Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
diesem Artikel übertragenen Befugnisse erfolgt vorbehaltlich geeigneter Garantien einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren
dem Unionsrecht und dem Recht des Mitgliedstaats im Einklang mit der Charta. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG lauten auszugsweise: „Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24. […]
Komm Art 58 DSGVO Rz 51; sowie Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 24 Rz 3).Das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde ergibt sich unmittelbar aus Artikel 77, DSGVO. Allerdings enthält die DSGVO keine Vorgaben bezüglich der Fristen zur Geltendmachung eines Anspruchs nach Artikel 77, DSGVO. Die Ausübung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde richtet sich
Komm Artikel 58, DSGVO Rz 51; sowie Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG Paragraph 24, Rz 3). Darüber hinaus ist es nach ständiger Rechtsprechung des EuGH mangels einer einschlägigen Unionsregelung
dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, die Modalitäten für das Verwaltungsverfahren und das Gerichtsverfahren zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Verfahrensmodalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (siehe EuGH 06.10.2015, C-61/14, Rz 46).
Abs 4 DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
Paragraph 24, Absatz 4, DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. Bei den in § 24 DSG genannten Fristen handelt es sich um von Amts wegen wahrzunehmende Präklusivfristen (siehe OGH 31.07.2015, 6 Ob 45/15h zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs 1 DSG 2000; sowie Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 24 Rz 2).Bei den in Paragraph 24, DSG genannten Fristen handelt es sich um von Amts wegen wahrzunehmende Präklusivfristen (siehe OGH 31.07.2015, 6 Ob 45/15h zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000; sowie Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG Paragraph 24, Rz 2). Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Der BF erlangte von der behaupteten Rechtsverletzung spätestens im April 2019 Kenntnis. Seine Datenschutzbeschwerde brachte er erst am 22.06.2021, somit über zwei Jahre nach Kenntnisnahme bei der belangten Behörde ein. Die einjährige subjektive Frist des § 24 Abs 4 DSG war daher bereits abgelaufen und die Erhebung der Datenschutzbeschwerde nicht mehr zulässig.Der BF erlangte von der behaupteten Rechtsverletzung spätestens im April 2019 Kenntnis. Seine Datenschutzbeschwerde brachte er erst am 22.06.2021, somit über zwei Jahre nach Kenntnisnahme bei der belangten Behörde ein. Die einjährige subjektive Frist des Paragraph 24, Absatz 4, DSG war daher bereits abgelaufen und die Erhebung der Datenschutzbeschwerde nicht mehr zulässig. Entgegen der Ansicht des BF ist gerade im hier vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass die Fristen des § 24 DSG das Beschwerderecht nach der DSGVO unverhältnismäßig einschränken würden. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, gelten die Fristen des § 24 Abs 4 DSG auch für Beschwerden die nicht dem Unionsrecht unterliegen. Denkbar sind hier insbesondere Beschwerden, die „nur“ § 1 DSG betreffen bzw Beschwerden hinsichtlich Verarbeitungen für Zwecke des polizeilichen Staatsschutzes und des militärischen Eigenschutzes). Es kommt somit zu keiner Ungleichbehandlung von dem Unionsrecht unterliegenden Beschwerden (siehe die Stellungnahme der belangten Behörde vom 30.09.2021, S 2 f; OZ 1, S 2 f). Dem Vorbringen des BF war daher nicht zu folgen.Entgegen der Ansicht des BF ist gerade im hier vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass die Fristen des Paragraph 24, DSG das Beschwerderecht nach der DSGVO unverhältnismäßig einschränken würden. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, gelten die Fristen des Paragraph 24, Absatz 4, DSG auch für Beschwerden die nicht dem Unionsrecht unterliegen. Denkbar sind hier insbesondere Beschwerden, die „nur“ Paragraph eins, DSG betreffen bzw Beschwerden hinsichtlich Verarbeitungen für Zwecke des polizeilichen Staatsschutzes und des militärischen Eigenschutzes). Es kommt somit zu keiner Ungleichbehandlung von dem Unionsrecht unterliegenden Beschwerden (siehe die Stellungnahme der belangten Behörde vom 30.09.2021, S 2 f; OZ 1, S 2 f). Dem Vorbringen des BF war daher nicht zu folgen. Die behauptete Rechtsverletzung war dem BF zum Einbringungszeitpunkt bereits seit über zwei Jahren bekannt. Wie den Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung (§ 34 Abs 1 DSG 2000) zu entnehmen ist, erachtete der Gesetzgeber die Einführung der Frist für sachlich geboten, da die Ermittlung von Sachverhalten die lange zurückliegen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann und eine verlässliche Beurteilung des Vorliegens von Datenschutzverletzungen erschwert (siehe ErlRV 1613 BlgNR 20. GP 50). Die behauptete Rechtsverletzung war dem BF zum Einbringungszeitpunkt bereits seit über zwei Jahren bekannt. Wie den Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung (Paragraph 34, Absatz eins, DSG 2000) zu entnehmen ist, erachtete der Gesetzgeber die Einführung der Frist für sachlich geboten, da die Ermittlung von Sachverhalten die lange zurückliegen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann und eine verlässliche Beurteilung des Vorliegens von Datenschutzverletzungen erschwert (siehe ErlRV 1613 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 50). Die belangte Behörde hat die Datenschutzbeschwerde daher zu Recht zurückgewiesen. 3.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei – hier die Datenschutzbeschwerde des BF – zurückzuweisen war. Darüber hinaus hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei – hier die Datenschutzbeschwerde des BF – zurückzuweisen war. Darüber hinaus hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. 3.5. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor, inwiefern die Frist des § 24 Abs 4 DSG auch auf jene Fälle anzuwenden ist, in denen die betroffene Person ihre Beschwerde explizit auf Art 77 DSGVO stützt.Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor, inwiefern die Frist des Paragraph 24, Absatz 4, DSG auch auf jene Fälle anzuwenden ist, in denen die betroffene Person ihre Beschwerde explizit auf Artikel 77, DSGVO stützt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W252.2246883.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.