← Österreich

{'item': 'L511 2162347-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlL511 2162347-3 Spruch, L511 2162347–3/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

§ 4Abs.

1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)“ anstelle von „

§ 4Abs.

1 und Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)“ zu lauten hat.Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2023, L511 2162347-3/14E, wird gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dahingehend berichtigt, dass es in Spruchpunkt A) römisch zwei „

Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)“ anstelle von „

Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)“ zu lauten hat. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung, Begründung I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt 1.1. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2023, L511 2162347-3/14E, wurde in Spruchpunkt A) II versehentlich „

§ 4Abs.

1 und Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)“ anstelle von „

§ 4Abs.

1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)“ genannt, obwohl sich aus der gesamten rechtlichen Begründung (Pkt. 3.3., insbesondere Pkt. 3.3.6) ergibt, dass ein Abspruch zu § 4 Abs. 2 ASVG erfolgt ist.1.1. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2023, L511 2162347-3/14E, wurde in Spruchpunkt A) römisch zwei versehentlich „

Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)“ anstelle von „

Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)“ genannt, obwohl sich aus der gesamten rechtlichen Begründung (Pkt. 3.3., insbesondere Pkt. 3.3.6) ergibt, dass ein Abspruch zu Paragraph 4, Absatz 2, ASVG erfolgt ist. II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung 1.

  1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seine Entscheidungen berichtigen.1.
  2. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seine Entscheidungen berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit der Entscheidung – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (für viele VwGH 22.02.2018, Ra2017/09/0006 mwN). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 29.04.2011, 2010/12/0115 mwN; vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 01.07.2005 rdb.at] § 62 Rz46ff).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit der Entscheidung – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (für viele VwGH 22.02.2018, Ra2017/09/0006 mwN). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 29.04.2011, 2010/12/0115 mwN; vergleiche dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 01.07.2005 rdb.at] Paragraph 62, Rz46ff). Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG hat durch Beschluss zu erfolgen und bewirkt feststellend, nicht jedoch rechtsgestaltend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird (VwGH 09.08.2017, Ra2017/09/0028). Der Berichtigungsbeschluss bildet mit der von ihm berichtigten Entscheidung eine Einheit, sodass die berichtigte Entscheidung iSd Berichtigungsbeschlusses in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem sie in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 15.11.2016, Ra2016/01/0110 mwN; E14.10.2003, 2001/05/0632).Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat durch Beschluss zu erfolgen und bewirkt feststellend, nicht jedoch rechtsgestaltend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird (VwGH 09.08.2017, Ra2017/09/0028). Der Berichtigungsbeschluss bildet mit der von ihm berichtigten Entscheidung eine Einheit, sodass die berichtigte Entscheidung iSd Berichtigungsbeschlusses in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem sie in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 15.11.2016, Ra2016/01/0110 mwN; E14.10.2003, 2001/05/0632). 1.
  3. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine offensichtliches Versehen. Aus der gesamten rechtlichen Begründung – etwa in Pkt. 3.3.1 „es überwiegen daher die Merkmale persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG“ oder Pkt. 3.3.5 „Beurteilung der ausgeübten Tätigkeit als abhängige unselbständige Beschäftigung iSd § 4 Abs. 2 ASVG“, insbesondere jedoch in Pkt. 3.3.6 „Zusammengefasst lagen zwischen dem Mitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei somit tageweise bzw. mehrtägige Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vor, und diese waren in Abänderung der in Anlage 1 Nr. 2 gelisteten Zeiträume spruchgemäß festzustellen.“ – ist ersichtlich, dass das BVwG tageweise bzw. mehrtägige Dienstverhältnisse gemäß § 4 Abs. 2 ASVG festgestellt hat.Aus der gesamten rechtlichen Begründung – etwa in Pkt. 3.3.1 „es überwiegen daher die Merkmale persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG“ oder Pkt. 3.3.5 „Beurteilung der ausgeübten Tätigkeit als abhängige unselbständige Beschäftigung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG“, insbesondere jedoch in Pkt. 3.3.6 „Zusammengefasst lagen zwischen dem Mitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei somit tageweise bzw. mehrtägige Dienstverhältnisse im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vor, und diese waren in Abänderung der in Anlage 1 Nr. 2 gelisteten Zeiträume spruchgemäß festzustellen.“ – ist ersichtlich, dass das BVwG tageweise bzw. mehrtägige Dienstverhältnisse gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG festgestellt hat. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich klar, dass die Unrichtigkeit auf einem Tippfehler beruht. Es handelt sich somit um ein offenkundiges Versehen, welches bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden hätte können. Es ist daher spruchgemäß zu berichtigen III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 62 Abs. 4 AVG und weicht von dieser auch nicht ab.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 62, Absatz 4, AVG und weicht von dieser auch nicht ab. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L511.2162347.3.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.