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{'item': 'W252 2246883-1'}

Obsah (4)Art 133Art 58§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlW252 2246883-1 Spruch, W252 2246883-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Eingabe vom 22.06.2021, verbessert am 16.08.2021, erhob der Beschwerdeführer (in Folge „BF“) eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, er habe mit der XXXX sowohl beruflich als auch als Privatkunde zu tun gehabt. Sein dortiger Kundenbetreuer habe Anfang 2019 die geschäftliche E-Mail-Adresse des BF zur Klärung einer privaten Angelegenheit des BF verwendet und über diese mit ihm kommuniziert. Damit habe dieser gegen den Zweckbindungsgrundsatz und den Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit iSd DSGVO verstoßen. Die Nutzung der geschäftlichen E-Mail-Adresse des BF für eine private Angelegenheit des BF stelle eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten dar.
  2. Mit Eingabe vom 22.06.2021, verbessert am 16.08.2021, erhob der Beschwerdeführer (in Folge „BF“) eine Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, er habe mit der römisch 40 sowohl beruflich als auch als Privatkunde zu tun gehabt. Sein dortiger Kundenbetreuer habe Anfang 2019 die geschäftliche E-Mail-Adresse des BF zur Klärung einer privaten Angelegenheit des BF verwendet und über diese mit ihm kommuniziert. Damit habe dieser gegen den Zweckbindungsgrundsatz und den Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit iSd DSGVO verstoßen. Die Nutzung der geschäftlichen E-Mail-Adresse des BF für eine private Angelegenheit des BF stelle eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten dar.
  3. Mit Bescheid vom 26.08.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück. Der BF habe im April 2019 Kenntnis der behaupteten Rechtsverletzung erlangt. Die Präklusionsfrist von einem Jahr ab Kenntnis des beschwerenden Ereignisses sei daher bereits verstrichen.
  4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF vom 28.09.
  5. In dieser gibt die BF an, dass er seine Beschwerde explizit auf Art 77 DSGVO gestützt habe, der keine zeitliche Einschränkung der Betroffenenrechte vorsehe. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts habe die Verjährungsregelung des § 24 Abs 4 DSG unangewendet zu bleiben. Es sei daher inhaltlich über seine Datenschutzbeschwerde zu entscheiden.
  6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF vom 28.09.
  7. In dieser gibt die BF an, dass er seine Beschwerde explizit auf Artikel 77, DSGVO gestützt habe, der keine zeitliche Einschränkung der Betroffenenrechte vorsehe. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts habe die Verjährungsregelung des Paragraph 24, Absatz 4, DSG unangewendet zu bleiben. Es sei daher inhaltlich über seine Datenschutzbeschwerde zu entscheiden.
  8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 30.09.2021, hg eingelangt am 01.10.2021, vor und beantragte die Beschwerde – unter Verweis auf den Grundsatz der Verfahrensautonomie – abzuweisen. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Der folgende Sachverhalt steht fest: Der BF erachtet sich durch die Nutzung seiner geschäftlichen E-Mail-Adresse für private Angelegenheiten beschwert. Diese E-Mail-Kommunikation hat Anfang 2019 stattgefunden. Der BF erlangte spätestens mit April 2019 Kenntnis davon, dass private Angelegenheiten über seine geschäftliche E-Mail-Adresse erfolgen. Der BF schickte seine Datenschutzbeschwerde mit E-Mail vom 22.06.2021 an die belangte Behörde.
  10. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Das beschwerende Ereignis ergibt sich aus der Datenschutzbeschwerde des BF vom 22.06.
  11. In dieser schilderte er ausführlich, wodurch er sich in seinen Rechten verletzt sieht und wann er davon Kenntnis erlangt hat (siehe insbesondere die Bescheidbeschwerde des BF vom 28.09.2021, S 2; OZ 1, S 9; sowie die Mängelbehebung des BF vom 16.08.2021, S 2; OZ 1, S 46). Die Behörde stellte die entsprechenden Absätze der Schriftsätze in ihrem Bescheid fest und legte ihn ihrer Beurteilung zu Grunde. Die Bescheidbeschwerde richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt, insbesondere der Zeitpunkt der Kenntnisnahme blieb unbestritten. Aufgrund der ausdrücklichen Angaben in der Mängelbehebung vom 16.08.2021 gab es keine Anhaltspunkte an den Angaben des BF zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der behaupteten Rechtsverletzung zu zweifeln. Das Einbringungsdatum der Datenschutzbeschwerde ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Darin ist der Zeitstempel der E-Mail des BF vom 22.06.2021 ersichtlich (OZ 1, S 7).
  12. Rechtlich folgt daraus: Zu A) Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt. 3.
  13. Zum Beschwerdegegenstand: Eingangs ist festzuhalten, dass wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052). 3.
  14. Zu den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen: Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO lauten auszugsweise: „Artikel 58 Befugnisse […]

(4)Die Ausübung der der Aufsichtsbehörde

diesem Artikel übertragenen Befugnisse erfolgt vorbehaltlich geeigneter Garantien einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren

dem Unionsrecht und dem Recht des Mitgliedstaats im Einklang mit der Charta. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG lauten auszugsweise: „Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24. […]

(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.“Paragraph 24, […]
(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.“ 3.3. Zum Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde: Das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde ergibt sich unmittelbar aus Art 77 DSGVO. Allerdings enthält die DSGVO keine Vorgaben bezüglich der Fristen zur Geltendmachung eines Anspruchs nach Art 77 DSGVO. Die Ausübung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde richtet sich

Art 58Abs 4 DSGVO nach dem mitgliedstaatlichen Verfahrensrecht (Zavadil in Knyrim, Dat

Komm Art 58 DSGVO Rz 51; sowie Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 24 Rz 3).Das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde ergibt sich unmittelbar aus Artikel 77, DSGVO. Allerdings enthält die DSGVO keine Vorgaben bezüglich der Fristen zur Geltendmachung eines Anspruchs nach Artikel 77, DSGVO. Die Ausübung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde richtet sich

Artikel 58, Absatz 4, DSGVO nach dem mitgliedstaatlichen Verfahrensrecht (Zavadil in Knyrim, Dat

Komm Artikel 58, DSGVO Rz 51; sowie Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG Paragraph 24, Rz 3). Darüber hinaus ist es nach ständiger Rechtsprechung des EuGH mangels einer einschlägigen Unionsregelung

dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, die Modalitäten für das Verwaltungsverfahren und das Gerichtsverfahren zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Verfahrensmodalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (siehe EuGH 06.10.2015, C-61/14, Rz 46).

§ 24

Abs 4 DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.

Paragraph 24, Absatz 4, DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. Bei den in § 24 DSG genannten Fristen handelt es sich um von Amts wegen wahrzunehmende Präklusivfristen (siehe OGH 31.07.2015, 6 Ob 45/15h zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs 1 DSG 2000; sowie Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 24 Rz 2).Bei den in Paragraph 24, DSG genannten Fristen handelt es sich um von Amts wegen wahrzunehmende Präklusivfristen (siehe OGH 31.07.2015, 6 Ob 45/15h zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000; sowie Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG Paragraph 24, Rz 2). Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Der BF erlangte von der behaupteten Rechtsverletzung spätestens im April 2019 Kenntnis. Seine Datenschutzbeschwerde brachte er erst am 22.06.2021, somit über zwei Jahre nach Kenntnisnahme bei der belangten Behörde ein. Die einjährige subjektive Frist des § 24 Abs 4 DSG war daher bereits abgelaufen und die Erhebung der Datenschutzbeschwerde nicht mehr zulässig.Der BF erlangte von der behaupteten Rechtsverletzung spätestens im April 2019 Kenntnis. Seine Datenschutzbeschwerde brachte er erst am 22.06.2021, somit über zwei Jahre nach Kenntnisnahme bei der belangten Behörde ein. Die einjährige subjektive Frist des Paragraph 24, Absatz 4, DSG war daher bereits abgelaufen und die Erhebung der Datenschutzbeschwerde nicht mehr zulässig. Entgegen der Ansicht des BF ist gerade im hier vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass die Fristen des § 24 DSG das Beschwerderecht nach der DSGVO unverhältnismäßig einschränken würden. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, gelten die Fristen des § 24 Abs 4 DSG auch für Beschwerden die nicht dem Unionsrecht unterliegen. Denkbar sind hier insbesondere Beschwerden, die „nur“ § 1 DSG betreffen bzw Beschwerden hinsichtlich Verarbeitungen für Zwecke des polizeilichen Staatsschutzes und des militärischen Eigenschutzes). Es kommt somit zu keiner Ungleichbehandlung von dem Unionsrecht unterliegenden Beschwerden (siehe die Stellungnahme der belangten Behörde vom 30.09.2021, S 2 f; OZ 1, S 2 f). Dem Vorbringen des BF war daher nicht zu folgen.Entgegen der Ansicht des BF ist gerade im hier vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass die Fristen des Paragraph 24, DSG das Beschwerderecht nach der DSGVO unverhältnismäßig einschränken würden. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, gelten die Fristen des Paragraph 24, Absatz 4, DSG auch für Beschwerden die nicht dem Unionsrecht unterliegen. Denkbar sind hier insbesondere Beschwerden, die „nur“ Paragraph eins, DSG betreffen bzw Beschwerden hinsichtlich Verarbeitungen für Zwecke des polizeilichen Staatsschutzes und des militärischen Eigenschutzes). Es kommt somit zu keiner Ungleichbehandlung von dem Unionsrecht unterliegenden Beschwerden (siehe die Stellungnahme der belangten Behörde vom 30.09.2021, S 2 f; OZ 1, S 2 f). Dem Vorbringen des BF war daher nicht zu folgen. Die behauptete Rechtsverletzung war dem BF zum Einbringungszeitpunkt bereits seit über zwei Jahren bekannt. Wie den Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung (§ 34 Abs 1 DSG 2000) zu entnehmen ist, erachtete der Gesetzgeber die Einführung der Frist für sachlich geboten, da die Ermittlung von Sachverhalten die lange zurückliegen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann und eine verlässliche Beurteilung des Vorliegens von Datenschutzverletzungen erschwert (siehe ErlRV 1613 BlgNR 20. GP 50). Die behauptete Rechtsverletzung war dem BF zum Einbringungszeitpunkt bereits seit über zwei Jahren bekannt. Wie den Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung (Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000) zu entnehmen ist, erachtete der Gesetzgeber die Einführung der Frist für sachlich geboten, da die Ermittlung von Sachverhalten die lange zurückliegen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann und eine verlässliche Beurteilung des Vorliegens von Datenschutzverletzungen erschwert (siehe ErlRV 1613 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 50). Die belangte Behörde hat die Datenschutzbeschwerde daher zu Recht zurückgewiesen. 3.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei – hier die Datenschutzbeschwerde des BF – zurückzuweisen war. Darüber hinaus hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei – hier die Datenschutzbeschwerde des BF – zurückzuweisen war. Darüber hinaus hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. 3.5. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor, inwiefern die Frist des § 24 Abs 4 DSG auch auf jene Fälle anzuwenden ist, in denen die betroffene Person ihre Beschwerde explizit auf Art 77 DSGVO stützt.Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor, inwiefern die Frist des Paragraph 24, Absatz 4, DSG auch auf jene Fälle anzuwenden ist, in denen die betroffene Person ihre Beschwerde explizit auf Artikel 77, DSGVO stützt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W252.2246883.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.