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{'item': 'W269 2270365-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlW269 2270365-1 Spruch, W269 2270365-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt
  2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.02.2017, Zl. XXXX , rechtskräftig seit dem selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 288 Abs. 1 und 4, 297 Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.02.2017, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit dem selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 288, Absatz eins und 4, 297 Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.10.2018, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 09.10.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, § 15 StGB iVm § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Weiters wurde die Probezeit hinsichtlich der Verurteilung zu XXXX auf fünf Jahre verlängert.
  6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.10.2018, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 09.10.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Weiters wurde die Probezeit hinsichtlich der Verurteilung zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert.
  7. Am 02.12.2021 übermittelte die Landespolizeidirektion Steiermark einen Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Graz zur Zl. XXXX in dem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau des Verdachts des Vergehens nach § 146 StGB beschuldigt wurden.
  8. Am 02.12.2021 übermittelte die Landespolizeidirektion Steiermark einen Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Graz zur Zl. römisch 40 in dem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau des Verdachts des Vergehens nach Paragraph 146, StGB beschuldigt wurden.
  9. Am 03.11.2022 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
  10. Mit Schreiben vom 09.02.2023 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses beabsichtigt sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
  11. Am 08.03.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und führte dazu im Wesentlichen aus, dass seit seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung mehr als drei Jahre vergangen seien und er sich seitdem nichts mehr zu Schulden kommen habe lassen. Er führe einen ordentlichen Lebenswandel und wisse nichts von Ermittlungen gegen ihn hinsichtlich eines Verdachts des Vergehens nach § 146 StGB. Es müsse um Erhebungen vor dem Jahr 2020 gegangen sein und es sei offensichtlich bei einem Anfangsverdacht geblieben, da es nie zu einer Anklageerhebung gekommen sei. Diese Ermittlungen als Begründung für die Abweisung seines Antrages zu verwenden, würde der Unschuldsvermutung widersprechen.
  12. Am 08.03.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und führte dazu im Wesentlichen aus, dass seit seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung mehr als drei Jahre vergangen seien und er sich seitdem nichts mehr zu Schulden kommen habe lassen. Er führe einen ordentlichen Lebenswandel und wisse nichts von Ermittlungen gegen ihn hinsichtlich eines Verdachts des Vergehens nach Paragraph 146, StGB. Es müsse um Erhebungen vor dem Jahr 2020 gegangen sein und es sei offensichtlich bei einem Anfangsverdacht geblieben, da es nie zu einer Anklageerhebung gekommen sei. Diese Ermittlungen als Begründung für die Abweisung seines Antrages zu verwenden, würde der Unschuldsvermutung widersprechen.
  13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.03.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 1 FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 02.12.2021 um einen Vorfall mit strafrechtlichem Bezug handle, welcher am 11.05.2021 durch den Beschwerdeführer und seine Ehefrau gesetzt worden sei. Es sei richtig, dass sich aus diesem Verhalten (noch) keine strafrechtliche Verurteilung ergeben habe. Der angeführte Lebenswandel lasse sich jedoch dahingehend relativieren, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner ersten Straffälligkeit in Österreich Vater gewesen sei und er erst sechs Jahre, nachdem ihm der Status des Asylberechtigten zugesprochen worden sei, eine durchgehende Beschäftigung aufgenommen habe. Aufgrund dessen könne derzeit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.
  14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.03.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 02.12.2021 um einen Vorfall mit strafrechtlichem Bezug handle, welcher am 11.05.2021 durch den Beschwerdeführer und seine Ehefrau gesetzt worden sei. Es sei richtig, dass sich aus diesem Verhalten (noch) keine strafrechtliche Verurteilung ergeben habe. Der angeführte Lebenswandel lasse sich jedoch dahingehend relativieren, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner ersten Straffälligkeit in Österreich Vater gewesen sei und er erst sechs Jahre, nachdem ihm der Status des Asylberechtigten zugesprochen worden sei, eine durchgehende Beschäftigung aufgenommen habe. Aufgrund dessen könne derzeit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.
  15. Am 14.03.2023 übernahm der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Bescheid. Im Zuge dessen unterfertigte er einen Rechtsmittelverzicht und beantragte die Ausstellung einer Identitätskarte sowie die Rückerstattung der einbezahlten Gebühr für den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
  16. Am 23.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Identitätskarte für Fremde übermittelt.
  17. Mit Schreiben vom 05.04.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde führte er aus, dass ihm der Bescheid am 14.03.2023 persönlich bei der belangten Behörde ausgefolgt worden sei, den unterfertigten Rechtsmittelverzicht erwähnte er jedoch nicht.
  18. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 18.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)
  19. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens. Ihm kommt der Status eines Asylberechtigten zu. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.02.2017, rechtskräftig seit dem selben Tag, wegen §§ 288 Abs. 1 und 4, 297 Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.02.2017, rechtskräftig seit dem selben Tag, wegen Paragraphen 288, Absatz eins und 4, 297 Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.10.2018, rechtskräftig seit 09.10.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, § 15 StGB iVm § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Weiters wurde die Probezeit hinsichtlich der Verurteilung vom 17.02.2017 auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.10.2018, rechtskräftig seit 09.10.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Weiters wurde die Probezeit hinsichtlich der Verurteilung vom 17.02.2017 auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer wohnt in Graz, ist ledig und hat drei Kinder. Er verfügt über folgende Deutschkenntnisse (Einschätzung des Sprachniveaus nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen“): Leseverstehen B1.1, Hörverstehen B1.1, Schreiben A2.2 und Sprechen B1.
  20. Seit seiner Verurteilung vom Oktober 2018, der die Tatbegehung am 29.06.2018 zugrunde liegt, wurde der Beschwerdeführer nicht mehr strafrechtlich verurteilt. Am 03.11.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß § 94 Abs. 1 FPG.Am 03.11.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG. Am 14.03.2023 übernahm der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Bescheid. Im Zuge dessen unterfertigte er ein Formular, welches den Titel „Rechtsmittelverzicht“ trägt und den Text enthält, dass auf die Einbringung einer Beschwerde verzichtet werde. Des Weiteren befindet sich auf dem Formular der Hinweis, dass der Verzicht zur sofortigen Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides führt. Diese Eingabe ist mit 14.03.2023 datiert. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Identitätskarte sowie mittels Formular, ebenfalls datiert mit 14.03.2023, die Rückerstattung der einbezahlten Gebühr „für den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses“. Am 23.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Identitätskarte für Fremde übermittelt.
  21. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt sowie durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister (ZMR). Dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Syriens ist und ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, gründet auf dem unbedenklichen Akteninhalt.Dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Syriens ist und ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2016, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, gründet auf dem unbedenklichen Akteninhalt. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregisterauszug. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf die von ihm mit der Beschwerde vorgelegte Teilnahmebestätigung des steirischen Jugendcolleges vom 23.12.2020 (AS 43). Dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Bescheid am 14.03.2023 persönlich übernommen hat, gründet auf seinen Angaben in der Beschwerde. Ein vom Bundesverwaltungsgericht kontaktierter Mitarbeiter der belangten Behörde bestätigte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Übernahme des abweisenden Bescheides persönlich bei einer Kollegin vorgesprochen habe. Dabei sei er auf die Möglichkeit der Beantragung einer Identitätskarte und der Gebührenrückerstattung für den Antrag auf den Konventionspass hingewiesen worden. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass die Gebühr erst rückerstattet werden könne, wenn der Bescheid rechtskräftig sei. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer den Rechtsmittelverzicht (AS 5) unterschrieben und die Anträge auf Ausstellung einer Identitätskarte (AS 1) sowie auf Rückerstattung der einbezahlten Gebühr für den Antrag auf den Konventionspass (AS 7) gestellt.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  23. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.3.
  24. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. 3.
  25. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.3.
  26. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte (vgl. VwGH 18.11.2008, 2006/11/0150). Mit einem wirksamen Rechtsmittelverzicht wird der Bescheid gegenüber der verzichteten Partei formell rechtskräftig (vgl. VwGH 30.03.2010, 2006/19/0934). Eine dennoch eingebrachte Beschwerde ist aufgrund des endgültigen Verlusts der Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG, Rz 41, rdb.at).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte vergleiche VwGH 18.11.2008, 2006/11/0150). Mit einem wirksamen Rechtsmittelverzicht wird der Bescheid gegenüber der verzichteten Partei formell rechtskräftig vergleiche VwGH 30.03.2010, 2006/19/0934). Eine dennoch eingebrachte Beschwerde ist aufgrund des endgültigen Verlusts der Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG, Rz 41, rdb.at). Der Rechtsmittelverzicht ist ausdrücklich und zweifelsfrei auszusprechen und muss frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten. Dementsprechend ist der Rechtsmittelverzicht eines Fremden nur dann wirksam, wenn feststeht bzw. ausreichend ermittelt wurde, dass der Asylwerber im Zeitpunkt der Abgabe des Verzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig ist, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG, Rz 42, rdb.at).Der Rechtsmittelverzicht ist ausdrücklich und zweifelsfrei auszusprechen und muss frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten. Dementsprechend ist der Rechtsmittelverzicht eines Fremden nur dann wirksam, wenn feststeht bzw. ausreichend ermittelt wurde, dass der Asylwerber im Zeitpunkt der Abgabe des Verzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig ist, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG, Rz 42, rdb.at). 3.
  27. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Der Beschwerdeführer übernahm am 14.03.2023 persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den seinen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abweisenden Bescheid. Im Zuge dessen wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Beantragung einer Identitätskarte und der Rückerstattung der einbezahlten Gebühr für den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses belehrt. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Gebühr erst rückerstattet werden könne, wenn der Bescheid rechtskräftig sei. Daraufhin unterfertigte der Beschwerdeführer den mit 14.03.2023 datierten, unmissverständlich als solchen bezeichneten und völlig klar abgefassten Rechtsmittelverzicht. Damit brachte der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck, dass er auf die Einbringung einer Beschwerde verzichten möchte. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass auf dem Rechtsmittelverzicht nicht die vollständige Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides angegeben wurde. Im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Übernahme des abweisenden Bescheides daraufhin hingewiesen wurde, dass die einbezahlte Gebühr für den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses erst nach Rechtskraft des Bescheides rückerstattet werden könne, und dem daraufhin ebenfalls am 14.03.2023 unterfertigten Antrag auf Rückerstattung der einbezahlten Gebühr „für den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses“ wird evident, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des gegenständlichen Bescheides auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verzichtete. Diese Abfolge der Geschehnisse lässt klar erkennen, dass der Beschwerdeführer im Kontext mit dem Antrag auf Rückerstattung der Gebühr den Rechtsmittelverzicht abgab. Hinweise auf Willensmängel oder darauf, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsfolgen dieses Verzichts nicht klar gewesen seien, sind gegenständlich nicht ersichtlich. Im Gegenteil, auf dem Formular des Rechtsmittelverzichts findet sich der Hinweis, dass der Verzicht zur sofortigen Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides führt. Es waren keine Anhaltspunkte für Verständigungs- oder Verständnisprobleme zu erkennen. Die bloße Tatsache, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger ist, reicht nicht für die Annahme aus, dass er sich der Tragweite des Verzichts nicht bewusst war. Der Beschwerdeführer hat selbst eine Teilnahmebestätigung des steirischen Jugendcolleges vom 23.12.2020 vorgelegt, die belegt, dass er jedenfalls ausreichend Deutsch spricht und versteht. Sohin schadet es nicht, dass der vom Bundesverwaltungsgericht kontaktierte Mitarbeiter der belangten Behörde nicht angeben konnte, ob ein Dolmetscher bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichtes anwesend gewesen sei (vgl. VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0098).Es waren keine Anhaltspunkte für Verständigungs- oder Verständnisprobleme zu erkennen. Die bloße Tatsache, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger ist, reicht nicht für die Annahme aus, dass er sich der Tragweite des Verzichts nicht bewusst war. Der Beschwerdeführer hat selbst eine Teilnahmebestätigung des steirischen Jugendcolleges vom 23.12.2020 vorgelegt, die belegt, dass er jedenfalls ausreichend Deutsch spricht und versteht. Sohin schadet es nicht, dass der vom Bundesverwaltungsgericht kontaktierte Mitarbeiter der belangten Behörde nicht angeben konnte, ob ein Dolmetscher bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichtes anwesend gewesen sei vergleiche VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0098). Jede verhandlungsfähige Person kann rechtswirksam auf die Einbringung eines Rechtsmittels verzichten. Insofern der Beschwerdeführer dennoch mit Schreiben vom 05.04.2023 – trotz seines Rechtsmittelverzichtes vom 14.03.2023 – eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid einbrachte, ist festzuhalten, dass auf die dem Verzicht zugrunde gelegenen Absichten und Beweggründe nicht einzugehen ist. Es ist nur die Erklärung des Willens, nicht der Wille maßgeblich – die Prozesshandlung wirkt, weil sie gesetzt, nicht weil sie gewollt ist (vgl. VwGH 21.01.1988, 88/02/0002).Jede verhandlungsfähige Person kann rechtswirksam auf die Einbringung eines Rechtsmittels verzichten. Insofern der Beschwerdeführer dennoch mit Schreiben vom 05.04.2023 – trotz seines Rechtsmittelverzichtes vom 14.03.2023 – eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid einbrachte, ist festzuhalten, dass auf die dem Verzicht zugrunde gelegenen Absichten und Beweggründe nicht einzugehen ist. Es ist nur die Erklärung des Willens, nicht der Wille maßgeblich – die Prozesshandlung wirkt, weil sie gesetzt, nicht weil sie gewollt ist vergleiche VwGH 21.01.1988, 88/02/0002). Der Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, bei einer Änderung des Sachverhalts einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu stellen. 3.
  28. Im Hinblick auf die Unwiderrufbarkeit des Rechtsmittelverzichtes war die gegenständliche Beschwerde gemäß §§ 7 Abs. 2 iVm 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.3.
  29. Im Hinblick auf die Unwiderrufbarkeit des Rechtsmittelverzichtes war die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraphen 7, Absatz 2, in Verbindung mit 28 Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  30. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt bzw. stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Da sich sohin keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Es findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W269.2270365.1.00

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