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{'item': 'G310 2273054-1'}

Obsah (8)§ 67Art 133§ 70§ 18§ 53aArt 8§ 9§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlG310 2273054-1 Spruch, G310 2273054-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

§ 67

Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.„I.

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .10.2022 im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .10.2022 im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit dem Schreiben vom XXXX .10.2022 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihn auf, sich zu der deshalb beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinen privaten und familiären Verhältnissen zu beantworten. Der BF erstattete keine Stellungnahme.Mit dem Schreiben vom römisch 40 .10.2022 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihn auf, sich zu der deshalb beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinen privaten und familiären Verhältnissen zu beantworten. Der BF erstattete keine Stellungnahme. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde

§ 18Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Das Aufenthaltsverbot wurde mit der oben genannten Verurteilung des BF und dem Fehlen sozialer und beruflicher Bindungen in Österreich begründet.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde mit der oben genannten Verurteilung des BF und dem Fehlen sozialer und beruflicher Bindungen in Österreich begründet. Gegen den oben angeführten Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, das Aufenthaltsverbot zur Gänze zu beheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Hilfsweise wird die Herabsetzung des Aufenthaltsverbots, die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs von einem Monat bzw. die Zurückverweisung an die erste Instanz beantragt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Serbien hat, wo auch seine Frau und die gemeinsame minderjährige Tochter leben. In Österreich habe er sich erst seit kurzem aufgehalten, zuvor sei er in Deutschland gewesen. Es handle sich um die einzige Verurteilung des BF und habe er bereits eine elektronische Fußfessel beantragt. Mehrere Cousins leben in XXXX und pflege der BF regelmäßigen Kontakt zu ihnen in Form von Besuchen. Auch habe er Freunde in XXXX . Darüber hinaus habe sich der BF in der Haft bislang wohlverhalten und bereits mehrmals einen Antrag um Arbeit in der Haft gestellt. Er bereue seine Tat und sei das bereits verspürte Haftübel ausreichend gewesen, um ihn von der Begehung von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Gegen den oben angeführten Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, das Aufenthaltsverbot zur Gänze zu beheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Hilfsweise wird die Herabsetzung des Aufenthaltsverbots, die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs von einem Monat bzw. die Zurückverweisung an die erste Instanz beantragt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Serbien hat, wo auch seine Frau und die gemeinsame minderjährige Tochter leben. In Österreich habe er sich erst seit kurzem aufgehalten, zuvor sei er in Deutschland gewesen. Es handle sich um die einzige Verurteilung des BF und habe er bereits eine elektronische Fußfessel beantragt. Mehrere Cousins leben in römisch 40 und pflege der BF regelmäßigen Kontakt zu ihnen in Form von Besuchen. Auch habe er Freunde in römisch 40 . Darüber hinaus habe sich der BF in der Haft bislang wohlverhalten und bereits mehrmals einen Antrag um Arbeit in der Haft gestellt. Er bereue seine Tat und sei das bereits verspürte Haftübel ausreichend gewesen, um ihn von der Begehung von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF ist ein in Kroatien geborener serbischer und kroatischer Staatsangehöriger. Er besitzt einen kroatischen und serbischen Reisepass. Er verfügt über Kenntnisse der kroatischen, serbischen und deutschen Sprache. Ihm wurde am XXXX .2020 ein deutscher Führerschein ausgestellt. Er ist verheiratet und hat Sorgepflichten für ein fünfjähriges Kind. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Serbien, wobei er sich eine Zeitlang auch in Deutschland aufgehalten hat. In Österreich leben Cousins des BF, zu welchen er regelmäßig Kontakt hat. Daneben hat er auch Freunde im Bundesgebiet. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Zuletzt war er als selbstständiger Autohändler tätig und verdiente monatlich EUR 1.000,00 netto. Er hat weder Vermögen noch Schulden und war bislang gerichtlich unbescholten. Der BF ist ein in Kroatien geborener serbischer und kroatischer Staatsangehöriger. Er besitzt einen kroatischen und serbischen Reisepass. Er verfügt über Kenntnisse der kroatischen, serbischen und deutschen Sprache. Ihm wurde am römisch 40 .2020 ein deutscher Führerschein ausgestellt. Er ist verheiratet und hat Sorgepflichten für ein fünfjähriges Kind. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Serbien, wobei er sich eine Zeitlang auch in Deutschland aufgehalten hat. In Österreich leben Cousins des BF, zu welchen er regelmäßig Kontakt hat. Daneben hat er auch Freunde im Bundesgebiet. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Zuletzt war er als selbstständiger Autohändler tätig und verdiente monatlich EUR 1.000,00 netto. Er hat weder Vermögen noch Schulden und war bislang gerichtlich unbescholten. Der BF weist abgesehen von seinem Aufenthalt in österreichischen Justizanstalten keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Bislang wurde dem BF keine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Auch ging der BF in Österreich bislang keiner Beschäftigung nach. Mit dem oben angeführten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, und des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG – ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren - zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurden durch die Begehung der Straftaten erlangte Vermögenswerte von EUR 2.000,00 für verfallen erklärt und das oben angeführte Suchtgift eingezogen. Mit dem oben angeführten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, und des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG – ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren - zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurden durch die Begehung der Straftaten erlangte Vermögenswerte von EUR 2.000,00 für verfallen erklärt und das oben angeführte Suchtgift eingezogen. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF mit anderen Mittätern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, 1) von den Niederlanden über Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt hat, indem er am oder um den XXXX .10.2022 nach Beauftragung durch einen bislang unbekannten Täter sechs Ziegel Kokain mit einem Gewicht von insgesamt 5.984,3 Gramm netto (beinhaltend zumindest 4.724 Gramm Cocain in Reinsubstanz) mit seinem Fahrzeug aus den Niederlanden nach Österreich transportierte.1) von den Niederlanden über Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt hat, indem er am oder um den römisch 40 .10.2022 nach Beauftragung durch einen bislang unbekannten Täter sechs Ziegel Kokain mit einem Gewicht von insgesamt 5.984,3 Gramm netto (beinhaltend zumindest 4.724 Gramm Cocain in Reinsubstanz) mit seinem Fahrzeug aus den Niederlanden nach Österreich transportierte. 2) zusammen mit einem der Mittäter einem anderen überlassen hat, und zwar am XXXX .10.2022 die oben angeführten sechs Ziegel Kokain einem verdeckten Ermittler, indem der Mittäter das Geld vom verdeckten Ermittler entgegennahm, es genau zählte und den BF verständigte, der das Kokain zum Übergabeort transportierte und dem verdeckten Ermittler übergab.2) zusammen mit einem der Mittäter einem anderen überlassen hat, und zwar am römisch 40 .10.2022 die oben angeführten sechs Ziegel Kokain einem verdeckten Ermittler, indem der Mittäter das Geld vom verdeckten Ermittler entgegennahm, es genau zählte und den BF verständigte, der das Kokain zum Übergabeort transportierte und dem verdeckten Ermittler übergab. Dem Urteil ist weiters zu entnehmen, dass der BF zusammen mit den ebenfalls verurteilten Mittätern im Rahmen einer serbischen, mit größeren Mengen Kokain international handelnden Tätergruppe agierte, der noch weitere unbekannte Täter angehörten. Die Vorgehensweise war äußerst vorsichtig und professionell, indem sie die Örtlichkeiten vor den Treffen auskundschafteten und immer weitere Mitglieder der Tätergruppe zum Schutz mitbrachten. Es gab einen großen Pool an Läufern und mehrere für die Übergabe und das Bunkern von Suchtgift angemietete Wohnungen in XXXX Dem Urteil ist weiters zu entnehmen, dass der BF zusammen mit den ebenfalls verurteilten Mittätern im Rahmen einer serbischen, mit größeren Mengen Kokain international handelnden Tätergruppe agierte, der noch weitere unbekannte Täter angehörten. Die Vorgehensweise war äußerst vorsichtig und professionell, indem sie die Örtlichkeiten vor den Treffen auskundschafteten und immer weitere Mitglieder der Tätergruppe zum Schutz mitbrachten. Es gab einen großen Pool an Läufern und mehrere für die Übergabe und das Bunkern von Suchtgift angemietete Wohnungen in römisch 40 Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen von Verbrechen und das mehrfache Überschreiten der 25fachen Grenzmenge als erschwerend gewertet. Der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgifts wirkten sich mildernd aus. Der BF verbüßt die Strafhaft derzeit in der Justizanstalt XXXX Der BF verbüßt die Strafhaft derzeit in der Justizanstalt römisch 40 Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Urkunden, dem Strafurteil sowie aus den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und der im Gerichtsakt erliegenden Kopien der Dokumente des BF. Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungen in Serbien und Österreich beruhen auf den entsprechenden Angaben im Strafurteil und der Beschwerde. Seine Sprachkenntnisse können aufgrund seiner Herkunft, seinem Aufenthalt in Deutschland und der Tatsache, dass der Hauptverhandlung im Strafverfahren kein Dolmetscher beigezogen werden musste, festgestellt werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme hervorgekommen sind. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist und bereits erwerbstätig war. Das Fehlen einer Anmeldebescheinigung ergibt sich daraus, dass kein entsprechender Eintrag im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) festgestellt werden konnte. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheinen keine Wohnsitzmeldungen des BF vor seiner Verhaftung auf. Im Versicherungsdatenauszug sind keine Beschäftigungszeiten dokumentiert. Seine Festnahme und die Verhängung der Untersuchungshaft ergeben sich aus der Vollzugsinformation. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX . Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 . Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten, die über die Feststellungen hinausgeht, sodass dazu keine weiteren Feststellungen getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: Zum behaupteten Verfahrensmangel (fehlende persönliche Einvernahme der BF): Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist hier nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Auch kann dem Einwand in der Beschwerde nicht gefolgt werden, wonach der BF der deutschen Sprache dazu nicht ausreichend mächtig sei. Immerhin war der BF laut eigenen Angaben einige Zeit in Deutschland aufhältig, erfüllte die Voraussetzungen für die Ausstellung eines deutschen Führerscheins und wurde auch die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt. Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger wie den BF, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts in Österreich aufhält, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Für Unionsbürger, die -

§ 53a

Abs 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) heranzuziehen (siehe VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396). Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger wie den BF, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts in Österreich aufhält, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Für Unionsbürger, die -

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) heranzuziehen (siehe VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396). Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot

§ 67Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B.

bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Der BF hält sich weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf noch hat er mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.Der BF hält sich weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf noch hat er mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt.Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Der BF wurde wegen des grenzüberschreitenden und arbeitsteilig ausgeführten Handels mit einer übergroßen Menge eines äußerst gefährlichen Suchtgifts strafgerichtlich verurteilt, wobei gegen ihn als Ersttäter eine zur Gänze unbedingt ausgesprochene mehrjährige Freiheitsstrafe verhängt wurde. Der BF handelte als Mitglied einer professionell agierenden kriminellen Vereinigung mit Kokain. Durch den Handel mit einem der gefährlichsten Suchtgifte wollte sich der BF finanziell bereichern und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Auch die im Falle einer Verhaftung zu befürchtende Trennung von seiner Familie konnte ihn nicht davon abhalten. Da er über einen längeren Zeitraum Suchtgifthandel betrieben hat, stellt sein Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Aufgrund der professionell organisierten Suchtmitteldelinquenz, an der der BF beteiligt war, ist eine erhebliche Wiederholungsgefahr anzunehmen. Es kann auch noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden, durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Da der BF bei der Tat festgenommen wurde und seither in Haft ist, kann von einem Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit keine Rede sein. Auch dem in der Beschwerde hervorgehobenen Umstand, dass der BF beabsichtigt, während der Haft einer Arbeit nachzugehen, kommt angesichts der in § 44 StVG normierten Arbeitspflicht von Strafgefangenen keine für die Gefährdungsprognose entscheidende Bedeutung zu.Aufgrund der professionell organisierten Suchtmitteldelinquenz, an der der BF beteiligt war, ist eine erhebliche Wiederholungsgefahr anzunehmen. Es kann auch noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden, durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Da der BF bei der Tat festgenommen wurde und seither in Haft ist, kann von einem Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit keine Rede sein. Auch dem in der Beschwerde hervorgehobenen Umstand, dass der BF beabsichtigt, während der Haft einer Arbeit nachzugehen, kommt angesichts der in Paragraph 44, StVG normierten Arbeitspflicht von Strafgefangenen keine für die Gefährdungsprognose entscheidende Bedeutung zu. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung

§ 9BFA-VG i

Vm Art 8 EMRK geht trotz familiärer und privater Bindungen im Inland zu seinen Lasten aus. Der BF kann die Kontakte zu seinen Cousins und Freunden in Österreich (die bereits während der Haft deutlich reduziert sind) nach der Ausreise durch Besuche in anderen Staaten sowie durch diverse Kommunikationsmittel (z.B. Telefonate, Internet, soziale Medien) pflegen. Es bestehen aber auch noch starke Bindungen zu Serbien, wo seine Familie lebt, sodass es ihm zumutbar ist, dorthin zurückzukehren und sich eine Existenz aufzubauen. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK geht trotz familiärer und privater Bindungen im Inland zu seinen Lasten aus. Der BF kann die Kontakte zu seinen Cousins und Freunden in Österreich (die bereits während der Haft deutlich reduziert sind) nach der Ausreise durch Besuche in anderen Staaten sowie durch diverse Kommunikationsmittel (z.B. Telefonate, Internet, soziale Medien) pflegen. Es bestehen aber auch noch starke Bindungen zu Serbien, wo seine Familie lebt, sodass es ihm zumutbar ist, dorthin zurückzukehren und sich eine Existenz aufzubauen. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Es ist aber zu berücksichtigten, dass das Strafgericht den Strafrahmen nicht einmal zur Hälfte ausschöpfte. Ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren steht außer Relation zu der über den BF verhängten Freiheitsstrafe, dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Taten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und seiner privaten und familiären Situation. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der BF zum ersten Mal straffällig wurde und ein umfassendes Geständnis ablegte. Demgemäß ist die Dauer des Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre zu reduzieren. Ein Aufenthaltsverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftaten. Immerhin verschaffte sich der BF durch Suchtgifthandel eine wesentliche Einnahmequelle und wurde dieses Verhalten erst mit seiner Festnahme beendet. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.Es ist aber zu berücksichtigten, dass das Strafgericht den Strafrahmen nicht einmal zur Hälfte ausschöpfte. Ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren steht außer Relation zu der über den BF verhängten Freiheitsstrafe, dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Taten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und seiner privaten und familiären Situation. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der BF zum ersten Mal straffällig wurde und ein umfassendes Geständnis ablegte. Demgemäß ist die Dauer des Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre zu reduzieren. Ein Aufenthaltsverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftaten. Immerhin verschaffte sich der BF durch Suchtgifthandel eine wesentliche Einnahmequelle und wurde dieses Verhalten erst mit seiner Festnahme beendet. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Angesichts der Schwere seiner Straftaten ist die sofortige Ausreise des BF nach der Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (trotz der insoweit nur kursorischen Begründung im angefochtenen Bescheid) nicht zu beanstanden ist. Aus diesem Grund ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs

§ 70Abs 3 FPG rechtskonform.

Die Beschwerde ist somit in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Angesichts der Schwere seiner Straftaten ist die sofortige Ausreise des BF nach der Haftentlassung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (trotz der insoweit nur kursorischen Begründung im angefochtenen Bescheid) nicht zu beanstanden ist. Aus diesem Grund ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs

Paragraph 70, Absatz 3, FPG rechtskonform. Die Beschwerde ist somit in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist, dem BF in Bezug auf seine privaten und familiären Anknüpfungen gefolgt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck von ihm bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung der Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, zumal aufgrund der qualifizierten Suchtmitteldelinquenz ein besonders großes öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist, dem BF in Bezug auf seine privaten und familiären Anknüpfungen gefolgt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck von ihm bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung der Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, zumal aufgrund der qualifizierten Suchtmitteldelinquenz ein besonders großes öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. , Zu Spruchteil C): Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

§ 9BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe Vw

GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2273054.1.00

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