RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlG316 2268157-1 Spruch, G316 2268157-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Artikel 8EMRK vom 03.11.2014 wurde gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.11.2022 wurde ausgesprochen, dass das am 03.11.2014 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des kroatischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) vom 03.11.2014 auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen werde. Das Verfahren trete in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 03.11.2014 befunden habe (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 03.11.2014 wurde gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wegen Amtsmissbrauchs und Bestechung. Dieser hätte einen Beamten der belangten Behörde dazu bestimmt, ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Aus diesem Grund sei das Verfahren gemäß § 69 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 AVG wiederaufzunehmen. Angesichts des gravierenden Fehlverhaltens, sei davon auszugehen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF notwendig erscheine. Es sei auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um beim BF einen positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken.Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wegen Amtsmissbrauchs und Bestechung. Dieser hätte einen Beamten der belangten Behörde dazu bestimmt, ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Aus diesem Grund sei das Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG wiederaufzunehmen. Angesichts des gravierenden Fehlverhaltens, sei davon auszugehen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF notwendig erscheine. Es sei auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um beim BF einen positiven Gesinnungswandel seiner Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Der BF erhob fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte III.- IV. des genannten Bescheides und führte im Wesentlichen aus, dass er sich seit fast 10 Jahren in Österreich aufhalte und ein geordnetes Leben führe. Seine Taten bereue er zutiefst und er hätte sich damals über die Rechtslage in Österreich nicht ausgekannt. Weiters wäre bei der Erlassung der Entscheidung zu berücksichtigen gewesen, dass mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes in das Privat- und Familienleben des BF eingegriffen werde, was bei der Beurteilung der Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. bei der Bemessung der Dauer eines allfälligen Aufenthaltsverbots zu berücksichtigen gewesen wäre. Die belangte Behörde gehe überdies von einem unrichtigen Gefährdungsmaßstab aus. Der BF sei jedenfalls über fünf Jahre durchgängig in Österreich aufhältig und sei in einem solchen Fall die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur bei „schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ zulässig. Eine Gefahr iSd § 66 FPG gehe vom BF jedoch keineswegs aus. Der BF erhob fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei.- römisch vier. des genannten Bescheides und führte im Wesentlichen aus, dass er sich seit fast 10 Jahren in Österreich aufhalte und ein geordnetes Leben führe. Seine Taten bereue er zutiefst und er hätte sich damals über die Rechtslage in Österreich nicht ausgekannt. Weiters wäre bei der Erlassung der Entscheidung zu berücksichtigen gewesen, dass mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes in das Privat- und Familienleben des BF eingegriffen werde, was bei der Beurteilung der Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. bei der Bemessung der Dauer eines allfälligen Aufenthaltsverbots zu berücksichtigen gewesen wäre. Die belangte Behörde gehe überdies von einem unrichtigen Gefährdungsmaßstab aus. Der BF sei jedenfalls über fünf Jahre durchgängig in Österreich aufhältig und sei in einem solchen Fall die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur bei „schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ zulässig. Eine Gefahr iSd Paragraph 66, FPG gehe vom BF jedoch keineswegs aus. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.02.2023 wurde ausgesprochen, dass das am 03.11.2014 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des BF vom 03.11.2014 auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK“ gemäß § 55 AsylG gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen werde. Das Verfahren trete in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 03.11.2014 befunden habe (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 03.11.2014 wurde gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 18 Monaten erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt IV.).Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.02.2023 wurde ausgesprochen, dass das am 03.11.2014 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des BF vom 03.11.2014 auf einen „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen werde. Das Verfahren trete in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 03.11.2014 befunden habe (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 03.11.2014 wurde gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 18 Monaten erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Der BF stellte im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht einen Vorlageantrag. Die gegenständliche Beschwerde und der Vorlageantrag wurden mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 07.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 24.04.2023 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht anwesend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( XXXX , geb. XXXX ) und ist kroatischer Staatsangehöriger. 1.
- Der BF führt die im Spruch angeführte Identität ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) und ist kroatischer Staatsangehöriger. Der BF hielt sich ab dem Jahr 2007 wiederholt 1-3 Monate in Österreich auf, da sich hier Familienangehörige (Onkel und andere) aufhielten. Seit Jänner 2013 ist der BF durchgehend in Österreich aufhältig und gemeldet. Der BF war in Österreich im Rahmen von befristeten Arbeitsgenehmigungen erwerbstätig. Auch nach dem EU-Beitritt Kroatiens am 01.07.2013 benötigte er aufgrund der damals geltenden Übergangsbestimmungen des AuslBG eine Arbeitsgenehmigung. Im Jahr 2014 suchte sein Onkel, der ein Lokal betrieb, um eine solche Arbeitsgenehmigung an, welche jedoch nicht erteilt wurde. Am 03.11.2014 stellte der BF einen Antrag nach Artikel 8 EMRK außerhalb der Parteienverkehrszeiten in Räumlichkeiten der belangten Behörde, mit dem Vorsatz, uneingeschränkt in Österreich arbeiten zu können. Der (ebenfalls verurteilte) Beamte der belangten Behörde fertigte ein Lichtbild des BF an, nahm seine Fingerabdrücke und spielte seine Daten ins System ein. Er bewilligte dem BF ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und ohne diese nur ansatzweise überprüft zu haben eine „Aufenthaltsberechtigung plus“. Der BF bezahlte in der Folge die vereinbarten EUR 7.000,- an den Beamten. In weiterer Folge bemerkte der BF, dass er die Aufenthaltsberechtigungskarte als EU-Bürger gar nicht brauchte und bekam nach Rückgabe dieser Karte sein Geld zurück. 1.
- Am 20.02.2020 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB als Beteiligter gemäß § 12
- Fall StGB, der Bestechung nach § 307 Abs. 1 und 2
- Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. 1.
- Am 20.02.2020 wurde der BF von einem Landesgericht wegen der Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB als Beteiligter gemäß Paragraph 12,
- Fall StGB, der Bestechung nach Paragraph 307, Absatz eins und 2
- Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der BF klärte in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht seine zuvor getätigte Falschaussage vor der Polizei, nämlich die EUR 7.000,- nicht bezahlt zu haben, aus Eigenem auf. Ferner hielt das Strafgericht Folgendes fest: Zur Ausstellung des „ATB plus“ an den
- Angeklagten XXXX als kroatischen Staatsbürger ist aufgrund der besonderen Konstellation zusätzlich auszuführen: Seit
- Juli 2013 haben Arbeitskräfte aus Kroatien in Österreich Niederlassungsfreiheit und benötigen keinen Aufenthaltstitel. Für den Zugang zum Arbeitsmarkt, den der
- Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen anstrebte, gelten für maximal sieben Jahre (bis
- Juni 2020) Übergangsregelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/
- Arbeitskräfte aus Kroatien erhalten vom Arbeitsmarktservice (AMS) auf Antrag eine Freizügigkeitsbestätigung, wenn sie die Voraussetzungen des § 32a Abs 2 bzw. Abs 3 AuslBG erfüllen. Die Ausstellung einer derartigen Freizügigkeitsbestätigung würde nicht in den abstrakten Zuständigkeitsbereich des Erstangeklagten fallen (er stellte diese auch nicht aus), sehr wohl jedoch die Erteilung einer Arbeitsbewilligung im Rahmen des § 55 AsylG. Es ist sohin rechtlich unerheblich, dass XXXX nicht die von ihm eigentlich gewollte, jedoch gegenüber dem Erstangeklagten und gegenüber der als Vermittlerin auftretenden Zweitangeklagten nie als solche bezeichnete „Freizügigkeitsbestätigung“, sondern einen (von ihm als EU-Bürger nicht benötigten) Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis (Aufenthaltsberechtigung plus) erhielt. Nach den getroffenen Feststellungen bestimmte der
- Angeklagte den Erstangeklagten unter Einschaltung der Zweitangeklagten als Vermittlerin zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis in Österreich, deren Erteilung in den abstrakten Zuständigkeitsbereich des Erstangeklagten fiel (siehe dazu RIS-Justiz RS0132756). Auch die zwischen dem Erst- und dem
- Angeklagten erfolgte „Rückabwicklung“ des Geschäftes durch die Rückgabe der Karte und durch die Rückzahlung des Geldes, vermag die Strafbarkeit nicht zu beseitigen, da tätige Reue bei Amtsdelikten schon im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0096489). Da der Amtsmissbrauch mit dem Befugnismissbrauch vollendet ist (Nordmeyer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 302 (Stand 1.11.2019, rdb.at, Rz 119), kommt die Beurteilung des Falles des
- Angeklagten als „absolut untauglicher Versuch“ - wie vorgebracht – nicht in Betracht (siehe dazu RIS-Justiz RS0132756).Zur Ausstellung des „ATB plus“ an den
- Angeklagten römisch 40 als kroatischen Staatsbürger ist aufgrund der besonderen Konstellation zusätzlich auszuführen: Seit
- Juli 2013 haben Arbeitskräfte aus Kroatien in Österreich Niederlassungsfreiheit und benötigen keinen Aufenthaltstitel. Für den Zugang zum Arbeitsmarkt, den der
- Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen anstrebte, gelten für maximal sieben Jahre (bis
- Juni 2020) Übergangsregelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,. Arbeitskräfte aus Kroatien erhalten vom Arbeitsmarktservice (AMS) auf Antrag eine Freizügigkeitsbestätigung, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 32 a, Absatz 2, bzw. Absatz 3, AuslBG erfüllen. Die Ausstellung einer derartigen Freizügigkeitsbestätigung würde nicht in den abstrakten Zuständigkeitsbereich des Erstangeklagten fallen (er stellte diese auch nicht aus), sehr wohl jedoch die Erteilung einer Arbeitsbewilligung im Rahmen des Paragraph 55, AsylG. Es ist sohin rechtlich unerheblich, dass römisch 40 nicht die von ihm eigentlich gewollte, jedoch gegenüber dem Erstangeklagten und gegenüber der als Vermittlerin auftretenden Zweitangeklagten nie als solche bezeichnete „Freizügigkeitsbestätigung“, sondern einen (von ihm als EU-Bürger nicht benötigten) Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis (Aufenthaltsberechtigung plus) erhielt. Nach den getroffenen Feststellungen bestimmte der
- Angeklagte den Erstangeklagten unter Einschaltung der Zweitangeklagten als Vermittlerin zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis in Österreich, deren Erteilung in den abstrakten Zuständigkeitsbereich des Erstangeklagten fiel (siehe dazu RIS-Justiz RS0132756). Auch die zwischen dem Erst- und dem
- Angeklagten erfolgte „Rückabwicklung“ des Geschäftes durch die Rückgabe der Karte und durch die Rückzahlung des Geldes, vermag die Strafbarkeit nicht zu beseitigen, da tätige Reue bei Amtsdelikten schon im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0096489). Da der Amtsmissbrauch mit dem Befugnismissbrauch vollendet ist (Nordmeyer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 302, (Stand 1.11.2019, rdb.at, Rz 119), kommt die Beurteilung des Falles des
- Angeklagten als „absolut untauglicher Versuch“ - wie vorgebracht – nicht in Betracht (siehe dazu RIS-Justiz RS0132756). Bei der Strafbemessung wurde das Zusammentreffen zweier Verbrechen als erschwerend, der Umstand, dass die Tat mehr als 5 Jahre zurücklag, der bisher ordentliche Lebenswandel, die teilweise Tatbegehung als Beteiligter, das reumütige Geständnis und der Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd bewertet. Mit Urteil eines Oberlandesgerichts vom 06.09.2021 wurde den vom BF und einzelnen Mitangeklagten erhobenen Berufungen gegen das Urteil vom 20.02.2020 nicht Folge gegeben. 1.
- Am 08.03.2016 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Der BF lebt derzeit mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt in XXXX . Er ist seit April 2021 in einer Beziehung. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF lebt derzeit mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Er ist seit April 2021 in einer Beziehung. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er spricht Deutsch und war im Bundesgebiet als Kellner tätig, musste dies aber wegen der COVID-19-Pandemie aufgeben. Der BF absolviert seit September 2022 im Rahmen der Arbeitsplatznahen Qualifizierung des AMS eine Ausbildung zum Bürokaufmann. Die Lehrabschlussprüfung ist für Juni 2023 geplant.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Identität des BF steht unstrittig fest. Die Feststellungen zu Einreise und Aufenthalt des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2023 und den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts vom 20.02.2020 und decken sich mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister. 2.
- Die Feststellung zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF, des seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhaltes sowie der berücksichtigten Strafbemessungsgründe ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Urteils vom 20.02.
- 2.
- Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF basieren auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der BF seit September 2022 im Rahmen der Arbeitsplatznahen Qualifizierung des AMS eine Ausbildung zum Bürokaufmann absolviert, ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben der WKO vom 10.02.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkte I. und II. der Beschwerdevorentscheidung:3.
- Zu Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der Beschwerdevorentscheidung: Eingangs ist zu erwähnen, dass der Bescheid vom 28.11.2022 seitens des BF nicht vollumfänglich angefochten wurde, sondern sich die Beschwerde lediglich gegen die Spruchpunkte III. (Erlassung des Aufenthaltsverbotes) und IV. (Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes von 1 Monat) richtete, weshalb die unangefochtenen Spruchpunkte I. und II. (Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG sowie die Nichterteilung eines
Art. 8EMRK) in Rechtskraft erwuchsen.
Die belangte Behörde hat dennoch in der Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2023 nochmals ebenso über die unangefochtenen Spruchpunkte I. und II. abgesprochen. Eingangs ist zu erwähnen, dass der Bescheid vom 28.11.2022 seitens des BF nicht vollumfänglich angefochten wurde, sondern sich die Beschwerde lediglich gegen die Spruchpunkte römisch drei. (Erlassung des Aufenthaltsverbotes) und römisch vier. (Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes von 1 Monat) richtete, weshalb die unangefochtenen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. (Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG sowie die Nichterteilung eines
Artikel 8, EMRK) in Rechtskraft erwuchsen.
Die belangte Behörde hat dennoch in der Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2023 nochmals ebenso über die unangefochtenen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abgesprochen. Dazu ist auszuführen, dass die Behörde infolge der in § 14 VwGVG angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 27 VwGVG an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gebunden ist, so dass die Prüfungsbefugnis genau so weit reicht wie jene des Verwaltungsgerichtes. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes und somit auch für die Beschwerdevorentscheidung ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs (vgl. dazu VwGH 23.06.2015, Ra 2014/22/0199) - die "Sache" des bekämpften Bescheids. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist aber nicht die gesamte Verwaltungssache, sondern nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat, und nur soweit diese bei trennbaren Absprüchen beschwerdeverfangen sind (VwGH 14.08.2015, Ra 2015/03/0025; 29.04.2015, Ra 2015/03/0015; 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 20.03.2012, 2012/11/0013).Dazu ist auszuführen, dass die Behörde infolge der in Paragraph 14, VwGVG angeordneten sinngemäßen Anwendung des Paragraph 27, VwGVG an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gebunden ist, so dass die Prüfungsbefugnis genau so weit reicht wie jene des Verwaltungsgerichtes. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes und somit auch für die Beschwerdevorentscheidung ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs vergleiche dazu VwGH 23.06.2015, Ra 2014/22/0199) - die "Sache" des bekämpften Bescheids. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist aber nicht die gesamte Verwaltungssache, sondern nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat, und nur soweit diese bei trennbaren Absprüchen beschwerdeverfangen sind (VwGH 14.08.2015, Ra 2015/03/0025; 29.04.2015, Ra 2015/03/0015; 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 20.03.2012, 2012/11/0013). Da die belangte Behörde durch die erneute Absprache über die unangefochtenen Spruchpunkte I. und II. diesen Prüfungsrahmen überschritt, verletzte sie das Recht des BF auf den gesetzlichen Richter und sie entschied als unzuständige Behörde (VwGH 19.06.2015, Ra 2014/02/0178 mwN; 26.09.2011, 2010/10/0255 mHa 19.02.2003, 99/08/0146; 15.11.2001, 2000/07/0034), was vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, vorausgesetzt es wird mit der Sache befasst, auch ohne entsprechendes Vorbringen der Partei aufzugreifen ist (vgl. dazu Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2015, § 14 Rz 22; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, K5; Gerold Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde ZUV 2013/1 S17).Da die belangte Behörde durch die erneute Absprache über die unangefochtenen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. diesen Prüfungsrahmen überschritt, verletzte sie das Recht des BF auf den gesetzlichen Richter und sie entschied als unzuständige Behörde (VwGH 19.06.2015, Ra 2014/02/0178 mwN; 26.09.2011, 2010/10/0255 mHa 19.02.2003, 99/08/0146; 15.11.2001, 2000/07/0034), was vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG, vorausgesetzt es wird mit der Sache befasst, auch ohne entsprechendes Vorbringen der Partei aufzugreifen ist vergleiche dazu Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2015, Paragraph 14, Rz 22; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 14, VwGVG, K5; Gerold Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde ZUV 2013/1 S17). Die (unangefochtenen) Spruchpunkte I. und II. der Beschwerdevorentscheidung sind daher spruchgemäß zu beheben.Die (unangefochtenen) Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der Beschwerdevorentscheidung sind daher spruchgemäß zu beheben. 3.2. Zu Spruchpunkte III. und IV. der Beschwerdevorentscheidung:3.2. Zu Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der Beschwerdevorentscheidung: 3.2.1. Rechtliche Grundlagen Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,). Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…) Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise: (…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs.
- Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…) Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.2.
- Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als kroatischer Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als kroatischer Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG
- § 53a Abs. 1 NAG 2005 stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205).Hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135; VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG
- Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG 2005 stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205). Gegenständlich hält sich der BF seit Jänner 2013 im Bundesgebiet auf. Der BF hat jedoch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben: Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann dazu führen, dass diesem in Österreich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 NAG (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts) zukommt, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd § 55 Abs. 3 NAG auszugehen ist. Das setzt wiederum voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439).Gegenständlich hält sich der BF seit Jänner 2013 im Bundesgebiet auf. Der BF hat jedoch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben: Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann dazu führen, dass diesem in Österreich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, Absatz eins, NAG (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts) zukommt, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen ist. Das setzt wiederum voraus, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Zwar verfügt der BF über eine Anmeldebescheinigung aus dem Jahr 2016 und wurde er erst im Jahr 2020 verurteilt, jedoch liegt dieser Verurteilung die Straftat aus dem Jahr 2014 zugrunde. Diese Straftat an sich stellt zweifellos eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 55 Abs. 3 NAG dar, die dem Fortbestehen eines Aufenthaltsrechts nach § 51 Abs. 1 NAG und damit dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 53a NAG entgegenstanden wäre (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.Zwar verfügt der BF über eine Anmeldebescheinigung aus dem Jahr 2016 und wurde er erst im Jahr 2020 verurteilt, jedoch liegt dieser Verurteilung die Straftat aus dem Jahr 2014 zugrunde. Diese Straftat an sich stellt zweifellos eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG dar, die dem Fortbestehen eines Aufenthaltsrechts nach Paragraph 51, Absatz eins, NAG und damit dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechts nach Paragraph 53 a, NAG entgegenstanden wäre vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN). Unstrittig wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichts vom 20.02.2020 wegen der Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB als Beteiligter gemäß § 12
- Fall StGB, der Bestechung nach § 307 Abs. 1 und 2
- Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Unstrittig wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichts vom 20.02.2020 wegen der Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB als Beteiligter gemäß Paragraph 12,
- Fall StGB, der Bestechung nach Paragraph 307, Absatz eins und 2
- Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Dabei wurde der Umstand, dass die Tat mehr als 5 Jahre zurücklag, der bisher ordentliche Lebenswandel, die teilweise Tatbegehung als Beteiligter, das reumütige Geständnis und der Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd berücksichtigt. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen zweier Verbrechen gewertet. Das vom BF gesetzte Verhalten ist zweifelsfrei nicht zu verharmlosen, sondern weist dieses vielmehr eine hohe Sozialschädlichkeit auf. Die Erlangung eines Aufenthaltstitels durch Bestechung stellt zweifelsohne eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar (vgl. zu allem VwGH 27.6.2022, Ra 2022/22/0076, Rn. 10 f, mwN). Das vom BF gesetzte Verhalten ist zweifelsfrei nicht zu verharmlosen, sondern weist dieses vielmehr eine hohe Sozialschädlichkeit auf. Die Erlangung eines Aufenthaltstitels durch Bestechung stellt zweifelsohne eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar vergleiche zu allem VwGH 27.6.2022, Ra 2022/22/0076, Rn. 10 f, mwN). Aus Sicht des erkennenden Gerichts besteht beim BF jedoch grundsätzlich keine kriminelle Energie, zumal der BF im Bundesgebiet nur einmalig straffällig wurde, diese Straftat nun bereits fast 10 Jahre zurückliegt und sich der BF seitdem wohlverhalten hat. Der BF war im Bundesgebiet legal erwerbstätig (zumal er seine Beschäftigung gerade nicht auf den illegal erworbenen und zurückgegebenen Aufenthaltstitel stützte). Seit September 2022 absolviert er im Rahmen der Arbeitsplatznahen Qualifizierung des AMS eine Ausbildung zum Bürokaufmann und zeigt somit eindeutig die Bereitschaft, weiterhin seinen Lebensunterhalt durch das Leisten von legaler Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Für die Frage, ob sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, ist eine Zukunftsprognose zu erarbeiten; es handelt sich nicht um eine „Bestrafung“ für die bereits erfolgte Straftat. Aus diesem Blickwinkel ist für den BF eine günstige Zukunftsprognose anzunehmen. Das Gericht geht nicht davon aus, dass der BF erneut straffällig wird oder sich fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht fügen wird. Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich um eine Einzeltat handelte, die sich nicht wiederholen wird. Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des § 67 Abs. 1 FPG ist im Falle des BF aktuell daher nicht gegeben und ist das Aufenthaltsverbot daher zu beheben.Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich um eine Einzeltat handelte, die sich nicht wiederholen wird. Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist im Falle des BF aktuell daher nicht gegeben und ist das Aufenthaltsverbot daher zu beheben. Damit ist aber die Sache des Beschwerdeverfahrens noch nicht erledigt, sondern ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung, bei der es sich dem Aufenthaltsverbot gegenüber um ein Minus handelt, vorliegen (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Nachdem der BF einer Beschäftigung nachgeht und von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, kommt ihm allerdings ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Dass von ihm keine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht, wurde bereits aufgezeigt. Es war daher das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG auch nicht in eine Ausweisung gemäß § 66 FPG umzuwandeln. Damit ist aber die Sache des Beschwerdeverfahrens noch nicht erledigt, sondern ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung, bei der es sich dem Aufenthaltsverbot gegenüber um ein Minus handelt, vorliegen (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Nachdem der BF einer Beschäftigung nachgeht und von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, kommt ihm allerdings ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Dass von ihm keine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht, wurde bereits aufgezeigt. Es war daher das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG auch nicht in eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG umzuwandeln. Das gegen den BF mit Spruchpunkt III. der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochene Aufenthaltsverbot erfolgte daher nicht zu Recht. Aus diesem Grund verliert Spruchpunkt IV. der Beschwerdevorentscheidung seine rechtliche Grundlage, weshalb dieser ebenfalls ersatzlos aufzuheben ist.Das gegen den BF mit Spruchpunkt römisch drei. der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochene Aufenthaltsverbot erfolgte daher nicht zu Recht. Aus diesem Grund verliert Spruchpunkt römisch vier. der Beschwerdevorentscheidung seine rechtliche Grundlage, weshalb dieser ebenfalls ersatzlos aufzuheben ist. Entsprechend war die Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß ersatzlos zu beheben. 3.
- Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen der Erlassung des verhängten Aufenthaltsverbotes – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G316.2268157.1.00