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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlW227 2241980-1 Spruch, W227 2241980-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der XXXX gegen Spruchpunkt

  1. des Bescheids des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) vom
  2. Dezember 2020, Zl. V/068/2020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der römisch 40 gegen Spruchpunkt
  3. des Bescheids des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) vom
  4. Dezember 2020, Zl. V/068/2020, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist zulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  5. Mit Antrag vom
  6. September 2020 (Datum des Einlangens), ergänzt bzw. verbessert durch Nachreichungen vom 8.,
  7. und
  8. Oktober 2020, vom
  9. und
  10. November 2020 sowie vom
  11. Dezember 2020, begehrte die Beschwerdeführerin, eine polnische Privatuniversität, die Entscheidung der belangten Behörde über die Meldung von 23 „postgradualen Weiterbildungsstudiengängen nach Art. 160 polnisches Hochschulgesetz“, drei Bachelorstudiengängen (in Polen: Studiengänge des ersten Zyklus) und drei Masterstudiengängen (in Polen: Studiengänge des zweiten Zyklus) gemäß § 27 i.V.m. § 27a Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG).
  12. Mit Antrag vom
  13. September 2020 (Datum des Einlangens), ergänzt bzw. verbessert durch Nachreichungen vom 8.,
  14. und
  15. Oktober 2020, vom
  16. und
  17. November 2020 sowie vom
  18. Dezember 2020, begehrte die Beschwerdeführerin, eine polnische Privatuniversität, die Entscheidung der belangten Behörde über die Meldung von 23 „postgradualen Weiterbildungsstudiengängen nach Artikel 160, polnisches Hochschulgesetz“, drei Bachelorstudiengängen (in Polen: Studiengänge des ersten Zyklus) und drei Masterstudiengängen (in Polen: Studiengänge des zweiten Zyklus) gemäß Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 27 a, Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG). Zu diesem (ergänzten und verbesserten) Antrag brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: Sie sei eine anerkannte polnische private postsekundäre Bildungseinrichtung, die berechtigt sei, ordentliche Studiengänge und universitätseigene postgraduale Weiterbildungen als Präsenz- oder Fernstudien durchzuführen und die entsprechenden Grade und Qualifikationen zu verleihen. Die gemeldeten postgradualen Weiterbildungsstudiengänge seien Qualifikationen auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Aus- bzw. Weiterbildung (postgraduales Studium oder Universitätslehrgang) mit starkem Berufsbezug. Sie würden als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Beschwerdeführerin gelten. Sie seien jedoch nicht identisch mit den Qualifikationen aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien in Polen. Für die Möglichkeit der Eintragung eines akademischen Grades in offiziellen Dokumenten würde die Beschwerdeführerin keine Haftung übernehmen.
  19. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem (ergänzten bzw. verbesserten) Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der drei Bachelor- und drei Masterstudiengänge (jeweils) statt (Spruchpunkt
  20. und 2.). Bezüglich der 23 postgradualen Weiterbildungsstudiengänge gab die belangte Behörde dem (ergänzten bzw. verbesserten) Antrag gemäß § 27 i.V.m. § 27a HS-QSG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Verordnung des Boards der AQ Austria über Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen 2019 (§ 27-Meldeverordnung) nicht statt (Spruchpunkt 3.) und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Verfahrenskosten i.H.v. EUR 3.000,-- (Spruchpunkt 4.).
  21. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem (ergänzten bzw. verbesserten) Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der drei Bachelor- und drei Masterstudiengänge (jeweils) statt (Spruchpunkt
  22. und 2.). Bezüglich der 23 postgradualen Weiterbildungsstudiengänge gab die belangte Behörde dem (ergänzten bzw. verbesserten) Antrag gemäß Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 27 a, HS-QSG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung des Boards der AQ Austria über Meldeverfahren für Studien ausländischer Bildungseinrichtungen 2019 (Paragraph 27 -, M, e, l, d, e, v, e, r, o, r, d, n, u, n, g,) nicht statt (Spruchpunkt 3.) und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Verfahrenskosten i.H.v. EUR 3.000,-- (Spruchpunkt 4.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Im Rahmen der von der Beschwerdeführerin gemeldeten postgradualen Weiterbildungsstudiengänge würden in Polen keine akademischen Grade verliehen werden. Das HS-QSG sowie die § 27-Meldeverordnung würden das Vorliegen von akademischen Graden jedoch an mehreren Stellen voraussetzen.Im Rahmen der von der Beschwerdeführerin gemeldeten postgradualen Weiterbildungsstudiengänge würden in Polen keine akademischen Grade verliehen werden. Das HS-QSG sowie die Paragraph 27 -, M, e, l, d, e, v, e, r, o, r, d, n, u, n, g, würden das Vorliegen von akademischen Graden jedoch an mehreren Stellen voraussetzen. Weiters handle es sich bei den gemeldeten postgradualen Weiterbildungsstudiengängen nicht um mit österreichischen Studiengängen und akademischen Graden vergleichbare Studiengänge. Das Anbieten von Studien, welche nicht mit österreichischen Studien vergleichbar seien, sei unzulässig. Unter Berücksichtigung des „Referencing Report – Referencing the Polish Qualifications Framework for Lifelong Learning to the European Qualifications Framework“ handle es sich bei Abschlüssen im Weiterbildungsbereich in Polen nicht um volle Qualifikationen, sondern lediglich um Teilqualifikationen. Volle Qualifikationen auf Niveau 6, 7 und 8 des Polnischen Qualifikationsrahmens (PRK) würden nur Abschlüsse eines Studiums des ersten, zweiten, „langen“ und dritten Zyklus umfassen.
  23. Gegen Spruchpunkt
  24. dieses Bescheides richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Vorlage der §§ 27, 27a und 27b HS-QSG wegen Verfassungswidrigkeit und der § 27-Meldeverordnung wegen Gesetzeswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof sowie die Vorlage der §§ 27, 27a und 27b HS-QSG zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union anregt und darüber hinaus im Wesentlichen vorbringt:
  25. Gegen Spruchpunkt
  26. dieses Bescheides richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Vorlage der Paragraphen 27, 27 a und 27 b HS-QSG wegen Verfassungswidrigkeit und der Paragraph 27 -, M, e, l, d, e, v, e, r, o, r, d, n, u, n, g, wegen Gesetzeswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof sowie die Vorlage der Paragraphen 27, 27 a und 27 b HS-QSG zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union anregt und darüber hinaus im Wesentlichen vorbringt: Bei den gemeldeten postgradualen Weiterbildungsstudiengängen handle es sich nicht um Studienprogramme „offizieller Anerkennung“, sondern um mit einem Universitätslehrgang vergleichbare Studienprogramme. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Verfahrens nicht über das Ergebnis des Beweisverfahrens in Kenntnis gesetzt worden und habe daher keine Möglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs gehabt. Zur Beurteilung, ob mit Abschluss der gemeldeten postgradualen Weiterbildungsstudiengänge akademische Grade verliehen werden würden, habe die belangte Behörde lediglich eine Publikation herangezogen. Die von der belangten Behörde herangezogene Information aus dem Anmeldeformular der Beschwerdeführerin, dass die gemeldeten postgradualen Weiterbildungsstudiengänge nicht mit ordentlichen Studiengängen vergleichbar seien und keine Haftung für die Eintragung akademischer Grade in offizielle Dokumente übernommen werde, diene lediglich zur Information aus konsumentenschutzrechtlichen Gründen. Auch die Universitätslehrgänge in Österreich würden keinem ordentlichen Studiengang (nach dem Stufenbau der Bologna-Architektur) entsprechen. Hinsichtlich des ECTS-Umfangs seien die gemeldeten Weiterbildungsstudiengänge jedenfalls mit den österreichischen Mastergraden und Universitätslehrgängen vergleichbar. Die „diskriminierende Degradierung“ der gemeldeten Weiterbildungsstudiengänge als Teilqualifikationen sei „völlig willkürlich“. Die belangte Behörde habe auch keine Prüfung der einzelnen gemeldeten Weiterbildungsstudiengänge vorgenommen. Der Vertrauensgrundsatz und der Gleichheitsgrundsatz seien dadurch verletzt, dass die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 gemeldeten postgradualen Aufbaustudien noch in das Verzeichnis nach § 27 Abs. 6 HS-QSG aufgenommen und dadurch anders behandelt worden seien, obwohl sich die Rechtslage im Wesentlichen nicht verändert habe. Auch handle es sich bei der Bindungswirkung um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft, weshalb auch Gerichte an rechtskräftige Entscheidungen von Behörden gebunden seien. Die „diskriminierende Degradierung“ der gemeldeten Weiterbildungsstudiengänge als Teilqualifikationen sei „völlig willkürlich“. Die belangte Behörde habe auch keine Prüfung der einzelnen gemeldeten Weiterbildungsstudiengänge vorgenommen. Der Vertrauensgrundsatz und der Gleichheitsgrundsatz seien dadurch verletzt, dass die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 gemeldeten postgradualen Aufbaustudien noch in das Verzeichnis nach Paragraph 27, Absatz 6, HS-QSG aufgenommen und dadurch anders behandelt worden seien, obwohl sich die Rechtslage im Wesentlichen nicht verändert habe. Auch handle es sich bei der Bindungswirkung um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft, weshalb auch Gerichte an rechtskräftige Entscheidungen von Behörden gebunden seien. Die Mitteilung der Nationalen Agentur für akademischen Austausch in Polen (Narodowa Agencja Wymiany Akademickiej, NAWA), wonach die gemeldeten postgradualen Weiterbildungsstudiengänge mit den österreichischen Universitätslehrgängen vergleichbar seien, sei nicht gewürdigt worden. Eine Überprüfung der Anerkennung eines Studiums im Herkunftsland komme gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 und Z 2 HS-QSG nicht in Betracht. Eine solche Überprüfung sei nur in Zusammenhang mit der Prüfung der Gleichwertigkeit, welche jedoch nach § 27 Abs. 7 HS-QSG ausgeschlossen sei, möglich. Mit dem Erfordernis der Vorlage von Urkunden über die Anerkennung des Studiums und akademischen Grades im Herkunftsland in § 27a Abs. 1 Z 2 HS-QSG habe der Gesetzgeber über den Geltungsbereich des § 27 leg. cit. „hinaus geschossen“. Die Mitteilung der Nationalen Agentur für akademischen Austausch in Polen (Narodowa Agencja Wymiany Akademickiej, NAWA), wonach die gemeldeten postgradualen Weiterbildungsstudiengänge mit den österreichischen Universitätslehrgängen vergleichbar seien, sei nicht gewürdigt worden. Eine Überprüfung der Anerkennung eines Studiums im Herkunftsland komme gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, HS-QSG nicht in Betracht. Eine solche Überprüfung sei nur in Zusammenhang mit der Prüfung der Gleichwertigkeit, welche jedoch nach Paragraph 27, Absatz 7, HS-QSG ausgeschlossen sei, möglich. Mit dem Erfordernis der Vorlage von Urkunden über die Anerkennung des Studiums und akademischen Grades im Herkunftsland in Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 2, HS-QSG habe der Gesetzgeber über den Geltungsbereich des Paragraph 27, leg. cit. „hinaus geschossen“. Die gemeldeten Weiterbildungsstudiengänge würden eine Hochschulqualifikation i.S.d. Art. 1 des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens darstellen. Dabei sei lediglich relevant, ob das betreffende Hochschulprogramm und die verliehene Hochschulqualifikation vom Hochschulsystem des Herkunftslandes anerkannt werden würden. Das polnische Hochschulrecht stelle nicht auf akademische Grade, sondern auf „Qualifikationen“ ab. Die gemeldeten Weiterbildungsstudiengänge würden eine Hochschulqualifikation i.S.d. Artikel eins, des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens darstellen. Dabei sei lediglich relevant, ob das betreffende Hochschulprogramm und die verliehene Hochschulqualifikation vom Hochschulsystem des Herkunftslandes anerkannt werden würden. Das polnische Hochschulrecht stelle nicht auf akademische Grade, sondern auf „Qualifikationen“ ab. Auch sei die Beschwerdeführerin durch die Nichtstattgabe der gemeldeten postgradualen Weiterbildungsstudiengänge ungerechtfertigter Weise anders als eine spanische Universität, welche bei vergleichbaren Voraussetzungen positive Bescheide erhalten habe, behandelt worden. In Italien handle es sich lediglich beim Abschluss von Regelstudien um akademische Grade. Der „Master Universitario (M.U.)“ sei lediglich ein Abschluss aus Weiterbildungslehrgängen, werde in Österreich aber dennoch als akademischer Grad nach § 88 Abs. 1a Universitätsgesetz (UG) eingestuft.In Italien handle es sich lediglich beim Abschluss von Regelstudien um akademische Grade. Der „Master Universitario (M.U.)“ sei lediglich ein Abschluss aus Weiterbildungslehrgängen, werde in Österreich aber dennoch als akademischer Grad nach Paragraph 88, Absatz eins a, Universitätsgesetz (UG) eingestuft. In Spanien seien die „offiziellen Titel“ („titulos“) lediglich solche, welche im Rahmen eines ordentlichen Studiums erworben würden. Die „anderen Titel“ („titulos propios“) der Universitäten dürften nicht mit den „offiziellen Titeln“ verwechselt werden. In Spanien stehe es den Universitäten frei, „andere Titel“ zu verleihen. Laut der „Anabin-Datenbank“ seien spanische Master-Abschlüsse mit polnischen postgradualen und österreichischen Aufbaulehrgängen vergleichbar und sogar mit diesen gleichwertig. In Polen seien die Titel „Doktor“ und „Doktor habil“ sowie „Dr.med.“ und „Dr.med. habil.“ per definitionem „akademische Grade“. Die Beschwerdeführerin sei somit eine (zumindest in Polen) anerkannte Hochschule, die berechtigt sei, postgraduale Studienabschlüsse (Bachelor, Master und Doktor) zu verleihen. Die postgradualen Weiterbildungsstudiengänge seien in Polen als „zu einem Hochschulsystem zugehörig“ anerkannt und würden eine „Hochschulqualifikation“ verleihen. § 27 Abs. 2 HS-QSG konstatiere eine Ausübungsschranke hinsichtlich der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre nach Art. 17 StGG sowie der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 13 Charta der Grundrechte der EU. Ausländische Bildungseinrichtungen würden durch das von § 27 HS-QSG vorgesehene Meldeverfahren gegenüber inländischen Bildungseinrichtungen benachteiligt. Die Bestimmung würde damit die Niederlassungsfreiheit in verbotener Weise einschränken. Auch würden die Bestimmungen der §§ 27 und 27a HS-QSG gegen Art. 16 der Richtlinie 2006/123 über Dienstleistungen (Dienstleistungsrichtlinie) im Binnenmarkt verstoßen. Paragraph 27, Absatz 2, HS-QSG konstatiere eine Ausübungsschranke hinsichtlich der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre nach Artikel 17, StGG sowie der Wissenschaftsfreiheit nach Artikel 13, Charta der Grundrechte der EU. Ausländische Bildungseinrichtungen würden durch das von Paragraph 27, HS-QSG vorgesehene Meldeverfahren gegenüber inländischen Bildungseinrichtungen benachteiligt. Die Bestimmung würde damit die Niederlassungsfreiheit in verbotener Weise einschränken. Auch würden die Bestimmungen der Paragraphen 27 und 27 a HS-QSG gegen Artikel 16, der Richtlinie 2006/123 über Dienstleistungen (Dienstleistungsrichtlinie) im Binnenmarkt verstoßen.
  27. Mit Beschluss vom
  28. Dezember 2020 äußerte der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken, dass der AQ Austria als weisungsfreiem, ausgegliederten Rechtsträger des öffentlichen Rechts in verfassungswidriger Weise hoheitliche Vollzugsaufgaben übertragen sein könnten, die Weisungsfreistellung der AQ Austria bei der Durchführung der Akkreditierungsverfahren über Privatuniversitäten und Studienprogramme an diesen Bildungseinrichtungen keine Deckung in Art. 20 Abs. 2 B-VG finden könnte und die spezielle Verordnungsermächtigung des § 24 Abs. 6 HS-QSG die AQ Austria in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise dazu ermächtigen dürfte, durch Verordnung ihren eigenen Prüfungsmaßstab im Akkreditierungsverfahren festzulegen.
  29. Mit Beschluss vom
  30. Dezember 2020 äußerte der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken, dass der AQ Austria als weisungsfreiem, ausgegliederten Rechtsträger des öffentlichen Rechts in verfassungswidriger Weise hoheitliche Vollzugsaufgaben übertragen sein könnten, die Weisungsfreistellung der AQ Austria bei der Durchführung der Akkreditierungsverfahren über Privatuniversitäten und Studienprogramme an diesen Bildungseinrichtungen keine Deckung in Artikel 20, Absatz 2, B-VG finden könnte und die spezielle Verordnungsermächtigung des Paragraph 24, Absatz 6, HS-QSG die AQ Austria in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise dazu ermächtigen dürfte, durch Verordnung ihren eigenen Prüfungsmaßstab im Akkreditierungsverfahren festzulegen. In Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht für das vorliegende Verfahren (wie auch für andere Verfahren) den Antrag nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG an den Verfassungsgerichtshof, näher bezeichnete Bestimmungen des HS-QSG als verfassungswidrig aufzuheben.In Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht für das vorliegende Verfahren (wie auch für andere Verfahren) den Antrag nach Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG an den Verfassungsgerichtshof, näher bezeichnete Bestimmungen des HS-QSG als verfassungswidrig aufzuheben.
  31. Mit Erkenntnis vom
  32. Dezember 2021, Zl. G390/2020, sah der Verfassungsgerichtshof (doch keine) Verfassungswidrigkeit in den von ihm von Amts wegen in Prüfung genommenen Bestimmungen des HS-QSG. Mit Beschlüssen vom selben Tag, Zlen. G 280-281/2021 und V 236-237/2021, wies der Verfassungsgerichtshof die Prüfungsanträge des Bundesverwaltungsgerichts zurück.Mit Beschlüssen vom selben Tag, Zlen. G 280-281/2021 und römisch fünf 236-237/2021, wies der Verfassungsgerichtshof die Prüfungsanträge des Bundesverwaltungsgerichts zurück.
  33. Am
  34. Februar 2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass das Verfahren fortgesetzt werde, und ermöglichte ihr, zur Beschlussvorlage der belangten Behörde hinsichtlich des Absehens von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom
  35. Dezember 2020 Stellung zu nehmen.
  36. Am
  37. März 2022 gab die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ab, in welcher sie auf das bisherige Vorbringen verweist und ergänzend ausführt: Die in der Novellierung 2018 neu aufgenommenen Kriterien nach § 27a HS-QSG würden keine grundsätzliche Änderung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage darstellen und keine andere Beurteilung ausländischer Studien zulassen. Auch habe das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung wiederholt festgestellt, dass allein das fehlende Angebot ausländischer Universitätslehrgänge keinen Hinweis für eine mangelnde Vergleichbarkeit mit österreichischen akademischen Graden darstellen würde. Die in der Novellierung 2018 neu aufgenommenen Kriterien nach Paragraph 27 a, HS-QSG würden keine grundsätzliche Änderung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage darstellen und keine andere Beurteilung ausländischer Studien zulassen. Auch habe das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung wiederholt festgestellt, dass allein das fehlende Angebot ausländischer Universitätslehrgänge keinen Hinweis für eine mangelnde Vergleichbarkeit mit österreichischen akademischen Graden darstellen würde. Zudem habe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor Erlassung ihrer Entscheidung nicht die Möglichkeit eingeräumt, (nochmals) Stellung zu nehmen, was die Entscheidung mit einem Verfahrensmangel belaste. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  38. Feststellungen Am
  39. September 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Meldung folgender 23 „postgradualer Weiterbildungsstudiengänge nach Art. 160 polnisches Hochschulgesetz“:Am
  40. September 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Meldung folgender 23 „postgradualer Weiterbildungsstudiengänge nach Artikel 160, polnisches Hochschulgesetz“:
  41. Magister in Betriebswirtschaft (Mag.)
  42. Magister in Management (Mag.)
  43. Magister in Journalismus (Mag.)
  44. Magister in Wirtschaftspsychologie (Mag.)
  45. Magister in Kriminologie, Kriminalistik und Cybercrime (Mag.)
  46. Magister in Public Administration (Mag.)
  47. Magister in Wirtschaftspädagogik und Erziehung (Mag.)
  48. Magister der Künste und Kultur (Mag. art.)
  49. Magister in Tourismus und Kulturmanagement (Mag.)
  50. Magister in Sport- und Eventmanagement (Mag.)
  51. Magister in Mediation und Konfliktmanagement" (Mag.)
  52. Magister in Accounting und Controlling (Mag.)
  53. Magister in Bautenschutz und Bausanierung (Mag.)
  54. Magister in Gesundheitswissenschaften (Mag.)
  55. Magister in Coaching und Counseling (Mag.)
  56. Master of Business Administration (MBA)
  57. Master of Laws (LL.M.)
  58. Master of Science (MSc)
  59. Doctor of Science (Dr. sc.) mit Thesis
  60. Doctor of Economics (Dr. soc. oec.)
  61. Doctor of Economics (Dr. soc. oec.) mit Thesis
  62. Doctor of Business Administration (DBA/Dr.B.A.)
  63. Doctor of Law (Dr. jur.) gemäß § 27 i.V.m. § 27a HS-QSG.gemäß Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 27 a, HS-QSG. Der PRK ist im Wesentlichen wie der Europäische Qualifikationsrahmen aufgebaut. Studiengänge des ersten Zyklus in Polen sind Bachelorstudien, welche zumindest 180 ECTS-Punkte umfassen. Diese stellen eine Vollqualifikation auf Niveau 6 des PRK dar. Studiengänge des zweiten Zyklus in Polen sind Masterstudien, welche zumindest 90 ECTS-Punkte umfassen. Diese dienen der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien. Sie stellen eine Vollqualifikation auf Niveau 7 des PRK dar. Studiengänge nach dem „langen“ Zyklus in Polen umfassen zumindest 300 ECTS-Punkte. Sie stellen eine Vollqualifikation auf Niveau 7 des PRK dar. Studiengänge des dritten Zyklus in Polen sind Doktoratsstudien, welche an „doctoral schools“ absolviert werden können. Sie stellen eine Vollqualifikation auf Niveau 8 des PRK dar. Die „Studia podyplomowe“ („Non-degree postgraduate [post-diploma] studies“) sind postgraduale Weiterbildungsstudiengänge in Polen, welche (zumindest) eine Vollqualifikation auf Niveau 6 des PRK voraussetzen. Die Zertifikate („świadectwo ukończenia studiów podyplomowych“), welche zum Abschluss dieser postgradualen Weiterbildungsstudiengänge ausgestellt werden, stellen keine akademischen Grade dar und ermöglichen auch nicht den Zugang zu weiteren Studien bzw. einer „doctoral school“. Diese postgradualen Weiterbildungsstudiengänge stellen eine Teilqualifikation auf Niveau 6, 7 bzw. 8 des PRK dar.
  64. Beweiswürdigung Die Feststellung hinsichtlich des Aufbaus des PRK ergibt sich aus der am
  65. Juni 2023 unter „https://prk.men.gov.pl/de/polnischer-qualifikationsrahmen-pqr-und-europaeischer-qualifikationsrahmen-eqr/“ abgerufenen Webseite. Die Feststellungen zum Aufbau des höheren Bildungssystems in Polen ergeben sich aus dem am
  66. Juni 2023 unter „nawa.gov.pl/images/users/623/Education_System_Poland_NAWA---2020-08-14_3.pdf“ abgerufenen Bericht der NAWA – „Education System in Poland“ (siehe insbesondere die Seiten 57 ff). Aus diesem Bericht ergeben sich auch die Feststellungen, dass die im Rahmen der postgradualen Weiterbildungsstudiengänge verliehenen Zertifikate keine akademischen Grade darstellen und es sich bei den postgradualen Weiterbildungsstudiengängen (lediglich) um eine Teilqualifikation auf Niveau 6, 7 bzw. 8 des PRK handelt.Die Feststellungen zum Aufbau des höheren Bildungssystems in Polen ergeben sich aus dem am
  67. Juni 2023 unter „nawa.gov.pl/images/users/623/Education_System_Poland_NAWA---2020-08-14_3.pdf“ abgerufenen Bericht der NAWA – „Education System in Poland“ (siehe , insbesondere die Seiten 57 ff). Aus diesem Bericht ergeben sich auch die Feststellungen, dass die im Rahmen der postgradualen Weiterbildungsstudiengänge verliehenen Zertifikate keine akademischen Grade darstellen und es sich bei den postgradualen Weiterbildungsstudiengängen (lediglich) um eine Teilqualifikation auf Niveau 6, 7 bzw. 8 des PRK handelt.
  68. Rechtliche Beurteilung 3.
  69. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  70. §§ 27 und 27a HS-QSG lauten (auszugsweise):3.1.
  71. Paragraphen 27 und 27 a HS-QSG lauten (auszugsweise): „Meldeverfahren § 27.

(1)Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, dieParagraph 27,
(1)Studien ausländischer Bildungseinrichtungen in Österreich, die
  1. in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind und
  2. in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG anerkannt sind und
  3. mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind, sind vor Aufnahme des Studienbetriebs einem Meldeverfahren zu unterziehen.
(2)Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.
(2)Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.
(3)Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 20 Abs. 1, § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie § 25 Abs. 6 gelten sinngemäß.[…]
(3)Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria. Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 3, erster und zweiter Satz sowie Paragraph 25, Absatz 6, gelten sinngemäß., […]
(6)Die Meldestelle hat ein Verzeichnis der Meldeverfahren zu führen, auf dem neuesten Stand zu halten und zu veröffentlichen. Das Verzeichnis hat jedenfalls Informationen zur Bildungseinrichtung, den Studien und den Ergebnissen des Meldeverfahrens zu umfassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist darüber regelmäßig zu informieren.
(7)Mit der Entscheidung über die Meldung der Studien ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Ausländische Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Marktkommunikation und ihres Außenauftrittes in Österreich auf diesen Umstand in schriftlicher und optisch hervorgehobener Form hinzuweisen. […]
(11)Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur der zu meldenden Änderungen und Daten gemäß Abs. 10 mittels Verordnung festzulegen.
(11)Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ist ermächtigt, Vorgaben zur Struktur der zu meldenden Änderungen und Daten gemäß Absatz 10, mittels Verordnung festzulegen. Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus EU/EWR § 27a.
(1)Bildungseinrichtungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben vor Aufnahme des Studienbetriebs Folgendes vorzulegen:Paragraph 27 a,
(1)Bildungseinrichtungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben vor Aufnahme des Studienbetriebs Folgendes vorzulegen:
  1. Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG;
  2. Urkunde über die Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG;
  3. Urkunden über die Anerkennung des jeweiligen Studiums und der akademischen Grade im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;
  4. Anführung der in Österreich geplanten Studien samt den Studienplänen, den akademischen Graden sowie österreichischen Kooperationspartnern;
  5. Bestätigung der Hochschule, dass das jeweilige Studium, dessen Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen den entsprechenden Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat entspricht, insbesondere: a. Zulassung der Studierenden in Österreich zum Studium nach den Vorgaben im Herkunfts-bzw. Sitzstaat; b. Anerkennung und Anrechnung von formalen, nicht-formalen und informellen Qualifikationen nach den Vorgaben im Herkunfts- bzw. Sitzstaat;
  6. Garantie der Bildungseinrichtung, dass im Falle einer Einstellung des Studienbetriebs in Österreich alle Studierenden ihr Studium beenden können.
(2)Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der methodischen Verfahrensgrundsätze des Meldeverfahrens zu treffen sind.
(3)Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig, so ist über das Meldeverfahren positiv zu entscheiden und die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 aufzunehmen.
(3)Die Meldestelle hat die vorgelegten Unterlagen zu überprüfen. Sind die Nachweise vollständig, echt und richtig, so ist über das Meldeverfahren positiv zu entscheiden und die Bildungseinrichtung und ihre Studien in das Verzeichnis gemäß Paragraph 27, Absatz 6, aufzunehmen. […]
(5)Die Ergebnisse des Meldeverfahrens sind von der Bildungseinrichtung spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens auf deren Webseite zu veröffentlichen.“ Gemäß § 51 Abs. 2 Z 20 UG sind (unter anderem) Universitätslehrgänge außerordentliche Studien, wobei sie der Fort- und Weiterbildung dienen (Z 21). Bachelor- bzw. Mastergrade in Universitätslehrgängen sind die akademischen Grade, die gemäß § 87 Abs. 2 UG nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelor- bzw. Masterstudiums verliehen werden (Z 22 und 23).Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 20, UG sind (unter anderem) Universitätslehrgänge außerordentliche Studien, wobei sie der Fort- und Weiterbildung dienen (Ziffer 21,). Bachelor- bzw. Mastergrade in Universitätslehrgängen sind die akademischen Grade, die gemäß Paragraph 87, Absatz 2, UG nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelor- bzw. Masterstudiums verliehen werden (Ziffer 22 und 23). § 56 Abs. 1 und 2 UG lauten:Paragraph 56, Absatz eins und 2 UG lauten: „Universitätslehrgänge § 56.
(1)Die Universitäten sind berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Universitätslehrgänge einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.Paragraph 56,
(1)Die Universitäten sind berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Universitätslehrgänge einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.
(2)Universitätslehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Diese Universitätslehrgänge sind ordentlichen Bachelorstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 und ordentlichen Masterstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 5 gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.“
(2)Universitätslehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Diese Universitätslehrgänge sind ordentlichen Bachelorstudien gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4 und ordentlichen Masterstudien gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.“ § 87 Abs. 2 UG lautet:Paragraph 87, Absatz 2, UG lautet: „Verleihung akademischer Grade § 87.
(2)Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der im Curriculum allenfalls vorgesehenen abschließenden schriftlichen Arbeit die festgelegten akademischen Grade durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.“Paragraph 87,
(2)Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der im Curriculum allenfalls vorgesehenen abschließenden schriftlichen Arbeit die festgelegten akademischen Grade durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.“ 3.1.
  1. Zu den vorgebrachten unions- und verfassungsrechtlichen Bedenken: In Anbetracht des Erkenntnisses und der Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom
  2. Dezember 2021, Zlen. G 390/2020 sowie G 280-281/2021 und V 236-237/2021, (siehe oben die Punkte I.
  3. und I.5.) teilt das Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Mangels unionsrechtlicher Bedenken gegen das Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums nach § 27a HS-QSG sieht sich das Bundesverwaltungsgericht auch nicht dazu veranlasst, einen Antrag gemäß Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.In Anbetracht des Erkenntnisses und der Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom
  4. Dezember 2021, Zlen. G 390 aus 2020, sowie G 280-281/2021 und römisch fünf 236-237/2021, (siehe oben die Punkte römisch eins.
  5. und römisch eins.5.) teilt das Bundesverwaltungsgericht die in der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Mangels unionsrechtlicher Bedenken gegen das Meldeverfahren für Bildungseinrichtungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums nach Paragraph 27 a, HS-QSG sieht sich das Bundesverwaltungsgericht auch nicht dazu veranlasst, einen Antrag gemäß Artikel 267, AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten. 3.1.
  6. Zum Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs gehabt, ist auszuführen, dass eine allenfalls erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit einer Beschwerde verbundenen Möglichkeit einer Stellungnahme saniert wird (siehe etwa VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082, m.w.N.). Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Vertrauensgrundsatz dadurch verletzt sei, dass die belangte Behörde bei „ein und demselben Sachverhalt“ unterschiedlich entschieden habe, ist zu entgegnen, dass eine Änderung der Praxis einer Behörde für sich allein nicht dazu geeignet ist, den Gleichheitssatz zu verletzen (siehe dazu VfGH 19.10.1985, B 520/82). Es ist vielmehr ausschließlich das Verhalten der Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich (siehe VfGH 23.03.1993, B 332/92). Folglich liegt schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, wenn die Behörde ihre Verwaltungspraxis ändert (vgl. VwGH 22.11.2000, 99/12/0115, m.w.N.).Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Vertrauensgrundsatz dadurch verletzt sei, dass die belangte Behörde bei „ein und demselben Sachverhalt“ unterschiedlich entschieden habe, ist zu entgegnen, dass eine Änderung der Praxis einer Behörde für sich allein nicht dazu geeignet ist, den Gleichheitssatz zu verletzen (siehe dazu VfGH 19.10.1985, B 520/82). Es ist vielmehr ausschließlich das Verhalten der Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich (siehe VfGH 23.03.1993, B 332/92). Folglich liegt schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, wenn die Behörde ihre Verwaltungspraxis ändert vergleiche VwGH 22.11.2000, 99/12/0115, m.w.N.). 3.1.
  7. Zur Unzulässigkeit des Anbietens der gegenständlichen postgradualen Weiterbildungsstudiengänge in Österreich: 3.1.4.
  8. Zur Vergleichbarkeit des höheren Bildungssystems in Polen und Österreich: Studiengänge des ersten Zyklus in Polen sind den vorgesehenen Arbeitsaufwand und den Abschluss betreffend mit Bachelorstudien in Österreich (vgl. §§ 51 Abs. 2 Z 4 und 54 Abs. 3 UG) vergleichbar und stellen – wie oben festgestellt – eine Vollqualifikation auf Niveau 6 des PRK dar (vgl. NAWA – „Education System in Poland“, S. 57, Punkt 10.3.4.1). Studiengänge des ersten Zyklus in Polen sind den vorgesehenen Arbeitsaufwand und den Abschluss betreffend mit Bachelorstudien in Österreich vergleiche Paragraphen 51, Absatz 2, Ziffer 4 und 54 Absatz 3, UG) vergleichbar und stellen – wie oben festgestellt – eine Vollqualifikation auf Niveau 6 des PRK dar vergleiche NAWA – „Education System in Poland“, S. 57, Punkt 10.3.4.1). Studiengänge des zweiten Zyklus in Polen sind den vorgesehenen Arbeitsaufwand und den Abschluss betreffend mit Masterstudien in Österreich (vgl. § 54 Abs. 3 UG) vergleichbar. So dienen sowohl die österreichischen als auch die polnischen Masterstudiengänge der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien (vgl. NAWA – „Education System in Poland“, S. 57 f, Punkt 10.3.4.2 und § 51 Abs. 2 Z 5 UG). Sie stellen eine Vollqualifikation auf Niveau 7 des PRK dar.Studiengänge des zweiten Zyklus in Polen sind den vorgesehenen Arbeitsaufwand und den Abschluss betreffend mit Masterstudien in Österreich vergleiche Paragraph 54, Absatz 3, UG) vergleichbar. So dienen sowohl die österreichischen als auch die polnischen Masterstudiengänge der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien vergleiche NAWA – „Education System in Poland“, S. 57 f, Punkt 10.3.4.2 und Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, UG). Sie stellen eine Vollqualifikation auf Niveau 7 des PRK dar. Studiengänge nach dem „langen“ Zyklus in Polen sind etwa mit dem humanmedizinischen Studium in Österreich (vgl. § 54 Abs. 3 vierter Satz UG) vergleichbar. Sie stellen eine Vollqualifikation auf Niveau 7 des PRK dar (vgl. NAWA – „Education System in Poland“, S. 58 f, Punkt 10.3.4.3).Studiengänge nach dem „langen“ Zyklus in Polen sind etwa mit dem humanmedizinischen Studium in Österreich vergleiche Paragraph 54, Absatz 3, vierter Satz UG) vergleichbar. Sie stellen eine Vollqualifikation auf Niveau 7 des PRK dar vergleiche NAWA – „Education System in Poland“, S. 58 f, Punkt 10.3.4.3). Studiengänge des dritten Zyklus in Polen sind mit österreichischen Doktoratsstudien vergleichbar (siehe § 54 Abs. 4 UG). Sie stellen eine Vollqualifikation auf Niveau 8 des PRK dar (vgl. NAWA – „Education System in Poland“, S. 59 ff, Punkt 10.3.4.5).Studiengänge des dritten Zyklus in Polen sind mit österreichischen Doktoratsstudien vergleichbar (siehe Paragraph 54, Absatz 4, UG). Sie stellen eine Vollqualifikation auf Niveau 8 des PRK dar vergleiche NAWA – „Education System in Poland“, S. 59 ff, Punkt 10.3.4.5). Die „Studia podyplomowe“ („Non-degree postgraduate [post-diploma] studies“) stellen (lediglich) eine Teilqualifikation auf Niveau 6, 7 bzw. 8 des PRK dar (vgl. NAWA – „Education System in Poland“, S. 62 f, Punkt 10.3.5).Die „Studia podyplomowe“ („Non-degree postgraduate [post-diploma] studies“) stellen (lediglich) eine Teilqualifikation auf Niveau 6, 7 bzw. 8 des PRK dar vergleiche NAWA – „Education System in Poland“, S. 62 f, Punkt 10.3.5). 3.1.4.
  9. Zum Beschwerdevorbringen: Der Ansicht der Beschwerdeführerin, eine Teilqualifikation bedeute lediglich, dass die gemeldeten Weiterbildungsstudiengänge keine vollen Rechte entfalten würden und dennoch mit österreichischen Studien vergleichbar seien, ist nicht zu folgen. Wie oben dargelegt, verleihen derartige Weiterbildungsstudiengänge in Polen eben keine akademischen Grade, sondern stellen vielmehr eine „Berufsfortbildung“ dar. Auch aus dem Vergleich mit akademischen Titeln in Italien und Spanien ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da in Polen – im Gegensatz zu Österreich – bei Abschluss eines postgradualen Weiterbildungsstudienganges („studia podyplomowe“) eben kein akademischer Grad, sondern (lediglich) ein Zertifikat verliehen wird (vgl. NAWA – „Education System in Poland“, S. 62 f, Punkt 10.3.5).Auch aus dem Vergleich mit akademischen Titeln in Italien und Spanien ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da in Polen – im Gegensatz zu Österreich – bei Abschluss eines postgradualen Weiterbildungsstudienganges („studia podyplomowe“) eben kein akademischer Grad, sondern (lediglich) ein Zertifikat verliehen wird vergleiche NAWA – „Education System in Poland“, S. 62 f, Punkt 10.3.5). 3.1.4.
  10. Daraus folgt: Zur Aufnahme des Studienbetriebs nach § 27 Abs. 1 HS-QSG bedarf es
  11. einer Anerkennung der ausländischen Bildungseinrichtung in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundäre Bildungseinrichtung, sowie
  12. der Vergleichbarkeit des Studiums mit österreichischen Studien und akademischen Graden. Nach Abs. 7 gelten die gemeldeten Studien und akademischen Grade als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung.Zur Aufnahme des Studienbetriebs nach Paragraph 27, Absatz eins, HS-QSG bedarf es
  13. einer Anerkennung der ausländischen Bildungseinrichtung in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundäre Bildungseinrichtung, sowie
  14. der Vergleichbarkeit des Studiums mit österreichischen Studien und akademischen Graden. Nach Absatz 7, gelten die gemeldeten Studien und akademischen Grade als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung. Bei den gegenständlichen postgradualen Weiterbildungsstudiengängen handelt es sich, wie oben ausgeführt, um („Non-degree postgraduate [post-diploma] studies“), für deren Abschluss man ein Zertifikat erhält, welches jedoch keinen akademischen Grad darstellt. Mangels Verleihung eines akademischen Grades und da die gemeldeten postgradualen Weiterbildungsstudiengänge in Polen – im Gegensatz zu österreichischen Universitätslehrgängen, welche mit einem Bachelor- bzw. Mastergrad abgeschlossen werden (vgl. § 87 Abs. 2 UG) – lediglich eine Teilqualifikation nach dem PRK darstellen, sind die gegenständlichen postgradualen Weiterbildungsstudiengänge nicht mit österreichischen Studien vergleichbar.Mangels Verleihung eines akademischen Grades und da die gemeldeten postgradualen Weiterbildungsstudiengänge in Polen – im Gegensatz zu österreichischen Universitätslehrgängen, welche mit einem Bachelor- bzw. Mastergrad abgeschlossen werden vergleiche Paragraph 87, Absatz 2, UG) – lediglich eine Teilqualifikation nach dem PRK darstellen, sind die gegenständlichen postgradualen Weiterbildungsstudiengänge nicht mit österreichischen Studien vergleichbar. Das Anbieten der gegenständlichen postgradualen Weiterbildungsstudiengänge in Österreich ist somit gemäß § 27 Abs. 2 HS-QSG unzulässig. Das Anbieten der gegenständlichen postgradualen Weiterbildungsstudiengänge in Österreich ist somit gemäß Paragraph 27, Absatz 2, HS-QSG unzulässig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  15. erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 3.1.
  16. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  17. Auflage § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.1.
  18. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  19. Auflage Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
  20. Zu Spruchpunkt B) 3.2.
  21. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
  22. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  23. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zu den Fragen:3.2.
  24. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zu den Fragen:
  25. Inwiefern ist in Meldeverfahren nach § 27 ff HS-QSG die Vergleichbarkeit ausländischer akademischer Grade mit österreichischen akademischen Graden zu prüfen?
  26. Inwiefern ist in Meldeverfahren nach Paragraph 27, ff HS-QSG die Vergleichbarkeit ausländischer akademischer Grade mit österreichischen akademischen Graden zu prüfen?
  27. Können ausländische Weiterbildungsstudiengänge, im Rahmen derer (lediglich) Teilqualifikationen erworben werden, mit österreichischen Studien im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 2 HS-QSG vergleichbar sein?
  28. Können ausländische Weiterbildungsstudiengänge, im Rahmen derer (lediglich) Teilqualifikationen erworben werden, mit österreichischen Studien im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, HS-QSG vergleichbar sein? European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2241980.1.00

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