RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlG315 2260826-1 SpruchG315 2260826-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias: XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2022, Zahl: 1308875108-221901105, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 (alias: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2022, Zahl: 1308875108-221901105, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht: A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 5 (fünf) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 26.08.2022 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), ihm weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 26.08.2022 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls, verwiesen und weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst etwa drei Monate vor seiner Festnahme nach Österreich eingereist sei und hier zuletzt unangemeldet in einem Arbeiterquartier gewohnt sowie „Schwarzarbeit“ auf einer Baustelle nachgegangen sei. Er habe in Österreich keine familiären Bindungen, die Familie des Beschwerdeführers, darunter auch sein fünfzehnjähriger Sohn, würde in Rumänien leben. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen würden jedoch regelmäßig in Deutschland einer Saisonarbeit nachgehen. Er sein in Österreich in keiner Weise integriert und befinde sich sein Lebensmittelpunkt in Rumänien, wo der Beschwerdeführer drei Mal strafgerichtlich vorverurteilt sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr dar. Er habe über keine legale Einnahmequelle verfügt und daher in zumindest sechs Angriffen mit zwei weiteren Mittätern im Zeitraum von Mai bis Juni 2022 gewerbsmäßig Diebstähle begangen, wobei es teilweise beim Versuch geblieben sei. Er sei von der Polizei auf frischer Tat betreten worden, habe aber versucht, vor dieser zu flüchten. Die beruflichen Bindungen in Deutschland könne er auch bei einem in Österreich bestehenden Aufenthaltsverbot aufrechterhalten. Er sei nur zur Begehung von „Schwarzarbeit“ und Eigentumsdelikten in das Bundesgebiet eingereist. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub hätte daher nicht erteilt werden können und sei auch einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Mit Verfahrensanordnung vom 26.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 26.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer am 01.09.2022 zugestellt.
- Am 13.09.2022 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und reiste noch am selben Tag freiwillig unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe nach Rumänien aus.
- Ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 16.09.2022, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich verkürzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.
- Ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des verfahrensgegenständlichen Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 16.09.2022, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich verkürzen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, indem der Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen worden sei und sich daher keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft habe. Der Beschwerdeführer habe als sprach- und rechtsunkundiger Mensch die Bedeutung des schriftlichen Parteiengehörs nicht verstanden. Der Beschwerdeführer sei lediglich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt worden und in Österreich zuvor nie straffällig geworden. Der Diebstahl sei nicht das Ziel des Beschwerdeführers gewesen, er habe sich durch falsche Freunde dazu verleiten lassen. Er bereue sein Verhalten und wolle künftig ein ordentliches Leben führen. Die verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes stehe in keiner Relation zur tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten. Das Bundesamt habe keine bzw. nur eine unzureichende Gefährdungsprognose gestellt.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 12.10.2022 ein.
- Seit Mitte Dezember 2022 versuchte das Bundesverwaltungsgericht – trotz mehrfacher Urgenzen zunächst erfolglos – für den Beschwerdeführer einen ECRIS-Auszug zu erlangen. Schlussendlich konnte dem Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2023 der im Strafverfahren des Landesgerichtes Linz eingeholte ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers vom 04.07.2022 übermittelt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 27.04.2023 und dort festgehaltene Ausweisdaten; aktenkundige Kopie seines rumänischen Personalausweises, AS 101; BKA vom 29.06.2022, AS 81). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 27.04.2023 und dort festgehaltene Ausweisdaten; aktenkundige Kopie seines rumänischen Personalausweises, AS 101; BKA vom 29.06.2022, AS 81). Er verfügte in Österreich bis dato über keine Anmeldebescheinigung und hat eine solche auch nicht beantragt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 27.04.2023).Er verfügte in Österreich bis dato über keine Anmeldebescheinigung und hat eine solche auch nicht beantragt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 27.04.2023). Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.04.2023):Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.04.2023): 24.02.2022 bis 05.05.2022 Hauptwohnsitz 15.06.2022 bis 13.09.2022 Hauptwohnsitz Justizanstalten Während seines Aufenthalts in Österreich ging der Beschwerdeführer keinen sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach. Er ging in Österreich für kurze Zeit einer nicht legalen Arbeit als Eisenbieger nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 27.04.2023; Feststellungen Strafurteil vom 27.07.2022, AS 97).Während seines Aufenthalts in Österreich ging der Beschwerdeführer keinen sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach. Er ging in Österreich für kurze Zeit einer nicht legalen Arbeit als Eisenbieger nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 27.04.2023; Feststellungen Strafurteil vom 27.07.2022, AS 97). Der Beschwerdeführer hielt sich daher nur für weniger als drei Monate im Bundesgebiet auf, bevor er am 13.06.2022 festgenommen wurde (vgl. Strafurteil vom 27.07.2022, AS 99).Der Beschwerdeführer hielt sich daher nur für weniger als drei Monate im Bundesgebiet auf, bevor er am 13.06.2022 festgenommen wurde vergleiche Strafurteil vom 27.07.2022, AS 99). 1.
- Zum Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2022 in das Bundesgebiet ein (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.04.2023; schriftliche Stellungnahme vom 06.07.2022, AS 85).1.2.
- Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2022 in das Bundesgebiet ein vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.04.2023; schriftliche Stellungnahme vom 06.07.2022, AS 85). 1.2.
- Am 13.06.2022 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und über ihn in der Folge mit Beschluss des Landesgerichtes Linz, XXXX , am 15.06.2022 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 16.06.2022, AS 11; Abschluss-Bericht LPD Oberösterreich vom 14.06.2022, AS 15 ff; Vollzugsinformation vom 17.06.2022, AS 35). 1.2.
- Am 13.06.2022 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und über ihn in der Folge mit Beschluss des Landesgerichtes Linz, römisch 40 , am 15.06.2022 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 16.06.2022, AS 11; Abschluss-Bericht LPD Oberösterreich vom 14.06.2022, AS 15 ff; Vollzugsinformation vom 17.06.2022, AS 35). 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27.07.2022, XXXX , rechtskräftig am 02.08.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von 13.06.2022 bis 27.07.2022, verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 97 ff).1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27.07.2022, römisch 40 , rechtskräftig am 02.08.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von 13.06.2022 bis 27.07.2022, verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 97 ff). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter, im Zeitraum von April 2022 bis 13.06.2022, teils in Zusammenwirken mit einem weiteren Landsmann (bislang unbekannt gebliebener Täter) fremde bewegliche Sachen in zumindest sechs unterschiedlichen Angriffen anderen mit dem Vorsatz wegnahmen bzw. wegzunehmen versuchten, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern und zwar der Beschwerdeführer am 22.04.2022 Verfügungsberechtigten eines Kaufhauses zwei Nassrasierer und zwei Paar Socken im Gesamtwert von EUR 41,96, wobei es beim Versuch blieb, im Zeitraum von 26.05.2022 bis 13.06.2022 Verfügungsberechtigten eines Bekleidungsgeschäftes Kleidung im Wert von EUR 276,92 und im Zeitraum von 27.05.2022 bis 08.06.2022 Schuhe und Kleidung im Wert von EUR 349,
- Weiters haben der Beschwerdeführer und sein Mittäter am 11.06.2022 Verfügungsberechtigten eines Bekleidungsgeschäftes Schuhe, T-Shirts und Socken im Wert von EUR 339,97, zwischen 01.06.2022 und 11.06.2022 Verfügungsberechtigten einer Parfümerie sechs Parfums im Wert von EUR 192,88 und am 13.06.2022 Verfügungsberechtigten eines Schuhgeschäftes Schuhe im Wert von EUR 179,90, wobei es diesbezüglich beim Versuch geblieben war. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Gericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als mildernd das Geständnis, den teilweisen Versuch, die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung, als erschwerend hingegen die Tatbegehung während des offenen Strafverfahrens. Ein diversionelles Vorgehen sei nicht möglich, weil die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründen würden, weil ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung) gegeben sei und fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstünden, weil dem Beschwerdeführer Tatwiederholung zur Last liege. 1.2.
- Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.2.
- Aus dem ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers vom 04.07.2022 gehen nachfolgende Vorstrafen in Rumänien hervor (vgl. aktenkundiger ECRIS-Auszug, OZ 4):1.2.
- Aus dem ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers vom 04.07.2022 gehen nachfolgende Vorstrafen in Rumänien hervor vergleiche aktenkundiger ECRIS-Auszug, OZ 4):
- XXXX , XXXX , vom XXXX .2011 (rechtskräftig am 27.04.2001); Vergewaltigung (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „Vergewaltigung, Erpressung, ‚krimineller Wettbewerb‘“); Anmerkung laut Google Translate: „Anerkennung des Strafurteils Nr. XXXX vom XXXX .2009 des Gerichts XXXX , endgültig durch Strafentscheidung Nr. XXXX vom XXXX .2009 des Bezirksgerichts XXXX und Strafurteil XXXX vom XXXX .2010 des Gerichts XXXX , rechtskräftig durch Strafentscheidung XXXX des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2010; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren und elf Monaten (Gesamtstrafe) (vgl. ECRIS-Pos. 01).
- römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2011 (rechtskräftig am 27.04.2001); Vergewaltigung (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „Vergewaltigung, Erpressung, ‚krimineller Wettbewerb‘“); Anmerkung laut Google Translate: „Anerkennung des Strafurteils Nr. römisch 40 vom römisch 40 .2009 des Gerichts römisch 40 , endgültig durch Strafentscheidung Nr. römisch 40 vom römisch 40 .2009 des Bezirksgerichts römisch 40 und Strafurteil römisch 40 vom römisch 40 .2010 des Gerichts römisch 40 , rechtskräftig durch Strafentscheidung römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2010; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren und elf Monaten (Gesamtstrafe) vergleiche ECRIS-Pos. 01).
- XXXX , vom XXXX .2017 (rechtskräftig am XXXX 2018); Straßenverkehrsdelikte (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „Inverkehrbringen oder Fahren eines nicht zugelassenen Fahrzeugs oder nicht zugelassenen Straßenbahn auf öffentlichen Straßen“), Fahren ohne Fahrerlaubnis, Gebrauch von gefälschten amtlichen Dokumenten; Gesamtfreiheitstrafe 1 Jahr, 5 Monate und 701 Tage (vgl. ECRIS-Pos. 02).
- römisch 40 , vom römisch 40 .2017 (rechtskräftig am römisch 40 2018); Straßenverkehrsdelikte (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „Inverkehrbringen oder Fahren eines nicht zugelassenen Fahrzeugs oder nicht zugelassenen Straßenbahn auf öffentlichen Straßen“), Fahren ohne Fahrerlaubnis, Gebrauch von gefälschten amtlichen Dokumenten; Gesamtfreiheitstrafe 1 Jahr, 5 Monate und 701 Tage vergleiche ECRIS-Pos. 02).
- XXXX , vom XXXX .2020 (rechtskräftig am XXXX .2020); Fahren ohne Fahrerlaubnis, Gesamtfreiheitstrafe 2 Jahre, 1 Monate und 701 Tage mit der Anmerkung laut Google-Translate: „stellt fest, dass durch das Strafurteil nr. XXXX des XXXX Gerichts festgestellt wurde, dass von der Strafe von 1 Jahr, 5 Monaten und 701 Tagen Gefängnis, die durch das Strafurteil Nr. XXXX des XXXX Court gelten weitere 114 Tage im Zeitraum XXXX .2012- XXXX .2014 als vollstreckt. Zieht von der verhängten Strafe die Dauer der vollstreckten Strafe ab, vom XXXX 2018 bis zum XXXX 2019 (das Datum, an dem der Angeklagte unter der Bedingung einer Bilanz von 297 Tagen freigelassen wurde), sowie die zusätzlich verbüßten Tage, jeweils 114 Tage (Urteilsverkündung Nr. XXXX des Gerichts XXXX ) und 132 Tage (gemäß den von der Strafanstalt Codlea übermittelten Dokumenten)“ (vgl. ECRIS-Pos. 03).
- römisch 40 , vom römisch 40 .2020 (rechtskräftig am römisch 40 .2020); Fahren ohne Fahrerlaubnis, Gesamtfreiheitstrafe 2 Jahre, 1 Monate und 701 Tage mit der Anmerkung laut Google-Translate: „stellt fest, dass durch das Strafurteil nr. römisch 40 des römisch 40 Gerichts festgestellt wurde, dass von der Strafe von 1 Jahr, 5 Monaten und 701 Tagen Gefängnis, die durch das Strafurteil Nr. römisch 40 des römisch 40 Court gelten weitere 114 Tage im Zeitraum römisch 40 .2012- römisch 40 .2014 als vollstreckt. Zieht von der verhängten Strafe die Dauer der vollstreckten Strafe ab, vom römisch 40 2018 bis zum römisch 40 2019 (das Datum, an dem der Angeklagte unter der Bedingung einer Bilanz von 297 Tagen freigelassen wurde), sowie die zusätzlich verbüßten Tage, jeweils 114 Tage (Urteilsverkündung Nr. römisch 40 des Gerichts römisch 40 ) und 132 Tage (gemäß den von der Strafanstalt Codlea übermittelten Dokumenten)“ vergleiche ECRIS-Pos. 03). Insgesamt liegen daher in Ungarn zwei Vorstrafen des Beschwerdeführers vor, welche in seinem Herkunftsland Rumänien anerkannt wurden sowie zwei weitere Vorstrafen des Beschwerdeführers wegen Straßenverkehrsdelikten und dem Fahren ohne Fahrerlaubnis und im Endergebnis einer weiteren Freiheitsstrafe von rund vier Jahren, sodass der Beschwerdeführer in Rumänien zu Freiheitsstrafen von insgesamt 11 Jahren und 11 Monaten verurteilt wurde. Insbesondere beim Delikt der Vergewaltigung handelt es sich um ein besonders schwerwiegendes Delikt gegen die sexuelle Integrität und körperliche Unversehrtheit. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist am XXXX 2022 bereits ausgereist und hält sich – soweit ersichtlich – zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht im Bundesgebiet auf.1.2.
- Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 2022 bereits ausgereist und hält sich – soweit ersichtlich – zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht im Bundesgebiet auf. 1.
- Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.3.
- Der Beschwerdeführer leidet an selbstheilender Hepatitis-B, welche keiner weiteren Behandlung bedarf. Darüber hinaus konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an irgendeiner behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 06.07.2022, AS 85).1.3.
- Der Beschwerdeführer leidet an selbstheilender Hepatitis-B, welche keiner weiteren Behandlung bedarf. Darüber hinaus konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an irgendeiner behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 06.07.2022, AS 85). 1.3.
- Der Beschwerdeführer ist in Rumänien geboren und aufgewachsen, hat dort acht Jahre eine Grundschule besucht und schließlich den Beruf Friseur gelernt. Er arbeitet immer wieder saisonal in Deutschland in unterschiedlichen Branchen und ist in diesen Zeiten dort Unfall- und krankenversichert. Er spricht Rumänisch, Ungarisch und etwas Deutsch (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 06.07.2022, AS 85 ff).1.3.
- Der Beschwerdeführer ist in Rumänien geboren und aufgewachsen, hat dort acht Jahre eine Grundschule besucht und schließlich den Beruf Friseur gelernt. Er arbeitet immer wieder saisonal in Deutschland in unterschiedlichen Branchen und ist in diesen Zeiten dort Unfall- und krankenversichert. Er spricht Rumänisch, Ungarisch und etwas Deutsch vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 06.07.2022, AS 85 ff). Die gesamte Familie des Beschwerdeführers, darunter auch sein Sohn, sowie sein gesamtes soziales Umfeld befindet sich in Rumänien. Er hat abgesehen von einer Cousine keinerlei familiäre oder persönliche Bindungen in Österreich und verfügt hier über keinen Besitz. Vor seiner Festnahme in Österreich verfügte er über EUR 90,00, darüber hinaus verfügt er auch in Rumänien über keine finanziellen Mittel. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Rumänien (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 06.07.2022, AS 85 ff).Die gesamte Familie des Beschwerdeführers, darunter auch sein Sohn, sowie sein gesamtes soziales Umfeld befindet sich in Rumänien. Er hat abgesehen von einer Cousine keinerlei familiäre oder persönliche Bindungen in Österreich und verfügt hier über keinen Besitz. Vor seiner Festnahme in Österreich verfügte er über EUR 90,00, darüber hinaus verfügt er auch in Rumänien über keine finanziellen Mittel. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Rumänien vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 06.07.2022, AS 85 ff). Der Beschwerdeführer reiste bereits am Tag seiner Entlassung aus der Strafhaft am 13.09.2022 freiwillig unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Rumänien aus (vgl. Ausreisebestätigung, AS 183; Fremdenregisterauszug vom 27.04.2023).Der Beschwerdeführer reiste bereits am Tag seiner Entlassung aus der Strafhaft am 13.09.2022 freiwillig unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Rumänien aus vergleiche Ausreisebestätigung, AS 183; Fremdenregisterauszug vom 27.04.2023).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Fremdenregister, das Strafregister, das Schengener Informationssystem und die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Aus dem Fremdenregisterauszug sowie dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich zudem gültige Ausweisdaten des Beschwerdeführers und liegt auch eine Kopie des rumänischen Personalausweises im Verwaltungsakt ein. Aktenkundig ist weiters das österreichische Strafurteil des Beschwerdeführers sowie der vom Landesgericht XXXX im Strafverfahren eingeholte ECRIS-Auszug. Die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.Aktenkundig ist weiters das österreichische Strafurteil des Beschwerdeführers sowie der vom Landesgericht römisch 40 im Strafverfahren eingeholte ECRIS-Auszug. Die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Dass der BF in Österreich für kurze Zeit einer nicht legalen Arbeit nachging ergibt sich aus seinen Auskünften bei der Behörde (AS 86) in Zusammenschau mit den eingesehenen Sozialversicherungsdaten und den Feststellungen im Strafurteil vom 27.07.2022 (AS 97). Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von selbstheilender Hepatitis B – an irgendeiner behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass diesbezüglich keinerlei Hinweise aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt hervorgehen und seitens des Beschwerdeführers weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme vor dem Bundesamt diesbezüglich ein Vorbringen erstattet wurde. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach in Österreich vor seiner Inhaftierung (nicht legal) gearbeitet hat bzw. auf Arbeitssuche gewesen ist und vorbrachte, nach Haftentlassung in Österreich oder Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, war jedenfalls festzustellen, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A.1.): 3.
- Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet. Ihm wurde vom Bundesamt schriftlich Parteiengehör eingeräumt und ist der dieser Aufforderung ausführlich nachgekommen. Darüber hinaus wird der gegenständlichen Entscheidung das Vorbringen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aber ohnehin zugrunde gelegt, sodass die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers auch nicht erkennbar ist.3.
- Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet. Ihm wurde vom Bundesamt schriftlich Parteiengehör eingeräumt und ist der dieser Aufforderung ausführlich nachgekommen. Darüber hinaus wird der gegenständlichen Entscheidung das Vorbringen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aber ohnehin zugrunde gelegt, sodass die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers auch nicht erkennbar ist. 3.
- Zu den Spruchpunkten II. (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes) und III. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch zwei. (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes) und römisch drei. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) des angefochtenen Bescheides: Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich und ausschließlich nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von sechs Jahren Beschwerde erhoben.Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich und ausschließlich nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von sechs Jahren Beschwerde erhoben. Die beiden übrigen Spruchpunkte betreffend die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind daher in Rechtskraft erwachsen. 3.
- Zum Aufenthaltsverbot: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen einerseits seine strafgerichtliche Verurteilung und das dieser zugrundeliegende Verhalten, im Mittelpunkt, andererseits ist jedoch auch das im Ausland strafbare Verhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von XXXX .2022 bis XXXX .2022, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter, im Zeitraum von April 2022 bis 13.06.2022, teils in Zusammenwirken mit einem weiteren Landsmann (bislang unbekannt gebliebener Täter) fremde bewegliche Sachen in zumindest sechs unterschiedlichen Angriffen anderen mit dem Vorsatz wegnahmen bzw. wegzunehmen versuchten, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern und zwar der Beschwerdeführer am 22.04.2022 Verfügungsberechtigten eines Kaufhauses zwei Nassrasierer und zwei Paar Socken im Gesamtwert von EUR 41,96, wobei es beim Versuch blieb, im Zeitraum von 26.05.2022 bis 13.06.2022 Verfügungsberechtigten eines Bekleidungsgeschäftes Kleidung im Wert von EUR 276,92 und im Zeitraum von 27.05.2022 bis 08.06.2022 Schuhe und Kleidung im Wert von EUR 349,
- Weiters haben der Beschwerdeführer und sein Mittäter am 11.06.2022 Verfügungsberechtigten eines Bekleidungsgeschäftes Schuhe, T-Shirts und Socken im Wert von EUR 339,97, zwischen 01.06.2022 und 11.06.2022 Verfügungsberechtigten einer Parfümerie sechs Parfums im Wert von EUR 192,88 und am 13.06.2022 Verfügungsberechtigten eines Schuhgeschäftes Schuhe im Wert von EUR 179,90, wobei es diesbezüglich beim Versuch geblieben war.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter, im Zeitraum von April 2022 bis 13.06.2022, teils in Zusammenwirken mit einem weiteren Landsmann (bislang unbekannt gebliebener Täter) fremde bewegliche Sachen in zumindest sechs unterschiedlichen Angriffen anderen mit dem Vorsatz wegnahmen bzw. wegzunehmen versuchten, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern und zwar der Beschwerdeführer am 22.04.2022 Verfügungsberechtigten eines Kaufhauses zwei Nassrasierer und zwei Paar Socken im Gesamtwert von EUR 41,96, wobei es beim Versuch blieb, im Zeitraum von 26.05.2022 bis 13.06.2022 Verfügungsberechtigten eines Bekleidungsgeschäftes Kleidung im Wert von EUR 276,92 und im Zeitraum von 27.05.2022 bis 08.06.2022 Schuhe und Kleidung im Wert von EUR 349,
- Weiters haben der Beschwerdeführer und sein Mittäter am 11.06.2022 Verfügungsberechtigten eines Bekleidungsgeschäftes Schuhe, T-Shirts und Socken im Wert von EUR 339,97, zwischen 01.06.2022 und 11.06.2022 Verfügungsberechtigten einer Parfümerie sechs Parfums im Wert von EUR 192,88 und am 13.06.2022 Verfügungsberechtigten eines Schuhgeschäftes Schuhe im Wert von EUR 179,90, wobei es diesbezüglich beim Versuch geblieben war. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Gericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als mildernd das Geständnis, den teilweisen Versuch, die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung, als erschwerend hingegen die Tatbegehung während des offenen Strafverfahrens. Ein diversionelles Vorgehen sei nicht möglich, weil die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründen würden, weil ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung) gegeben sei und fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstünden, weil dem Beschwerdeführer Tatwiederholung zur Last liege. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer offensichtlich in Ungarn eine Vorstrafe wegen Vergewaltigung auf, die von Rumänien anerkannt wurde. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2011 in Rumänien zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren und elf Monaten verurteilt. Weiters liegen zwei Verurteilungen wegen – dem Strafausmaß nach zu urteilen – nicht unerheblichen Verkehrsdelikten zu einer weiteren Freiheitsstrafe von insgesamt rund vier Jahren vor. Über den Beschwerdeführer wurden in Rumänien somit unbedingte Freiheitsstrafen in einer Gesamtdauer von rund 11 Jahren und 11 Monaten verhängt. Insbesondere beim Delikt der Vergewaltigung handelt es sich um ein besonders schwerwiegendes Delikt gegen die sexuelle Integrität und körperliche Unversehrtheit, auch wenn dieses – ausgehend von den ECRIS-Daten – schon zehn Jahre zurückzuliegen scheint. Ausgehend von den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Die gewerbsmäßige Begehung von Eigentumsdelikten, wie im gegenständlichen Fall, stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar und ist in Zusammenschau mit dem kriminellen Vorleben des Beschwerdeführers jedenfalls keine positive Zukunftsprognose zu treffen. Der Beschwerdeführer reiste in Österreich ein und wurde fast unmittelbar nach der Einreise mehrfach straffällig und ging weiters einer nicht angemeldeten, also illegalen Arbeit, nach. Es kann nicht erkannt werden, dass beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des bereits im Ausland verspürten, langjährigen Haftübels im gegenständlichen Fall von einer nachhaltigen Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Einstellung zu den geschützten Werten vorliegt. Schon aus dem beschriebenen, insgesamt zumindest über vierzehn Jahre (ausgehend von der im ECRIS ersichtlichen Verurteilung in Ungarn 2009) hinweg vom Beschwerdeführer gezeigten Gesamtfehlverhalten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild, nämlich dass der Beschwerdeführer offenkundig wenig bis keine Rechtstreue aufweist und sich sowohl über körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und das Eigentum anderer hinwegsetzt als auch im Straßenverkehr auffällig sorglos und fortgesetzt rechtswidrig zu handeln scheint, ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft an der Verhinderung solcher Delikte und ergibt sich insgesamt auch, dass vom Beschwerdeführer damit eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich ausgeht, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Sofern in der Beschwerde unsubstantiiert vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten bereue, so muss auf die obigen Ausführungen und die soeben dargelegte Judikatur verwiesen werden, wonach ein allfälliger Gesinnungswandel nicht am Verhalten in andauernder Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat. Der Beschwerdeführer hat sich in Rumänien viele Jahre in Haft befunden und wurde dann wegen mehrerer Verkehrsdelikte neuerlich zu Haftstrafen verurteilt. Er hat sich nur kurze Zeit in Österreich aufgehalten, ist hier der „Schwarzarbeit“ nachgegangen und beging in dieser Zeit gewerbsmäßige Diebstähle. Der Beschwerdeführer wurde über einen Zeitraum von vierzehn Jahren hinweg daher trotz zwischenzeitig verbüßter erheblicher Haftstrafen dennoch immer wieder rückfällig, wenngleich es sich um unterschiedliche Delikte gehandelt hat. Dem Beschwerdeführer ist zu Gute zu halten, dass er nach der Entlassung aus der Strafhaft in Österreich am 13.09.2022 unmittelbar und freiwillig ausreiste und auch nur gegen die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes an sich Beschwerde erhoben hat. Vor dem Hintergrund des schon ausgeführten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers erweist sich die Zeit seit der Entlassung aus der Strafhaft in Österreich aber jedenfalls als viel zu kurz, um vom Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung auszugehen. Zwar liegen im Zusammenhang mit den ausländischen Vorstrafen abgesehen von den dem ECRIS-Auszug zu entnehmenden Informationen keine genauen Daten vor und sind auch die Details der Tatbegehung nicht bekannt, jedoch wurden diese Vorstrafen vom Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit bestritten, zumal diese auch im Urteil des Landesgerichtes Wien festgestellt worden waren. Schon die Art der abgeurteilten Delikte rundet im gegenständlichen Fall auch ohne Beischaffung der Strafakte aus Rumänien das bestehende Bild vom Beschwerdeführer ab. Insgesamt ergibt sich aus den in Österreich abgeurteilten Straftaten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich aus Geldmangel bei mehreren Gelegenheiten Menschen oder Unternehmen bestahl oder es zumindest versuchte. Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG sind somit gegeben. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Soweit aktenkundig, reiste der Beschwerdeführer, der bereits öfters auf dem Weg nach Deutschland durch Österreich gereist war, zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Februar in das Bundesgebiet ein, wo er zwar für kurze Zeit einen Wohnsitz meldete, jedoch keiner sozialversicherten Beschäftigung nachging, sondern vielmehr einer nicht legalen Arbeit auf einer Baustelle. Bereits spätestens im April 2022 wurde er erstmals in Österreich straffällig und wurde am 13.06.2022 festgenommen. Er hielt sich daher nicht einmal vier Monate vor seiner Festnahme im Bundesgebiet auf. Er hat seinen eigenen Angaben nach in Österreich abgesehen zu einer Cousine keinerlei familiäre Bindungen. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über qualifizierte Deutsch-Kenntnisse verfügen oder sonst maßgebliche Integrationsleistungen, vorliegen würden. Es liegen im Fall des Beschwerdeführers keinerlei berücksichtigungswürdige private oder familiäre Bindungen in Österreich vor. Hingegen ist er in Rumänien aufgewachsen, spricht Rumänisch und Ungarisch und bringt selbst vor, seine gesamte Familie, darunter auch sein fünfzehn bzw. inzwischen wohl sechzehnjähriger Sohn würden allesamt in Rumänien leben, wo sich auch sein Lebensmittelpunkt befinde. Er und seine Familie würden lediglich als Saisonarbeiter regelmäßig nach Deutschland reisen, jedoch in Rumänien leben. Es konnten auch sonst keine Gründe erkannt werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Rumänien nicht zumutbar wäre, zumal er selbst freiwillig nach seiner Haftentlassung nach Rumänien ausgereist ist. Dem Beschwerdeführer steht es frei, sich mit Hilfe seiner Arbeitskraft in Rumänien oder jedem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein Einkommen zu erwirtschaften und sich daraus seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist vergleiche etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221). Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits freiwillig nach Rumänien ausgereist ist und er weder gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch gegen die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes eine Beschwerde erhoben hat, gegen ihn in Österreich eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde, wobei der bedingte Teil der Strafe überwog und es sich um ein Vergehen und kein Verbrechen handelte, scheint dem Bundesverwaltungsgericht berücksichtigungswürdig und war daher der Beschwerde insofern stattzugeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes um ein Jahr zu verkürzen war. Eine weitere Herabsetzung kommt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den rumänischen Vorstrafen, wobei die schwerste Verurteilung inzwischen über zehn Jahre zurückliegt, aber dennoch nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte, zumal eine solche vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte, zumal eine solche vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2260826.1.00