich – bei Abschluss eines postgradualen Weiterbildungsstudienganges („studia podyplomowe“) eben kein akademischer Grad, sondern (lediglich) ein Zertifikat verliehen wird (vgl. NAWA – „Education System in Poland“, S. 62 f, Punkt 10.3.5).Auch aus dem Vergleich mit akademischen Titeln in Italien und Spanien ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da in Polen – im Gegensatz zu Österreich – bei Abschluss eines postgradualen Weiterbildungsstudienganges („studia podyplomowe“) eben kein akademischer Grad, sondern (lediglich) ein Zertifikat verliehen wird vergleiche NAWA – „Education System in Poland“, S. 62 f, Punkt 10.3.5). Daraus folgt: Zur Aufnahme des Studienbetriebs nach § 27 Abs. 1 HS-QSG bedarf es
- einer Anerkennung der ausländischen Bildungseinrichtung in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundäre Bildungseinrichtung, sowie
- der Vergleichbarkeit des Studiums mit österreichischen Studien und akademischen Graden. Nach Abs. 7 gelten die gemeldeten Studien und akademischen Grade als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung.Zur Aufnahme des Studienbetriebs nach Paragraph 27, Absatz eins, HS-QSG bedarf es
- einer Anerkennung der ausländischen Bildungseinrichtung in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundäre Bildungseinrichtung, sowie
- der Vergleichbarkeit des Studiums mit österreichischen Studien und akademischen Graden. Nach Absatz 7, gelten die gemeldeten Studien und akademischen Grade als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Bei den gegenständlichen postgradualen Weiterbildungsstudiengängen handelt es sich, wie oben ausgeführt, um („Non-degree postgraduate [post-diploma] studies“), für deren Abschluss man ein Zertifikat erhält, welches jedoch keinen akademischen Grad darstellt. Mangels Verleihung eines akademischen Grades und da die gemeldeten postgradualen Weiterbildungsstudiengänge in Polen – im Gegensatz zu österreichischen Universitätslehrgängen, welche mit einem Bachelor- bzw. Mastergrad abgeschlossen werden (vgl. § 87 Abs. 2 UG) – lediglich eine Teilqualifikation nach dem PRK darstellen, sind die gegenständlichen postgradualen Weiterbildungsstudiengänge nicht mit österreichischen Studien vergleichbar.Mangels Verleihung eines akademischen Grades und da die gemeldeten postgradualen Weiterbildungsstudiengänge in Polen – im Gegensatz zu österreichischen Universitätslehrgängen, welche mit einem Bachelor- bzw. Mastergrad abgeschlossen werden vergleiche Paragraph 87, Absatz 2, UG) – lediglich eine Teilqualifikation nach dem PRK darstellen, sind die gegenständlichen postgradualen Weiterbildungsstudiengänge nicht mit österreichischen Studien vergleichbar. Das Anbieten der gegenständlichen postgradualen Weiterbildungsstudiengänge in Österreich ist somit
§ 27Abs.
2 HS-QSG unzulässig. Das Anbieten der gegenständlichen postgradualen Weiterbildungsstudiengänge in Österreich ist somit
Paragraph 27, Absatz 2, HS-QSG unzulässig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 3.1.
- Zur Kostenentscheidung:
§ 20Abs.
1 HS-QSG ist die AQ Austria berechtigt, für die von ihr durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren ein Entgelt in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben. Das Entgelt umfasst die tatsächlich anfallenden Kosten für die Begutachtung sowie eine Verfahrenspauschale für die AQ Austria.
Paragraph 20, Absatz eins, HS-QSG ist die AQ Austria berechtigt, für die von ihr durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren ein Entgelt in Rechnung zu stellen und individuell vorzuschreiben. Das Entgelt umfasst die tatsächlich anfallenden Kosten für die Begutachtung sowie eine Verfahrenspauschale für die AQ Austria. Nach § 6 der § 27-Meldeverordnung hat die antragstellende Bildungseinrichtung eine von der belangten Behörde festgelegte und veröffentlichte Verfahrenspauschale zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung entsteht mit Vorliegen des vollständigen und formal richtigen Antrags
§ 2und wird mit Abschluss des Verfahrens fällig.
Der Pauschalbetrag ist mittels Bescheid vorzuschreiben.Nach Paragraph 6, der Paragraph 27 -, M, e, l, d, e, v, e, r, o, r, d, n, u, n, g, hat die antragstellende Bildungseinrichtung eine von der belangten Behörde festgelegte und veröffentlichte Verfahrenspauschale zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung entsteht mit Vorliegen des vollständigen und formal richtigen Antrags
Paragraph 2 und wird mit Abschluss des Verfahrens fällig. Der Pauschalbetrag ist mittels Bescheid vorzuschreiben. Die Beschwerdeführerin stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag am
- Jänner
- Die Verfahrenspauschale für Verfahren nach § 27a HS-QSG betrug zwischen dem
- Juli 2019 und dem
- März 2021 € 3.000,-- (siehe OZl. 12).Die Beschwerdeführerin stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag am
- Jänner
- Die Verfahrenspauschale für Verfahren nach Paragraph 27 a, HS-QSG betrug zwischen dem
- Juli 2019 und dem
- März 2021 € 3.000,-- (siehe OZl. 12). Da es sich gegenständlich unstrittig um ein Verfahren nach § 27 f HS-QSG handelt und die Beschwerdeführerin nichts gegen die Unrechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Verfahrenspauschale vorgebracht hat, erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- als unbegründet und ist ebenfalls abzuweisen. Da es sich gegenständlich unstrittig um ein Verfahren nach Paragraph 27, f HS-QSG handelt und die Beschwerdeführerin nichts gegen die Unrechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Verfahrenspauschale vorgebracht hat, erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- als unbegründet und ist ebenfalls abzuweisen. 3.1.
- Eine Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.1.
- Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
- Zu Spruchpunkt B) 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So mangelt es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zu den Fragen:3.2.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So mangelt es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zu den Fragen:
- Inwiefern ist in Meldeverfahren nach § 27 ff HS-QSG die Vergleichbarkeit ausländischer akademischer Grade mit österreichischen akademischen Graden zu prüfen?
- Inwiefern ist in Meldeverfahren nach Paragraph 27, ff HS-QSG die Vergleichbarkeit ausländischer akademischer Grade mit österreichischen akademischen Graden zu prüfen?
- Können ausländische Weiterbildungsstudiengänge, im Rahmen derer (lediglich) Teilqualifikationen erworben werden, mit österreichischen Studien im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 2 HS-QSG vergleichbar sein?
- Können ausländische Weiterbildungsstudiengänge, im Rahmen derer (lediglich) Teilqualifikationen erworben werden, mit österreichischen Studien im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, HS-QSG vergleichbar sein? European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2236947.1.00