Obsah (20)
§ 22aArt. 133§ 76§ 57Art. 130§ 9§ 7§ 6§ 58§ 17§ 27§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 51§ 40§ 77§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlG304 2252277-3 Spruch, G304 2252277-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 22aAbs.
4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A)
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 09.02.2023 wurde
§ 76Abs. 2 Z 1 i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) verhängt.1. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 09.02.2023 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) verhängt. Der BF wurde, nachdem ihm am 14.02.2023 der Schubhaftbescheid ausgehändigt worden war, am 14.02.2023 in Schubhaft genommen. Er hält sich fortwährend darin auf.
- Es wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) rechtzeitig zur Einhaltung der einwöchigen Schubhaftüberprüfungsfrist der vorliegende Verwaltungsakt samt der dem Vorlageschreiben beigelegter Stellungnahme der belangten Behörde vorgelegt.
- Mit Schreiben des BVwG vom 05.06.2023 wurde dem BF die Stellungnahme der belangten Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme bis spätestens 13.06.2023, 12:00 Uhr, vorgehalten.
- Mit beim BVwG eingelangtem Schreiben vom 09.06.2023 gab der Rechtsvertreter des BF eine schriftliche Stellungnahme dazu ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: 1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien. Seine Muttersprache ist Arabisch. 1.
- Wie aus einem VIS Treffer hervorkommend stellte der BF unter der in der Sprucheinleitung angeführten Identität und Staatsangehörigkeit bei den niederländischen Behörden einen VISA Antrag, welcher abgelehnt wurde. Das Ersuchen um ein Touristenvisum für die Niederlande im Jahr 2018 wurde noch im Jahr 2018 abgelehnt, weil nicht davon ausgegangen wurde, dass der BF das Territorium des genannten Staates rechtzeitig verlassen würde. Der BF ist folglich innerhalb der EU, darunter auch in Österreich, unter einer Alias-Identität aufgetreten. Er reiste illegal zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Gebiet der EU ein, wurde in Griechenland, Rumänien, Kroatien und Slowenien erkennungsdienstlich behandelt und hat in all diesen Ländern jeweils Asylanträge gestellt, sich den jeweiligen Verfahren jedoch wieder entzogen. Am 11.03.2021 wurde er in Mailand einer Kontrolle unterzogen (Auskünfte der Behörde). Nach illegaler Einreise in Österreich stellte der BF am 29.03.2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der BF gab dabei an, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein und eine von der in der Sprucheinleitung angeführten Identität unterschiedliche Identität zu haben. In der Folge konnten die Behörden ermitteln, dass der BF in Kroatien unter einem anderen Namen wie bei seiner ersten Asylantragsstellung in Österreich aufgetreten ist (Angaben der Behörde). Am 30.06.2021 wurde das Asylverfahren eingestellt, weil der BF seine Mitwirkungspflicht verletzte und sich den Behörden entzog (Angaben der Behörde). Nachdem der BF am 15.10.2021 bei einer Verkehrskontrolle angetroffen worden war und sich bei der Identitätsfeststellung mit einem gefälschten Dokument ausgewiesen hatte, dann von einem BFA Mitarbeiter einer Asylbefragung unterzogen worden war und dabei unter anderem angegeben hatte, dass er in Kroatien wegen Beschuldigung des Diebstahls einen Monat in Haft war, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 18.10.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist, ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein Einreiseverbot für die Dauer von 4 Jahren erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten mit 16.11.2021 in Rechtskraft. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte durch Hinterlegung im Akt, weil sich der BF erneut dem Verfahren entzog (Angaben der Behörde, Einsicht in ZMR). Nach illegaler Einreise in Österreich stellte der BF am 29.03.2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der BF gab dabei an, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein und eine von der in der Sprucheinleitung angeführten Identität unterschiedliche Identität zu haben. In der Folge konnten die Behörden ermitteln, dass der BF in Kroatien unter einem anderen Namen wie bei seiner ersten Asylantragsstellung in Österreich aufgetreten ist (Angaben der Behörde). Am 30.06.2021 wurde das Asylverfahren eingestellt, weil der BF seine Mitwirkungspflicht verletzte und sich den Behörden entzog (Angaben der Behörde). Nachdem der BF am 15.10.2021 bei einer Verkehrskontrolle angetroffen worden war und sich bei der Identitätsfeststellung mit einem gefälschten Dokument ausgewiesen hatte, dann von einem BFA Mitarbeiter einer Asylbefragung unterzogen worden war und dabei unter anderem angegeben hatte, dass er in Kroatien wegen Beschuldigung des Diebstahls einen Monat in Haft war, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 18.10.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist, ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein Einreiseverbot für die Dauer von 4 Jahren erlassen. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten mit 16.11.2021 in Rechtskraft. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte durch Hinterlegung im Akt, weil sich der BF erneut dem Verfahren entzog (Angaben der Behörde, Einsicht in ZMR). Der BF stellte am 21.02.2022, zu welchem Zeitpunkt bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand, einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz bzw. einen Folgeantrag. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien als unbegründet abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, und gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG, Zl. I421 2268575-1/6E, vom 28.03.2023 erging eine rk negative Asylentscheidung bzw. eine die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 08.02.2023 abweisende Entscheidung. 1.2.1. Wie seitens des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: BMI) der belangten Behörde bereits am 02.03.2022 mitgeteilt, ist der BF von INTERPOL Algier als algerischer Staatsangehöriger unter den in der Sprucheinleitung angeführten Personendaten identifiziert worden. Der BF ist somit entgegen seinen Angaben bei seiner ersten Asylantragsstellung in Österreich, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein, algerischer Staatsangehöriger. Das BFA stellte im zweiten Asylverfahren mit Bescheid vom 08.02.2023 daher die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Algerien (und nicht nach Marokko, wie es bei Bewahrheitung der Angabe des BF im ersten Asylverfahren, marokkkanischer Staatsangehöriger zu sein, der Fall gewesen wäre) fest. Am 12.05.2022 wurde der BF einem Rückkehrberatungsgespräch unterzogen, wobei er angab, nicht rückkehrwillig zu sein. Im Zuge seiner Befragung vor dem BFA am 02.12.2022 gab der BF an, „schwarz“ zu arbeiten, mit der Begründung, dass ihm das Essen im Camp nicht schmeckt. Zu den verschiedenen Identitäten in den verschiedenen Ländern meinte er, dass er immer verwechselt worden wäre. Er gestand ein, dass er 2018 ein Visum beantragt hat, um nach Europa zu gelangen, und gab zu, während er im Untergrund gelebt hatte, Drogen verkauft zu haben und der Schwarzarbeit nachgegangen zu sein. Außerdem habe ihn ein Onkel aus Frankreich unterstützt. Er wollte in Europa Geld verdienen, den Asylantrag stellte er, damit er hierbleiben könne. Der BF gab an, dass er nicht nach Algerien zurückkehren werde, und, wenn er abgeschoben werden würde, über das Meer zurück nach Europa kommen würde. Auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr angesprochen gab er an, dass er auf jeden Fall in Europa bleiben wolle und sicherlich nicht zurück nach Algerien fahren würde. 1.3. Nachdem der BF am 23.10.2021 wegen des Verdachts des Drogenhandels festgenommen worden war, wurde er im Jänner 2022 (
- rk)wegen Suchtgifthandels und versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 13 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt. Nach diesbezüglichem Gerichtsbeschluss vom 16.02.2022 wurde der BF am 21.02.2022, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, aus der Strafhaft entlassen. 1.3.1. Noch am Tag seiner Entlassung aus der Strafhaft – am 21.02.2022, zu einem Zeitpunkt, zu welchem (mit BFA-Bescheid vom 08.02.2023) bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen ihn bestand, stellte der BF einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz bzw. Folgeantrag, offenbar, um der ihn drohenden Abschiebung entgehen zu können. 1.3.2. In der im Verfahren zu Zl. G315 2252277-2 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.03.2023 gab der BF befragt zwar an, dass die (seiner Verurteilung zugrundeliegenden) Taten falsch gewesen sind, aus den übrigen Aussagen war jedoch, wie von der verhandelnden Richterin in der Verhandlung festgehalten, darauf zu schließen, dass der BF keine echte Reue verspürt, zumal er etwa vermeinte, das Suchtgiftdelikt sei doch schon im Jahr 2021 erfolgt, und vermochte der BF auch nicht glaubwürdig darzustellen, dass er sich fortan rechtstreu verhalten würde (s. VH-Niederschrift vom 29.03.2023, Zl. G315 2252277-2/15Z, S. 40). 1.4. Der BF weist 5 KPA- (Kriminalpolizeilicher Aktenindex-) Eintragungen auf, die letzte wegen Körperverletzung am 04.03.2023 im AHZ. Es wurden mehrere Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet (u.a. wegen Einbruchsdiebstahl, Körperverletzung und Sachbeschädigung). 1.4.1. Mit einem polizeilichen Abschlussbericht vom 06.05.2021 wurde dargelegt, dass der BF und ein weiterer Beschuldigter von Organen der öffentlichen Sicherheit unter Observation dabei beobachtet wurden, wie sie mittels Schlossstich (Tatmittel Schere) in den Lastkraftwagen einer Transportgesellschaft eingedrungen und die Fahrerkabine durchsuchten hätten. Da beide im Inneren der Fahrerkabine offensichtlich nichts Lohnenswertes gefunden hätten, hätten Sie abgelassen und die Tatörtlichkeit verlassen, ehe sie nicht weit vom Tatort entfernt von den Organen der öffentlichen Sicherheit festgenommen worden seien. Das Schloss des LKW sei nicht mehr funktionstüchtig. Bezüglich dieser strafbaren Handlungen und des vom BF im Jahr 2021 verübten Drogendelikts ist der BF bereits im Jänner 2022 (
- rk)strafrechtlich verurteilt worden und zur Verbüßung einer Haftstrafe im Gefängnis gewesen. 1.4.2. In einem polizeilichen Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft vom 02.01.2022 wird dargelegt, dass der BF und ein weiterer Beschuldigter im Zuge einer routinemäßigen Fahrzeugkontrolle angehalten und kontrolliert worden seien. Dabei hätten die ersteinschreitenden Beamten festgestellt, dass sich beide mit offensichtlich gefälschten Dokumenten legitimiert haben. Der BF sei daher der Fälschung besonders geschützter Urkunden verdächtig. 1.4.3. Mit polizeilichen Abschlussbericht vom 02.08.2022 wird dargelegt, dass der BF verdächtig und geständig sei, am 19.05.2022 in der Asylunterkunft im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung mit mehreren Mitbewohnern die an der Wand befestigte Steckdose aus Wut beschädigt zu haben. Mit Schreiben vom 20.05.2022 war der BF deswegen auch von der Behörde ermahnt worden. 1.5. Der BF wurde, nachdem er am 14.02.2023 mit BFA-Bescheid vom 08.02.2023 eine wiederholt bzw. zweite negative Asylentscheidung samt Einreiseverbot und den Schubhaftmandatsbescheid ausgehändigt erhalten hatte und in Schubhaft genommen worden war, am 23.02.2023 einer Rechtsberatung unterzogen und am 20.03.2023 neuerlich rechtsberaten. Er hält sich fortwährend in einem AHZ auf. 1.6. Im Schubhaftverfahren Zl. G315 2252277-2 wurde von der verhandelnden Richterin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.03.2023 aufgrund der dem Akt einliegenden Polizeiberichte in Bezug auf Übergriffe auf andere Personen und auch aufgrund eines Arztbriefes einer Fachärztin für Psychiatrie vom 23.02.2023, woraus hervorgeht, dass der BF alternative spannungsregulierende Medikamente ablehnt, dass die Handschellen zur Sicherheit aller TeilnehmerInnen an der Verhandlung vorerst am Handgelenk verbleiben sollen, entschieden, die Verhandlung mit dem BF nur in Handschellen durchzuführen (VH-Niederschrift vom 29.03.2023, Zl. G315 2252277-2/15Z, S. 3). Die Beschwerde gegen den im Februar 2023 ergangenen BFA-Bescheid betreffend Anhaltung des BF in Schubhaft wurde mit dem am 29.03.2023 mündlich verkündeten Erkenntnis, Zl. G313 2252277-2/15Z, als unbegründet abgewiesen, wobei auch festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. 1.7. Am 27.02.2023 ersuchte das BFA bei der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien um Ausstellung eines Heimreisezertifikates (im Folgenden: HRZ) für den BF. Am 04.05.2023 fand seitens des BFA diesbezüglich die letzte Urgenz statt. 1.8. Der BF trat am 23.05.2023, 18:00 Uhr, in den Hunger (- und Durst-) streik, wobei einer eventuell notwendigen Heilbehandlung seitens des BFA zugestimmt wurde. Er hatte sich zum Zeitpunkt, als er in den Hunger (-und Durst-) streik trat, seit 23.05.2023, 13:47 Uhr, wegen aggressiven Verhaltens in ho. Sicherheitsverwahrung, Klasse 1, befunden und im Zuge seiner Befragung zum Hunger-/ Durststreik, wie seitens des AHZ dem BFA mitgeteilt, unverhohlen angegeben, dass er mit seinem Hungerstreik eine Wiedereingliederung in eine Wohngruppe erzwingen will. Der BF beendete seinen Hungerstreik am 26.05.2023 um 12:05 Uhr. 1.9. Er ist in Österreich ohne Familienangehörige, ohne soziale Verankerung, verfügt nicht über ausreichende Existenzmittel, übt keine legale Erwerbstätigkeit aus bzw. hat keine Berechtigung dazu und verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz. 1.10. Er ist nicht rückkehrwillig bzw. nicht zur freiwilligen Ausreise bereit. 2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, die unter II. getroffenen Feststellungen zusätzlich auch auf dem im BVwG-internen Computerprogramm eVa+ gespeicherten bzw. einsehbaren das zweite Asylverfahren rk abschließenden Erkenntnis des BVwG vom 28.03.2023, Zl. I421 2268575-1/6E, mit Abweisung der Beschwerde gegen den zuletzt ergangenen negativen Asylbescheid samt durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahme, und dem Inhalt der ebenso in eVa+ gespeicherten und einsehbaren VH-Niederschrift bezüglich der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Verfahren, Zl. G315 2252277-2, vom 29.03.2023 samt mündlich verkündetem Erkenntnis. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen zusätzlich auch auf dem im BVwG-internen Computerprogramm eVa+ gespeicherten bzw. einsehbaren das zweite Asylverfahren rk abschließenden Erkenntnis des BVwG vom 28.03.2023, Zl. I421 2268575-1/6E, mit Abweisung der Beschwerde gegen den zuletzt ergangenen negativen Asylbescheid samt durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahme, und dem Inhalt der ebenso in eVa+ gespeicherten und einsehbaren VH-Niederschrift bezüglich der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Verfahren, Zl. G315 2252277-2, vom 29.03.2023 samt mündlich verkündetem Erkenntnis. Dass aufgrund eines Ersuchens des BF um ein Visum aus dem Jahr 2018 seine Reisepassnummer eruiert werde konnte, wurde in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem BVwG am 29.03.2023, Zl. G315 2252277-2/15Z, festgehalten (diesbezügliche VH-Niederschrift, S. 25). Dass im Jahr 2018 der BF um ein Visum für die Niederlande angesucht hat, dieser Antrag jedoch abgelehnt wurde, war aus dem vorliegenden Akteninhalt samt der mit Aktenvorlage vorgelegten Stellungnahme der belangten Behörde und der Bezugnahme darin auf einen dies bescheinigenden VIS-Treffer ersichtlich. Wie vom Bundeskriminalamt bzw. seitens des BMI der belangten Behörde bereits am 02.03.2022 mitgeteilt, ist der BF von INTERPOL Algier als algerischer Staatsangehöriger mit den in der Sprucheinleitung angeführten Personendaten identifiziert worden. Es steht daher fest, dass der BF entgegen seinen Angaben im Zuge seiner ersten Asylantragsstellung in Österreich, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein, algerischer Staatsangehöriger ist. Dass der BF grundsätzlich gesund und haftfähig ist, ergab sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Bereits im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Verfahren Zl. G315 2252277-2 wurde festgehalten, dass der BF haftfähig ist, keine schwerwiegenden Krankheiten oder andere Umstände hervorgekommen sind, die einer weiteren Anhaltung entgegenstehen würden, wobei auf die am 29.03.2023 beim BVwG eingelangten vorgelegten Unterlagen der medizinischen Abteilung des AHZ, in welchem der BF angehalten wird, hingewiesen worden ist (diesbezügliche VH-Niederschrift, S. 46). Der BF trat am 23.05.2023, 18:00 Uhr, in den Hungerstreik. Dies wurde seitens des AHZ dem BFA mit E-Mail vom 25.05.2023 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde seitens des AHZ ersucht, im Falle der Verschlechterung des Gesundheitszustandes mitzuteilen, ob einer Heilbehandlung zugestimmt wird. Einer eventuell notwendigen Heilbehandlung wurde folglich seitens des BFA mit E-Mail vom 25.05.2023 zugestimmt. Der BF hatte sich zum Zeitpunkt, als er in den Hunger (- und Durst-) streik trat, seit 23.05.2023, 13:47 Uhr, wegen aggressiven Verhaltens in ho. Sicherheitsverwahrung, Klasse 1, befunden und im Zuge seiner Befragung zum Hunger-/ Durststreik, wie seitens des AHZ dem BFA mit E-Mail vom 25.05.2023 mitgeteilt, „unverhohlen“ angegeben, dass er mit seinem Hungerstreik eine Wiedereingliederung in eine Wohngruppe erzwingen will. Er beendete seinen Hungerstreik am 26.05.2023 um 12:05 Uhr, wie aus der diesbezüglichen Eintragung im „Referentenauskunft Portal“ in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI ersichtlich war. Der Rechtsvertreter des BF brachte in seiner Stellungnahme nicht vor bzw. legte keinen Nachweis dafür vor, dass der BF gesundheitlich bedingt nicht mehr haftfähig wäre. Die Feststellung zur rk strafrechtlichen Verurteilung des BF in Österreich von Jänner 2022 beruht auf dem vorliegenden Akteninhalt in Zusammenschau mit einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zu in polizeilichen Abschlussberichten festgehaltenen strafbaren Handlungen des BF, auch zu denen, weswegen er bereits mit Urteil von Jänner 2022 rk strafrechtlich verurteilt worden ist und eine Haftstrafe verbüßt hat, wurden im bereits abgeschlossenen Verfahren zu Zl. G315 2252277-2 im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.03.2023 wiedergegeben. (diesbezügliche VH-Niederschrift, S. 39f). In der im zweiten Verfahren zu Zl. 2252277 (Zl. G315 2252277-2) durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde von der verhandelnden Richterin aufgrund der im Akt einliegenden Polizeiberichte in Bezug auf Übergriffe auf andere Personen und auch aufgrund eines Arztbriefes einer Fachärztin für Psychiatrie vom 23.02.2023, woraus hervorgeht, dass der BF alternative spannungsregulierende Medikamente ablehnt, entschieden, dass die Handschellen zur Sicherheit aller TeilnehmerInnen an der Verhandlung vorerst am Handgelenk verbleiben sollen, wobei dem BF mitgeteilt wurde, dass er vermelden soll, wenn sich daraus im Laufe der Verhandlung Probleme am Handgelenk ergeben (VH-Niederschrift vom 29.03.2023, Zl. G315 2252277-2/15Z, S. 3) Der BF hat, wie aus der VH-Niederschrift vom 29.03.2023, Zl. G315 2252277-2/15Z hervorgehend, in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.03.2023 keine wahre Reue bezüglich seiner (der Verurteilung von Jänner 2022 zugrundeliegenden) strafbaren Handlungen an den Tag gelegt, und sich nicht zur Rückkehr bzw. zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.1.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden (…) 2.
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; (…)
§ 9Abs.
2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7Abs.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Z 3).
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, - 47 BFA-VG) und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. 3.
- Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet wie folgt:3.
- Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. (…).“ Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet wie folgt: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet wie folgt:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet wie folgt: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. (…).“ Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet wie folgt:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet wie folgt: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ 3.
- Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG
- Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)3.
- Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG
- Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008) Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). 3.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien, hatte, nachdem er zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Gebiet der EU eingereist war und in Griechenland, Rumänien, Kroatien und Slowenien Asylanträge gestellt hatte, sich diesen Verfahren jeweils wieder entzogen und nach illegaler Einreise in Österreich am 29.03.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und nach (wegen neuerlicher Verfahrensentziehung durch Hinterlegung im Akt erfolgter Zustellung bzw.) Erlassung einer rk negativen Asylentscheidung samt durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahme mit 16.11.2021 am 21.02.2022 – noch am Tag der bedingten Strafhaftentlassung – einen zweiten Asylantrag bzw. Folgeantrag gestellt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.03.2023, I421 2268575-1/6E, ist dann im zweiten Asylverfahren bzw. Folgeantragsverfahren eine rk negative Entscheidung – auch über die Beschwerde gegen die durchsetzbare Rückkehrentscheidung und das sechsjährige Einreiseverbot – ergangen. Fest steht, dass sich der BF nunmehr seit 14.02.2023 in Schubhaft befindet.
§ 76Abs.
2 Z. 2 FPG darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Im gegenständlichen Fall geht vom BF aufgrund bestehender durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahme Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG, und, weil der BF zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, auch Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 5 FPG aus. Im gegenständlichen Fall geht vom BF aufgrund bestehender durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahme Fluchtgefahr iSv Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, und, weil der BF zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, auch Fluchtgefahr iSv Paragraph 76, Absatz 5, FPG aus. Hinzu kommt, dass der BF, der im Jänner 2022 (rk) wegen Suchtgifthandels und versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 13 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt wurde und folglich eine Haftstrafe verbüßt hat, noch am Tag seiner bedingten Strafhaftentlassung am 21.02.2022, zu einem Zeitpunkt, zu welchem bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, offenbar um dadurch der ihm drohenden Abschiebung entgehen zu können, einen neuerlichen bzw. zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Der BF ist bei seinen Asylantragsstellungen in der EU unter einer Alias-Identität und nicht nur nach Einreise in Österreich in seinem ersten Asylverfahren, sondern bereits in Kroatien mit einer falschen – marokkanischen – Staatsangehörigkeit aufgetreten. Wie seitens des Bundeskriminalamtes bzw. seitens des BMI am 02.03.2022 der belangten Behörde mitgeteilt, ist der BF von INTERPOL Algier bereits als algerischer Staatsangehöriger mit der in der Sprucheinleitung angeführten Identität identifiziert worden. Diese positive Identifizierung des BF hatte folglich in seinem zweiten Asylverfahren bereits im Bescheid des BFA vom 08.02.2023 die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Algerien (und nicht nach Marokko, wie es bei Bewahrheitung seiner Angabe im ersten Asylverfahren, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein, der Fall gewesen wäre) zur Folge. Der BF hat bis zuletzt seine Rückkehrunwilligkeit aufrecht gehalten. Er ist nicht bereit, freiwillig aus Österreich auszureisen bzw. nach Algerien zurückzukehren. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der aktuelle Sicherungsbedarf ist in den individuellen Umständen begründet, zumal es auch in Österreich keine soziale Verankerung bzw. keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte gibt. Der BF übt in Österreich keine legale Erwerbstätigkeit aus, ist dazu auch gar nicht berechtigt und hat zugegeben, im Bundesgebiet auch illegaler bzw. Schwarz-Arbeit nachgegangen zu sein. Er hat keine ausreichenden Existenzmittel und verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Es besteht im gegenständlichen Fall somit auch Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG.Es besteht im gegenständlichen Fall somit auch Fluchtgefahr iSv Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Im gegenständlichen Fall wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass der BF nach einer Freilassung alsbald untertauchen bzw. in andere EU-Länder weiterreisen würde, zumal er sich auch sowohl seinem ersten Asylverfahren in Österreich als auch seinen Asylverfahren in anderen EU-Ländern (Griechenland, Rumänien, Kroatien und Slowenien) davor jeweils entzogen gehabt hatte, und in Österreich bis zuletzt darauf beharrte, nicht zur freiwilligen Ausreise bzw. Rückkehr bereit zu sein. Die Anwendung eines gelinderen Mittels
§ 77
FPG kam nicht in Betracht, zumal der über nicht ausreichende Existenzmittel verfügende BF ohne gesicherten Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet aufgrund seiner bis zuletzt beharrlich vertretenen Rückkehr- bzw. Ausreiseunwilligkeit weder einer angeordneten Meldeverpflichtung nachkommen, noch sich an einer ihm zugewiesenen Adresse für die österreichischen Behörden zur Verfügung halten, sondern bei einer Entlassung aus der Schubhaft alsbald im österreichischen Bundesgebiet untertauchen bzw. wie nach Stellung seiner Anträge innerhalb der EU davor (in Griechenland, Rumänien, Kroatien und Slowenien) in ein anderes EU-Land weiterreisen würde, nunmehr bei einer Freilassung etwa nach Frankreich zu seinem Onkel.Die Anwendung eines gelinderen Mittels
Paragraph 77, FPG kam nicht in Betracht, zumal der über nicht ausreichende Existenzmittel verfügende BF ohne gesicherten Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet aufgrund seiner bis zuletzt beharrlich vertretenen Rückkehr- bzw. Ausreiseunwilligkeit weder einer angeordneten Meldeverpflichtung nachkommen, noch sich an einer ihm zugewiesenen Adresse für die österreichischen Behörden zur Verfügung halten, sondern bei einer Entlassung aus der Schubhaft alsbald im österreichischen Bundesgebiet untertauchen bzw. wie nach Stellung seiner Anträge innerhalb der EU davor (in Griechenland, Rumänien, Kroatien und Slowenien) in ein anderes EU-Land weiterreisen würde, nunmehr bei einer Freilassung etwa nach Frankreich zu seinem Onkel. Es hatte im gegenständlichen Fall daher die Schubhaft als ultima-ratio-Maßnahme zur Anwendung zu kommen. Die seit 14.02.2023 nunmehr rund vier Monate dauernde Schubhaft wird für gerechtfertigt und vor allem auch im Hinblick auf die seiner Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit für die Gesundheit der Menschen gefährlichem Suchtgift auch für verhältnismäßig iSv § 76 Abs. 2a FPG gehalten. Die seit 14.02.2023 nunmehr rund vier Monate dauernde Schubhaft wird für gerechtfertigt und vor allem auch im Hinblick auf die seiner Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit für die Gesundheit der Menschen gefährlichem Suchtgift auch für verhältnismäßig iSv Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG gehalten. Eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im österreichischen Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr wurde vom Richter im zweiten Asylverfahren erkannt und mit Bestätigung der vom BFA erlassenen durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme eines sechsjährigen Einreiseverbots mit Erkenntnis des BVwG vom 28.03.2023, Zl. I421 2268575-1/6E, zum Ausdruck gebracht. Der BF hat bezüglich seiner Taten in der im Verfahren zu Zl. G315 2252277-2 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.03.2023 zudem keine wahre Reue unter Beweis stellen können (s. VH-Niederschrift vom 29.03.2023, Zl. G315 2252277-2/15Z, S. 40). Er ist somit, wie erkennbar gewesen, fortwährend zum Anbieten und zur Weitergabe von für die Gesundheit von Menschen besonders gefährlichem Suchtgift an andere Personen bereit. Hervorzuheben ist in Zusammenhang mit den vom BF begangenen Suchtgiftdelikten die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor (vgl. VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Hervorzuheben ist in Zusammenhang mit den vom BF begangenen Suchtgiftdelikten die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden vergleiche VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" vergleiche OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben vergleiche EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor vergleiche VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Hingewiesen wird an dieser Stelle zudem darauf, dass gerade Suchtgiftdelinquenzen ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellen, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).Hingewiesen wird an dieser Stelle zudem darauf, dass gerade Suchtgiftdelinquenzen ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellen, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Unter Berücksichtigung der Schwere der vom BF im Bundesgebiet in Zusammenhang mit Suchtgift begangenen Straftaten überwiegt das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden bzw. ist Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft iSv § 76 Abs. 2a FPG gegeben.Unter Berücksichtigung der Schwere der vom BF im Bundesgebiet in Zusammenhang mit Suchtgift begangenen Straftaten überwiegt das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden bzw. ist Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft iSv Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG gegeben. Die seit 14.02.2023 nunmehr rund vier Monate dauernde Schubhaft wird für gerechtfertigt und vor allem auch im Hinblick auf die seiner Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit für die Gesundheit der Menschen gefährlichem Suchtgift für verhältnismäßig iSv § 76 Abs. 2a FPG gehalten. Die seit 14.02.2023 nunmehr rund vier Monate dauernde Schubhaft wird für gerechtfertigt und vor allem auch im Hinblick auf die seiner Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit für die Gesundheit der Menschen gefährlichem Suchtgift für verhältnismäßig iSv Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG gehalten. Ein anlässlich des vom 23.05.2023, 18:00 Uhr bis 26.05.2023, 12:05 Uhr, gedauerten Hungerstreiks entstandenes gesundheitlich bedingtes Hindernis für die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft wurde seitens des AHZ bzw. der dafür zuständigen medizinischen Abteilung des AHZ nicht bekannt gegeben. Auch der Rechtsvertreter des BF hat in der schriftlichen Stellungnahme zur Stellungnahme der belangten Behörde nichts substantiiert vorgebracht, was einer fortwährenden Anhaltung in Schubhaft entgegenstehen könnte bzw. würde. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. etwa VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0497, mwN).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen vergleiche etwa VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0497, mwN). Der Rechtsvertreter des BF brachte in seiner Beschwerde unter anderem vor: „Bloße Bemühungen der Behörde genügten für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssten vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein; wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen könne. Bisherige Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde könnten wesentliche Anhaltspunkte für die in dieser Hinsicht vorzunehmende Beurteilung bieten; das setze aber voraus, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt und nicht nur ohne jede Konkretisierung behauptet werden (siehe zur Notwendigkeit, sich ein realistisches Bild über die Praxis der HRZ-Ausstellung der zuständigen Botschaft des Herkunftsstaates zu verschaffen, um Rückschlüsse für den zu beurteilenden Einzelfall ziehen zu können, auch VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0255, Rn. 12 am Ende).“ Diesem vom Rechtsvertreter des BF angeführten VwGH-Erkenntnis und dem VwGH-Erkenntnis vom 12.01.2021, Ra 2020/21/0378, samt der vom VwGH in seiner Entscheidung vom 26.11.2020, Ra 2020/21/0070, vertretenen Rechtsanschauung folgend müssen die Bemühungen der Behörde zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein, um eine rechtzeitige Erlangbarkeit des HRZ annehmen zu können, „wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können“ und „bisherige "Erfahrungswerte" wesentliche Anhaltspunkte für die vorzunehmende Beurteilung bieten können, was aber voraussetzt, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt werden. Diesbezüglich wird festgehalten, dass die vorliegenden Bemühungen der belangten Behörde zur Erlangung eines HRZ für die Annahme einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit rechtzeitigen Erlangbarkeit des HRZ genügen, wobei darauf hingewiesen wird, dass vor allem im Hinblick auf die vorliegende Schwere der Gründe für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft (Folgeantragsstellung gleich nach Strafhaftentlassung, zudem zu einem Zeitpunkt, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF bestand, bereits mehrmalige Asylverfahrensentziehung innerhalb der EU, auch im ersten Asylverfahren in Österreich, sowie die Schwere der vom BF begangenen strafbaren Handlungen bzw. des von ihm betriebenen für die Gesundheit der Menschen besonders gefährlichen Suchtgifthandels) ein gegenüber der Schwere der Gründe für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig geringerer Wahrscheinlichkeitsgrad für die mit den gegenständlichen Bemühungen der belangten Behörde rechtzeitige Erlangbarkeit des HRZ verlangt werden durfte. Angeführt wird zudem, dass der Vertreter der belangten Behörde in der im Verfahren zu Zl. G315 2252277-2 durchgeführten mündlichen Verhandlung nach Erkundungen vorgebracht hat, dass es vor kurzem zur Straffung der Verfahrensabläufe eine Besprechung zwischen Vertretern des BMI und dem Botschafter gegeben hat und dem Leiter der operativen Einheit des BMI nichts von Problemen im Hinblick auf Abschiebungen nach Algerien bekannt ist. Diesem glaubhaften Vorbringen wurde von der verhandelnden Richterin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zu Zl. G315 2252277-2 am 29.03.2023 und wird auch nunmehr seitens der für das Verfahren Zl. 2252277-3 zuständigen Gerichtsabteilung G304 gefolgt. Die verhandelnde Richterin verlas in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zu Zl. G315 2252277-2 am 29.03.2023 aktuelle Auskünfte des BMI über aufrechte Flugverbindungen und durchgeführte HRZ-Verfahren (VH-Niederschrift vom 29.03.2023, S. 16). Da der Vertreter der belangten Behörde in der im Verfahren zu Zl. G315 2252277-2 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.03.2023 von keinen Problemen berichten konnte, die nunmehr im Verfahren Zl. G304 2252277-3 auf die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des BF Auswirkung hätten, die in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.03.2023 verlesenen Daten über Abschiebungen nach Algerien nicht auf derartige Probleme hinwiesen und bis dato der für das Verfahren zu Zl. 2252277-3 zuständigen Gerichtsabteilung G304 nichts bekannt (worden) ist, was auf Probleme bei Abschiebungen nach Algerien hindeuten könnte, wird von keinen Problemen bei Abschiebungen nach Algerien ausgegangen. Im Hinblick auf die nach Ersuchen um Ausstellung eines HRZ bei der Botschaft in Algerien vom 27.02.2023 erfolgte letzte Urgenz am 04.05.2023 liegen auf jeden Fall hinreichende Bemühungen der belangten Behörde vor, um eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit rechtzeitige Erlangbarkeit des HRZ innerhalb der gegenständlich geltenden nach § 80 FPG höchstzulässigen Schubhaftdauer annehmen zu können, zumal bereits eine positive Identifizierung des BF als algerischer Staatsangehöriger mit den in der Sprucheinleitung angeführten Personendaten von INTERPOL Algier stattgefunden hat. Im Hinblick auf die nach Ersuchen um Ausstellung eines HRZ bei der Botschaft in Algerien vom 27.02.2023 erfolgte letzte Urgenz am 04.05.2023 liegen auf jeden Fall hinreichende Bemühungen der belangten Behörde vor, um eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit rechtzeitige Erlangbarkeit des HRZ innerhalb der gegenständlich geltenden nach Paragraph 80, FPG höchstzulässigen Schubhaftdauer annehmen zu können, zumal bereits eine positive Identifizierung des BF als algerischer Staatsangehöriger mit den in der Sprucheinleitung angeführten Personendaten von INTERPOL Algier stattgefunden hat. Die Bemühungen des BFA im laufenden HRZ-Verfahren mit letzter Urgenz vom 04.05.2023 werden zudem als erfolgversprechend genug angesehen, um den von INTERPOL Algier bereits positiv identifizierten BF nach Ausstellung und Erlangung eines HRZ innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nach § 80 FPG in seinen Herkunftsstaat zurückverbringen zu können. Probleme bei Abschiebungen nach Algerien sind wie bereits erwähnt nicht (amts-) bekannt. Die Bemühungen des BFA im laufenden HRZ-Verfahren mit letzter Urgenz vom 04.05.2023 werden zudem als erfolgversprechend genug angesehen, um den von INTERPOL Algier bereits positiv identifizierten BF nach Ausstellung und Erlangung eines HRZ innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nach Paragraph 80, FPG in seinen Herkunftsstaat zurückverbringen zu können. Probleme bei Abschiebungen nach Algerien sind wie bereits erwähnt nicht (amts-) bekannt. Eine Abschiebung des BF innerhalb einer nach § 80 Abs. 2 Z. 2 FPG sechsmonatigen (ab Inschubhaftnahme am 14.02.2023 zu laufen begonnenen, mit 14.08.2023 endenden) Schubhaftdauer wird somit für maßgeblich wahrscheinlich gehalten. Eine Abschiebung des BF innerhalb einer nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sechsmonatigen (ab Inschubhaftnahme am 14.02.2023 zu laufen begonnenen, mit 14.08.2023 endenden) Schubhaftdauer wird somit für maßgeblich wahrscheinlich gehalten. Es wird daher festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. 3.5. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 S. 1 Alt. 1 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, S. 1 Alt. 1 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die im Verfahren nach § 22a Abs. 4 BFA-VG vom BFA (zwingend) zu erstattende Stellungnahme dem Parteiengehör zu unterziehen ist (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0492). Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die im Verfahren nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vom BFA (zwingend) zu erstattende Stellungnahme dem Parteiengehör zu unterziehen ist vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0492). Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil die vom BFA erstattete Stellungnahme dem Parteiengehör unterzogen worden (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0492), vom Rechtsvertreter des BF der Stellungnahme der belangten Behörde jedoch nicht substantiiert entgegengetreten worden ist bzw. entgegengetreten werden konnte, und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Aktenvorlageschreiben der belangten Behörde und der nach Parteivorhalt einlangenden schriftlichen Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF als geklärt erschien. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil die vom BFA erstattete Stellungnahme dem Parteiengehör unterzogen worden vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0492), vom Rechtsvertreter des BF der Stellungnahme der belangten Behörde jedoch nicht substantiiert entgegengetreten worden ist bzw. entgegengetreten werden konnte, und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Aktenvorlageschreiben der belangten Behörde und der nach Parteivorhalt einlangenden schriftlichen Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF als geklärt erschien. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G304.2252277.3.00