RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlW283 2233816-3 Spruch, W283 2233816-3/26E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde im Zuge seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt straffällig. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) erließ gegen ihn mit rechtskräftigem Bescheid vom 04.07.2019 unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot. Unmittelbar nach der Entlassung aus der Strafhaft am 24.07.2020 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom selben Tag, über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Eine gegen diesen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde vom 06.08.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit am 12.08.2020 mündlich verkündetem und mit 27.08.2020 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis, Zl. W283 2233816-1/15E, hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 24.07.2020 bis zum 27.07.2020 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab. Ferner stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.Unmittelbar nach der Entlassung aus der Strafhaft am 24.07.2020 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom selben Tag, über ihn gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Eine gegen diesen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde vom 06.08.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit am 12.08.2020 mündlich verkündetem und mit 27.08.2020 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis, Zl. W283 2233816-1/15E, hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 24.07.2020 bis zum 27.07.2020 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet ab. Ferner stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Mit einem weiteren Schubhaftmandatsbescheid vom 22.09.2020 ordnete das Bundesamt über den durchgehend angehaltenen Beschwerdeführer nunmehr gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Verhängung der Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Die gegen diesen Schubhaftbescheid vom 22.09.2020 und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft erhobenen Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.10.2020, Zl. W115 2233816-2/14E, als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, hob der VwGH dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2023, W289 2233816-2/24E wurde der Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 22.09.2020, Zl. 192843905-200653031, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 22.09.2020 bis 05.10.2020 für rechtswidrig erklärt.Mit einem weiteren Schubhaftmandatsbescheid vom 22.09.2020 ordnete das Bundesamt über den durchgehend angehaltenen Beschwerdeführer nunmehr gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Verhängung der Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Die gegen diesen Schubhaftbescheid vom 22.09.2020 und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft erhobenen Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.10.2020, Zl. W115 2233816-2/14E, als unbegründet ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, hob der VwGH dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2023, W289 2233816-2/24E wurde der Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom 22.09.2020, Zl. 192843905-200653031, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 22.09.2020 bis 05.10.2020 für rechtswidrig erklärt. Der Beschwerdeführer erhob auch betreffend das gegenständliche Haftüberprüfungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl W283 2233816-3/17E vom 23.11.2020 eine außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof entschied am 15.11.2022 und unter Hinweis auf die Entscheidung zu Ra 2020/21/0442, dass das Unterbleiben der Einbeziehung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Schubhaft einen wesentlichen Begründungsmangel darstelle, weil eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann (VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0538-10, Rn. 5). Das angefochtene Erkenntnis mit der Zahl W283 2233816-3/17E vom 23.11.2020 wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitlich aus der Schubhaft entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Türkei wurde seit seiner Entlassung aus der Strafhaft, ab 24.07.2020 in Schubhaft angehalten. Im gegenständlichen Verfahren legte das Bundesamt am 16.11.2020 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor (W283 2233816-3, OZ 1).Im gegenständlichen Verfahren legte das Bundesamt am 16.11.2020 den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vor (W283 2233816-3, OZ 1). Mit gegenständlich in Revision gezogenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2020, sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war (W283 2233816-3/17E). Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision, welcher der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.11.2022 stattgab, wodurch das gegenständliche Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war (VwGH Ra 2020/21/0538-10). Der Beschwerdeführer am 07.01.2021 aus der Schubhaft entlassen (W283 2233816-5, OZ 7).
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem gegenständlichen Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus den Akten der Vorverfahren, konkret den Akten der vorangegangenen Schubhaftverfahren (2233816-1 und -2) und aus den in weiterer Folge ergangenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts samt zugehöriger Verfahrensakten den Beschwerdeführer betreffend, der Schubhaftverfahren 2233816-4 und -
- Der maßgebliche Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich unzweifelhaft aus der zitierten Aktenlage, insbesondere den gerichtlichen Entscheidungen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gegenstandslosigkeit des Verfahrens Gemäß § 22a Abs. 4 erster Satz BFA-VG ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen, wenn ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubahft angehalten werden soll. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, erster Satz BFA-VG ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen, wenn ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubahft angehalten werden soll. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche länger als vier Monate andauern sollte, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und im Rahmen einer Zukunftsprognose festzustellen, ob eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche länger als vier Monate andauern sollte, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und im Rahmen einer Zukunftsprognose festzustellen, ob eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Dass die Überprüfung der Verlängerung der Schubhaft auf die weitere Anhaltung, und damit auf die zukünftige Fortsetzung der Schubhaft gerichtet ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 22a Abs. 4 BFA-VG: „Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.“Dass die Überprüfung der Verlängerung der Schubhaft auf die weitere Anhaltung, und damit auf die zukünftige Fortsetzung der Schubhaft gerichtet ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG: „Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.“ Dass eine Überprüfung der Fortsetzung der Schubhaft nur bei aufrechter Schubhaft in Betracht kommt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.03.2014, 2013/21/0138, zur damaligen Rechtslage festgehalten, indem er ausführte, dass der (aufgrund der damaligen Rechtslage zuständige) Unabhängige Verwaltungssenat (nur) dann zur Feststellung der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft berufen ist, wenn er gemäß § 82 Abs. 1 FrPolG 2005 angerufen wurde und die Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch andauert. Diese vom UVS vorzunehmende Prüfung hatte unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen (VwGH vom 19.03.2013, 2011/21/0246).Dass eine Überprüfung der Fortsetzung der Schubhaft nur bei aufrechter Schubhaft in Betracht kommt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.03.2014, 2013/21/0138, zur damaligen Rechtslage festgehalten, indem er ausführte, dass der (aufgrund der damaligen Rechtslage zuständige) Unabhängige Verwaltungssenat (nur) dann zur Feststellung der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft berufen ist, wenn er gemäß Paragraph 82, Absatz eins, FrPolG 2005 angerufen wurde und die Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch andauert. Diese vom UVS vorzunehmende Prüfung hatte unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen (VwGH vom 19.03.2013, 2011/21/0246). Im gegenständlichen Fall wird der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht in Schubhaft angehalten, weshalb eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft nicht in Betracht kommt. Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2) [ vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vergleiche zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung K 3 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung K 2) [ vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047]. Da durch die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft am 07.01.2021 einer Entscheidung über die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft die Grundlage entzogen wurde war das Verfahren als gegenstandslos zu erklären und einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. Zu beachten war gegenständlich, dass der VwGH mit Erkenntnis vom 15.11.2022, Ra 2020/21/0538-10, die in diesem Verfahren zuvor ergangene Entscheidung des Bundesveraltungsgerichts zu W283 2233816-3/17E vom 23.11.2020, nach Erhebung einer außerordentlichen Revision durch den Beschwerdeführer, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat. Die hiesige Entscheidung ergeht nun im zweiten Rechtsgang. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W283.2233816.3.00