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{'item': 'L502 2264255-1'}

Obsah (20)Art 133§ 52§ 46§ 53§ 60§ 78Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 59§ 17§ 27§ 28§ 7§§ 55§ 1§ 62§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlL502 2264255-1 Spruch, L502 2264255-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang:
  2. Gegen den Beschwerdeführer (BF), einen türkischen Staatsangehörigen, wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.03.2022

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FP in die Türkei zulässig ist.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.1. Gegen den Beschwerdeführer (BF), einen türkischen Staatsangehörigen, wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.03.2022

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FP in die Türkei zulässig ist.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.

  1. Mit Schriftsatz seines Vertreters vom 07.10.2022 brachte er beim BFA einen Antrag auf Aufhebung, in eventu auf Herabsetzung, des Einreiseverbotes ein. Als Nachweis für seine erfolgte Ausreise aus dem Bundesgebiet wurde eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde sein Antrag

§ 60Abs.

2 FPG abgewiesen.

§ 78

AVG wurde ihm die Zahlung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EURO 6,50 binnen vierzehntägiger Zahlungsfrist auferlegt.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde sein Antrag

Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen.

Paragraph 78, AVG wurde ihm die Zahlung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EURO 6,50 binnen vierzehntägiger Zahlungsfrist auferlegt.

  1. Gegen den seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 11.11.2022 zugestellten Bescheid erhob er mit Schriftsatz vom 09.12.2022 fristgerecht Beschwerde.
  2. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 16.12.2022 beim BVwG ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  3. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister sowie des Strafregisters. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der og. Verfahrensgang steht fest. 1.
  6. Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger und im Besitz eines türkischen Reisepasses. Er ist verheiratet und hat 4 Kinder. Seine Kernfamilie lebt in der Türkei. Er wurde mit Urteil des LG Salzburg vom 12.05.2021 wegen Schlepperei nach § 114 Abs. 1 FPG rechtskräftig zu einer viermonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Er wurde mit Urteil des LG Salzburg vom 12.05.2021 wegen Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG rechtskräftig zu einer viermonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 03.03.2022 wurde gegen ihn ein 3-jähriges Einreiseverbot verhängt. Er reiste nachweislich am 22.04.2022 aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten aus.
  7. Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt und die vorliegende Beschwerde sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister sowie des Strafregisters den BF betreffend. Die Feststellung des Datums der Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten ergab sich aus der vorgelegten Kopie des Reisepasses und den daraus ersichtlichen Passstempeln. Soweit Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den dazu eingeholten Auszügen aus og. Datenbanken. Hinsichtlich der im verfahrenseinleitenden Antrag und in der Beschwerdeschrift beantragten Namensberichtigung ist festzuhalten, dass keine Nachweise für die gewünschte Änderung vorgelegt wurden. Die belangte Behörde hingegen stützte die Identitätsfeststellung auf den seinerzeit in Vorlage gebrachten türkischen Reisepass des BF. Die Feststellungen zur familiären Situation des BF in der Türkei stützen sich auf das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz.
  8. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 221/2022.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 3.1. Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet: „§ 60.

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„§ 60.

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
  1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
  2. ein Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen,
  1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;,
  2. ein Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird., Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ 3.

  1. Im verfahrenseinleitenden Antrag führte der rechtliche Vertreter aus, dass der BF als LKW-Fahrer auf Auslandsfahrten angewiesen sei um in Zeiten von Teuerung und Inflation ein höheres Einkommen zu generieren und so den Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie nachkommen zu können. Hinsichtlich der Verurteilung läge nur ein geringer Schuld- und Erfolgswert der Straftat vor, da der BF lediglich aus Hilfsbereitschaft einen einzigen „Fremden“ auf seiner Arbeitsstrecke mitgenommen habe. Dies sei ohne Gegenleistung und ohne Wissen um eine allfällige strafrechtliche Handlung geschehen. Auch habe sich der BF im Strafverfahren umfassend reumütig gezeigt. Im gg. Bescheid legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, dass der BF erst am 22.04.2022 ausreiste und somit nicht die Hälfte der Dauer des erlassenen Einreiseverbotes im Ausland verbracht habe. Dies wäre erst am 22.10.2023 der Fall, weshalb eine Verkürzung des Einreiseverbotes derzeit rechtlich ebenso wenig möglich ist wie eine Einschränkung des Einreiseverbotes auf Österreich. Weiter seien auch keine Gründe hervorgekommen, wonach Artikel 8 EMRK die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes verlangen würde. In der Beschwerde wurden die unrichtige rechtliche Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Neuerlich brachte der BF vor, dass er auf berufliche Auslandsfahrten angewiesen sei um seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen zu können. Die belangte Behörde habe sich somit nicht ausreichend mit dem Privat- und Familienleben des BF auseinandergesetzt. Auch wurde in der Beschwerdeschrift die Argumentation des verfahrenseinleitenden Antrags hinsichtlich der gerichtlichen Verurteilung wiederholt. Vor diesem Hintergrund sei das Einreiseverbot unbegründet und unverhältnismäßig hoch. Weiter sei auch das Parteiengehör verletzt und der Beschwerdeführer nicht einvernommen worden. 3.
  2. In der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsanpassungsgesetz bzw. der Novellierung u.a. des FPG im Jahr 2013 findet sich folgende erklärende Anmerkung: „Die vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 (erg.: des § 60 FPG) ergehen in Reaktion auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. Dezember 2012 zu G 74/
  4. Mit dieser Regelung soll nunmehr ein abgestuftes System der Aufhebung- und Verkürzungsmöglichkeit eines Einreiseverbotes geschaffen werden.„Die vorgeschlagenen Absatz eins und 2 (erg.: des Paragraph 60, FPG) ergehen in Reaktion auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom
  5. Dezember 2012 zu G 74/
  6. Mit dieser Regelung soll nunmehr ein abgestuftes System der Aufhebung- und Verkürzungsmöglichkeit eines Einreiseverbotes geschaffen werden. Einreiseverbote

§ 53Abs.

2 können auf Antrag des Drittstaatsangehörigen, der vom Ausland aus zu stellen ist, verkürzt oder zur Gänze aufgehoben werden. Wie bereits in der geltenden Rechtslage steht die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist. Eine fristgerechte Ausreise ist durch den Drittstaatsangehörigen nachzuweisen.Einreiseverbote

Paragraph 53, Absatz 2, können auf Antrag des Drittstaatsangehörigen, der vom Ausland aus zu stellen ist, verkürzt oder zur Gänze aufgehoben werden. Wie bereits in der geltenden Rechtslage steht die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist. Eine fristgerechte Ausreise ist durch den Drittstaatsangehörigen nachzuweisen. Einreiseverbote

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreisverbot zugrunde liegen, nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Abs. 2 soll das abgestufte System verdeutlicht werden, da Einreisverbote, die sich auf in § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten gründen einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, da in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen.“Einreiseverbote

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreisverbot zugrunde liegen, nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Absatz 2, soll das abgestufte System verdeutlicht werden, da Einreisverbote, die sich auf in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten gründen einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, da in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Artikel 8, Absatz 2, EMRK überwiegen.“ 3.4. Im vorliegenden Fall wurde mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 03.03.2022

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 2 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, weshalb § 60 Abs. 2 FPG 2005 zu prüfen ist. Demnach ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nur eine Verkürzung, nicht aber eine Aufhebung des Einreiseverbotes möglich. 3.4. Im vorliegenden Fall wurde mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 03.03.2022

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, weshalb Paragraph 60, Absatz 2, FPG 2005 zu prüfen ist. Demnach ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nur eine Verkürzung, nicht aber eine Aufhebung des Einreiseverbotes möglich.

§ 53Abs.

4 FPG 2005 beginnt die Frist des Einreisverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Der BF reiste nachweislich am 22.04.2022 aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten aus und endet die Frist für das dreijährige Einreiseverbot demzufolge am 22.04.2025. Somit hat der Beschwerdeführer seither nicht einen Zeitraum von mehr als der Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht. Diese wäre erst nach dem 22.10.2023 der Fall. Es ist daher die in § 60 Abs. 2 FPG normierte formelle Voraussetzung des Verstreichens der 1 ½-Jahres-Frist nicht erfüllt.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG 2005 beginnt die Frist des Einreisverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Der BF reiste nachweislich am 22.04.2022 aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten aus und endet die Frist für das dreijährige Einreiseverbot demzufolge am 22.04.

  1. Somit hat der Beschwerdeführer seither nicht einen Zeitraum von mehr als der Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht. Diese wäre erst nach dem 22.10.2023 der Fall. Es ist daher die in Paragraph 60, Absatz 2, FPG normierte formelle Voraussetzung des Verstreichens der 1 ½-Jahres-Frist nicht erfüllt. 3.
  2. In der og. Entscheidung vom
  3. Dezember 2012 zu G 74/12 legte der VfGH im Übrigen dar, welche Umstände eine Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbots nach § 53 FPG bedingen können, indem er auf eine sich „aus Art. 8 EMRK ergebende Verpflichtung (erg.: verweist), unter besonderen Umständen den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, und zwar insbesondere auch in jenen Fällen, in denen die Gründe, die zur Erlassung geführt haben, nachträglich weggefallen sind, sich die Familiensituation maßgeblich geändert hat oder einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat des Fremden wesentliche Hindernisse entgegenstehen.“3.
  4. In der og. Entscheidung vom
  5. Dezember 2012 zu G 74/12 legte der VfGH im Übrigen dar, welche Umstände eine Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbots nach Paragraph 53, FPG bedingen können, indem er auf eine sich „aus Artikel 8, EMRK ergebende Verpflichtung (erg.: verweist), unter besonderen Umständen den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, und zwar insbesondere auch in jenen Fällen, in denen die Gründe, die zur Erlassung geführt haben, nachträglich weggefallen sind, sich die Familiensituation maßgeblich geändert hat oder einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat des Fremden wesentliche Hindernisse entgegenstehen.“ Eine maßgebliche Veränderung in der familiären Situation des BF seit der Erlassung des Einreiseverbots ist nicht eingetreten bzw. wurde eine solche von ihm nicht dargelegt. Die zum Zeitpunkt der Erlassung des Einreiseverbots bestehende familiäre Situation war bereits in die damaligen Erwägungen der zuständigen Behörde eingeflossen. Es besteht auf Seiten des BF kein Familienleben in Österreich, die Kernfamilie ist in der Türkei aufhältig. Wie schon die Behörde zutreffend ausführte, besteht auch für eine Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). 3.
  6. Vor diesem Hintergrund kann sohin der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese den gegenständlichen Antrag auf Einschränkung des Einreiseverbotes unter Verweis auf § 60 Abs. 2 FPG 2005 abgewiesen hat.3.
  7. Vor diesem Hintergrund kann sohin der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese den gegenständlichen Antrag auf Einschränkung des Einreiseverbotes unter Verweis auf Paragraph 60, Absatz 2, FPG 2005 abgewiesen hat.
  8. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher abzuweisen.
  9. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher abzuweisen. 5.1.

§ 78Abs.

1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung [...] für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.5.1.

Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung [...] für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

§ 78Abs.

2 AVG sind für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend [...].

Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend [...].

§ 1. Abs.

1 der Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die

dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die

dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Tarif A Z. 2 BVwAbgV beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgabe in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50.

Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgabe in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,

  1. Bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, ist die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen (VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055). 5.
  2. Für das gg. Verfahren bedeutet dies, dass die belangte Behörde auf Einschreiten des BF das nunmehrige Verfahren eingeleitet und geführt hat. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungsgrundes des Einreiseverbotes ist sohin von einem wesentlichen privaten Interesse des BF auszugehen. Dass das BFA dabei auch öffentliche Interessen zu beachten hatte schadet nicht, zumal das Verfahrensziel die Herabsetzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes aus privaten Interessen des BF war. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse des BF liegt, weshalb

§ 78AVG i

Vm. § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z. 2 BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe iHv EUR 6,50 rechtmäßig war.5.2. Für das gg. Verfahren bedeutet dies, dass die belangte Behörde auf Einschreiten des BF das nunmehrige Verfahren eingeleitet und geführt hat. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungsgrundes des Einreiseverbotes ist sohin von einem wesentlichen privaten Interesse des BF auszugehen. Dass das BFA dabei auch öffentliche Interessen zu beachten hatte schadet nicht, zumal das Verfahrensziel die Herabsetzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes aus privaten Interessen des BF war. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse des BF liegt, weshalb

Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe iHv EUR 6,50 rechtmäßig war. 5.

  1. Die Beschwerde war sohin auch zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.5.
  2. Die Beschwerde war sohin auch zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
  3. Zum Antrag des BF auf Namensberichtigung: 6.
  4. Der Beschwerdeführer beantragte im verfahrensleitenden Antrag und in der Beschwerdeschrift eine Namensberichtigung und gab an, dass sein Name auf den Bescheiden des BFA falsch festgestellt worden sei. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, wurden keine Nachweise für die gewünschte Namensänderung vorgelegt. Die belangte Behörde hingegen gründete ihre Feststellungen hinsichtlich der Identität des BF auf den seinerzeit vorgelegten türkischen Reisepass.

§ 62Abs. 4 AVG i

Vm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – jederzeit von Amts wegen u.a. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – jederzeit von Amts wegen u.a. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Fallbezogen handelt es sich jedoch nicht um eine Unrichtigkeit des BFA, die bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung vermieden hätte werden können. Auf eine Berichtigung des Namens besteht kein Rechtsanspruch. Es bleibt der Partei des Verwaltungsverfahrens allerdings unbenommen, eine amtswegige Berichtigung einer Entscheidung nach § 62 Abs 4. AVG anzuregen. Wird dieser Anregung jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hierdurch in keinem Recht verletzt (vgl. VwGH 19.12.1995, 93/05/0179). Ein Antrag auf Berichtigung ist als unzulässig zurückzuweisen.Auf eine Berichtigung des Namens besteht kein Rechtsanspruch. Es bleibt der Partei des Verwaltungsverfahrens allerdings unbenommen, eine amtswegige Berichtigung einer Entscheidung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG anzuregen. Wird dieser Anregung jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hierdurch in keinem Recht verletzt vergleiche VwGH 19.12.1995, 93/05/0179). Ein Antrag auf Berichtigung ist als unzulässig zurückzuweisen. 6.2. Der Antrag auf Namensberichtigung war daher zurückzuweisen. 7.

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.7.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L502.2264255.1.00

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