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{'item': 'L512 2240526-2'}

Obsah (4)§ 105§ 223§§ 27§§ 15

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlL512 2240526-2 Spruch, L512 2240526-2/ 25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Rich

§ 105Abs. 1 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.römisch eins.5. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 GZ: römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 ,

Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. I.

  1. Mit Schreiben der XXXX vom 14.07.2010 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung ein Sachverhalt vorliege, der geeignet sei, die Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zu verfügen. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Verhältnisse werde zum derzeitigen Zeitpunkt ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung jedoch nicht eingeleitet bzw. weitergeführt. Der BF wurde ferner darauf aufmerksam gemacht, dass er im Falle eines weiteren Fehlverhaltens mit einem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zu rechnen habe.römisch eins.
  2. Mit Schreiben der römisch 40 vom 14.07.2010 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung ein Sachverhalt vorliege, der geeignet sei, die Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zu verfügen. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Verhältnisse werde zum derzeitigen Zeitpunkt ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung jedoch nicht eingeleitet bzw. weitergeführt. Der BF wurde ferner darauf aufmerksam gemacht, dass er im Falle eines weiteren Fehlverhaltens mit einem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zu rechnen habe. Am XXXX reiste der BF freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.Am römisch 40 reiste der BF freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. I.
  3. Am XXXX wurde dem BF aufgrund der Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ ausgestellt.römisch eins.
  4. Am römisch 40 wurde dem BF aufgrund der Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ ausgestellt. I.
  5. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , rechtskräftig am XXXX

§ 223Abs. 2 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.römisch eins.8. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40

Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. I.

  1. Seit XXXX verfügt der BF über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.römisch eins.
  2. Seit römisch 40 verfügt der BF über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. I.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , GZ XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurden der BF wegen §§ 15 StGB, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.römisch eins.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurden der BF wegen Paragraphen 15, StGB, 105 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. I.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , rechtskräftig am XXXX ,

§§ 27Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG, § 28a Abs. 3 1. Fall i

Vm Abs. 1

  1. Fall SMG, § 12
  2. Fall StGB, § 27 Abs. 1 Z 1
  3. und
  4. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.römisch eins.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 ,

Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. und
  2. Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraph 28 a, Absatz 3,
  3. Fall in Verbindung mit Absatz eins,
  4. Fall SMG, Paragraph 12,
  5. Fall StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  6. und
  7. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. I.
  8. Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 04.12.2020 und 14.12.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Absicht bestehe, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der BF gab keine Stellungnahme ab.römisch eins.
  9. Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 04.12.2020 und 14.12.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Absicht bestehe, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der BF gab keine Stellungnahme ab. I.
  10. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). römisch eins.
  11. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). I.13.
  12. Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde unter anderem darauf, dass sich die Feststellungen zum Familienstand und zur derzeitigen Situation des BF mangels Mitwirkung des BF aus der Aktenlage, einem Versicherungsdatenauszug, den Angaben der Meldebehörde und einem Strafregisterauszug ergeben. Die strafrechtlichen Verurteilungen würden sich aus einem Strafregisterauszug und den Urteilen ergeben.römisch eins.13.
  13. Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde unter anderem darauf, dass sich die Feststellungen zum Familienstand und zur derzeitigen Situation des BF mangels Mitwirkung des BF aus der Aktenlage, einem Versicherungsdatenauszug, den Angaben der Meldebehörde und einem Strafregisterauszug ergeben. Die strafrechtlichen Verurteilungen würden sich aus einem Strafregisterauszug und den Urteilen ergeben. I.13.
  14. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.13.
  15. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.13.
  16. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass das Verhalten des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 1, 2 und 3 FPG vorliege. Es würden die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäß § 53 Absatz 3 Ziffer 1 FPG vorliegen und wäre die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, weshalb einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung zwingend die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren sei.römisch eins.13.
  17. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass das Verhalten des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Es würden die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3 Ziffer 1 FPG vorliegen und wäre die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, weshalb einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung zwingend die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren sei. I.
  18. Gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des BFA vom XXXX , Zl. XXXX erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. römisch eins.
  19. Gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. I.
  20. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , rechtskräftig am XXXX ,

§§ 15, 87 Abs. 1 und Abs. 2 St

GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. römisch eins.15. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 ,

Paragraphen 15, 87, Absatz eins und Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. I.

  1. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.10.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.römisch eins.
  2. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.10.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. I.
  3. Für den XXXX lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen wurde dem BF unter anderem die Möglichkeit eingeräumt, zu seinen Verurteilungen, seiner Situation in Österreich, seinem Gesundheitszustand und dem bisherigen Verfahren Stellung zu nehmen.römisch eins.
  4. Für den römisch 40 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen wurde dem BF unter anderem die Möglichkeit eingeräumt, zu seinen Verurteilungen, seiner Situation in Österreich, seinem Gesundheitszustand und dem bisherigen Verfahren Stellung zu nehmen. I.
  5. Am 24.01.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an den Medizinischen Dienst der Justizanstalt XXXX bzgl. des Gesundheitszustandes des BF. Die diesbezügliche fachärztliche Stellungnahme wurde dem BF im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.römisch eins.
  6. Am 24.01.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an den Medizinischen Dienst der Justizanstalt römisch 40 bzgl. des Gesundheitszustandes des BF. Die diesbezügliche fachärztliche Stellungnahme wurde dem BF im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. I.
  7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: II.1.
  10. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.
  11. Der Beschwerdeführer Die Identität des BF steht fest. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger. Der BF ist geschieden und ist Vater einer Tochter. Der BF stammt aus einem Dorf namens XXXX , lebte aber seit langer Zeit in XXXX , Provinz Yozgat. Der BF hat fünf Jahre die Grundschule besucht und hat von XXXX bis XXXX als XXXX gearbeitet.Der BF stammt aus einem Dorf namens römisch 40 , lebte aber seit langer Zeit in römisch 40 , Provinz Yozgat. Der BF hat fünf Jahre die Grundschule besucht und hat von römisch 40 bis römisch 40 als römisch 40 gearbeitet. Der BF reiste erstmals im XXXX 2000 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte insgesamt in den Jahren XXXX drei Asylanträge, die negativ entschieden wurden. Mit Bescheid der XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF gemäß § 53 Abs.1 FPG ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 16.02.2007 in Rechtskraft.Der BF reiste erstmals im römisch 40 2000 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte insgesamt in den Jahren römisch 40 drei Asylanträge, die negativ entschieden wurden. Mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 16.02.2007 in Rechtskraft. Am XXXX reiste der BF freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.Am römisch 40 reiste der BF freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Am XXXX wurde dem BF aufgrund der Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ ausgestellt. Seit XXXX verfügt der BF über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.Am römisch 40 wurde dem BF aufgrund der Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ ausgestellt. Seit römisch 40 verfügt der BF über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Der BF ging in Österreich in den Zeiträumen XXXX und XXXX einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach.Der BF ging in Österreich in den Zeiträumen römisch 40 und römisch 40 einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Der BF meldete in den Zeiträumen XXXX und ab XXXX bis dato Wohnsitze in Österreich.Der BF meldete in den Zeiträumen römisch 40 und ab römisch 40 bis dato Wohnsitze in Österreich. Der BF verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Gegen den BF besteht seit dem Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bzw. wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig ist. Der BF verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Gegen den BF besteht seit dem Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bzw. wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig ist. Der BF verfügt über kein Vermögen. Der BF hat Schulden bei einem Telekomanbieter in Höhe vom ca. 2.000 Euro sowie Mietrückstände von ca. 7.000 Euro. Der BF spricht Türkisch. Der BF unterhält sich mit seiner Ex-Frau, seiner Tochter, Freunden und Bekannten in der türkischen Sprache. Der BF leidet an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F.20.0), wobei sich derzeit ein stabilisiertes psychopathologisches Zustandsbild ohne vordergründige produktiv-psychotische Symptomatik zeigt. Zur Rückfallsprophylaxe erhält der BF eine antipsychotische Depotmedikation, die regelmäßig im Intervall von 12 Wochen intramuskulär verabreicht wird. Der BF erhält regelmäßige psychiatrische und klinisch-psychologische Einzelgespräche. Der BF benötigt eine regelmäßige psychiatrische Therapie zur langfristigen Stabilisierung. Im Falle einer Entlassung aus dem Maßnahmenvollzeug ist jedenfalls eine engmaschige fachärztliche Behandlung notwendig, inklusive Fortführung der etablierten Pharmakotherapie. Zusätzlich besteht die Notwendigkeit eines geeigneten sozialen Empfangsraums, beispielsweise einer vollbetreuten Wohnbetreuung, um den Patienten im Alltag ausreichend zu unterstützen. Im Falle des Abbruchs der laufenden Therapie bestünde unter Umständen das Risiko einer neuerlichen psychotischen Episode. Der BF stand aufgrund seiner psychischen Erkrankung bis kurz vor seiner jetzigen Inhaftierung in ärztlicher Behandlung. Vor seiner jetzigen Inhaftierung lebte der BF alleine in einer Mietwohnung und lebte von der Notstandshilfe. In Österreich leben die Ex-Ehefrau des BF und deren gemeinsame Tochter. Die gemeinsame Tochter ist in Österreich geboren. Die Ex-Frau und die Tochter des BF sind österreichische Staatsbürger. Der Ex-Frau des BF kommt die alleinige Obsorge für die Tochter zu. Der BF hat derzeit sowohl zu seiner Ex-Ehefrau noch zu seiner elfjährigen Tochter Kontakt. In Österreich leben weiters zwei Onkel des BF, die die österreichische Staatsbürgerschaft haben. Der BF wird von diesen moralisch unterstützt, jedoch nicht finanziell. Der BF möchte im Falle seiner Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug einer Arbeit nachgehen. In der Türkei leben Verwandte des BF. Die Eltern, fünf Geschwister, zwei Onkel väterlicherseits, drei Tanten väterlicherseits sowie eine Tante mütterlicherseits des BF leben in der Türkei. Der BF hat zu seinen Eltern und fünf Schwestern derzeit keinen Kontakt. Der BF war zuletzt im Jahr XXXX für 1 1/2 Monate in der Türkei. Der BF hat seine Mutter besucht bzw. in der Türkei Urlaub gemacht.Der BF war zuletzt im Jahr römisch 40 für 1 1/2 Monate in der Türkei. Der BF hat seine Mutter besucht bzw. in der Türkei Urlaub gemacht. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF wurde vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: 1) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl.: XXXX , rechtskräftig mit XXXX ,

dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. 1) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl.: römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 ,

dem Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der BF hat am XXXX eine Person durch gefährlichen Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung, nämlich dazu, aus seinem PKW auszusteigen, genötigt, indem er neben der Fahrertür des Fahrzeuges stehend eine (zumindest) Schreckschusspistole gegen den am Fahrersitz Befindlichen richtete, und sinngemäß zu diesem äußerte, er solle aussteigen und „draußen“ mit ihm reden. Der BF hat am römisch 40 eine Person durch gefährlichen Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung, nämlich dazu, aus seinem PKW auszusteigen, genötigt, indem er neben der Fahrertür des Fahrzeuges stehend eine (zumindest) Schreckschusspistole gegen den am Fahrersitz Befindlichen richtete, und sinngemäß zu diesem äußerte, er solle aussteigen und „draußen“ mit ihm reden. Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend der konkrete Tathergang gewertet. 2) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX rechtskräftig mit XXXX

dem Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Absatz 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.2) Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 rechtskräftig mit römisch 40

dem Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der BF hat am XXXX eine gefälschte Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht, indem er einen total gefälschten Führerschein im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache vorwies.Der BF hat am römisch 40 eine gefälschte Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht, indem er einen total gefälschten Führerschein im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache vorwies. Als mildernd wurde das Geständnis, der sonst unauffällige Lebenswandel, als erschwerend die Begehung in offener Probezeit gewertet. 3) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX GZ: XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wurden der BF wegen dem Vergehen der Nötigung nach §§ 15 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.3) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 GZ: römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , wurden der BF wegen dem Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, 105 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der BF hat am XXXX eine Person durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung zu nötigen versucht, nämlich zur Abstandnahme von der Anzeigenerstattung, in dem er ihm sagte, dass er ihn umbringen werde, wenn er die Polizei anrufe und ihm in der Folge mit einem nicht mehr feststellbaren Gegenstand nachlief und wiederholt schrie, dass er ihn stechen werde.Der BF hat am römisch 40 eine Person durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung zu nötigen versucht, nämlich zur Abstandnahme von der Anzeigenerstattung, in dem er ihm sagte, dass er ihn umbringen werde, wenn er die Polizei anrufe und ihm in der Folge mit einem nicht mehr feststellbaren Gegenstand nachlief und wiederholt schrie, dass er ihn stechen werde. Als mildernd wurde der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet. Ein diversionelles Vorgehen oder die Verhängung einer Geldstrafe waren aus spezialpräventiven Gründen und infolge der einschlägigen Vorstrafe nicht möglich. 4) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX rechtskräftig mit XXXX , wurden der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 12 dritter Fall StGB, 27 Absatz 1 Ziffer 1 fünfter und sechster Fall SMG, dem Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Absatz 3 erster Fall iVm Absatz 1 fünfter Fall SMG und dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei 10 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. 4) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 rechtskräftig mit römisch 40 , wurden der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB, 27 Absatz 1 Ziffer 1 fünfter und sechster Fall SMG, dem Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz 3 erster Fall in Verbindung mit Absatz 1 fünfter Fall SMG und dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Z1 erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei 10 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF hat im Wissen um den Tatplan einer Person zur vorschriftswidrigen Einfuhr und Ausfuhr von Suchtgift (10 g Piko mit einem Reinhaltsgehalt von zumindest 60% Metampetamin) beigetragen. Dabei war das gekaufte und anschließend übernommene Suchtgift nicht zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch des BF bestimmt. Von XXXX bis zu seiner Festnahme am XXXX verkaufte und überließ der BF in zahlreichen Tathandlungen an seine Abnehmer gewinnbringend insgesamt zumindest 100 g Metamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 60%. Im Tatzeitraum XXXX bis XXXX erwarb und besaß der BF zudem in wiederholten Angriffen zum ausschließlich persönlichen Gebrauch Piko mit dem Wirkstoff Methamphetamin. Der BF hat im Wissen um den Tatplan einer Person zur vorschriftswidrigen Einfuhr und Ausfuhr von Suchtgift (10 g Piko mit einem Reinhaltsgehalt von zumindest 60% Metampetamin) beigetragen. Dabei war das gekaufte und anschließend übernommene Suchtgift nicht zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch des BF bestimmt. Von römisch 40 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 verkaufte und überließ der BF in zahlreichen Tathandlungen an seine Abnehmer gewinnbringend insgesamt zumindest 100 g Metamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 60%. Im Tatzeitraum römisch 40 bis römisch 40 erwarb und besaß der BF zudem in wiederholten Angriffen zum ausschließlich persönlichen Gebrauch Piko mit dem Wirkstoff Methamphetamin. Als mildernd wurde das umfassende Geständnis, die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der rasche Rückfall, die Tatbegehung während laufenden Strafverfahrens und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wurde festgestellt, dass der BF eine Tat begangen hat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 15, 87 Abs 1 und 2 erster Fall StGB zuzurechnen wäre und derentwegen er nur wegen seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands nicht bestraft werden kann. Da nach der Person und nach dem Zustand des BF sowie nach der Art der Tat zu befürchten war, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, wurde der BF nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF eine Tat begangen hat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 15, 87, Absatz eins und 2 erster Fall StGB zuzurechnen wäre und derentwegen er nur wegen seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands nicht bestraft werden kann. Da nach der Person und nach dem Zustand des BF sowie nach der Art der Tat zu befürchten war, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, wurde der BF nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der BF hat am XXXX in XXXX unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer unbehandelten paranoiden Schizophrenie mit Drogen- und Alkoholabusus beruht, versucht seiner Ex-Ehegattin eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem er ihr mit einem Whiskeyglas mit erheblicher Wucht ins Gesicht schlug, sodass das Glas zerbrach, wodurch diese eine etwa 6 cm lange Schnittwunde an der linken Stirnseite sowie eine etwa 2,5 cm lange Schnittwunde am linken Nasenflügel erlitt, wobei die Tat eine schwere Dauerfolge, nämlich eine auffallende Verunstaltung, nach sich zog.Der BF hat am römisch 40 in römisch 40 unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer unbehandelten paranoiden Schizophrenie mit Drogen- und Alkoholabusus beruht, versucht seiner Ex-Ehegattin eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem er ihr mit einem Whiskeyglas mit erheblicher Wucht ins Gesicht schlug, sodass das Glas zerbrach, wodurch diese eine etwa 6 cm lange Schnittwunde an der linken Stirnseite sowie eine etwa 2,5 cm lange Schnittwunde am linken Nasenflügel erlitt, wobei die Tat eine schwere Dauerfolge, nämlich eine auffallende Verunstaltung, nach sich zog. Der Beschwerdeführer ist in der Türkei nicht bedroht oder verfolgt und läuft nicht konkret Gefahr, in der Türkei der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. II.1.

  1. Die Lage im Herkunftsstaat Türkeirömisch zwei.1.
  2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei COVID-19-Pandemie Letzte Änderung: 19.09.2022 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Während der Covid-19-Pandemie wurde das staatliche Gesundheitssystem extrem belastet, konnte aber seine Aufgaben bisher weitgehend erfüllen. Es häufen sich Berichte über personelle Erschöpfung und beschränkte Behandlungsmöglichkeiten (AA 28.7.2022, S. 21). Mit Stand Ende August 2022 verzeichnete die Türkei offiziell rund 100.400 Menschen, die an den Folgen von COVID-19 verstarben (JHU 31.8.2022). Bereits Mitte April 2022 sah die türkische Ärztekammer (TTB) die Zahl der COVID-19-Toten nach zwei Jahren Pandemie allerdings bei geschätzten 274.000 im Widerspruch zu den rund 98.000 zu jenem Zeitpunkt Verstorbenen (bei insgesamt circa 14,78 Millionen Fällen), welche die Behörden vermeldeten. Die Berechnungen der Ärztekammer erfolgten anhand der Übersterblichkeitsrate (Ahval 14.4.2022). Angesichts der erneuten Sommerwelle im Juli 2022, zurückzuführen auf das Ende fast aller Maßnahmen, erneuerte die Ärztekammer den Vorwurf falscher COVID-19-Infektionszahlen. Die tatsächliche Infektionszahl wäre mit 235.000 demnach doppelt so hoch wie die vom Gesundheitsministerium angegebene (Ahval 16.7.2022). Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (DS 11.3.2020). Erst am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Koca die Aufnahme aller positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020, S.9). Beginnend mit 1.6.2022 wurde das Tragen von Masken sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen sowie im öffentlichen Verkehr aufgehoben. In Gesundheitseinrichtungen ist das Tragen von Masken aber noch vorgeschrieben. Per Dekret vom 1.6.2022 wurde bei Einreise in die Türkei die Verpflichtung zur Vorlage eines negativen PCR-Tests bzw. eines negativen Antigentests bei Nicht-Vorweis einer Impfung oder Genesung aufgehoben (WKO 21.7.2022). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 23.8.2022  Ahval (16.7.2022): Turkey's real COVID-19 figures twice the official numbers - top medical association, https://ahvalnews.com/pandemic/turkeys-real-covid-19-figures-twice-official-numbers-top-medical-association, Zugriff 12.8.2022  Ahval (14.4.2022): More than a quarter of a million Turks killed by COVID-19, medical group saysTurkey, https://ahvalnews.com/turkey-covid-19/more-quarter-million-turks-killed-covid-19-medical-group-says, Zugriff 15.4.2022  BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.11.2020): Briefing Notes, KW 49, COVID-19-Zahlen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw49-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 28.2.2022  DS – Daily Sabah (11.3.2020): Turkey remains firm, calm as first coronavirus case confirmed, https://www.dailysabah.com/turkey/turkey-remains-firm-calm-as-first-coronavirus-case-confirmed/news, Zugriff 28.2.2022  JHU - Johns Hopkins University & Medicine (31.8.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 31.8.2022  WKO – Wirtschaftskammer Österreich (21.7.2022): Coronavirus: Situation in der Türkei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Schutzmassnahmen_und_Geschaeftsleben, Zugriff 31.8.2022 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 22.09.2022 Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB 30.11.2021, S. 10; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 48). Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MFA-NL 18.3.2021, S. 27f). Es ist zudem gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, die sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat (ÖB 30.11.2021, S. 10). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert werden. 55 befänden sich wegen "Terror"-Vorwürfen in Haft, gegen 49 weitere sei eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022).Artikel 23, der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB 30.11.2021, S. 10; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 48). Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MFA-NL 18.3.2021, S. 27f). Es ist zudem gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, die sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat (ÖB 30.11.2021, S. 10). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert werden. 55 befänden sich wegen "Terror"-Vorwürfen in Haft, gegen 49 weitere sei eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022). Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z.B. Strafverfahren und Strafen werden auch Ausreiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi - GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinformationssystem (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP) und im e-devlet (e-Government-Portal) aufscheint und somit dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt zugänglich und offenkundig wäre. Die Polizei und die Gendarmerie können eine Person auch auf andere Weise daran hindern, das Land legal zu verlassen, indem sie in der internen Datenbank, genannt PolNet, ohne Wissen eines Richters einschlägige Anmerkungen zur betreffenden Person einfügen. Solche Notizen können den Zoll darauf aufmerksam machen, dass die betreffende Person das Land nicht verlassen darf. Auf diese Weise kann eine Person an einem Flughafen angehalten werden, ohne dass ein Ausreiseverbot im GBT registriert wird (MFA-NL 18.3.2021, S. 27f). Die Regierung beschränkte Auslandsreisen von Bürgern, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Das galt auch für deren Familienangehörige. Die Behörden haben auch einige türkische Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran gehindert, das Land zu verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein (USDOS 12.4.2022, S. 48f.). Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das Innenministerium am 25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vgl. USDOS 13.3.2019, TM 25.7.2018). Trotz der Rücknahme der Annullierung konnten etliche Personen keine gültigen Pässe erlangen. Die Behörden blieben eine diesbezügliche Erklärung schuldig. Am 1.3.2019 hoben die Behörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 45), gefolgt von weiteren 28.075 im Juni 2020 (TM 22.6.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 45). Das türkische Verfassungsgericht hat Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung aufgehoben, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war, und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019).Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das Innenministerium am 25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019, TM 25.7.2018). Trotz der Rücknahme der Annullierung konnten etliche Personen keine gültigen Pässe erlangen. Die Behörden blieben eine diesbezügliche Erklärung schuldig. Am 1.3.2019 hoben die Behörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vergleiche USDOS 30.3.2021, S. 45), gefolgt von weiteren 28.075 im Juni 2020 (TM 22.6.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, S. 45). Das türkische Verfassungsgericht hat Ende Juli 2019 eine umstrittene Verordnung aufgehoben, die nach dem Putschversuch eingeführt worden war, und mit der die türkischen Behörden auch die Pässe von Ehepartnern von Verdächtigen für ungültig erklären konnten, auch wenn keinerlei Anschuldigungen oder Beweise für eine Straftat vorlagen. Die Praxis war auf breite Kritik gestoßen und als Beispiel für eine kollektive Bestrafung und Verletzung der Bewegungsfreiheit angeführt worden (TM 26.7.2019). Allerdings entschied das Verfassungsgericht Ende Jänner 2022, dass die massenhafte Annullierung der Pässe von Staatsbediensteten nach dem gescheiterten Putschversuch 2016 rechtswidrig war. Das Gericht stellte fest, dass einige Regelungen des Notstandsdekrets Nr. 7086 vom 6.2.2018 verfassungswidrig sind, unter anderem mit der Begründung, wonach die Vorschriften, die vorsehen, dass die Pässe der aus dem öffentlichen Dienst Entlassenen eingezogen werden, die Reisefreiheit des Einzelnen über das Maß hinaus einschränken, welches die Situation des Notstandes erfordern würde. Überdies wurde dem Verfassungsgericht nach das durch die Verfassung garantierte Recht der Unschuldsvermutung verletzt (Duvar 29.1.2022). Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar (AA 28.7.2022, S. 23, 26). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB 30.11.2021, S. 6; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 49).Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB 30.11.2021, S. 6; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 49). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 29.8.2022  Duvar (29.1.2022): Turkey’s top court rules passport cancellation for sacked civil servants unconstitutional, https://www.duvarenglish.com/turkeys-top-court-rules-passport-cancellation-for-sacked-civil-servants-unconstitutional-news-60256, Zugriff 8.2.2022  FR – Frankfurter Rundschau (11.6.2022): Gefangen in der Türkei: Mehr als 100 Deutsche dürfen nicht ausreisen, https://www.fr.de/politik/gefangen-erdogan-tuerkei-viele-deutsche-duerfen-nicht-zurueck-deutschland-pkk-91604026.html, Zugriff 11.8.2022  HDN – Hürriyet Daily News (25.7.2018): Turkish Interior Ministry reinstates 155,350 passports, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-interior-ministry-reinstates-155-350-passports-135000, Zugriff 16.10.2019  MFA-NL – Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf, Zugriff 16.11.2021  ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf, Zugriff 8.2.2022  TM – Turkish Minute (22.6.2020): Turkey removes passport restrictions for 28,000 more citizens, https://www.turkishminute.com/2020/06/22/turkey-removes-passport-restrictions-for-28000-more-citizens/, Zugriff 11.12.2020  TM – Turkish Minute (26.7.2019): Top court cancels regulation used to revoke passports of suspects' spouses, https://www.turkishminute.com/2019/07/26/top-court-cancels-regulation-used-to-revoke-passports-of-suspects-spouses/, Zugriff 16.10.2019  TM – Turkish Minute (1.3.2019): Turkey lifts restrictions on more than 50,000 passports, https://www.turkishminute.com/2019/03/01/turkey-lifts-restrictions-on-more-than-50000-passports/, Zugriff 16.10.2019  TM – Turkish Minute (25.7.2018): Turkey removes restrictions from 155,350 passports, https://www.turkishminute.com/2018/07/25/turkey-removes-restrictions-from-155350-passports/, Zugriff 16.10.2019  USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 4.5.2022  USDOS – United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/TURKEY-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.4.2021  USDOS – United States Department of State [USA] (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2004277.html, Zugriff 16.10.2019 Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 22.09.2022 Das starke Wachstum von 11 % des Bruttoinlandsprodukts im Jahr 2021 dürfte sich 2022 deutlich auf prognostizierte 2,7 % abschwächen (GTAI 1.6.2022). Die Weltbank geht sogar, nicht zuletzt infolge des Ukraine-Krieges, nur noch von 1,4 % Wirtschaftswachstum im Jahr 2022 aus (WB 19.4.2022). Die türkische Regierung strebt mit einer Niedrigzinspolitik ein starkes, kurzfristiges Wachstum an, das mit hohen Finanz- und Wirtschaftsrisiken einhergeht. Die Teuerung ist horrend und die Landeswährung hat stark an Wert verloren (GTAI 1.6.2022). Seit einem Jahr hat sich in der Türkei eine Inflation von rund 80 % festgesetzt. Unabhängige Experten gehen sogar von mehr als 120 % aus. Vor allem Lebensmittelpreise steigen fast täglich. Die türkische Lira verliert stetig an Wert. Bekam man 2021 im Sommer noch für neun Lira einen Euro, muss man schon (Stand Sommer 2022) 18 Lira für einen Euro zahlen (Standard 25.7.2022). Die Auslandsschulden sowohl der Unternehmen als auch des Staates geben Anlass zur Sorge. Die Währungsreserven sind niedrig und die Banken verfügen über geringe Einlagen (GTAI 1.6.2022). Die Arbeitslosigkeit im Land ist hoch (GTAI 1.6.2022). Die Gesamtbeschäftigung und die Erwerbsquote haben im Jahr 2021 das Niveau von vor der Pandemie übertroffen. Die Erholung verlief jedoch ungleichmäßig, wobei die informellen Arbeitsverhältnisse noch immer zurückliegen. Andererseits war die diesbezügliche Erholung bei Frauen schneller als bei Männern. Zwischen Dezember 2020 und Dezember 2021 stieg die Erwerbsbeteiligung der Frauen um 14 % gegenüber 6 % bei den Männern - obwohl die Frauenerwerbsquote der Türkei immer noch die niedrigste unter den OECD-Ländern ist. Auch die Jugendbeschäftigung hat sich erholt, aber 20,1 % der Jugendlichen sind immer noch arbeitslos (WB 19.4.2022). Eine Umfrage der Konrad-Adenauer-Stiftung vom Sommer 2021 unter über 3.200 türkischen Jugendlichen ergab, dass fast 73 % "gerne in einem anderen Land leben würden". 62,8 % der Befragten sahen ihre Zukunft in der Türkei nicht positiv (KAS 15.2.2022). Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie "sehr schwer" über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme- WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vgl. Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022).Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie "sehr schwer" über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme- WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vergleiche Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022). Nachdem im Februar 2022 die Mehrwertsteuer für Güter des täglichen Bedarfs von 8 % auf 1 % gesenkt wurde, erfolgte Ende März die Reduktion der Mehrwertsteuer auf zahlreiche weitere Konsumprodukte von 18 % auf 8 %, um die Auswirkungen der Inflation, die offiziell im Februar 2022 54,4 % betrug, zu bekämpfen (DS 28.3.2022). Selbige Reduktion erfolgte Anfang März bereits auf die Stromrechnungen für Privathaushalte sowie bei den Kosten für Bewässerung in der Landwirtschaft (Duvar 1.3.2022). Einer der größten Gewerkschaftsverbände, Türk-İş, veröffentlichte im März 2022 seine periodische Umfrage zur Hunger- und Armutsgrenze. Demnach sind die monatlichen Mindestausgaben einer vierköpfigen Familie für eine angemessene Ernährung (Hungergrenze) auf 4.928 Türkische Lira (ca. 300 Euro) gestiegen und lagen damit 675 Lira (ca. 41 Euro) über dem Mindestlohn. Die Ausgaben einer vierköpfigen Familie für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Transport, Bildung, Gesundheitsversorgung usw. (Armutsgrenze) beliefen sich auf 16.052 Lira (ca. 980 Euro), was fast dem Vierfachen des Mindestlohns entsprach, der mit Stand März 2022 bei 4.253 Lira (260 Euro) lag. Die Lebenshaltungskosten eines alleinstehenden Arbeitnehmers sind auf 6.473 Türkische Lira (ca. 395 Euro) gestiegen, was den Mindestlohn um 2.200 Lira (ca. 135 Euro) überschritt (Bianet 28.3.2022). Mit Wirkung vom 1.7.2022 wurde der Mindestlohn auf 5.500 Lira [rund 300 Euro] pro Monat festgelegt. Allerdings erhalten nach Angaben der Sozialversicherungsanstalt (SGK) mehr als 40 % aller Arbeitnehmer nur den Mindestlohn (DS 1.7.2022). Laut amtlicher Statistik lebten bereits 2019, also vor der COVID-19-Krise, 17 der 81 Millionen Einwohner unter der Armutsgrenze. 21,5 % aller Familien galten als arm (AM 27.1.2021). Unter den OECD-Staaten hat die Türkei einen der höchsten Werte hinsichtlich der sozialen Ungleichheit und gleichzeitig eines der niedrigsten Haushaltseinkommen. Während im OECD-Durchschnitt die Staaten 20 % des Brutto-Sozialprodukts für Sozialausgaben aufbringen, liegt der Wert in der Türkei unter 13 %. Die Türkei hat u. a. auch eine der höchsten Kinderarmutsraten innerhalb der OECD. Jedes fünfte Kind lebt in Armut (OECD 2019). In der Türkei sorgen in vielen Fällen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung. NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten. Die Ausgaben für Sozialleistungen betragen lediglich 12,1 % des BIP (ÖB 30.11.2021, S. 39). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). Quellen:  AM – Al Monitor (27.1.2021): COVID-19 pandemic expands poverty in Turkey, https://www.al-monitor.com/originals/2021/01/turkey-pandemic-pandemic-expands-poverty-high-inflation.html, Zugriff 24.2.2022  Bianet (28.3.2022): Starvation line tops the minimum wage by 675 lira in Turkey, https://bianet.org/english/human-rights/259711-starvation-line-tops-the-minimum-wage-by-675-lira-in-turkey, Zugriff 29.3.2022  DS – Daily Sabah (1.7.2022): Turkey announces 30% raise in midyear minimum wage hike, https://www.dailysabah.com/business/economy/turkey-announces-30-raise-in-midyear-minimum-wage-hike, Zugriff 16.8.2022  DS - Daily Sabah (28.3.2022): Turkey slashes taxes on several products in bid to curb inflation, https://www.dailysabah.com/business/economy/turkey-slashes-taxes-on-several-products-in-bid-to-curb-inflation, Zugriff 25.5.2022  Duvar (7.6.2022): 14.8 million people in Turkey suffer from undernourishment: UN report, https://www.duvarenglish.com/148-million-people-in-turkey-suffer-from-undernourishment-un-report-news-60908, Zugriff 15.6.2022  Duvar (1.3.2022): Turkey cuts VAT on electricity to 8 percent to combat inflation, https://www.duvarenglish.com/turkey-cuts-vat-on-electricity-to-8-percent-to-combat-inflation-news-60486, Zugriff 25.5.2022  GCT – Greek City Times (8.6.2022): Malnutrition in Turkey explodes as Erdoğan escalates war rhetoric against Greece, https://greekcitytimes.com/2022/06/08/malnutrition-in-turkey-erdogan/, Zugriff 15.6.2022  GTAI – Germany Trade and Invest (1.6.2022): Die Risiken für die türkische Wirtschaft nehmen zu, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/wirtschaftsausblick/tuerkei/tuerkische-wirtschaft-waechst-trotz-coronakrise-247908, Zugriff 16.8.2022  KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (15.2.2022): Jugendstudie Türkei 2021, https://www.kas.de/de/web/tuerkei/publikationen/einzeltitel/-/content/jugendstudie-tuerkei-2021-2, Zugriff 24.2.2022  OECD – Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

(2019): Society at a Glance 2019: OECD Social Indicators, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/soc_glance-2019-en.pdf?expires=1573813322&id=id&accname=guest&checksum=2EE74228759055A97295ED4460FC22E0, Zugriff 24.2.2022  ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf, Zugriff 8.2.2022  Standard (25.7.2022): Türkei lernt, mit Inflationsraten jenseits der 100 Prozent zu leben, https://www.derstandard.at/story/2000137723848/tuerkei-lernt-mit-inflationsraten-jenseits-der-100-prozent-zu-leben?ref=loginwall_articleredirect, Zugriff 16.8.2022  TM – Turkish Minute (8.6.2022): 90 percent of Turks struggling to make ends meet amid economic crisis: poll, https://www.turkishminute.com/2022/06/08/rcent-of-turks-struggling-to-make-ends-meet-amid-economic-crisis-poll/, Zugriff 15.6.2022  TM – Turkish Minute (7.6.2022): 14.8 million Turks suffer from insufficient food consumption, UN data show, https://www.turkishminute.com/2022/06/07/illion-turks-suffer-from-insufficient-food-consumption-un-data-show/, Zugriff 15.6.2022  WB – World Bank (19.4.2022): The World Bank in Türkiye - Overview - Recent Economic Developments, https://www.worldbank.org/en/country/turkey/overview#3, Zugriff 12.9.2022  WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.5.2022): Die türkische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tuerkische-wirtschaft.html#heading_wirtschaftslage, Zugriff 24.2.2022 Sozialbeihilfen / -versicherung Letzte Änderung: 22.09.2022 Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 28.7.2022, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 28.7.2022, S. 21). Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 43 Sozialprogramme
(2019), welche an bestimmte Bedingungen gekoppelt sind, die nicht immer erfüllt werden können, wie z. B. Sachspenden: Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien etc.; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 TL für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. "Milchgeld" in einmaliger Höhe von 232 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Einkommen für Behinderte und Altersschwache zwischen 662 TL und 992 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 1.798 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hat 2021 alle zwei Monate Anspruch auf 650 TL (zweimonatlich) aus dem Budget des Familienministeriums. Der Maximalbetrag für die Witwenrente beträgt mittlerweile 5.641 TL. Zudem gibt es die Witwenrente, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (maximal 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch maximal 4.500 TL) (ÖB 30.11.2021, S. 40). Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vgl. SSA 9.2018).Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SGK 2016b; vergleiche SSA 9.2018). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 29.8.2022  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%Bcrkei_%28Stand_Mai_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 24.2.2022  ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf, Zugriff 8.2.2022  SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei]
(2016a): Das Türkische Soziale Sicherheitssystem, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/das_turkische, Zugriff 24.2.2022  SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei]
(2016b): Financing of Social Security, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/social_security_system/social_security_system, Zugriff 24.2.2022  SSA – Social Security Administration [USA] (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html, Zugriff 28.6.2022 Arbeitslosenunterstützung Letzte Änderung: 22.09.2022 Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens drei Monaten bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR 2022; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 39). - Anfang Juli 2022 kündigte Präsident Erdoğan die Erhöhung des Mindestlohns um 30 % auf 5.550 Türkische Lira [rund 300 Euro] an (HDN 1.7.2022). - Auf das Arbeitslosengeld werden keine Steuern oder Abzüge erhoben, mit Ausnahme der Stempelsteuer (İŞKUR 2022). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 2021; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 39, İŞKUR 2022).Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen in der Türkei Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens drei Monaten bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage lang der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR 2022; vergleiche ÖB 30.11.2021, S. 39). - Anfang Juli 2022 kündigte Präsident Erdoğan die Erhöhung des Mindestlohns um 30 % auf 5.550 Türkische Lira [rund 300 Euro] an (HDN 1.7.2022). - Auf das Arbeitslosengeld werden keine Steuern oder Abzüge erhoben, mit Ausnahme der Stempelsteuer (İŞKUR 2022). Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 2021; vergleiche ÖB 30.11.2021, S. 39, İŞKUR 2022). Quellen:  HDN - Hürriyet Daily News (1.7.2022): Türkiye raises minimum wage by 30%, https://www.hurriyetdailynews.com/turkiye-raises-minimum-wage-by-25-175023, Zugriff 16.8.2022  IOM – International Organization for Migration
(2021): Länderinformationsblatt Türkei 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202021%20T%C3%BCrkei%20DE.pdf, Zugriff 24.2.2022  IOM – International Organization for Migration
(2019): Länderinformationsblatt Türkei 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Turkey_DE.pdf, Zugriff 24.2.2022  İŞKUR - Türkiye İş Kurumu
(2022): Unemployment Benefit, https://www.iskur.gov.tr/en/job-seeker/unemployment-insurance/unemployment-benefit/, Zugriff 16.8.2022  ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf, Zugriff 8.2.2022 Pension Letzte Änderung: 22.09.2022 Pensionen gibt es für den öffentlichen und den privaten Sektor. Kosten: Eigenbeteiligungen werden an die Anstalt für Soziale Sicherheit (SGK) entrichtet, weitere Kosten entstehen nicht. Wenn der Begünstigte die Anforderungen erfüllt, erhält er eine monatliche Pension entsprechend der Höhe der Prämienzahlung. Berechtigung: ● Staatsbürger über 18 Jahre ● Türken, die ihre Arbeit im Ausland nachweisen können (bis zu einem Jahr Arbeitslosigkeit ist anrechenbar) ● Ehepartner und Bürger ohne Beruf über 18 Jahren können eine Rente erhalten, wenn sie ihre Prämien für den gesamten oder einen Teil ihres Auslandsaufenthaltes in einer Fremdwährung an SGK, Bağkur [Selbständige] oder Emekli Sandığı [Beamte] gezahlt haben. Voraussetzungen: ● Anmelden bei der Sozialversicherung SGK ● Hausfrauen müssen sich bei Bağkur anmelden ● Antrag an die Sozialversicherung, an welche sie ihre Beiträge gezahlt haben, innerhalb von zwei Jahren nach der Rückkehr Personen älter als 65 Jahre, Menschen mit Behinderungen über 18 und Personen mit Verwandten unter 18 Jahren mit Behinderungen, für die sie die gesetzliche Vormundschaft übernehmen, können eine regelmäßige monatliche Zahlung erhalten. Unmittelbare Familienmitglieder von Versicherten, die nach ihrer Pensionierung verstorben sind und/oder mindestens zehn Jahre gearbeitet haben, haben Anspruch auf Witwen- oder Waisenhilfe. Wenn der/die Verstorbene länger als fünf Jahre gearbeitet hat, haben seine/ihre Kinder unter 18 Jahren, Kinder in der Sekundarschule unter 20 Jahren und Kinder, die unter 25 Jahre alt sind und an einer Hochschule eingeschrieben sind, Anspruch auf Waisenhilfe (IOM 2021). Die Alterspension (Yaşlılık aylığı) ist der durchschnittliche Monatsverdienst des Versicherten multipliziert mit dem Rückstellungssatz. Der durchschnittliche Monatsverdienst ist der gesamte Lebensverdienst des Versicherten dividiert durch die Summe der Tage der gezahlten Beiträge, multipliziert mit 30. Der Rückstellungssatz beträgt 2 % für jede 360-Tage-Beitragsperiode (aliquot reduziert für Zeiträume von weniger als 360 Tagen), bis zu 90 %. Eine Sonderberechnung gilt, wenn die Erstversicherung vor dem 1.10.2008 erfolgte (SSA 9.2018). Obwohl die staatliche Mindestpension zu Beginn des Jahres 2022 von 1.500 auf 2.500 Lira gestiegen ist, blieb sie hinter dem Mindestlohn zurück, der im Dezember 2021 um 50 % auf 4.250 Lira angehoben wurde. Und dies angesichts einer offiziellen Inflationsrate von rund 40 %, die von unabhängigen Instituten auf über 80 % im Jahr 2021 geschätzt wurde. Etwa 1,3 Millionen der 13,4 Millionen türkischen Sozialhilfeempfänger erhalten den niedrigsten Satz der staatlichen Pension (AM 19.1.2022; vgl. Bianet 4.1.2022). Die übrigen Pensionen wurden um 25-30 % erhöht (Bianet 4.1.2022). Die türkischen Pensionisten gehören zu den ärmsten der Welt. Das Pensionsniveau in der Türkei liegt bei knapp 22 % des Wertes der nationalen Armutsgrenze, was bedeutet, dass die Pension nicht ausreicht, um Altersarmut zu verhindern (ILO 2021 S. 56f).Obwohl die staatliche Mindestpension zu Beginn des Jahres 2022 von 1.500 auf 2.500 Lira gestiegen ist, blieb sie hinter dem Mindestlohn zurück, der im Dezember 2021 um 50 % auf 4.250 Lira angehoben wurde. Und dies angesichts einer offiziellen Inflationsrate von rund 40 %, die von unabhängigen Instituten auf über 80 % im Jahr 2021 geschätzt wurde. Etwa 1,3 Millionen der 13,4 Millionen türkischen Sozialhilfeempfänger erhalten den niedrigsten Satz der staatlichen Pension (AM 19.1.2022; vergleiche Bianet 4.1.2022). Die übrigen Pensionen wurden um 25-30 % erhöht (Bianet 4.1.2022). Die türkischen Pensionisten gehören zu den ärmsten der Welt. Das Pensionsniveau in der Türkei liegt bei knapp 22 % des Wertes der nationalen Armutsgrenze, was bedeutet, dass die Pension nicht ausreicht, um Altersarmut zu verhindern (ILO 2021 S. 56f). Quellen:  AM – Al Monitor (19.1.2022): Inflation crisis hits Turkey's retirees hardest of all, https://www.al-monitor.com/originals/2022/01/inflation-crisis-hits-turkeys-retirees-hardest-all, Zugriff 9.2.2022  Bianet (4.1.2022): Turkey raises lowest pension by 66 percent, https://bianet.org/english/labor/255697-turkey-raises-lowest-pension-by-66-percent, Zugriff 9.2.2022  ILO – International Labour Organization
(2021): World Social Protection Report 2020–22: Social Protection at the Crossroads – in Pursuit of a Better Future, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_817572.pdf, Zugriff 9.2.2022  IOM – Internationale Organisation für Migration
(2021): Länderinformationsblatt Türkei 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202021%20T%C3%BCrkei%20DE.pdf, Zugriff 24.2.2022  SSA – Social Security Administration [USA] (9.2018): Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2018: Turkey, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/europe/turkey.html, Zugriff 28.6.2022 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 22.09.2022 Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc.. Die staatliche türkische Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Bei Arzneimitteln muss jeder Versicherte (Pensionisten ausgenommen) grundsätzlich einen Selbstbehalt von 10 % tragen. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. Die Gesundheitsreform gilt als Erfolg, denn 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes der Türkei. Personen ohne reguläres Einkommen müssen ca. € 10 pro Monat einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (weniger als € 150/Monat) (ÖB 30.11.2021, S. 40). Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016c). Erklärtes Ziel der Regierung ist es, das Gesundheitsversorgungswesen neu zu organisieren, indem sogenannte Stadtkrankenhäuser überwiegend in größeren Metropolen des Landes errichtet werden (MPI-SR 3.2021). Es handelt sich dabei zum Teil um riesige Komplexe, die über eine Belegkapazität von tausenden von Betten verfügen sollen und zum Teil auch schon verfügen. Im Rahmen der Reorganisation sollen insgesamt 31 Stadtkrankenhäuser mit mindestens 43.500 Betten entstehen (MPI-SR 20.6.2020). Mit Stand März waren 13 Stadtkrankenhäuser in Betrieb. Die Finanzierung ist in der Öffentlichkeit nach wie vor sehr umstritten, da sie auf öffentlich-privaten Partnerschaften beruht, es insbesondere an Transparenz fehlt und die Staatskasse durch dieses Vorhaben enorm belastet wird (MPI-SR 3.2021). Der private Krankenhaussektor spielt schon jetzt eine wichtige Rolle. Landesweit gibt es 562 private Krankenhäuser mit einer Kapazität von 52.000 Betten. Mit der Inbetriebnahme der Krankenhäuser ergibt sich ein großer Bedarf an Krankenhausausstattung, Medizintechnik und Krankenhausmanagement. Dies gilt auch für medizinische Verbrauchsmaterialien. Die Regierung und die Projektträger bemühen sich zwar, einen möglichst großen Teil des Bedarfs von lokalen Produzenten zu beziehen, dennoch wird die Türkei zum Teil auf internationale Hersteller angewiesen sein (MPI-SR 20.6.2020). Die neuen Stadtkrankenhäuser leisten mit ihren Kapazitäten einen großen Beitrag in der Corona-Krise. In einigen davon wurden sogenannte Corona-Zentren eingerichtet (MPI-SR 3.2021). Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB 30.11.2021, S. 40). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 28.7.2022, S. 21). Zur Behandlung von Drogenabhängigkeit wird allerdings nicht Methadon, sondern entweder eine Kombination aus Buphrenorphin+Naloxan oder Morphin angewandt (MedCOI 18.2.2020). Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 45 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser in Ankara und Bursa unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 28.7.2022, S. 22). Der Gesundheitssektor gehört zu den Branchen, welche am stärksten von der Abwanderung ins Ausland betroffen sind. Nach Angaben des türkischen Ärzteverbandes (TTB) ist die Zahl der abwandernden Mediziner besonders in den letzten vier Jahren explodiert. Während im Jahr 2012 insgesamt nur 59 von ihnen ins Ausland gingen, kehrten zwischen 2017 und 2021 fast 4.400 Ärzte dem Land den Rücken (FNS 31.3.2022a). TTB-Generalsekretär Vedat Bulut erklärte, dass im Jahr 2021 1.405 Ärzte ins Ausland gingen, während diese Zahl 2022 voraussichtlich auf 2.500 steigen wird. Etwa 55 % von ihnen sind Fachärzte (Duvar 23.5.2022). Eine der Hauptursachen für die Abwanderung, nebst der Wirtschaftskrise, ist die zunehmende Gewaltbereitschaft gegenüber Ärztinnen und Ärzten. Die türkische Ärztekammer meldete im Jahr 2020 insgesamt fast 12.000 Fälle von Gewalt gegen medizinischem Fachpersonal, darunter auch mehrere Todesfälle (FNS 31.3.2022a). 8 Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2022%29_28.07.2022.pdf, Zugriff am 29.8.2022  Duvar (23.5.2022): Top Turkish medical group: Seven doctors going abroad every day, https://www.duvarenglish.com/no-monkeypox-cases-detected-in-turkey-health-ministry-news-60868, Zugriff 25.5.2022  FNS – Friedrich-Naumann-Stiftung (31.3.2022a): Brain-Drain: Die Abwanderung türkischer Ärztinnen und Ärzte, https://www.freiheit.org/de/tuerkei/brain-drain-die-abwanderung-turkischer-aerztinnen-und-aerzte?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=Newsletter+2021-12-08T17%3A03%3A25%2B01%3A00, Zugriff 6.4.2022  IOM – International Organization for Migration
(2021): Länderinformationsblatt Türkei 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS%202021%20T%C3%BCrkei%20DE.pdf, Zugriff 24.2.2022  MedCOI (18.2.2020): BMA 13335, Zugriff 24.2.2022 [Das Dokument liegt in der Staatendokumentation auf.]  MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (3.2021): Social Law Report No. 4/2021 - Sozialrechtliche Entwicklungen in der Türkei Berichtszeitraum: April 2020 – März 2021, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen/Social_Law_Reports/SLR_4_2021__T%C3%BCrkei.pdf, Zugriff 9.2.2022 MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (3.2021): Social Law Report No. 4 aus 2021, - Sozialrechtliche Entwicklungen in der Türkei Berichtszeitraum: April 2020 – März 2021, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen/Social_Law_Reports/SLR_4_2021__T%C3%BCrkei.pdf, Zugriff 9.2.2022  MPI-SR - Max-Planck-Institut für Sozialrecht [Hekimler, Alpay] (20.6.2020): Entwicklungen der Sozialpolitik und Sozialgesetzgebung in der Türkei Berichtszeitraum: Januar 2019 – April 2020, https://www.mpisoc.mpg.de/fileadmin/user_upload/data/Sozialrecht/Publikationen/Schriftenreihen/Social_Law_Reports/SLR_5_2020_T%C3%BCrkei__final.pdf, Zugriff 24.2.2022  ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_%C3%96B-Bericht_2021-11.pdf, Zugriff 8.2.2022  SGK – Sosyal Güvenlik Kurumu – Anstalt für Soziale Sicherheit [Türkei]
(2016c): Universal Health Insurance, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/universal_health_ins, Zugriff 12.9.2022 [Link ist z.Z. nicht verfügbar. Die Daten sind bei Bedarf bei der Staatendokumentation einsehbar.] Behandlung nach Rückkehr Letzte Änderung: 20.09.2022 Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem" (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020, S. 49). Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27). Personen, die für die Abeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in/für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), türkische Hisbullah [Anm.: auch als kurdische Hisbullah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbullah im Libanon verbunden], al-Qaida, den sogenannten Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB 30.11.2021, S. 38). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TR-MFA o.D.). Die PYD bzw. der militärische Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 4.2.2022). Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 28.7.2022, S. 15). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 16.11.2021). Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 16.11.2021). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 16.11.2021).Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 28.7.2022, S. 15). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 16.11.2021). Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2019, S. 52; vergleiche AA 16.11.2021). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vergleiche Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 16.11.2021). Festnahmen, Strafverfolgung oder Ausreisesperre erfolgten des Weiteren vielfach in Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Im Falle einer Verurteilung wegen "Präsidentenbeleidigung" oder der "Mitgliedschaft in einer oder Propaganda für eine terroristische Organisation" riskieren Betroffene gegebenenfalls eine mehrjährige Haftstrafe, teilweise auch lebenslange erschwerte Haft (AA 16.11.2021). Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses mit einer bekanntlich gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB 30.11.2021, S. 10). Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 30.11.2021, S. 37). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. ÖB 30.11.2021, S. 38). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 30.11.2021, S. 42). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. NL-MFA 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (NL-MFA 18.3.2021, S. 71).Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 30.11.2021, S. 37). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vergleiche ÖB 30.11.2021, S. 38). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3, des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 30.11.2021, S. 42). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vergleiche NL-MFA 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (NL-MFA 18.3.2021, S. 71). Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB 1.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 22). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB 1.3.2022).Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB 1.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 22). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB 1.3.2022). Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem: ● Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com ● Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org, http://bruecke-istanbul.com/ ● TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB 30.11.2021, S. 39). Individuell Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Behandlung psychischer Erkrankungen in allen Krankenhäusern der Türkei, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen, möglich ist. Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene gibt es nur in Form von insgesamt neun geschlossenen Einrichtungen, welche chronisch erkrankte Patienten ohne familiäre Unterstützung und/oder bei Gefahr für die Öffentlichkeit aufnehmen. Es bestehen ca. 450 private Rehabilitationszentren für psychisch Kranke. Die Situation psychisch Kranker in der Türkei ist gekennzeichnet durch eine Dominanz krankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter (Tageskliniken und/oder -stätten) und komplementärer Versorgungsangebote (z.B. Beratungsstellen, Kontaktbüros, betreutes Wohnen etc.). Weiterführende Therapien können aus fachlichen und finanziellen Gründen nicht immer angeboten werden. Eine Beratung oder Behandlung bei einem der vielen niedergelassenen Fachärzte oder der im Ausland umfassend ausgebildeten Psychologen, Psychiatern, psychotherapeutisch tätigen Ärzten oder Neurologen ist nur als Privatpatient möglich. Ihr Wirkungskreis bezieht sich zudem fast ausschließlich auf die Großstädte. Als Kostenträger kommt die staatliche Sozialversicherungsanstalt SGK (Sosyal Güvenlik Kurumu) in Betracht. Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert, vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Grundsätzlich können in staatlichen Krankenhäusern angemessen, unter anderem Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen, behandelt werden. Insgesamt standen 2017 türkeiweit elf psychiatrische Fachkliniken mit einer Bettenkapazität von 4.019 zur Verfügung, weitere Betten gibt es in besonderen Fachabteilungen von einigen Regionalkrankenhäusern. Insgesamt 36 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige (AMATEM) befinden sich in 33 Provinzen. Zusätzlich werden in 50 ambulanten und 44 stationären Gesundheitszentren Behandlungsmöglichkeiten angeboten. Laut Deutscher Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) sind vorhandenen Systeme nicht ausreichend, um eine medizinische Versorgung auf angemessenem Niveau für alle Bürger zu gewährleisten. Obwohl für die Versicherten die Behandlung kostenlos ist, sind materielle und personelle Ausstattung oft mangelhaft, sodass mehr als eine ausreichende Basisversorgung nicht möglich ist. Selbst in Krankenhäusern sind die Patienten auf die Pflege durch Verwandte angewiesen. Medikamentenengpässe sind nicht selten. Nicht Sozialversicherte haben keinen Anspruch auf Leistungen. Daneben gibt es ein privates ärztliches Versorgungssystem, das gehobenen internationalen Standards genügt. Auch die Krisenmedizin ist auf einem guten Stand. IOM - Internationale Organisation für Migration gibt in einer Auskunft vom 28.2.2020 an, dass die Behandlung der paranoiden Schizophrenie in der Türkei verfügbar, bzw. möglich ist. In der Provinz Sakarya (der Antragsteller stammt aus dieser Provinz; Anm. Staatendokumentation) gibt es private und staatliche Krankenhäuser in denen psychiatrische Abteilungen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus bietet das Universitätskrankenhaus in Sakarya Dienstleistungen für Patienten an, die einen Krankenhausaufenthalt benötigen. Die ambulanten Behandlungskosten belaufen sich zwischen 37,32 EUR und 74,64 EUR pro Besuch, je nach dem, wo diese Behandlungen durchgeführt werden, in der Universitäts- oder Privatklinik.IOM - Internationale Organisation für Migration gibt in einer Auskunft vom 28.2.2020 an, dass die Behandlung der paranoiden Schizophrenie in der Türkei verfügbar, bzw. möglich ist. In der Provinz Sakarya (der Antragsteller stammt aus dieser Provinz; Anmerkung Staatendokumentation) gibt es private und staatliche Krankenhäuser in denen psychiatrische Abteilungen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus bietet das Universitätskrankenhaus in Sakarya Dienstleistungen für Patienten an, die einen Krankenhausaufenthalt benötigen. Die ambulanten Behandlungskosten belaufen sich zwischen 37,32 EUR und 74,64 EUR pro Besuch, je nach dem, wo diese Behandlungen durchgeführt werden, in der Universitäts- oder Privatklinik. Wenn eine Hospitalisierung erforderlich ist, würde dies in Universitäts- bzw. Privatkliniken, einschließlich Krankenhausaufenthalt (ohne Kosten für eingesetzte Medikamente) etwa 111,96 EUR bzw. 298,56 EUR pro Tag kosten. Die Medikamentenkosten entnehmen Sie bitte den Antworten unter Punkt
  1. Das Warten auf einen Behandlungstermin, sowohl in einer Ambulanz als auch in einem Krankenhaus, kann mindestens eine Woche bis zwei Monaten dauern. In dringenden Fällen kann der Patient je nach Verfügbarkeit in ein anderes Krankenhaus in einer benachbarten Stadt überwiesen werden. Bezüglich der Behandlungskosten werden diese im Ausmaß von 80 bis 100 % durch die Versicherung abgedeckt, wenn der Patient beim staatlichen Krankenversicherungssystem angemeldet ist, und wenn sein Gesundheitszustand den Bedingungen der Versicherungsanstalt entspricht. Die Bandbreite der Kosten für das gesamte Behandlungspaket liegt, abhängig vom Patienten und der Behandlungsform, zwischen 2.985,63 EUR und 37.320,40 EUR. Quelle: BFA, Staatendokumentation, Anfragebeantwortung Türkei, Behandlung von paranoider Schizophrenie vom 02.03.2020
  2. Beweiswürdigung: II.2.
  3. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.römisch zwei.2.
  4. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  5. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, familiäre und private Verhältnisse des BF in seinem Heimatland) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität – aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.2.
  6. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, familiäre und private Verhältnisse des BF in seinem Heimatland) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität – aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments (türkischen Reisepass und des türkischen Nüfus im Asylverfahren bzw. NAG Verfahren) konnte die Identität des BF festgestellt werden. Die Einreise des BF nach Österreich, der Aufenthaltsstatus sowie die Dauer des Aufenthaltes des BF in Österreich leite sich anhand der Unterlagen zu seinem gegenständlichen Verfahren, vor allem aus dem Fremdenrechtsakt und einer Abfrage beim Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Fremdenregister (IZR) ab. Die Zeiten der Berufstätigkeit bzw. die Wohnorte des BF in Österreich, ergeben sich aus der Einsicht in einen aktuellen Sozialversicherungsauszug und einer Abfrage beim Zentralen Melderegister (ZMR). Dass der BF über einen Aufenthaltstitel verfügt, resultiert aus einer Anfrage beim Zentralen Fremdenregister. Dass der BF über kein Vermögen verfügt bzw. Schulden hat, lässt sich anhand der unwiderlegten Angaben des BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung feststellen. Die Türkischkenntnisse des BF ergeben sich aus dem Umstand, dass der BF dies selbst vorbrachte. Dass sich der BF mit seiner Ex-Frau, seiner Tochter und Bekannten auf Türkisch unterhält, wurde von diesem glaubwürdig angegeben. Zudem besuchte der BF in der Türkei die Schule. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF, ergeben sich aus den Angaben des BF im Zusammenschau mit den Ausführungen des Sachverständigen des psychiatrisch kriminalprognostischen Gutachtens des XXXX und der fachärztlichen Stellungnahme der Justizanstalt XXXX vom 13.02.2023.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF, ergeben sich aus den Angaben des BF im Zusammenschau mit den Ausführungen des Sachverständigen des psychiatrisch kriminalprognostischen Gutachtens des römisch 40 und der fachärztlichen Stellungnahme der Justizanstalt römisch 40 vom 13.02.
  7. Dass der BF Familienangehörige in Österreich hat bzw. die Beziehungsgestaltung zu diesen und deren Aufenthaltsstatus, resultieren aus den schlüssigen Angaben des BF sowie einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Der BF brachte zu keinem Zeitpunkt vor, dass er von seinen zwei Onkel in Österreich oder einer anderen Person in einem anderen europäischen Land finanziell oder in sonstiger Weise abhängig war oder ist. Der BF hat weder vorgebracht, dass seine Angehörigen auf Betreuung durch den BF angewiesen wären oder diese vom BF finanziell oder anderweitig abhängig wären. Der BF lebte vor seiner Inhaftierung alleine. Der BF erhielt zu diesem Zeitpunkt Notstandshilfe. Der BF hat zu seiner Ex-Frau und seiner Tochter keinen Kontakt. Nach entsprechender Nachfrage durch seine gewillkürte Vertretung erklärte der BF, dass er auch nicht versucht habe mit seiner Tochter Kontakt aufzunehmen. Die Feststellung, dass der BF nach seiner Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug einer Arbeit nachgehen möchte, leitet sich aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung ab. Dass der BF in Österreich straffällig geworden ist, lässt sich dem Strafregister der Republik Österreich entnehmen sowie den diesbezüglichen Urteilen. Dass der BF über Verwandte in der Türkei verfügt und zuletzt im Jahr XXXX in der Türkei war, resultierte aus den unwiderlegten Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Wenn der BF diesbezüglich darlegt, er würde bei seiner Rückkehr in die Türkei nicht mit der Unterstützung von Familienangehörigen rechnen können, wird diesem Sachvortrag kein Glauben geschenkt. Der BF stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Auch wenn der Kontakt aufgrund familiärer Probleme derzeit nicht besteht, ist davon auszugehen, dass dieser wieder aufgenommen wird, wenn der BF in die Türkei zurückkehrt. Der BF kann dann auch mit Unterstützung durch seine Familie rechnen.Dass der BF über Verwandte in der Türkei verfügt und zuletzt im Jahr römisch 40 in der Türkei war, resultierte aus den unwiderlegten Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Wenn der BF diesbezüglich darlegt, er würde bei seiner Rückkehr in die Türkei nicht mit der Unterstützung von Familienangehörigen rechnen können, wird diesem Sachvortrag kein Glauben geschenkt. Der BF stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Auch wenn der Kontakt aufgrund familiärer Probleme derzeit nicht besteht, ist davon auszugehen, dass dieser wieder aufgenommen wird, wenn der BF in die Türkei zurückkehrt. Der BF kann dann auch mit Unterstützung durch seine Familie rechnen. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde darüber rechtskräftig abgesprochen, dass der BF bei seiner Rückkehr in die Türkei keinen Repressalien ausgesetzt ist oder von staatlichen Stellen oder Privatpersonen nicht verfolgt werde oder anderweitige Probleme habe. Zudem wurde eine Gefährdung des BF, dass dieser in der Türkei der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen werde oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage gerate, verneint. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde darüber rechtskräftig abgesprochen, dass der BF bei seiner Rückkehr in die Türkei keinen Repressalien ausgesetzt ist oder von staatlichen Stellen oder Privatpersonen nicht verfolgt werde oder anderweitige Probleme habe. Zudem wurde eine Gefährdung des BF, dass dieser in der Türkei der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen werde oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage gerate, verneint. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt. Es wurde dazu die Sammlung von verfügbaren Informationen und die Auswertung von vorhandenen oder zu sammelnden Informationen (Länderinformationsblätter (LIB)) seitens der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, herangezogen. Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt. Es wurde dazu die Sammlung von verfügbaren Informationen und die Auswertung von vorhandenen oder zu sammelnden Informationen (Länderinformationsblätter (LIB)) seitens der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, herangezogen. Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren. Der BF ist den getroffenen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten. Vollständigkeitshalber wird noch darauf hingewiesen, dass die dem BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Türkei zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des BF in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann. Es ist - bei einem Land wie der Türkei mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen - de facto unmöglich, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das erkennende Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient.
  8. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  9. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  10. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) II.3.
  11. Einreiseverbot: römisch zwei.3.
  12. Einreiseverbot: Die Erlassung eines Einreiseverbotes setzt gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Als bestimmte, eine solche Gefährdung indizierende Tatsache hat nach der Z 1 des § 53 Abs. 3 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Die Erlassung eines Einreiseverbotes setzt gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Als bestimmte, eine solche Gefährdung indizierende Tatsache hat nach der Ziffer eins, des Paragraph 53, Absatz 3, FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, mwN). Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, mwN). Dabei ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung z

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