RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlW283 2264362-1 Spruch, W283 2264362-1/3ZW283 2264364-1/3ZW283 2264362-1/3Z, W283 2264364-1/3Z, BESCHLUSS Das Bund
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 23.12.2021 unter falschem Namen und Geburtsdatum einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Ihre Erstbefragung fand am selben Tag statt. Darin gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass die Mullah der Taliban ihre Familie bedroht hätten. Sie hätten die Erstbeschwerdeführerin zwangsverheiraten wollen. Dies hätte ihre Mutter jedoch nicht gewollt. Daraufhin sei ihrer Familie gesagt worden, dass sie keine Wahl hätten und die Erstbeschwerdeführerin entweder zwangsverheiratetet oder entführt werden würde. Ihre Mutter habe daraufhin große Angst bekommen und beschlossen, dass sie aus Afghanistan flüchten müssten.
- Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 16.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz für die Zweitbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin.
- Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 16.11.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Darin gab sie an, dass sie in der Erstbefragung falsche Angaben gemacht habe. Sie habe in Österreich um Asyl angesucht, weil sie Unterstützung benötige und ihr Ehemann sie in Österreich nicht erreichen könnte. Aus Afghanistan sei sie nur ausgereist, weil sie zu ihrem Ehemann nach Italien gewollt habe. Sie sei in Afghanistan nicht verfolgt worden. Ihr in Italien lebender Ehemann habe sie während ihres Aufenthalts in Italien schlecht behandelt und mehrfach vergewaltigt. Sie sei daraufhin nach Österreich gereist, weil ihr Bruder in Österreich lebe.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 16.11.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Den Beschwerdeführern wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen wurde eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
- Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 16.11.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Den Beschwerdeführern wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen wurde eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
- Mit Schriftsatz vom 14.12.2022 erhoben die Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführer gab bei der Erstbefragung einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum an. Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX (Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin = Akt BF1, AS 3, AS 112, AS 119 – 141). Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX (Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin = Akt BF2, AS 3). Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Tadschiken an. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben sunnitischer Richtung. Die Erstbeschwerdeführerin spricht die Sprachen Dari und Farsi (Akt BF1, AS 5, AS 112, AS 236). Die Erstbeschwerdeführer gab bei der Erstbefragung einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum an. Die Erstbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 (Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin = Akt BF1, AS 3, AS 112, AS 119 – 141). Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 (Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin = Akt BF2, AS 3). Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Tadschiken an. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben sunnitischer Richtung. Die Erstbeschwerdeführerin spricht die Sprachen Dari und Farsi (Akt BF1, AS 5, AS 112, AS 236). Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Afghanistan geboren. Die Erstbeschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise in Kabul im Bezirk Shahrak Police (Akt BF1, AS 113). Sie besuchte in Kabul zwölf Jahre die Schule. Sie studierte anschließend für zwei Jahre Lehramt und schloss das Studium ab (Akt BF1, AS 112). Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren (Akt BF1, AS 236; Akt BF2, AS 3). Die Erstbeschwerdeführerin heiratete am 23.05.2019 den afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , in der Stadt XXXX im Dorf XXXX in der Provinz Baghlan (Akt BF1, AS 112, AS 131f). Die Ehe der Erstbeschwerdeführerin ist aufrecht, sie steht allerdings nicht in Kontakt zu ihrem Ehemann (Akt BF1, AS 113). Die Erstbeschwerdeführerin heiratete am 23.05.2019 den afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , in der Stadt römisch 40 im Dorf römisch 40 in der Provinz Baghlan (Akt BF1, AS 112, AS 131f). Die Ehe der Erstbeschwerdeführerin ist aufrecht, sie steht allerdings nicht in Kontakt zu ihrem Ehemann (Akt BF1, AS 113). Die Erstbeschwerdeführerin befindet sich in klinisch-psychologischer Behandlung. Darüber hinaus leidet sie an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen (Akt BF1, AS 245). Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund (Akt BF1, AS 114).
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Identität der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme (Akt BF1, AS 3, AS 112), dem Beschwerdeschriftsatz (Akt BF1, AS 235) sowie der von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Tazkira und dem sichergestellten Reisepass (Akt BF1, AS 112 und AS 119). Zwar führte die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung einen anderen Namen an (Akt BF1, AS 3), sie konnte in der niederschriftlichen Einvernahme jedoch glaubhaft angeben, dass sie den in der Erstbefragung angegebenen Namen frei erfunden habe und konnte ihren unter Punkt
- Festgestellten Namen durch die Vorlage von Dokumenten belegen (Akt BF1, AS 112). Die Feststellung zur Identität der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus der am 21.10.2022 ausgestellten Geburtsurkunde (Akt BF2, AS 3). Dass die Erstbeschwerdeführerin die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin ist, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zur Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren. Ebenso verhält es sich mit der Feststellung zur Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer und den Sprachkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin (Akt BF1, AS 5, AS 112, AS 236). Die Feststellungen betreffend den Geburtsort, den Aufenthaltsort und die Schul- sowie Universitätsausbildung der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihren glaubhaften und gleichgebliebenen Angaben im Verfahren (Akt BF1, AS 112, AS 113). Dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren wurde, ergibt sich aus der diesbezüglich glaubhaften Angabe der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz (Akt BF1, AS 236) sowie der Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin (Akt BF2, AS 3). Die Feststellungen zur Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in ihrer niederschriftlichen Einvernahme (Akt BF1, AS 112) sowie der von ihr vorgelegten Heiratsurkunde (Akt BF1, AS 112, AS 131f). Dass die Ehe aufrecht ist, die Erstbeschwerdeführerin aber nicht in Kontakt zu ihrem Ehemann steht, konnte ebenso den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme entnommen werden (Akt BF1, AS 113). Dass sich die Erstbeschwerdeführerin in klinisch-psychologischer Behandlung befindet, konnte einer im Zuge ihres Beschwerdeschriftsatzes vorgelegten Bestätigung vom 02.12.2022 entnommen werden (Akt BF1, AS 245). Dass die Erstbeschwerdeführerin an keinen sonstigen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, kann dem Umstand entnommen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin dies weder im Verfahren vorbrachte noch Derartiges sonst im Verfahren hervorgekommen ist. Die Feststellung betreffend den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin ist auf die diesbezüglich glaubhafte Angabe der Erstbeschwerdeführerin in ihrer mündlichen Verhandlung zurückzuführen (Akt BF1, AS 114).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens 3.
- Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. 3.
- Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379, VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010 und VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). 3.
- Mit Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: 3.
- Mit Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „
- Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen - die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird, - keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können, - allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden, - einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen, - der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird, - der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird, - sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen, - ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben, - keinen Sport ausüben dürfen, im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist? im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?
- Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“
- Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“ 3.
- Im Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein Verfahren betreffend die Zuerkennung von internationalen Schutz. Den Beschwerdeführerinnen wurde mit Bescheiden des Bundesamtes vom 16.11.2022 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen wurde eine Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr erteilt. Die Beschwerdeführerinnen erhoben gegen Spruchpunkt I. des Bescheides, der die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten beinhaltet, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 3.
- Im Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein Verfahren betreffend die Zuerkennung von internationalen Schutz. Den Beschwerdeführerinnen wurde mit Bescheiden des Bundesamtes vom 16.11.2022 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen wurde eine Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr erteilt. Die Beschwerdeführerinnen erhoben gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, der die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten beinhaltet, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um afghanische Staatsangehörige. Sie könnten aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Staatsangehörigkeit und der zum Entscheidungszeitpunkt vorherrschenden Situation im Herkunftsstaat den vom Verwaltungsgerichtshof oben zitierten Maßnahmen zumindest zum Teil ausgesetzt sein. Die Erstbeschwerdeführerin wäre unter Umständen im Herkunftsstaat von folgenden – im Vorabentscheidungsverfahren genannten – Maßnahmen betroffen: - dass Frauen die Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird, - dass Frauen keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können, - dass Frauen der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird, - dass Frauen sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen, - dass Frauen ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben. Konkret stellt sich im gegenständlichen Verfahren somit die Frage, ob die zitierten Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen sind, dass die Beschwerdeführerin davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist. Konkret stellt sich im gegenständlichen Verfahren somit die Frage, ob die zitierten Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen sind, dass die Beschwerdeführerin davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist. Auch die zweite Frage, die der VwGH an den Gerichtshof der Europäischen Gerichtshof richtet, ist im gegenständlichen Fall einschlägig. So ist im gegenständlichen Fall auch die Frage zu berücksichtigen, ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass die Beschwerdeführerinnen von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen sind, oder ob für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerinnen von diesen ‑ in ihrer Kumulierung zu betrachtenden ‑ Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen sind, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist. Die Beantwortung dieser zweiten Frage ist für den gegenständlichen Fall insbesondere von Bedeutung, als es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine Frau handelt, die ihre Schul- und Universitätsausbildung bereits abgeschlossen hat sowie bereits verheiratet ist. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ist die Frage insofern von Bedeutung, als ein allfälliger Asylstatus auch auf diese zu erstrecken wäre. Auch die zweite Frage, die der VwGH an den Gerichtshof der Europäischen Gerichtshof richtet, ist im gegenständlichen Fall einschlägig. So ist im gegenständlichen Fall auch die Frage zu berücksichtigen, ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass die Beschwerdeführerinnen von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen sind, oder ob für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerinnen von diesen ‑ in ihrer Kumulierung zu betrachtenden ‑ Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen sind, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist. Die Beantwortung dieser zweiten Frage ist für den gegenständlichen Fall insbesondere von Bedeutung, als es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine Frau handelt, die ihre Schul- und Universitätsausbildung bereits abgeschlossen hat sowie bereits verheiratet ist. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ist die Frage insofern von Bedeutung, als ein allfälliger Asylstatus auch auf diese zu erstrecken wäre. Wie dargestellt kommt der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union im gegenständlichen Verfahren wesentliche Bedeutung zu. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung liegen insgesamt vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur betreffend die Aussetzung von Verfahren in der vorliegenden Konstellation ist unter A) zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W283.2264362.1.00