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W252 2237416-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlW252 2237416-1 Spruch, W252 2237416-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

. § 151 GewO)“. Die Daten der „ XXXX “ stammen von der XXXX . Die Daten der Tabelle mit der Überschrift „Übersicht verarbeitete Daten (

§ 151Gew

O)“ sind zum Teil bei der MP selbst erhoben und zum Teil zugekauft, ohne dies näher zu präzisieren (Kennzeichnung allgemein als „erhoben/zugekauft“).Die BF erteilte der MP am 02.04.2019 eine datenschutzrechtliche Auskunft und erteilte eine weitere Auskunft am 19.06.2019 (OZ 1, S 29 ff, S 77 ff). Die BF teilte der MP mit, dass sie als Personendaten den Namen, die Adressen und Geburtsdatum der MP verarbeite. Mit Schreiben vom 02.04.2019 übermittelte die BF der MP die in der „ römisch 40 “ angeführten Daten der MP und eine „Übersicht der verarbeiteten Daten (

. Paragraph 151, GewO)“. Die Daten der „ römisch 40 “ stammen von der römisch 40 . Die Daten der Tabelle mit der Überschrift „Übersicht verarbeitete Daten (

Paragraph 151, GewO)“ sind zum Teil bei der MP selbst erhoben und zum Teil zugekauft, ohne dies näher zu präzisieren (Kennzeichnung allgemein als „erhoben/zugekauft“). Mit Schreiben vom 19.06.2019 übermittelte die BF an die MP ein Schreiben, in dem sie die Daten anführte, welche sie abseits ihrer Tätigkeit als Adressverlag speichert. Im Anhang zu diesem Schreiben übermittelte die BF Datenblätter, in denen neben den gespeicherten Angaben auch Angaben zur Speicherdauer und dem Verarbeitungszweck der jeweiligen Daten angeführt war. Folgende Datenblätter waren dem Schreiben angeschlossen: „Konsumenten Kundendaten“, „ XXXX -Kundenservice“, „Brieflogistik Internationale Sendungen“. Diese Auskunft enthielt auch weitere Sendungsinformationen, die nicht verfahrensrelevant sind. Mit Schreiben vom 19.06.2019 übermittelte die BF an die MP ein Schreiben, in dem sie die Daten anführte, welche sie abseits ihrer Tätigkeit als Adressverlag speichert. Im Anhang zu diesem Schreiben übermittelte die BF Datenblätter, in denen neben den gespeicherten Angaben auch Angaben zur Speicherdauer und dem Verarbeitungszweck der jeweiligen Daten angeführt war. Folgende Datenblätter waren dem Schreiben angeschlossen: „Konsumenten Kundendaten“, „ römisch 40 -Kundenservice“, „Brieflogistik Internationale Sendungen“. Diese Auskunft enthielt auch weitere Sendungsinformationen, die nicht verfahrensrelevant sind. Die MP wandte sich mehrfach an den Kundenservice der BF und besitzt ein von ihr selbst angelegtes Benutzerkonto. Diese Daten stammen aus den im Zuge der Kundenservice Anfrage übermittelten Unterlagen der MP. Die BF verarbeitet statistisch hochgerechnete Daten der MP zu möglichen Zielgruppen für Werbung, wie unter anderem „Mögliche Zielgruppe Wahlwerbung […]“ oder „Mögliche Zielgruppe für Werbung Bio“. Den jeweiligen Zielgruppen sind Werte wie „hoch“ oder „niedrig“ zugeordnet. Diese Zielgruppen wurden durch statistische Hochrechnung mithilfe Daten der BF, wie Wohnorts, Geschlecht und Geburtsdatum berechnet. Sie dienen dazu Streuverluste in der Werbung zu vermeiden, die Zusendung unerwünschten Werbematerials zu verhindern und der Werbelogistik, um damit deren Auswirkungen auf Umwelt und Verkehr zu minimieren. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Inhalt der Auskünfte vom 02.04.2019 und 19.06.2019 ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Die MP legte dort die Auskunft vom 04.02.2019 im Rahmen ihrer Datenschutzbeschwerde vor. Die BF legte am 19.06.2019 die zweite Auskunft samt einer Stellungnahme vor. Der tatsächliche Inhalt der konkreten Auskünfte und der Stellungnahme ist beiden Verfahrensparteien bekannt und – im Gegensatz zu dessen rechtlicher Beurteilung – unbestritten (siehe OZ 1, 29-32; sowie OZ 1, S 75 ff). Zur XXXX siehe insbesondere die Überschrift „ XXXX Datenquelle: XXXX “ (Auskunft 02.04.2019, S 4; OZ 1, S 32). Zum Kundenservice und Benutzerkonto siehe insbesondere die Angabe „Bearbeitung ihrer Anfragen – Wir verarbeiten Ihre Daten zur Bearbeitung ihrer Anfragen, sofern Sie uns Ihren Namen und Ihre Adresse telefonisch, postalisch, auf unserer Webseite oder per E-Mail bekannt gegeben haben.“ sowie die Angabe in der Tabelle Konsumenten Kundenmanagement „Kunde manuell von Mitarbeiter angelegt – Nein“, woraus sich ergibt, dass die MP das Konto selbst angelegt hat und die Daten von ihr selbst bekanntgegeben wurden (Auskunft vom 19.06.2019, S 1, 3; OZ 1, S 79, 82). Im Übrigen siehe die Tabelle mit der Überschrift „Übersicht verarbeitete Daten (

§ 151Gew

O)“ sowie die nähere Erläuterung in der Stellungnahme vom 19.06.2019 (Auskunft vom 04.02.2019, S 3; OZ 1, S 31; und Stellungnahme vom 19.06.2019, S 3; OZ 1, S 77).Zur römisch 40 siehe insbesondere die Überschrift „ römisch 40 Datenquelle: römisch 40 “ (Auskunft 02.04.2019, S 4; OZ 1, S 32). Zum Kundenservice und Benutzerkonto siehe insbesondere die Angabe „Bearbeitung ihrer Anfragen – Wir verarbeiten Ihre Daten zur Bearbeitung ihrer Anfragen, sofern Sie uns Ihren Namen und Ihre Adresse telefonisch, postalisch, auf unserer Webseite oder per E-Mail bekannt gegeben haben.“ sowie die Angabe in der Tabelle Konsumenten Kundenmanagement „Kunde manuell von Mitarbeiter angelegt – Nein“, woraus sich ergibt, dass die MP das Konto selbst angelegt hat und die Daten von ihr selbst bekanntgegeben wurden (Auskunft vom 19.06.2019, S 1, 3; OZ 1, S 79, 82). Im Übrigen siehe die Tabelle mit der Überschrift „Übersicht verarbeitete Daten (

Paragraph 151, GewO)“ sowie die nähere Erläuterung in der Stellungnahme vom 19.06.2019 (Auskunft vom 04.02.2019, S 3; OZ 1, S 31; und Stellungnahme vom 19.06.2019, S 3; OZ 1, S 77).

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  2. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens: „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026, mwN). Da die BF nur die Spruchpunkte
  3. und
  4. a. und b. angefochten hat, ist Gegenstand des Verfahrens lediglich die Frage der Vollständigkeit der Auskunft hinsichtlich der Herkunft der Daten, die im Rahmen des Adressverlags erhoben bzw. zugekauft wurden (siehe Spruchpunkt
  5. a. des angefochtenen Bescheids), sowie der Vollständigkeit der Auskunft zu den „statistisch hochgerechneten“ Daten (Spruchpunkt
  6. b. des angefochtenen Bescheides). Die Vollständigkeit der übrigen Auskunft ist vom unangefochten gebliebenen Spruchpunkt
  7. des Bescheides umfasst und daher nicht Verfahrensgegenstand.„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026, mwN). Da die BF nur die Spruchpunkte
  8. und
  9. a. und b. angefochten hat, ist Gegenstand des Verfahrens lediglich die Frage der Vollständigkeit der Auskunft hinsichtlich der Herkunft der Daten, die im Rahmen des Adressverlags erhoben bzw. zugekauft wurden (siehe Spruchpunkt
  10. a. des angefochtenen Bescheids), sowie der Vollständigkeit der Auskunft zu den „statistisch hochgerechneten“ Daten (Spruchpunkt
  11. b. des angefochtenen Bescheides). Die Vollständigkeit der übrigen Auskunft ist vom unangefochten gebliebenen Spruchpunkt
  12. des Bescheides umfasst und daher nicht Verfahrensgegenstand. 3.
  13. Zu Spruchpunkt
  14. a.: Im Rahmen des Rechts auf Auskunft hat der Verantwortliche alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten zu erteilen, sofern diese nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden. Erfasst sind hierbei nur verfügbare Informationen und es besteht darüber hinaus (im Rahmen des Art 15 DSGVO) keine Pflicht zur Dokumentation bzw nachträglichen Erhebung von Datenquellen allein für Zwecke der Beauskunftung (vgl Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 43; sowie Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art 15 DSGVO Rz 31).Im Rahmen des Rechts auf Auskunft hat der Verantwortliche alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten zu erteilen, sofern diese nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden. Erfasst sind hierbei nur verfügbare Informationen und es besteht darüber hinaus (im Rahmen des Artikel 15, DSGVO) keine Pflicht zur Dokumentation bzw nachträglichen Erhebung von Datenquellen allein für Zwecke der Beauskunftung vergleiche Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO Rz 43; sowie Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO Rz 31). Die Herkunft der Daten der XXXX ist jedenfalls eindeutig, verständlich und vollständig, da hier über der jeweiligen Tabelle explizit die XXXX als Datenquelle ausgewiesen ist (siehe die Auskunft vom 02.04.2019; OZ 1, S 32).Die Herkunft der Daten der römisch 40 ist jedenfalls eindeutig, verständlich und vollständig, da hier über der jeweiligen Tabelle explizit die römisch 40 als Datenquelle ausgewiesen ist (siehe die Auskunft vom 02.04.2019; OZ 1, S 32). Aus der „Übersicht verarbeitete Daten (

§ 151Gew

O) XXXX “ ist die Herkunft der Daten ebenfalls ersichtlich. Diese Tabelle stellt durch die Bezeichnung „Übersicht verarbeitete Daten“ sowie dem jeweiligen Hinweis „erhoben/zugekauft“ eindeutig eine Zusammenfassung bzw Zusammenführung sämtlicher vorhandenen Daten aus verschiedenen Datenquellen dar. Ein erneutes anführen der Datenquellen erscheint hierbei nicht erforderlich, da im Anschluss eindeutige Datenquellen angeführt werden (zB XXXX ). Die belangte Behörde und die MP übersehen in ihren Ausführungen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Art 15 Abs 1 lit g DSGVO die Herkunft der Daten dann nicht beauskunftet werden muss, wenn die Daten bei der betroffenen Person „erhoben“ wurden. Außerdem lässt bereits die Wortwahl „erhoben“ im Unterschied zu „zugekauft“ darauf schließen, dass ein Teil der Daten von der BF selbst gesammelt wurde, was ebenfalls einer Quellenangabe entspricht. Aus einer Gesamtbetrachtung der Auskunft ist somit klar ersichtlich, aus welchen Quellen die (zugekauften) Daten stammen. Im konkreten Fall der MP war darüber hinaus anhand der zweiten Auskunft vom 19.06.2019 ersichtlich, dass die BF einige Daten bei der MP selbst erfasst hat. Diese wandte sich mehrfach an den Kundenservice der BF und legte sich ein Benutzerkonto bei dieser an (siehe Auskunft vom 19.06.2019, S 1, 3 ff; OZ 1, S 80, 82 ff). Es war daher nicht ersichtlich, dass es weitere zu beauskunftende Datenquellen gibt.Aus der „Übersicht verarbeitete Daten (

Paragraph 151, GewO) römisch 40 “ ist die Herkunft der Daten ebenfalls ersichtlich. Diese Tabelle stellt durch die Bezeichnung „Übersicht verarbeitete Daten“ sowie dem jeweiligen Hinweis „erhoben/zugekauft“ eindeutig eine Zusammenfassung bzw Zusammenführung sämtlicher vorhandenen Daten aus verschiedenen Datenquellen dar. Ein erneutes anführen der Datenquellen erscheint hierbei nicht erforderlich, da im Anschluss eindeutige Datenquellen angeführt werden (zB römisch 40 ). Die belangte Behörde und die MP übersehen in ihren Ausführungen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Artikel 15, Absatz eins, Litera g, DSGVO die Herkunft der Daten dann nicht beauskunftet werden muss, wenn die Daten bei der betroffenen Person „erhoben“ wurden. Außerdem lässt bereits die Wortwahl „erhoben“ im Unterschied zu „zugekauft“ darauf schließen, dass ein Teil der Daten von der BF selbst gesammelt wurde, was ebenfalls einer Quellenangabe entspricht. Aus einer Gesamtbetrachtung der Auskunft ist somit klar ersichtlich, aus welchen Quellen die (zugekauften) Daten stammen. Im konkreten Fall der MP war darüber hinaus anhand der zweiten Auskunft vom 19.06.2019 ersichtlich, dass die BF einige Daten bei der MP selbst erfasst hat. Diese wandte sich mehrfach an den Kundenservice der BF und legte sich ein Benutzerkonto bei dieser an (siehe Auskunft vom 19.06.2019, S 1, 3 ff; OZ 1, S 80, 82 ff). Es war daher nicht ersichtlich, dass es weitere zu beauskunftende Datenquellen gibt. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass die BF in ihrer Bescheidbeschwerde, sowie in ihrer Stellungnahme vom 01.03.2023, erneut klargestellt hat, dass es keine weiteren Datenquellen gibt. Die als „Übersicht“ bezeichnete Tabelle sei jedenfalls mit der übrigen Auskunft

einsam zu sehen. Durch einen Abgleich mit den weiteren Tabellen sei ersichtlich woher die Daten stammen. Die Auskunft ist daher hinsichtlich der Herkunft der Daten, die im Rahmen des Adressverlags erhoben bzw zugekauft wurden, detailliert genug, so dass sich die MP der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusstwerden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen konnte. Durch die tabellarische Übersicht ist die Auskunft transparent und aufgrund der Wortwahl auch verständlich. Selbst wenn die vorliegend gewählte Art der Beauskunftung mit mehreren Tabellen und einer zusätzlichen „Übersicht“ für sich allein betrachtet die Herkunft der Daten anfangs etwas unübersichtlich wirken lässt, so ist aus einer Zusammenschau mit der ergänzenden Auskunft dennoch eindeutig erkennbar, woher welche Daten stammen. Die Auskunft ist daher vollständig und entspricht auch den Anforderungen an die Transparenz des Art 12 Abs 1 DSGVO. Die von der belangten Behörde festgestellte Rechtsverletzung liegt somit nicht vor.Die Auskunft ist daher hinsichtlich der Herkunft der Daten, die im Rahmen des Adressverlags erhoben bzw zugekauft wurden, detailliert genug, so dass sich die MP der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusstwerden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen konnte. Durch die tabellarische Übersicht ist die Auskunft transparent und aufgrund der Wortwahl auch verständlich. Selbst wenn die vorliegend gewählte Art der Beauskunftung mit mehreren Tabellen und einer zusätzlichen „Übersicht“ für sich allein betrachtet die Herkunft der Daten anfangs etwas unübersichtlich wirken lässt, so ist aus einer Zusammenschau mit der ergänzenden Auskunft dennoch eindeutig erkennbar, woher welche Daten stammen. Die Auskunft ist daher vollständig und entspricht auch den Anforderungen an die Transparenz des Artikel 12, Absatz eins, DSGVO. Die von der belangten Behörde festgestellte Rechtsverletzung liegt somit nicht vor. 3.

  1. Zu Spruchpunkt
  2. b.: Wenn eine automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall nach Art 22 Abs 1 und 4 DSGVO vorliegt, also die Ausnahmebestimmung von Art 22 Abs 2 DSGVO nicht zur Anwendung kommt (siehe dazu Art 22 DSGVO), ist die betroffene Person auch davon im Rahmen der Auskunftserteilung zu informieren. Darüber hinaus sind Angaben über die involvierte Logik sowie über die Tragweite und zu den angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung zu machen. Der Verantwortliche hat im Rahmen der Auskunft der betroffenen Person die verwendete Logik derart zu umschreiben, dass diese über die in die Bewertung eingehenden Parameter informiert wird und sie dabei erkennen kann, welche Aspekte ihrer Person oder ihres Verhaltens verwendet werden. Der Algorithmus selbst ist nicht zu beauskunften. Der Begriff der involvierten Logik ist so zu verstehen, dass lediglich das Prinzip darzustellen ist, auf dem eine derartige Berechnung basiert, nicht jedoch die konkrete Berechnungsformel (vgl Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art 15 DSGVO Rz 32).Wenn eine automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall nach Artikel 22, Absatz eins und 4 DSGVO vorliegt, also die Ausnahmebestimmung von Artikel 22, Absatz 2, DSGVO nicht zur Anwendung kommt (siehe dazu Artikel 22, DSGVO), ist die betroffene Person auch davon im Rahmen der Auskunftserteilung zu informieren. Darüber hinaus sind Angaben über die involvierte Logik sowie über die Tragweite und zu den angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung zu machen. Der Verantwortliche hat im Rahmen der Auskunft der betroffenen Person die verwendete Logik derart zu umschreiben, dass diese über die in die Bewertung eingehenden Parameter informiert wird und sie dabei erkennen kann, welche Aspekte ihrer Person oder ihres Verhaltens verwendet werden. Der Algorithmus selbst ist nicht zu beauskunften. Der Begriff der involvierten Logik ist so zu verstehen, dass lediglich das Prinzip darzustellen ist, auf dem eine derartige Berechnung basiert, nicht jedoch die konkrete Berechnungsformel vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO Rz 32). Die BF gab im Verfahren gleichlautend an, dass die Zuordnung zu einer Marketinggruppe auf Basis der beauskunfteten personenbezogenen Daten und Marketingklassifikationen erfolgte. Weitere Zuschreibungsparameter zu beauskunften sei faktisch unmöglich (Bescheidbeschwerde, S 9). Bereits im Verfahren vor der belangten Behörde gab die BF bekannt, dass sie für die Zuordnung der Affinitäten den Wohnort, das Geschlecht und das Geburtsdatum der MP heranziehe. Diese Daten dienen dazu Streuverluste in der Werbung zu vermeiden und die Zusendung von unerwünschtem Werbematerial zu verhindern (Stellungnahme vom 19.06.2019, S 3; OZ 1, S 77). Hinzu kommt, dass in der Tabelle „Übersicht verarbeitete Daten (

§ 151Gew

O)“ zusätzlich „statistisch hochgerechnet“ angegeben ist (siehe die Auskunft vom 02.04.2019; OZ 1, S 31).Die BF gab im Verfahren gleichlautend an, dass die Zuordnung zu einer Marketinggruppe auf Basis der beauskunfteten personenbezogenen Daten und Marketingklassifikationen erfolgte. Weitere Zuschreibungsparameter zu beauskunften sei faktisch unmöglich (Bescheidbeschwerde, S 9). Bereits im Verfahren vor der belangten Behörde gab die BF bekannt, dass sie für die Zuordnung der Affinitäten den Wohnort, das Geschlecht und das Geburtsdatum der MP heranziehe. Diese Daten dienen dazu Streuverluste in der Werbung zu vermeiden und die Zusendung von unerwünschtem Werbematerial zu verhindern (Stellungnahme vom 19.06.2019, S 3; OZ 1, S 77). Hinzu kommt, dass in der Tabelle „Übersicht verarbeitete Daten (

Paragraph 151, GewO)“ zusätzlich „statistisch hochgerechnet“ angegeben ist (siehe die Auskunft vom 02.04.2019; OZ 1, S 31). Unabhängig davon, ob es sich bei den gegenständlichen Marketinggruppen nun um personenbezogene Daten handelt bzw ob ein Fall von Profiling vorliegt, hat die BF sowohl über Eingangsvariablen (beauskunftete Daten der MP, wie Wohnort, Geschlecht, Geburtsdatum), die Berechnungsmethode (statistische Hochrechnung), das Ergebnis (hoch/niedrig), als auch die Auswirkungen/Tragweite auf die MP (Zusendung/Nicht-Zusendung von Werbematerial) informiert. Die möglichen Profilkategorien („Mögliche Zielgruppe Wahlwerbung“, „Mögliche Zielgruppe für Werbung Bio“) sowie die zugeschriebenen Werte („niedrig“ und „hoch“ ect) waren im gegenständlichen Fall selbsterklärend. Unabhängig davon, ob die angeführten Informationen iSv Art 15 Abs 1 lit h DSGVO geschuldet waren, erscheinen diese im vorliegenden Fall jedenfalls vollständig, transparent und auch verständlich iSd Art 12 Abs 1 DSGVO. Die einzelnen Parameter wurden offengelegt und die Berechnungsmethode sowie Ergebnisse und Auswirkungen erläutert. Eine Offenlegung der konkreten Berechnungsformel bzw des Algorithmus ist nicht gefordert (siehe dazu Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 45). Eine diesbezügliche Verletzung im Recht auf Auskunft liegt daher nicht vor.Unabhängig davon, ob die angeführten Informationen iSv Artikel 15, Absatz eins, Litera h, DSGVO geschuldet waren, erscheinen diese im vorliegenden Fall jedenfalls vollständig, transparent und auch verständlich iSd Artikel 12, Absatz eins, DSGVO. Die einzelnen Parameter wurden offengelegt und die Berechnungsmethode sowie Ergebnisse und Auswirkungen erläutert. Eine Offenlegung der konkreten Berechnungsformel bzw des Algorithmus ist nicht gefordert (siehe dazu Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO Rz 45). Eine diesbezügliche Verletzung im Recht auf Auskunft liegt daher nicht vor. Gegenständlich liegt somit keine Verletzung im Recht auf Auskunft vor. In der Folge war der Bescheidbeschwerde stattzugeben und Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides, spruchgemäß abzuändern. Die Leistungsaufträge in Spruchpunkt 2. hatten zu entfallen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.4.

äß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.

äß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

äß § 24 Abs 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

äß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw darüberhinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171). Des Weiteren konnte sich das Verwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde anschließen. Das Vorbringen der BF in der Bescheidbeschwerde zur Herkunft der Daten der Tabelle „Übersicht verarbeiteter Daten (

§ 151Gew

O) XXXX “ richtet sich lediglich gegen die rechtliche Würdigung der belangten Behörde (insbesondere die Verständlichkeit iSd Art 12 DSGVO). Die von der Beschwerdeführerin erteilten Auskünfte wurden von der belangten Behörde vollständig im Bescheid festgestellt. Die ergänzende Feststellung der Ausführungen der BF in ihrer Stellungnahme vom 19.06.2019 stellen insofern keinen „neuen“ Sachverhalt dar, als diese Informationen bereits aus der von der belangten Behörde festgestellten Auskunft hervorgehen. Darin wird bereits auf die „statistische Hochrechnung“ hingewiesen. Im Übrigen waren die Begriffe wie „Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung“ bzw „Mögliche Zielgruppe für Werbung Bio“ selbsterklärend, weshalb die diesbezüglich ergänzenden Erläuterungen in der Bescheidbeschwerde nicht herangezogen werden mussten.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw darüberhinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171). Des Weiteren konnte sich das Verwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde anschließen. Das Vorbringen der BF in der Bescheidbeschwerde zur Herkunft der Daten der Tabelle „Übersicht verarbeiteter Daten (

Paragraph 151, GewO) römisch 40 “ richtet sich lediglich gegen die rechtliche Würdigung der belangten Behörde (insbesondere die Verständlichkeit iSd Artikel 12, DSGVO). Die von der Beschwerdeführerin erteilten Auskünfte wurden von der belangten Behörde vollständig im Bescheid festgestellt. Die ergänzende Feststellung der Ausführungen der BF in ihrer Stellungnahme vom 19.06.2019 stellen insofern keinen „neuen“ Sachverhalt dar, als diese Informationen bereits aus der von der belangten Behörde festgestellten Auskunft hervorgehen. Darin wird bereits auf die „statistische Hochrechnung“ hingewiesen. Im Übrigen waren die Begriffe wie „Mögliche Zielgruppe für Wahlwerbung“ bzw „Mögliche Zielgruppe für Werbung Bio“ selbsterklärend, weshalb die diesbezüglich ergänzenden Erläuterungen in der Bescheidbeschwerde nicht herangezogen werden mussten. Die Beurteilung, ob die Ausführungen in der Auskunft dem Transparenzgebot gerecht werden, verständlich und vollständig sind, ist eine Rechtsfrage. Der tatsächliche Inhalt der Auskunft und somit der entscheidungsrelevante Sachverhalt, ist im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Zulässigkeit der Revision

äß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

äß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

äß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

äß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

äß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil bisher noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, anhand welcher Kriterien eine präzise, transparente, verständliche und in einer klaren und einfachen Sprache formulierte Auskunft zu beurteilen ist.Die Revision ist

äß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil bisher noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt, anhand welcher Kriterien eine präzise, transparente, verständliche und in einer klaren und einfachen Sprache formulierte Auskunft zu beurteilen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W252.2237416.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.