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{'item': 'W232 2273146-1'}

Obsah (8)§ 21Art. 133§ 4a§ 57§ 61Art. 3Art. 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlW232 2273146-1 Spruch, W232 2273146-1/4E W232 2273148-1/4E BeschlusS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführer. Die syrischen Staatsangehörigen brachten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.12.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein. Die Eurodac-Abfrage ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 zu Griechenland (Asylantragstellung am 31.03.2022). Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.12.2022 gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute im Wesentlichen an, vor circa zwei Jahren ihr Heimatland verlassen zu haben und über die Türkei nach Griechenland gelangt zu sein, wo sie circa ein Jahr aufhältig gewesen seien. Sie habe in Griechenland um Asyl angesucht und auch erhalten. Sie habe noch immer einen positiven Asylbescheid in Griechenland. Die Lebensumstände seien sehr miserabel gewesen. Sie hätten auf der Straße im Park schlafen müssen. Aus diesem Grund habe sie Griechenland verlassen. Als Fluchtgrund gab sie im Wesentlichen an, dass die Kurden in Syrien sowohl von dem syrischen Regime als auch von den Türken tagtäglich ermordet würden. Deshalb habe sie Syrien damals verlassen.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.01.2023 ein auf Art. 34 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland. Dem Antwortschreiben Griechenlands vom 16.01.2023 lässt sich entnehmen, dass den Beschwerdeführer am 29.06.2022 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sein und dass die Erstbeschwerdeführerin über eine Aufenthaltsberechtigung, gültig von 30.06.2022 bis 29.06.2025 verfüge.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.01.2023 ein auf Artikel 34, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland. Dem Antwortschreiben Griechenlands vom 16.01.2023 lässt sich entnehmen, dass den Beschwerdeführer am 29.06.2022 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sein und dass die Erstbeschwerdeführerin über eine Aufenthaltsberechtigung, gültig von 30.06.2022 bis 29.06.2025 verfüge.
  4. Am 28.02.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wobei sie zu Griechenland befragt im Wesentlichen angab, dass sie in einem Flüchtlingscamp untergebracht worden seien. Es sei nicht möglich gewesen aus dem Camp zu kommen. Sobald sie die Dokumente erhalten hätten, hätten sie rausdürfen. Für Unterkunft und Verpflegung habe sie dann selbst aufkommen müssen. Sie habe in einer Kirche bzw. im Park von der Kirche genächtigt. Drei Tage vor Abreise sei eine Familie auf sie aufmerksam geworden, weil es geregnet habe und man habe sie aufgenommen und die Weiterreise organisiert. Es habe keine Integrationsmaßnahmen gegeben. Die medizinische Versorgung sei schlecht gewesen.
  5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführer hätten sich nach Griechenland zurückzubegeben (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG 2005 wurde gegen sie die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei

§ 61Abs.

2 FPG 2005 seine Abschiebung nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt III.).4. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführer hätten sich nach Griechenland zurückzubegeben (Spruchpunkt römisch eins.), ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 wurde gegen sie die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei

Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 seine Abschiebung nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch drei.). Im Bescheid wurde rechtlich begründend zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Griechenland als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden seien. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte hätten Anspruch auf die gleichen sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsangehörige. Das Gesetz gewähre Personen, die internationalen Schutz genießen, Zugang zu Sozialhilfe und zu Sozialleistungen zu denselben Bedingungen wie griechischen Staatsangehörigen. Aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer tatsächlich in konkrete Gefahr laufen würden, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Im Bescheid wurde rechtlich begründend zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Griechenland als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden seien. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte hätten Anspruch auf die gleichen sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsangehörige. Das Gesetz gewähre Personen, die internationalen Schutz genießen, Zugang zu Sozialhilfe und zu Sozialleistungen zu denselben Bedingungen wie griechischen Staatsangehörigen. Aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer tatsächlich in konkrete Gefahr laufen würden, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

  1. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung, in welcher zunächst darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerdeführer aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung und Unterbringung Griechenland hätten verlassen müssen. Internationale Schutzberechtige seien in Griechenland unzulänglichen Lebensumständen ausgesetzt. Bei einer Rückkehr würden die Beschwerdeführer in eine prekäre Situation geraten. Aufgrund der vielen bürokratischen Hürden sei davon auszugehen, dass sie mehrere Monate ohne jeglichen Zugang zu medizinischer Versorgung, ohne Arbeitsmarktzugang und ohne Zugang zu Sozialleistungen in Griechenland der Gefahr von Verarmung und extremer materieller Not und somit einer drohenden Art. 3 EMRK Verletzung ausgesetzt wären. Es hätten im konkreten Fall Ermittlungen zum individuellen Fall und eine Einzelfallbeurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Griechenland eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen.
  2. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung, in welcher zunächst darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerdeführer aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung und Unterbringung Griechenland hätten verlassen müssen. Internationale Schutzberechtige seien in Griechenland unzulänglichen Lebensumständen ausgesetzt. Bei einer Rückkehr würden die Beschwerdeführer in eine prekäre Situation geraten. Aufgrund der vielen bürokratischen Hürden sei davon auszugehen, dass sie mehrere Monate ohne jeglichen Zugang zu medizinischer Versorgung, ohne Arbeitsmarktzugang und ohne Zugang zu Sozialleistungen in Griechenland der Gefahr von Verarmung und extremer materieller Not und somit einer drohenden Artikel 3, EMRK Verletzung ausgesetzt wären. Es hätten im konkreten Fall Ermittlungen zum individuellen Fall und eine Einzelfallbeurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Griechenland eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführer. Die syrischen Staatsangehörigen stellten im österreichischen Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatten sie am 31.03.2022 in Griechenland um internationalen Schutz angesucht und es wurde ihnen dort am 29.06.2022 der der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf keinerlei Feststellungen darüber, ob die Beschwerdeführer – eine alleinstehende Frau mit Kleinkind – im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätte und ob in Griechenland Integrationsmaßnahmen angeboten werden, sondern sprach nur allgemein aus, dass sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben haben, dass diese konkret Gefahr liefen, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es wurden notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und die von der Erstbeschwerdeführerin geltend gemachten Einwendungen (Obdachlosigkeit, keine Integrationsmaßnahmen, keine Sprachkurse) keiner näheren Betrachtung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes und die aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes unterzogen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide keine Entscheidungsreife vorlag.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf keinerlei Feststellungen darüber, ob die Beschwerdeführer – eine alleinstehende Frau mit Kleinkind – im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätte und ob in Griechenland Integrationsmaßnahmen angeboten werden, sondern sprach nur allgemein aus, dass sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben haben, dass diese konkret Gefahr liefen, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es wurden notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und die von der Erstbeschwerdeführerin geltend gemachten Einwendungen (Obdachlosigkeit, keine Integrationsmaßnahmen, keine Sprachkurse) keiner näheren Betrachtung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes und die aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes unterzogen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide keine Entscheidungsreife vorlag.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Antragstellungen in Österreich und Griechenland ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorliegenden EURODAC-Treffern in Zusammenschau mit den Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Dass den Beschwerdeführern in Griechenland am 29.06.2022 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Antwortschreiben Griechenlands vom 16.01.
  5. Da die tatsächlichen Lebensumstände von Schutzberechtigten in Griechenland noch nicht abschließend beurteilt werden konnten, lag zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide noch keine Entscheidungsreife vor. Insbesondere liegen keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende nachvollziehbare Beurteilung betreffend die Lebensumstände der Beschwerdeführer nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Griechenland vor.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Den Beschwerdeführern wurde in Griechenland der Status der Asylberechtigten zuerkannt, sodass ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz grundsätzlich

§ 4aAsyl

G 2005 zurückzuweisen sind, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen - aus verfassungsrechtlichen Erwägungen - keine Verletzung ihrer Rechte

Art. 3

oder 8 EMRK droht.Den Beschwerdeführern wurde in Griechenland der Status der Asylberechtigten zuerkannt, sodass ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz grundsätzlich

Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen sind, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen - aus verfassungsrechtlichen Erwägungen - keine Verletzung ihrer Rechte

Artikel 3

, oder 8 EMRK droht.

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. In den Urteilen vom 19.03.2019, Rs C-163/17, Jawo, und Rs C-297/17 ua, Ibrahim, leitet der europäische Gerichtshof aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe (Jawo Rz 80, Ibrahim Rz 85). Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93).Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichten (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen sei, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gebe, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12, sowie zuletzt VfGH 15.12.2021, E 3242/2021-15).Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des europäischen Gerichtshofes verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12, sowie zuletzt VfGH 15.12.2021, E 3242/2021-15). Im selben Sinne entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11), wobei er hervorhob, dass bisherige Vorerfahrungen - etwa der Umstand, in Griechenland zuvor „untergebracht und grundsätzlich versorgt“ worden zu sein - alleine noch keine Rückschlüsse darauf zuließen, welche konkrete Situation Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Griechenland vorfänden (Rz 18). Auch wenn sich das zitierte Erkenntnis des VfGH auf Länderinformationen der Staatendokumentation mit Stand vom 04.10.2019 und letzter Kurzinformation vom 19.03.2020 bezieht, ergeben sich aus der nunmehr aktualisierten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformation der Staatendokumentation betreffend Griechenland ähnliche Schwierigkeiten für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Integrationsprogrammen. Aus den Länderinformationen lässt sich ableiten, dass Schutzberechtigte in Griechenland zwar rechtlich griechischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt sind, sie können jedoch faktisch auf besondere Schwierigkeiten stoßen, die auf ihre herausfordernde Situation als Fremde ohne oder mit geringen Kenntnissen der Landessprache und der administrativen Vorgänge in einem Staat, dessen wirtschaftliche Lage allgemein bekannt angespannt ist, zurückzuführen sein können. Laut den vorliegenden Länderinformationen werden Schutzberechtigten in Griechenland im Rahmen des Programms HELIOS Unterstützungsmaßnahmen gewährt. Es sei das einzige in Griechenland existierende Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte und biete neben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsintegration auch Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum. Mangels näherer Ermittlungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bleibt jedoch in den vorliegenden Fällen unklar, ob die Erstbeschwerdeführerin an diesem Integrationsprogramm bereits teilgenommen hat bzw. im Falle einer Rückkehr tatsächlich Zugang dazu hätte. Zudem wird auf der öffentlich zugänglichen Website von UNHCR Griechenland eine Laufzeit bis 31. Mai 2023 erwähnt (siehe: https://greece.iom.int/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-helios, abgerufen am: 12.06.2022). Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der dargelegten Judikatur wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, welche Hürden die Familie zur Erlangung von RPC, Steuer- und/oder Sozialversicherungsnummer, etc. bereits überwunden hat sowie ob die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr selbst oder mit Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen in der Lage wäre, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Des Weiteren bedarf es im fortgesetzten Verfahren einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599/2021, Rz 21 und 15.12.2021, E 3242/2021-15).Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der dargelegten Judikatur wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, welche Hürden die Familie zur Erlangung von RPC, Steuer- und/oder Sozialversicherungsnummer, etc. bereits überwunden hat sowie ob die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr selbst oder mit Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen in der Lage wäre, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Des Weiteren bedarf es im fortgesetzten Verfahren einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599 aus 2021,, Rz 21 und 15.12.2021, E 3242/2021-15). Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann in den gegenständlichen Fällen nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer

Art. 3

EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann in den gegenständlichen Fällen nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer

Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.

Wie dargelegt wurde in den gegenständlichen Fällen der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb

§ 21Abs.

3 2. Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war. Wie dargelegt wurde in den gegenständlichen Fällen der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

6a und 7 BFA-VG unterbleiben. Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei., Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W232.2273146.1.00

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