Vm Abs 2 Z 7 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ „IV.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .03.2023 in XXXX im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle bei Tätigkeiten als Arbeitnehmer auf einer Baustelle ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung betreten. Er wurde am selben Tag in Schubhaft genommen, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erfolgte am XXXX .03.2023.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .03.2023 in römisch 40 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle bei Tätigkeiten als Arbeitnehmer auf einer Baustelle ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung betreten. Er wurde am selben Tag in Schubhaft genommen, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erfolgte am römisch 40 .03.2023. Am XXXX .03.2023 wurde dem BFA von der Finanzpolizei XXXX , der entsprechende Strafantrag gegen den Arbeitgeber des BF, welcher zugleich sein Cousin ist, samt Lichtbilder übermittelt.Am römisch 40 .03.2023 wurde dem BFA von der Finanzpolizei römisch 40 , der entsprechende Strafantrag gegen den Arbeitgeber des BF, welcher zugleich sein Cousin ist, samt Lichtbilder übermittelt. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.),
Vm Abs 2 Z 7 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF bei der Ausübung einer Arbeitstätigkeit betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Er habe keine entgegenstehenden privaten oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich; es gebe keine berufliche, soziale oder sprachliche Integration. Wiederholungsgefahr liege vor, weil der BF zur Existenzsicherung auf Schwarzarbeit angewiesen sei. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF bei der Ausübung einer Arbeitstätigkeit betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Er habe keine entgegenstehenden privaten oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich; es gebe keine berufliche, soziale oder sprachliche Integration. Wiederholungsgefahr liege vor, weil der BF zur Existenzsicherung auf Schwarzarbeit angewiesen sei. Mit seiner am XXXX .05.2023 beim BFA eingebrachten Beschwerde, welche sich ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) richtet, strebt der BF die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids an; hilfsweise werden eine Behebung oder Verkürzung des Einreiseverbots beantragt und ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde gegen das Einreiseverbot damit, dass die Ausschöpfung der fünfjährigen Maximaldauer unverhältnismäßig sei. Das BFA habe die strafgerichtliche Unbescholtenheit und somit sein erstmaliges Fehlverhalten nicht berücksichtigt. Mit seiner am römisch 40 .05.2023 beim BFA eingebrachten Beschwerde, welche sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) richtet, strebt der BF die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids an; hilfsweise werden eine Behebung oder Verkürzung des Einreiseverbots beantragt und ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde gegen das Einreiseverbot damit, dass die Ausschöpfung der fünfjährigen Maximaldauer unverhältnismäßig sei. Das BFA habe die strafgerichtliche Unbescholtenheit und somit sein erstmaliges Fehlverhalten nicht berücksichtigt. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Serbien und spricht serbisch. Er verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass. Er ist ledig und hat keine Kinder. In Serbien leben seine Eltern, seine Großeltern und sein Bruder. Er hat elf Jahre lang die Schule besucht und die Ausbildung zum Mechaniker absolviert. In Serbien ist der BF bislang keiner Tätigkeit nachgegangen. Der BF ist ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Serbien und spricht serbisch. Er verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass. Er ist ledig und hat keine Kinder. In Serbien leben seine Eltern, seine Großeltern und sein Bruder. Er hat elf Jahre lang die Schule besucht und die Ausbildung zum Mechaniker absolviert. In Serbien ist der BF bislang keiner Tätigkeit nachgegangen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. In Österreich bestehen keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen. Er ist hier weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Der BF verfügt weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung. Der BF reiste am XXXX .01.2023 in das Bundesgebiet ein, wo er sich ohne Wohnsitzmeldung bei seinem Cousin aufhielt. Der BF reiste am römisch 40 .01.2023 in das Bundesgebiet ein, wo er sich ohne Wohnsitzmeldung bei seinem Cousin aufhielt. Der BF hatte abgesehen von EUR 250,00 Bargeld keine weiteren finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts im Bundesgebiet, wobei EUR 50,00 aus der illegalen Beschäftigung stammen und EUR 200,00 erhielt er von seinem Cousin. Am XXXX .03.2023 wurde er bei einer Polizeikontrolle auf einer Baustelle in XXXX arbeitend ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Meldung zur Sozialversicherung betreten. Zuvor war er bereits ungefähr einen Monat lang auf diversen Baustellen illegal beschäftigt gewesen, wobei ihm sein in Österreich lebender Cousin die Arbeit vermittelte.Am römisch 40 .03.2023 wurde er bei einer Polizeikontrolle auf einer Baustelle in römisch 40 arbeitend ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Meldung zur Sozialversicherung betreten. Zuvor war er bereits ungefähr einen Monat lang auf diversen Baustellen illegal beschäftigt gewesen, wobei ihm sein in Österreich lebender Cousin die Arbeit vermittelte. Der BF befand sich von XXXX .03.2023 bis XXXX .04.2023 in Schubhaft und wurde er nach seiner Entlassung an die BBU GmbH zur unterstützten freiwilligen Rückkehr übergeben. Ein Nachweis der erfolgten Ausreise liegt nicht vor, da der BF der Aufforderung der BBU GmbH, die Ausreiseverpflichtung oder den Reisepass stempeln zu lassen, nicht nachgekommen ist und sich auch nicht mehr gemeldet hat. Der BF befand sich von römisch 40 .03.2023 bis römisch 40 .04.2023 in Schubhaft und wurde er nach seiner Entlassung an die BBU GmbH zur unterstützten freiwilligen Rückkehr übergeben. Ein Nachweis der erfolgten Ausreise liegt nicht vor, da der BF der Aufforderung der BBU GmbH, die Ausreiseverpflichtung oder den Reisepass stempeln zu lassen, nicht nachgekommen ist und sich auch nicht mehr gemeldet hat. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. , Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt die vorgelegten Verwaltungsakte und des Gerichtsakts des BVwG im Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF in der Beschwerde und vor dem BFA. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und der im Gerichtsakt erliegenden Kopie des serbischen Reisepasses des BF. Seine Sprachkenntnisse konnten anhand seiner Herkunft festgestellt werden. Auch die Einvernahme des BF vor dem BFA wurde auf Serbisch durchgeführt. Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Verhältnissen beruhen auf seinen insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA. Die Feststellungen zu seiner Einreise in das Bundesgebiet und seinem Aufenthalt in Österreich beruhen auf den Angaben des BF vor dem BFA. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheint keine Wohnsitzmeldung des BF in Österreich auf. Die Betretung des BF bei einer unerlaubten Beschäftigung sowie die Inschubhaftnahme des BF ergeben sich aus den Berichten der Finanzpolizei und dem im Akt aufliegenden Mandatsbescheid. Zudem gab der BF selbst in der Einvernahme an, dass er bereits seit einem Monat auf Baustellen arbeitet. Die Feststellungen hinsichtlich der gerichtlichen Unbescholtenheit, des Fehlens eines Aufenthaltstitels und der bislang nicht erfolgten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Straf- bzw. Fremdenregister, dem Sozialversicherungsdatenauszug sowie seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA. Die Feststellungen zur Ausreise des BF ergeben sich aus dem Mailverkehr zwischen der BBU GmbH und dem BFA. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme hervorgekommen sind. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF basieren auf seinen Angaben vor dem BFA. Es gibt keine Hinweise darauf, dass er über weitere finanzielle Mittel verfügte. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat zutage getreten, zumal sich sein Lebensmittelpunkt bislang in seinem Herkunftsstaat befand, wo seine nächsten Angehörigen nach wie vor leben. Anhaltspunkte für ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in Österreich lebenden Cousin liegen nicht vor; ein solches ist angesichts seines Lebensmittelpunkts in Serbien auch nicht anzunehmen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
Vm Anhang II der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort
4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen.Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018 aus 1806,) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort
, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Der BF reiste zwar mit einem gültigen Reisepass ein und hatte am XXXX .03.2023 (ausgehend von einer Einreise in den Schengen-Raum am XXXX .01.2023) die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer noch nicht überschritten. Sein Aufenthalt war aber auf Grund der Beschäftigung als Arbeiter, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, nicht rechtmäßig iSd § 31 Abs 1a FPG, weil er dadurch während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen nicht in Betracht, weil keiner dieser Tatbestände erfüllt ist: Der BF verfügt weder über ein Visum noch über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung.Der BF reiste zwar mit einem gültigen Reisepass ein und hatte am römisch 40 .03.2023 (ausgehend von einer Einreise in den Schengen-Raum am römisch 40 .01.2023) die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer noch nicht überschritten. Sein Aufenthalt war aber auf Grund der Beschäftigung als Arbeiter, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, nicht rechtmäßig iSd Paragraph 31, Absatz eins a, FPG, weil er dadurch während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen nicht in Betracht, weil keiner dieser Tatbestände erfüllt ist: Der BF verfügt weder über ein Visum noch über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Gegen den BF wurde daher mit dem angefochtenen Bescheid (der insoweit unbekämpft blieb) eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG erlassen.
FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.Gegen den BF wurde daher mit dem angefochtenen Bescheid (der insoweit unbekämpft blieb) eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen.
Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn dieser die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (siehe zuletzt VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402).Für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (siehe zuletzt VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Das BFA ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Tatbestand hier erfüllt ist, zumal der BF am XXXX .03.2023 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle auf einer Baustelle bei einer Beschäftigung als Arbeiter ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG betreten wurde. Darüber hinaus verfügt der BF nicht über ausreichende Unterhaltsmittel für den Aufenthalt und ist ihm der Verstoß gegen das Meldegesetz, indem er in Wien Unterkunft nahm, ohne sich bei der Meldebehörde anzumelden, anzulasten.Das BFA ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Tatbestand hier erfüllt ist, zumal der BF am römisch 40 .03.2023 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle auf einer Baustelle bei einer Beschäftigung als Arbeiter ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG betreten wurde. Darüber hinaus verfügt der BF nicht über ausreichende Unterhaltsmittel für den Aufenthalt und ist ihm der Verstoß gegen das Meldegesetz, indem er in Wien Unterkunft nahm, ohne sich bei der Meldebehörde anzumelden, anzulasten. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens des BF, der die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften missachtete und im Bundesgebiet einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, ohne entsprechenden Aufenthaltstitel und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung nachging, gefährdet sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Wegen des Fehlens einer legalen Beschäftigung und fehlender finanzieller Mittel ist konkret zu befürchten, dass er dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzt. Die mit Mittellosigkeit allgemein verbundene Gefahr der Beschaffung finanzieller Mittel aus illegalen Quellen hat sich bereits durch die unrechtmäßige Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Absicht, sich dadurch Einkünfte zu verschaffen, realisiert. Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd § 53 FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist es nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art 8 EMRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd Paragraph 53, FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist es nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Bei der demnach für die Entscheidung über die Erlassung und die Dauer eines Einreiseverbots vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Lebensmittelpunkt des BF in Serbien liegt, wo er familiäre Anknüpfungspunkte hat und seine Schul- und Berufsausbildung absolviert hat. Es bestehen auch sonst keine Anzeichen einer tiefer gehenden sozialen Anbindung des BF in Österreich. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremden- und arbeitsmarktrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Aufgrund der diesen Vorschriften widersprechenden Erwerbstätigkeit des BF sowie seiner familiären und sozialen Verwurzelung in Serbien überwiegt dieses öffentliche Interesse sein privates Interesse an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten. Der Kontakt zu seinem Cousin kann auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) oder Besuche beim BF in Serbien oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten werden. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbotes sind daher grundsätzlich erfüllt. Die Dauer des Einreiseverbots ist aber - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde - auf drei Jahre zu reduzieren, weil dies dem Fehlverhalten des gerichtlich unbescholtenen BF und der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der BF kooperativ verhielt und es sich um die erste Verfehlung des BF handelt. Eine weitere Reduktion scheitert daran, dass er bereits vor seiner Betretung einen Monat lang ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung auf Baustellen beschäftigt war und sich ohne Wohnsitzmeldung in Österreich aufgehalten hat. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde insoweit abzuändern.Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde insoweit abzuändern. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF weder ein Entfall noch eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots denkbar ist, konnte daher die beantragte Verhandlung
Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinen privaten und familiären Lebensumständen ausgegangen wird.Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF weder ein Entfall noch eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots denkbar ist, konnte daher die beantragte Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinen privaten und familiären Lebensumständen ausgegangen wird. Zu Spruchteil B) Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen und daher im Allgemeinen nicht revisibel (siehe zuletzt VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen und daher im Allgemeinen nicht revisibel (siehe zuletzt VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2271723.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.