← Österreich

{'item': 'W288 2272700-2'}

Obsah (20)§ 22a§ 35Art. 133§ 22§ 34§ 13§ 5§ 61§ 16§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§§ 56§ 77§ 46§ 76§ 40Art. 18

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlW288 2272700-2 Spruch, W288 2272700-2/11EW288 2272701-2/10EW288 2272700-2/11E, W288 2272701-2/10E, IM NAMEN DER R

§ 22aAbs. 1 Z 1 und 2 i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV haben die Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) jeweils Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 (sohin insgesamt EUR 852,40) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV haben die Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) jeweils Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 (sohin insgesamt EUR 852,40) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 30.05.2023 brachten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, im Wege ihrer im Spruch genannten Vertretung, beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die verfahrensgegenständliche Beschwerde „gem. § 22a BFA-VG wegen Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme, der Anhaltung und der Festnahme“ ein. Mit der Beschwerde wendeten sich die BF gegen die rechtswidrige Inschubhaftnahme am 28.05.2023 und beantragten, der Beschwerde

§ 22Abs. 1 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte,

§ 22a

BFA-VG festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung nicht vorliegen, den BF Aufwendungen

der VwG-AufwErsV zu ersetzen, und in eventu, im Falle des Obsiegens der Behörde, die BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-AufwErsV zu befreien. 1. Am 30.05.2023 brachten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, im Wege ihrer im Spruch genannten Vertretung, beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die verfahrensgegenständliche Beschwerde „gem. Paragraph 22 a, BFA-VG wegen Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme, der Anhaltung und der Festnahme“ ein. Mit der Beschwerde wendeten sich die BF gegen die rechtswidrige Inschubhaftnahme am 28.05.2023 und beantragten, der Beschwerde

Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte,

Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung nicht vorliegen, den BF Aufwendungen

der VwG-AufwErsV zu ersetzen, und in eventu, im Falle des Obsiegens der Behörde, die BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-AufwErsV zu befreien. 2. Nach Aufforderung durch das BVwG zur Aktenvorlage und Stellungnahme übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, Bundesamt oder belangte Behörde) noch am 30.05.2023 die Verwaltungsakten der beiden BF. Mit 31.05.2023 übermittelte das BFA sodann den Abschiebebericht zu den beiden BF und eine Gegenschrift zur eingebrachten Beschwerde, in welcher zusammengefasst darauf hingewiesen wurde, dass gegen die BF keine Schubhaft verhängt worden sei. Die BF seien aufgrund eines Festnahmeauftrages

§ 34Abs. 3 Z 3 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG am 28.05.2023, um 11:35 Uhr, festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) überstellt worden. Am 31.05.2023, um 10:15 Uhr, seien die BF planmäßig nach Kroatien (Zagreb) überstellt worden.2. Nach Aufforderung durch das BVwG zur Aktenvorlage und Stellungnahme übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, Bundesamt oder belangte Behörde) noch am 30.05.2023 die Verwaltungsakten der beiden BF. Mit 31.05.2023 übermittelte das BFA sodann den Abschiebebericht zu den beiden BF und eine Gegenschrift zur eingebrachten Beschwerde, in welcher zusammengefasst darauf hingewiesen wurde, dass gegen die BF keine Schubhaft verhängt worden sei. Die BF seien aufgrund eines Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG am 28.05.2023, um 11:35 Uhr, festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) überstellt worden. Am 31.05.2023, um 10:15 Uhr, seien die BF planmäßig nach Kroatien (Zagreb) überstellt worden.

  1. Ebenfalls am 31.05.2023 wurde vom BVwG eine aktuelle Abfrage der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres durchgeführt. Aus dieser geht –übereinstimmend zu den Angaben des BFA – hervor, dass die BF ab 28.05.2023, 11:35 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft im PAZ angehalten wurden und die Verwaltungs-verwahrungshaft am 31.05.2023, 10:15 Uhr, durch deren Abschiebung endete.
  2. Am 05.06.2023 teilte das BFA mit an der anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht teilzunehmen und übermittelte die Anhalteprotokolle der beiden BF.
  3. Am 09.06.2023 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG im Beisein des Vertreters der beiden BF statt, in welcher die Ermittlungsergebnisse umfassend erörtert und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. In der Beschwerdeverhandlung wurde vom BFV zur Beschwerde sodann klargestellt und diese

§ 13Abs.

3 AVG dahingehend verbessert, dass sich die Beschwerde auch gegen die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft richtet. Noch in der mündlichen Verhandlung wurden die Verfahren zu den Zln. 2272700-2 und 2272701-2 eröffnet und darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gesondert schriftlich zu diesen Zln. ergeht. Mit im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung mündlich verkündeten Beschluss des BVwG vom 09.06.2023, Zln. XXXX , XXXX , wurde die Beschwerde hinsichtlich der Anordnung und Anhaltung in Schubhaft sodann als unzulässig zurückgewiesen und die BF zum Kostenersatz verpflichtet. 5. Am 09.06.2023 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG im Beisein des Vertreters der beiden BF statt, in welcher die Ermittlungsergebnisse umfassend erörtert und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. In der Beschwerdeverhandlung wurde vom BFV zur Beschwerde sodann klargestellt und diese

Paragraph 13, Absatz 3, AVG dahingehend verbessert, dass sich die Beschwerde auch gegen die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft richtet. Noch in der mündlichen Verhandlung wurden die Verfahren zu den Zln. 2272700-2 und 2272701-2 eröffnet und darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gesondert schriftlich zu diesen Zln. ergeht. Mit im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung mündlich verkündeten Beschluss des BVwG vom 09.06.2023, Zln. römisch 40 , römisch 40 , wurde die Beschwerde hinsichtlich der Anordnung und Anhaltung in Schubhaft sodann als unzulässig zurückgewiesen und die BF zum Kostenersatz verpflichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten die beiden volljährigen BF (eine Mutter und ihr Sohn), beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, am 20.02.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die erkennungsdienstliche Behandlung der beiden BF ergab dabei einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 in Kroatien (Asylantragstellung am 05.11.2022). Mit Bescheiden des BFA vom 20.03.2023, Zln. XXXX , XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz Kroatien zuständig ist. Gegen die BF wurden

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG Anordnungen zur Außerlandesbringung erlassen und

§ 61Abs.

2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien für zulässig erklärt. Das BFA führte unter anderem aus, dass die Außerlandesbringung der beiden BF nach Kroatien keine Verletzung ihrer durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstellt und ihnen auch keine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch droht. Gegen diese Bescheide erhoben die BF rechtzeitig Beschwerden an das BVwG und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerden wurde dem BVwG am 03.04.2023 vorgelegt und werden die Beschwerdeverfahren derzeit zu den Zln. XXXX und XXXX geführt. Den Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung vom BVwG (innerhalb der 7-Tages-Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG) nicht zuerkannt. Mit Bescheiden des BFA vom 20.03.2023, Zln. römisch 40 , römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz Kroatien zuständig ist. Gegen die BF wurden

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG Anordnungen zur Außerlandesbringung erlassen und

Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Kroatien für zulässig erklärt. Das BFA führte unter anderem aus, dass die Außerlandesbringung der beiden BF nach Kroatien keine Verletzung ihrer durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstellt und ihnen auch keine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch droht. Gegen diese Bescheide erhoben die BF rechtzeitig Beschwerden an das BVwG und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerden wurde dem BVwG am 03.04.2023 vorgelegt und werden die Beschwerdeverfahren derzeit zu den Zln. römisch 40 und römisch 40 geführt. Den Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung vom BVwG (innerhalb der 7-Tages-Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG) nicht zuerkannt. Bereits am 21.02.2023 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen

Dublin III-VO an Kroatien. Mit 28.02.2022 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme der BF ausdrücklich zu. Am 21.03.2023 fand das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch mit den BF statt, wobei beide BF erklärten, nicht rückkehrwillig zu sein. Mit 18.04.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs. 3 Z 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die beiden BF zum Zwecke ihrer Abschiebung. Angeordnet wurde vom BFA dabei eine Festnahme ab dem 28.05.2023, ab 11:30 Uhr. Ebenso am 18.04.2023 erging zudem ein Abschiebeauftrag betreffend der beiden BF. Schon im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages war die in den Beschwerdeverfahren zu den Zln. XXXX bestehende siebentägige Frist für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 16Abs.

4 BFA-VG abgelaufen und die Durchführbarkeit der erlassenen Anordnungen zur Außerlandesbringung

§ 61FPG sohin bereits eingetreten (siehe bereits oben).

Mit 18.04.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die beiden BF zum Zwecke ihrer Abschiebung. Angeordnet wurde vom BFA dabei eine Festnahme ab dem 28.05.2023, ab 11:30 Uhr. Ebenso am 18.04.2023 erging zudem ein Abschiebeauftrag betreffend der beiden BF. Schon im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages war die in den Beschwerdeverfahren zu den Zln. römisch 40 bestehende siebentägige Frist für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG abgelaufen und die Durchführbarkeit der erlassenen Anordnungen zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG sohin bereits eingetreten (siehe bereits oben). Die BF kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages wurden die BF am 28.05.2023, um 11:35 Uhr, von Polizeibeamten

§ 34Abs. 3 Z 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und ins PAZ XXXX überstellt. Die BF wurden über die Gründe der Festnahme belehrt und ihnen ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt. Am 30.05.2023 folgte sodann die Überstellung vom PAZ XXXX ins PAZ XXXX nach XXXX .Aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages wurden die BF am 28.05.2023, um 11:35 Uhr, von Polizeibeamten

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und ins PAZ römisch 40 überstellt. Die BF wurden über die Gründe der Festnahme belehrt und ihnen ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt. Am 30.05.2023 folgte sodann die Überstellung vom PAZ römisch 40 ins PAZ römisch 40 nach römisch 40 . Zum Zeitpunkt der Festnahme lag eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61FPG) vor.

Zum Zeitpunkt der Festnahme lag eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG) vor. Am 30.05.2023 brachten die BF, durch ihre im Spruch genannten Vertretung, beim BVwG die vorliegende Beschwerde ein und beantragten, der Beschwerde

§ 22Abs. 1 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte,

§ 22a

BFA-VG festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung nicht vorliegen, den BF Aufwendungen

der VwG-AufwErsV zu ersetzen, und in eventu, im Falle des Obsiegens der Behörde, die BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-AufwErsV zu befreien. Lediglich einleitend wurde Beschwerde „gem. § 22a BFA-VG wegen Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme, der Anhaltung und der Festnahme“ erhoben, wobei sich die weitere Beschwerde (Begehren und Beschwerdegründe) maßgeblich gegen die Anordnung und die Anhaltung in Schubhaft am bzw. seit 28.05.2023 richten. In der Beschwerdeverhandlung am 09.06.2023 wurde die Beschwerde

§ 13Abs.

3 AVG (nach Belehrung über damit einhergehenden etwaige Kostenfolgen) dahingehend verbessert, dass sich die Beschwerde auch gegen die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft richtet. Beantragt wurde die Rechtwidrigkeit der Festnahme und der darauf gestützten Anhaltung festzustellen und begründend hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass es gelinderer Mittel für die Durchführung der Abschiebung gebe und sich die BF noch im Beschwerdeverfahren befinden und keine Gefahr bzw. Fluchtgefahr bestehe, sich dem Verfahren zu entziehen. Außerdem sei über die aufschiebende Wirkung noch nicht entschieden. Insbesondere mit dem Wissen um die systematischen Schwachstellen in Kroatien, sei die Abschiebung vor Entscheidung über die aufschiebende Wirkung und der inhaltlichen Entscheidung nicht verhältnismäßig. Insbesondere mit dem Wissen um die Dublin-VO-verletzende Behandlung von Dublin-Rückkehrern nach Kroatien, als Folgenantragsteller, weshalb sich schon die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft als rechtswidrig erweise. Mit dem Wissen um die systematischen Schwachstellen und einer noch zu erwartenden aufschiebenden Wirkung, sei das bisherige Verhalten der BF nachvollziehbar und eine Festnahme inklusiver dreitägigen Anhaltung, jedenfalls nicht verhältnismäßig. In der Beschwerdeverhandlung wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung gesondert schriftlich ergehen wird. Mit dem im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung mündlich verkündeten Beschluss des BVwG vom 09.06.2023, Zln. XXXX , wurde die Beschwerde hinsichtlich der Anordnung und Anhaltung in Schubhaft sodann als unzulässig zurückgewiesen und die BF zum Kostenersatz verpflichtet.Am 30.05.2023 brachten die BF, durch ihre im Spruch genannten Vertretung, beim BVwG die vorliegende Beschwerde ein und beantragten, der Beschwerde

Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte,

Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung nicht vorliegen, den BF Aufwendungen

der VwG-AufwErsV zu ersetzen, und in eventu, im Falle des Obsiegens der Behörde, die BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-AufwErsV zu befreien. Lediglich einleitend wurde Beschwerde „gem. Paragraph 22 a, BFA-VG wegen Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme, der Anhaltung und der Festnahme“ erhoben, wobei sich die weitere Beschwerde (Begehren und Beschwerdegründe) maßgeblich gegen die Anordnung und die Anhaltung in Schubhaft am bzw. seit 28.05.2023 richten. In der Beschwerdeverhandlung am 09.06.2023 wurde die Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG (nach Belehrung über damit einhergehenden etwaige Kostenfolgen) dahingehend verbessert, dass sich die Beschwerde auch gegen die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft richtet. Beantragt wurde die Rechtwidrigkeit der Festnahme und der darauf gestützten Anhaltung festzustellen und begründend hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass es gelinderer Mittel für die Durchführung der Abschiebung gebe und sich die BF noch im Beschwerdeverfahren befinden und keine Gefahr bzw. Fluchtgefahr bestehe, sich dem Verfahren zu entziehen. Außerdem sei über die aufschiebende Wirkung noch nicht entschieden. Insbesondere mit dem Wissen um die systematischen Schwachstellen in Kroatien, sei die Abschiebung vor Entscheidung über die aufschiebende Wirkung und der inhaltlichen Entscheidung nicht verhältnismäßig. Insbesondere mit dem Wissen um die Dublin-VO-verletzende Behandlung von Dublin-Rückkehrern nach Kroatien, als Folgenantragsteller, weshalb sich schon die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft als rechtswidrig erweise. Mit dem Wissen um die systematischen Schwachstellen und einer noch zu erwartenden aufschiebenden Wirkung, sei das bisherige Verhalten der BF nachvollziehbar und eine Festnahme inklusiver dreitägigen Anhaltung, jedenfalls nicht verhältnismäßig. In der Beschwerdeverhandlung wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung gesondert schriftlich ergehen wird. Mit dem im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung mündlich verkündeten Beschluss des BVwG vom 09.06.2023, Zln. römisch 40 , wurde die Beschwerde hinsichtlich der Anordnung und Anhaltung in Schubhaft sodann als unzulässig zurückgewiesen und die BF zum Kostenersatz verpflichtet. Die BF waren bei ihrer Festnahme und Anhaltung haftfähig. Die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen lagen bei den BF nicht vor. Die BF hatten während ihrer Anhaltung Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Die BF befanden sich nach ihrer Festnahme am 28.05.2023, 11:35 Uhr, bis zum 31.05.2023, 10:15 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Am 31.05.2023, um 10:15 Uhr, wurden die BF im Luftweg nach Kroatien (Zagreb) überstellt.

  1. Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie in die Gerichtsakten zu den Verfahren zu den Zln. XXXX und in die Gerichtsakten zu den Asylverfahren der BF zu den Zln. XXXX , weiterhin durch Einsichtnahmen in den Beschwerdeschriftsatz selbst, in die Gegenschrift zur Beschwerde des BFA vom 31.05.2023, in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das GVS-Informationssystem und die Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 09.06.2023.Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie in die Gerichtsakten zu den Verfahren zu den Zln. römisch 40 und in die Gerichtsakten zu den Asylverfahren der BF zu den Zln. römisch 40 , weiterhin durch Einsichtnahmen in den Beschwerdeschriftsatz selbst, in die Gegenschrift zur Beschwerde des BFA vom 31.05.2023, in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das GVS-Informationssystem und die Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 09.06.
  2. Die Feststellungen zur Asylantragstellung der BF nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet sowie dazu, dass die durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung der beiden BF zu einem EURODAC-Treffer der Kategorie 1 in Kroatien infolge deren Asylantragstellung am 05.11.2022 führte, ergeben sich aus der Einsicht in die oben angeführten Gerichtsakten zu den Asylverfahren der BF und den dort sowie in die vorliegenden Verwaltungsakten einliegenden Erstbefragungsprotokollen, Bescheiden des BFA vom 20.03.2023 und Abfrageergebnissen ( XXXX ) in Zusammenschau mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister (IZR). Aus den unbestritten gebliebenen und gleichbleibenden Angaben der BF im bisherigen Verfahren sowie den dem BFA vorgelegten Identitätsdokumenten (vgl. Bescheide vom 20.03.2023) waren auch die Feststellungen zur Volljährigkeit, Staatsangehörigkeit und zum verwandtschaftlichen Verhältnis (Mutter und Sohn bzw. in Abfolge der Verfahrenszahlen Sohn und Mutter) der BF zu treffen.Die Feststellungen zur Asylantragstellung der BF nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet sowie dazu, dass die durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung der beiden BF zu einem EURODAC-Treffer der Kategorie 1 in Kroatien infolge deren Asylantragstellung am 05.11.2022 führte, ergeben sich aus der Einsicht in die oben angeführten Gerichtsakten zu den Asylverfahren der BF und den dort sowie in die vorliegenden Verwaltungsakten einliegenden Erstbefragungsprotokollen, Bescheiden des BFA vom 20.03.2023 und Abfrageergebnissen ( römisch 40 ) in Zusammenschau mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister (IZR). Aus den unbestritten gebliebenen und gleichbleibenden Angaben der BF im bisherigen Verfahren sowie den dem BFA vorgelegten Identitätsdokumenten vergleiche Bescheide vom 20.03.2023) waren auch die Feststellungen zur Volljährigkeit, Staatsangehörigkeit und zum verwandtschaftlichen Verhältnis (Mutter und Sohn bzw. in Abfolge der Verfahrenszahlen Sohn und Mutter) der BF zu treffen. Die Feststellungen zu den Bescheiden des BFA, mit welchen die Anträge der BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen, Anordnungen zur Außerlandesbringung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen wurde, ergeben sich aus der Einsicht in die in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheide vom 20.03.2023 selbst ( XXXX ) in Zusammenschau mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Dass die BF gegen diese Bescheide Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt haben, die Beschwerden dem BVwG am 03.04.2023 vorgelegt wurden und die Verfahren derzeit beim BVwG geführt werden, ergeben sich aus Einsicht in die zu diesen Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsakten zu den Zln. XXXX und XXXX . Aus dieser Einsicht ergibt sich auch, dass diesen Beschwerden die aufschiebende Wirkung vom BVwG – innerhalb der 7-Tages-Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG und im Übrigen auch im Entscheidungszeitpunkt – nicht zuerkannt wurde.Die Feststellungen zu den Bescheiden des BFA, mit welchen die Anträge der BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen, Anordnungen zur Außerlandesbringung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen wurde, ergeben sich aus der Einsicht in die in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheide vom 20.03.2023 selbst ( römisch 40 ) in Zusammenschau mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Dass die BF gegen diese Bescheide Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt haben, die Beschwerden dem BVwG am 03.04.2023 vorgelegt wurden und die Verfahren derzeit beim BVwG geführt werden, ergeben sich aus Einsicht in die zu diesen Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsakten zu den Zln. römisch 40 und römisch 40 . Aus dieser Einsicht ergibt sich auch, dass diesen Beschwerden die aufschiebende Wirkung vom BVwG – innerhalb der 7-Tages-Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG und im Übrigen auch im Entscheidungszeitpunkt – nicht zuerkannt wurde. Auch dass das BFA bereits am 21.02.2023 ein Wiederaufnahmeersuchen

der Dublin III-VO an Kroatien richtete und Kroatien mit 28.02.2023 der Wiederaufnahme der BF ausdrücklich zustimmte ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten, insb. dem dort einliegenden „take back request“ vom 21.02.2023 und dem Schreiben der kroatischen Behörden zur Wiederaufnahme vom 28.02.2023 ( XXXX ). Die von den BF geäußerte mangelnde Rückkehrwilligkeit im Rahmen des am 21.03.2023 verpflichtend durchgeführten Rückkehrberatungsgesprächs ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Beratungsprotokollen ( XXXX ).Auch dass das BFA bereits am 21.02.2023 ein Wiederaufnahmeersuchen

der Dublin III-VO an Kroatien richtete und Kroatien mit 28.02.2023 der Wiederaufnahme der BF ausdrücklich zustimmte ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten, insb. dem dort einliegenden „take back request“ vom 21.02.2023 und dem Schreiben der kroatischen Behörden zur Wiederaufnahme vom 28.02.2023 ( römisch 40 ). Die von den BF geäußerte mangelnde Rückkehrwilligkeit im Rahmen des am 21.03.2023 verpflichtend durchgeführten Rückkehrberatungsgesprächs ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Beratungsprotokollen ( römisch 40 ). Auch die Feststellungen zu dem mit 18.04.2023 gegen die BF zum Zwecke der Abschiebung erlassenen Festnahmeauftrag und die darin getroffene Anordnung die Festnahme (erst) ab dem 28.05.2023, ab 11:30 Uhr, zu vollziehen sowie zu dem ebenso am 18.04.2023 ergangenen Abschiebeauftrag, ergeben sich ebenso unzweifelhaft aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, insb. den dort einliegenden Festnahmeaufträgen samt den weiteren Abschiebeunterlagen ( XXXX ). Dass schon im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages die im Beschwerdeverfahren zu den Zln. XXXX und XXXX bestehende siebentägige Frist für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgelaufen und die Durchführbarkeit der erlassenen Anordnungen zur Außerlandesbringung bereits eingetreten war, ergibt sich dabei gerade aus dem Umstand, dass die Beschwerden dem BVwG am 03.04.2023 vorgelegt (siehe dazu die in den Verwaltungsakten einliegenden Mitteilungen über die Beschwerdevorlage) und innerhalb der in § 16 Abs. 4 BFA-VG gesetzlich festgelegten Frist vom BVwG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, weshalb die Anordnung zur Außerlandesbringung längstens mit 10.04.2023 nicht bloß durchsetzbar, sondern auch durchführbar wurde.Auch die Feststellungen zu dem mit 18.04.2023 gegen die BF zum Zwecke der Abschiebung erlassenen Festnahmeauftrag und die darin getroffene Anordnung die Festnahme (erst) ab dem 28.05.2023, ab 11:30 Uhr, zu vollziehen sowie zu dem ebenso am 18.04.2023 ergangenen Abschiebeauftrag, ergeben sich ebenso unzweifelhaft aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, insb. den dort einliegenden Festnahmeaufträgen samt den weiteren Abschiebeunterlagen ( römisch 40 ). Dass schon im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages die im Beschwerdeverfahren zu den Zln. römisch 40 und römisch 40 bestehende siebentägige Frist für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgelaufen und die Durchführbarkeit der erlassenen Anordnungen zur Außerlandesbringung bereits eingetreten war, ergibt sich dabei gerade aus dem Umstand, dass die Beschwerden dem BVwG am 03.04.2023 vorgelegt (siehe dazu die in den Verwaltungsakten einliegenden Mitteilungen über die Beschwerdevorlage) und innerhalb der in Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gesetzlich festgelegten Frist vom BVwG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, weshalb die Anordnung zur Außerlandesbringung längstens mit 10.04.2023 nicht bloß durchsetzbar, sondern auch durchführbar wurde. Dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind, ergibt sich dabei aus dem Umstand, dass sie selbst nach Durchführbarkeit der Anordnungen zur Außerlandesbringung weiterhin im Bundesgebiet verblieben. Dass die beiden BF am 28.05.2023, um 11:35 Uhr, aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages von Polizeibeamten

§ 34Abs. 3 Z 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und ins PAZ XXXX überstellt wurden, die BF über die Gründe der Festnahme belehrt und ihnen ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt wurde, ergibt sich nachvollziehbar aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Festnahmebericht und Anhalteprotokoll vom 28.05.2023 ( XXXX ). Soweit daher in der Beschwerdeverhandlung am 09.06.2023 seitens des BFV erstmalig vorgebracht wurde, keine Information erhalten zu haben ob es sich um eine Schubhaft oder eine Festnahme handelt (Verhandlungsschrift vom 09.06.2023, S. 5), vermag dies nicht zu überzeugen, zumal dadurch bereits klar ersichtlich wird, dass die BF hinsichtlich der Gründe ihrer Festnahme belehrt wurden. Dass die BF am 30.05.2023 sodann vom PAZ XXXX ins PAZ XXXX nach XXXX überstellt wurden, ergibt sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Dass die beiden BF am 28.05.2023, um 11:35 Uhr, aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages von Polizeibeamten

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und ins PAZ römisch 40 überstellt wurden, die BF über die Gründe der Festnahme belehrt und ihnen ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt wurde, ergibt sich nachvollziehbar aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Festnahmebericht und Anhalteprotokoll vom 28.05.2023 ( römisch 40 ). Soweit daher in der Beschwerdeverhandlung am 09.06.2023 seitens des BFV erstmalig vorgebracht wurde, keine Information erhalten zu haben ob es sich um eine Schubhaft oder eine Festnahme handelt (Verhandlungsschrift vom 09.06.2023, S. 5), vermag dies nicht zu überzeugen, zumal dadurch bereits klar ersichtlich wird, dass die BF hinsichtlich der Gründe ihrer Festnahme belehrt wurden. Dass die BF am 30.05.2023 sodann vom PAZ römisch 40 ins PAZ römisch 40 nach römisch 40 überstellt wurden, ergibt sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Dass zum Zeitpunkt der Festnahme eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61FPG) gegen die BF vorlag, ergibt sich unmittelbar aus dem Verwaltungsakt.

Diesbezüglich kann erneut auf die obigen Ausführungen zum erlassenen Festnahmeauftrag und zur gesetzlichen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG verwiesen werden. Dass zum Zeitpunkt der Festnahme eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG) gegen die BF vorlag, ergibt sich unmittelbar aus dem Verwaltungsakt. Diesbezüglich kann erneut auf die obigen Ausführungen zum erlassenen Festnahmeauftrag und zur gesetzlichen Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG verwiesen werden. Die Feststellungen zur am 30.05.2023 eingebrachten Beschwerde, insb. zu den gestellten Anträgen (Begehren) und den Beschwerdegründen, sowie zu der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 09.06.2023

§ 13Abs.

3 AVG verbesserten Beschwerde hinsichtlich der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft samt den dazu ausgeführten näheren Gründen, ergibt sich aus der Zusammenschau des Beschwerdeschriftsatzes und der Verhandlungsschrift vom 09.06.2023 ( XXXX ; siehe auch XXXX ). Auch der im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung mündlich verkündete Beschluss des BVwG vom 09.06.2023, Zln. XXXX , mit welchem die Beschwerde hinsichtlich der Anordnung und Anhaltung in Schubhaft als unzulässig zurückgewiesen und die BF zum Kostenersatz verpflichtet wurden, ergibt sich aus der Einsicht in die Verhandlungsschrift vom 09.06.2023.Die Feststellungen zur am 30.05.2023 eingebrachten Beschwerde, insb. zu den gestellten Anträgen (Begehren) und den Beschwerdegründen, sowie zu der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 09.06.2023

Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserten Beschwerde hinsichtlich der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft samt den dazu ausgeführten näheren Gründen, ergibt sich aus der Zusammenschau des Beschwerdeschriftsatzes und der Verhandlungsschrift vom 09.06.2023 ( römisch 40 ; siehe auch römisch 40 ). Auch der im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung mündlich verkündete Beschluss des BVwG vom 09.06.2023, Zln. römisch 40 , mit welchem die Beschwerde hinsichtlich der Anordnung und Anhaltung in Schubhaft als unzulässig zurückgewiesen und die BF zum Kostenersatz verpflichtet wurden, ergibt sich aus der Einsicht in die Verhandlungsschrift vom 09.06.

  1. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach bei den BF eine Haftunfähigkeit vorgelegen wäre und wurde ein solche auch in der Beschwerde oder in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.06.2023 nicht behauptet. Auch aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten lassen würden. Dass die BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatten, ist unzweifelhaft und ergibt sich dies bereits aus den gesetzlichen Verpflichtungen der Anhalteordnung (vgl. etwa § 10 AnhalteO).Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach bei den BF eine Haftunfähigkeit vorgelegen wäre und wurde ein solche auch in der Beschwerde oder in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.06.2023 nicht behauptet. Auch aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich keine auffälligen Arztbesuche, die das Bestehen von ernsthaften, die Haftfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen vermuten lassen würden. Dass die BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatten, ist unzweifelhaft und ergibt sich dies bereits aus den gesetzlichen Verpflichtungen der Anhalteordnung vergleiche etwa Paragraph 10, AnhalteO). Die Feststellung, dass die BF von 28.05.2023, 11:35 Uhr, bis zu ihrer Überstellung nach Kroatien am 31.05.2023, 10:15 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurden, lässt sich zweifelsfrei der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres in Zusammenschau mit dem vorliegenden Abschiebebericht ( XXXX ) entnehmen. Die Feststellung, dass die BF von 28.05.2023, 11:35 Uhr, bis zu ihrer Überstellung nach Kroatien am 31.05.2023, 10:15 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurden, lässt sich zweifelsfrei der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres in Zusammenschau mit dem vorliegenden Abschiebebericht ( römisch 40 ) entnehmen.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und Allgemeines:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt, mangels gegenteiliger Anordnung, Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt, mangels gegenteiliger Anordnung, Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 6 Vw

GVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. 3.

  1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Festnahme und Anhaltung:3.
  2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Festnahme und Anhaltung: 3.2.
  3. § 22a, 34 und 40 BFA-VG lauten, wie folgt:3.2.
  4. Paragraph 22 a, 34 und 40 BFA-VG lauten, wie folgt: Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Festnahmeauftrag § 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 34,

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser, 1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder,

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und,
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder,
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  3. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;,

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;,
  2. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder,
  3. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn,
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder,
  2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Festnahme § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,2. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.Paragraph 40,

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,, 2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder,

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  2. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  3. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn,
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,,
  2. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,,
  3. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder,
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“ 3.2.
  1. Bei Festnahme und Anhaltung handelt es sich um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. ausführlich VfGH vom 26.09.1985 B42/83). Bei der Festnahme nach § 34 BFA-VG (samt darauf gegründeter Anhaltung) einerseits und der Schubhaft andererseits handelt es sich um zwei getrennte Verwaltungsakte, die gerichtlich gesondert nachprüfbar sind (vgl. VwGH 02.03.2023, Fr 2022/21/0015).3.2.
  2. Bei Festnahme und Anhaltung handelt es sich um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche ausführlich VfGH vom 26.09.1985 B42/83). Bei der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG (samt darauf gegründeter Anhaltung) einerseits und der Schubhaft andererseits handelt es sich um zwei getrennte Verwaltungsakte, die gerichtlich gesondert nachprüfbar sind vergleiche VwGH 02.03.2023, Fr 2022/21/0015). Soweit die Beschwerde gegen die Anordnung und Anhaltung in Schubhaft gerichtet war, wurde darüber mit mündlich verkündetem Beschluss des BVwG vom 09.06.2022, Zln. XXXX , bereits abgesprochen.Soweit die Beschwerde gegen die Anordnung und Anhaltung in Schubhaft gerichtet war, wurde darüber mit mündlich verkündetem Beschluss des BVwG vom 09.06.2022, Zln. römisch 40 , bereits abgesprochen. 3.2.3.

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

§ 34leg.cit.

besteht.3.2.3.

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, leg.cit. besteht. Die beiden BF wurden von Polizeibeamten am 28.05.2023, 11:35 Uhr,

§ 40Abs. 1 Z 1 BFA-VG i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG, in Vollziehung des am 18.04.2023 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen.Die beiden BF wurden von Polizeibeamten am 28.05.2023, 11:35 Uhr,

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, in Vollziehung des am 18.04.2023 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Im gegenständlichen Verfahren wurde vorgebracht, dass die gegen die Bescheide des BFA vom 20.03.2023 gerichteten Beschwerden (weiterhin) im Beschwerdeverfahren befinden, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht entschieden worden und aufgrund der systematischen Schwachstellen im Asylsystem Kroatiens mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu rechnen sei. Hierzu ist anzumerken, dass das BFA am 18.04.2023 einen Festnahmeauftrag gegen die BF

§ 34Abs. 3 Z 3 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erließ. Die Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages (als auch im Zeitpunkt der Festnahme am 28.05.2023) vor, weil gegen die beiden BF mit Bescheiden des BFA vom 20.03.2023 und nach Ablauf der siebentägigen Frist

§ 16Abs.

4 BFA-VG nach Beschwerdeerhebung gegen diese Bescheide (die Beschwerdevorlage der zu den Zln. XXXX und XXXX geführten Verfahren langte am 03.04.2023 beim BVwG ein) durchsetzbare und auch durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen (Anordnungen zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG) vorlagen, mit denen unter anderem festgestellt wurde, dass eine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.Hierzu ist anzumerken, dass das BFA am 18.04.2023 einen Festnahmeauftrag gegen die BF

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erließ. Die Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages (als auch im Zeitpunkt der Festnahme am 28.05.2023) vor, weil gegen die beiden BF mit Bescheiden des BFA vom 20.03.2023 und nach Ablauf der siebentägigen Frist

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG nach Beschwerdeerhebung gegen diese Bescheide (die Beschwerdevorlage der zu den Zln. römisch 40 und römisch 40 geführten Verfahren langte am 03.04.2023 beim BVwG ein) durchsetzbare und auch durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen (Anordnungen zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG) vorlagen, mit denen unter anderem festgestellt wurde, dass eine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, in einem ähnlich gelagerten Fall betreffend die Anwendung der Dublin III-VO bereits festgehalten, dass dem Bescheid des BFA

§ 16Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, es sei denn sie wäre vom BVw

G

§ 17Abs.

1 Z 1 BFA-VG unter bestimmten, dort näher genannten Voraussetzungen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss zuerkannt worden. Damit steht die Regelung des § 16 Abs. 4 BFA-VG im Zusammenhang. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, in einem ähnlich gelagerten Fall betreffend die Anwendung der Dublin III-VO bereits festgehalten, dass dem Bescheid des BFA

Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, es sei denn sie wäre vom BVwG

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG unter bestimmten, dort näher genannten Voraussetzungen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss zuerkannt worden. Damit steht die Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG im Zusammenhang. Dieser Entscheidung lag ein in Beschwerde gezogener Bescheid des BFA zugrunde, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin III-VO (dort

Art. 18Abs.

1 lit. b leg. cit.) angenommen wurde und mit dem das BFA

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des BF (dort nach Rumänien) anordnete und feststellte, dass

§ 61Abs.

2 FPG eine Abschiebung dorthin zulässig ist. Danach war der Bescheid des BFA zwar durchsetzbar, mit der Durchführung der damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung war jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, nach Einbringung der Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG, zuzuwarten (VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, Rz 15).Dieser Entscheidung lag ein in Beschwerde gezogener Bescheid des BFA zugrunde, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin III-VO (dort

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, leg.

cit.) angenommen wurde und mit dem das BFA

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des BF (dort nach Rumänien) anordnete und feststellte, dass

Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung dorthin zulässig ist. Danach war der Bescheid des BFA zwar durchsetzbar, mit der Durchführung der damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung war jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, nach Einbringung der Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG, zuzuwarten (VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, Rz 15). Weder kommt den Bescheiden des BFA vom 20.03.2023

§ 16Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu, noch wurde diese nach Vorlage der dbzgl. Beschwerde am 16.08.2022 vom BVwG

§ 17Abs.

1 Z 1 BFA-VG binnen sieben Tagen zuerkannt. Wie dargelegt, bestanden fallgegenständlich sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages, als auch im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung – aufgrund des Ablaufs der siebentägigen Frist

§ 16Abs.

4 BFA-VG und dem sohin bewirkten Eintreten der Durchführbarkeit der erlassenen Anordnungen zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG – gegen die beiden BF durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen.Weder kommt den Bescheiden des BFA vom 20.03.2023

Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu, noch wurde diese nach Vorlage der dbzgl. Beschwerde am 16.08.2022 vom BVwG

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG binnen sieben Tagen zuerkannt. Wie dargelegt, bestanden fallgegenständlich sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages, als auch im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung – aufgrund des Ablaufs der siebentägigen Frist

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG und dem sohin bewirkten Eintreten der Durchführbarkeit der erlassenen Anordnungen zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG – gegen die beiden BF durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Weiters gilt es darauf hinzuweisen, dass im Verfahren

§ 22aAbs. 1 BFA-VG die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen ist (Vw

GH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.Weiters gilt es darauf hinzuweisen, dass im Verfahren

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte. Hinsichtlich des Vorbringens zu systematischen Mängeln im Asylsystems Kroatiens ist daher anzumerken, dass das BFA in den Bescheiden vom 20.03.2023 die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und eine Abschiebung auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK und Art. 3 EMRK für zulässig erachtete. Davon abgesehen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in Kroatien derzeit kein mit den Rechten nach Art. 3 EMRK kompatibles Aufnahmesystem bestehen würde. Auch in diesem Zusammenhang kann im Übrigen auf die in den Verfahren zu den Zln. XXXX und XXXX nicht erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verwiesen werden, welche jedoch bei einer anzunehmenden realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch das BVwG

§ 17Abs. 1 Z 1 BFA-VG i

Vm § 16 Abs. 4 BFA-VG gewährt worden wäre.Hinsichtlich des Vorbringens zu systematischen Mängeln im Asylsystems Kroatiens ist daher anzumerken, dass das BFA in den Bescheiden vom 20.03.2023 die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und eine Abschiebung auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK und Artikel 3, EMRK für zulässig erachtete. Davon abgesehen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in Kroatien derzeit kein mit den Rechten nach Artikel 3, EMRK kompatibles Aufnahmesystem bestehen würde. Auch in diesem Zusammenhang kann im Übrigen auf die in den Verfahren zu den Zln. römisch 40 und römisch 40 nicht erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verwiesen werden, welche jedoch bei einer anzunehmenden realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK durch das BVwG

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gewährt worden wäre. Angesichts der vom BVwG innerhalb der von 7 Tagen ab Beschwerdevorlage

§ 16Abs.

4 BFA-VG nicht erfolgten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der von Kroatien bereits am 28.02.2022 ausdrücklich erklärten Zustimmung zur Wiederaufnahme der BF und der aus der Aktenlage klar erkennbar bereits geplanten Abschiebung konnte das BFA sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch bei der Festnahme und Anhaltung selbst mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen. Angesichts der vom BVwG innerhalb der von 7 Tagen ab Beschwerdevorlage

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG nicht erfolgten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der von Kroatien bereits am 28.02.2022 ausdrücklich erklärten Zustimmung zur Wiederaufnahme der BF und der aus der Aktenlage klar erkennbar bereits geplanten Abschiebung konnte das BFA sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch bei der Festnahme und Anhaltung selbst mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen. Hierbei sei auch angemerkt, dass der Festnahmetatbestand der Z 3 des § 34 Abs. 3 BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005). Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt (VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0471). Dies gilt umso mehr, wenn – wie im gegenständlichen Fall – der Abschiebeauftrag im Zeitpunkt der Festnahme bereits vorliegt.Hierbei sei auch angemerkt, dass der Festnahmetatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005). Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt (VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0471). Dies gilt umso mehr, wenn – wie im gegenständlichen Fall – der Abschiebeauftrag im Zeitpunkt der Festnahme bereits vorliegt. Dahingehend ist weder der Festnahmeauftrag noch die in Vollziehung dieses Auftrages vorgenommene Festnahme und Anhaltung zu beanstanden. 3.2.4. Die Festnahme und die Anhaltung der BF waren auch notwendig: Dass die BF ihre Außerlandesbringung nicht nachhaltig akzeptieren werden, war schon aufgrund ihrer Angaben bei ihrem Rückkehrberatungsgespräch am 21.03.2023, bei welchem sie erklärten nicht rückkehren zu wollen, anzunehmen. Die BF hielten sich seit Ablauf der siebentägigen Frist

§ 16Abs.

4 BFA-VG und dem Eintreten der Durchführbarkeit der erlassenen Anordnungen zur Außerlandesbringung mangels Gewährung einer aufschiebenden Wirkung durch das BVwG sodann auch unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und sind ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Vielmehr verharrten sie in ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt und waren folglich nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.Dass die BF ihre Außerlandesbringung nicht nachhaltig akzeptieren werden, war schon aufgrund ihrer Angaben bei ihrem Rückkehrberatungsgespräch am 21.03.2023, bei welchem sie erklärten nicht rückkehren zu wollen, anzunehmen. Die BF hielten sich seit Ablauf der siebentägigen Frist

Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG und dem Eintreten der Durchführbarkeit der erlassenen Anordnungen zur Außerlandesbringung mangels Gewährung einer aufschiebenden Wirkung durch das BVwG sodann auch unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und sind ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Vielmehr verharrten sie in ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt und waren folglich nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1

Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,

Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Die BF wurden am 28.05.2023, 11:35 Uhr, festgenommen und befanden sich bis 31.05.2023, 10:15 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft, ehe die Außerlandesbringung der BF auf dem Luftweg nach Kroatien erfolgte. Ihre Anhaltedauer verblieb somit innerhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Angesichts dessen, dass für die BF zum Zwecke der Abschiebung ein Transport von XXXX nach XXXX notwendig war, ist im vorliegenden Fall auch keine unnötige Verzögerung bei der Anhaltung zu erkennen.Die BF wurden am 28.05.2023, 11:35 Uhr, festgenommen und befanden sich bis 31.05.2023, 10:15 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft, ehe die Außerlandesbringung der BF auf dem Luftweg nach Kroatien erfolgte. Ihre Anhaltedauer verblieb somit innerhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Angesichts dessen, dass für die BF zum Zwecke der Abschiebung ein Transport von römisch 40 nach römisch 40 notwendig war, ist im vorliegenden Fall auch keine unnötige Verzögerung bei der Anhaltung zu erkennen. Aus der Aktenlage ist zudem klar erkennbar, dass die BF hinsichtlich der Gründe ihrer Festnahme belehrt und ihnen das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt wurde. Die Festnahme und Anhaltung der beiden BF zur Effektuierung der geplanten Abschiebung war daher, auch vor dem Hintergrund des soeben geschilderten Vorverhaltens, notwendig und auch verhältnismäßig. 3.2.5. Zum Vorbringen, wonach keine Fluchtgefahr vorgelegen und mit gelinderen Mitteln das Auslangen zu finden gewesen wäre, ist festzuhalten, dass Gegenstand der hg. Verfahrens die Überprüfung der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft (nicht Schubhaft) ist, weshalb dieses – (auch) im Zusammengang mit der Festnahme und Anhaltung – erstattete Vorbringen ins Leere gehen. 3.2.6. Die Beschwerde der beiden BF hinsichtlich der Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher

§ 22aAbs. 1 Z 1 und 2 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft waren rechtmäßig.3.2.6. Die Beschwerde der beiden BF hinsichtlich der Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft waren rechtmäßig. 3.2.

  1. Bei diesem Ergebnis konnte ein förmlicher Abspruch darüber, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben, zumal durch die hg. Erkenntnis nunmehr die Rechtssache abschließend erledigt wurde (vgl. zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden hat, etwa VwGH 07.04.2016, Ro 2015/03/0046).3.2.
  2. Bei diesem Ergebnis konnte ein förmlicher Abspruch darüber, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben, zumal durch die hg. Erkenntnis nunmehr die Rechtssache abschließend erledigt wurde vergleiche zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden hat, etwa VwGH 07.04.2016, Ro 2015/03/0046). 3.
  3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte II. und III. – Kostenersatz:3.
  4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. – Kostenersatz: § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatz-verordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatz-verordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) „§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:,

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§
  6. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)“

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). Wird ausdrücklich weniger begehrt als

§ 35Vw

GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Bei einer Festnahme und Anordnung sowie Vollzug der Schubhaft handelt es sich nicht um eine als Einheit zu wertende Amtshandlung und liegen dementsprechend zwei unterschiedliche, trennbare „Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ vor, die getrennt auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind und auch jeweils einen eigenen Kostenausspruch auslösen (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/21/0113, 31.07.2018, Ro 2016/21/0014). Bei einer Festnahme und Anordnung sowie Vollzug der Schubhaft handelt es sich nicht um eine als Einheit zu wertende Amtshandlung und liegen dementsprechend zwei unterschiedliche, trennbare „Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ vor, die getrennt auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind und auch jeweils einen eigenen Kostenausspruch auslösen vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2021/21/0113, 31.07.2018, Ro 2016/21/0014). Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl von den BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG jeweils Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin je BF insgesamt EUR 426,20 (für beide BF insgesamt EUR 852,40). Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl von den BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG jeweils Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin je BF insgesamt EUR 426,20 (für beide BF insgesamt EUR 852,40). Kostenersatz für den Verhandlungsaufwand (§ 1 Z 5 VwG-AufwErsV) war dem BFA, mangels Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung, nicht zuzusprechen.Kostenersatz für den Verhandlungsaufwand (Paragraph eins, Ziffer 5, VwG-AufwErsV) war dem BFA, mangels Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung, nicht zuzusprechen. Den BF gebührt als unterlegene Parteien

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hingegen kein Kostenersatz.Den BF gebührt als unterlegene Parteien

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hingegen kein Kostenersatz. Soweit in diesem Zusammenhang beantragt wurde, im Falle des Obsiegens der belangten Behörde, die BF vom Kostenersatz zu befreien, war dem nicht zu folgen, zumal die angeführten gesetzlichen Bestimmungen eine solche Möglichkeit nicht einräumen. 3.4. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W288.2272700.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.