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{'item': 'I419 1412270-4'}

Obsah (6)§ 19a§ 57§ 31§ 50§ 55§ 18

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlI419 1412270-4 SpruchI419 1412270-4/10E, I419 1412270-4/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Gambia zulässig ist (Spruchpunkt III), wobei es keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährte (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannte (Spruchpunkt V).1. Mit dem bekämpften Bescheid erteilte das BFA dem Beschwerdeführer von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei) und stellte fest, dass seine Abschiebung

Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei), wobei es keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährte (Spruchpunkt römisch vier) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannte (Spruchpunkt römisch fünf).

  1. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei „derzeit in Österreich nicht niedergelassen“, wie die Behörde festgestellt habe. Deshalb sei die Rückkehrentscheidung zu Unrecht ergangen. Beantragt wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers 1.1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste 2009 illegal ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der abgewiesen wurde. Der AsylGH stellte das Beschwerdeverfahren darüber 2012 ein, weil der Beschwerdeführer sich diesem entzogen hatte. 1.1.2

dem der Beschwerdeführer aufgegriffen worden war, erließ das BFA wider ihn eine Rückkehrentscheidung, die es mit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung

Gambia und einem fünfjährigen Einreiseverbot verband. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen festgelegt. Dieser Bescheid wurde unangefochten am 04.12.2017 rechtskräftig. 1.1.3 Der Beschwerdeführer reiste aus und trotz des Verbotes wieder ein. Er wurde 2019 in Schubhaft genommen, wo er einen Asylfolgeantrag stellte, den das BFA abwies, wobei es keine neue Rückkehrentscheidung erließ, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erließ, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannte und feststellte, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Die Beschwerde dagegen wies dieses Gericht zur Gänze als unbegründet ab (04.07.2019, I415 1412270-3/4E). 1.1.4 Das LGS Wien hat den Beschwerdeführer am 27.05.2011 wegen der Vergehen des versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften und der Unterschlagung zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, sechs davon bedingt

gesehen, ferner am 02.02.2012 wegen des Vergehens des teilweise versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, davon sieben bedingt

gesehen, wobei die Probezeit zur ersten

sicht auf fünf Jahre verlängert wurde. Die Strafen wurden 2015 und 2017 endgültig

gesehen und sind seit 17.04.2022 getilgt. Der Beschwerdeführer ist seither unbescholten. 1.1.5 Der Beschwerdeführer ist Anfang 30, Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Mandinga. Er spricht deren Sprache sowie Englisch. Im Herkunftsstaat hat er sechs Jahre lang die Schule besucht und als Landwirt gearbeitet.

eigenen Angaben verfügt er in Gambia über familiäre Anknüpfungspunkte, zumindest leben dort sein Kind und seine Mutter. 1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat Im angefochtenen Bescheid wurden die aktuellen Länderinformationen zu Gambia mit Stand 24.06.2020 zitiert. Betreffend die aktuelle Lage sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Sicherheitslage Das staatliche Gewaltmonopol ist im gesamten Staatsgebiet gewährleistet. Es gibt keine Gruppen, die die staatliche Integrität in Frage stellen (BS 29.4.2020). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 18.6.2020). Das Risiko von Entführungen, sporadischen bewaffneten Angriffen und Raubüberfällen durch Casamance-Rebellen im Süden des Landes nimmt weiter ab. Die Kriminalitätsrate in Gambia ist relativ niedrig (Garda 5.4.2019; vgl. BS 29.4.2020). Gambia wird zunehmend zu einem Transitland für Geldwäsche und den Handel mit Waffen, Drogen, Diamanten und gestohlenen Gütern (Garda 5.4.2019). Demonstrationen und Proteste finden inzwischen wieder häufiger statt. Am 26.1.2020 kam es bei einer Demonstration in Kanifing/Serrekunda zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 18.6.2020).Das staatliche Gewaltmonopol ist im gesamten Staatsgebiet gewährleistet. Es gibt keine Gruppen, die die staatliche Integrität in Frage stellen (BS 29.4.2020). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 18.6.2020). Das Risiko von Entführungen, sporadischen bewaffneten Angriffen und Raubüberfällen durch Casamance-Rebellen im Süden des Landes nimmt weiter ab. Die Kriminalitätsrate in Gambia ist relativ niedrig (Garda 5.4.2019; vergleiche BS 29.4.2020). Gambia wird zunehmend zu einem Transitland für Geldwäsche und den Handel mit Waffen, Drogen, Diamanten und gestohlenen Gütern (Garda 5.4.2019). Demonstrationen und Proteste finden inzwischen wieder häufiger statt. Am 26.1.2020 kam es bei einer Demonstration in Kanifing/Serrekunda zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 18.6.2020). 1.2.2 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 12.2017). Die Justiz wird durch Korruption und Ineffizienz behindert und die Exekutive dominiert die gerichtlichen Verfahren (FH 4.3.2020; vgl. PFD 3.12.2019, ÖB 12.2019). Justizmitarbeiter sind eingeschüchtert und unzureichend ausgebildet, es fehlt an Arbeitsmaterialien und Infrastruktur, wodurch die Unabhängigkeit der Justiz infrage gestellt wird (PFD 3.12.2019). Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt (ÖB 12.2019).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020; vergleiche EASO 12.2017). Die Justiz wird durch Korruption und Ineffizienz behindert und die Exekutive dominiert die gerichtlichen Verfahren (FH 4.3.2020; vergleiche PFD 3.12.2019, ÖB 12.2019). Justizmitarbeiter sind eingeschüchtert und unzureichend ausgebildet, es fehlt an Arbeitsmaterialien und Infrastruktur, wodurch die Unabhängigkeit der Justiz infrage gestellt wird (PFD 3.12.2019). Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt (ÖB 12.2019). Seit dem Machtwechsel ist allgemein ein Reformwille zu verzeichnen. Die Regierung hat Maßnahmen zur Stärkung bestehender und zur Schaffung neuer Institutionen unternommen. Rechtsstaatlichkeit war unter Jammeh

Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. Durch die neue Regierung wurde die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt. Des Weiteren wurde die Judicial Service Commission, welche Empfehlungen über die Bestellung von Richterposten und zur Effizienzsteigerung ausspricht, wieder eingesetzt (ÖB 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).Seit dem Machtwechsel ist allgemein ein Reformwille zu verzeichnen. Die Regierung hat Maßnahmen zur Stärkung bestehender und zur Schaffung neuer Institutionen unternommen. Rechtsstaatlichkeit war unter Jammeh

Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. Durch die neue Regierung wurde die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt. Des Weiteren wurde die Judicial Service Commission, welche Empfehlungen über die Bestellung von Richterposten und zur Effizienzsteigerung ausspricht, wieder eingesetzt (ÖB 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Eine verfassungsgebende Kommission hat im Mai 2018 ihre Arbeit aufgenommen (AA 5.8.2019). Ein Verfassungsentwurf wurde am 15.11.2019 vorgelegt. Elemente sind unter anderem die klare Begrenzung auf zwei Amtszeiten (inkl. für den dzt. Präsidenten) oder die Abschaffung der Todesstrafe. Der Entwurf liegt nun zur Kommentierung durch die Öffentlichkeit vor und soll letztendlich durch ein Referendum angenommen werden (ÖB 12.2019). Die Regierung Barrow ernennt mehr gambische Staatsbürger ins Richteramt, dennoch bleibt die Jurisdiktion von ausländischen Richtern abhängig (ÖB 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).Die Regierung Barrow ernennt mehr gambische Staatsbürger ins Richteramt, dennoch bleibt die Jurisdiktion von ausländischen Richtern abhängig (ÖB 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). 1.2.3 Grundversorgung Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren zwischen 2014 und 2016 über 200.000 Gambier gezwungen, sich auf humanitäre Hilfe zu verlassen (EASO 12.2017). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v.a. in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet (EASO 12.2017). Die wirtschaftliche Situation verbesserte sich für die meisten Gambier auch

dem Regierungswechsel nicht, die Preise für Grundnahrungsmittel sind gestiegen (KAS 24.1.2020). Zwar betrug das Wirtschaftswachstum 2019 offiziell 6%, doch bleibt die Lebenswirklichkeit der Bevölkerungsmehrheit äußerst schwierig. Die Inflation stieg auf knapp 7% und allein 80% des Haushalts 2020 dürften in die Schuldentilgung fließen. Für dringend notwendige Investitionen in das marode Bildungs- und Gesundheitssystem bleibt wenig Spielraum. Auch die Energieversorgung bleibt problematisch und der 2018 verabschiedete Entwicklungsplan konnte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bisher nicht verbessern (KAS 24.1.2020). Die Arbeitslosigkeit ist

europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen (ÖB 12.2019). Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017; vgl. ÖB 12.2019). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016/2017 zu Ausfällen (KAS 16.5.2018; vgl. ÖB 12.2019). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91% der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018; vgl. ÖB 12.2019).Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017; vergleiche ÖB 12.2019). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016 aus 2017, zu Ausfällen (KAS 16.5.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91% der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018; vergleiche ÖB 12.2019). Negativ wirkte sich auch die politische Krise des Jahres 2017 aus. Der Länderbericht des Internationalen Währungsfonds schätzt, dass die Tourismuseinnahmen im ersten Quartal 2017 aufgrund der politischen Turbulenzen um rund ein Drittel (8,8 Mio. USD) gesunken sind (EASO 12.2017) und sich nur zögerlich erholten (KAS 16.5.2018). Die Überweisungen (Geldtransfers) von Auswanderern in ihr Heimatland werden auf rund 10% des BIP geschätzt. Im internationalen Handel haben China und Indien die EU (insbesondere Frankreich und Großbritannien) als Hauptexporteur teilweise abgelöst (EASO 12.2017). Eine zerstörte Wirtschaft, ausgebeutete Staatsressourcen, eine ineffiziente Infrastruktur, enorme soziale Herausforderungen sowie ein Mangel an Möglichkeiten für die junge Bevölkerung waren die Rahmenbedingungen, unter denen Barrow seine Präsidentschaft angetreten hat (KAS 16.5.2018). Als Jammeh Anfang 2017 ins Exil

Äquatorialguinea ging, nahm er Vermögenswerte mit unbekanntem Wert mit (EASO 12.2017). Der systematische Diebstahl von Staatseigentum wurde rückwirkend seit 2014 auf 4% des BIP jährlich geschätzt (KAS 16.5.2018). Das Land ist auf finanzielle Unterstützung aus dem Ausland angewiesen.

Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) machten die Hilfen ausländischer Geber 2013 11% des BIP aus (EASO 12.2017). Ausländische Geber versprachen der Barrow-Regierung finanzielle Unterstützung unter der Bedingung, dass die Entwicklung der Demokratie gefördert und die Menschenrechte geachtet werden (EASO 12.2017). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden nicht lebenswichtige Handels- und andere Aktivitäten, die mit der lokalen Wirtschaft verbunden sind, aber dazu neigen, große Menschenmengen anzuziehen, bis auf weiteres untersagt, was den Lebensunterhalt zahlreicher Personen gefährdet (APA 2.4.2020). Die Regierung stellte 14,7 Millionen US-Dollar zur Verfügung, um Haushalte mit Grundnahrungsmitteln (u.A. Reis, Öl, Zucker) zu versorgen (Gentilini et al 12.6.2020: 185). Sozialleistungen Das soziale Sicherheitsnetz Gambias ist schwach. Alterspensionen stehen nur einem kleinen Prozentsatz der Bevölkerung zur Verfügung (Personen mit mehr als zehn Jahren Beschäftigung in einer staatlichen Einrichtung oder einer teilnehmenden privaten Einrichtung) und werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer finanziert. Andere Sozialleistungen wie Entschädigung für Arbeitsunfälle, Arbeitslosenversicherung oder Mutterschutz stehen entweder gar nicht oder nur einem kleinen Teil der Bevölkerung zur Verfügung. Soweit vorhanden, handelt es sich überwiegend um vom Arbeitgeber finanzierte Barzahlungen (BS 29.4.2020; vgl. USSSA 9.2019).Das soziale Sicherheitsnetz Gambias ist schwach. Alterspensionen stehen nur einem kleinen Prozentsatz der Bevölkerung zur Verfügung (Personen mit mehr als zehn Jahren Beschäftigung in einer staatlichen Einrichtung oder einer teilnehmenden privaten Einrichtung) und werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer finanziert. Andere Sozialleistungen wie Entschädigung für Arbeitsunfälle, Arbeitslosenversicherung oder Mutterschutz stehen entweder gar nicht oder nur einem kleinen Teil der Bevölkerung zur Verfügung. Soweit vorhanden, handelt es sich überwiegend um vom Arbeitgeber finanzierte Barzahlungen (BS 29.4.2020; vergleiche USSSA 9.2019). Das staatliche „Social Welfare Service“ bietet für bedürftige Frauen und Kinder Unterbringung, Nahrung und Kleidung.

Angaben der Weltbank sind knapp 40% der Kinder unter 5 Jahren akut unterernährt. Sozialhilferegelungen etc. bestehen nicht (AA 5.8.2019). 1.2.3 Rückkehr Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht (AA 5.8.2019). Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen (ÖB 12.2019). Rückkehrer werden in der Regel wieder von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen. Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Der erhebliche Rückstau bei den Reintegrationsmaßnahmen wegen unerwartet hohen Rückkehrerzahlen v.a. aus Libyen und Anlaufschwierigkeiten des 2017 eingerichteten IOM-Büros konnte seit Mitte 2018 in etwa halbiert werden. Zum Stand März 2019 erhielten knapp 2.500 von insgesamt ca. 4.100 Rückkehrern Reintegrationsunterstützung. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich (AA 5.8.2019).Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht (AA 5.8.2019). Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen (ÖB 12.2019). Rückkehrer werden in der Regel wieder von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen. Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Der erhebliche Rückstau bei den Reintegrationsmaßnahmen wegen unerwartet hohen Rückkehrerzahlen v.a. aus Libyen und Anlaufschwierigkeiten des 2017 eingerichteten IOM-Büros konnte seit Mitte 2018 in etwa halbiert werden. Zum Stand März 2019 erhielten knapp 2.500 von insgesamt ca. 4.100 Rückkehrern Reintegrationsunterstützung. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich (AA 5.8.2019). Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden (AA 5.8.2019).Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden (AA 5.8.2019; vergleiche ÖB 12.2019). Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden (AA 5.8.2019). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unterliegen alle Einreisenden - entweder per Flugzeug oder auf dem Landweg - unabhängig von ihrer Nationalität, die in oder durch ein „Hotspot“-Land reisen, einer 14-tägigen verpflichtenden Quarantäne in staatlich verwalteten Einrichtungen, wo sie auf Kosten der Regierung Unterkunft, Nahrung, Wasser und medizinische Versorgung erhalten (USEMB 11.6.2020). 1.3 Zum Vorbringen 1.3.1 Der Beschwerdeführer war von 12.04. bis 27.05.2011 sowie von 17.01. bis 17.04.2012 und von 18. bis 19.06.2017 in Justizhaft mit Hauptwohnsitz gemeldet, danach wies er lediglich im Sommer 2019 eine Hauptwohnsitzmeldung in Wien auf. Seit 07.08.2019 hat er lediglich eine Kontaktstelle

§ 19aMelde

G als Obdachloser. Derzeit hat er auch keinen Kontakt zu seinem Rechtsvertreter und dieser kann ihn nicht auffinden oder kontaktieren.1.3.1 Der Beschwerdeführer war von 12.

  1. bis 27.05.2011 sowie von 17.
  2. bis 17.04.2012 und von
  3. bis 19.06.2017 in Justizhaft mit Hauptwohnsitz gemeldet, danach wies er lediglich im Sommer 2019 eine Hauptwohnsitzmeldung in Wien auf. Seit 07.08.2019 hat er lediglich eine Kontaktstelle

Paragraph 19 a, MeldeG als Obdachloser. Derzeit hat er auch keinen Kontakt zu seinem Rechtsvertreter und dieser kann ihn nicht auffinden oder kontaktieren. Außer in den eben genannten Zeiten hatte er noch von Dezember 2009 bis Juli 2010 gemeldete Hauptwohnsitze im Inland, ferner im Frühjahr 2019 einen solchen in der Schubhaft. Darüber hinaus hatte er lediglich 2010 für rund sechs Wochen sowie 2011/12 für rund 12 Wochen eine „Obdachlosenmeldung“

§ 19aMelde

G.Außer in den eben genannten Zeiten hatte er noch von Dezember 2009 bis Juli 2010 gemeldete Hauptwohnsitze im Inland, ferner im Frühjahr 2019 einen solchen in der Schubhaft. Darüber hinaus hatte er lediglich 2010 für rund sechs Wochen sowie 2011/12 für rund 12 Wochen eine „Obdachlosenmeldung“

Paragraph 19 a, MeldeG. 1.3.2 Er hielt sich auch in den Zeiten, in denen er keine Wohnsitze anmeldete, im Bundesgebiet auf, so wohnte er im Oktober 2017 und von Juni bis August 2022 unangemeldet in Wien 17. Am 20.01.2022 hatte das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen, was rechtskräftig wurde. Später wies er sich in Österreich mit einem bis Dezember 2024 gültigen spanischen Aufenthaltstitel und einem 2018 in der Hauptstadt Banjul ausgestellten und bis Dezember 2023 gültigen gambischen Reisepass aus, die jeweils auf den im Spruch genannten Aliasnamen lauten. 1.3.3 Zu nicht feststellbaren Zeiten, darunter im Dezember 2018 und zuletzt im Februar 2022 besuchte er den Herkunftsstaat, im Dezember 2019 hielt er sich in Spanien auf,

eigenen Angaben bis Ende 2021. Spätestens seit Mitte 2022 hielt der Beschwerdeführer sich wieder im Bundesgebiet auf. Als Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat er Wien angegeben, wo er die Kontaktstelle

§ 19aaufsucht.

Einer Aufforderung des BFA vom 07.08.2022, sich unverzüglich

Spanien zu begeben, ist er nicht

gekommen. Seine beiden eben genannten Ausweise wurden im Sommer 2022 kriminaltechnisch untersucht, was anschließend mit ihnen geschah, ist nicht feststellbar.1.3.3 Zu nicht feststellbaren Zeiten, darunter im Dezember 2018 und zuletzt im Februar 2022 besuchte er den Herkunftsstaat, im Dezember 2019 hielt er sich in Spanien auf,

eigenen Angaben bis Ende 2021. Spätestens seit Mitte 2022 hielt der Beschwerdeführer sich wieder im Bundesgebiet auf. Als Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat er Wien angegeben, wo er die Kontaktstelle

Paragraph 19 a, aufsucht. Einer Aufforderung des BFA vom 07.08.2022, sich unverzüglich

Spanien zu begeben, ist er nicht

gekommen. Seine beiden eben genannten Ausweise wurden im Sommer 2022 kriminaltechnisch untersucht, was anschließend mit ihnen geschah, ist nicht feststellbar. 1.3.4 In Österreich verfügt der Beschwerde über keine gemeldete Unterkunft, keine legale Arbeitsmöglichkeit und seit der Strafhaft (wieder) kein Einkommen. Er bezieht keine Grundversorgung und hat keine seit der letzten Rückkehrentscheidung erfolgten Integrationsschritte behauptet. Er hat weder in Österreich noch in Spanien Familienangehörige. Am 19.06.2022 wurde er in Wien mit sieben „Baggies“ Cannabiskraut und € 130,-- in szenetypischer Stückelung aufgegriffen. Der Beschwerdeführer hat angegeben, in Spanien von Freunden Geld für gelegentliche Hilfsdienste zu erhalten. Auf ein sonstiges Privatleben in der EU liegen außer dem spanischen Aufenthaltstitel keine Hinweise vor.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des BFA und dem Erkenntnis dieses Gerichts im vorigen Beschwerdeverfahren betreffend den Asylfolgeantrag. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem ZMR und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers und zum Vorbringen Die Tilgung der Strafen und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im vorigen Beschwerdeverfahren eingeholten Strafregisterauszug vom 22.05.2019 und jenem vom 04.04.
  2. Der Aufgriff mit Cannabis ist im Vermerk der LPD Wien vom 20.06.2022 beschrieben. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ohne gemeldeten Wohnsitz ergibt sich aus der unwidersprochenen Feststellung des BFA und der aufrechten Meldung

§ 19aMelde

G. Diese spricht auch dafür, dass der Beschwerdeführer regelmäßig die Kontaktstelle aufsucht.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ohne gemeldeten Wohnsitz ergibt sich aus der unwidersprochenen Feststellung des BFA und der aufrechten Meldung

Paragraph 19 a, MeldeG. Diese spricht auch dafür, dass der Beschwerdeführer regelmäßig die Kontaktstelle aufsucht. Die Beschwerde stellt eine Niederlassung in Abrede, die aber auch vom BFA nicht behauptet wurde (im Gegenteil: S. 3, AS 363), und räumt zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein, dass die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung mit einem unverhältnismäßig großen

teil für den Beschwerdeführer verbunden wäre. Letzteres erscheint nur

vollziehbar, wenn er sich im Inland aufhält, zudem wäre eine Ausreise vom Beschwerdeführer im eigenen Interesse mitzuteilen gewesen, um den Beginn der Frist des Einreiseverbotes

zuweisen. Die Negativfeststellung betreffend den Verbleib von Reisepass und spanischem Aufenthaltstitel ergab sich aus der eingeholten Stellungnahme des BFA und der Auskunft des Rechtsvertreters vom 11.05.2023, wonach der Beschwerdeführer mangels Kontakt und wegen unbekannten Aufenthalts dazu nicht befragt werden könne. Da die Frage

dem Zeitpunkt der erstmaligen Ausreise seit der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes mit der gleichen Begründung unbeantwortet blieb, konnte auch dazu keine Feststellung erfolgen. Sein Aufenthalt im Herkunftsstaat im Dezember 2018 ergibt sich daraus, dass sein Reisepass am 18.12.2018 dort ausgestellt wurde, der Aufenthalt in Spanien 2019 war im Hinblick auf die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels (fünf Jahre) durch Rückrechnung festzustellen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des BFA vom 07.08.2022 nicht

gekommen ist, sich unverzüglich

Spanien zu begeben, ergibt sich daraus, dass er die betreffende Bestätigung trotz Auftrags des BFA nicht vorgelegt und auch keine Ausreise behauptet hat. Er hat allerdings auch nicht behauptet, sich seit der letzten Rückkehrentscheidung in Österreich integrativ verfestigt oder auch nur ein schützenswertes Privatleben zu haben, und in der Beschwerde unbestritten gelassen, dass es ihm an einem solchen fehlt. 2.2 Zum Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem genannten Länderinformationsbericht der Staatendokumentation samt den dort publizierten Quellen und

weisen. Dieser stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen

richtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den vom BFA verwendeten Länderinformationen hat sich der Beschwerdeführer nicht geäußert. Damit ist er ihnen nicht substantiiert entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I):3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins): Im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Damit war

der Begründung (S. 6 = AS 366) das in dieser Bestimmung beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.Im Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde. Damit war

der Begründung (S. 6 = AS 366) das in dieser Bestimmung beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen)

mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen)

mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer deshalb nicht zuzuerkennen.Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer deshalb nicht zuzuerkennen. Der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 wäre auch jedenfalls § 60 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 entgegengestanden.

dieser Bestimmung dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht. (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287) Die Beschwerde war daher betreffend den Spruchpunkt I abzuweisen.Der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wäre auch jedenfalls Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entgegengestanden.

dieser Bestimmung dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht. (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287) Die Beschwerde war daher betreffend den Spruchpunkt römisch eins abzuweisen. 3.2 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II):3.2 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei): 3.2.1 In § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist angeordnet, dass die Entscheidung, mit welcher einem Fremden von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden ist.3.2.1 In Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist angeordnet, dass die Entscheidung, mit welcher einem Fremden von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden ist. Gemäß dem im bezogenen
  3. Hauptstück des FPG zu findenden § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß dem im bezogenen
  4. Hauptstück des FPG zu findenden Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der Feststellungen zufolge wurde gegen den Beschwerdeführer 2017 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für fünf Jahre erlassen und am 04.12.2017 rechtskräftig. Die Frist des Einreiseverbotes beginnt gemäß § 53 Abs. 4 FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, womit sie vorliegend spätestens im Dezember 2018 begonnen hat, frühestens aber im Dezember 2017, also vor viereinhalb bis fünfeinhalb Jahren.Der Feststellungen zufolge wurde gegen den Beschwerdeführer 2017 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für fünf Jahre erlassen und am 04.12.2017 rechtskräftig. Die Frist des Einreiseverbotes beginnt gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, womit sie vorliegend spätestens im Dezember 2018 begonnen hat, frühestens aber im Dezember 2017, also vor viereinhalb bis fünfeinhalb Jahren. Demnach kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass wider den Beschwerdeführer noch eine rechtskräftige, aufrechte, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliegt. Nur in solchen Fällen kann aber gemäß § 59 Abs. 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen. (VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018, mwN)Demnach kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass wider den Beschwerdeführer noch eine rechtskräftige, aufrechte, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliegt. Nur in solchen Fällen kann aber gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen. (VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018, mwN) 3.2.2 Der Beschwerdeführer hat gegen die Rückkehrentscheidung in seiner Beschwerde vorgebracht, dass er im Inland nicht niedergelassen sei, und somit deshalb keine Rückkehrentscheidung erlassen werden hätte dürfen, weil eine solche nur gegen einen im Hoheitsgebiet des Staates aufhältigen Fremden ergehen dürfe. Mit Blick auf die Feststellungen vermag dieses Argument nicht zu verfangen, weil es den Unterschied zwischen einem Wohnsitz und dem bloßen Aufenthalt übersieht. Während ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet ist, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben (§ 1 Abs. 6 MeldeG), hat eine Hauptwohnsitzbestätigung lediglich zur Voraussetzung, dass ein Mensch den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in der bestätigenden Gemeinde hat (sowie glaubhaft macht, dass das seit mindestens einem Monat ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde zutrifft) und in dieser eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).Während ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet ist, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben (Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG), hat eine Hauptwohnsitzbestätigung lediglich zur Voraussetzung, dass ein Mensch den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in der bestätigenden Gemeinde hat (sowie glaubhaft macht, dass das seit mindestens einem Monat ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde zutrifft) und in dieser eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle). Damit ist dem Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, dass – beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung – in § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG nicht verlangt wird, der Fremde, gegen den diese erlassen werden soll, müsse im Bundesgebiet niedergelassen sein, also auch eine Unterkunft haben, sondern es ausreicht, dass es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, der sich hier nicht rechtmäßig aufhält.Damit ist dem Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, dass – beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung – in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG nicht verlangt wird, der Fremde, gegen den diese erlassen werden soll, müsse im Bundesgebiet niedergelassen sein, also auch eine Unterkunft haben, sondern es ausreicht, dass es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, der sich hier nicht rechtmäßig aufhält. 3.2.3 Den Feststellungen

hat der Beschwerdeführer einen bis Dezember 2024 gültigen spanischen Aufenthaltstitel.

§ 31Abs.

1 Z. 3 FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat – z. B. also Spanien – ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit

gehen und höchstens bis zu drei Monate, wobei Art. 21 SDÜ gilt.3.2.3 Den Feststellungen

hat der Beschwerdeführer einen bis Dezember 2024 gültigen spanischen Aufenthaltstitel.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat – z. B. also Spanien – ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit

gehen und höchstens bis zu drei Monate, wobei Artikel 21, SDÜ gilt. Letztere Bestimmung regelt in ihrem Abs. 1, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monate frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.Letztere Bestimmung regelt in ihrem Absatz eins,, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monate frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit. c). Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein (lit. e).Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Litera c,). Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein (Litera e,). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass für einen rechtmäßigen Aufenthalt mindestens eine der erforderlichen Voraussetzungen fehlte, da es dem Beschwerdeführer an Geld und hinreichenden legalen Erwerbsmöglichkeiten mangelte. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Straffälligkeit zweifellos eine Gefahr für die öffentliche Ordnung war, wie schon aus der demonstrativen Aufzählung von delinquentem Verhalten in § 53 Abs. 3 Z. 1 f FPG erhellt, wo bereits eine Verurteilung zu drei Monaten unbedingter Freiheitsstrafe zur zwingenden Annahme sogar schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit führt. Diese Gefahr war auch Grund für das fünfjährige Einreiseverbot, das bei seiner Einreise – die zeitlich zwischen die Erteilung des spanischen Titels und der Verhängung der Schubhaft in Österreich fiel – jedenfalls (außerdem) noch aufrecht war. Im Ergebnis ist damit die Voraussetzung des § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erfüllt.Aus den Feststellungen ergibt sich, dass für einen rechtmäßigen Aufenthalt mindestens eine der erforderlichen Voraussetzungen fehlte, da es dem Beschwerdeführer an Geld und hinreichenden legalen Erwerbsmöglichkeiten mangelte. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Straffälligkeit zweifellos eine Gefahr für die öffentliche Ordnung war, wie schon aus der demonstrativen Aufzählung von delinquentem Verhalten in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, f FPG erhellt, wo bereits eine Verurteilung zu drei Monaten unbedingter Freiheitsstrafe zur zwingenden Annahme sogar schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit führt. Diese Gefahr war auch Grund für das fünfjährige Einreiseverbot, das bei seiner Einreise – die zeitlich zwischen die Erteilung des spanischen Titels und der Verhängung der Schubhaft in Österreich fiel – jedenfalls (außerdem) noch aufrecht war. Im Ergebnis ist damit die Voraussetzung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfüllt. 3.2.4 Zusätzlich ordnet die Sonderbestimmung des § 52 Abs. 6 FPG an, dass bei Fremden, die eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaates haben, die Rückkehrentscheidung zudem nur unter der Voraussetzung zu erlassen ist, dass diese ihrer Pflicht nicht

kommen, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates auszureisen, oder ihre sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Ausreise hat der Drittstaatsangehörige

zuweisen.

den Feststellungen ist auch diese Voraussetzung – in der ersten Variante, Missachten der Ausreisepflicht – gegeben.3.2.4 Zusätzlich ordnet die Sonderbestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG an, dass bei Fremden, die eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaates haben, die Rückkehrentscheidung zudem nur unter der Voraussetzung zu erlassen ist, dass diese ihrer Pflicht nicht

kommen, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates auszureisen, oder ihre sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Ausreise hat der Drittstaatsangehörige

zuweisen.

den Feststellungen ist auch diese Voraussetzung – in der ersten Variante, Missachten der Ausreisepflicht – gegeben. 3.2.5 Allerdings legt § 9 Abs. 1 BFA-VG fest, dass – u. a. – eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Zu entscheiden ist dabei

einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.3.2.5 Allerdings legt Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG fest, dass – u. a. – eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Zu entscheiden ist dabei

einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. 3.2.6 Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.3.2.6 Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer zwar erstmals 2009 in das Bundesgebiet einreiste, seine Aufenthalte aber auf einer illegalen Einreise, einem Asylverfahren, dem der Beschwerdeführer sich entzog, dem Missachten der Ausreiseverpflichtung, der Inhaftierung in Zusammenhang mit Suchtmitteldelinquenz und anderen Umständen beruhte, die gegen den Verbleib des Beschwerdeführers sprechen, der sich des unsicheren Aufenthalts auch jeweils bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer hat kein Familienleben im Bundesgebiet und auch kein Privatleben behauptet. Er war während seiner Aufenthalte meist inhaftiert oder obdachlos gemeldet und weist keinen Wohnsitz auf. Von einer „Aufenthaltsverfestigung“ kann daher keine Rede sein.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer zwar erstmals 2009 in das Bundesgebiet einreiste, seine Aufenthalte aber auf einer illegalen Einreise, einem Asylverfahren, dem der Beschwerdeführer sich entzog, dem Missachten der Ausreiseverpflichtung, der Inhaftierung in Zusammenhang mit Suchtmitteldelinquenz und anderen Umständen beruhte, die gegen den Verbleib des Beschwerdeführers sprechen, der sich des unsicheren Aufenthalts auch jeweils bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer hat kein Familienleben im Bundesgebiet und auch kein Privatleben behauptet. Er war während seiner Aufenthalte meist inhaftiert oder obdachlos gemeldet und weist keinen Wohnsitz auf. Von einer „Aufenthaltsverfestigung“ kann daher keine Rede sein. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Dazu sprechen auch seine wiederholten Phasen ungemeldeter Aufenthalte – in denen er sich beginnend im ersten Asylverfahren den Behörden entzog – und naturgemäß die Delinquenz dagegen, die Aufenthaltsdauer in gleicher Weise zu gewichten wie bei einem gemeldet und rechtmäßig aufhältigen Fremden, der während eines ungebührlich lange dauernden Asylverfahrens dessen Ergebnis abwartet (und sich dabei nicht zeitweise in Strafhaft befindet). 3.2.7 Die Frage

dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben eines Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).3.2.7 Die Frage

dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben eines Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Der Beschwerdeführer verfügt weder im Inland noch in Spanien über Familienangehörige, und sein Privatleben in Spanien weist

den Feststellungen keine derart gewichtigen Elemente auf (Freunde, Hilfsarbeiten), dass mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers schwer wöge. 3.2.8 Im Herkunftsstaat, wo er aufwuchs, hat der Beschwerdeführer dagegen den Feststellungen zufolge familiäre, kulturelle und andere soziale Anknüpfungspunkte sowie Ortskenntnisse, beherrscht die Landessprache und kann aufgrund seines Alters sowie seiner Arbeitsfähigkeit und -erfahrung legale Erwerbsmöglichkeiten ergreifen. Damit wird er im Falle seiner Rückkehr, selbst wenn es sich um Hilfstätigkeiten handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Diese Umstände sprechen für eine Rückkehrentscheidung, dazu das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, welche die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein Privat- oder Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch die faktische Einreise sowie den unangemeldeten Verbleib und die Delinquenz erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen zudem das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Melde- und des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Im Fall des Beschwerdeführers treten die praktisch gänzlich fehlenden Integrationsschritte in Österreich hinzu. Zulasten des Beschwerdeführers und in der Abwägung für seine Rückkehr spricht auch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, speziell die nunmehrige neuerliche Nichtbekanntgabe seines Aufenthaltsortes, und ferner der Umstand, dass er zuletzt im verbotenen Besitz von Cannabis angetroffen wurde.Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen zudem das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Melde- und des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Im Fall des Beschwerdeführers treten die praktisch gänzlich fehlenden Integrationsschritte in Österreich hinzu. Zulasten des Beschwerdeführers und in der Abwägung für seine Rückkehr spricht auch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, speziell die nunmehrige neuerliche Nichtbekanntgabe seines Aufenthaltsortes, und ferner der Umstand, dass er zuletzt im verbotenen Besitz von Cannabis angetroffen wurde. 3.2.9 Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde dagegen erweist sich somit als unbegründet.3.2.9 Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde dagegen erweist sich somit als unbegründet. 3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III)3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50Abs.

2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr

Gambia einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es an jedem Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet zu werden. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Gambia zumindest notdürftig leben zu können. Er ist dort aufgewachsen und hat Zeit zumindest auch mit seinen Angehörigen und anderen Landsleuten verbracht. Er spricht Englisch und Mandinga, hat sechs Schuljahre absolviert und auch schon Arbeitserfahrung gesammelt. So kann er vorhandene Sozialkontakte auffrischen und neue knüpfen, selbst wenn sich seine Verwandten wider Erwarten nicht um ihn kümmern. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Gambia keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Gambia keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Eine der Abschiebung

Gambia entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt III abzuweisen.Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt römisch drei abzuweisen. 3.4 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):3.4 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier): Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der Voraussetzung des § 18 Abs. 2 BFA-VG begründet.

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, was hier -

dem Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides – zutrifft (der im Ergebnis zu Recht erging, wie sogleich gezeigt wird).Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG begründet.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, was hier -

dem Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides – zutrifft (der im Ergebnis zu Recht erging, wie sogleich gezeigt wird). Für die freiwillige Ausreise steht daher keine Frist offen. Demnach war die Beschwerde auch zum Spruchpunkt IV abzuweisen.Für die freiwillige Ausreise steht daher keine Frist offen. Demnach war die Beschwerde auch zum Spruchpunkt römisch vier abzuweisen. 3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V):3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf):

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG, auf den sich das BFA bezieht, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ohne Ermessen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Das BFA führt zu diesem Spruchpunkt begründend an, aufgrund des „bisherigen Verhaltens“ sei die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, auf den sich das BFA bezieht, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ohne Ermessen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Das BFA führt zu diesem Spruchpunkt begründend an, aufgrund des „bisherigen Verhaltens“ sei die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es indes nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu reicht es nicht, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, mwN) Das BFA verwies diesbezüglich darauf, dass bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei, weshalb ihm zumutbar sei, den Verfahrensausgang dort abzuwarten. Wie die Feststellungen allerdings zeigen, ist der Beschwerdeführer nicht nur obdachlos gemeldet und unbekannten Aufenthaltes. Vor dem Hintergrund, dass er zudem bereits mehrmals untergetaucht ist und mit Blick auf den nunmehr

Erhebung der Beschwerde sogar zum Rechtsvertreter abgebrochenen Kontakt ist es sehr wahrscheinlich, dass er durch neuerliches Untertauchen einer Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu entgehen versucht, womit von Fluchtgefahr auszugehen ist, bei deren Vorliegen § 18 Abs. 2 Z. 3 BFA-VG die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA ebenfalls als obligatorisch vorsieht.Wie die Feststellungen allerdings zeigen, ist der Beschwerdeführer nicht nur obdachlos gemeldet und unbekannten Aufenthaltes. Vor dem Hintergrund, dass er zudem bereits mehrmals untergetaucht ist und mit Blick auf den nunmehr

Erhebung der Beschwerde sogar zum Rechtsvertreter abgebrochenen Kontakt ist es sehr wahrscheinlich, dass er durch neuerliches Untertauchen einer Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu entgehen versucht, womit von Fluchtgefahr auszugehen ist, bei deren Vorliegen Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA ebenfalls als obligatorisch vorsieht. Demgemäß war Spruchpunkt V durch Austausch der angewendeten Gesetzesbestimmung zu korrigieren. Durch die Anführung von Z. 1 statt (nun) Z. 3 im Spruch war der Beschwerdeführer allerdings nicht beschwert, weil das BFA im Ergebnis zu Recht angenommen hat, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt V abzuweisen ist.Demgemäß war Spruchpunkt römisch fünf durch Austausch der angewendeten Gesetzesbestimmung zu korrigieren. Durch die Anführung von Ziffer eins, statt (nun) Ziffer 3, im Spruch war der Beschwerdeführer allerdings nicht beschwert, weil das BFA im Ergebnis zu Recht angenommen hat, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt römisch fünf abzuweisen ist. 3.6 Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Zuerkennung hat von Amts wegen zu geschehen, dem Beschwerdeführer kommt kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Über einen trotzdem gestellten und somit unzulässigen Antrag wäre in Form einer Zurückweisung zu entscheiden. (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024) Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung allerdings gegenstandslos. (VwGH 07.06.2017, Ra 2017/17/0129, mwN) Eine Entscheidung über den Antrag erübrigte sich daher. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Rückkehrentscheidungen im Zusammenhang mit Aufenthaltstiteln anderer Mitgliedsstaaten oder zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Rückkehrentscheidungen im Zusammenhang mit Aufenthaltstiteln anderer Mitgliedsstaaten oder zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Der Sachverhalt weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht knapp vier Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I419.1412270.4.00

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