Abs 4 DSGVO ist zuallererst, ob und wenn ja welche Verarbeitungen für die Vertragserfüllung erforderlich sind (siehe dazu Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art 7 DSGVO Rz 35). Hierfür muss der Vertragsgegenstand ermittelt werden.Ausgangspunkt einer Prüfung
, Absatz 4, DSGVO ist zuallererst, ob und wenn ja welche Verarbeitungen für die Vertragserfüllung erforderlich sind (siehe dazu Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 7, DSGVO Rz 35). Hierfür muss der Vertragsgegenstand ermittelt werden. 3.2.1. Für den konkreten Fall bedeutet das: In ihrer Datenschutzbeschwerde machte die MP geltend, dass die Einwilligung aufgrund eines Verstoßes gegen das sogenannte Koppelungsverbot vorliege. Die belangte Behörde gab der MP Recht und stellte eine diesbezügliche Verletzung fest. Der Ansicht der BF, wonach der Vertragsgegenstand über die Nutzung des Kundenkontos separat und losgelöst von etwaigen späteren Bestellungen zu beurteilen ist, kann nicht gefolgt werden (siehe die Bescheidbeschwerde vom 05.11.2021, S 4; OZ 1, S 548). Zum einen wäre es unzureichend das Charakteristikum eines Kundenkontos in einem Onlineshop lediglich in dem unterbreiten von Angeboten und Rabatten sowie der Möglichkeit der Speicherung von Einkaufslisten, Rechnungs-, Liefer- und Zahlungsinformationen zu sehen, ohne dabei etwaige Kaufverträge über die im Onlineshop angebotenen Waren zu berücksichtigen. Würde man spätere Käufe gänzlich außer Acht lassen, so hätten wohl weder die BF ein Interesse daran Angebote für Produkte zu unterbreiten, ohne sich eine Bestellung dieser Produkte zu erhoffen, noch die MP ein Interesse daran ihre Liefer- bzw Zahlungsinformationen preiszugeben, ohne einen Einkauf im Onlineshop zu planen. Zum anderen hat die MP die Freiwilligkeit der Einwilligung im Zusammenhang mit einer konkreten Bestellung im Onlineshop der BF am 27.03.2020, somit einem dort getätigten Kauf bemängelt. Somit bestehen die vertragstypischen Hauptleistungspflichten, wie bei Bestellungen in einem Onlineshop üblich, in der Lieferung der bestellten Artikel gegen die Zahlung des Kaufpreises (siehe dazu bereits den Bescheid vom 08.10.2021, S 12; OZ 1, S 451). Für die vertragscharakteristische Hauptleistung (Lieferung der bestellten Artikel gegen die Zahlung des Kaufpreises) ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der MP zu Werbe- und Marketingzwecken sowie zur Kundenbetreuung eindeutig nicht erforderlich. Dies ergibt sich schon alleine daraus, dass Bestellungen auch ohne derartige Verarbeitungen (Gastbestellungen) möglich sind.
B Bestellung im Onlineshop) nicht von einer – wie hier – nicht erforderlichen Datenverarbeitung abhängig gemacht werden. Fraglich ist somit, ob die Gastbestellung eine zumutbare, gleichwertige Alternative darstellt.
B Bestellung im Onlineshop) nicht von einer – wie hier – nicht erforderlichen Datenverarbeitung abhängig gemacht werden. Fraglich ist somit, ob die Gastbestellung eine zumutbare, gleichwertige Alternative darstellt. Im Onlineshop der BF können Kunden zwischen einer Bestellung über ein Kundenkonto oder einer Gastbestellung frei wählen. Die Hauptleistungspflichten (Ware gegen Geld) sind somit ident. Die belangte Behörde und die MP argumentieren mit dem Mehraufwand des wiederholten Eingebens der Liefer- und Zahlungsinformationen und kommen zu dem Ergebnis, dass die Gastbestellung nicht gleichwertig zu einer Kundenkontobestellung ist (siehe den Bescheid vom 08.10.2021, S 13 f; OZ 1, S 452 f; sowie die Stellungnahme der MP vom 09.05.2023, S 2 f; OZ 3, S 2 f). Dem kann nicht gefolgt werden. Für die Gleichwertigkeit selbst kann es nur auf die Hauptleistungen (Ware gegen Geld) ankommen und diese sind, wie bereits ausgeführt, gleich. Der „Mehraufwand“, der mit einer Gastbestellung verbunden ist, ist der MP auch zumutbar. Durch die, bei jeder neuen Gastbestellung erforderliche Eingabe von Rechnungs-, Liefer- und Zahlungsinformationen wird der Einkauf im Onlineshop weder faktisch unmöglich gemacht, noch wesentlich erschwert. Es ist der MP zwar durchaus zuzustimmen, dass eine Gastbestellung – insbesondere wenn keine sogenannte Auto-Fill Funktion zum automatischen befüllen von Formularen in Internetbrowsern verwendet wird – im Normalfall etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen wird, als eine Bestellung über ein Kundenkonto bei dem die erforderlichen Informationen bereits hinterlegt sind. Allerdings müssen auch bei einem Kundenkonto Benutzername und Passwort eingeben, sowie allenfalls die hinterlegten Liefer- und Zahlungsinformationen bestätigt werden. Der Mehraufwand für eine Gastbestellung hält sich daher in Grenzen und bleibt im Rahmen des Zumutbaren. Die Möglichkeit Bestellinformationen im Kundenkonto zu speichern stellt darüber hinaus lediglich einen „zulässigen Anreiz“ dar (siehe dazu EDSA Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung
Verordnung 2016/679, Version 1.1, angenommen am 04.05.2020 Rz 37, 50). Deren Wegfall ist somit kein Nachteil, da der Einkauf weiterhin über die zumutbare Alternative der Gastbestellung möglich ist.Die belangte Behörde und die MP argumentieren mit dem Mehraufwand des wiederholten Eingebens der Liefer- und Zahlungsinformationen und kommen zu dem Ergebnis, dass die Gastbestellung nicht gleichwertig zu einer Kundenkontobestellung ist (siehe den Bescheid vom 08.10.2021, S 13 f; OZ 1, S 452 f; sowie die Stellungnahme der MP vom 09.05.2023, S 2 f; OZ 3, S 2 f). Dem kann nicht gefolgt werden. Für die Gleichwertigkeit selbst kann es nur auf die Hauptleistungen (Ware gegen Geld) ankommen und diese sind, wie bereits ausgeführt, gleich. Der „Mehraufwand“, der mit einer Gastbestellung verbunden ist, ist der MP auch zumutbar. Durch die, bei jeder neuen Gastbestellung erforderliche Eingabe von Rechnungs-, Liefer- und Zahlungsinformationen wird der Einkauf im Onlineshop weder faktisch unmöglich gemacht, noch wesentlich erschwert. Es ist der MP zwar durchaus zuzustimmen, dass eine Gastbestellung – insbesondere wenn keine sogenannte Auto-Fill Funktion zum automatischen befüllen von Formularen in Internetbrowsern verwendet wird – im Normalfall etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen wird, als eine Bestellung über ein Kundenkonto bei dem die erforderlichen Informationen bereits hinterlegt sind. Allerdings müssen auch bei einem Kundenkonto Benutzername und Passwort eingeben, sowie allenfalls die hinterlegten Liefer- und Zahlungsinformationen bestätigt werden. Der Mehraufwand für eine Gastbestellung hält sich daher in Grenzen und bleibt im Rahmen des Zumutbaren. Die Möglichkeit Bestellinformationen im Kundenkonto zu speichern stellt darüber hinaus lediglich einen „zulässigen Anreiz“ dar (siehe dazu EDSA Leitlinien 05 aus 2020, zur Einwilligung
Verordnung 2016/679, Version 1.1, angenommen am 04.05.2020 Rz 37, 50). Deren Wegfall ist somit kein Nachteil, da der Einkauf weiterhin über die zumutbare Alternative der Gastbestellung möglich ist. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist die Bezeichnung als „Gast“-Bestellung nicht irreführend, da diese Bezeichnung im Onlinehandel etabliert und auch durchschnittlichen Kunden als Bestellmöglichkeit ohne vorherige Registrierung bekannt ist (siehe dazu den Bescheid vom 08.10.2021, S 13 f; OZ 1, S 452 f). Im Ergebnis hat die BF somit die Möglichkeit in ihrem Onlineshop zu bestellen nicht von einer Einwilligung in eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu Werbe- und Marketingzwecken sowie zur Kundenbetreuung abhängig gemacht. Die übrigen Kriterien einer Einwilligung, wie eine eindeutig bestätigenden Handlung sowie die Information, worin eingewilligt wird, erscheinen im gegenständlichen Fall unproblematisch, zumal von der MP aktiv ein Kontrollfeld angeklickt werden musste und beschrieben war, in welche Datenverarbeitung eingewilligt wird. Weitere Bedenken gegen die Einwilligung wurden weder im verfahrenseinleitenden Antrag noch sonst im Verfahren vorgebracht. Die MP hatte stets die Möglichkeit als Gast zu bestellen und wurde auch explizit darauf hingewiesen. Die Einwilligung der MP zu einer Datenverarbeitung in Werbe- und Marketingzwecke war somit freiwillig und gültig. Die von der belangten Behörde festgestellte Verletzung im Recht auf Geheimhaltung liegt somit nicht vor. In der Folge war der Bescheidbeschwerde stattzugeben und Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides (Recht auf Geheimhaltung) spruchgemäß abzuändern. 3.3.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits von der Verwaltungsbehörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw darüberhinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171). Des Weiteren konnte sich das Verwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde anschließen. Die Funktionsweise des Onlineshops der BF sowie die Registrierung und Bestellung der MP wurden von der belangten Behörde vollständig im Bescheid festgestellt. Die Beurteilung, ob eine Einwilligung nach der DSGVO freiwillig ist, ist eine Rechtsfrage. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, insbesondere, welche Möglichkeiten einer Bestellung offenstehen und wie die Einwilligung aufgebaut war, ist im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. 3.4. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt bisher noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor, anhand welcher Kriterien die Zumutbarkeit und Gleichwertigkeit einer Alternative im Zusammenhang mit der Freiwilligkeit einer nicht erforderlichen datenschutzrechtlichen Einwilligung zu messen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W252.2248630.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.