Vm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV haben die Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) jeweils Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 (sohin insgesamt EUR 852,40) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV haben die Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) jeweils Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 (sohin insgesamt EUR 852,40) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 30.05.2023 brachten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, im Wege ihrer im Spruch genannten Vertretung, beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die verfahrensgegenständliche Beschwerde „gem. § 22a BFA-VG wegen Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme, der Anhaltung und der Festnahme“ ein. Mit der Beschwerde wendeten sich die BF gegen die rechtswidrige Inschubhaftnahme am 28.05.2023 und beantragten, der Beschwerde
GVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte,
BFA-VG festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung nicht vorliegen, den BF Aufwendungen
der VwG-AufwErsV zu ersetzen, und in eventu, im Falle des Obsiegens der Behörde, die BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-AufwErsV zu befreien. 1. Am 30.05.2023 brachten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, im Wege ihrer im Spruch genannten Vertretung, beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die verfahrensgegenständliche Beschwerde „gem. Paragraph 22 a, BFA-VG wegen Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme, der Anhaltung und der Festnahme“ ein. Mit der Beschwerde wendeten sich die BF gegen die rechtswidrige Inschubhaftnahme am 28.05.2023 und beantragten, der Beschwerde
Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte,
Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung nicht vorliegen, den BF Aufwendungen
der VwG-AufwErsV zu ersetzen, und in eventu, im Falle des Obsiegens der Behörde, die BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-AufwErsV zu befreien. 2. Nach Aufforderung durch das BVwG zur Aktenvorlage und Stellungnahme übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, Bundesamt oder belangte Behörde) noch am 30.05.2023 die Verwaltungsakten der beiden BF. Mit 31.05.2023 übermittelte das BFA sodann den Abschiebebericht zu den beiden BF und eine Gegenschrift zur eingebrachten Beschwerde, in welcher zusammengefasst darauf hingewiesen wurde, dass gegen die BF keine Schubhaft verhängt worden sei. Die BF seien aufgrund eines Festnahmeauftrages
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG am 28.05.2023, um 11:35 Uhr, festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) überstellt worden. Am 31.05.2023, um 10:15 Uhr, seien die BF planmäßig nach Kroatien (Zagreb) überstellt worden.2. Nach Aufforderung durch das BVwG zur Aktenvorlage und Stellungnahme übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, Bundesamt oder belangte Behörde) noch am 30.05.2023 die Verwaltungsakten der beiden BF. Mit 31.05.2023 übermittelte das BFA sodann den Abschiebebericht zu den beiden BF und eine Gegenschrift zur eingebrachten Beschwerde, in welcher zusammengefasst darauf hingewiesen wurde, dass gegen die BF keine Schubhaft verhängt worden sei. Die BF seien aufgrund eines Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG am 28.05.2023, um 11:35 Uhr, festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) überstellt worden. Am 31.05.2023, um 10:15 Uhr, seien die BF planmäßig nach Kroatien (Zagreb) überstellt worden.
3 AVG dahingehend verbessert, dass sich die Beschwerde auch gegen die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft richtet. Noch in der mündlichen Verhandlung wurden die Verfahren zu den Zln. 2272700-2 und 2272701-2 eröffnet und darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gesondert schriftlich zu diesen Zln. ergeht. Mit im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung mündlich verkündeten Beschluss des BVwG vom 09.06.2023, Zln. XXXX , XXXX , wurde die Beschwerde hinsichtlich der Anordnung und Anhaltung in Schubhaft sodann als unzulässig zurückgewiesen und die BF zum Kostenersatz verpflichtet. 5. Am 09.06.2023 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG im Beisein des Vertreters der beiden BF statt, in welcher die Ermittlungsergebnisse umfassend erörtert und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. In der Beschwerdeverhandlung wurde vom BFV zur Beschwerde sodann klargestellt und diese
Paragraph 13, Absatz 3, AVG dahingehend verbessert, dass sich die Beschwerde auch gegen die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft richtet. Noch in der mündlichen Verhandlung wurden die Verfahren zu den Zln. 2272700-2 und 2272701-2 eröffnet und darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gesondert schriftlich zu diesen Zln. ergeht. Mit im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung mündlich verkündeten Beschluss des BVwG vom 09.06.2023, Zln. römisch 40 , römisch 40 , wurde die Beschwerde hinsichtlich der Anordnung und Anhaltung in Schubhaft sodann als unzulässig zurückgewiesen und die BF zum Kostenersatz verpflichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten die beiden volljährigen BF (eine Mutter und ihr Sohn), beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, am 20.02.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die erkennungsdienstliche Behandlung der beiden BF ergab dabei einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 in Kroatien (Asylantragstellung am 05.11.2022). Mit Bescheiden des BFA vom 20.03.2023, Zln. XXXX , XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz
G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz Kroatien zuständig ist. Gegen die BF wurden
1 Z 1 FPG Anordnungen zur Außerlandesbringung erlassen und
2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien für zulässig erklärt. Das BFA führte unter anderem aus, dass die Außerlandesbringung der beiden BF nach Kroatien keine Verletzung ihrer durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstellt und ihnen auch keine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch droht. Gegen diese Bescheide erhoben die BF rechtzeitig Beschwerden an das BVwG und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerden wurde dem BVwG am 03.04.2023 vorgelegt und werden die Beschwerdeverfahren derzeit zu den Zln. XXXX und XXXX geführt. Den Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung vom BVwG (innerhalb der 7-Tages-Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG) nicht zuerkannt. Mit Bescheiden des BFA vom 20.03.2023, Zln. römisch 40 , römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz Kroatien zuständig ist. Gegen die BF wurden
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG Anordnungen zur Außerlandesbringung erlassen und
Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Kroatien für zulässig erklärt. Das BFA führte unter anderem aus, dass die Außerlandesbringung der beiden BF nach Kroatien keine Verletzung ihrer durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstellt und ihnen auch keine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch droht. Gegen diese Bescheide erhoben die BF rechtzeitig Beschwerden an das BVwG und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerden wurde dem BVwG am 03.04.2023 vorgelegt und werden die Beschwerdeverfahren derzeit zu den Zln. römisch 40 und römisch 40 geführt. Den Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung vom BVwG (innerhalb der 7-Tages-Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG) nicht zuerkannt. Bereits am 21.02.2023 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen
Dublin III-VO an Kroatien. Mit 28.02.2022 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme der BF ausdrücklich zu. Am 21.03.2023 fand das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch mit den BF statt, wobei beide BF erklärten, nicht rückkehrwillig zu sein. Mit 18.04.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die beiden BF zum Zwecke ihrer Abschiebung. Angeordnet wurde vom BFA dabei eine Festnahme ab dem 28.05.2023, ab 11:30 Uhr. Ebenso am 18.04.2023 erging zudem ein Abschiebeauftrag betreffend der beiden BF. Schon im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages war die in den Beschwerdeverfahren zu den Zln. XXXX bestehende siebentägige Frist für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
4 BFA-VG abgelaufen und die Durchführbarkeit der erlassenen Anordnungen zur Außerlandesbringung
Mit 18.04.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die beiden BF zum Zwecke ihrer Abschiebung. Angeordnet wurde vom BFA dabei eine Festnahme ab dem 28.05.2023, ab 11:30 Uhr. Ebenso am 18.04.2023 erging zudem ein Abschiebeauftrag betreffend der beiden BF. Schon im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages war die in den Beschwerdeverfahren zu den Zln. römisch 40 bestehende siebentägige Frist für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG abgelaufen und die Durchführbarkeit der erlassenen Anordnungen zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG sohin bereits eingetreten (siehe bereits oben). Die BF kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages wurden die BF am 28.05.2023, um 11:35 Uhr, von Polizeibeamten
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und ins PAZ XXXX überstellt. Die BF wurden über die Gründe der Festnahme belehrt und ihnen ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt. Am 30.05.2023 folgte sodann die Überstellung vom PAZ XXXX ins PAZ XXXX nach XXXX .Aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages wurden die BF am 28.05.2023, um 11:35 Uhr, von Polizeibeamten
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und ins PAZ römisch 40 überstellt. Die BF wurden über die Gründe der Festnahme belehrt und ihnen ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt. Am 30.05.2023 folgte sodann die Überstellung vom PAZ römisch 40 ins PAZ römisch 40 nach römisch 40 . Zum Zeitpunkt der Festnahme lag eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung
Zum Zeitpunkt der Festnahme lag eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG) vor. Am 30.05.2023 brachten die BF, durch ihre im Spruch genannten Vertretung, beim BVwG die vorliegende Beschwerde ein und beantragten, der Beschwerde
GVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte,
BFA-VG festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung nicht vorliegen, den BF Aufwendungen
der VwG-AufwErsV zu ersetzen, und in eventu, im Falle des Obsiegens der Behörde, die BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-AufwErsV zu befreien. Lediglich einleitend wurde Beschwerde „gem. § 22a BFA-VG wegen Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme, der Anhaltung und der Festnahme“ erhoben, wobei sich die weitere Beschwerde (Begehren und Beschwerdegründe) maßgeblich gegen die Anordnung und die Anhaltung in Schubhaft am bzw. seit 28.05.2023 richten. In der Beschwerdeverhandlung am 09.06.2023 wurde die Beschwerde
3 AVG (nach Belehrung über damit einhergehenden etwaige Kostenfolgen) dahingehend verbessert, dass sich die Beschwerde auch gegen die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft richtet. Beantragt wurde die Rechtwidrigkeit der Festnahme und der darauf gestützten Anhaltung festzustellen und begründend hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass es gelinderer Mittel für die Durchführung der Abschiebung gebe und sich die BF noch im Beschwerdeverfahren befinden und keine Gefahr bzw. Fluchtgefahr bestehe, sich dem Verfahren zu entziehen. Außerdem sei über die aufschiebende Wirkung noch nicht entschieden. Insbesondere mit dem Wissen um die systematischen Schwachstellen in Kroatien, sei die Abschiebung vor Entscheidung über die aufschiebende Wirkung und der inhaltlichen Entscheidung nicht verhältnismäßig. Insbesondere mit dem Wissen um die Dublin-VO-verletzende Behandlung von Dublin-Rückkehrern nach Kroatien, als Folgenantragsteller, weshalb sich schon die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft als rechtswidrig erweise. Mit dem Wissen um die systematischen Schwachstellen und einer noch zu erwartenden aufschiebenden Wirkung, sei das bisherige Verhalten der BF nachvollziehbar und eine Festnahme inklusiver dreitägigen Anhaltung, jedenfalls nicht verhältnismäßig. In der Beschwerdeverhandlung wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung gesondert schriftlich ergehen wird. Mit dem im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung mündlich verkündeten Beschluss des BVwG vom 09.06.2023, Zln. XXXX , wurde die Beschwerde hinsichtlich der Anordnung und Anhaltung in Schubhaft sodann als unzulässig zurückgewiesen und die BF zum Kostenersatz verpflichtet.Am 30.05.2023 brachten die BF, durch ihre im Spruch genannten Vertretung, beim BVwG die vorliegende Beschwerde ein und beantragten, der Beschwerde
Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte,
Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung nicht vorliegen, den BF Aufwendungen
der VwG-AufwErsV zu ersetzen, und in eventu, im Falle des Obsiegens der Behörde, die BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-AufwErsV zu befreien. Lediglich einleitend wurde Beschwerde „gem. Paragraph 22 a, BFA-VG wegen Rechtswidrigkeit der Inschubhaftnahme, der Anhaltung und der Festnahme“ erhoben, wobei sich die weitere Beschwerde (Begehren und Beschwerdegründe) maßgeblich gegen die Anordnung und die Anhaltung in Schubhaft am bzw. seit 28.05.2023 richten. In der Beschwerdeverhandlung am 09.06.2023 wurde die Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG (nach Belehrung über damit einhergehenden etwaige Kostenfolgen) dahingehend verbessert, dass sich die Beschwerde auch gegen die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft richtet. Beantragt wurde die Rechtwidrigkeit der Festnahme und der darauf gestützten Anhaltung festzustellen und begründend hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass es gelinderer Mittel für die Durchführung der Abschiebung gebe und sich die BF noch im Beschwerdeverfahren befinden und keine Gefahr bzw. Fluchtgefahr bestehe, sich dem Verfahren zu entziehen. Außerdem sei über die aufschiebende Wirkung noch nicht entschieden. Insbesondere mit dem Wissen um die systematischen Schwachstellen in Kroatien, sei die Abschiebung vor Entscheidung über die aufschiebende Wirkung und der inhaltlichen Entscheidung nicht verhältnismäßig. Insbesondere mit dem Wissen um die Dublin-VO-verletzende Behandlung von Dublin-Rückkehrern nach Kroatien, als Folgenantragsteller, weshalb sich schon die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft als rechtswidrig erweise. Mit dem Wissen um die systematischen Schwachstellen und einer noch zu erwartenden aufschiebenden Wirkung, sei das bisherige Verhalten der BF nachvollziehbar und eine Festnahme inklusiver dreitägigen Anhaltung, jedenfalls nicht verhältnismäßig. In der Beschwerdeverhandlung wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung gesondert schriftlich ergehen wird. Mit dem im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung mündlich verkündeten Beschluss des BVwG vom 09.06.2023, Zln. römisch 40 , wurde die Beschwerde hinsichtlich der Anordnung und Anhaltung in Schubhaft sodann als unzulässig zurückgewiesen und die BF zum Kostenersatz verpflichtet. Die BF waren bei ihrer Festnahme und Anhaltung haftfähig. Die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen lagen bei den BF nicht vor. Die BF hatten während ihrer Anhaltung Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Die BF befanden sich nach ihrer Festnahme am 28.05.2023, 11:35 Uhr, bis zum 31.05.2023, 10:15 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Am 31.05.2023, um 10:15 Uhr, wurden die BF im Luftweg nach Kroatien (Zagreb) überstellt.
der Dublin III-VO an Kroatien richtete und Kroatien mit 28.02.2023 der Wiederaufnahme der BF ausdrücklich zustimmte ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten, insb. dem dort einliegenden „take back request“ vom 21.02.2023 und dem Schreiben der kroatischen Behörden zur Wiederaufnahme vom 28.02.2023 ( XXXX ). Die von den BF geäußerte mangelnde Rückkehrwilligkeit im Rahmen des am 21.03.2023 verpflichtend durchgeführten Rückkehrberatungsgesprächs ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Beratungsprotokollen ( XXXX ).Auch dass das BFA bereits am 21.02.2023 ein Wiederaufnahmeersuchen
der Dublin III-VO an Kroatien richtete und Kroatien mit 28.02.2023 der Wiederaufnahme der BF ausdrücklich zustimmte ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten, insb. dem dort einliegenden „take back request“ vom 21.02.2023 und dem Schreiben der kroatischen Behörden zur Wiederaufnahme vom 28.02.2023 ( römisch 40 ). Die von den BF geäußerte mangelnde Rückkehrwilligkeit im Rahmen des am 21.03.2023 verpflichtend durchgeführten Rückkehrberatungsgesprächs ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Beratungsprotokollen ( römisch 40 ). Auch die Feststellungen zu dem mit 18.04.2023 gegen die BF zum Zwecke der Abschiebung erlassenen Festnahmeauftrag und die darin getroffene Anordnung die Festnahme (erst) ab dem 28.05.2023, ab 11:30 Uhr, zu vollziehen sowie zu dem ebenso am 18.04.2023 ergangenen Abschiebeauftrag, ergeben sich ebenso unzweifelhaft aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, insb. den dort einliegenden Festnahmeaufträgen samt den weiteren Abschiebeunterlagen ( XXXX ). Dass schon im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages die im Beschwerdeverfahren zu den Zln. XXXX und XXXX bestehende siebentägige Frist für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgelaufen und die Durchführbarkeit der erlassenen Anordnungen zur Außerlandesbringung bereits eingetreten war, ergibt sich dabei gerade aus dem Umstand, dass die Beschwerden dem BVwG am 03.04.2023 vorgelegt (siehe dazu die in den Verwaltungsakten einliegenden Mitteilungen über die Beschwerdevorlage) und innerhalb der in § 16 Abs. 4 BFA-VG gesetzlich festgelegten Frist vom BVwG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, weshalb die Anordnung zur Außerlandesbringung längstens mit 10.04.2023 nicht bloß durchsetzbar, sondern auch durchführbar wurde.Auch die Feststellungen zu dem mit 18.04.2023 gegen die BF zum Zwecke der Abschiebung erlassenen Festnahmeauftrag und die darin getroffene Anordnung die Festnahme (erst) ab dem 28.05.2023, ab 11:30 Uhr, zu vollziehen sowie zu dem ebenso am 18.04.2023 ergangenen Abschiebeauftrag, ergeben sich ebenso unzweifelhaft aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, insb. den dort einliegenden Festnahmeaufträgen samt den weiteren Abschiebeunterlagen ( römisch 40 ). Dass schon im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages die im Beschwerdeverfahren zu den Zln. römisch 40 und römisch 40 bestehende siebentägige Frist für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgelaufen und die Durchführbarkeit der erlassenen Anordnungen zur Außerlandesbringung bereits eingetreten war, ergibt sich dabei gerade aus dem Umstand, dass die Beschwerden dem BVwG am 03.04.2023 vorgelegt (siehe dazu die in den Verwaltungsakten einliegenden Mitteilungen über die Beschwerdevorlage) und innerhalb der in Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gesetzlich festgelegten Frist vom BVwG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, weshalb die Anordnung zur Außerlandesbringung längstens mit 10.04.2023 nicht bloß durchsetzbar, sondern auch durchführbar wurde. Dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind, ergibt sich dabei aus dem Umstand, dass sie selbst nach Durchführbarkeit der Anordnungen zur Außerlandesbringung weiterhin im Bundesgebiet verblieben. Dass die beiden BF am 28.05.2023, um 11:35 Uhr, aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages von Polizeibeamten
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und ins PAZ XXXX überstellt wurden, die BF über die Gründe der Festnahme belehrt und ihnen ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt wurde, ergibt sich nachvollziehbar aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Festnahmebericht und Anhalteprotokoll vom 28.05.2023 ( XXXX ). Soweit daher in der Beschwerdeverhandlung am 09.06.2023 seitens des BFV erstmalig vorgebracht wurde, keine Information erhalten zu haben ob es sich um eine Schubhaft oder eine Festnahme handelt (Verhandlungsschrift vom 09.06.2023, S. 5), vermag dies nicht zu überzeugen, zumal dadurch bereits klar ersichtlich wird, dass die BF hinsichtlich der Gründe ihrer Festnahme belehrt wurden. Dass die BF am 30.05.2023 sodann vom PAZ XXXX ins PAZ XXXX nach XXXX überstellt wurden, ergibt sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Dass die beiden BF am 28.05.2023, um 11:35 Uhr, aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages von Polizeibeamten
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und ins PAZ römisch 40 überstellt wurden, die BF über die Gründe der Festnahme belehrt und ihnen ein Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt wurde, ergibt sich nachvollziehbar aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Festnahmebericht und Anhalteprotokoll vom 28.05.2023 ( römisch 40 ). Soweit daher in der Beschwerdeverhandlung am 09.06.2023 seitens des BFV erstmalig vorgebracht wurde, keine Information erhalten zu haben ob es sich um eine Schubhaft oder eine Festnahme handelt (Verhandlungsschrift vom 09.06.2023, S. 5), vermag dies nicht zu überzeugen, zumal dadurch bereits klar ersichtlich wird, dass die BF hinsichtlich der Gründe ihrer Festnahme belehrt wurden. Dass die BF am 30.05.2023 sodann vom PAZ römisch 40 ins PAZ römisch 40 nach römisch 40 überstellt wurden, ergibt sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Dass zum Zeitpunkt der Festnahme eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung
Diesbezüglich kann erneut auf die obigen Ausführungen zum erlassenen Festnahmeauftrag und zur gesetzlichen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG verwiesen werden. Dass zum Zeitpunkt der Festnahme eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG) gegen die BF vorlag, ergibt sich unmittelbar aus dem Verwaltungsakt. Diesbezüglich kann erneut auf die obigen Ausführungen zum erlassenen Festnahmeauftrag und zur gesetzlichen Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG verwiesen werden. Die Feststellungen zur am 30.05.2023 eingebrachten Beschwerde, insb. zu den gestellten Anträgen (Begehren) und den Beschwerdegründen, sowie zu der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 09.06.2023
3 AVG verbesserten Beschwerde hinsichtlich der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft samt den dazu ausgeführten näheren Gründen, ergibt sich aus der Zusammenschau des Beschwerdeschriftsatzes und der Verhandlungsschrift vom 09.06.2023 ( XXXX ; siehe auch XXXX ). Auch der im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung mündlich verkündete Beschluss des BVwG vom 09.06.2023, Zln. XXXX , mit welchem die Beschwerde hinsichtlich der Anordnung und Anhaltung in Schubhaft als unzulässig zurückgewiesen und die BF zum Kostenersatz verpflichtet wurden, ergibt sich aus der Einsicht in die Verhandlungsschrift vom 09.06.2023.Die Feststellungen zur am 30.05.2023 eingebrachten Beschwerde, insb. zu den gestellten Anträgen (Begehren) und den Beschwerdegründen, sowie zu der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 09.06.2023
Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserten Beschwerde hinsichtlich der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft samt den dazu ausgeführten näheren Gründen, ergibt sich aus der Zusammenschau des Beschwerdeschriftsatzes und der Verhandlungsschrift vom 09.06.2023 ( römisch 40 ; siehe auch römisch 40 ). Auch der im Anschluss an die Beschwerdeverhandlung mündlich verkündete Beschluss des BVwG vom 09.06.2023, Zln. römisch 40 , mit welchem die Beschwerde hinsichtlich der Anordnung und Anhaltung in Schubhaft als unzulässig zurückgewiesen und die BF zum Kostenersatz verpflichtet wurden, ergibt sich aus der Einsicht in die Verhandlungsschrift vom 09.06.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt, mangels gegenteiliger Anordnung, Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt, mangels gegenteiliger Anordnung, Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht
GVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. 3.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder,
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;,
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder,
dem
dem
dem
dem
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
besteht.3.2.3.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, leg.cit. besteht. Die beiden BF wurden von Polizeibeamten am 28.05.2023, 11:35 Uhr,
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG, in Vollziehung des am 18.04.2023 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen.Die beiden BF wurden von Polizeibeamten am 28.05.2023, 11:35 Uhr,
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG, in Vollziehung des am 18.04.2023 erlassenen Festnahmeauftrages, festgenommen. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Im gegenständlichen Verfahren wurde vorgebracht, dass die gegen die Bescheide des BFA vom 20.03.2023 gerichteten Beschwerden (weiterhin) im Beschwerdeverfahren befinden, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht entschieden worden und aufgrund der systematischen Schwachstellen im Asylsystem Kroatiens mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu rechnen sei. Hierzu ist anzumerken, dass das BFA am 18.04.2023 einen Festnahmeauftrag gegen die BF
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erließ. Die Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages (als auch im Zeitpunkt der Festnahme am 28.05.2023) vor, weil gegen die beiden BF mit Bescheiden des BFA vom 20.03.2023 und nach Ablauf der siebentägigen Frist
4 BFA-VG nach Beschwerdeerhebung gegen diese Bescheide (die Beschwerdevorlage der zu den Zln. XXXX und XXXX geführten Verfahren langte am 03.04.2023 beim BVwG ein) durchsetzbare und auch durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen (Anordnungen zur Außerlandesbringung
FPG) vorlagen, mit denen unter anderem festgestellt wurde, dass eine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.Hierzu ist anzumerken, dass das BFA am 18.04.2023 einen Festnahmeauftrag gegen die BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erließ. Die Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages (als auch im Zeitpunkt der Festnahme am 28.05.2023) vor, weil gegen die beiden BF mit Bescheiden des BFA vom 20.03.2023 und nach Ablauf der siebentägigen Frist
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG nach Beschwerdeerhebung gegen diese Bescheide (die Beschwerdevorlage der zu den Zln. römisch 40 und römisch 40 geführten Verfahren langte am 03.04.2023 beim BVwG ein) durchsetzbare und auch durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen (Anordnungen zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG) vorlagen, mit denen unter anderem festgestellt wurde, dass eine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, in einem ähnlich gelagerten Fall betreffend die Anwendung der Dublin III-VO bereits festgehalten, dass dem Bescheid des BFA
G
1 Z 1 BFA-VG unter bestimmten, dort näher genannten Voraussetzungen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss zuerkannt worden. Damit steht die Regelung des § 16 Abs. 4 BFA-VG im Zusammenhang. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, in einem ähnlich gelagerten Fall betreffend die Anwendung der Dublin III-VO bereits festgehalten, dass dem Bescheid des BFA
Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, es sei denn sie wäre vom BVwG
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG unter bestimmten, dort näher genannten Voraussetzungen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss zuerkannt worden. Damit steht die Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG im Zusammenhang. Dieser Entscheidung lag ein in Beschwerde gezogener Bescheid des BFA zugrunde, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin III-VO (dort
1 lit. b leg. cit.) angenommen wurde und mit dem das BFA
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des BF (dort nach Rumänien) anordnete und feststellte, dass
2 FPG eine Abschiebung dorthin zulässig ist. Danach war der Bescheid des BFA zwar durchsetzbar, mit der Durchführung der damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung war jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, nach Einbringung der Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG, zuzuwarten (VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, Rz 15).Dieser Entscheidung lag ein in Beschwerde gezogener Bescheid des BFA zugrunde, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin III-VO (dort
cit.) angenommen wurde und mit dem das BFA
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des BF (dort nach Rumänien) anordnete und feststellte, dass
Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung dorthin zulässig ist. Danach war der Bescheid des BFA zwar durchsetzbar, mit der Durchführung der damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung war jedoch bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, nach Einbringung der Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG, zuzuwarten (VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359, Rz 15). Weder kommt den Bescheiden des BFA vom 20.03.2023
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu, noch wurde diese nach Vorlage der dbzgl. Beschwerde am 16.08.2022 vom BVwG
1 Z 1 BFA-VG binnen sieben Tagen zuerkannt. Wie dargelegt, bestanden fallgegenständlich sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages, als auch im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung – aufgrund des Ablaufs der siebentägigen Frist
4 BFA-VG und dem sohin bewirkten Eintreten der Durchführbarkeit der erlassenen Anordnungen zur Außerlandesbringung
FPG – gegen die beiden BF durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen.Weder kommt den Bescheiden des BFA vom 20.03.2023
Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu, noch wurde diese nach Vorlage der dbzgl. Beschwerde am 16.08.2022 vom BVwG
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG binnen sieben Tagen zuerkannt. Wie dargelegt, bestanden fallgegenständlich sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages, als auch im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung – aufgrund des Ablaufs der siebentägigen Frist
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG und dem sohin bewirkten Eintreten der Durchführbarkeit der erlassenen Anordnungen zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG – gegen die beiden BF durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Weiters gilt es darauf hinzuweisen, dass im Verfahren
GH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.Weiters gilt es darauf hinzuweisen, dass im Verfahren
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte. Hinsichtlich des Vorbringens zu systematischen Mängeln im Asylsystems Kroatiens ist daher anzumerken, dass das BFA in den Bescheiden vom 20.03.2023 die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und eine Abschiebung auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK und Art. 3 EMRK für zulässig erachtete. Davon abgesehen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in Kroatien derzeit kein mit den Rechten nach Art. 3 EMRK kompatibles Aufnahmesystem bestehen würde. Auch in diesem Zusammenhang kann im Übrigen auf die in den Verfahren zu den Zln. XXXX und XXXX nicht erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verwiesen werden, welche jedoch bei einer anzunehmenden realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch das BVwG
Vm § 16 Abs. 4 BFA-VG gewährt worden wäre.Hinsichtlich des Vorbringens zu systematischen Mängeln im Asylsystems Kroatiens ist daher anzumerken, dass das BFA in den Bescheiden vom 20.03.2023 die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und eine Abschiebung auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK und Artikel 3, EMRK für zulässig erachtete. Davon abgesehen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in Kroatien derzeit kein mit den Rechten nach Artikel 3, EMRK kompatibles Aufnahmesystem bestehen würde. Auch in diesem Zusammenhang kann im Übrigen auf die in den Verfahren zu den Zln. römisch 40 und römisch 40 nicht erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verwiesen werden, welche jedoch bei einer anzunehmenden realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK durch das BVwG
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gewährt worden wäre. Angesichts der vom BVwG innerhalb der von 7 Tagen ab Beschwerdevorlage
4 BFA-VG nicht erfolgten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der von Kroatien bereits am 28.02.2022 ausdrücklich erklärten Zustimmung zur Wiederaufnahme der BF und der aus der Aktenlage klar erkennbar bereits geplanten Abschiebung konnte das BFA sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch bei der Festnahme und Anhaltung selbst mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen. Angesichts der vom BVwG innerhalb der von 7 Tagen ab Beschwerdevorlage
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG nicht erfolgten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der von Kroatien bereits am 28.02.2022 ausdrücklich erklärten Zustimmung zur Wiederaufnahme der BF und der aus der Aktenlage klar erkennbar bereits geplanten Abschiebung konnte das BFA sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages als auch bei der Festnahme und Anhaltung selbst mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen. Hierbei sei auch angemerkt, dass der Festnahmetatbestand der Z 3 des § 34 Abs. 3 BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005). Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt (VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0471). Dies gilt umso mehr, wenn – wie im gegenständlichen Fall – der Abschiebeauftrag im Zeitpunkt der Festnahme bereits vorliegt.Hierbei sei auch angemerkt, dass der Festnahmetatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG bereits dann erfüllt ist, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005). Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt (VwGH 21.12.2022, Ro 2020/21/0471). Dies gilt umso mehr, wenn – wie im gegenständlichen Fall – der Abschiebeauftrag im Zeitpunkt der Festnahme bereits vorliegt. Dahingehend ist weder der Festnahmeauftrag noch die in Vollziehung dieses Auftrages vorgenommene Festnahme und Anhaltung zu beanstanden. 3.2.4. Die Festnahme und die Anhaltung der BF waren auch notwendig: Dass die BF ihre Außerlandesbringung nicht nachhaltig akzeptieren werden, war schon aufgrund ihrer Angaben bei ihrem Rückkehrberatungsgespräch am 21.03.2023, bei welchem sie erklärten nicht rückkehren zu wollen, anzunehmen. Die BF hielten sich seit Ablauf der siebentägigen Frist
4 BFA-VG und dem Eintreten der Durchführbarkeit der erlassenen Anordnungen zur Außerlandesbringung mangels Gewährung einer aufschiebenden Wirkung durch das BVwG sodann auch unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und sind ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Vielmehr verharrten sie in ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt und waren folglich nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.Dass die BF ihre Außerlandesbringung nicht nachhaltig akzeptieren werden, war schon aufgrund ihrer Angaben bei ihrem Rückkehrberatungsgespräch am 21.03.2023, bei welchem sie erklärten nicht rückkehren zu wollen, anzunehmen. Die BF hielten sich seit Ablauf der siebentägigen Frist
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG und dem Eintreten der Durchführbarkeit der erlassenen Anordnungen zur Außerlandesbringung mangels Gewährung einer aufschiebenden Wirkung durch das BVwG sodann auch unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und sind ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Vielmehr verharrten sie in ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt und waren folglich nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1
Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,
Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Die BF wurden am 28.05.2023, 11:35 Uhr, festgenommen und befanden sich bis 31.05.2023, 10:15 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft, ehe die Außerlandesbringung der BF auf dem Luftweg nach Kroatien erfolgte. Ihre Anhaltedauer verblieb somit innerhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Angesichts dessen, dass für die BF zum Zwecke der Abschiebung ein Transport von XXXX nach XXXX notwendig war, ist im vorliegenden Fall auch keine unnötige Verzögerung bei der Anhaltung zu erkennen.Die BF wurden am 28.05.2023, 11:35 Uhr, festgenommen und befanden sich bis 31.05.2023, 10:15 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft, ehe die Außerlandesbringung der BF auf dem Luftweg nach Kroatien erfolgte. Ihre Anhaltedauer verblieb somit innerhalb der gesetzlich normierten Höchstfrist. Angesichts dessen, dass für die BF zum Zwecke der Abschiebung ein Transport von römisch 40 nach römisch 40 notwendig war, ist im vorliegenden Fall auch keine unnötige Verzögerung bei der Anhaltung zu erkennen. Aus der Aktenlage ist zudem klar erkennbar, dass die BF hinsichtlich der Gründe ihrer Festnahme belehrt und ihnen das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt wurde. Die Festnahme und Anhaltung der beiden BF zur Effektuierung der geplanten Abschiebung war daher, auch vor dem Hintergrund des soeben geschilderten Vorverhaltens, notwendig und auch verhältnismäßig. 3.2.5. Zum Vorbringen, wonach keine Fluchtgefahr vorgelegen und mit gelinderen Mitteln das Auslangen zu finden gewesen wäre, ist festzuhalten, dass Gegenstand der hg. Verfahrens die Überprüfung der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft (nicht Schubhaft) ist, weshalb dieses – (auch) im Zusammengang mit der Festnahme und Anhaltung – erstattete Vorbringen ins Leere gehen. 3.2.6. Die Beschwerde der beiden BF hinsichtlich der Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft waren rechtmäßig.3.2.6. Die Beschwerde der beiden BF hinsichtlich der Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft waren rechtmäßig. 3.2.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:,
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). Wird ausdrücklich weniger begehrt als
GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Bei einer Festnahme und Anordnung sowie Vollzug der Schubhaft handelt es sich nicht um eine als Einheit zu wertende Amtshandlung und liegen dementsprechend zwei unterschiedliche, trennbare „Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ vor, die getrennt auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind und auch jeweils einen eigenen Kostenausspruch auslösen (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/21/0113, 31.07.2018, Ro 2016/21/0014). Bei einer Festnahme und Anordnung sowie Vollzug der Schubhaft handelt es sich nicht um eine als Einheit zu wertende Amtshandlung und liegen dementsprechend zwei unterschiedliche, trennbare „Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ vor, die getrennt auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind und auch jeweils einen eigenen Kostenausspruch auslösen vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2021/21/0113, 31.07.2018, Ro 2016/21/0014). Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl von den BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
GVG jeweils Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin je BF insgesamt EUR 426,20 (für beide BF insgesamt EUR 852,40). Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl von den BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG jeweils Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin je BF insgesamt EUR 426,20 (für beide BF insgesamt EUR 852,40). Kostenersatz für den Verhandlungsaufwand (§ 1 Z 5 VwG-AufwErsV) war dem BFA, mangels Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung, nicht zuzusprechen.Kostenersatz für den Verhandlungsaufwand (Paragraph eins, Ziffer 5, VwG-AufwErsV) war dem BFA, mangels Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung, nicht zuzusprechen. Den BF gebührt als unterlegene Parteien
GVG hingegen kein Kostenersatz.Den BF gebührt als unterlegene Parteien
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hingegen kein Kostenersatz. Soweit in diesem Zusammenhang beantragt wurde, im Falle des Obsiegens der belangten Behörde, die BF vom Kostenersatz zu befreien, war dem nicht zu folgen, zumal die angeführten gesetzlichen Bestimmungen eine solche Möglichkeit nicht einräumen. 3.4. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W288.2272701.2.00
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