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{'item': 'W271 2271061-1'}

Obsah (10)Art. 133§§ 61§ 62§ 2§ 66§ 1§ 37§ 36§ 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlW271 2271061-1 Spruch, W271 2271061-1/3Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 20.10.2022, bei der KommAustria (fortan: belangte Behörde) eingelangt am Freitag, 21.10.2022, zeigte die XXXX (fortan: die Beschwerdeführerin) Änderungen an ihrem Fensterprogramm „ XXXX “ ab Montag, 24.10.2022, an.
  2. Mit Schreiben vom 20.10.2022, bei der KommAustria (fortan: belangte Behörde) eingelangt am Freitag, 21.10.2022, zeigte die römisch 40 (fortan: die Beschwerdeführerin) Änderungen an ihrem Fensterprogramm „ römisch 40 “ ab Montag, 24.10.2022, an.
  3. Die belangte Behörde leitete mit Schreiben vom 15.12.2022 ein Verfahren wegen des Verdachts der Verletzung von § 6 AMD-G (wonach wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer oder der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen sind) ein und räumte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
  4. Die belangte Behörde leitete mit Schreiben vom 15.12.2022 ein Verfahren wegen des Verdachts der Verletzung von Paragraph 6, AMD-G (wonach wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer oder der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen sind) ein und räumte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
  5. Am 12.01.2023 replizierte die Beschwerdeführerin, dass bloß „wesentliche Änderungen der Programmdauer und der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen“ anzuzeigen seien. Die bereits erfolgten Änderungen seien keine wesentlichen und daher nicht anzuzeigen gewesen. Sie ersuchte, das Rechtsverletzungsverfahren einzustellen
  6. Daraufhin erließ die belangte Behörde am XXXX den nunmehr angefochtenen Bescheid und sprach aus:
  7. Daraufhin erließ die belangte Behörde am römisch 40 den nunmehr angefochtenen Bescheid und sprach aus: „1.

§§ 61Abs. l, 62 Abs. l und § 66 Abs. l Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBI. l Nr. 84/2001 id

F BGBI. l Nr. 55/2022, wird festgestellt, dass die XXXX die Bestimmungen des § 6 Abs. l und 3 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie wesentliche Änderungen der Programmgattung und des zeitlichen Umfangs beim Fensterprogramm „ XXXX " vom 24.10.2022 bis zum 17.11.2022 ohne vorherige Genehmigung der Regulierungsbehörde vorgenommen hat.„1.

Paragraphen 61, Abs. l, 62 Abs. l und Paragraph 66, Abs. l Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBI. l Nr. 84 aus 2001, in der Fassung BGBI. l Nr. 55 aus 2022,, wird festgestellt, dass die römisch 40 die Bestimmungen des Paragraph 6, Abs. l und 3 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie wesentliche Änderungen der Programmgattung und des zeitlichen Umfangs beim Fensterprogramm „ römisch 40 " vom 24.10.2022 bis zum 17.11.2022 ohne vorherige Genehmigung der Regulierungsbehörde vorgenommen hat. 2.

§ 62Abs.

4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung

Spruchpunkt l. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.“2.

Paragraph 62, Absatz 4, AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung

Spruchpunkt l. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.“

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19.04.
  2. Sie bringt vor, dass nur wesentliche Änderungen anzuzeigen seien; unwesentliche nicht. Mehrere unwesentliche Änderungen über den Zeitverlauf würden zwangsläufig dazu führen, dass irgendwann das Programm den im Zulassungsbescheid festgelegten inhaltlichen und zeitlichen Parametern nicht mehr entsprechen würde. Dennoch sei damit zu keinem Zeitpunkt die Nichteinhaltung der Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 1 AMD-G einhergegangen. Der Zulassungsbescheid könne in so einem Fall nicht mehr die Grundlage für die Beurteilung der Wesentlichkeit der zu prüfenden Änderung darstellen. Die Wesentlichkeit der Änderung sei allein anhand der jeweiligen Änderung selbst zu beurteilen. Die einzige wesentliche Änderung, die mitangezeigt worden sei, habe erst nach deren Genehmigung stattgefunden und sei daher nicht verfahrensgegenständlich. Alle übrigen Änderungen seien mangels Wesentlichkeit nicht der Anzeigepflicht unterlegen und hätten weder eine Veränderung der Programmgattung noch des zeitlichen Umfangs des Fensterprogramms „ XXXX “ bewirkt. Der angefochtene Bescheid leide daher an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sei ersatzlos aufzuheben und das Rechtsverletzungsverfahren sei einzustellen.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19.04.
  4. Sie bringt vor, dass nur wesentliche Änderungen anzuzeigen seien; unwesentliche nicht. Mehrere unwesentliche Änderungen über den Zeitverlauf würden zwangsläufig dazu führen, dass irgendwann das Programm den im Zulassungsbescheid festgelegten inhaltlichen und zeitlichen Parametern nicht mehr entsprechen würde. Dennoch sei damit zu keinem Zeitpunkt die Nichteinhaltung der Anzeigepflicht nach Paragraph 6, Absatz eins, AMD-G einhergegangen. Der Zulassungsbescheid könne in so einem Fall nicht mehr die Grundlage für die Beurteilung der Wesentlichkeit der zu prüfenden Änderung darstellen. Die Wesentlichkeit der Änderung sei allein anhand der jeweiligen Änderung selbst zu beurteilen. Die einzige wesentliche Änderung, die mitangezeigt worden sei, habe erst nach deren Genehmigung stattgefunden und sei daher nicht verfahrensgegenständlich. Alle übrigen Änderungen seien mangels Wesentlichkeit nicht der Anzeigepflicht unterlegen und hätten weder eine Veränderung der Programmgattung noch des zeitlichen Umfangs des Fensterprogramms „ römisch 40 “ bewirkt. Der angefochtene Bescheid leide daher an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sei ersatzlos aufzuheben und das Rechtsverletzungsverfahren sei einzustellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin ist eine zu XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien.Die Beschwerdeführerin ist eine zu römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund des Bescheides der KommAustria vom XXXX , zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom XXXX , Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung des Fensterprogramms „ XXXX “ über den Satelliten XXXX , das darüber hinaus in XXXX über den Satelliten XXXX und in XXXX über die der XXXX zugeordneten XXXX für XXXX verbreitet wird.Die Beschwerdeführerin ist aufgrund des Bescheides der KommAustria vom römisch 40 , zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom römisch 40 , Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung des Fensterprogramms „ römisch 40 “ über den Satelliten römisch 40 , das darüber hinaus in römisch 40 über den Satelliten römisch 40 und in römisch 40 über die der römisch 40 zugeordneten römisch 40 für römisch 40 verbreitet wird. 1.
  7. Programm

Zulassungsbescheid Das Programm „ XXXX “ wurde aufgrund des Bescheides der KommAustria vom XXXX , wie folgt genehmigt:Das Programm „ römisch 40 “ wurde aufgrund des Bescheides der KommAustria vom römisch 40 , wie folgt genehmigt: Es handelt sich um ein Fensterprogramm im deutschen Rahmenprogramm „ XXXX “. Es handelt sich um ein Fensterprogramm im deutschen Rahmenprogramm „ römisch 40 “. Das Fensterprogramm „ XXXX “ beinhaltet verschiedene Programmfenster im zeitlichen Umfang von ca. XXXX Minuten XXXX . Das Fensterprogramm „ römisch 40 “ beinhaltet verschiedene Programmfenster im zeitlichen Umfang von ca. römisch 40 Minuten römisch 40 . Das erste Programmfenster umfasst von XXXX im Ausmaß von rund XXXX Minuten das XXXX in der Zeit von XXXX Uhr. Die inhaltlichen Schwerpunkte bilden XXXX . Im Anschluss an das XXXX wird von XXXX Uhr sowie XXXX von XXXX Uhr ein XXXX gesendet. Das erste Programmfenster umfasst von römisch 40 im Ausmaß von rund römisch 40 Minuten das römisch 40 in der Zeit von römisch 40 Uhr. Die inhaltlichen Schwerpunkte bilden römisch 40 . Im Anschluss an das römisch 40 wird von römisch 40 Uhr sowie römisch 40 von römisch 40 Uhr ein römisch 40 gesendet. Das zweite Programmfenster besteht aus XXXX im Ausmaß von ca. XXXX Minuten XXXX . Zudem wird das „ XXXX “ von XXXX um XXXX Uhr ausgestrahlt, sowie im Anschluss an die täglichen „ XXXX “ um XXXX Uhr. An XXXX findet die Ausstrahlung des „ XXXX “ um XXXX Uhr und um XXXX Uhr statt. Das zweite Programmfenster besteht aus römisch 40 im Ausmaß von ca. römisch 40 Minuten römisch 40 . Zudem wird das „ römisch 40 “ von römisch 40 um römisch 40 Uhr ausgestrahlt, sowie im Anschluss an die täglichen „ römisch 40 “ um römisch 40 Uhr. An römisch 40 findet die Ausstrahlung des „ römisch 40 “ um römisch 40 Uhr und um römisch 40 Uhr statt. Ab XXXX wird XXXX von XXXX Uhr „ XXXX “ ausgestrahlt und XXXX von XXXX Uhr nach dem XXXX sowie um XXXX Uhr nach verkürzten „ XXXX “ die XXXX . Ab römisch 40 wird römisch 40 von römisch 40 Uhr „ römisch 40 “ ausgestrahlt und römisch 40 von römisch 40 Uhr nach dem römisch 40 sowie um römisch 40 Uhr nach verkürzten „ römisch 40 “ die römisch 40 . XXXX um XXXX Uhr, im Rahmen des dritten Programmfensters, werden im Ausmaß von ca. XXXX Minuten pro Tag die XXXX ausgestrahlt. römisch 40 um römisch 40 Uhr, im Rahmen des dritten Programmfensters, werden im Ausmaß von ca. römisch 40 Minuten pro Tag die römisch 40 ausgestrahlt. Daneben werden von XXXX in der Zeit von XXXX Uhr innerhalb jeder vollen Stunde bei Bedarf bis zu zwei zusätzliche Fenster mit einer Gesamtlänge von insgesamt bis zu XXXX Minuten zu Werbezwecken ausgestrahlt.Daneben werden von römisch 40 in der Zeit von römisch 40 Uhr innerhalb jeder vollen Stunde bei Bedarf bis zu zwei zusätzliche Fenster mit einer Gesamtlänge von insgesamt bis zu römisch 40 Minuten zu Werbezwecken ausgestrahlt. 1.

  1. Anzeige und Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Programmänderungen Mit Schreiben vom 20.10.2022, bei der KommAustria am Freitag, den 21.10.2022 um 17:03 Uhr (somit außerhalb der Amtsstunden) eingelangt, zeigte die Fernsehveranstalterin mehrere Änderungen an ihrem Fensterprogramm ab Montag, den 24.10.2022, an. Die angezeigten Änderungen wurden (nach Ergänzung durch die Beschwerdeführerin) mit Bescheid der KommAustria vom 16.11.2022, XXXX , zugestellt am 17.11.2022, wie folgt genehmigt: Die angezeigten Änderungen wurden (nach Ergänzung durch die Beschwerdeführerin) mit Bescheid der KommAustria vom 16.11.2022, römisch 40 , zugestellt am 17.11.2022, wie folgt genehmigt: Das XXXX am XXXX wird nunmehr von XXXX Uhr ausgestrahlt. Das römisch 40 am römisch 40 wird nunmehr von römisch 40 Uhr ausgestrahlt. Die Beiträge im Rahmen des aus XXXX bestehenden zweiten Programmfensters im Ausmaß von ca. XXXX Minuten XXXX werden weiterhin ausgestrahlt, wobei die Programminhalte wie etwa „ XXXX “ oder „ XXXX “ saisonal und umfangmäßig geringfügig variieren.Die Beiträge im Rahmen des aus römisch 40 bestehenden zweiten Programmfensters im Ausmaß von ca. römisch 40 Minuten römisch 40 werden weiterhin ausgestrahlt, wobei die Programminhalte wie etwa „ römisch 40 “ oder „ römisch 40 “ saisonal und umfangmäßig geringfügig variieren. Die Sendung „ XXXX “ wird XXXX nunmehr um XXXX Uhr, XXXX Uhr und um XXXX Uhr ausgestrahlt. Das „ XXXX “ wird XXXX um XXXX Uhr und am XXXX um XXXX Uhr ausgestrahlt. An XXXX erfolgt die Ausstrahlung um XXXX Uhr.Die Sendung „ römisch 40 “ wird römisch 40 nunmehr um römisch 40 Uhr, römisch 40 Uhr und um römisch 40 Uhr ausgestrahlt. Das „ römisch 40 “ wird römisch 40 um römisch 40 Uhr und am römisch 40 um römisch 40 Uhr ausgestrahlt. An römisch 40 erfolgt die Ausstrahlung um römisch 40 Uhr. „ XXXX “ wird XXXX und XXXX jeweils von XXXX Uhr bis XXXX Uhr ausgestrahlt. XXXX wird „ XXXX “ von XXXX Uhr bis XXXX Uhr ausgestrahlt.„ römisch 40 “ wird römisch 40 und römisch 40 jeweils von römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr ausgestrahlt. römisch 40 wird „ römisch 40 “ von römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr ausgestrahlt. Die XXXX „ XXXX “ wird nicht mehr ausgestrahlt.Die römisch 40 „ römisch 40 “ wird nicht mehr ausgestrahlt. Im Rahmen des dritten Programmfensters werden von XXXX von XXXX Uhr bis XXXX Uhr die „ XXXX “ vor dem „ XXXX “ ausgestrahlt. XXXX werden die „ XXXX “ von XXXX Uhr bis XXXX Uhr vor dem „ XXXX “ ausgestrahlt. An XXXX erfolgt die Ausstrahlung der „ XXXX “ von XXXX Uhr bis XXXX Uhr. Im Rahmen des dritten Programmfensters werden von römisch 40 von römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr die „ römisch 40 “ vor dem „ römisch 40 “ ausgestrahlt. römisch 40 werden die „ römisch 40 “ von römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr vor dem „ römisch 40 “ ausgestrahlt. An römisch 40 erfolgt die Ausstrahlung der „ römisch 40 “ von römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr. Darüber hinaus wird XXXX von XXXX Uhr bis XXXX Uhr die XXXX ausgestrahlt.Darüber hinaus wird römisch 40 von römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr die römisch 40 ausgestrahlt. Außerdem werden – bedingt durch wechselnde Programmlängen und Programmplanung des deutschen Mantelprogramms – für den zeitgleichen Programmstart nach bzw. vor einem Fensterprogramm, wenn nötig, Füllformate ausgestrahlt. Die Dauer des Fensterprogramms wird dadurch nicht maßgeblich verändert. Zusätzlich wird von XXXX die Sendung „ XXXX “ des deutschen Mantelprogramms von XXXX von XXXX Uhr bis XXXX Uhr mit der Sendung „ XXXX “ und von XXXX Uhr bis XXXX Uhr mit der Sendung „ XXXX “ überblendet. Der zeitliche Umfang des Fensterprogramms beträgt in diesem Zeitraum insgesamt ca. XXXX Minuten.Zusätzlich wird von römisch 40 die Sendung „ römisch 40 “ des deutschen Mantelprogramms von römisch 40 von römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr mit der Sendung „ römisch 40 “ und von römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr mit der Sendung „ römisch 40 “ überblendet. Der zeitliche Umfang des Fensterprogramms beträgt in diesem Zeitraum insgesamt ca. römisch 40 Minuten.
  2. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt nach eingehender Prüfung des Behördenakts die unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin sowie zu deren Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenfernsehen für das genannte Fensterprogramm beruhen auf den zitierten Akten der belangten Behörde und dem offenen Firmenbuch. Die Feststellungen zu den angezeigten und nunmehr genehmigten Änderungen des Fernsehprogramms „ XXXX " ergeben sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , und den diesem zugrundeliegenden Anzeigen der Beschwerdeführerin vom 20.10.2022 und 07.11.2022.Die Feststellungen zu den angezeigten und nunmehr genehmigten Änderungen des Fernsehprogramms „ römisch 40 " ergeben sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , und den diesem zugrundeliegenden Anzeigen der Beschwerdeführerin vom 20.10.2022 und 07.11.
  3. Die Feststellung zur Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 16.11.2022, XXXX , ergibt sich aus dem Behördenakt.Die Feststellung zur Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 16.11.2022, römisch 40 , ergibt sich aus dem Behördenakt. Die Feststellung, dass die Programmänderungen bereits vor Genehmigung der belangten Behörde durchgeführt wurden, beruhen auf den zitierten Bescheiden derselben und den Angaben der Beschwerdeführerin im ursprünglichen Antrag. Diese wurden auch nicht bestritten.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Zuständigkeit

§ 2Abs. 1 Z 6 Komm

Austria-Gesetz (KOG), BGBI. l Nr. 32/2001 idF BGBI. l Nr. 219/2022, obliegt der KommAustria unter anderem die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht nach den Bestimmungen des AMD-G.

§ 66Abs.

1 AMD-G ist Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die

§ 1KOG eingerichtete Komm

Austria. Die KommAustria entscheidet über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

§ 61Abs.

1 AMD-G von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden. Die Entscheidung besteht

§ 62Abs.

1 AMD-G in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, KommAustria-Gesetz (KOG), BGBI. l Nr. 32 aus 2001, in der Fassung BGBI. l Nr. 219 aus 2022,, obliegt der KommAustria unter anderem die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht nach den Bestimmungen des AMD-G.

Paragraph 66, Absatz eins, AMD-G ist Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die

Paragraph eins, KOG eingerichtete KommAustria. Die KommAustria entscheidet über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

Paragraph 61, Absatz eins, AMD-G von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden. Die Entscheidung besteht

Paragraph 62, Absatz eins, AMD-G in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.

§ 37KOG stehen, soweit in Bundesgesetzen der Komm

Austria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.

Paragraph 37, KOG stehen, soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.

§ 36KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Komm

Austria belangte Behörde ist, durch Senat.

Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit. 3.2. AMD-G Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G), StF BGBl. I Nr. 84/2001 idgF lauten wie folgt:Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G), Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, idgF lauten wie folgt: „Änderungen bei Satellitenprogrammen und digitalen terrestrischen Programmen § 6.Paragraph 6,

(1)Der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenfernsehen oder digitalem terrestrischem Fernsehen hat wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen.
(2)Ebenso ist die geplante Weiterverbreitung des Programms über andere Satelliten oder weitere terrestrische Multiplex-Plattformen (einschließlich Multiplex-Plattformen für mobilen terrestrischen Rundfunk) der Regulierungsbehörde vom Fernsehveranstalter im Vorhinein anzuzeigen. Gleiches gilt für eine geplante Weiterverbreitung des Programms auf dem jeweils anderen Übertragungsweg oder bei einem Wechsel der Verbreitung innerhalb der oder zwischen den Verbreitungswegen. Die Anzeige hat insbesondere Nachweise über das Vorliegen von Vereinbarungen über die geplante Nutzung mit einem Satellitenbetreiber oder einem Multiplex-Betreiber zu enthalten.
(3)Die Änderungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen, wenn die Einhaltung der Bestimmungen des 3.,
  1. und
  2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder von Auflagen eines Multiplex-Zulassungsbescheides gewährleistet ist. […] Beschwerden § 61.Paragraph 61,
(1)Die Regulierungsbehörde entscheidet über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Amts wegen […]. Feststellung der Rechtsverletzung § 62.Paragraph 62,
(1)Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Mediendiensteanbieter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.
(2)Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden. Bei Beschwerden an die Regulierungsbehörde sind die Tage des Postenlaufs nicht einzurechnen.
(3)Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Mediendiensteanbieter auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder Mediendienst diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.
(4)Die Regulierungsbehörde hat in ihren Bescheid im Falle der Feststellung einer Rechtsverletzung einen Ausspruch aufzunehmen, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes handelt.“ 3.
  1. Rechtsprechung Der Verwaltungsgerichtshof beschäftigte sich in seiner Entscheidung vom 15.12.2011, 2011/03/0053, mit §§ 5 und 6 PrTV-G. Bei § 6 leg. cit. handelt es sich um die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautende Vorgängerbestimmung des nunmehr anzuwendenden § 6 AMD-G. Die hierzu ergangene Rechtsprechung ist daher auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Verwaltungsgerichtshof beschäftigte sich in seiner Entscheidung vom 15.12.2011, 2011/03/0053, mit Paragraphen 5 und 6 PrTV-G. Bei Paragraph 6, leg. cit. handelt es sich um die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautende Vorgängerbestimmung des nunmehr anzuwendenden Paragraph 6, AMD-G. Die hierzu ergangene Rechtsprechung ist daher auf den vorliegenden Fall übertragbar. Nach dieser Bestimmung ist ein Zulassungsinhaber verpflichtet, „wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen sowie die Verbreitung des Programms über andere Satelliten der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen.“ Die Pflicht zur Anzeige wesentlicher Änderungen vorab soll (damals wie heute) sicherstellen, dass Programmänderungen nicht die grundlegenden Anforderungen an Rundfunkprogramme unterlaufen (etwa die Bestimmungen zum Schutz von Minderjährigen). Die Regulierungsbehörde soll durch die Anzeigepflicht in die Lage versetzt werden, eine Überprüfung der Übereinstimmung des geänderten Programms mit den gesetzlichen Vorgaben des
  2. Abschnitts des PrTV-G und mit den im
  3. Abschnitt des PrTV-G aufgestellten inhaltlichen Anforderungen an Rundfunkprogramme zu gewährleisten (dies sind nun

§ 6Abs.3 AMD-G die Bestimmungen des 3., 7., und 9.

Abschnitts des AMD-G). Dabei hat der Gesetzgeber klargestellt, dass nicht jede Änderung des genehmigten Programms einer Anzeige- und Genehmigungspflicht unterliegt, sondern diese nur für die in § 6 PrTV-G (nunmehr § 6 Abs. 1 AMD-G) angesprochenen Änderungen im Falle ihrer Wesentlichkeit angeordnet ist. Nach dieser Bestimmung ist ein Zulassungsinhaber verpflichtet, „wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen sowie die Verbreitung des Programms über andere Satelliten der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen.“ Die Pflicht zur Anzeige wesentlicher Änderungen vorab soll (damals wie heute) sicherstellen, dass Programmänderungen nicht die grundlegenden Anforderungen an Rundfunkprogramme unterlaufen (etwa die Bestimmungen zum Schutz von Minderjährigen). Die Regulierungsbehörde soll durch die Anzeigepflicht in die Lage versetzt werden, eine Überprüfung der Übereinstimmung des geänderten Programms mit den gesetzlichen Vorgaben des 3. Abschnitts des PrTV-G und mit den im 7. Abschnitt des PrTV-G aufgestellten inhaltlichen Anforderungen an Rundfunkprogramme zu gewährleisten (dies sind nun

Paragraph 6, Absatz 3, AMD-G die Bestimmungen des 3., 7., und

  1. Abschnitts des AMD-G). Dabei hat der Gesetzgeber klargestellt, dass nicht jede Änderung des genehmigten Programms einer Anzeige- und Genehmigungspflicht unterliegt, sondern diese nur für die in Paragraph 6, PrTV-G (nunmehr Paragraph 6, Absatz eins, AMD-G) angesprochenen Änderungen im Falle ihrer Wesentlichkeit angeordnet ist. Der Verwaltungsgerichtshof wies zur Frage, zu welcher Zeit ein bewilligtes Fensterprogramm ausgestrahlt werden dürfe, darauf hin, dass dem Gesetz eine Festlegung dazu grundsätzlich nicht zu entnehmen sei, eine solche sich aber aus der bewilligten Programmgattung ergeben könne. So sei davon auszugehen, dass zB ein „Morgenprogramm“ nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt am Abend oder in der Nacht ausgestrahlt werden dürfe. Im konkreten Fall erachtete der VwGH die einmalige Überschreitung eines „in der Nacht“ (und sohin zeitlich nicht auf bestimmte Stunden eingeschränkten) genehmigten Programmfensters von 120 Minuten um 27 Minuten nicht als wesentlich; auch eine – einmalige – Überschreitung von 45 Minuten bei anderer Auslegung des behandelten Falls hätte der VwGH nicht als wesentlich angesehen. Er argumentierte, dass der Gesetzgeber derartige, „nicht wiederholt vorkommende“ Änderungen des zeitlichen Umfangs eines Fensterprogramms nicht als wesentlich hätte einstufen und damit der Anzeige- und Genehmigungspflicht unterwerfen wollen. 3.
  2. Zum vorliegenden Fall Zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin besteht ein grundlegender Auffassungsunterschied darüber, welcher Maßstab für die Prüfung einer wesentlichen Änderung iSd § 6 Abs. 1 AMD-G anzuwenden ist. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass mehrere kleine Änderungen, die für sich genommen keine wesentlichen Änderungen iSd AMD-G darstellen würden, die über den Verlauf der Zeit zusammengenommen aber zu einer wesentlichen Änderung führen würden, nicht anzuzeigen wären. Hier ist dem Grunde nach der belangten Behörde zuzustimmen, dass auch in diesem Fall ab der Überschreitung der Schwelle der Wesentlichkeit, sei es auch gesamthaft, eine Anzeige- und Genehmigungspflicht vorliegt. Andernfalls könnte durch schrittweise erfolgende Änderungen das Anzeige- und Genehmigungssystem des AMD-G unterlaufen werden. Maßstab zur Prüfung des Vorliegens einer wesentlichen Änderung ist dabei das jeweils genehmigte Programm (vgl. auch VwGH 15.12.2011, 2011/03/0053, Punkt 3.3.).Zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin besteht ein grundlegender Auffassungsunterschied darüber, welcher Maßstab für die Prüfung einer wesentlichen Änderung iSd Paragraph 6, Absatz eins, AMD-G anzuwenden ist. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass mehrere kleine Änderungen, die für sich genommen keine wesentlichen Änderungen iSd AMD-G darstellen würden, die über den Verlauf der Zeit zusammengenommen aber zu einer wesentlichen Änderung führen würden, nicht anzuzeigen wären. Hier ist dem Grunde nach der belangten Behörde zuzustimmen, dass auch in diesem Fall ab der Überschreitung der Schwelle der Wesentlichkeit, sei es auch gesamthaft, eine Anzeige- und Genehmigungspflicht vorliegt. Andernfalls könnte durch schrittweise erfolgende Änderungen das Anzeige- und Genehmigungssystem des AMD-G unterlaufen werden. Maßstab zur Prüfung des Vorliegens einer wesentlichen Änderung ist dabei das jeweils genehmigte Programm vergleiche auch VwGH 15.12.2011, 2011/03/0053, Punkt 3.3.). Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin eine Mehrzahl an Verschiebungen bekanntgegeben; Sendungen sind weggefallen, andere wurden hinzugefügt, zudem wurde die zeitliche Ausdehnung einzelner Sendungen verändert. Die bekanntgegebenen Änderungen sind nicht einmalig, sondern dauerhaft. Unmittelbar nach Bekanntgabe der Änderungen wurden diese durchgeführt, wurde sohin das Programm entsprechend adaptiert, ohne die

§ 6Abs.

3 AMD-G vorgesehene behördliche Genehmigung abzuwarten.Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin eine Mehrzahl an Verschiebungen bekanntgegeben; Sendungen sind weggefallen, andere wurden hinzugefügt, zudem wurde die zeitliche Ausdehnung einzelner Sendungen verändert. Die bekanntgegebenen Änderungen sind nicht einmalig, sondern dauerhaft. Unmittelbar nach Bekanntgabe der Änderungen wurden diese durchgeführt, wurde sohin das Programm entsprechend adaptiert, ohne die

Paragraph 6, Absatz 3, AMD-G vorgesehene behördliche Genehmigung abzuwarten. Ein Vergleich des genehmigten Programms mit den gemeldeten Änderungen ergibt folgendes Bild:

  1. Das sonntags ausgestrahlte XXXX wurde von XXXX Uhr auf XXXX Uhr verschoben und um 50 Minuten ausgedehnt.
  2. Das sonntags ausgestrahlte römisch 40 wurde von römisch 40 Uhr auf römisch 40 Uhr verschoben und um 50 Minuten ausgedehnt.
  3. Die Sendung „ XXXX “ wird weiterhin täglich im Anschluss an die „ XXXX “ sowie XXXX täglich weiterhin zweimal am Nachmittag/Frühabend (dies etwa zwei Stunden später als zuvor) ausgestrahlt.
  4. Die Sendung „ römisch 40 “ wird weiterhin täglich im Anschluss an die „ römisch 40 “ sowie römisch 40 täglich weiterhin zweimal am Nachmittag/Frühabend (dies etwa zwei Stunden später als zuvor) ausgestrahlt.
  5. An Feiertagen wird das „ XXXX “ nur noch einmal, statt bisher zweimal, ausgestrahlt.
  6. An Feiertagen wird das „ römisch 40 “ nur noch einmal, statt bisher zweimal, ausgestrahlt.
  7. Bisher wurde samstags von XXXX Uhr „ XXXX “ ausgestrahlt; sonntags von XXXX Uhr sowie von XXXX Uhr eine XXXX . Die XXXX wurde gestrichen, dafür wird das XXXX montags und freitags jeweils von XXXX Uhr und samstags wird „ XXXX “ von XXXX Uhr ausgestrahlt
  8. Bisher wurde samstags von römisch 40 Uhr „ römisch 40 “ ausgestrahlt; sonntags von römisch 40 Uhr sowie von römisch 40 Uhr eine römisch 40 . Die römisch 40 wurde gestrichen, dafür wird das römisch 40 montags und freitags jeweils von römisch 40 Uhr und samstags wird „ römisch 40 “ von römisch 40 Uhr ausgestrahlt
  9. Weiterhin werden abends täglich „ XXXX “ (nunmehr „ XXXX “ statt „ XXXX “ bzw. an Sonntagen statt „ XXXX “) ausgestrahlt. Unter der Woche ändert sich der zeitliche Umfang von täglich etwa 15 Minuten, an Sonntagen von 5 Minuten, nicht.
  10. Weiterhin werden abends täglich „ römisch 40 “ (nunmehr „ römisch 40 “ statt „ römisch 40 “ bzw. an Sonntagen statt „ römisch 40 “) ausgestrahlt. Unter der Woche ändert sich der zeitliche Umfang von täglich etwa 15 Minuten, an Sonntagen von 5 Minuten, nicht.
  11. Neu ist die sonntägliche Sendung „ XXXX “ von XXXX Uhr.
  12. Neu ist die sonntägliche Sendung „ römisch 40 “ von römisch 40 Uhr. Ausgehend von der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine einmalige Überschreitung einer genehmigten Sendezeit mit einer halben bzw. Dreiviertelstunde nicht als wesentliche Änderung qualifiziert wurde, ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass die dauerhafte Überschreitung eines Zeitfensters von etwa XXXX Minuten um jeweils 50 Minuten (siehe Punkt 1.) sehr wohl wesentlich ist. Wesentlich ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch das ersatzlose Weglassen von im Genehmigungsbescheid laut Programmschema ausdrücklich genannten Sendungen (hier: XXXX , vgl. Punkt
  13. und „ XXXX “, vgl. Punkt 4.) sowie das Hinzufügen einer neuen Sendung (siehe Punkt
  14. sowie Punkt 4.) bzw. das Ausstrahlen einer Sendung an anderen und an mehr Tagen ( XXXX , vgl. Punkt 4.). Die zeitliche Verschiebung des Beginns von Sendungen, ohne zeitliche Ausdehnung derselben und ohne dass ihr Beginn durch Programmgattung und Programmschema zwingend vorgegeben wären (vgl. Punkt 2.) oder die bloße Umbenennung von Sendungen gleicher Art (vgl. Punkt 5.), sieht das Bundesverwaltungsgericht für sich genommen nicht als wesentliche Änderungen an; gesamthaft betrachtet liegen bei den bekanntgegebenen Änderungen jedoch wie ausgeführt wesentliche Änderungen vor.Ausgehend von der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine einmalige Überschreitung einer genehmigten Sendezeit mit einer halben bzw. Dreiviertelstunde nicht als wesentliche Änderung qualifiziert wurde, ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass die dauerhafte Überschreitung eines Zeitfensters von etwa römisch 40 Minuten um jeweils 50 Minuten (siehe Punkt 1.) sehr wohl wesentlich ist. Wesentlich ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch das ersatzlose Weglassen von im Genehmigungsbescheid laut Programmschema ausdrücklich genannten Sendungen (hier: römisch 40 , vergleiche Punkt
  15. und „ römisch 40 “, vergleiche Punkt 4.) sowie das Hinzufügen einer neuen Sendung (siehe Punkt
  16. sowie Punkt 4.) bzw. das Ausstrahlen einer Sendung an anderen und an mehr Tagen ( römisch 40 , vergleiche Punkt 4.). Die zeitliche Verschiebung des Beginns von Sendungen, ohne zeitliche Ausdehnung derselben und ohne dass ihr Beginn durch Programmgattung und Programmschema zwingend vorgegeben wären vergleiche Punkt 2.) oder die bloße Umbenennung von Sendungen gleicher Art vergleiche Punkt 5.), sieht das Bundesverwaltungsgericht für sich genommen nicht als wesentliche Änderungen an; gesamthaft betrachtet liegen bei den bekanntgegebenen Änderungen jedoch wie ausgeführt wesentliche Änderungen vor. Aus § 6 Abs. 1 und Abs. 3 AMD-G folgt, dass wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen vom Fernsehveranstalter bei der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen und von der Regulierungsbehörde

Abs. 3 leg. cit. zu genehmigen sind. Die Genehmigung ändert sodann den Zulassungsbescheid. Die Beschwerdeführerin hätte die gegenständlichen Änderungen erst aufgrund einer Genehmigung durch die belangte Behörde vornehmen dürfen; diese Genehmigung wurde am XXXX , erlassen und der Beschwerdeführerin am Folgetag zugestellt.Aus Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 3, AMD-G folgt, dass wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen vom Fernsehveranstalter bei der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen und von der Regulierungsbehörde

Absatz 3, leg. cit. zu genehmigen sind. Die Genehmigung ändert sodann den Zulassungsbescheid. Die Beschwerdeführerin hätte die gegenständlichen Änderungen erst aufgrund einer Genehmigung durch die belangte Behörde vornehmen dürfen; diese Genehmigung wurde am römisch 40 , erlassen und der Beschwerdeführerin am Folgetag zugestellt. Die Durchführung der wesentlichen Änderungen (Programmgattung, Anzahl und zeitlicher Umfang beim Fensterprogramm) vor deren Genehmigung bewirkte – wie bereits zutreffend von der belangten Behörde festgestellt – eine Verletzung des § 6 Abs. 1 und Abs. 3 AMD-G.Die Durchführung der wesentlichen Änderungen (Programmgattung, Anzahl und zeitlicher Umfang beim Fensterprogramm) vor deren Genehmigung bewirkte – wie bereits zutreffend von der belangten Behörde festgestellt – eine Verletzung des Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 3, AMD-G. 3.5. Feststellung der Schwere der Rechtsverletzung

§ 62Abs.

4 AMD-G hat die Regulierungsbehörde in ihren Bescheid im Falle der Feststellung einer Rechtsverletzung einen Ausspruch aufzunehmen, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes handelt. Die belangte Behörde stellte mit nachvollziehbarer Begründung fest, dass keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G vorlag. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Ansicht.

Paragraph 62, Absatz 4, AMD-G hat die Regulierungsbehörde in ihren Bescheid im Falle der Feststellung einer Rechtsverletzung einen Ausspruch aufzunehmen, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes handelt. Die belangte Behörde stellte mit nachvollziehbarer Begründung fest, dass keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G vorlag. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Ansicht. 3.6. Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung Die Beschwerdeführerin stellte keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung; die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich darauf. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine mündliche Verhandlung nicht für notwendig, weil der maßgebliche Sachverhalt unstrittig ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ; Bestimmungen der EMRK oder der GRC stehen dem nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen unter Punkt A) dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, weil es sich vorliegend um ein einzelfallbezogene Wertungsentscheidungen handelt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen unter Punkt A) dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, weil es sich vorliegend um ein einzelfallbezogene Wertungsentscheidungen handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W271.2271061.1.00

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