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{'item': 'G305 2270687-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlG305 2270687-1 Spruch, G305 2270687-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX vom XXXX 2021, Abt./Versicherungsnummer XXXX , gerichtete Beschwerde der XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 vom römisch 40 2021, Abt./Versicherungsnummer römisch 40 , gerichtete Beschwerde der römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2023 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom XXXX 2021, Abteilung/Versicherungsnummer: XXXX , bestätigt.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom römisch 40 2021, Abteilung/Versicherungsnummer: römisch 40 , bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom XXXX 2021, Abt./VersNr. XXXX , sprach die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: PVA) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass der Antrag vom XXXX 2023 auf Zustimmung zur Übertragung der Pension ihrer Mutter XXXX an die BF abgelehnt werde.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 2021, Abt./VersNr. römisch 40 , sprach die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: PVA) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass der Antrag vom römisch 40 2023 auf Zustimmung zur Übertragung der Pension ihrer Mutter römisch 40 an die BF abgelehnt werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF als Erwachsenenvertreterin und Vorsorgebevollmächtigte ihrer Mutter XXXX die Übertragung ihres Pensionsanspruchs beantragt hätte. Als Zweck dieser Übertragung habe die BF angegeben, den Pensionsanspruch ihrer Mutter vor den Zugriffen exekutiver Maßnahmen schützen zu wollen. Die Mutter der BF sei auf Grund ihrer früheren Berufstätigkeit unverschuldet in mehrere Gerichtsprozesse verstrickt gewesen, die, wären sie verloren gegangen, schlimme Folgen für ihre finanzielle Lage gehabt haben könnten. Ihre Mutter beziehe im Alter von 97 Jahren eine Pension und Pflegegeld der Stufe 7 und sei daher zur Sicherung ihrer häuslichen Pflege und des gewohnten Lebensstandards auf ihren monatlichen Leistungsbezug angewiesen. Daher sei auch die Bestimmung des § 98 Abs. 2 ASVG, wonach die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten bzw. seiner nahen Angehörigen gelegen sein müsse, erfüllt. Im Übrigen habe ihre Mutter dieser Übertragung im Jahr 2018 mündlich zugestimmt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF als Erwachsenenvertreterin und Vorsorgebevollmächtigte ihrer Mutter römisch 40 die Übertragung ihres Pensionsanspruchs beantragt hätte. Als Zweck dieser Übertragung habe die BF angegeben, den Pensionsanspruch ihrer Mutter vor den Zugriffen exekutiver Maßnahmen schützen zu wollen. Die Mutter der BF sei auf Grund ihrer früheren Berufstätigkeit unverschuldet in mehrere Gerichtsprozesse verstrickt gewesen, die, wären sie verloren gegangen, schlimme Folgen für ihre finanzielle Lage gehabt haben könnten. Ihre Mutter beziehe im Alter von 97 Jahren eine Pension und Pflegegeld der Stufe 7 und sei daher zur Sicherung ihrer häuslichen Pflege und des gewohnten Lebensstandards auf ihren monatlichen Leistungsbezug angewiesen. Daher sei auch die Bestimmung des Paragraph 98, Absatz 2, ASVG, wonach die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten bzw. seiner nahen Angehörigen gelegen sein müsse, erfüllt. Im Übrigen habe ihre Mutter dieser Übertragung im Jahr 2018 mündlich zugestimmt. Gemäß § 98 ASVG könne de Anspruchsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen. Der Versicherungsträger dürfe die Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs habe der Versicherungsträger dabei zu berücksichtigen, ob dem Pensionisten der wirtschaftliche Gegenwert der übertragenen Pensionsbeträge auch tatsächlich zufließe. Diese Voraussetzung sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da die Anspruchsberechtigte für die Übertragung ihrer Pension an ihre Tochter keinen wirtschaftlichen Gegenwert erhalten und somit ihre rechtliche Lage verschlechtert habe. Auch werde darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof ein Interesse als nicht schutzwürdig ansehe, das in der Abwehr von Privatgläubigern des Anspruchsberechtigten gelegen sei. Gemäß Paragraph 98, ASVG könne de Anspruchsberechtigte mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen. Der Versicherungsträger dürfe die Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs habe der Versicherungsträger dabei zu berücksichtigen, ob dem Pensionisten der wirtschaftliche Gegenwert der übertragenen Pensionsbeträge auch tatsächlich zufließe. Diese Voraussetzung sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da die Anspruchsberechtigte für die Übertragung ihrer Pension an ihre Tochter keinen wirtschaftlichen Gegenwert erhalten und somit ihre rechtliche Lage verschlechtert habe. Auch werde darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof ein Interesse als nicht schutzwürdig ansehe, das in der Abwehr von Privatgläubigern des Anspruchsberechtigten gelegen sei.
  3. Gegen diesen, der BF gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz am XXXX 2023 zugestellten Bescheid richtete sich deren als „Einspruch“ titulierte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom XXXX 2023, die sie mit dem Begehren verband, das Bundesverwaltungsgericht möge dieser Folge geben und die Zustimmung der PVA zu der am XXXX 2017 erfolgten Abtretung des Pensionsanspruchs bzw. der Pensionseinkünfte ihrer Mutter primär an sie und sekundär an ihre Schwester XXXX , geb. XXXX , anordnen bzw. ersetzen.
  4. Gegen diesen, der BF gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz am römisch 40 2023 zugestellten Bescheid richtete sich deren als „Einspruch“ titulierte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 2023, die sie mit dem Begehren verband, das Bundesverwaltungsgericht möge dieser Folge geben und die Zustimmung der PVA zu der am römisch 40 2017 erfolgten Abtretung des Pensionsanspruchs bzw. der Pensionseinkünfte ihrer Mutter primär an sie und sekundär an ihre Schwester römisch 40 , geb. römisch 40 , anordnen bzw. ersetzen. Begründend führte die BF aus, dass die Ablehnung ihres Antrags auf Zustimmung zur Abtretungsvereinbarung vom XXXX 2017 rechtswidrig sei, weil die Abtretung sowohl im Interesse ihrer Mutter als auch dem ihrer nächsten Angehörigen gelegen sei. Zum einen habe die PVA die Begründung, die sie für die zwischen ihrer Mutter und ihr abgeschlossene Abtretungsvereinbarung genannt habe, verkannt, indem sie als Zweck der Abtretung unterstellte, dass sie die Pensionsansprüche ihrer Mutter vor dem (damals nicht absehbaren) Zugriff von Gläubigern schützen wollte. Tatsächlich habe diese Schutzabsicht lediglich der Bekanntgabe der mehrere Jahre zuvor vereinbarten Abtretung an die PVA zugrunde gelegen und sei daher jedenfalls legitim. Auch habe die PVA verkannt, dass die faktisch verpflichtende Übernahme der Aufgabe, die eigene pflegebedürftige, zu besachwalternde Mutter rund um die Uhr in ihrer lebenslang gewohnten Umgebung zu betreuen und zu diesem Zweck mit ihr so gut wie zusammen zu wohnen, statt sie in Heimbetreuung zu geben, sehr wohl eine wirtschaftliche Leistung sei, die im Gegenzug die selbstverständliche Abtretung ihres Pensionseinkommens an den pflegenden – und wirtschaftenden – Angehörigen nicht nur rechtfertigt, sondern geradezu erfordert. Tatsächlich sei der ab XXXX 2021 zu erwartende exekutive Zugriff eines Gläubigers auf die Pensionen ihrer Mutter lediglich der Anlass dafür gewesen, der PVA den lange zuvor erfolgten Abschluss der Abtretungsvereinbarung samt der Folge bekannt zu geben, dass auch im Falle der Pfändung mit schuldbefreiender Wirkung nur an sie gezahlt werden könne. Bis dahin sei die Bekanntgabe nicht notwendig gewesen, weil sie (Anm.: BF) auf Grund der Abtretung Mitinhaberin des Pensionskontos ihrer Mutter geworden sei und daher seit XXXX 2017 faktisch über alle ihre Pensionseinkünfte verfügen konnte. Der Zweck der im XXXX 2017 abgeschlossenen Abtretungsvereinbarung hinsichtlich aller ihrer Mutter künftigen Pensionsansprüche sei einerseits der Wunsch ihrer Eltern gewesen, künftig von sämtlichen Arbeiten, Überlegungen und Besorgungen, die das Leben mit sich bringt, entlastet zu sein, ohne die Aufnahme in ein Pflegeheim beantragen zu müssen und andererseits die Notwendigkeit, dass sich mindestens eines ihrer Kinder bereit erklärte, die mit dieser Entlastung für es selbst verbundene Belastung auf sich zu nehmen. Dies habe sie, die BF, der PVA mit dem neuerlichen Antrag vom XXXX 2023 sinngemäß ergänzend erklärt. Tatsächlich seien beide Schlussfolgerungen der PVA sachlich und rechtlich unhaltbar.Begründend führte die BF aus, dass die Ablehnung ihres Antrags auf Zustimmung zur Abtretungsvereinbarung vom römisch 40 2017 rechtswidrig sei, weil die Abtretung sowohl im Interesse ihrer Mutter als auch dem ihrer nächsten Angehörigen gelegen sei. Zum einen habe die PVA die Begründung, die sie für die zwischen ihrer Mutter und ihr abgeschlossene Abtretungsvereinbarung genannt habe, verkannt, indem sie als Zweck der Abtretung unterstellte, dass sie die Pensionsansprüche ihrer Mutter vor dem (damals nicht absehbaren) Zugriff von Gläubigern schützen wollte. Tatsächlich habe diese Schutzabsicht lediglich der Bekanntgabe der mehrere Jahre zuvor vereinbarten Abtretung an die PVA zugrunde gelegen und sei daher jedenfalls legitim. Auch habe die PVA verkannt, dass die faktisch verpflichtende Übernahme der Aufgabe, die eigene pflegebedürftige, zu besachwalternde Mutter rund um die Uhr in ihrer lebenslang gewohnten Umgebung zu betreuen und zu diesem Zweck mit ihr so gut wie zusammen zu wohnen, statt sie in Heimbetreuung zu geben, sehr wohl eine wirtschaftliche Leistung sei, die im Gegenzug die selbstverständliche Abtretung ihres Pensionseinkommens an den pflegenden – und wirtschaftenden – Angehörigen nicht nur rechtfertigt, sondern geradezu erfordert. Tatsächlich sei der ab römisch 40 2021 zu erwartende exekutive Zugriff eines Gläubigers auf die Pensionen ihrer Mutter lediglich der Anlass dafür gewesen, der PVA den lange zuvor erfolgten Abschluss der Abtretungsvereinbarung samt der Folge bekannt zu geben, dass auch im Falle der Pfändung mit schuldbefreiender Wirkung nur an sie gezahlt werden könne. Bis dahin sei die Bekanntgabe nicht notwendig gewesen, weil sie Anmerkung, BF) auf Grund der Abtretung Mitinhaberin des Pensionskontos ihrer Mutter geworden sei und daher seit römisch 40 2017 faktisch über alle ihre Pensionseinkünfte verfügen konnte. Der Zweck der im römisch 40 2017 abgeschlossenen Abtretungsvereinbarung hinsichtlich aller ihrer Mutter künftigen Pensionsansprüche sei einerseits der Wunsch ihrer Eltern gewesen, künftig von sämtlichen Arbeiten, Überlegungen und Besorgungen, die das Leben mit sich bringt, entlastet zu sein, ohne die Aufnahme in ein Pflegeheim beantragen zu müssen und andererseits die Notwendigkeit, dass sich mindestens eines ihrer Kinder bereit erklärte, die mit dieser Entlastung für es selbst verbundene Belastung auf sich zu nehmen. Dies habe sie, die BF, der PVA mit dem neuerlichen Antrag vom römisch 40 2023 sinngemäß ergänzend erklärt. Tatsächlich seien beide Schlussfolgerungen der PVA sachlich und rechtlich unhaltbar. Die Schwester der BF und diese hätten sich seit Jahren intensiv um ihre hochbetagten Eltern gekümmert. In den Sommermonaten hätten sie mit ihnen im großfamiliären Zweitwohnsitz am XXXX gelegt und sie im XXXX in der Wiener Wohnung betreut. Ende XXXX 2017 sei ihr damals 94-jähriger Vater zu Sturz und anschließend zur Remobilisierung ins LKH XXXX gekommen. Von dort sei er im XXXX 2017 zur weiteren Ertüchtigung in ein Pflegeheim in XXXX überstellt worden, wo er sich schon deshalb fehl am Platz gefühlt hätte, weil die die anderen Insassen im Gegensatz zu ihm fast alle dement gewesen seien. Die Ärzte hätten sowohl ihren Eltern als auch der BF und deren Schwester erklärt, dass es für alle Beteiligten das Beste wäre, ihre gemeinsame Aufnahme in ein Pflegeheim zu organisieren. Zusätzlich zu seiner beginnenden Bettlägerigkeit habe ihr Vater eine Stoma- und Katheterbetreuung und eine durchgehende ärztliche Überwachung benötigt, während ihre Mutter, die schon länger an Sehstörungen in Form von Doppelbildern, Schwindelanfällen und Blutzuckerschwankungen gelitten habe, nun auch Symptome von Parkinson zeigten. Der BF und ihrer Schwester sei geraten worden, sich eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause nicht anzutun, zumal sie auch nicht mehr die Jüngsten seien. In dieser Lage hätten die Eltern vorgeschlagen, von Mitte Dezember bis Mitte Jänner in die auf Betreuung Blinder und Sehbehinderter spezialisierte XXXX zu gehen, damit sich die BF und deren Schwester ungestresst deren Kindern und Enkeln widmen könnten. Anschließend hätten sie wieder nach Hause kommen und mit ihren Töchtern rund um die Uhr leben wollen. Ab sofort hätten sich ihre Eltern um nichts mehr kümmern wollen, insbesondere nicht um Administratives inkl. Geldgeschäfte. Am XXXX 2017 sei es zu einer mündlichen Vereinbarung der Übernahme der Pflege ihrer Eltern durch die BF und deren Schwester und der Globalzession ihrer Pensionseinkommen bzw. –ansprüche primär an die BF und sekundär, im Falle ihrer Verhinderung, an ihre Schwester. Nach außen sei die Vereinbarung dadurch in Erscheinung getreten, dass ihre Mutter sie bei deren Bank am XXXX 2017 zur Mitinhaberin deren Pensionskontos gemacht hätte, auf das immer schon alle Einkünfte ihres Vaters von dessen Pensionskonto weitergeleitet worden seien. Seither habe nur die BF über das Pensionskonto ihrer Mutter verfügt. Die Schwester der BF und diese hätten sich seit Jahren intensiv um ihre hochbetagten Eltern gekümmert. In den Sommermonaten hätten sie mit ihnen im großfamiliären Zweitwohnsitz am römisch 40 gelegt und sie im römisch 40 in der Wiener Wohnung betreut. Ende römisch 40 2017 sei ihr damals 94-jähriger Vater zu Sturz und anschließend zur Remobilisierung ins LKH römisch 40 gekommen. Von dort sei er im römisch 40 2017 zur weiteren Ertüchtigung in ein Pflegeheim in römisch 40 überstellt worden, wo er sich schon deshalb fehl am Platz gefühlt hätte, weil die die anderen Insassen im Gegensatz zu ihm fast alle dement gewesen seien. Die Ärzte hätten sowohl ihren Eltern als auch der BF und deren Schwester erklärt, dass es für alle Beteiligten das Beste wäre, ihre gemeinsame Aufnahme in ein Pflegeheim zu organisieren. Zusätzlich zu seiner beginnenden Bettlägerigkeit habe ihr Vater eine Stoma- und Katheterbetreuung und eine durchgehende ärztliche Überwachung benötigt, während ihre Mutter, die schon länger an Sehstörungen in Form von Doppelbildern, Schwindelanfällen und Blutzuckerschwankungen gelitten habe, nun auch Symptome von Parkinson zeigten. Der BF und ihrer Schwester sei geraten worden, sich eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause nicht anzutun, zumal sie auch nicht mehr die Jüngsten seien. In dieser Lage hätten die Eltern vorgeschlagen, von Mitte Dezember bis Mitte Jänner in die auf Betreuung Blinder und Sehbehinderter spezialisierte römisch 40 zu gehen, damit sich die BF und deren Schwester ungestresst deren Kindern und Enkeln widmen könnten. Anschließend hätten sie wieder nach Hause kommen und mit ihren Töchtern rund um die Uhr leben wollen. Ab sofort hätten sich ihre Eltern um nichts mehr kümmern wollen, insbesondere nicht um Administratives inkl. Geldgeschäfte. Am römisch 40 2017 sei es zu einer mündlichen Vereinbarung der Übernahme der Pflege ihrer Eltern durch die BF und deren Schwester und der Globalzession ihrer Pensionseinkommen bzw. –ansprüche primär an die BF und sekundär, im Falle ihrer Verhinderung, an ihre Schwester. Nach außen sei die Vereinbarung dadurch in Erscheinung getreten, dass ihre Mutter sie bei deren Bank am römisch 40 2017 zur Mitinhaberin deren Pensionskontos gemacht hätte, auf das immer schon alle Einkünfte ihres Vaters von dessen Pensionskonto weitergeleitet worden seien. Seither habe nur die BF über das Pensionskonto ihrer Mutter verfügt. Anfang XXXX 2018 sei der Vater der BF überraschend ins Krankenhaus XXXX eingeliefert worden, wo er am XXXX . verstorben sei. Ihre Mutter habe danach keinesfalls allein in der XXXX bleiben wollen und sei von der BF in deren XXXX Wohnung gebracht worden, wo die BF mit ihr bis Mitte XXXX 2018 zusammengelebt hätte. Nach einem ca. dreiwöchigen Spitalsaufenthalt im XXXX 2018 sei ihre Mutter körperlich zunehmend gebrechlicher geworden. Seither hätten die BF und deren Schwester mit der Mutter in XXXX gelebt. Seit XXXX 2020 sie die ihr (und sekundär ihrer Schwester) im XXXX 2019 erteilte Vorsorgevollmacht aktiv. Sie sei bevollmächtigte Erwachsenenvertreterin ihrer Mutter, die jetzt 97 Jahre alt, völlig bettlägerig und in der Stufe 7 pflegebedürftig sei. Anfang römisch 40 2018 sei der Vater der BF überraschend ins Krankenhaus römisch 40 eingeliefert worden, wo er am römisch 40 . verstorben sei. Ihre Mutter habe danach keinesfalls allein in der römisch 40 bleiben wollen und sei von der BF in deren römisch 40 Wohnung gebracht worden, wo die BF mit ihr bis Mitte römisch 40 2018 zusammengelebt hätte. Nach einem ca. dreiwöchigen Spitalsaufenthalt im römisch 40 2018 sei ihre Mutter körperlich zunehmend gebrechlicher geworden. Seither hätten die BF und deren Schwester mit der Mutter in römisch 40 gelebt. Seit römisch 40 2020 sie die ihr (und sekundär ihrer Schwester) im römisch 40 2019 erteilte Vorsorgevollmacht aktiv. Sie sei bevollmächtigte Erwachsenenvertreterin ihrer Mutter, die jetzt 97 Jahre alt, völlig bettlägerig und in der Stufe 7 pflegebedürftig sei. Die im angefochtenen Bescheid vom XXXX 2023 enthaltene Aussage, dass ihre Mutter für die Abtretung ihrer Pensionseinkünfte bzw. ihres Pensionsanspruchs an sie keinen wirtschaftlichen Gegenwert erhalten habe und ihre rechtliche Lage somit verschlechtert werde, sei schon wegen des Alters der Mutter und deren der PVA bekannten Pflegestufe nicht nachvollziehbar. Ihre in der Stufe 7 pflegebedürftige, besachwaltete, inzwischen 97 jährige Mutter könne sich weder selbst versorgen, noch ihr Einkommen selbst verwalten, sondern müsse sich darauf verlassen und sei darauf angewiesen, dass all dies durch Vertrauenspersonen für sie besorgt werde, sodass auch ihre Einkünfte am besten und rechtzeitig an eine solche Vertrauensperson abgetreten werden. Würde man der Begründung der PVA für die Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung, nämlich dass sich die Lage ihrer Mutter hierdurch verschlechtere, folgen, könnten auch keine Pensionen an einen Heimbetreiber oder Sozialfonds als Gegenleistung oder vielmehr Absicherung der Bewerkstelligung künftiger Heimbetreuung abgetreten werden. Abgesehen davon, dass Zweck und Motiv der Abtretung des Pensionsanspruchs ihrer Mutter an die sie pflegenden Töchter ohnehin nicht der Abwehr von Privatgläubigern gelegen sei, sei der Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend diesbezüglich fehlenden Schutzinteresses auch deshalb verfehlt, weil das Gesetz keine Verpflichtung der PVA zum Schutz mündiger Gläubiger normiere. Diesen bleibe der Rechtsweg offen. Die im angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2023 enthaltene Aussage, dass ihre Mutter für die Abtretung ihrer Pensionseinkünfte bzw. ihres Pensionsanspruchs an sie keinen wirtschaftlichen Gegenwert erhalten habe und ihre rechtliche Lage somit verschlechtert werde, sei schon wegen des Alters der Mutter und deren der PVA bekannten Pflegestufe nicht nachvollziehbar. Ihre in der Stufe 7 pflegebedürftige, besachwaltete, inzwischen 97 jährige Mutter könne sich weder selbst versorgen, noch ihr Einkommen selbst verwalten, sondern müsse sich darauf verlassen und sei darauf angewiesen, dass all dies durch Vertrauenspersonen für sie besorgt werde, sodass auch ihre Einkünfte am besten und rechtzeitig an eine solche Vertrauensperson abgetreten werden. Würde man der Begründung der PVA für die Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung, nämlich dass sich die Lage ihrer Mutter hierdurch verschlechtere, folgen, könnten auch keine Pensionen an einen Heimbetreiber oder Sozialfonds als Gegenleistung oder vielmehr Absicherung der Bewerkstelligung künftiger Heimbetreuung abgetreten werden. Abgesehen davon, dass Zweck und Motiv der Abtretung des Pensionsanspruchs ihrer Mutter an die sie pflegenden Töchter ohnehin nicht der Abwehr von Privatgläubigern gelegen sei, sei der Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend diesbezüglich fehlenden Schutzinteresses auch deshalb verfehlt, weil das Gesetz keine Verpflichtung der PVA zum Schutz mündiger Gläubiger normiere. Diesen bleibe der Rechtsweg offen.
  5. Am XXXX 2023 brachte die belangte Behörde den mit Beschwerde vom XXXX 2023 angefochtenen, zum XXXX 2021 datierten Bescheid, Abteilung/Versicherungsnummer: XXXX , die Beschwerdeschrift und die Bezug habenden Aktenteile des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  6. Am römisch 40 2023 brachte die belangte Behörde den mit Beschwerde vom römisch 40 2023 angefochtenen, zum römisch 40 2021 datierten Bescheid, Abteilung/Versicherungsnummer: römisch 40 , die Beschwerdeschrift und die Bezug habenden Aktenteile des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  7. Mit hg. Verfügung vom XXXX 2023, der BF am XXXX 2023 nachweislich zugestellt, wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 12.06.2023 anberaumt.
  8. Mit hg. Verfügung vom römisch 40 2023, der BF am römisch 40 2023 nachweislich zugestellt, wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 12.06.2023 anberaumt.
  9. Mit einer am 11.06.2023, 19:02 Uhr, in der Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts per E-Mail eingebrachten Eingabe ersuchte die BF um Vertagung der für den 12.06.2023 anberaumten Verhandlung und begründete ihr Ersuchen damit, dass sie genau zum selben Zeitpunkt einen schon länger angesetzten, sie selbst in einer mietrechtlichen Angelegenheit betreffenden Verhandlungstermin vor dem Bezirksgericht XXXX wahrnehmen müsse. Auch entschuldigte sie das Nichterscheinen ihrer (ebenfalls zu der für den 12.06.2023 anberaumten Verhandlung geladenen) Schwester, XXXX , mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Urkunden, die allenfalls geeignet wären, ihr Anbringen zu stützen könnten, brachte die BF nicht zur Vorlage.
  10. Mit einer am 11.06.2023, 19:02 Uhr, in der Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts per E-Mail eingebrachten Eingabe ersuchte die BF um Vertagung der für den 12.06.2023 anberaumten Verhandlung und begründete ihr Ersuchen damit, dass sie genau zum selben Zeitpunkt einen schon länger angesetzten, sie selbst in einer mietrechtlichen Angelegenheit betreffenden Verhandlungstermin vor dem Bezirksgericht römisch 40 wahrnehmen müsse. Auch entschuldigte sie das Nichterscheinen ihrer (ebenfalls zu der für den 12.06.2023 anberaumten Verhandlung geladenen) Schwester, römisch 40 , mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Urkunden, die allenfalls geeignet wären, ihr Anbringen zu stützen könnten, brachte die BF nicht zur Vorlage.
  11. Am 12.06.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Die Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , verstarb am XXXX
  14. 1.
  15. Die Mutter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , verstarb am römisch 40
  16. Zuletzt bezog sie von der belangten Pensionsversicherungsanstalt eine monatliche Alterspension in Höhe von EUR 2.325,50 Witwenpension in Höhe von EUR 788,99 abzüglich Krankenversicherungsbeitrag - EUR 158,89 abzüglich Lohnsteuer - EUR 563,83 Pensionsleistung (netto) EUR 2.391,77 zzgl. Pflegegeld Stufe 7 EUR 1.879,50 Leistungen gesamt EUR 4.271,27 (Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom 01.01.2023 über die Leistungshöhe des Jahres 2023). 1.
  17. Die Mutter der Beschwerdeführerin hatte seit dem XXXX eine Gewerbeberechtigung lautend auf XXXX inne, die erst mit ihrem Tod am XXXX 2023 endete (Abfrage vom 12.06.2023 zur GISA-Zahl: XXXX ).1.
  18. Die Mutter der Beschwerdeführerin hatte seit dem römisch 40 eine Gewerbeberechtigung lautend auf römisch 40 inne, die erst mit ihrem Tod am römisch 40 2023 endete (Abfrage vom 12.06.2023 zur GISA-Zahl: römisch 40 ). Für die Ausübung ihrer Gewerbeberechtigung hatte sie an der Anschrift XXXX in XXXX eine Geschäftsräumlichkeit angemietet, in der sie ein XXXX betrieb. Für die Ausübung ihrer Gewerbeberechtigung hatte sie an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 eine Geschäftsräumlichkeit angemietet, in der sie ein römisch 40 betrieb. Ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahre XXXX verpachtete sie diese von ihr gemietete Geschäftsräumlichkeit gegen einen Unterpachtzins an einen Pächter weiter. Ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahre römisch 40 verpachtete sie diese von ihr gemietete Geschäftsräumlichkeit gegen einen Unterpachtzins an einen Pächter weiter. Nach Einführung des Absatzes
  19. zu § 12a MRG verlangten die Vermieter dieser Geschäftsräumlichkeit von der Mutter der Beschwerdeführerin beginnend mit XXXX 1995 einen erhöhten Mietzins, den sie ihr zumindest bis XXXX 2021 vorschrieben [Schreiben der BF an die PVA vom XXXX 2021, S. 2 oben]. Nach Einführung des Absatzes
  20. zu Paragraph 12 a, MRG verlangten die Vermieter dieser Geschäftsräumlichkeit von der Mutter der Beschwerdeführerin beginnend mit römisch 40 1995 einen erhöhten Mietzins, den sie ihr zumindest bis römisch 40 2021 vorschrieben [Schreiben der BF an die PVA vom römisch 40 2021, S. 2 oben]. Als die Mutter der Beschwerdeführerin diese Geschäftsräumlichkeit zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2010 an eine andere Pächterin weiterverpachtete, erklärten die Vermieter der Geschäftsräumlichkeit zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Monat XXXX 2015 die Anhebung des Mietzinses und begründeten dies mit der Neuverpachtung der Geschäftsräumlichkeit. Gegenüber der Mutter der BF kam es rückwirkend mit XXXX 2010 zu einer neuerlichen Anhebung des Mietzinses. Daraus ergab sich eine Mietzinsdifferenz, die die Vermieterin der Mutter der BF in Rechnung stellte [Ebda.].Als die Mutter der Beschwerdeführerin diese Geschäftsräumlichkeit zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2010 an eine andere Pächterin weiterverpachtete, erklärten die Vermieter der Geschäftsräumlichkeit zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Monat römisch 40 2015 die Anhebung des Mietzinses und begründeten dies mit der Neuverpachtung der Geschäftsräumlichkeit. Gegenüber der Mutter der BF kam es rückwirkend mit römisch 40 2010 zu einer neuerlichen Anhebung des Mietzinses. Daraus ergab sich eine Mietzinsdifferenz, die die Vermieterin der Mutter der BF in Rechnung stellte [Ebda.]. Da sich die Pächterin, die der Mutter der BF den jeweils vorgeschriebenen Mietzins im Rahmen des der Mutter als Unterverpächterin zu leistenden Pachtzinses zu ersetzen hatte, außer Stande sah, den erhöhten Pachtzins und den sich aus der rückwirkenden Erhöhung desselben ergeben habenden Zahlungsrückstand zu begleichen, bestritt die Mutter der Beschwerdeführerin das Recht auf neuerliche Mietzinsanhebung und die Angemessenheit der Erhöhung und erklärte sie der Pächterin die Auflösung des Pachtverhältnisses. Diesen Umstand zeigte sie indes der Vermieterin der Geschäftsräumlichkeit an. Zeitgleich gestattete sie jedoch der Unterpächterin gegen ein Benützungsentgelt - bis auf weiteres „wie eine Untermieterin“ - im Mietobjekt zu bleiben [Schreiben der BF an die PVA vom XXXX 2021, S. 2 Mitte].Da sich die Pächterin, die der Mutter der BF den jeweils vorgeschriebenen Mietzins im Rahmen des der Mutter als Unterverpächterin zu leistenden Pachtzinses zu ersetzen hatte, außer Stande sah, den erhöhten Pachtzins und den sich aus der rückwirkenden Erhöhung desselben ergeben habenden Zahlungsrückstand zu begleichen, bestritt die Mutter der Beschwerdeführerin das Recht auf neuerliche Mietzinsanhebung und die Angemessenheit der Erhöhung und erklärte sie der Pächterin die Auflösung des Pachtverhältnisses. Diesen Umstand zeigte sie indes der Vermieterin der Geschäftsräumlichkeit an. Zeitgleich gestattete sie jedoch der Unterpächterin gegen ein Benützungsentgelt - bis auf weiteres „wie eine Untermieterin“ - im Mietobjekt zu bleiben [Schreiben der BF an die PVA vom römisch 40 2021, S. 2 Mitte]. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des XXXX stellte die Vermieterin der Geschäftsräumlichkeit der Mutter der BF eine Klage über den Betrag von rd. EUR 173.000,00 zzgl. 4% Zinsen zu [Schreiben der BF an die PVA vom XXXX 2021, S. 3 oben].Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des römisch 40 stellte die Vermieterin der Geschäftsräumlichkeit der Mutter der BF eine Klage über den Betrag von rd. EUR 173.000,00 zzgl. 4% Zinsen zu [Schreiben der BF an die PVA vom römisch 40 2021, S. 3 oben]. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im XXXX 2019 stellte die Mutter der BF jegliche Mietzinszahlung ein und widerrief die den Vermietern der Geschäftsräumlichkeit eingeräumte Einziehungsermächtigung [Schreiben der BF an PVA vom 08.07.2021, S. 3 Mitte].Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im römisch 40 2019 stellte die Mutter der BF jegliche Mietzinszahlung ein und widerrief die den Vermietern der Geschäftsräumlichkeit eingeräumte Einziehungsermächtigung [Schreiben der BF an PVA vom 08.07.2021, S. 3 Mitte]. 1.
  21. Gegen die Mutter der Beschwerdeführerin wurden von unterschiedlichen Gläubigerinnen und Gläubigern insbesondere vor dem Bezirksgericht XXXX zu1.
  22. Gegen die Mutter der Beschwerdeführerin wurden von unterschiedlichen Gläubigerinnen und Gläubigern insbesondere vor dem Bezirksgericht römisch 40 zu - XXXX Forderungen in Höhe von EUR 172.776,98- römisch 40 Forderungen in Höhe von EUR 172.776,98 - XXXX Forderungen in Höhe von EUR 24.525,84 und- römisch 40 Forderungen in Höhe von EUR 24.525,84 und - XXXX Forderungen in Höhe von EUR 38.655,35 - römisch 40 Forderungen in Höhe von EUR 38.655,35 klageweise geltend gemacht. Von insgesamt sechs Gläubigerinnen und Gläubiger, allesamt vertreten durch XXXX , wurde vor dem Bezirksgericht XXXX zur GZ: XXXX eine Fahrnis- und Gehaltsexekution zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung über EUR 11.991,88 (lt. Urteil des XXXX zu XXXX vom XXXX ) geführt und bewilligte das angerufene Bezirksgericht die Fahrnis- und Gehaltsexekution mit Beschluss vom XXXX .Von insgesamt sechs Gläubigerinnen und Gläubiger, allesamt vertreten durch römisch 40 , wurde vor dem Bezirksgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 eine Fahrnis- und Gehaltsexekution zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung über EUR 11.991,88 (lt. Urteil des römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 ) geführt und bewilligte das angerufene Bezirksgericht die Fahrnis- und Gehaltsexekution mit Beschluss vom römisch 40 . Eine weitere Fahrnis- und Gehaltsexekution führte die Republik Österreich gegen sie zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung in Höhe von EUR 1.991,80 (lt. vollstreckbarem Zahlungsauftrag des XXXX zu XXXX vom XXXX ). In diesem Fall bewilligte das Bezirksgericht XXXX die Fahrnis- und Gehaltsexekution mit Beschluss vom XXXX .Eine weitere Fahrnis- und Gehaltsexekution führte die Republik Österreich gegen sie zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung in Höhe von EUR 1.991,80 (lt. vollstreckbarem Zahlungsauftrag des römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 ). In diesem Fall bewilligte das Bezirksgericht römisch 40 die Fahrnis- und Gehaltsexekution mit Beschluss vom römisch 40 . 1.
  23. Am XXXX 2019 errichteten die Beschwerdeführerin und deren Mutter vor Doktor XXXX , Substitut des öffentlichen Notars XXXX , eine Vorsorgevollmacht in der Form eines Notariatsakts, auf dessen Grundlage der Beschwerdeführerin die Vollmacht und Ermächtigung erteilt wurde, alle in § 1008 ABGB angeführten Geschäfte zu tätigen, nämlich 1.
  24. Am römisch 40 2019 errichteten die Beschwerdeführerin und deren Mutter vor Doktor römisch 40 , Substitut des öffentlichen Notars römisch 40 , eine Vorsorgevollmacht in der Form eines Notariatsakts, auf dessen Grundlage der Beschwerdeführerin die Vollmacht und Ermächtigung erteilt wurde, alle in Paragraph 1008, ABGB angeführten Geschäfte zu tätigen, nämlich a) Sachen zu veräußern und entgeltlich zu erwerben; b) Darlehen zu gewähren und aufzunehmen; c) Geld oder Geldeswert in Empfang zu nehmen; d) Prozesse anhängig zu machen; e) Vergleiche aller Art zu schließen; f) Bürgschaften zu übernehmen; g) Erbschaften unbedingt anzunehmen oder auszuschlagen; h) Vermögenserklärungen abzugeben; i) Gesellschaftsverträge zu errichten; j) Schenkungen zu machen; k) Schiedsverträge abzuschließen und Schiedsrichter zu wählen und l) Rechte unentgeltlich aufzugeben [Vorsorgevollmacht vom XXXX 2019, Punkt 1.) Z 2].l) Rechte unentgeltlich aufzugeben [Vorsorgevollmacht vom römisch 40 2019, Punkt 1.) Ziffer 2 ], In Punkt 1.) Z 5 der Vorsorgevollmacht wird die Beschwerdeführerin zur Doppelvertretung und zum Selbstkontrahieren berechtigt [Vorsorgevollmacht vom XXXX 2019, Punkt 1.) Z 5].In Punkt 1.) Ziffer 5, der Vorsorgevollmacht wird die Beschwerdeführerin zur Doppelvertretung und zum Selbstkontrahieren berechtigt [Vorsorgevollmacht vom römisch 40 2019, Punkt 1.) Ziffer 5 ], Gemäß Punkt 4.) „Vertretung vor Banken“ wurde die BF berechtigt, über alle im Zeitpunkt der Errichtung der Vorsorgevollmacht bestehenden und künftigen Vermögenswerte ihrer Mutter bei Kredit- und Finanzinstituten (Konten, Depots, Sparbücher, Bausparverträge etc. und Versicherungen zu verfügen und alles zu tun, was sie für notwendig und nützlich hält, einschließlich der Realisierung der Vermögenswerte [Vorsorgevollmacht vom XXXX 2019, Punkt 4.].Gemäß Punkt 4.) „Vertretung vor Banken“ wurde die BF berechtigt, über alle im Zeitpunkt der Errichtung der Vorsorgevollmacht bestehenden und künftigen Vermögenswerte ihrer Mutter bei Kredit- und Finanzinstituten (Konten, Depots, Sparbücher, Bausparverträge etc. und Versicherungen zu verfügen und alles zu tun, was sie für notwendig und nützlich hält, einschließlich der Realisierung der Vermögenswerte [Vorsorgevollmacht vom römisch 40 2019, Punkt 4.]. Gemäß Punkt 5.) „Vertretung vor Behörden und Gerichten“ wurde der BF die Befugnis erteilt, ihre Mutter in allen Angelegenheiten vor Behörden und Gerichten und auch Dritten gegenüber zu vertreten, darunter auch zur Stellung eines Antrages auf Pflegegeld und Sozialleistungen [Vorsorgevollmacht vom XXXX 2019, Punkt 5.].Gemäß Punkt 5.) „Vertretung vor Behörden und Gerichten“ wurde der BF die Befugnis erteilt, ihre Mutter in allen Angelegenheiten vor Behörden und Gerichten und auch Dritten gegenüber zu vertreten, darunter auch zur Stellung eines Antrages auf Pflegegeld und Sozialleistungen [Vorsorgevollmacht vom römisch 40 2019, Punkt 5.]. Gemäß Punkt 6.) „Verfügung über Liegenschaften“ wurde ihr die Befugnis eingeräumt, über das Liegenschaftsvermögen ihrer Mutter und Rechte an den Liegenschaften ihrer Mutter ohne gerichtliche Zustimmung zu verfügen, sohin insbesondere diese zu belasten und entgeltlich oder unentgeltlich zu veräußern und auf grundbücherliche Rechte zu verzichten [Vorsorgevollmacht vom XXXX 2019, Punkt 6.].Gemäß Punkt 6.) „Verfügung über Liegenschaften“ wurde ihr die Befugnis eingeräumt, über das Liegenschaftsvermögen ihrer Mutter und Rechte an den Liegenschaften ihrer Mutter ohne gerichtliche Zustimmung zu verfügen, sohin insbesondere diese zu belasten und entgeltlich oder unentgeltlich zu veräußern und auf grundbücherliche Rechte zu verzichten [Vorsorgevollmacht vom römisch 40 2019, Punkt 6.]. Noch am selben Tag (sohin am XXXX 2019) wurde die Beschwerdeführerin als Vorsorgebevollmächtigte für ihre Mutter, XXXX , im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis zur Registrierungsnummer: XXXX eingetragen [im Gerichtsakt einliegende Vorsorgevollmacht des ÖZV vom XXXX 2019].Noch am selben Tag (sohin am römisch 40 2019) wurde die Beschwerdeführerin als Vorsorgebevollmächtigte für ihre Mutter, römisch 40 , im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis zur Registrierungsnummer: römisch 40 eingetragen [im Gerichtsakt einliegende Vorsorgevollmacht des ÖZV vom römisch 40 2019]. 1.
  25. Über Veranlassung durch die Beschwerdeführerin wurde das bei der XXXX bestandene, auf deren Mutter gelautet habende Konto am XXXX 2017 auf XXXX , XXXX umgestellt [Schreiben der XXXX vom XXXX 2021].1.
  26. Über Veranlassung durch die Beschwerdeführerin wurde das bei der römisch 40 bestandene, auf deren Mutter gelautet habende Konto am römisch 40 2017 auf römisch 40 , römisch 40 umgestellt [Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 2021]. 1.
  27. Mit Schreiben vom XXXX 2021 zeigte sie der belangten Behörde an, dass ihr von ihrer Mutter im XXXX 2018 mündlich alle künftigen Pensionsansprüche, d.h. sowohl deren Eigenpension als auch deren Witwenpension abgetreten worden seien und ihr die „Mitinhaberschaft“ an deren Pensionskonto bei der XXXX eingeräumt worden sei und verband diese Bekanntgabe mit der Aufforderung, künftig die Pension ihrer Mutter an sie auszuzahlen und die erforderliche Zustimmung im Sinne des § 98 Abs. 2 ASVG zu erteilen [Schreiben der BF an PVA vom XXXX 2021, S. 1 Mitte].1.
  28. Mit Schreiben vom römisch 40 2021 zeigte sie der belangten Behörde an, dass ihr von ihrer Mutter im römisch 40 2018 mündlich alle künftigen Pensionsansprüche, d.h. sowohl deren Eigenpension als auch deren Witwenpension abgetreten worden seien und ihr die „Mitinhaberschaft“ an deren Pensionskonto bei der römisch 40 eingeräumt worden sei und verband diese Bekanntgabe mit der Aufforderung, künftig die Pension ihrer Mutter an sie auszuzahlen und die erforderliche Zustimmung im Sinne des Paragraph 98, Absatz 2, ASVG zu erteilen [Schreiben der BF an PVA vom römisch 40 2021, S. 1 Mitte]. Ihr Begehren begründete sie im Kern damit, dass ihre Mutter mit „horrenden finanziellen Forderungen der Vermieter ihres Geschäftslokales konfrontiert“ sei, an deren Entstehung sie kein Verschulden treffe und an deren Anwachsen auch die freiwillige Aufgabe des Mietrechts nichts geändert hätte [Schreiben der BF an PVA vom XXXX 2021, S. 4f]. Durch das Halten des Mietobjekts, in dem sie früher selbst ein Geschäftslokal betrieben hatte, habe ihre Mutter versucht, ihre Pensionseinkünfte zur „Sicherung ihres gewohnten Lebensstandards und/oder allfälliger Pflegekosten“ aufzubessern [Schreiben der BF an PVA vom 08.07.2021, S. 5 Mitte].Ihr Begehren begründete sie im Kern damit, dass ihre Mutter mit „horrenden finanziellen Forderungen der Vermieter ihres Geschäftslokales konfrontiert“ sei, an deren Entstehung sie kein Verschulden treffe und an deren Anwachsen auch die freiwillige Aufgabe des Mietrechts nichts geändert hätte [Schreiben der BF an PVA vom römisch 40 2021, S. 4f]. Durch das Halten des Mietobjekts, in dem sie früher selbst ein Geschäftslokal betrieben hatte, habe ihre Mutter versucht, ihre Pensionseinkünfte zur „Sicherung ihres gewohnten Lebensstandards und/oder allfälliger Pflegekosten“ aufzubessern [Schreiben der BF an PVA vom 08.07.2021, S. 5 Mitte]. Im Fall des Unterliegens in den anhängigen Gerichtsverfahren bestehe die Gefahr, dass ihre Mutter mit hohen finanziellen Ansprüchen ihrer Vermieter konfrontiert sein könnte und sie deshalb „zur Sicherung ihrs gewohnten Lebensstandards und der Pflegekosten, sei es von häuslichen Pflegerinnen, sei es im Rahmen künftiger Unterbringung auf einer Pflegestation umso mehr auf den ungeschmälerten Erhalt ihrer sozialversicherungsrechtlichen Pensionseinkünfte angewiesen“ sei [Schreiben der BF an PVA vom XXXX 2021, S. 5 Mitte].Im Fall des Unterliegens in den anhängigen Gerichtsverfahren bestehe die Gefahr, dass ihre Mutter mit hohen finanziellen Ansprüchen ihrer Vermieter konfrontiert sein könnte und sie deshalb „zur Sicherung ihrs gewohnten Lebensstandards und der Pflegekosten, sei es von häuslichen Pflegerinnen, sei es im Rahmen künftiger Unterbringung auf einer Pflegestation umso mehr auf den ungeschmälerten Erhalt ihrer sozialversicherungsrechtlichen Pensionseinkünfte angewiesen“ sei [Schreiben der BF an PVA vom römisch 40 2021, S. 5 Mitte]. 1.
  29. Die weiter mit Schreiben der BF an die PVA vom XXXX 2023 begehrte Zustimmung der belangten Behörde zur vorgeblichen (mündlichen) Zession der Ansprüche ihrer Mutter an sie dient dem Zweck, die Pensionseinkünfte ihrer Mutter vor einem möglichen Zugriff durch die klagsführende Vermieterin zu schützen, um nach eigenen Angaben die Kosten für die häusliche Pflege mit einer 24 Stundenpflegekraft finanzieren zu können [Schreiben der BF an PVA vom XXXX 2021, S. 5 oben; siehe dazu auch das Schreiben der BF an PVA vom XXXX 2021, S. 2 oben; Schreiben der BF an PVA vom XXXX 2023, S. 2 Mitte, S. 3 unten und S. 4 unten].1.
  30. Die weiter mit Schreiben der BF an die PVA vom römisch 40 2023 begehrte Zustimmung der belangten Behörde zur vorgeblichen (mündlichen) Zession der Ansprüche ihrer Mutter an sie dient dem Zweck, die Pensionseinkünfte ihrer Mutter vor einem möglichen Zugriff durch die klagsführende Vermieterin zu schützen, um nach eigenen Angaben die Kosten für die häusliche Pflege mit einer 24 Stundenpflegekraft finanzieren zu können [Schreiben der BF an PVA vom römisch 40 2021, S. 5 oben; siehe dazu auch das Schreiben der BF an PVA vom römisch 40 2021, S. 2 oben; Schreiben der BF an PVA vom römisch 40 2023, S. 2 Mitte, S. 3 unten und S. 4 unten]. 1.
  31. Seit einem ca. dreiwöchigen Krankenhausaufenthalt im XXXX 2018 war die Mutter der Beschwerdeführerin noch gebrechlicher und entschloss sich deren Familie, sie im Haus mit der Anschrift XXXX , mit alternierend eingesetzten 24-Stundenpflegekräften zu pflegen, da sowohl die BF als auch deren Schwester „die Pflege alleine gar nicht mehr stemmen“ konnten [Schreiben der BF an PVA vom XXXX 2021, S. 5 oben]. 1.
  32. Seit einem ca. dreiwöchigen Krankenhausaufenthalt im römisch 40 2018 war die Mutter der Beschwerdeführerin noch gebrechlicher und entschloss sich deren Familie, sie im Haus mit der Anschrift römisch 40 , mit alternierend eingesetzten 24-Stundenpflegekräften zu pflegen, da sowohl die BF als auch deren Schwester „die Pflege alleine gar nicht mehr stemmen“ konnten [Schreiben der BF an PVA vom römisch 40 2021, S. 5 oben]. 1.
  33. Allein aus den Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt stand ihrer Mutter ein Betrag in Höhe von monatlich EUR 4.271,27 (darin das Pflegegeld der Stufe 7 in Höhe von monatlich EUR 1.879,50) zur Deckung der Kosten für die 24-Stundenpflegekräfte, die Agenturgebühren, die Lebenshaltungskosten und Arztkosten zur Verfügung.
  34. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, aus den Protokollen über die niederschriftliche Einvernahme der Mitbeteiligten durch ein Organ der belangten Behörde, sowie aus dem Vorbringen der BF in deren Schreiben an die belangte Behörde, sowie aus dem Beschwerdevorbringen und aus den in der stattgehabten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2023 getätigten Angaben. Auf dieser Grundlage waren daher die Konstatierungen zu treffen.
  35. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  36. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX 2021, Abteilung/Versicherungsnummer XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag vom XXXX 2023 (richtig: XXXX 2023) auf Zustimmung zur Übertragung der Pension der Mutter an die Beschwerdeführerin abgelehnt werde. 3.
  37. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 2021, Abteilung/Versicherungsnummer römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag vom römisch 40 2023 (richtig: römisch 40 2023) auf Zustimmung zur Übertragung der Pension der Mutter an die Beschwerdeführerin abgelehnt werde. Dagegen wendet sich die Beschwerde vom XXXX 2023 an das Bundesverwaltungsgericht, auf dessen Grundlage die Beschwerdeführerin die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt, dass ihrem Antrag auf Zustimmung zu der zwischen ihrer Mutter und ihr am XXXX 2017 mündlich abgeschlossenen Vereinbarung auf Abtretung ihrer Pensionsansprüche an sie entsprochen werde. In der Begründung heißt es, dass die Abtretung rechtswidrig sei, da die Abtretung im Interesse ihrer Mutter und ihrer nächsten Angehörigen gelegen sei. Dagegen wendet sich die Beschwerde vom römisch 40 2023 an das Bundesverwaltungsgericht, auf dessen Grundlage die Beschwerdeführerin die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt, dass ihrem Antrag auf Zustimmung zu der zwischen ihrer Mutter und ihr am römisch 40 2017 mündlich abgeschlossenen Vereinbarung auf Abtretung ihrer Pensionsansprüche an sie entsprochen werde. In der Begründung heißt es, dass die Abtretung rechtswidrig sei, da die Abtretung im Interesse ihrer Mutter und ihrer nächsten Angehörigen gelegen sei. Anlassbezogen ist daher zu prüfen, ob der bescheidmäßig erfolgte Ausspruch, dass der Antrag auf Zustimmung zur Übertragung der Pension der Mutter der Beschwerdeführerin an diese zu abgelehnt werde, zu Recht erfolgt ist oder nicht. 3.2.
  38. Die auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des § 98 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 110/1993, lautet wörtlich wie folgt:3.2.
  39. Die auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des Paragraph 98, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1993,, lautet wörtlich wie folgt: „Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen § 98.Paragraph 98,

(1)Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz können unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werden:
(1)Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz können unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werden:
  1. zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von Sozialversicherungsträgern, vom Dienstgeber oder von einem Träger der Sozialhilfe auf Rechnung der Versicherungsleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;
  2. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß § 291b EO sinngemäß anzuwenden ist.
  3. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß Paragraph 291 b, EO sinngemäß anzuwenden ist.
(2)Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen auch in anderen als den im Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.
(2)Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung des Versicherungsträgers seine Ansprüche auf Geldleistungen auch in anderen als den im Absatz eins, angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.
(3)Die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können weder übertragen noch verpfändet werden. Der Teilersatz der Bestattungskosten (§ 173 Z 2 lit. a) kann nur in den in Abs. 1 Z 1 angeführten Fällen übertragen oder verpfändet werden.“
(3)Die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können weder übertragen noch verpfändet werden. Der Teilersatz der Bestattungskosten (Paragraph 173, Ziffer 2, Litera a,) kann nur in den in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Fällen übertragen oder verpfändet werden.“ In der Regierungsvorlage zum ASVG (599 BlgNR
  1. GP, 43) wurde zur Stammfassung dieser Bestimmung ausgeführt, sie übernehme im Wesentlichen den „bisherigen Rechtszustand“, und der - bis heute unveränderte - zweite Absatz wie folgt erläutert: „Eine Änderung tritt dadurch ein, dass ... die zur ausnahmsweisen Übertragung der Ansprüche zu anderen als den im Gesetz angeführten Zwecken erforderliche Zustimmung, die bisher den Landesbehörden als den Nachfolgern der seinerzeitigen Oberversicherungsämter oblag, aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur Vereinfachung den Versicherungsträgern überlassen wird. Diese werden ausdrücklich verpflichtet, bei der Erteilung der Zustimmung ausschließlich auf die Interessen des Anspruchsberechtigten und seiner Angehörigen Bedacht zu nehmen, um diese vor den möglichen wirtschaftlich nachteiligen Folgen einer voreiligen Zession zu bewahren. Da der Versicherungsträger nach der Bestimmung des § 407 Z. 6 über den Antrag auf Zustimmung im Falle der gänzlichen oder teilweisen Ablehnung einen formellen Bescheid zu erteilen hat, ist der Anspruchsberechtigte in der Lage, im Instanzenzuge die Entscheidung des Versicherungsträgers überprüfen zu lassen; hiedurch erscheint eine objektive Beurteilung jedenfalls gesichert.“„Eine Änderung tritt dadurch ein, dass ... die zur ausnahmsweisen Übertragung der Ansprüche zu anderen als den im Gesetz angeführten Zwecken erforderliche Zustimmung, die bisher den Landesbehörden als den Nachfolgern der seinerzeitigen Oberversicherungsämter oblag, aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur Vereinfachung den Versicherungsträgern überlassen wird. Diese werden ausdrücklich verpflichtet, bei der Erteilung der Zustimmung ausschließlich auf die Interessen des Anspruchsberechtigten und seiner Angehörigen Bedacht zu nehmen, um diese vor den möglichen wirtschaftlich nachteiligen Folgen einer voreiligen Zession zu bewahren. Da der Versicherungsträger nach der Bestimmung des Paragraph 407, Ziffer 6, über den Antrag auf Zustimmung im Falle der gänzlichen oder teilweisen Ablehnung einen formellen Bescheid zu erteilen hat, ist der Anspruchsberechtigte in der Lage, im Instanzenzuge die Entscheidung des Versicherungsträgers überprüfen zu lassen; hiedurch erscheint eine objektive Beurteilung jedenfalls gesichert.“ Nach dem Inkrafttreten des ASVG sprach der Verwaltungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen aus, dem Zessionar komme in der Auseinandersetzung darum, ob der Versicherungsträger der Zession die Zustimmung zu erteilen habe, wegen seines rechtlichen Interesses an der Zustimmung Parteistellung zu (VwGH vom 22.03.1961, Slg. Nr. 5526/A, und vom 18.04.1962, Zl. 1372/60). Im zweiten dieser Erkenntnisse formulierte der Verwaltungsgerichtshof - ohne Bezugnahme auf die Erläuternden Bemerkungen zu § 98 ASVG - auch einen Rechtsstandpunkt dazu, wann die Anspruchsübertragung „im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen“ sei. Damit habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Zustimmung nur erteilt werden dürfe, wenn der Berechtigte oder dessen nahe Angehörige durch die Übertragung in den Genuss eines Vorteiles gelangen, auf den sie sonst keinen Anspruch hätten. Demnach muss diese Übertragung für die Empfängerin der Pensionsleistung oder deren nahe Angehörigen zum Vorteil gereichen. Nach dem Inkrafttreten des ASVG sprach der Verwaltungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen aus, dem Zessionar komme in der Auseinandersetzung darum, ob der Versicherungsträger der Zession die Zustimmung zu erteilen habe, wegen seines rechtlichen Interesses an der Zustimmung Parteistellung zu (VwGH vom 22.03.1961, Slg. Nr. 5526/A, und vom 18.04.1962, Zl. 1372/60). Im zweiten dieser Erkenntnisse formulierte der Verwaltungsgerichtshof - ohne Bezugnahme auf die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 98, ASVG - auch einen Rechtsstandpunkt dazu, wann die Anspruchsübertragung „im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen“ sei. Damit habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Zustimmung nur erteilt werden dürfe, wenn der Berechtigte oder dessen nahe Angehörige durch die Übertragung in den Genuss eines Vorteiles gelangen, auf den sie sonst keinen Anspruch hätten. Demnach muss diese Übertragung für die Empfängerin der Pensionsleistung oder deren nahe Angehörigen zum Vorteil gereichen. Im Erkenntnis vom 30.09.1994, Zl. 93/08/0124, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein objektiviertes, von der Behörde festzustellendes Interesse eine Verbesserung der rechtlichen Situation des Geldleistungsberechtigten voraussetze und er dabei keinem Risiko ausgesetzt wird, dass ihm der wirtschaftliche Gegenwert der Versicherungsleistung tatsächlich zufließt. Zuvor vertrat er mehrfach die Auffassung, dass ein allfälliges Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen daran, durch die Anspruchsübertragung der Exekutionsführung Dritter zuvorzukommen, nicht schutzwürdig sei (VwGH vom 19.11.1987, Zl. 86/08/0230, vom 02.07.1991, Zl. 89/08/0293 und vom 30.09.1994, Zl. 93/08/0124). An diesem Standpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof auch in späteren Erkenntnissen festgehalten (vgl. VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2000/08/0111 mwH).Im Erkenntnis vom 30.09.1994, Zl. 93/08/0124, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein objektiviertes, von der Behörde festzustellendes Interesse eine Verbesserung der rechtlichen Situation des Geldleistungsberechtigten voraussetze und er dabei keinem Risiko ausgesetzt wird, dass ihm der wirtschaftliche Gegenwert der Versicherungsleistung tatsächlich zufließt. Zuvor vertrat er mehrfach die Auffassung, dass ein allfälliges Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen daran, durch die Anspruchsübertragung der Exekutionsführung Dritter zuvorzukommen, nicht schutzwürdig sei (VwGH vom 19.11.1987, Zl. 86/08/0230, vom 02.07.1991, Zl. 89/08/0293 und vom 30.09.1994, Zl. 93/08/0124). An diesem Standpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof auch in späteren Erkenntnissen festgehalten vergleiche VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2000/08/0111 mwH). 3.2.
  2. Auf Grund der zahlreichen Schriftsatzeingaben der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die BF die Abtretung der an ihre Mutter zur Auszahlung gelangten Pensionsleistungen deshalb begehrte, um die Pensionsleistung vor den Zugriffen der Gläubiger ihrer Mutter zu schützen, damit diese sich in die Lage versetzt sieht, die Kosten für die 24 Stundenpflege und ihre Lebenshaltungskosten zu finanzieren. Hinsichtlich ihrer eigenen Legitimation berief sich die BF stets auf eine mündliche Abtretungsvereinbarung, die sie mit ihrer Mutter zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt getroffen haben wollte. Was die BF jedoch nicht erwähnte: ihrer Mutter wurden (zuletzt) Pensionsleistungen in Höhe von monatlich EUR 2.391,77 netto aus ihrer eigenen Alterspension und ihrer Witwenpension gewährt. Hinzu kam noch das Pflegegeld der Pflegestufe 7 in Höhe von EUR 1.879,50, sodass dieser monatlich ein Betrag in Höhe von EUR 4.271,27 zur Verfügung stand. In Anbetracht dieser Betragshöhe, der zur Deckung der 24 Stundenpflege und der Lebenshaltungskosten hinreicht, und in Anbetracht der Tatsache, dass die BF seit XXXX 2017 ohnedies über das Konto ihrer Mutter verfügen und über dieses deren Zahlungsverkehr abwickeln konnte, verschließt sich dem erkennenden Gericht in Ermangelung eines entsprechenden Vorbringens der BF völlig, worin nun der Nutzen einer Abtretung der Pension der Leistungsempfängerin auf deren Tochter bestanden haben könnte.Was die BF jedoch nicht erwähnte: ihrer Mutter wurden (zuletzt) Pensionsleistungen in Höhe von monatlich EUR 2.391,77 netto aus ihrer eigenen Alterspension und ihrer Witwenpension gewährt. Hinzu kam noch das Pflegegeld der Pflegestufe 7 in Höhe von EUR 1.879,50, sodass dieser monatlich ein Betrag in Höhe von EUR 4.271,27 zur Verfügung stand. In Anbetracht dieser Betragshöhe, der zur Deckung der 24 Stundenpflege und der Lebenshaltungskosten hinreicht, und in Anbetracht der Tatsache, dass die BF seit römisch 40 2017 ohnedies über das Konto ihrer Mutter verfügen und über dieses deren Zahlungsverkehr abwickeln konnte, verschließt sich dem erkennenden Gericht in Ermangelung eines entsprechenden Vorbringens der BF völlig, worin nun der Nutzen einer Abtretung der Pension der Leistungsempfängerin auf deren Tochter bestanden haben könnte. In ihrem umfangreichen Schriftsatzvorbringen hat die BF als Motiv für ihr Begehren auf Erteilung der Zustimmung zur Abtretung der Pensionsleistung ihrer Mutter an sie mehrfach ins Treffen geführt, dass ihre Mutter mit „horrenden finanziellen Forderungen der Vermieter ihres Geschäftslokales konfrontiert“ sei, an deren Entstehung sie kein Verschulden treffe und an deren Anwachsen auch die freiwillige Aufgabe des Mietrechts nichts geändert hätte. Somit bleibt als einziges Motiv für die Abtretung der Pensionsansprüche an die BF der Versuch übrig, dadurch der Exekutionsführung Dritter zuvor zu kommen. Da der Verwaltungsgerichtshof in den zahlreich zitierten Erkenntnissen den Standpunkt vertreten hat, dass ein derartiges Motiv nicht schutzwürdig ist, kann der belangten Behörde, die sich mit ihrer Entscheidung, die Zustimmung zur Übertragung der Pension ihrer Mutter an die BF nicht zu erteilen, erkennbar auf diese Judikatur gestützt hat, kein Vorwurf gemacht werden. Selbst ihr im Schreiben an die PVA vom XXXX 2023 enthaltenes Vorbringen, die Abtretung der Ansprüche ihrer Mutter an sie verfolge den Zweck, die Pensionseinkünfte ihrer Mutter vor einem möglichen Zugriff durch die klagsführende Vermieterin zu schützen, um damit die Kosten für die häusliche Pflege mit einer 24 Stundenpflegekraft finanzieren zu können, vermag der Beschwerde keinen Erfolg bescheren, zumal es der BF auch hier ausschließlich darum ging, die Pensionseinkünfte ihrer Mutter vor dem möglichen Zugriff von Gläubigern zu schützen.Selbst ihr im Schreiben an die PVA vom römisch 40 2023 enthaltenes Vorbringen, die Abtretung der Ansprüche ihrer Mutter an sie verfolge den Zweck, die Pensionseinkünfte ihrer Mutter vor einem möglichen Zugriff durch die klagsführende Vermieterin zu schützen, um damit die Kosten für die häusliche Pflege mit einer 24 Stundenpflegekraft finanzieren zu können, vermag der Beschwerde keinen Erfolg bescheren, zumal es der BF auch hier ausschließlich darum ging, die Pensionseinkünfte ihrer Mutter vor dem möglichen Zugriff von Gläubigern zu schützen. 3.
  3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2270687.1.00

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