Obsah (11)
§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 6Art. 130RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlW291 2272782-1 Spruch, W291 2272782-1/21E Schriftliche Ausfertigung des am 05.06.2023 mündlich verkündeten Erkenn
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2023 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 11.05.2023 bis 16.05.2023 wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab 16.05.2023 wird
§ 76Abs.
6 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab 16.05.2023 wird
Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen. III.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch drei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen. römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. V.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch fünf.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 11.05.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF)
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft verhängt. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 11.05.2023 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft verhängt. 2. Mit 16.05.2023 erging ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
§ 76Abs.
6 FPG. 2. Mit 16.05.2023 erging ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG.
- Am 31.05.2023 brachte der BF eine Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
- Am 05.06.2023 führte das BVwG in Anwesenheit des BF, einer Dolmetscherin, der Rechtsvertreterin sowie des Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Der BF gab nach der mündlichen Verkündung unter anderem an, dass er ein Rechtmittel ergreifen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Bisheriges Verfahren: Der BF reiste am 31.03.2023 in Österreich ein. Der BF wurde am 12.04.2023 aufgrund des Verdachts der Begehung von Diebstahlsdelikten festgenommen. In weiterer Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Bei der Beschuldigteneinvernahme am 12.04.2023 gab der BF an, dass er ledig ist, keine Kinder und kein Vermögen hat. Mit Schreiben vom 18.04.2023 (zugestellt am 21.04.2023) erging gegenüber dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und wurde ihm Parteiengehör gewährt. Dem BF wurde gewährt zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot innerhalb von 10 Tagen Stellung zu nehmen. Dieser Möglichkeit kam er nicht nach.Mit Schreiben vom 18.04.2023 (zugestellt am 21.04.2023) erging gegenüber dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und wurde ihm Parteiengehör gewährt. Dem BF wurde gewährt zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot innerhalb von 10 Tagen Stellung zu nehmen. Dieser Möglichkeit kam er nicht nach. Am 11.05.2023 wurde der BF von einem Landesgericht wegen §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Am 11.05.2023 wurde der BF von einem Landesgericht wegen Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Nach der Hauptverhandlung wurde der BF enthaftet und in ein Polizeianhaltezentrum (in der Folge: PAZ) überstellt. Der BF wurde am 11.05.2023 zur Prüfung des Aufenthaltsstatus, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot sowie zur Verhängung der Schubhaft und zur Sicherung der Abschiebung einvernommen. Der BF verweigerte nach der Einvernahme die Unterschrift. Der BF wurde am 11.05.2023 zur Prüfung des Aufenthaltsstatus, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie zur Verhängung der Schubhaft und zur Sicherung der Abschiebung einvernommen. Der BF verweigerte nach der Einvernahme die Unterschrift. Der BF gab im Zuge der Einvernahme an, wegen seiner Drogensucht in Österreich straffällig geworden zu sein. Auf die Frage, ob er regelmäßig Suchtgift konsumiere, gab der BF an, Kokain, Heroin und Substitol zu konsumieren. Auf die Frage: „Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt?“, gab der BF an: „Nein. Ich möchte aber nicht zurück nach Georgien.“ Weiters gab der BF an, dass er nach Polen, Frankreich oder Italien ausreisen wollte. Zudem gab er an: „In Polen wollte ich arbeiten …“. Mit Bescheid des BFA vom 11.05.2023 wurde über den BF
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG die Schubhaft verhängt.Mit Bescheid des BFA vom 11.05.2023 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft verhängt. Der Bescheid wurde vom BF am 11.05.2023, 17:30 Uhr, übernommen. Der BF zeigte sich bei der Rückkehrberatung am 12.05.2023 nicht rückkehrwillig. Der BF stellte am 16.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung. Der BF gab in der Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund an: „Im Jahr 2016 fing alles an. In meiner Heimat hat man meinen Vater getötet. Mein Vater war politisch aktiv. Er war Mitglied der nat. Partei. Mein Vater besaß mehrere Grundstücke und Geschäfte. Der Gouverneur namens XXXX verfolgt mich und verlangt, den ganzen Besitz meines Vaters auf ihn und seinen Verwandten umzuschreiben. Ansonsten wird er mich töten. Nicht nur ich, sondern meine ganze Familie ist in Gefahr. Deswegen ist niemand mehr in Georgien aufhältig. Dieser Mann behauptet, dass mein Vater alles illegal besaß.“„Im Jahr 2016 fing alles an. In meiner Heimat hat man meinen Vater getötet. Mein Vater war politisch aktiv. Er war Mitglied der nat. Partei. Mein Vater besaß mehrere Grundstücke und Geschäfte. Der Gouverneur namens römisch 40 verfolgt mich und verlangt, den ganzen Besitz meines Vaters auf ihn und seinen Verwandten umzuschreiben. Ansonsten wird er mich töten. Nicht nur ich, sondern meine ganze Familie ist in Gefahr. Deswegen ist niemand mehr in Georgien aufhältig. Dieser Mann behauptet, dass mein Vater alles illegal besaß.“ Mit 16.05.2023 erging ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
§ 76Abs.
6 FPG. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 16.05.2023 um 14:45 Uhr zugestellt. Mit 16.05.2023 erging ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 16.05.2023 um 14:45 Uhr zugestellt. Mit Schreiben vom 19.05.2023 betitelt als Verfahrensanordnung wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag vollumfänglich abzuweisen. Gleichzeitig erhielt der BF ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung. Beides wurde dem BF am 19.05.2023 zugestellt. Dem BF wurden die Länderfeststellungen am 30.05.2023 zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. 1.
- Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.2.
- Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er ist georgischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig. 1.2.
- Der BF leidet an Hepatitis B und C und Asthma. Aufgrund seiner Suchterkrankung ist er auf Substitutionstherapie angewiesen. Er ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 11.05.2023 wurde der BF mit einer weiteren Person für schuldig befunden: „… es haben in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB) nachstehende fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannten Gewahrsamsträgern weggenommen, indem sie diese an sich nahmen, in einem eigens zur Begehung von Diebstählen mit Alufolie präparierten Rucksack verstauten und mit diesem ohne Bezahlung das Geschäft verließen,„… es haben in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, StGB) nachstehende fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannten Gewahrsamsträgern weggenommen, indem sie diese an sich nahmen, in einem eigens zur Begehung von Diebstählen mit Alufolie präparierten Rucksack verstauten und mit diesem ohne Bezahlung das Geschäft verließen, und zwar I./ (…)römisch eins./ (…) A./ am 7.4.2023 Waren im Gesamtwert von EUR 359,74; B./ am 8.4.2023 Waren im Gesamtwert von EUR 1.540,60; II./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 8.4.2023 und dem 12.4.2023 nicht mehr feststellbaren Gewahrsamsträgern eine Sonnenbrille der Marke ‚ XXXX ‘ sowie eine Sonnenbrille der Marke ‚ XXXX ‘ in einem nicht mehr feststellbaren Wert.“ römisch zwei./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 8.4.2023 und dem 12.4.2023 nicht mehr feststellbaren Gewahrsamsträgern eine Sonnenbrille der Marke ‚ römisch 40 ‘ sowie eine Sonnenbrille der Marke ‚ römisch 40 ‘ in einem nicht mehr feststellbaren Wert.“ Er hat hierdurch das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB begangen, wofür er zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr verurteilt wurde. Er hat hierdurch das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraph 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB begangen, wofür er zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr verurteilt wurde. Mildernd wurde bei der Strafbemessung das Geständnis sowie die Unbescholtenheit gewertet. Erschwerend wurde kein Umstand gewertet. 1.2.
- Der BF befand sich vom 28.05.2023 bis 30.05.2023 im Hungerstreik, um sich freizupressen. 1.2.
- Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Der BF verfügt über kein relevantes Bargeld und ist mit etwa 300 bis 400 EUR in Österreich eingereist. Der BF hielt sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Lediglich scheint der BF im zentralen Melderegister aufgrund seiner behördlichen Anhaltung und Haft auf. 1.2.
- Er verfügt über ein gültiges Reisedokument. Abschiebungen nach Georgien finden statt. 1.2.
- Für den 19.06.2023 ist geplant, den BF betreffend seinen gestellten Antrag auf internationalen Schutz einzuvernehmen. Die Erlassung des verfahrensabschließenden Bescheides ist für die
- KW/2023 geplant, es sei denn, es würden sich weitere notwendige Ermittlungsschritte ergeben.
- Beweiswürdigung 2.
- Zum bisherigen Verfahren: 2.1.
- Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf die unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des BFA bzw. im angefochtenen Bescheid, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde sowie eine Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen. 2.
- Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.2.
- Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sollte. Die Feststellung, dass er georgischer Staatsbürger und volljährig ist, gründet sich auf die unbedenklichen Angaben im Bescheid. 2.2.
- Die Krankheiten des BF ergeben sich aus einer Zusammenschau des angefochtenen Bescheides sowie der Beschwerde. Die dem Bescheid zugrunde gelegten Krankheiten wurden in der Beschwerde nicht bestritten. Die Feststellung, dass der BF haftfähig ist, ergibt sich aus der vor der mündlichen Verhandlung durchgeführten amtsärztlichen Befund und Gutachten. Das Gericht geht aufgrund des unbedenklichen amtsärztlichen Schreiben vom 05.06.2023 davon aus, dass der BF am Tag der Verhandlung amtsärztlich untersucht wurde. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vorliegen sollten. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft. Zudem hat der BF in der Verhandlung mehrmals angegeben, dass es ihm gut gehe (VH-Protokoll S. 10, aber auch S. 4). Er machte in der Verhandlung auch einen aufmerksamen und konzentrierten Eindruck (VH-Protokoll S. 10). 2.2.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF gründen sich auf eine Einsichtnahme in das im Akt aufliegende Urteil. 2.2.
- Die Feststellungen zum Hungerstreik ergeben sich aus einem Auszug aus der Anhaltedatei und aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab in der Verhandlung selbst an, dass er in Freiheit leben habe wollen; deshalb sei er in den Hungerstreik getretent (VH-Protokoll S. 7). 2.2.
- Dass der BF keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, ergibt sich aus einen Angaben (Einvernahme vom 11.05.2023 S. 4, VH-Protokoll S. 6). Der BF hat in Österreich nur Bekannte, deren Adresse er nicht kennt (VH-Protokoll S. 6f). Es sind keine substantiierten Anhaltpunkte hervorgekommen, dass der BF einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen sollte (siehe auch VH-Protokoll S. 6). Dass er über kein relevantes Barvermögen verfügt, konnte einem Auszug der Anhaltedatei entnommen werden. Sein Bargeld zum Zeitpunkt der Einreise ergibt sich aus seinen Angaben (Einvernahme vom 11.05.2023 S. 5). Die weiteren Feststellungen gründen sich auf eine Einsichtnahme in einem ZMR-Auszug. 2.2.
- Dass der BF über ein Reisedokument verfügt, gründet sich auf die Angaben des BF (Einvernahme vom 11.05.2023 S. 4). Dass Abschiebungen stattfinden, ergibt sich aus den unbedenklichen Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung. 2.2.
- Die Feststellungen zu geplanten Einvernahme sowie zur beabsichtigten Erlassung des Bescheides in der
- KW/2023 gründet sich auf die unbedenkliche Stellungnahme des BFA vom 02.06.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchteil I. – Schubhaftbescheid und Anhaltung bis 16.05.20233.
- Zu Spruchteil A. – Spruchteil römisch eins. – Schubhaftbescheid und Anhaltung bis 16.05.2023 §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten: Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Der BF war im hiermaßgeblichen Zeitraum haftfähig. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Gericht geht auch von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im maßgeblichen Zeitraum im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG aus: Das Gericht geht auch von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im maßgeblichen Zeitraum im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG aus: Der BF umging bzw. behinderte die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insofern, als er sich unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich aufhielt und sich somit einem behördlichen Zugriff entzog (Z 1). Der BF verfügt über keinen festen Wohnsitz. Zudem hat er keine ausreichenden Barmittel für seinen Aufenthalt bis zu seiner Ausreise und für seine Ausreise. Der BF ist im Bundesgebiet nicht sozial verankert und verfügt über keine verfahrensrelevanten familiären Beziehungen. Auch geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach (Z 9). Im Übrigen hat er die Unterschrift auf der Niederschrift vom 11.05.2023 verweigert. Weiters gab er am 11.05.2023 an, dass er nicht nach Georgien ausreisen wolle. Er gab an, dass er nach Polen, Frankreich oder Italien reisen würde. Der BF umging bzw. behinderte die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insofern, als er sich unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich aufhielt und sich somit einem behördlichen Zugriff entzog (Ziffer eins,). Der BF verfügt über keinen festen Wohnsitz. Zudem hat er keine ausreichenden Barmittel für seinen Aufenthalt bis zu seiner Ausreise und für seine Ausreise. Der BF ist im Bundesgebiet nicht sozial verankert und verfügt über keine verfahrensrelevanten familiären Beziehungen. Auch geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach (Ziffer 9,). Im Übrigen hat er die Unterschrift auf der Niederschrift vom 11.05.2023 verweigert. Weiters gab er am 11.05.2023 an, dass er nicht nach Georgien ausreisen wolle. Er gab an, dass er nach Polen, Frankreich oder Italien reisen würde. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die Entscheidung des BFA ist auch verhältnismäßig. Der Behörde kann zum damaligen Zeitpunkt vor dem Hintergrund, dass der BF über gültige Dokumente verfügt, nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, dass seine Abschiebung zeitnah stattfinden könne. Auch kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens geschlossen werden könne, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.
§ 76Abs.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass aufgrund des bisher gezeigten persönlichen und strafbaren Verhaltens und seiner Drogensucht der Verdacht naheliege, dass er weitere strafbare Handlungen setzen könnte. Auch sei bis dato kein positiver Sinneswandel beim BF erkennbar.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Dem BFA kann nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass aufgrund des bisher gezeigten persönlichen und strafbaren Verhaltens und seiner Drogensucht der Verdacht naheliege, dass er weitere strafbare Handlungen setzen könnte. Auch sei bis dato kein positiver Sinneswandel beim BF erkennbar. Schließlich führte das BFA aus, dass aufgrund des Gesundheitszustandes davon auszugehen sei, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien, zumal der Behörde kein ärztliches Gutachten vorliege, aus welchem eine Haftunfähigkeit hervorgehe. Der BF sei noch vor der niederschriftlichen Einvernahme amtsärztlich untersucht und für haftfähig erklärt worden. Zudem ist dem Bescheid zu entnehmen, dass er in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 04.05.2023 zu Protokoll gab, dass er an verschiedenen Krankheiten leide. Weiters gab er an, dass er an einer Drogensucht leide. Der BF wird im Stande der Schubhaft medizinisch versorgt. Dem BFA kann vor diesem Hintergrund nicht entgegengetreten werden, wenn es zum Schluss kommt, dass sich die Verhängung der Schubhaft auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig erweist. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA ist beizupflichten, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht kam. Eine konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung hätte aufgrund mangelnder relevanter Bindungen, welche den BF vor einem Untertauchen hindern würden, iVm seinem in der Vergangenheit gezeigten Verhalten nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen können, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestanden hätte. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Dem BFA ist beizupflichten, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht kam. Eine konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung hätte aufgrund mangelnder relevanter Bindungen, welche den BF vor einem Untertauchen hindern würden, in Verbindung mit seinem in der Vergangenheit gezeigten Verhalten nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen können, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestanden hätte. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorgelegen sind und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Es hätte keine andere Möglichkeit gegeben, eine Sicherung des Verfahrens betreffend den BF zu gewährleisten. 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. – Anhaltung in Schubhaft seit der Asylantragstellung 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. – Anhaltung in Schubhaft seit der Asylantragstellung Im vorliegenden Fall liegen berechtigte Gründe für die Annahme einer Absicht, dass der Antrag des BF ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, vor. Diesbezüglich ist auf das Verhalten des BF zu verweisen. Der BF reiste am 31.03.2023 in Österreich ein. Der BF wurde Mitte April 2023 bei strafbaren Handlungen betreten und festgenommen. Der BF befand sich bis zum 11.05.2023 in Untersuchungshaft. Während der Untersuchungshaft wurde dem BF das Ergebnis einer Beweisaufnahme übermittelt, welches dieser unbeantwortet ließ. Am 11.05.2023 wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Der BF verneinte die Frage, ob er in seinem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt werde. Er äußerte lediglich, dass er nicht nach Georgien zurückkehren wolle. Am 11.05.2023 wurde betreffend den BF die Schubhaft angeordnet. Der BF war vor seiner Festnahme nicht behördlich gemeldet und daher für die Behörde nicht greifbar. Er suchte zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes Kontakt zu den Behörden, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Auch während der Justizhaft, der Anhaltung in der Festnahme und in der Schubhaft bis zum 16.05.2023 artikulierte er nicht, dass er in seinem Heimatland verfolgt werde und daher einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle. Der BF hatte daher bei tatsächlich gegebener Verfolgung in seinem Heimatland bereits mehrfach die Möglichkeit einen entsprechenden Antrag einzubringen, insbesondere bei der Einvernahme am 11.05.
- Zum Zeitpunkt hinsichtlich der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz des BF ist festzuhalten, dass der BF schon früher die Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FPG umgesetzt wird, ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht. Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe dahingehenden vor, weshalb der BF bei tatsächlicher Befürchtung einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht bereits früher einen solchen Antrag stellte. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass am 11.05.2023 ausdrücklich die Frage verneinte, ob er in seinem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt werde. Zum Zeitpunkt hinsichtlich der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz des BF ist festzuhalten, dass der BF schon früher die Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG umgesetzt wird, ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Im vorliegenden Fall spricht daher der Zeitpunkt der Antragstellung und der Umstand, dass der BF bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht. Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe dahingehenden vor, weshalb der BF bei tatsächlicher Befürchtung einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht bereits früher einen solchen Antrag stellte. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass am 11.05.2023 ausdrücklich die Frage verneinte, ob er in seinem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt werde. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der BF in der mündlichen Verhandlung als Grund, warum er nicht zuvor einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, angab, dass er vorhatte, einen Antrag auf internationalen Schutz zusammen mit seiner Familie zustellen (VH-Protokoll S. 8). Dazu wird zunächst angemerkt, dass der BF noch am 12.04.2023 angab, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Der BF konnte den Widerspruch zu seinem Familienstand nicht schlüssig entkräften (VH-Protokoll S. 8 und 13). Zudem wird auf die Angaben des BFA-Vertreters verwiesen (VH-Protokoll S. 12 f), demnach ukrainischen Staatsbürgern in der gesamten EU
Vertriebenenverordnung automatisch Schutz zukommt und konnten die Angaben des BF auch vor diesem Hintergrund nicht überzeugen. Im Übrigen gab der BF am 11.05.2023 an, dass er nach Polen wollte, um zu arbeiten. Auch diesen Widerspruch konnte er nicht nachvollziehbar entkräften (VH-Protokoll S. 9 und 13). Das Gericht kommt zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die weitere Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung war daher rechtlich geboten, da auch die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft (wie oben dargestellt) ebenfalls vorlagen. Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. – Fortsetzungsausspruch3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. – Fortsetzungsausspruch §§ 22a Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise:Paragraphen 22 a, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise: Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.Paragraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder,
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. (…)
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF ist weiterhin haftfähig. Gegenständlich liegt nach wie vor Fluchtgefahr auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Auf die Ausführungen unter 3.
- wird verwiesen. Zudem befand er sich vom 28.05.2023 bis 30.05.2023 in Hungerstreik, um sich freizupressen. Gegenständlich liegt nach wie vor Fluchtgefahr auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Auf die Ausführungen unter 3.
- wird verwiesen. Zudem befand er sich vom 28.05.2023 bis 30.05.2023 in Hungerstreik, um sich freizupressen. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF weist keine relevante Verwurzelung in beruflicher, familiärer oder sozialer Hinsicht in Österreich auf. Der BF verfügt über gültige Dokumente, seine Abschiebung könnte – vorbehaltlich einer negativen Entscheidung – daher nach Abschluss des Asylverfahrens zeitnah stattfinden. Das BFA führt das Verfahren auf internationalen Schutz zügig. Auch wurde eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz beim BFA eingeholt. Der Schubhaftzweck wird nämlich nur dann verwirklicht, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann (vgl. VwGH 29.09.2020, Ro 2020/21/0011). Der BF hat am 16.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und erfolgte am selben Tag seine Erstbefragung. Dem BF wurde auch mit Verfahrensanordnung vom 19.05.2023 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag vollumfänglich abzuweisen. Für den 19.06.2023 ist seine Einvernahme geplant; Parteiengehör wurde bereits gewährt. Die Erlassung eines verfahrensabschließenden Bescheides ist für die
- KW/2023 anvisiert, es sei denn, es würden sich weitere notwendige Ermittlungsschritte ergeben. Ein wahrscheinlich negativer Abschluss des Asylverfahrens in erster Instanz steht somit unmittelbar bevor. Die realistische Möglichkeit einer Abschiebung des seit etwas weniger als 1 Monat in Schubhaft befindlichen BF – im Falles eines negativen Ausganges - in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft besteht somit aus aktueller Sicht. Im Entscheidungszeitpunkt ist eine Abschiebung ausreichend wahrscheinlich. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte. Aus den medizinischen Unterlagen des PAZ sowie der aktuellen polizeiamtsärztlichen Untersuchung ergeben sich keine Hinwiese, die auf eine Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF hindeuten würden. Der BF befand sich unmittelbar vor seiner Inschubhaftnahme in Untersuchungshaft. Im PAZ besteht die Möglichkeit einer engmaschigen und fachgerechten umfassenden medizinischen Betreuung sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht. Das Gericht kommt aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung vom BF, in der der BF mehrmals angab, dass es ihm gut gehe, iVm dem aktuellen Befund und dem gezeigten, unkooperativen Verhalten des BF auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes zum Schluss, dass die weitere Anhaltung verhältnismäßig ist. Der BF weist keine relevante Verwurzelung in beruflicher, familiärer oder sozialer Hinsicht in Österreich auf. Der BF verfügt über gültige Dokumente, seine Abschiebung könnte – vorbehaltlich einer negativen Entscheidung – daher nach Abschluss des Asylverfahrens zeitnah stattfinden. Das BFA führt das Verfahren auf internationalen Schutz zügig. Auch wurde eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz beim BFA eingeholt. Der Schubhaftzweck wird nämlich nur dann verwirklicht, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann vergleiche VwGH 29.09.2020, Ro 2020/21/0011). Der BF hat am 16.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und erfolgte am selben Tag seine Erstbefragung. Dem BF wurde auch mit Verfahrensanordnung vom 19.05.2023 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag vollumfänglich abzuweisen. Für den 19.06.2023 ist seine Einvernahme geplant; Parteiengehör wurde bereits gewährt. Die Erlassung eines verfahrensabschließenden Bescheides ist für die
- KW/2023 anvisiert, es sei denn, es würden sich weitere notwendige Ermittlungsschritte ergeben. Ein wahrscheinlich negativer Abschluss des Asylverfahrens in erster Instanz steht somit unmittelbar bevor. Die realistische Möglichkeit einer Abschiebung des seit etwas weniger als 1 Monat in Schubhaft befindlichen BF – im Falles eines negativen Ausganges - in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft besteht somit aus aktueller Sicht. Im Entscheidungszeitpunkt ist eine Abschiebung ausreichend wahrscheinlich. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auch sind keine substantiierten Hinweise hervorgekommen, dass die Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF unverhältnismäßig sein sollte. Aus den medizinischen Unterlagen des PAZ sowie der aktuellen polizeiamtsärztlichen Untersuchung ergeben sich keine Hinwiese, die auf eine Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Gesundheitszustandes des BF hindeuten würden. Der BF befand sich unmittelbar vor seiner Inschubhaftnahme in Untersuchungshaft. Im PAZ besteht die Möglichkeit einer engmaschigen und fachgerechten umfassenden medizinischen Betreuung sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht. Das Gericht kommt aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung vom BF, in der der BF mehrmals angab, dass es ihm gut gehe, in Verbindung mit dem aktuellen Befund und dem gezeigten, unkooperativen Verhalten des BF auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes zum Schluss, dass die weitere Anhaltung verhältnismäßig ist.
§ 76Abs.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF setzte kurz nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet strafbare Handlungen in einem kurzen Zeitraum. Schließlich wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, demnach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0245). Ein relevantes Wohlverhalten bzw. ein relevanter Gesinnungswandel kann mangels Wohlverhaltens in Freiheit nicht erkannt werden.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF setzte kurz nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet strafbare Handlungen in einem kurzen Zeitraum. Schließlich wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen, demnach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0245). Ein relevantes Wohlverhalten bzw. ein relevanter Gesinnungswandel kann mangels Wohlverhaltens in Freiheit nicht erkannt werden. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (insbesondere Leben im Verborgenen und Hungerstreik Ende Mai) in Verbindung mit seinen mangelnden Anknüpfungspunkten nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens (insbesondere Leben im Verborgenen und Hungerstreik Ende Mai) in Verbindung mit seinen mangelnden Anknüpfungspunkten nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Auch konnte der BF das Gericht auch nicht davon überzeugen, dass er nunmehr bereit sei, nach Georgien auszureisen (VH-Protokoll S. 12). Diesbezüglich wird auf seinen früheren Angaben verwiesen. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Es war daher
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Schließlich wird zu den Angaben des BF nach der Verkündung des Erkenntnis angemerkt, dass keine Gründe für das Vorliegen einer Befangenheit
§ 6Vw
GVG iVm § 7 AVG erkannt werden konnten. Schließlich wird zu den Angaben des BF nach der Verkündung des Erkenntnis angemerkt, dass keine Gründe für das Vorliegen einer Befangenheit
Paragraph 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, AVG erkannt werden konnten. 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte IV. und V. – Kostenersatz3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. – Kostenersatz § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) § 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.,
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) § 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…) Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw
GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV),
Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand (§ 1 Z. 5 VwG-AufwErsV), somit insgesamt EUR 887,20. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV),
Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand (Paragraph eins, Ziffer 5, VwG-AufwErsV), somit insgesamt EUR 887,20. Dem BF gebührt als unterlegene Partei
§ 35Vw
GVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen.Dem BF gebührt als unterlegene Partei
Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W291.2272782.1.00