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{'item': 'I416 2264035-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlI416 2264035-1 Spruch, I416 2264035-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Artikel 8EMRK vom 31.05.2015 wird gemäß § 58 Abs. 9 Asyl

G 2005 zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK vom 31.05.2015 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Asyl

G 2005 zurückgewiesen.“ III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III., IV., V. und VI. wird stattgegeben und werden diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. wird stattgegeben und werden diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Beschwerdeführer, einem kosovarischen Staatsangehörigen, wurde am 01.04.2015 ohne entsprechende Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen durch einen Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilt. In der Folge wurden ihm vonseiten der Magistrats der Stadt XXXX weitere Aufenthaltsberechtigungen (Rot-Weiß-Rot-Karte plus), zuletzt gültig bis 31.03.2019, erteilt.
  2. Dem Beschwerdeführer, einem kosovarischen Staatsangehörigen, wurde am 01.04.2015 ohne entsprechende Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen durch einen Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt. In der Folge wurden ihm vonseiten der Magistrats der Stadt römisch 40 weitere Aufenthaltsberechtigungen (Rot-Weiß-Rot-Karte plus), zuletzt gültig bis 31.03.2019, erteilt.
  3. Der Beschwerdeführer wurde am 21.12.2018 von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption angeklagt und mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.02.2020 zu XXXX wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 iVm § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 iVm § 12 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs. 1 StGB und mehrfach wegen des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs. 1 StGB iVm § 12 dritter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen à EUR 21,00, sohin gesamt EUR 2.520,00, im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
  4. Der Beschwerdeführer wurde am 21.12.2018 von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption angeklagt und mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.02.2020 zu römisch 40 wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall StGB, des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB, des Vergehens der Bestechung nach Paragraph 307, Absatz eins, StGB und mehrfach wegen des Vergehens der Bestechung nach Paragraph 307, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen à EUR 21,00, sohin gesamt EUR 2.520,00, im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
  5. Am 04.08.2020 und 11.04.2022 fanden jeweils niederschriftliche Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt.
  6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2022 wurde das am 16.12.2015 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 31.03.2014 auf Erteilung eines „

Art. 8EMRK“ gemäß § 55 Asyl

G gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Erteilung eines

Art 8EMRK vom 31.03.2014 wurde gemäß § 55 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Abs. 4 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2022 wurde das am 16.12.2015 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 31.03.2014 auf Erteilung eines „

Artikel 8, EMRK“ gemäß Paragraph 55, Asyl

G gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom 31.03.2014 wurde gemäß Paragraph 55, Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). 5. Mit Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung datiert mit 07.12.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung und unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einer ordnungsgemäßen Erwerbstätigkeit nachgehe, seinen Lebensunterhalt entsprechend verdiene und sich ansonsten nichts weiter zuschulden kommen habe lassen. Das unrechtgemäß gesetzte Verhalten liege bereits acht Jahre in der Vergangenheit und habe er sich seither wohlverhalten. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben und aussprechen, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nicht zulässig ist; dem Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK vom 31.03.2014 gemäß § 55 Asyl

G Folge geben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen; jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.5. Mit Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung datiert mit 07.12.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung und unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einer ordnungsgemäßen Erwerbstätigkeit nachgehe, seinen Lebensunterhalt entsprechend verdiene und sich ansonsten nichts weiter zuschulden kommen habe lassen. Das unrechtgemäß gesetzte Verhalten liege bereits acht Jahre in der Vergangenheit und habe er sich seither wohlverhalten. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben und aussprechen, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nicht zulässig ist; dem Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom 31.03.2014 gemäß Paragraph 55, Asyl

G Folge geben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen; jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.

  1. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2022 vorgelegt.
  2. Am 11.05.2023 fand in Anwesenheit und unter Einvernahme des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher zudem eine Dolmetscherin für die albanische Sprache und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anwesend waren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der volljährige Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2004 ins österreichische Bundesgebiet und stellte am 17.11.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich in zweiter Instanz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 20.05.2011, Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Zudem wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo für zulässig erachtet und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen, worauf seine Abschiebung nach Kosovo erfolgte.Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2004 ins österreichische Bundesgebiet und stellte am 17.11.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich in zweiter Instanz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 20.05.2011, Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde. Zudem wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo für zulässig erachtet und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen, worauf seine Abschiebung nach Kosovo erfolgte. Zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2014 reiste der Beschwerdeführer abermals nach Österreich ein, wo er seit 15.04.2014 durchgehend melderechtlich erfasst ist. Der Beschwerdeführer erfuhr im Jahr 2014 über den (ebenfalls verurteilten) Bekannten N.S. von der Möglichkeit, in Traiskirchen bei R.K., einem Beamten der belangten Behörde, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Am 24.03.2014 stellte der Beschwerdeführer den entsprechenden Antrag außerhalb der Parteienverkehrszeiten in Räumlichkeiten der belangten Behörde. Der (ebenfalls verurteilte) R.K. fertigte ein Lichtbild des Beschwerdeführers an, nahm seine Fingerabdrücke und spielte diese Daten ins behördliche System ein. Die Anlage des Verfahrens nach § 55 AsylG erfolgte am 31.03.2014 und bewilligte R.K. dem Beschwerdeführer am selben Tag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, ohne die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geprüft zu haben. Der Beschwerdeführer bezahlte für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung einen nicht mehr feststellbaren, EUR 3.000,00 nicht übersteigenden, Bargeldbetrag an seinen Bekannten N.S., der diesen an (die ebenfalls verurteilte) M.M. und R.K. weiterleitete. Der Beschwerdeführer war sich bewusst, dass es sich dabei um eine finanzielle Zuwendung an den Beamten für die pflichtwidrige Erteilung der Aufenthaltsbewilligung handelte. Der Beschwerdeführer vermittelte überdies drei weitere, ebenfalls verurteilte Personen über N.S. und M.M. zu R.K., wobei der Beschwerdeführer von diesen Personen Geld für die pflichtwidrige Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen entgegennahm und dieses über N.S. und M.M. an R.K. weiterleitete.Der Beschwerdeführer erfuhr im Jahr 2014 über den (ebenfalls verurteilten) Bekannten N.S. von der Möglichkeit, in Traiskirchen bei R.K., einem Beamten der belangten Behörde, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Am 24.03.2014 stellte der Beschwerdeführer den entsprechenden Antrag außerhalb der Parteienverkehrszeiten in Räumlichkeiten der belangten Behörde. Der (ebenfalls verurteilte) R.K. fertigte ein Lichtbild des Beschwerdeführers an, nahm seine Fingerabdrücke und spielte diese Daten ins behördliche System ein. Die Anlage des Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG erfolgte am 31.03.2014 und bewilligte R.K. dem Beschwerdeführer am selben Tag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, ohne die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geprüft zu haben. Der Beschwerdeführer bezahlte für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung einen nicht mehr feststellbaren, EUR 3.000,00 nicht übersteigenden, Bargeldbetrag an seinen Bekannten N.S., der diesen an (die ebenfalls verurteilte) M.M. und R.K. weiterleitete. Der Beschwerdeführer war sich bewusst, dass es sich dabei um eine finanzielle Zuwendung an den Beamten für die pflichtwidrige Erteilung der Aufenthaltsbewilligung handelte. Der Beschwerdeführer vermittelte überdies drei weitere, ebenfalls verurteilte Personen über N.S. und M.M. zu R.K., wobei der Beschwerdeführer von diesen Personen Geld für die pflichtwidrige Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen entgegennahm und dieses über N.S. und M.M. an R.K. weiterleitete. Am 01.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft eine Erstbewilligung der „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erteilt, die in der Folge verlängert wurde, zuletzt mit Gültigkeit von 01.04.2016 bis 31.03.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am 20.03.2019 einen Verlängerungsantrag für seine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ beim Magistrat der Stadt XXXX , über den bislang noch nicht entschieden wurde.Am 01.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft eine Erstbewilligung der „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erteilt, die in der Folge verlängert wurde, zuletzt mit Gültigkeit von 01.04.2016 bis 31.03.
  5. Der Beschwerdeführer stellte am 20.03.2019 einen Verlängerungsantrag für seine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ beim Magistrat der Stadt römisch 40 , über den bislang noch nicht entschieden wurde. Nach Anklageerhebung am 21.12.2018 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.02.2020 zu XXXX wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 iVm § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 iVm § 12 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs. 1 StGB und mehrfach wegen des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs. 1 StGB iVm § 12 dritter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen à EUR 21,00, sohin gesamt EUR 2.520,00, im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Erschwerend war das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und mehrerer Vergehen, mildernd dagegen der bisher ordentliche Lebenswandel, die lange zurückliegende Tat (letzte Tathandlung bei der Vermittlung einer Person vor dem 17.03.2015) und die Tatbegehung als Beteiligter zu werten. Nach Anklageerhebung am 21.12.2018 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.02.2020 zu römisch 40 wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall StGB, des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB, des Vergehens der Bestechung nach Paragraph 307, Absatz eins, StGB und mehrfach wegen des Vergehens der Bestechung nach Paragraph 307, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen à EUR 21,00, sohin gesamt EUR 2.520,00, im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Erschwerend war das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und mehrerer Vergehen, mildernd dagegen der bisher ordentliche Lebenswandel, die lange zurückliegende Tat (letzte Tathandlung bei der Vermittlung einer Person vor dem 17.03.2015) und die Tatbegehung als Beteiligter zu werten. Der vom Beschwerdeführer (und einigen Mitangeklagten) erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 06.09.2021, Zl. XXXX , nicht Folge gegeben. Die Probezeit zur bedingten Strafnachsicht begann mit der Rechtskraft dieser Entscheidung zu laufen und endet daher am 06.09.
  6. Der vom Beschwerdeführer (und einigen Mitangeklagten) erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 06.09.2021, Zl. römisch 40 , nicht Folge gegeben. Die Probezeit zur bedingten Strafnachsicht begann mit der Rechtskraft dieser Entscheidung zu laufen und endet daher am 06.09.
  7. Ein Teil der Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, zwei Brüdern und zwei Schwestern, ist nach wie vor im Kosovo wohnhaft, wohingegen ein weiterer Bruder in Serbien und ein Bruder sowie sein Onkel in Österreich leben. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinen im Kosovo lebenden Verwandten und unterstützt seine Eltern finanziell. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und seine Ehegattin lebt mit den zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern in Italien. Ihnen kommt die kosovarische Staatsangehörigkeit zu und sie sind im Besitz von italienischen Aufenthaltsberechtigungen. Es besteht telefonischer Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin sowie den gemeinsamen Kindern und finden regelmäßige Besuche beim Beschwerdeführer in Österreich statt, bei welchen seine Familie durchschnittlich zwei Wochen in Österreich verweilt. Das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder kommt der Ehegattin des Beschwerdeführers zu und unterstützt der Beschwerdeführer seine Familie bei Bedarf in finanzieller Hinsicht. Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch und hat bereits eine Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 absolviert. Er ist arbeitsfähig und war von 22.06.2015 bis 15.12.2015, 01.02.2016 bis 09.12.2016, 27.02.2017 bis 15.12.2017, 24.01.2018 bis 20.02.2018 und seit 07.03.2018 durchgehend bei der XXXX als Baggerfahrer bzw. Vorarbeiter beschäftigt, wodurch er seinen Lebensunterhalt in Österreich ohne den Erhalt von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung finanziert.Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch und hat bereits eine Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 absolviert. Er ist arbeitsfähig und war von 22.06.2015 bis 15.12.2015, 01.02.2016 bis 09.12.2016, 27.02.2017 bis 15.12.2017, 24.01.2018 bis 20.02.2018 und seit 07.03.2018 durchgehend bei der römisch 40 als Baggerfahrer bzw. Vorarbeiter beschäftigt, wodurch er seinen Lebensunterhalt in Österreich ohne den Erhalt von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung finanziert.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes samt Verfahrensgang wurden Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht am 11.05.2023 (OZ 8). Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt. 2.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seinen familiären Anknüpfungspunkten in Kosovo, Serbien und Italien gründen auf seinen glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht am 11.05.2023 (OZ 8). Durch die Einsichtnahme in das IZR wird deutlich, dass dem Beschwerdeführer bereits ein Reisepass mit der Nr. XXXX sowie ein Personalausweis mit der Nr. XXXX ausgestellt wurde, weshalb seine Identität zweifelsfrei feststeht. Durch die Einsichtnahme in das IZR wird deutlich, dass dem Beschwerdeführer bereits ein Reisepass mit der Nr. römisch 40 sowie ein Personalausweis mit der Nr. römisch 40 ausgestellt wurde, weshalb seine Identität zweifelsfrei feststeht. Die Feststellungen hinsichtlich seines Aufenthaltes in Österreich samt dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und der Ausstellung von Aufenthaltstiteln durch verschiedene österreichische Behörden ergeben sich aus der Zusammenschau der aktuellen Auszüge aus dem ZMR und dem IZR sowie dem vorliegenden Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer am 20.03.2019 einen Verlängerungsantrag für seine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ gestellt hat, lässt sich aus dem IZR-Auszug entnehmen und stellte dies auch die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid fest, weshalb sich in einer Gesamtschau keine Zweifel an dieser Antragstellung ergeben. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und der zugrundeliegenden Straftat ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.02.2020 zu XXXX (OZ 7) sowie dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 06.09.2021, XXXX (AS 197), mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben wurde. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und der zugrundeliegenden Straftat ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.02.2020 zu römisch 40 (OZ 7) sowie dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 06.09.2021, römisch 40 (AS 197), mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben wurde. Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich ergaben sich aus den übereinstimmenden und schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde, im Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung. Die bestehenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers waren aufgrund des persönlich erhaltenen Eindrucks des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.05.2023 zu treffen und legte der Beschwerdeführer zudem ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 des ÖIF sowie das Detailergebnis datiert mit 07.12.2022 (Beilage D zur OZ 8) vor. Seine Arbeitsfähigkeit gründet auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits langjährig erwerbstätig ist und lassen sich dem AJ—Web-Auszug seine Beschäftigungszeiten in Österreich entnehmen. Außerdem brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ein Konvolut an aktuellen Lohn-/Gehaltsabrechnungen sowie eine Lohnbestätigung der XXXX datiert mit 21.02.2022 (Beilage B zur OZ 8) und ein undatiertes Arbeitszeugnis der XXXX (Beilage A zur OZ 8) ein. Seine Arbeitsfähigkeit gründet auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits langjährig erwerbstätig ist und lassen sich dem AJ—Web-Auszug seine Beschäftigungszeiten in Österreich entnehmen. Außerdem brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ein Konvolut an aktuellen Lohn-/Gehaltsabrechnungen sowie eine Lohnbestätigung der römisch 40 datiert mit 21.02.2022 (Beilage B zur OZ 8) und ein undatiertes Arbeitszeugnis der römisch 40 (Beilage A zur OZ 8) ein.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  12. Zur Wiederaufnahme des am 16.12.2015 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  13. Zur Wiederaufnahme des am 16.12.2015 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1 Rechtslage: Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. 3.1.
  14. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass der Beschwerdeführer die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ am 31.03.2014 erschlichen hatte. Der Beschwerdeführer bestimmte einen Beamten der belangten Behörde dazu, dass der Beamte mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren und Einhaltung der Vorschriften des Asylrechts zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch missbrauchte, dass er dem Beschwerdeführer am 31.03.2014, ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu überprüfen, einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 erteilte. Auch wenn der Bescheid durch die Beschwerde „seinem gesamten Umfang nach angefochten“ wurde, wurde der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ am 31.03.2014 erschlichen hatte, in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme von Amts wegen waren daher gegeben und tritt das Verfahren in den Stand vor Erteilung des Aufenthaltstitels zurück. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war daher abzuweisen. 3.
  15. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines

Art 8EMRK (Spruchpunkt II.): 3.2.

Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK (Spruchpunkt römisch zwei.): 3.2.1. Rechtslage: Gemäß § 55 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Nach § 58 Abs. 9 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn der DrittstaatsangehörigeNach Paragraph 58, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist.
  4. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. 3.2.
  5. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im vorliegenden Behördenakt findet sich das ausgefüllte Formular „Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8

EMRK“ nicht und ist stattdessen ein E-Mail-Verlauf zwischen verschiedenen Dienststellen der belangten Behörde ersichtlich, wonach der Akt zum „ATB-Verfahren“ des Beschwerdeführers nicht auffindbar sei. Nachdem sich jedoch aus dem Strafurteil ergibt, dass der Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK vom Beschwerdeführer dem Beamten R.K.

übergeben wurde, muss davon ausgegangen werden, dass ein solcher Antrag gestellt wurde. Die belangte Behörde wies diesen Antrag nunmehr inhaltlich ab. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht feststellte, verfügt der Beschwerdeführer angesichts der rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages am 20.03.2019 gemäß § 24 NAG über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG, weshalb der Antrag somit gemäß § 58 Abs. 9 AsylG zurückzuweisen gewesen wäre.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht feststellte, verfügt der Beschwerdeführer angesichts der rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages am 20.03.2019 gemäß Paragraph 24, NAG über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG, weshalb der Antrag somit gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG zurückzuweisen gewesen wäre. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids vom 10.11.2022 war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.03.2014 auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß § 58 Abs. 9 Asyl

G zurückzuweisen ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids vom 10.11.2022 war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.03.2014 auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Asyl

G zurückzuweisen ist. 3.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 9 BFA-VG (Spruchpunkt III.):3.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG (Spruchpunkt römisch drei.): 3.3.1 Rechtslage: Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  3. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
  4. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
  5. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  6. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  7. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  8. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  9. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  10. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  11. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
  12. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. 3.3.
  13. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die belangte Behörde stützte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf § 52 Abs. 4 Z 1 und 4 FPG, da – wie zuvor angeführt – der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung des ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 24 NAG als rechtmäßig zu qualifizieren ist. Aufgrund der noch ausstehenden Entscheidung über den Verlängerungsantrag wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer allenfalls lediglich auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG (und nicht auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG) zu stützen gewesen. Die belangte Behörde stützte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins und 4 FPG, da – wie zuvor angeführt – der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung des ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 24, NAG als rechtmäßig zu qualifizieren ist. Aufgrund der noch ausstehenden Entscheidung über den Verlängerungsantrag wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer allenfalls lediglich auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG (und nicht auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) zu stützen gewesen. Zu prüfen ist daher, ob ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegt, wobei gegenständlich aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu prüfen ist, ob sein Aufenthalt gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse nach Abs. 2 Z 1, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Zu prüfen ist daher, ob ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegt, wobei gegenständlich aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu prüfen ist, ob sein Aufenthalt gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG öffentlichen Interessen widerstreitet. Nach Paragraph 11, Absatz 4, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse nach Absatz 2, Ziffer eins,, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer einen Beamten der belangten Behörde mit einem EUR 3.000,00 nicht übersteigenden Betrag bestochen hatte, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, der ihr am 31.03.2014 ausgestellt wurde und deswegen mit Urteil eines Landesgerichts vom 20.02.2020, rechtskräftig am 06.09.2021, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 iVm § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 iVm § 12 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs. 1 StGB und mehrfach wegen des Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs. 1 StGB iVm § 12 dritter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen à EUR 21,00, sohin gesamt EUR 2.520,00, verurteilt wurde.Es steht fest, dass der Beschwerdeführer einen Beamten der belangten Behörde mit einem EUR 3.000,00 nicht übersteigenden Betrag bestochen hatte, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, der ihr am 31.03.2014 ausgestellt wurde und deswegen mit Urteil eines Landesgerichts vom 20.02.2020, rechtskräftig am 06.09.2021, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall StGB, des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, zweiter Fall StGB, des Vergehens der Bestechung nach Paragraph 307, Absatz eins, StGB und mehrfach wegen des Vergehens der Bestechung nach Paragraph 307, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen à EUR 21,00, sohin gesamt EUR 2.520,00, verurteilt wurde. Die belangte Behörde ging alleine aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers von einer Erfüllung des Tatbestandes des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG aus.Die belangte Behörde ging alleine aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers von einer Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG aus. Dass die Bestechung eines Beamten, um einen Aufenthaltstitel ohne entsprechende Prüfung der Voraussetzung zu erlangen, prinzipiell eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG 2005 annehmen lässt, steht außer Zweifel (vgl. etwa VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158 zur Vorlage gefälschter Urkunden mit dem Ziel, dadurch einen Aufenthaltstitel zu erlangen).Dass die Bestechung eines Beamten, um einen Aufenthaltstitel ohne entsprechende Prüfung der Voraussetzung zu erlangen, prinzipiell eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 annehmen lässt, steht außer Zweifel vergleiche etwa VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158 zur Vorlage gefälschter Urkunden mit dem Ziel, dadurch einen Aufenthaltstitel zu erlangen). Im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen ist - gestützt auf das zu Grunde liegende Fehlverhalten - eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die dabei erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2016/22/0099). Eine nähere Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen wurde von der belangten Behörde allerdings nicht vorgenommen.Im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen ist - gestützt auf das zu Grunde liegende Fehlverhalten - eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die dabei erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2016/22/0099). Eine nähere Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen wurde von der belangten Behörde allerdings nicht vorgenommen. Im Fall des Beschwerdeführers ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er nur einmal straffällig wurde und die Straftat inzwischen bereits etwa acht Jahre zurückliegt. Seither hat sich der Beschwerdeführer wohlverhalten. Das Strafgericht fand bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen das Auslangen, trotz des Umstandes, dass mehrere Verbrechen und Vergehen zusammentrafen. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, die lange zurückliegende Tat (letzte Tathandlung bei der Vermittlung einer Person vor dem 17.03.2015) und die Tatbegehung als Beteiligter gewertet. Aus Sicht des erkennenden Richters besteht beim Beschwerdeführer grundsätzlich keine kriminelle Energie. Sein massiver Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung in den Jahren 2014 und 2015 soll keineswegs verharmlost werden, muss es doch gerade im Interesse der mit dem Asyl- und Fremdenrecht befassten Behörden und Gerichte liegen, dass die entsprechenden Bestimmungen respektiert und nicht umgangen werden. Die Erlangung eines Aufenthaltstitels durch Bestechung stellt zweifelsohne eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar (vgl. VwGH 27.06.2022, Ra 2022/22/0076).Aus Sicht des erkennenden Richters besteht beim Beschwerdeführer grundsätzlich keine kriminelle Energie. Sein massiver Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung in den Jahren 2014 und 2015 soll keineswegs verharmlost werden, muss es doch gerade im Interesse der mit dem Asyl- und Fremdenrecht befassten Behörden und Gerichte liegen, dass die entsprechenden Bestimmungen respektiert und nicht umgangen werden. Die Erlangung eines Aufenthaltstitels durch Bestechung stellt zweifelsohne eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar vergleiche VwGH 27.06.2022, Ra 2022/22/0076). Zugleich handelt es sich aber um ein einmaliges Fehlverhalten und hat der Beschwerdeführer aus der Verurteilung gelernt und daraus Konsequenzen gezogen. Der Beschwerdeführer ist seit fünf Jahren und drei Monaten durchgehend und bereits seit dem Jahr 2015 überwiegend erwerbstätig, er ist selbsterhaltungsfähig und besteht regelmäßiger Kontakt zu seiner in Italien und Kosovo lebenden Familie, welche er jeweils finanziell unterstützt. Zudem spricht er sehr gut Deutsch und hat bereits eine Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 bestanden. Für die Frage, ob sein Aufenthalt im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG 2005 die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, ist eine Zukunftsprognose zu erarbeiten; es handelt sich nicht um eine „Bestrafung“ für die bereits erfolgte Straftat. Zugleich handelt es sich aber um ein einmaliges Fehlverhalten und hat der Beschwerdeführer aus der Verurteilung gelernt und daraus Konsequenzen gezogen. Der Beschwerdeführer ist seit fünf Jahren und drei Monaten durchgehend und bereits seit dem Jahr 2015 überwiegend erwerbstätig, er ist selbsterhaltungsfähig und besteht regelmäßiger Kontakt zu seiner in Italien und Kosovo lebenden Familie, welche er jeweils finanziell unterstützt. Zudem spricht er sehr gut Deutsch und hat bereits eine Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 bestanden. Für die Frage, ob sein Aufenthalt im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG 2005 die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, ist eine Zukunftsprognose zu erarbeiten; es handelt sich nicht um eine „Bestrafung“ für die bereits erfolgte Straftat. Die nach der mündlichen Verhandlung für den konkreten Einzelfall vorgenommene Gefährdungsprognose ergibt in Bezug auf den Beschwerdeführer, dass für den Beschwerdeführer eine günstige Zukunftsprognose anzunehmen ist und von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Das erkennende Gericht geht aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes nicht davon aus, dass er erneut straffällig wird oder sich fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht fügen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht in einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit einem Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG 2005 zu prüfen ist, vor dem Hintergrund des § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG zu den Aussprüchen nach § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht berechtigt (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Es hat sich darauf zu beschränken, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Im Verlängerungsverfahren ist dann gemäß § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG von der Niederlassungsbehörde ein „Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang“ zu erteilen, das heißt, dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der bisherige Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch ein anderer nunmehr in Betracht kommender Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005) auszustellen (VwGH 10.03.2022, Ra 2021/22/0326).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht in einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit einem Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 zu prüfen ist, vor dem Hintergrund des Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG zu den Aussprüchen nach Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht berechtigt vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Es hat sich darauf zu beschränken, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Im Verlängerungsverfahren ist dann gemäß Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG von der Niederlassungsbehörde ein „Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang“ zu erteilen, das heißt, dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der bisherige Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch ein anderer nunmehr in Betracht kommender Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005) auszustellen (VwGH 10.03.2022, Ra 2021/22/0326). Daher war die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verfügte Rückkehrentscheidung unzulässig und – wie auch die Spruchpunkte IV. (Zulässigkeit der Abschiebung), V. (Einreiseverbot) und VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides, deren Voraussetzung jeweils eine aufrechte Rückkehrentscheidung ist – ersatzlos zu beheben.Daher war die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides verfügte Rückkehrentscheidung unzulässig und – wie auch die Spruchpunkte römisch vier. (Zulässigkeit der Abschiebung), römisch fünf. (Einreiseverbot) und römisch sechs. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides, deren Voraussetzung jeweils eine aufrechte Rückkehrentscheidung ist – ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2264035.1.00

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