RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.06.2023 GeschäftszahlW293 2271797-1 Spruch, W293 2271797-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. D
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem oben angeführten Bescheid des Personalamts XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: belangte Behörde) vom 20.03.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 22.03.2023, wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß §§ 169f Abs. 1 und 4 GehG festgelegt.
- Mit dem oben angeführten Bescheid des Personalamts römisch 40 der Österreichischen Post AG (in der Folge: belangte Behörde) vom 20.03.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 22.03.2023, wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 169 f, Absatz eins und 4 GehG festgelegt.
- Mit Schreiben vom 20.04.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. 3 Die Beschwerde langte am 21.04.2023 bei der belangten Behörde ein.
- Mit Schreiben vom 10.05.2023, einlangend am 12.05.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Verspätungsvorhalts mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstellt. Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. Zugleich wurde festgehalten, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückgewiesen werde.
- Der Beschwerdeführer nahm zum Verspätungsvorhalt nicht Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2023 wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß §§ 169f Abs. 1 und 4 GehG neu festgesetzt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.03.2023 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.04.2023 Beschwerde. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 20.04.2023 zur Post gegeben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2023 wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 169 f, Absatz eins und 4 GehG neu festgesetzt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.03.2023 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.04.2023 Beschwerde. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 20.04.2023 zur Post gegeben.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und dem Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und erwiesen. Die Feststellung betreffend den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis. Zusätzlich wurde eine Nachschau in der Sendungsverfolgung auf der Website der Österreichischen Post AG vorgenommen, der dieses Datum bestätigt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 3.
- Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden nach § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. 3.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die vierwöchige Beschwerdefrist ist eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß dem – auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblichen – § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071).Die vierwöchige Beschwerdefrist ist eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß dem – auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblichen – Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071). 3.
- Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides erfolgte am 22.03.
- Durch diese ordnungsgemäße Zustellung wurde die Rechtsmittelfrist ausgelöst. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung endete somit am 19.04.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer mit dem Datum 20.04.2023 unterfertigt und an diesem Tag auch zur Post gegeben. Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen, sodass die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen ist. 3.
- Verspätet eingebrachte Rechtsmittel sind als unzulässig zurückzuweisen. Dem Rechtsmittelwerber ist zuvor die offensichtliche Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (vgl. VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022). Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit Schreiben vom 08.08.2022 vorgehalten. Der Beschwerdeführer traf in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 29.08.2022 keine Ausführungen, die die rechtswirksame Zustellung des Bescheides bzw. die verspätete Aufgabe der Beschwerde in Zweifel ziehen würden. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der verspäteten Beschwerdeeinbringung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).3.
- Verspätet eingebrachte Rechtsmittel sind als unzulässig zurückzuweisen. Dem Rechtsmittelwerber ist zuvor die offensichtliche Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen vergleiche VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022). Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit Schreiben vom 08.08.2022 vorgehalten. Der Beschwerdeführer traf in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 29.08.2022 keine Ausführungen, die die rechtswirksame Zustellung des Bescheides bzw. die verspätete Aufgabe der Beschwerde in Zweifel ziehen würden. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der verspäteten Beschwerdeeinbringung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies aufgrund der verspäteten Beschwerde gegenständlich der Fall war, konnte die Verhandlung entfallen.3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies aufgrund der verspäteten Beschwerde gegenständlich der Fall war, konnte die Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2271797.1.00