RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlL516 2264940-1 Spruch, L516 2264940-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX StA Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2022, Zahl 1277511404-210571776, nach mündlicher Verhandlung am 11.05.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 StA Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2022, Zahl 1277511404-210571776, nach mündlicher Verhandlung am 11.05.2023 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und stellte am 29.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit gegenständlich angefochtenem Bescheid hinsichtlich (I.) der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie (II.) des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, sprach mit Spruchpunkt aus, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und sprach mit Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und stellte am 29.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit gegenständlich angefochtenem Bescheid hinsichtlich (römisch eins.) der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG sowie (römisch zwei.) des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG, erließ (römisch vier.) eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, sprach mit Spruchpunkt aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und sprach mit Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Teilerkenntnis vom 09.01.2023 der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte VII und VI des angefochtenen Bescheides statt, hob diese Spruchpunkte auf und stellte fest, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukomme.Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Teilerkenntnis vom 09.01.2023 der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sieben und römisch sechs des angefochtenen Bescheides statt, hob diese Spruchpunkte auf und stellte fest, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukomme. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bilden somit die übrigen Spruchpunkte. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 11.05.2023 eine mündliche Verhandlung durch, an der Beschwerdeführer unvertreten teilnahm; die belangte Behörde erschien nicht.
- Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich] 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Pakistan Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Punjabi und der Kaste der Jat an. Seine Identität steht nicht fest. (NS EB 30.04.2021, S 1; NS EV 04.11.2021 S 5) Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX in der Provinz Punjab, wo er aufwuchs und bis zu seiner Ausreise auch lebte. Er besuchte in Pakistan neun Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern und die beiden Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Pakistan. Die Mutter lebt inzwischen mit den beiden Brüdern getrennt vom Vater des Beschwerdeführers, da sie vom Vater des Beschwerdeführers verlassen wurde. (VS 11.05.2023 S 6, 7)Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort römisch 40 in der Provinz Punjab, wo er aufwuchs und bis zu seiner Ausreise auch lebte. Er besuchte in Pakistan neun Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern und die beiden Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Pakistan. Die Mutter lebt inzwischen mit den beiden Brüdern getrennt vom Vater des Beschwerdeführers, da sie vom Vater des Beschwerdeführers verlassen wurde. (VS 11.05.2023 S 6, 7) Der Beschwerdeführer verließ seinen Heimatort und Pakistan ungefähr im Dezember 2020 oder Jänner 2021 und reiste über verschiedene Länder nach Österreich. (NS EB 04.11.2021 S 9, 11) 1.2 Zu seiner Lebenssituation in Österreich Der Beschwerdeführer reiste Ende April 2021 als unbegleiteter Minderjähriger in Österreich ein, wo er sich seither gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz ununterbrochen aufhält. Es handelt sich gegenständlich um seinen ersten und einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat von Beginn seines Verfahrens an sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinem Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. (IZR) Der Beschwerdeführer absolviert seit August 2022 eine Lehre für die berufliche Tätigkeit als Bäcker und bezieht seit 09.09.2022 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Der Beschwerdeführer ist selbsterhaltungsfähig. Von seinem Arbeitgeber wird der Beschwerdeführer als sehr zuverlässig mit sehr guten Umgangsformen, der sehr schnell lernt, beschrieben. Die Direktion und Lehrer:innen der Berufsschule, die der Beschwerdeführer besucht, beschreiben den Beschwerdeführer als wissbegierig, ehrgeizig, hilfsbereit sowie als sehr gute Fachkraft und Gewinn für seinen Lehrbetrieb. (GVS; AS 225; Schreiben des Arbeitgebers vom 10.01.2023 (OZ 6); Petition der Direktion und Lehrer:innen der Berufsschule vom 05.06.2023 (OZ 15)) Der Beschwerdeführer hat die Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen im April 2022 bestanden. Er kann sich sehr gut in deutscher Sprache verständigen. Er verstand dabei die ihm in der mündlichen Verhandlung ohne Dolmetscherin in deutscher Sprache gestellten Fragen sofort und antwortete auf diese spontan, rasch, flüssig und verständlich nahezu fehlerfrei in einer freien, zusammenhängenden Erzählung auf Deutsch. (AS 263-265; VS 11.05.2023 S 5, 6) Der Beschwerdeführer hat in Österreich ein soziales Netz und Freunde (VS 11.05.2023 S 5, 6) Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. (Strafregister der Republik Österreich) 1.3 Zum Gesundheitszustand Der Beschwerdeführer ist gesund. (VS 11.05.2023 S 4) 1.4 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zusammengefasst im Wesentlichen vor: In der Einvernahme vor dem BFA am 04.11.2021 begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz – zusammengefasst – damit, dass er aus einer sunnitischen Familie stamme, er sich in ein schiitisches Mädchen verliebt habe, er begonnen habe, schiitsche Gebetshäuser zu besuchen, und sich mit dem Mädchen getroffen habe. Er sei deshalb von seiner Familie und seinen Verwandten bedroht worden und habe auch von der Familie des Mädchens Drohungen erhalten. Die Familie des Mädchens gehöre zur Mafia. Sein Vater habe ihn verstoßen. Seine Mutter habe ihn deshalb weggeschickt und schließlich Geld für seine Ausreise gegeben. Er habe mit seinem Alter viele Probleme erlebt. (NS 04.11.2021 S 14f; VS 11.05.2023) In der Beschwerde vom 15.01.2022 ergänzte er sein bisheriges Vorbringen – zusammengefasst – dahingehend, dass seine Mutter regelmäßig von seinem Vater geschlagen worden sei, der die Gewaltausübung als dessen Recht und gottgewollt betrachtet habe und was vom Beschwerdeführer abgelehnt und kritisiert worden sei. Den Beschwerdeführer hätten auch die in Pakistan gesellschaftlich verfestigten Verhaltensmuster wie der brutale Umgang mit Kindern und Frauen, die Gewalt zum „Schutz der Ehre“, die religiösen und gesellschaftlichen Zwänge und Moralvorstellungen in Pakistan belastet und er habe diese in Pakistan vorgegebenen Strukturen und allgemein verbreiteten Wertvorstellungen abgelehnt und kritisiert, was auch ein Grund dafür gewesen sei, dass sein Verhältnis zu seinem Vater stark belastet sei. (Beschwerde 15.01.2022 S 2ff) In der mündlichen Verhandlung am 11.05.2023 brachte der Beschwerdeführer neben seinen Angaben zu den beim BFA genannten Ausreisegründen – zusammengefasst – vor, dass er während seiner Kindheit in Pakistan sehr oft geschlagen worden sei und er schon als Kind die pakistanische Kultur nicht verstanden und akzeptiert habe. Wenn man ein Gebet nicht mache, werde man geschlagen, zu Hause werde man geschlagen und man werde davon depressiv. Man könne dort nicht so ein Leben führen, wie man wolle. Er (lehne) die Verbindlichkeit zum Glauben ab und habe in Österreich seinen religiösen Glauben verloren. Sein Vater habe die Mutter des Beschwerdeführers nach der Ausreise verlassen, da diese dem Beschwerdeführer bei dessen Ausreise geholfen habe. Seine Mutter lebe jetzt bei ihrer Mutter in Khyber Pakhtunkhwa. Als der Beschwerdeführer noch Zuhause gelebt habe, habe der Vater die Mutter bei kleinen Fehlern zusammengeschlagen, die Mutter habe immer Verletzungen am Körper gehabt und habe da Haus nicht verlassen dürfen. Gleichzeitig habe der Vater andere Frauen besucht. Der Beschwerdeführer habe seine Mutter nicht beschützen können. Der Beschwerdeführer sei vom Vater täglich geschlagen worden, dies sei normal gewesen. Es gebe in Pakistan keine Menschlichkeit. Als Kind sei ihm eingepflanzt worden, dass man eine Strafe von Gott bekomme, wenn man dies oder jenes mache. In Österreich habe er Abstand von der Religion genommen und habe hier gelernt, selbstständig zu denken. Er denke, dass ein Mensch keinen Glauben brauche und auch ohne Glauben etwas Gutes tun könne. (VS 11.05.2023 S 8ff) 1.5 Zur Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Antragsgründe und Rückkehrbefürchtung Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen einer nicht erlaubten Beziehung zu einem Mädchen verfolgt werde, ist nicht glaubhaft. Glaubhaft hingegen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Erlebnisse als Kind, das in einer von Gewalt geprägten Familie und Umgebung aufgewachsen ist, schon seit seiner Kindheit die im pakistanischen Staat und in der pakistanischen Gesellschaft vorherrschende konservativ-strengreligiös muslimischen Einstellungen und Vorschriften, die sich unter anderem auch daran manifestieren, dass Pakistan zu den Ländern mit den schärfsten Blasphemiegesetzen gehört und der überwiegende Teil der pakistanischen Gesellschaft diese unterstützt, nachhaltig und deutlich ablehnt. Der Beschwerdeführer lehnt inzwischen Religionen gänzlich ab und ist nach muslimischen Wertvorstellungen vom Islam abgefallen. Es ist dem Beschwerdeführer ein ernsthaftes Bedürfnis, seine persönliche Überzeugungen als wesentlicher Bestandteil seiner Identität nicht unterdrücken zu müssen, nur um dadurch Verhaftungen, körperlichen Misshandlungen, Verurteilungen und Bestrafungen wegen des Vorwurfs der Blasphemie zu entgehen. Zwar besteht in Pakistan grundsätzlich Meinungs- und Religionsfreiheit, die jedoch in Bezug auf religiöse Themen durch die Blasphemiegesetze massiv eingeschränkt ist. Die Blasphemiegesetze werden systematisch durchgesetzt und Verurteilungen wegen angeblicher Blasphemie stützen sich oft ausschließlich auf Zeugenaussagen. Es drohen dem Beschwerdeführer daher bei einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Eingriffe von erheblicher Intensität in seine körperliche Integrität wegen einer ihm zumindest unterstellten Blasphemie. 1.6 Zur Lage in Pakistan (Quelle: Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS, Pakistan, Version 5, 12.04.2023) Politische Lage Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 18.10.2022). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf dieses Gebiet ausgedehnt (ICG 14.2.2022). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite des Kaschmir (AA 18.10.2022). Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2022). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 29.3.2023). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2022; vgl. EB 29.3.2023). Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2022). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 29.3.2023). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2022; vergleiche EB 29.3.2023). Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen. Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der Außenpolitik bis zum Management von Infrastrukturprojekten. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vgl. FH 2022). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und durch traditionelle Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022).Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen. Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der Außenpolitik bis zum Management von Infrastrukturprojekten. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vergleiche FH 2022). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und durch traditionelle Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022). Sicherheitslage allgemein Mit Ausnahme des Jahres 2013 zeigte sich ein kontinuierlicher Rückgang terroristischer Anschläge von 2009 bis ins Jahr
- Für das Jahr 2020 konnte nochmals ein deutlicher Rückgang der Anschläge im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet werden. Die kontinuierlichen Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Raddul Fasaad, sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, NAP, haben dazu beigetragen (PIPS 15.6.2021). Die Operation Zarb-e-Azb 2014 war in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen FATA ausgerichtet, um Terrorgruppen in Nord-Waziristan zu bekämpfen. Aus den meisten Gebieten konnten die Militanten vertrieben werden, mit Ausnahme einiger weniger Rückzugsorte und Schläferzellen. Unter den Militäroperationen litt allerdings auch die Zivilbevölkerung vor Ort, eine hohe Anzahl an Personen wurde zu intern Vertriebenen. Die darauf folgende Operation Raddul Fasaad 2017 involviert auch zivile Einsatzkräfte, wie die Polizei, und konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke Militanter auszuheben (EASO 10.2021). Die 20 Aktionspunkte des NAP erzielten unterschiedliche Erfolge. Durch die Militäroperationen wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe reduziert. Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen. Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Extremistische Literatur ist online und offline in Fülle vorhanden, sektiererische Extremisten hielten in mehreren Städten Kundgebungen ab, und die Verherrlichung von Terroristen hält an. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan, wie im NAP festgehalten, wurde nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020; vgl. PIPS 11.1.2023). Ebenso zeigen sich wenig Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten. In der Umsetzung des NAP wurde somit den nicht den Sicherheitsapparat betreffenden Maßnahmen nur sehr wenig Aufmerksamkeit geschenkt (PIPS 15.6.2021b). Die Dynamiken des religiösen Extremismus bleiben bestehen und bieten einen Nährboden für die Netzwerke der terroristischen Gruppen (PIPS 4.1.2022).Die 20 Aktionspunkte des NAP erzielten unterschiedliche Erfolge. Durch die Militäroperationen wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe reduziert. Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen. Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Extremistische Literatur ist online und offline in Fülle vorhanden, sektiererische Extremisten hielten in mehreren Städten Kundgebungen ab, und die Verherrlichung von Terroristen hält an. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan, wie im NAP festgehalten, wurde nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020; vergleiche PIPS 11.1.2023). Ebenso zeigen sich wenig Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten. In der Umsetzung des NAP wurde somit den nicht den Sicherheitsapparat betreffenden Maßnahmen nur sehr wenig Aufmerksamkeit geschenkt (PIPS 15.6.2021b). Die Dynamiken des religiösen Extremismus bleiben bestehen und bieten einen Nährboden für die Netzwerke der terroristischen Gruppen (PIPS 4.1.2022). Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Einige Gruppen konnten eine Neuformierung in Teilen des Landes beginnen (PIPS 15.6.2021b). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bekräftigt. Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (PIPS 4.1.2022). Daten und Statistiken zeigen, dass dort seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul ein signifikanter Anstieg an Terroranschlägen und -opfern zu verzeichnen ist (PIPS 11.1.2023). Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban, also die Tehreek-i-Taliban Pakistan, TTP, auf afghanischem Gebiet vorzugehen (PIPS 4.1.2022). Hingegen fanden unter der Vermittlung des Islamischen Emirates von Afghanistan Verhandlungen und Gespräche zwischen Vertretern der TTP und Pakistans in Kabul statt, wozu die TTP auch einen Waffenstillstand im Mai 2022 verkündete. Die Gespräche erzielten keine Ergebnisse. Im November 2022 kündigte die TTP den Waffenstillstand offiziell auf, nachdem bereits seit September einige Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa von ihr als "Abwehrreaktionen" reklamiert worden waren (PIPS 11.1.2023). Trendumkehr bei den Anschlagszahlen seit 2021 Bereits das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigen Anstieg der Zahl an Anschlägen im Vergleich zum Jahr 2020 auf 207 Terrorakte gezeichnet (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2022 stieg das zweite Jahr in Folge die Zahl der Anschläge, und zwar um 27 Prozent im Vergleich zum Vorjahr auf 262 Terrorakte. Diese forderten zusammen 419 Menschenleben, ein Anstieg von 25 Prozent. Verletzt wurden 734 Menschen. Ungefähr die Hälfte der Todesopfer, 206, waren - laut Daten des Analyseinstituts Pak Institute for Peace Studies - Mitglieder der Sicherheitskräfte bzw. Exekutivbehörden, 152 waren Zivilisten und 61 Terroristen (PIPS 11.1.2023). Von der Gesamtzahl der Terroranschläge wurden 2022 179 - im Vergleich zu 128 im Vorjahr - von islamistisch motivierten Terrorgruppen, also den TTP, dem Islamic State Khorasan Province, ISKP, oder lokalen Taliban-Gruppen, verübt. Verschiedene belutschische und Sindhi-nationalistische Gruppierungen verübten 79 Anschläge - im Vergleich zu 77 im Vorjahr - mit 97 Toten. Vier der Anschläge waren konfessionalistisch motiviert (PIPS 11.1.2023). Das Center for Research and Security Studies (CRSS) zählt 378 terroristische Anschläge für 2022 mit 602 Todesopfern (CRSS 2.2.2023). Für das Jahr 2021 verzeichnete das CRSS 403 Terrorakte mit 555 Toten, davon 330 Zivilisten (CRSS 3.1.2022). Die TTP war ein Hauptakteur von Gewalt im Jahr
- Es gelang ihr, sich zu regruppieren und die terroristische Gewalt zu steigern. Die Übernahme der Macht in Kabul durch die afghanischen Taliban ist ein Hauptfaktor dafür. Die TTP hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert. Aber auch die fortbestehenden Versuche von Friedensverhandlungen mit dem TTP durch den pakistanischen Staat sind ein wichtiger Grund. Der ISKP konnte ebenfalls die Zahl seiner Anschläge steigern. Der Wiederanstieg der terroristischen Gewalt in den letzten beiden Jahren, nach langjährigem kontinuierlichen Rückgang, zeigt klar, dass Terroristen ihre Präsenz in Pakistan verstärken konnten (PIPS 11.1.2023). Reaktion der Sicherheitskräfte Auf den Anstieg der terroristischen Gewalt reagierten die Streitkräfte mit geheimdienstlichen Operationen, der Fortführung der Operation Raddul Fasaad und in den Grenzregionen mit der Stationierung regulärer Armeetruppen anstatt des paramilitärischen Frontier Corps (EASO 10.2021). 2022 führten die Sicherheitskräfte 87 Anti-Terror-Operationen in 25 Distrikten und Regionen durch. Diese forderten 327 Tote, darunter - laut Daten von PIPS - 302 Terroristen, 24 Sicherheitskräfte und ein Zivilist. Im Vergleich dazu führten sie 2021 63 Operationen mit 197 Toten durch. 57 der Sicherheitsoperationen des Jahres 2022 wurden in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt, 28 in Belutschistan. Außerdem kam es zu 11 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Militanten/Terroristen in Khyber Pakhtunkhwa mit 25 Toten, davon 13 Terroristen und 12 Soldaten. Im Vergleich dazu gab es im Jahr 2021 sechs derartige Zusammenstöße (PIPS 11.1.2023). Die Sicherheitskräfte nahmen 2022 bei 66 Suchoperationen im gesamten Land im Rahmen der Operation Raddul Fasaad laut PIPS 129 des Terrorismus Verdächtigte fest. Diese Zahl umfasst keine Personen, die nach ersten Untersuchungen wieder freigelassen worden sind (PIPS 11.1.2023). Laut CRSS führten die Sicherheitskräfte 2022 mindestens 128 Operationen gegen Militante und Aufständische durch, bei denen 368 Menschen getötet worden sind. 102 mutmaßliche Terroristen wurden verhaftet. Die Mehrheit der Sicherheitsoperationen wurde demnach in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan durchgeführt (CRSS 2.2.2023). Für das Jahr 2021 zählte CRSS 146 Sicherheitsoperationen, bei denen 298 mutmaßliche Terroristen getötet worden sind (CRSS 3.1.2022). In den letzten Jahren hat Pakistan außerdem mehrere rechtliche, administrative und operative Maßnahmen gegen Terrorfinanzierung gesetzt und 26 der 27 Bedingungen des Aktionsplanes der Financial Action Task Force, einer internationalen Organisation gegen Terrorismusfinanzierung, erfüllt (PIPS 11.1.2023). Kommunale Gewalt aufgrund religiösen Fundamentalismus Es zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar - 2021 wurden sieben religiös motivierte Vorfälle von Mob-Gewalt verzeichnet, bei denen zwei Menschen getötet wurden [Anm. siehe dazu auch Kap. Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP), bei denen hauptsächlich in den Städten des Punjab 24 Menschen im Jahr 2021 ums Leben kamen, 10 davon Polizisten (PIPS 4.1.2022). 2022 zeichnete PIPS acht Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt auf, bei drei davon handelte es sich um Mobs aufgrund von Blasphemievorwürfen. Bei den Vorfällen wurden fünf Menschen getötet - drei Ahmadis und zwei der Blasphemie Beschuldigte - sowie ein Hindu Tempel beschädigt (PIPS 11.1.2023). Im Februar 2023 verzeichnete PIPS zwei Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt. Bei einem wurde eine Glaubensstätte der Ahmadi in Karatschi, Sindh, verwüstet (PIPS 8.3.2023). Bei einem weiteren wurde ein Blasphemiebeschuldigter im Punjab von einem Mob getötet (PIPS 8.3.2023; vgl. Guardian 12.2.2023). Für März 2023 verzeichnete PIPS mit Stand
- März 2023 in seiner Datenbank einen Vorfall kommunaler, glaubensbasierter Gewalt ohne Tote (PIPS 22.3.2023). Hindu-Studenten waren an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Festival von einer Gruppe von Anhängern einer islamistischen Partei attackiert worden (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 22.3.2023).Es zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar - 2021 wurden sieben religiös motivierte Vorfälle von Mob-Gewalt verzeichnet, bei denen zwei Menschen getötet wurden [Anm. siehe dazu auch Kap. Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP), bei denen hauptsächlich in den Städten des Punjab 24 Menschen im Jahr 2021 ums Leben kamen, 10 davon Polizisten (PIPS 4.1.2022). 2022 zeichnete PIPS acht Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt auf, bei drei davon handelte es sich um Mobs aufgrund von Blasphemievorwürfen. Bei den Vorfällen wurden fünf Menschen getötet - drei Ahmadis und zwei der Blasphemie Beschuldigte - sowie ein Hindu Tempel beschädigt (PIPS 11.1.2023). Im Februar 2023 verzeichnete PIPS zwei Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt. Bei einem wurde eine Glaubensstätte der Ahmadi in Karatschi, Sindh, verwüstet (PIPS 8.3.2023). Bei einem weiteren wurde ein Blasphemiebeschuldigter im Punjab von einem Mob getötet (PIPS 8.3.2023; vergleiche Guardian 12.2.2023). Für März 2023 verzeichnete PIPS mit Stand
- März 2023 in seiner Datenbank einen Vorfall kommunaler, glaubensbasierter Gewalt ohne Tote (PIPS 22.3.2023). Hindu-Studenten waren an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Festival von einer Gruppe von Anhängern einer islamistischen Partei attackiert worden (WION 7.3.2023; vergleiche PIPS 22.3.2023). Sicherheitslage Punjab und Islamabad Die Provinz Punjab ist in 36 Distrikte unterteilt und beherbergt laut dem letzten Zensus von 2017 eine Einwohnerzahl von beinahe 110 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021; vgl. PBS o.D.).Die Provinz Punjab ist in 36 Distrikte unterteilt und beherbergt laut dem letzten Zensus von 2017 eine Einwohnerzahl von beinahe 110 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021; vergleiche PBS o.D.). Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt, doch auch Sindh und Punjab sporadisch trifft (PIPS 4.1.2022). 2022 verzeichnete Punjab drei Anschläge, die sechs Menschenleben forderten. Zwei der Anschläge betrafen die Provinzhauptstadt Lahore, einer Rawalpindi. Im Süden der Provinz, an der Grenze zu Belutschistan, kam es darüber hinaus im November zu heftigen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und kriminellen Gruppen, die sich mit belutschischen Unabhängigkeitsgruppen verbündet hatten (PIPS 11.1.2023). Im Vergleich dazu war im Jahr 2021 Punjab von 5 Terroranschlägen betroffen, die insgesamt 14 Menschenleben forderten. Davon wurden zwei Anschläge in Rawalpindi durchgeführt. Ein Anschlag war konfessionell motiviert und richtete sich gegen Schiiten während einer Ashura-Prozession (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2020 verzeichnete Punjab sieben Terroranschläge mit fünf Todesopfern. Mit Ausnahme eines Anschlags im Süden betrafen alle Anschläge Rawalpindi (PIPS 15.6.2021). Im Jänner 2023 verzeichnete PIPS zwei Anschläge im Punjab, dabei wurden zwei Geheimdienstmitarbeiter getötet (PIPS 20.2.2023). Im Februar kam es zu einem Anschlag mit einem Toten (PIPS 8.3.2023). Außerdem war Punjab 2022 von fünf Vorfällen gesellschaftlicher religiöser Gewalt, in Form von Übergriffen gewalttätiger Menschenmengen, betroffen. Drei der Vorfälle betrafen Blasphemieanschuldigen, wobei in einem Fall der Beschuldigte vom Mob getötet worden ist, in den anderen Fällen von der Polizei geschützt werden konnte. In weiteren zwei Vorfällen wurde jeweils ein Ahmadi getötet (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2021 wurden gleichsam wie 2022 fünf Vorfälle von Mob-Gewalt aus religiösen Motiven gezählt. Diese kosteten zwei Menschenleben (PIPS 4.1.2022). 2020 kam es zu zwei solcher Vorfälle von gesellschaftlicher religiöser Gewalt [Anm. siehe dazu auch Kap. Religionsfreiheit] (PIPS 15.6.2021). Mit Stand
- März 2023 verzeichnete PIPS für das Jahr 2023 mit Bezug auf kommunale religiöse Gewalt im Punjab einen Toten aufgrund von Blasphemieanschuldigungen (PIPS 8.3.2023; vgl. PIPS 22.3.2023, Guardian 12.2.2023); sowie einen Übergriff einer Gruppe von Anhängern einer islamistischen Partei auf ein Hindufestival, ohne Tote (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 22.3.2023).Mit Stand
- März 2023 verzeichnete PIPS für das Jahr 2023 mit Bezug auf kommunale religiöse Gewalt im Punjab einen Toten aufgrund von Blasphemieanschuldigungen (PIPS 8.3.2023; vergleiche PIPS 22.3.2023, Guardian 12.2.2023); sowie einen Übergriff einer Gruppe von Anhängern einer islamistischen Partei auf ein Hindufestival, ohne Tote (WION 7.3.2023; vergleiche PIPS 22.3.2023). Außerdem fanden die Proteste der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP) 2021 hauptsächlich in den Städten des Punjabs statt, wo sie häufig auch in Gewalt umschlugen. 24 Menschen kamen dabei ums Leben, 10 davon Polizisten. Dass die Regierung dem Druck dieser Gruppe auf der Straße nachgegeben und ihren Anführer aus der Haft freigelassen sowie das zuvor verhängte Verbot der Gruppe aufgehoben hat, zeigt, welche Bedrohung solche extremistischen Bewegungen für das Land darstellen (PIPS 4.1.2022). CRSS registrierte für das Jahr 2022 für Punjab 28 Tote in 25 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Zwei dieser Vorfälle werden politischen Rivalitäten zugeordnet, einer wird als Sicheroperationen angegeben. Der Rest der Vorfälle sowie 27 Tote werden Terrorismus zugeordnet (CRSS 2.2.2023). Für 2021 registrierte CRSS 66 Tote bei sicherheitsrelevanten Vorfällen (CRSS 3.1.2022). Islamabad Die pakistanische Hauptstadt ist ethnisch divers und hat auch einen vergleichsweise hohen Anteil an religiösen Minderheiten, indem geschätzt 10 Prozent der Bevölkerung der Stadt nicht Muslime sind. Laut dem letzten Zensus 2017 weist das Hauptstadtterritorium eine Einwohnerzahl von knapp über 2 Millionen auf (EASO 10.2021). In Islamabad verzeichnete PIPS 2022 zwei Anschläge, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet worden sind (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2021 war Islamabad ebenfalls von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2020 fand kein Anschlag im Islamabad statt (PIPS 15.6.2021). Für Jänner und Februar 2023 verzeichnete PIPS keine Anschläge in Islamabad (vgl. PIPS 20.2.2023; PIPS 8.3.2023). In Islamabad verzeichnete PIPS 2022 zwei Anschläge, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet worden sind (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2021 war Islamabad ebenfalls von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2020 fand kein Anschlag im Islamabad statt (PIPS 15.6.2021). Für Jänner und Februar 2023 verzeichnete PIPS keine Anschläge in Islamabad vergleiche PIPS 20.2.2023; PIPS 8.3.2023). CRSS zeichnete für das Jahr 2022 für Islamabad acht sicherheitsrelevante Vorfälle auf. Davon waren vier terroristischer Natur und drei waren Sicherheitsoperationen. Insgesamt gab es bei den Vorfällen neun Tote [Anm.: keine Zuordnung der Todesopfer zur Art des Vorfalls] (CRSS 2.2.2023). Rechtsschutz / Justizwesen Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich gemäß Art. 227 der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgangs "Council of Islamic Ideology" jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020; vgl. BS 23.2.2022).Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich gemäß Artikel 227, der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgangs "Council of Islamic Ideology" jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020; vergleiche BS 23.2.2022). Der Aufbau des Justizsystems ist in der Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan - das pakistanische Höchstgericht, ein Oberstes Gericht bzw. High Court in jeder Provinz (sowie im Islamabad Capital Territory) und anderweitige Gerichte, die durch das Gesetz eingerichtet werden. Die fünf Obersten Gerichte fungieren zum einen als originäres Rechtsprechungsorgan für die Durchsetzung der Grundrechte, zum anderen als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von untergeordneten Gerichten und der Spezialgerichte in allen zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten. Außerdem dienen sie als Aufsichts- und Kontrollorgan für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Des Weiteren existiert gemäß der Verfassung ein Federal Shariat Court (FSC), das zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen oder diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Er fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den sogenannten Hudood-Ordinances von 1979, die eine v.a. für Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act von 2006 in Teilen etwas entschärft wurden (ÖB 12.2020; vgl. FJA 2015). Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir haben nominell unabhängige Justizsysteme (FH 2022).Der Aufbau des Justizsystems ist in der Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan - das pakistanische Höchstgericht, ein Oberstes Gericht bzw. High Court in jeder Provinz (sowie im Islamabad Capital Territory) und anderweitige Gerichte, die durch das Gesetz eingerichtet werden. Die fünf Obersten Gerichte fungieren zum einen als originäres Rechtsprechungsorgan für die Durchsetzung der Grundrechte, zum anderen als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von untergeordneten Gerichten und der Spezialgerichte in allen zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten. Außerdem dienen sie als Aufsichts- und Kontrollorgan für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Des Weiteren existiert gemäß der Verfassung ein Federal Shariat Court (FSC), das zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen oder diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Er fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den sogenannten Hudood-Ordinances von 1979, die eine v.a. für Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act von 2006 in Teilen etwas entschärft wurden (ÖB 12.2020; vergleiche FJA 2015). Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir haben nominell unabhängige Justizsysteme (FH 2022). Die Systeme der Zivil-, Straf- und Familiengerichte sehen ein faires und ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren vor, die Unschuldsvermutung, das Kreuzverhör und die Berufung. Einzelpersonen können auch gegen Entscheidungen des FSC Berufung bei der "Shariat Appellate Bench" des Supreme Courts einlegen, wobei der Supreme Court noch eine weitere Berufung zulassen kann. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts, von Gerichtswegen muss allerdings nur bei Verbrechen, für deren Verurteilung die Todesstrafe droht, ein Anwalt zur Verfügung gestellt werden. In solchen Fällen wird der Anwalt auch öffentlich finanziert. Im Allgemeinen muss in den unteren Gerichten der Angklagte allerdings selbst für den Anwalt aufkommen, in den Oberen kann ein öffentlich finanzierter zur Verfügung gestellt werden. Die Verfassung erkennt das Recht auf Habeas Corpus an und erlaubt es den Oberen Gerichten, die Anwesenheit einer Person, die eines Verbrechens beschuldigt wird, vor Gericht zu verlangen. In vielen Fällen, in denen es um das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen ging, versäumten es die Behörden allerdings, die Inhaftierten gemäß den Anordnungen der Richter vorzuführen (USDOS 20.3.2023). Die Justiz (v.a. die oberen Gerichte) versucht ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit zu verteidigen und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken – auch mit bei Regierung und Armee bisweilen unpopulären Urteilen (AA 8.8.2022; vgl. TET 26.7.2022). Gleichzeitig sieht sie sich weiterhin starkem Einfluss der Armee sowie Beeinflussungen durch die pakistanische Regierung ausgesetzt (AA 8.8.2022). Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, unterliegt diese laut NGOs und Rechtsexperten häufig externen Einflüssen, wie z.B. der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente in Terrorismus- oder Blasphemiefällen und der öffentlichen Politisierung bei hochkarätigen Fällen. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten, dass Richter zögern, der Blasphemie beschuldigte Personen freizusprechen, weil sie Selbstjustiz befürchten. Außerdem unterliegen Gerichte der unteren Instanzen Berichten zufolge nicht nur dem Druck höherrangiger Richter, sondern auch dem prominenter, wohlhabender, politischer und religiöser Persönlichkeiten (USDOS 20.3.2023). Anhänger konservativer und extremer Denkschulen des Islams sind bestrebt, mit Druck auf allen Ebenen die Rechtspflege zu beeinflussen (AA 8.8.2022). Gleichzeitig lassen sich in der Strafverfolgung von Korruptionsfällen Anzeichen erkennen, wonach sich die Justiz von der nationalen Politik instrumentalisieren lässt - etwa wenn Verfahren gegen mehrere wichtige Oppositionsführer verfolgt werden, während bei Mitgliedern der Regierungspartei ein Mangel an ähnlicher Strafverfolgung herrscht (FH 2022). Auch das vage und übermäßig weit gefasste Volksverhetzungsgesetz, welches auf eine britische Bestimmung aus der Kolonialzeit zurückgeht, wird oftmals gegen politische Gegner eingesetzt (HRW 12.1.2023).Die Justiz (v.a. die oberen Gerichte) versucht ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit zu verteidigen und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken – auch mit bei Regierung und Armee bisweilen unpopulären Urteilen (AA 8.8.2022; vergleiche TET 26.7.2022). Gleichzeitig sieht sie sich weiterhin starkem Einfluss der Armee sowie Beeinflussungen durch die pakistanische Regierung ausgesetzt (AA 8.8.2022). Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, unterliegt diese laut NGOs und Rechtsexperten häufig externen Einflüssen, wie z.B. der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente in Terrorismus- oder Blasphemiefällen und der öffentlichen Politisierung bei hochkarätigen Fällen. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten, dass Richter zögern, der Blasphemie beschuldigte Personen freizusprechen, weil sie Selbstjustiz befürchten. Außerdem unterliegen Gerichte der unteren Instanzen Berichten zufolge nicht nur dem Druck höherrangiger Richter, sondern auch dem prominenter, wohlhabender, politischer und religiöser Persönlichkeiten (USDOS 20.3.2023). Anhänger konservativer und extremer Denkschulen des Islams sind bestrebt, mit Druck auf allen Ebenen die Rechtspflege zu beeinflussen (AA 8.8.2022). Gleichzeitig lassen sich in der Strafverfolgung von Korruptionsfällen Anzeichen erkennen, wonach sich die Justiz von der nationalen Politik instrumentalisieren lässt - etwa wenn Verfahren gegen mehrere wichtige Oppositionsführer verfolgt werden, während bei Mitgliedern der Regierungspartei ein Mangel an ähnlicher Strafverfolgung herrscht (FH 2022). Auch das vage und übermäßig weit gefasste Volksverhetzungsgesetz, welches auf eine britische Bestimmung aus der Kolonialzeit zurückgeht, wird oftmals gegen politische Gegner eingesetzt (HRW 12.1.2023). Hinzu kommen Berichte über Korruption im Justizsystem, darunter auch solche, dass Gerichtsbedienstete Zahlungen für eine Beschleunigung von Verwaltungsverfahren verlangten. Gerichte der unteren Instanzen werden als korrupt angesehen, während die Oberen Gerichte und der Supreme Court bei der Bevölkerung und den Medien höhere Glaubwürdigkeit genießen. In den Medien wurde jedoch auch hierbei der Vorwurf einer Einflussnahme durch die Sicherheitsbehörden auf Richter dieser Gerichte thematisiert (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 23.2.2022). Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind zudem hochgradig ineffizient - Tausende Verfahren sind teils Jahrzehnte lang anhängig. Mangelhafte Ausbildung, Befähigung und Ausstattung großer Teile der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des Justizwesens zeigen ebenfalls nachteilige Auswirkungen (AA 8.8.2022). Der enorme Rückstau an Fällen bei niederen wie höheren Gerichten untergräbt das Recht sowohl auf einen wirksamen Rechtsmittelanspruch als auch auf ein faires und öffentliches Verfahren. Veraltete Prozessregeln, unbesetzte Richterstellen, ein mangelhaftes Fallmanagement und eine unzureichende juristische Ausbildung führen zu Verzögerungen in Zivil- und Strafverfahren. Laut der Law and Justice Commission of Pakistan waren mit Stand
- Juli 2022 2,1 Millionen Fälle anhängig, während allein im Jahr 2021 4,1 Millionen neue Fälle vor Gericht gekommen sind (USDOS 20.3.2023). Hinzu kommen Berichte über Korruption im Justizsystem, darunter auch solche, dass Gerichtsbedienstete Zahlungen für eine Beschleunigung von Verwaltungsverfahren verlangten. Gerichte der unteren Instanzen werden als korrupt angesehen, während die Oberen Gerichte und der Supreme Court bei der Bevölkerung und den Medien höhere Glaubwürdigkeit genießen. In den Medien wurde jedoch auch hierbei der Vorwurf einer Einflussnahme durch die Sicherheitsbehörden auf Richter dieser Gerichte thematisiert (USDOS 20.3.2023; vergleiche BS 23.2.2022). Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind zudem hochgradig ineffizient - Tausende Verfahren sind teils Jahrzehnte lang anhängig. Mangelhafte Ausbildung, Befähigung und Ausstattung großer Teile der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des Justizwesens zeigen ebenfalls nachteilige Auswirkungen (AA 8.8.2022). Der enorme Rückstau an Fällen bei niederen wie höheren Gerichten untergräbt das Recht sowohl auf einen wirksamen Rechtsmittelanspruch als auch auf ein faires und öffentliches Verfahren. Veraltete Prozessregeln, unbesetzte Richterstellen, ein mangelhaftes Fallmanagement und eine unzureichende juristische Ausbildung führen zu Verzögerungen in Zivil- und Strafverfahren. Laut der Law and Justice Commission of Pakistan waren mit Stand
- Juli 2022 2,1 Millionen Fälle anhängig, während allein im Jahr 2021 4,1 Millionen neue Fälle vor Gericht gekommen sind (USDOS 20.3.2023). Nach Einschätzung des UK Home Office hat der Staat somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit auch durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 9.2021). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Pakistan bekennt sich in seiner Verfassung und auf der Ebene einfacher Gesetze grundsätzlich zur Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern. Gleichwohl fällt es Pakistan insgesamt angesichts der schwach ausgebildeten rechtsstaatlichen Strukturen und der geringen Verankerung des Rechtsstaatsgedankens in der Gesellschaft schwer, rechtsstaatlichen Entscheidungen und damit auch der Schutzpflicht Geltung zu verschaffen (AA 8.8.2022). Neben dem staatlichen Justizwesen bestehen in der Folge vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 20.3.2023, BS 23.2.2022). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst (AA 8.8.2022). Das World Justice Project reiht Pakistan 2022 auf Platz 129 von 140 teilnehmenden Staaten (WJP 2022).Nach Einschätzung des UK Home Office hat der Staat somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit auch durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 9.2021). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Pakistan bekennt sich in seiner Verfassung und auf der Ebene einfacher Gesetze grundsätzlich zur Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern. Gleichwohl fällt es Pakistan insgesamt angesichts der schwach ausgebildeten rechtsstaatlichen Strukturen und der geringen Verankerung des Rechtsstaatsgedankens in der Gesellschaft schwer, rechtsstaatlichen Entscheidungen und damit auch der Schutzpflicht Geltung zu verschaffen (AA 8.8.2022). Neben dem staatlichen Justizwesen bestehen in der Folge vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen (ÖB 12.2020; vergleiche USDOS 20.3.2023, BS 23.2.2022). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst (AA 8.8.2022). Das World Justice Project reiht Pakistan 2022 auf Platz 129 von 140 teilnehmenden Staaten (WJP 2022). Am
- Jänner 2022 wurde erstmals eine Frau als Richterin am Supreme Court ernannt. Laut dem deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist dies ein Meilenstein für die traditionell konservative und von Männern dominierte Justiz im Land. Allerdings wurde die Bestellung wiederholt kritisiert, z.B. durch die pakistanische Anwaltskammer (BAMF 1.7.2022). Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibt schwierig und hat sich im Berichtszeitraum, in den auch ein Regierungswechsel fällt, insgesamt nicht verbessert. Zwar garantieren die pakistanische Verfassung und eine Reihe von Gesetzen fundamentale Bürgerrechte, Menschenrechte und politische Rechte, meist mangelt es jedoch an der Implementierung (AA 8.8.2022). Der Raum für Zivilgesellschaft und öffentlich-kritische Debatte ist weiter eingeschränkt. Militär und Geheimdienste begrenzen den Aktionsradius von Zivilgesellschaft und Medien. Die öffentliche Thematisierung politisch und religiös sensibler Fragen wird ebenfalls eingeschränkt. Das Militär zwingt Journalisten mit Druck erfolgreich zu Selbstzensur (AA 8.8.2022). Behörden setzen Schikanierungen und gelegentlich auch Verhaftungen gegen Journalisten und andere Vertreter der Zivilgesellschaft ein, die Kritik an Regierung oder deren Maßnahmen üben. Das vage und breit auslegbare Gesetz gegen Volksverhetzung wird oft auch eingesetzt, um politische Widersacher oder Journalisten zu unterdrücken. Es gibt gewalttätige Übergriffe gegen Mitarbeiter von Medien (HRW 12.1.2023). Politische Parteien können weitgehend frei arbeiten, jedoch üben Militär und Geheimdienste Druck auf unliebsame Parteien aus, in der Regel auf die Opposition. Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und am Nachrichtendienst ISI üben, müssen mit Sanktionen rechnen. Zudem nehmen Militär und Nachrichtendienste immer wieder Einfluss auf die mediale Berichterstattung (AA 8.8.2022). So gingen die Strafverfolgungsbehörden 2021 weiterhin hart gegen Demonstrationen der Bewegung zum Schutz der Paschtunen (Pashtun Tahaffuz Movement, PTM) vor, die sich gegen die Diskriminierung und außergerichtliche Hinrichtung von Paschtunen sowie gegen die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen nach ethnischen Kriterien (Racial Profiling) einsetzt (AI 29.3.2022). Es kommt außerdem immer wieder zu Verhaftungen ihrer Führer und exponierter Personen. Allerdings hat das Interesse an der Organisation stark nachgelassen. Gegenüber vormaligen Regierungsmitgliedern (auch dem vormaligen Premierminister) gab es seitens der jetzigen Regierung Drohungen hinsichtlich möglicher Strafanzeigen, u.a. wegen Hochverrats. Die Opposition bzw. in Ungnade gefallene Politiker bleiben damit von politisch motivierten Korruptionsermittlungen bedroht [siehe Unterkapitel Politisch motivierte Korruptionsermittlungen im Kapitel Korruption] (AA 8.8.2022). Die pakistanischen Strafverfolgungsbehörden werden für Menschenrechtsverletzungen wie Haft ohne Anklage und außergerichtliche Tötungen verantwortlich gemacht (HRW 12.1.2023; vgl. EASO 10.2021). Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d.h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten, oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. 2021 kamen laut der Menschenrechtsorganisation HRCP landesweit 294 Menschen bei "police encounters" ums Leben. In der Regel werden diese Fälle nicht gerichtlich untersucht (AA 8.8.2022; vgl. HRCP 2022, S.31). Die Polizei geht außerdem mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen Demonstranten vor (AI 29.3.2022).Die pakistanischen Strafverfolgungsbehörden werden für Menschenrechtsverletzungen wie Haft ohne Anklage und außergerichtliche Tötungen verantwortlich gemacht (HRW 12.1.2023; vergleiche EASO 10.2021). Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d.h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten, oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. 2021 kamen laut der Menschenrechtsorganisation HRCP landesweit 294 Menschen bei "police encounters" ums Leben. In der Regel werden diese Fälle nicht gerichtlich untersucht (AA 8.8.2022; vergleiche HRCP 2022, S.31). Die Polizei geht außerdem mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen Demonstranten vor (AI 29.3.2022). Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen ist - trotz des Folterverbots in der Verfassung - weit verbreitet. Die Todesstrafe wird vollstreckt. Seit Dezember 2019 fand jedoch keine Hinrichtung statt. In vielen Fällen beruhen die Todesurteile auf rechtsstaatlich zweifelhaften Verfahren. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Als Beispiel hierfür dienen die Blasphemie-Fälle. Die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auch auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 8.8.2022). Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte vor allem in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verbrechen. Sogenannte "Enforced Disappearances" - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v.a. armeekritischen Personen - zählen in diesem Zusammenhang zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v.a. Militär/ Nachrichtendienste) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 8.8.2022, vgl. HRCP 2022). Die Regierung unternahm zwar Schritte, um das Verschwindenlassen strafbar zu machen, doch war Straflosigkeit für dieses Verbrechen weiterhin die Regel [siehe auch Kapitel Folter] (AI 29.3.2022).Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte vor allem in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verbrechen. Sogenannte "Enforced Disappearances" - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v.a. armeekritischen Personen - zählen in diesem Zusammenhang zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v.a. Militär/ Nachrichtendienste) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 8.8.2022, vergleiche HRCP 2022). Die Regierung unternahm zwar Schritte, um das Verschwindenlassen strafbar zu machen, doch war Straflosigkeit für dieses Verbrechen weiterhin die Regel [siehe auch Kapitel Folter] (AI 29.3.2022). Die Regierung unternimmt nur wenig, um Strafverfolgungsbehörden bei Folter und anderen schwerwiegenden Übergriffen zur Rechenschaft zu ziehen (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Regierung unternimmt nur wenig, um Strafverfolgungsbehörden bei Folter und anderen schwerwiegenden Übergriffen zur Rechenschaft zu ziehen (HRW 12.1.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Gewalt und Missbrauch sowie soziale und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen und andere nicht-staatliche Akteure tragen ebenfalls zu Problemen im Menschenrechtsbereich bei (USDOS 12.4.2022). Viele Menschenleben fallen den Anschlägen von islamistischen Militanten zum Opfer. Frauen, religiöse Minderheiten und Transgender waren mit Gewalt, Diskriminierung und Verfolgung konfrontiert, wobei die Behörden es oft verabsäumen, angemessenen Schutz zu bieten (HRW 12.1.2023). Übergriffe bleiben oft ungestraft, was eine Kultur der Straflosigkeit unter den Tätern - ob staatliche oder nicht-staatliche - fördert (USDOS 12.4.2022). Staatliche Institutionen zum Schutz von Menschenrechten existieren auf Bundes- und Provinzebene. Diese bleiben jedoch schwach, da sie ohne angemessene Ressourcenausstattung operieren und zudem kein Schutz vor staatlicher Einflussnahme gegeben ist. Seit 2015 hat Pakistan eine nicht bei der GANHRI (Vereinigung nationaler Menschenrechtsinstitutionen) akkreditierte National Commission for Human Rights. Sie hat als eine dem pakistanischen Innenministerium zugeordnete Institution nur begrenzte Kapazitäten und verfügt über kein eigenes Budget. Auch die National Commission on the Status of Women, die Frauenrechte in Pakistan stärken soll, sowie die National Commission on the Rights of the Child bleiben in ihren Arbeitsmöglichkeiten stark beschränkt (AA 8.8.2022). Ein eigenständiges Ministerium für Menschenrechte wurde im Jahr 2015 wieder eingerichtet. Die ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte führen Anhörungen zu einer Reihe von Menschenrechtsproblemen durch (USDOS 12.4.2022). Meinungs- und Pressefreiheit Pakistan hat einen lebhaften Mediensektor hervorgebracht, der eine weite Bandbreite an Nachrichten und Meinungen widerspiegelt (FH 2022). Die Medienlandschaft ist dementsprechend stark diversifiziert, mit über 100 Fernseh- und 200 Radiostationen sowie einer Vielzahl an Tageszeitungen und Zeitschriften in Englisch, Urdu und verschiedenen Regionalsprachen. Auch Online-Medien nehmen stark zu. Die englischsprachige pakistanische Presse, die in erster Linie von der urbanen Elite konsumiert wird, hat eine lange Tradition der Unabhängigkeit (RSF 2022). Allerdings haben sowohl zivile Behörden als auch das Militär in den letzten Jahren die Freiheit der Medien beschnitten (FH 2022). Die Pressefreiheit war im Jahr 2021 stärker mit Druck und Drohungen konfrontiert als die Jahre zuvor (HRCP 2022). Die Verfassung garantiert die Pressefreiheit. Letztere kann jedoch zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung Pakistans oder zum Schutz des Islam eingeschränkt werden (AA 8.8.2022). Neben diesen verfassungsmäßigen Einschränkungen führen Drohungen, Schikanen, Entführungen, Gewalt und Tötungen dazu, dass Journalisten und Redakteure Selbstzensur üben (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 8.8.2022, RSF 2022, HRW 12.1.2023).Die Verfassung garantiert die Pressefreiheit. Letztere kann jedoch zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung Pakistans oder zum Schutz des Islam eingeschränkt werden (AA 8.8.2022). Neben diesen verfassungsmäßigen Einschränkungen führen Drohungen, Schikanen, Entführungen, Gewalt und Tötungen dazu, dass Journalisten und Redakteure Selbstzensur üben (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 8.8.2022, RSF 2022, HRW 12.1.2023). Zwar leisten Zivilgesellschaft und teils Justiz partiell Widerstand, doch gibt es zahlreiche Berichte über eine Vielzahl von Einzelinterventionen im Medienbereich und gegen einzelne unliebsame Journalisten - seitens Regierungsagenturen, etwa der Medienregulierungsbehörde PEMRA, des Militärs oder nominell unabhängigen Institutionen, wie der Anti-Korruptionsbehörde (AA 8.8.2022). Da das Militär seine Vereinnahmung der zivilen Institutionen verstärkt hat, ist eine Berichterstattung über die Einflussnahme des Militärs für Journalisten unmöglich (RSF 2022). 2021 gingen die Sicherheitskräfte verstärkt gegen Journalisten vor (AI 29.3.2022). Medien werden von Behörden unter Druck gesetzt, Regierungsinstitutionen oder die Justiz nicht zu kritisieren. Im Jahr 2022 blockierten staatliche Aufsichtsbehörden in mehreren Fällen Kabelbetreiber und Fernsehsender, die kritische Programme ausgestrahlt hatten (HRW 12.1.2023). Unter dem Vorwand des Schutzes des Journalismus werden immer wieder auch Gesetze dazu verwendet, um Kritik an der Regierung oder dem Heer zu zensieren (RSF 2022). Die vagen und breit auslegbaren Gesetze gegen Volksverhetzung werden ebenso gegen Journalisten eingesetzt (HRW 12.1.2023). Für das Jahr 2021 gibt es wie zuvor Berichte zu Verschwindenlassen sowie zu kurzzeitigen Verhaftungen von Journalisten (HRCP 2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 2022).Unter dem Vorwand des Schutzes des Journalismus werden immer wieder auch Gesetze dazu verwendet, um Kritik an der Regierung oder dem Heer zu zensieren (RSF 2022). Die vagen und breit auslegbaren Gesetze gegen Volksverhetzung werden ebenso gegen Journalisten eingesetzt (HRW 12.1.2023). Für das Jahr 2021 gibt es wie zuvor Berichte zu Verschwindenlassen sowie zu kurzzeitigen Verhaftungen von Journalisten (HRCP 2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, FH 2022). Angriffe auf Journalisten gehen primär von Extremisten, aber auch regelmäßig von staatlichen Akteuren aus (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2022 wurden mehrere Journalisten Opfer gewalttätiger Attacken (HRW 12.1.2023). Jedes Jahr werden drei bis vier Morde an Journalisten verübt, oft stehen diese in Verbindung zu Korruption oder zum organisierten Verbrechen (RSF 2022). In letzter Zeit haben zwar die Fälle von physischer Gewalt, z.B. Morde oder Mordversuche, stark abgenommen, allerdings bleibt die Zahl von Fällen virtueller Gewalt (Online-Hetzkampagnen, Identitätsdiebstahl, Hacking-Versuche etc.) hoch (AA 8.8.2022).Angriffe auf Journalisten gehen primär von Extremisten, aber auch regelmäßig von staatlichen Akteuren aus (ÖB 12.2020; vergleiche USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2022 wurden mehrere Journalisten Opfer gewalttätiger Attacken (HRW 12.1.2023). Jedes Jahr werden drei bis vier Morde an Journalisten verübt, oft stehen diese in Verbindung zu Korruption oder zum organisierten Verbrechen (RSF 2022). In letzter Zeit haben zwar die Fälle von physischer Gewalt, z.B. Morde oder Mordversuche, stark abgenommen, allerdings bleibt die Zahl von Fällen virtueller Gewalt (Online-Hetzkampagnen, Identitätsdiebstahl, Hacking-Versuche etc.) hoch (AA 8.8.2022). Privaten Medien, insbesondere lokale, sind zudem auch abhängig von Inseraten des staatlichen Sektors, sodass immer wieder mit Androhungen, diese einzustellen, Einfluss auf die Berichterstattung genommen wird (RSF 2022; vgl. HRCP 2022). Es kommt zu ökonomischen Abhängigkeiten AA 8.8.2022).Privaten Medien, insbesondere lokale, sind zudem auch abhängig von Inseraten des staatlichen Sektors, sodass immer wieder mit Androhungen, diese einzustellen, Einfluss auf die Berichterstattung genommen wird (RSF 2022; vergleiche HRCP 2022). Es kommt zu ökonomischen Abhängigkeiten AA 8.8.2022). Ob die neue Regierung unter der Führung von Shehbaz Sharif, der die Einschränkung der Meinungsfreiheit unter der PTI-Ägide immer scharf kritisiert hatte, mehr Pressefreiheit ermöglichen wird, bleibt abzuwarten (AA 8.8.2022). Unabhängige Berichterstattung aus Gebieten, in denen sich die pakistanische Armee oder Geheimdienste im Einsatz befinden, wird grundsätzlich stark reglementiert oder unterbunden. Dies gilt besonders für die früheren Stammesgebiete FATA, heute Tribal Districts der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (AA 8.8.2022; vgl. FH 2022). Um im pakistanisch verwalteten Kaschmir zu publizieren, müssen Medieninhaber die Erlaubnis des Kaschmir-Rates und des Ministeriums für Kaschmir-Angelegenheiten einholen. Die Journalisten müssen sich weitgehend auf Informationen verlassen, die von der Regierung und vom Militär bereitgestellt werden. Es gibt Beschränkungen für die Übertragung von Inhalten indischer Medien (USDOS 12.4.2022). Unabhängige Berichterstattung aus Gebieten, in denen sich die pakistanische Armee oder Geheimdienste im Einsatz befinden, wird grundsätzlich stark reglementiert oder unterbunden. Dies gilt besonders für die früheren Stammesgebiete FATA, heute Tribal Districts der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (AA 8.8.2022; vergleiche FH 2022). Um im pakistanisch verwalteten Kaschmir zu publizieren, müssen Medieninhaber die Erlaubnis des Kaschmir-Rates und des Ministeriums für Kaschmir-Angelegenheiten einholen. Die Journalisten müssen sich weitgehend auf Informationen verlassen, die von der Regierung und vom Militär bereitgestellt werden. Es gibt Beschränkungen für die Übertragung von Inhalten indischer Medien (USDOS 12.4.2022). Am World Press Freedom Index 2022 von Reporter ohne Grenzen verschlechtert sich Pakistan auf Rang 157 von 180 untersuchten Ländern. Die Lage wird als „schwierig“ eingeschätzt (AA 8.8.2022; vgl. RSF 2022). Am World Press Freedom Index 2022 von Reporter ohne Grenzen verschlechtert sich Pakistan auf Rang 157 von 180 untersuchten Ländern. Die Lage wird als „schwierig“ eingeschätzt (AA 8.8.2022; vergleiche RSF 2022). Meinungsfreiheit und soziale Medien Die Verfassung garantiert den Bürgern, öffentlich Kritik an der Regierung üben zu können, mit den Einschränkungen des Schutzes der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung Pakistans oder zum Schutz des Islam. Gerichtsentscheidungen haben die Verfassung allerdings dahingehend ausgelegt, dass Kritik am Militär und an der Justiz verboten sind (USDOS 12.4.2022). In der Praxis verfügen Pakistanis über die Freiheit, viele Themen diskutieren zu können - auch online (FH 2022). Internet und soziale Medien haben in den vergangenen Jahren weiteren Raum für eine kritische journalistische Debatte geschaffen, welche jedoch zunehmend eingeschränkt wird (AA 8.8.2022). Die Pakistan Telecommunication Authority (PTA) kann über die Entfernung von Inhalten aus sozialen Medien, die gegen die Interessen des Islams, die Integrität und Sicherheit Pakistans oder gegen die öffentliche Ordnung und Moral verstoßen, ohne Hinzuziehung von Gerichten entscheiden (AA 8.8.2022). Der Prevention of Electronic Crimes Act gibt der PTA eine unkontrollierte Macht, Internetinhalte zu zensurieren. Das breit und vage definierte Mandat zur Zensur umfasst sowohl moralisch verwerfliche Inhalte als auch die Verleumdung von Staat, Justiz oder Militär. In der Praxis geschieht die Zensur willkürlich (FH 2022). Dies führt zur Unterdrückung und Kriminalisierung von freier Meinungsäußerung, kreiert zunehmend auch im Netz ein Klima der Unsicherheit und stärkt Tendenzen zur Selbstzensur (AA 8.8.2022). Die Regierung schränkt einige sprachliche und symbolische Äußerungen auf der Grundlage der Bestimmungen über Hassreden und Terrorismus ein. Blasphemiegesetze schränken außerdem das Recht des Einzelnen auf freie Meinungsäußerung in Bezug auf Angelegenheiten der Religion und der religiösen Lehre ein [siehe dazu auch Kapitel Religionsfreiheit - Blasphemiegesetze] (USDOS 12.4.2022). Diese wird auch durch Gewaltakte, z.B. durch wütende Mobs eingeschränkt (FH 2022). Religionsfreiheit Laut der Volkszählung im Jahr 2017 sind 96 Prozent der ca. 210 Millionen Einwohner Pakistans sunnitische oder schiitische Muslime (USDOS 2.6.2022). Dem Zensus zufolge sind weiters Hindus mit 1,73 Prozent der Bevölkerung die größte religiöse Minderheit, gefolgt von Christen mit 1,27 Prozent. Ahmadis stellen offiziell einen Anteil von 0,09 Prozent (PBS o.D.). Gemäß Verfassung sind Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadis keine Muslime, obwohl sie sich selbst als solche sehen. Viele Ahmadis boykottierten die Volkszählung, Vertreter der Glaubensgemeinschaft schätzen ihre Anzahl auf 500.000 - 600.
- Vertreter einiger Minderheitenreligionen vermuten, dass ihre jeweilige Anhängerzahl im Zensus unterrepräsentiert ist, da die Festlegung der Anzahl der Minderheitensitze sich an den Bevölkerungszahlen orientiert (USDOS 2.6.2022; vgl. ACCORD 3.2021). Schließlich entfallen 0,3 Prozent auf weitere religiöse Gruppen, wie Zoroastrier, Bahai, Sikhs, Buddhisten, Kalasha, Kihal und Jainisten (USDOS 2.6.2022).Laut der Volkszählung im Jahr 2017 sind 96 Prozent der ca. 210 Millionen Einwohner Pakistans sunnitische oder schiitische Muslime (USDOS 2.6.2022). Dem Zensus zufolge sind weiters Hindus mit 1,73 Prozent der Bevölkerung die größte religiöse Minderheit, gefolgt von Christen mit 1,27 Prozent. Ahmadis stellen offiziell einen Anteil von 0,09 Prozent (PBS o.D.). Gemäß Verfassung sind Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadis keine Muslime, obwohl sie sich selbst als solche sehen. Viele Ahmadis boykottierten die Volkszählung, Vertreter der Glaubensgemeinschaft schätzen ihre Anzahl auf 500.000 - 600.
- Vertreter einiger Minderheitenreligionen vermuten, dass ihre jeweilige Anhängerzahl im Zensus unterrepräsentiert ist, da die Festlegung der Anzahl der Minderheitensitze sich an den Bevölkerungszahlen orientiert (USDOS 2.6.2022; vergleiche ACCORD 3.2021). Schließlich entfallen 0,3 Prozent auf weitere religiöse Gruppen, wie Zoroastrier, Bahai, Sikhs, Buddhisten, Kalasha, Kihal und Jainisten (USDOS 2.6.2022). Laut Vertretern religiöser Minderheiten erlaubt die Regierung den meisten organisierten religiösen Gruppen, Gebetsstätten zu errichten und ihre Geistlichen auszubilden. Ahmadis jedoch verweigern die lokalen Behörden regelmäßig die notwendigen Baubewilligungen für Gebetshäuser. Offizielle Restriktionen diesbezüglich gibt es nicht, abgesehen davon, dass sie ihre Gebetshäuser nicht Moscheen nennen dürfen (USDOS 2.6.2022). Die pakistanische Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und hält fest, dass alle Gesetze in Einklang mit den Prinzipien des Islams zu bringen sind und keine Gesetze verabschiedet werden dürfen, die diesen zuwiderlaufen. Die Verfassung hält allerdings fest, dass diese Vorgaben nicht das Personenstandsrecht sowie die Staatsbürgerschaft von Nicht-Muslimen beeinträchtigen dürfen. Zur Prüfung von Gesetzen und Urteilen in Bezug auf ihre Konformität mit islamischen Prinzipien ist in der Verfassung das Federal Shariat Court und für Empfehlungen an den Gesetzgeber der Council of Islamic Ideology vorgesehen. Per Verfassung sind in der Nationalversammlung, im Senat und den Provinzversammlungen Sitze für nicht-muslimische Abgeordnete reserviert (USDOS 2.6.2022). Außerdem wurden in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der Minderheiten eingerichtet (AA 8.8.2022). Das für religiöse Minderheiten zuständige Ministerium für religiöse Angelegenheiten und interreligiöse Harmonie konzentriert sich hauptsächlich auf muslimische Angelegenheiten und bietet keinen effektiven Schutz für die Minderheitenrechte, unterstützt aber auch religiöse Minderheiten und deren Einrichtungen finanziell (UKHO 2.2021). Die Regierung hat im Mai 2020 die Schaffung einer National Commission for Minorities beschlossen. Die Kommission umfasst Mitglieder einiger Minderheiten, u.a. Hindus, Christen und Sikhs. Sie ist allerdings nicht unabhängig und hält weder besondere Kompetenzen und Entscheidungsgewalten inne, noch - da sie per Dekret ohne Parlamentsbeteiligung konstituiert wurde - die vom Supreme Court geforderte gesetzliche Grundlage (AA 8.8.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Zivilgesellschaftliche Gruppen und Aktivisten für Religionsfreiheit bemängeln die begrenzten Kompetenzen sowie den Ausschluss der Ahmadis aus der Kommission. Letztere müssten - ihrer eigenen Auffassung nach - zuerst ihren Status als Nicht-Muslime anerkennen, um teilhaben zu können. Die Kommission ist im Ministerium für Religiöse Angelegenheiten verortet (USDOS 2.6.2022).Die Regierung hat im Mai 2020 die Schaffung einer National Commission for Minorities beschlossen. Die Kommission umfasst Mitglieder einiger Minderheiten, u.a. Hindus, Christen und Sikhs. Sie ist allerdings nicht unabhängig und hält weder besondere Kompetenzen und Entscheidungsgewalten inne, noch - da sie per Dekret ohne Parlamentsbeteiligung konstituiert wurde - die vom Supreme Court geforderte gesetzliche Grundlage (AA 8.8.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Zivilgesellschaftliche Gruppen und Aktivisten für Religionsfreiheit bemängeln die begrenzten Kompetenzen sowie den Ausschluss der Ahmadis aus der Kommission. Letztere müssten - ihrer eigenen Auffassung nach - zuerst ihren Status als Nicht-Muslime anerkennen, um teilhaben zu können. Die Kommission ist im Ministerium für Religiöse Angelegenheiten verortet (USDOS 2.6.2022). Grundsätzlich garantiert die Verfassung jedem Bürger das Recht, sich zu seiner Religion zu bekennen, sie auszuüben und diese zu propagieren (USDOS 2.6.2022). Die gesellschaftliche Realität sieht anders aus (AA 8.8.2022). Mitglieder von religiösen Minderheiten werden regelmäßig Opfer religiös motivierter Übergriffe, die vor allem von sunnitisch-extremistischen Gruppierungen verübt oder veranlasst werden (BAMF 5.2020; vgl. USDOS 2.6.2022). So sind religiöse Minderheiten eines der erklärten Hauptziele von Anschlägen islamistischer militanter Gruppen (HRW 13.1.2022). Aktivisten der schiitischen Gemeinschaft berichten außerdem von gezielten Tötungen an Personen schiitischen Glaubens sowie Fällen von Verschwindenlassen (USDOS 12.4.2022). Für das Jahr 2021 verzeichnete das Sicherheitsanalyseinstitut PIPS zwei terroristische Anschläge auf die schiitische Religionsgemeinde mit insgesamt 13 Toten und einen gezielten Anschlag auf die Sikh-Gemeinde mit einem Toten (PIPS 4.1.2022). USCIRF wertet zusätzlich für 2021 die gezielte Tötung zweier Ahmadis sowie die Tötung eines Hindu-Journalisten als religiös motivierte Morde (USCIRF 4.2022). Im Jahr 2022 forderte im März ein Großanschlag auf eine schiitische Moschee in Peshawar durch den IS mindestens 56 Menschenleben (AP 5.3.2022). Der IS bekannte sich ebenfalls zu einer gezielten Tötung im Mai 2022, der zwei Sikhs zum Opfer fielen (NDTV 15.5.2022). Im Jänner 2022 wurde ein christlicher Priester Opfer einer gezielten Tötung durch unbekannte Täter (USCIRF 8.2022). Grundsätzlich garantiert die Verfassung jedem Bürger das Recht, sich zu seiner Religion zu bekennen, sie auszuüben und diese zu propagieren (USDOS 2.6.2022). Die gesellschaftliche Realität sieht anders aus (AA 8.8.2022). Mitglieder von religiösen Minderheiten werden regelmäßig Opfer religiös motivierter Übergriffe, die vor allem von sunnitisch-extremistischen Gruppierungen verübt oder veranlasst werden (BAMF 5.2020; vergleiche USDOS 2.6.2022). So sind religiöse Minderheiten eines der erklärten Hauptziele von Anschlägen islamistischer militanter Gruppen (HRW 13.1.2022). Aktivisten der schiitischen Gemeinschaft berichten außerdem von gezielten Tötungen an Personen schiitischen Glaubens sowie Fällen von Verschwindenlassen (USDOS 12.4.2022). Für das Jahr 2021 verzeichnete das Sicherheitsanalyseinstitut PIPS zwei terroristische Anschläge auf die schiitische Religionsgemeinde mit insgesamt 13 Toten und einen gezielten Anschlag auf die Sikh-Gemeinde mit einem Toten (PIPS 4.1.2022). USCIRF wertet zusätzlich für 2021 die gezielte Tötung zweier Ahmadis sowie die Tötung eines Hindu-Journalisten als religiös motivierte Morde (USCIRF 4.2022). Im Jahr 2022 forderte im März ein Großanschlag auf eine schiitische Moschee in Peshawar durch den IS mindestens 56 Menschenleben (AP 5.3.2022). Der IS bekannte sich ebenfalls zu einer gezielten Tötung im Mai 2022, der zwei Sikhs zum Opfer fielen (NDTV 15.5.2022). Im Jänner 2022 wurde ein christlicher Priester Opfer einer gezielten Tötung durch unbekannte Täter (USCIRF 8.2022). Radikal-islamistische Gruppierungen stellen nicht die einzige Gefahr für religiöse Minderheiten dar. Diese sehen sich zusätzlich einer existenziellen Bedrohung durch Anschuldigungen wegen Verstoßes gegen Religionsstraftaten, wie "Prophetenbeleidigung" oder Gotteslästerung bzw. Blasphemie ausgesetzt, die auffallend häufig gegen Angehörige religiöser Minderheiten vorgebracht werden (BAMF 5.2020; vgl. USDOS 2.6.2022). Militante Gruppen und die islamistische politische Partei Tehreek-e-Labbaik (TLP) beschuldigen z.B. Ahmadis, sich "als Muslime auszugeben" - ein Straftatbestand nach dem pakistanischen Strafgesetzbuch (HRW 13.1.2022). Das Strafgesetzbuch sieht bei Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. Diese wurde für Blasphemie bislang jedoch noch nie vollstreckt und häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben (AA 8.8.2022).Radikal-islamistische Gruppierungen stellen nicht die einzige Gefahr für religiöse Minderheiten dar. Diese sehen sich zusätzlich einer existenziellen Bedrohung durch Anschuldigungen wegen Verstoßes gegen Religionsstraftaten, wie "Prophetenbeleidigung" oder Gotteslästerung bzw. Blasphemie ausgesetzt, die auffallend häufig gegen Angehörige religiöser Minderheiten vorgebracht werden (BAMF 5.2020; vergleiche USDOS 2.6.2022). Militante Gruppen und die islamistische politische Partei Tehreek-e-Labbaik (TLP) beschuldigen z.B. Ahmadis, sich "als Muslime auszugeben" - ein Straftatbestand nach dem pakistanischen Strafgesetzbuch (HRW 13.1.2022). Das Strafgesetzbuch sieht bei Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. Diese wurde für Blasphemie bislang jedoch noch nie vollstreckt und häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben (AA 8.8.2022). Die zumeist haltlosen Anschuldigungen haben allerdings nicht nur strafrechtliche Verfolgung und teilweise jahrelange schuldlose Inhaftierung zur Konsequenz, sondern werden auch zum Anlass genommen, Menschenmengen gegen die Beschuldigten oder deren religiöse Gemeinschaft zu mobilisieren (BAMF 5.2020; vgl. AA 8.8.2022, USDOS 2.6.2022). Ein gewöhnlicher Disput kann für Mitglieder der Minderheitenreligionen das Risiko einer Anschuldigung der Blasphemie bergen, die zu Strafverfolgung und Mobgewalt führen kann (FH 2022). Religiöse Minderheiten, wie Christen, Hindus und Ahmadis sind somit mit gelegentlichen Ausbrüchen von Mobgewalt konfrontiert (USDOS 12.4.2022). Die zumeist haltlosen Anschuldigungen haben allerdings nicht nur strafrechtliche Verfolgung und teilweise jahrelange schuldlose Inhaftierung zur Konsequenz, sondern werden auch zum Anlass genommen, Menschenmengen gegen die Beschuldigten oder deren religiöse Gemeinschaft zu mobilisieren (BAMF 5.2020; vergleiche AA 8.8.2022, USDOS 2.6.2022). Ein gewöhnlicher Disput kann für Mitglieder der Minderheitenreligionen das Risiko einer Anschuldigung der Blasphemie bergen, die zu Strafverfolgung und Mobgewalt führen kann (FH 2022). Religiöse Minderheiten, wie Christen, Hindus und Ahmadis sind somit mit gelegentlichen Ausbrüchen von Mobgewalt konfrontiert (USDOS 12.4.2022). Die Blasphemiegesetze und ihr Missbrauch durch religiöse Fanatiker beschränken auch die Meinungsfreiheit von Muslimen (FH 24.2.2022). Fälle von Mob-Gewalt nach Blasphemievorwürfen betreffen auch Muslime (Al Jazeera 13.2.2022; vgl. PIPS 4.1.2022). Ebenso akzeptiert die Gesellschaft Abfall (Apostasie) vom Islam in keiner Weise, obwohl das Gesetz selbst nicht die Freiheit einschränkt, seine Religion zu wechseln. Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich (AA 8.8.2022). Eine Konversion vom Islam kann in einer Strafverfolgung unter den Blasphemiegesetzen oder in familiärer oder gesellschaftlicher Gewalt münden (DFAT 25.1.2022). Gesellschaftliche Gewalt aufgrund religiöser Intoleranz bleibt damit ein ernstes Problem (USDOS 12.4.2022; vgl. HRCP 2021, AI 7.4.2021). Für das Jahr 2021 verzeichnete PIPS sieben Vorfälle religiös-motivierter Mobgewalt in Pakistan. Diese forderten zwei Tote, darunter ein Ahmadi. Vier Vorfälle betrafen Mobgewalt nach Blasphemievorwürfen. Bei zwei Gewaltakten wurden Hindu-Tempel beschädigt (PIPS 4.1.2022).Die Blasphemiegesetze und ihr Missbrauch durch religiöse Fanatiker beschränken auch die Meinungsfreiheit von Muslimen (FH 24.2.2022). Fälle von Mob-Gewalt nach Blasphemievorwürfen betreffen auch Muslime (Al Jazeera 13.2.2022; vergleiche PIPS 4.1.2022). Ebenso akzeptiert die Gesellschaft Abfall (Apostasie) vom Islam in keiner Weise, obwohl das Gesetz selbst nicht die Freiheit einschränkt, seine Religion zu wechseln. Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich (AA 8.8.2022). Eine Konversion vom Islam kann in einer Strafverfolgung unter den Blasphemiegesetzen oder in familiärer oder gesellschaftlicher Gewalt münden (DFAT 25.1.2022). Gesellschaftliche Gewalt aufgrund religiöser Intoleranz bleibt damit ein ernstes Problem (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRCP 2021, AI 7.4.2021). Für das Jahr 2021 verzeichnete PIPS sieben Vorfälle religiös-motivierter Mobgewalt in Pakistan. Diese forderten zwei Tote, darunter ein Ahmadi. Vier Vorfälle betrafen Mobgewalt nach Blasphemievorwürfen. Bei zwei Gewaltakten wurden Hindu-Tempel beschädigt (PIPS 4.1.2022). In Hinblick auf die gesellschaftliche Gewalt gegen religiöse Minderheiten berichten NGOs, dass Behörden oft darin versagen, bei derartigen Vorfällen einzugreifen - aus Angst vor Vergeltung oder aufgrund eines mangelnden Personalstandes. Für Täter gibt es häufig aufgrund einer mangelhaften Strafverfolgung, Bestechung oder Drucks auf die Opfer keine rechtlichen Konsequenzen. Die Regierung setzt jedoch einige Schritte, um religiöse Minderheiten zu schützen. Verschiedene Organisationen der Zivilgesellschaft und Vertreter der Religionsgemeinden berichten, dass die Regierung die Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit an religiösen Orten der Minderheiten verstärkt hat. Zu bestimmten Zeitpunkten, unter anderem während religiöser Feiertage oder als Antwort auf Bedrohungslagen erhöht die Polizei außerdem die Sicherheitsmaßnahmen in Abstimmung mit den Religionsführern. Im Juli 2021 richtete eine Justizkommission für Minderheitenfragen eine landesweite Spezialeinheit der Polizei zum Schutz der Minderheiten und ihrer Religionsstätten ein. Auch Provinzregierungen ergreifen spezifische Schutzmaßnahmen, wie die Einsetzung einer Spezialeinheit zum Schutz der Minderheiten in jeder Provinz. Die Regierung setzt ihren Nationalen Aktionsplan gegen Terrorismus, der auch konfessionell motivierten Extremismus und Hassreden berücksichtigt, fort. Außerdem werden Militär- und Strafverfolgungsoperationen zur Bekämpfung des Terrorismus durchgeführt (USDOS 2.6.2022). Im sozialen und staatlichen Bereich sehen sich Minderheiten mit Diskriminierungen in unterschiedlichen Ausmaßen konfrontiert, wobei Ahmadis am stärksten betroffen sind (USDOS 2.6.2022). Die Benachteiligung religiöser Minderheiten im Bildungswesen, in der Wirtschaft und im Berufsleben bleibt weit verbreitet. Geschätzte 80 Prozent der pakistanischen Minderheitenbevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 8.8.2022). Gemäß Verfassung dürfen Personen bei der Anstellung im öffentlichen Dienst nicht aufgrund ihrer Religion diskriminiert werden. Im öffentlichen Dienst gilt außerdem eine Minimumquote von 5 Prozent für Minderheiten. Laut dem Supreme Court und Vertretern der Minderheiten wird diese Quote oft nicht erreicht (USDOS 2.6.2022). Nach Regierungsangaben liegt die tatsächlich erreichte Quote bei 2,8 Prozent (UKHO 2.2021). Die meisten religiösen Minderheiten berichten von Diskriminierungen bei Anstellungen und Beförderungen im öffentlichen Dienst sowie bei der Aufnahme an Hochschulen. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hürden für einen Aufstieg und es gibt einige wenige christliche Generäle, Ahmadis steigen nur selten in einen höheren Dienstgrad als Oberst auf und werden nicht mit höheren Positionen betraut (USDOS 2.6.2022). Minderheiten sind besonders in den Streitkräften, der Polizei und der Judikative stark unterrepräsentiert (AA 8.8.2022). Außerdem gibt es Fälle von Entführungen mit Zwangsverheiratungen und Zwangskonversionen zum Islam sowie Vergewaltigungen von christlichen und hinduistischen Mädchen und Frauen (USCIRF 4.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, FH 24.2.2022, HRCP 2022). Die Zahl an Entführungen soll in die Hunderte gehen und besonders Minderheiten betreffen, da sie aufgrund ihrer marginalen ökonomischen Lage ungeschützter sind und ihre Konversion zum Islam als religiös wünschenswert gesehen wird (DFAT 25.1.2022). Außerdem gibt es Fälle von Entführungen mit Zwangsverheiratungen und Zwangskonversionen zum Islam sowie Vergewaltigungen von christlichen und hinduistischen Mädchen und Frauen (USCIRF 4.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, FH 24.2.2022, HRCP 2022). Die Zahl an Entführungen soll in die Hunderte gehen und besonders Minderheiten betreffen, da sie aufgrund ihrer marginalen ökonomischen Lage ungeschützter sind und ihre Konversion zum Islam als religiös wünschenswert gesehen wird (DFAT 25.1.2022). Vertreter der Minderheiten berichten, dass die Regierung bei der Anwendung der Gesetze zur Sicherstellung der Minderheitenrechte sowie der Durchsetzung der Schutzregelungen für Minderheiten auf Bundes- und Provinzebene inkonsequent ist. Folglich ist auch der Schutz vor gesellschaftlicher Diskriminierung inkonsequent. Der volle rechtliche Rahmen für den Minderheitenschutz ist unklar. Während das Ministerium für Recht und Justiz offiziell für die Gewährleistung der gesetzlichen Rechte aller Bürger verantwortlich ist, übernimmt das Ministerium für Menschenrechte in der Praxis weiterhin die Hauptverantwortung für den Schutz der Rechte religiöser Minderheiten. Die National Commission on Human Rights (NCHR) ist mit der Untersuchung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen beauftragt, sie hat aber wenig Macht zur Durchsetzung ihrer Forderungen und Empfehlungen (USDOS 2.6.2022). Die Ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Minderheiten und für Menschenrechte halten Anhörungen ab (USDOS 12.4.2022). Konversion und Apostasie Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Es gibt in Pakistan keine strafrechtliche Bestimmung in Bezug auf Apostasie - den Abfall vom Islam. Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie aber in keiner Weise (AA 8.8.2022; vgl. UKHO 2.2021). Eine Konversion vom Islam, obwohl sie nicht verboten ist, wird oft als Blasphemie gesehen und kann in einer Strafverfolgung nach den Blasphemiegesetzen oder in familiärer oder gesellschaftlicher Gewalt münden (DFAT 25.1.2022). Unter islamischen Klerikern wird ein Abschwören vom Islam auch gemeinhin als Blasphemie ausgelegt (USDOS 2.6.2022). Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Es gibt in Pakistan keine strafrechtliche Bestimmung in Bezug auf Apostasie - den Abfall vom Islam. Die Gesellschaft akzeptiert Apostasie aber in keiner Weise (AA 8.8.2022; vergleiche UKHO 2.2021). Eine Konversion vom Islam, obwohl sie nicht verboten ist, wird oft als Blasphemie gesehen und kann in einer Strafverfolgung nach den Blasphemiegesetzen oder in familiärer oder gesellschaftlicher Gewalt münden (DFAT 25.1.2022). Unter islamischen Klerikern wird ein Abschwören vom Islam auch gemeinhin als Blasphemie ausgelegt (USDOS 2.6.2022). Die Situation ist für eine Person, von der bekannt ist, dass sie vom Islam zum Christentum konvertiert ist, viel schwieriger als für eine Person, die als Christ geboren wurde. In Pakistan ist es selten, dass eine Person offen zum Christentum konvertiert, da es wahrscheinlich ist, dass die Konversion einer Person innerhalb ihrer Gemeinschaft bekannt wird, was mögliche Auswirkungen hat. Im Allgemeinen ist die Gesellschaft extrem feindselig gegenüber Konvertiten zum Christentum. Eine Folge kann z.B. sein, dass ein Mullah eine Fatwa erlässt, die ein Todesurteil gegen einen Konvertiten fordert, der als Abtrünniger betrachtet wird. Menschen, von denen bekannt ist, dass sie zum Christentum konvertiert sind, erleiden Gewalt, Einschüchterung und schwere Diskriminierung durch nicht-staatliche Akteure. Eine solche Praxis ist in ganz Pakistan gängig (UKHO 2.2021). Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich. Eine eventuelle Gefahr für Leib und Leben besteht v.a. dann, wenn sich der Betroffene besonders exponiert (AA 8.8.2022; vgl. UKHO 2.2021). Es besteht die Gefahr, dass extremistische religiöse Gruppen, die von Fällen (angeblicher) Blasphemie oder Apostasie erfahren, Lynchjustiz gegen Muslime und Angehörige religiöser Minderheiten üben (AA 8.8.2022). Zivilgesellschaftliche Quellen berichten, dass Konvertiten vom Islam in unterschiedlichen Graden der Geheimhaltung leben, aus Angst vor einer gewalttätigen Reaktion durch die Familie oder Gesellschaft (USDOS 2.6.2022).Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich. Eine eventuelle Gefahr für Leib und Leben besteht v.a. dann, wenn sich der Betroffene besonders exponiert (AA 8.8.2022; vergleiche UKHO 2.2021). Es besteht die Gefahr, dass extremistische religiöse Gruppen, die von Fällen (angeblicher) Blasphemie oder Apostasie erfahren, Lynchjustiz gegen Muslime und Angehörige religiöser Minderheiten üben (AA 8.8.2022). Zivilgesellschaftliche Quellen berichten, dass Konvertiten vom Islam in unterschiedlichen Graden der Geheimhaltung leben, aus Angst vor einer gewalttätigen Reaktion durch die Familie oder Gesellschaft (USDOS 2.6.2022). Die christliche NGO Centre for Legal Aid Assistance & Settlement unterhält u.a. ein Safe House für Konvertiten, christliche Paare und Familien, die z.B. aufgrund einer interreligiösen Heirat oder einer Konversion gefährdet sind (CLAAS o.D.). Im Jahr 2019 waren vier der Bewohner Männer (CLAAS 23.11.2022). Einige Gerichtsurteile haben die Ehe einer nicht-muslimischen Frau zu einem nicht-muslimischen Mann als aufgelöst beurteilt, wenn sie zum Islam konvertiert. Im Gegensatz dazu wird die Ehe eines nicht-muslimischen Mannes weiterhin als aufrecht anerkannt, wenn er zum Islam konvertiert (USDOS 2.6.2022). Blasphemiegesetze Pakistan gehört zu den Ländern mit den schärfsten Blasphemiegesetzen der Welt. Der überwiegende Teil der pakistanischen Gesellschaft unterstützt die Blasphemie-Gesetzgebung. Seit 1990 verbietet § 295a des Strafgesetzbuches das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295b die Entweihung des Koran und § 295c die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht selbst bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands die Todesstrafe vor. Oft wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt. Diese wurde bislang jedoch im Falle von Blasphemie noch nie vollstreckt und häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben (AA 8.8.2021; vgl. USDOS 2.6.2022, DFAT 25.1.2022). Nach unterschiedlichen Angaben von Menschenrechtsaktivisten sollen mit Stand Juni 2022 zwischen 30 und 80 wegen Blasphemie zum Tode Verurteilte auf die Vollstreckung ihres Urteils warten (AA 8.8.2022). Pakistan gehört zu den Ländern mit den schärfsten Blasphemiegesetzen der Welt. Der überwiegende Teil der pakistanischen Gesellschaft unterstützt die Blasphemie-Gesetzgebung. Seit 1990 verbietet Paragraph 295 a, des Strafgesetzbuches das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, Paragraph 295 b, die Entweihung des Koran und Paragraph 295 c, die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht selbst bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands die Todesstrafe vor. Oft wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt. Diese wurde bislang jedoch im Falle von Blasphemie noch nie vollstreckt und häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben (AA 8.8.2021; vergleiche USDOS 2.6.2022, DFAT 25.1.2022). Nach unterschiedlichen Angaben von Menschenrechtsaktivisten sollen mit Stand Juni 2022 zwischen 30 und 80 wegen Blasphemie zum Tode Verurteilte auf die Vollstreckung ihres Urteils warten (AA 8.8.2022). Die Verurteilungsrate in den unteren Gerichten ist hoch, Richter stehen dabei oft unter enormen Druck (DFAT 25.1.2022). Richter sind oft zögerlich, Blasphemiefälle zu verhandeln oder zu entscheiden, aus Angst vor Vergeltungstaten oder Ausschreitungen. NGOs, Rechtsexperten und Vertreter religiöser Minderheiten bringen vor, dass die unteren Gerichte die Beweisstandards in Blasphemiefällen kaum einhalten. Schleppende Verfahren führen außerdem dazu, dass Verdächtige jahrelang in Haft verbringen oder ihre Berufung abwarten müssen, wobei einige nach Jahren aufgrund von Mängeln in der Beweisführung freigesprochen werden (USDOS 2.6.2022; vgl. UKHO 2.2021). Die meisten Verurteilungen werden in den höheren Gerichten aufgehoben (DFAT 25.1.2022). Eine Erhebung im Jahr 2015 zeigte, dass 80 Prozent der Blasphemieanklagen in Freisprüchen mündeten (UKHO 2.2021). NGOs berichten außerdem, dass viele der Blasphemie beschuldigte Personen für längere Zeit in Einzelhaft bleiben. Die Regierung argumentiert, dies diene der Sicherheit der Betreffenden (USDOS 12.4.2022).Die Verurteilungsrate in den unteren Gerichten ist hoch, Richter stehen dabei oft unter enormen Druck (DFAT 25.1.2022). Richter sind oft zögerlich, Blasphemiefälle zu verhandeln oder zu entscheiden, aus Angst vor Vergeltungstaten oder Ausschreitungen. NGOs, Rechtsexperten und Vertreter religiöser Minderheiten bringen vor, dass die unteren Gerichte die Beweisstandards in Blasphemiefällen kaum einhalten. Schleppende Verfahren führen außerdem dazu, dass Verdächtige jahrelang in Haft verbringen oder ihre Berufung abwarten müssen, wobei einige nach Jahren aufgrund von Mängeln in der Beweisführung freigesprochen werden (USDOS 2.6.2022; vergleiche UKHO 2.2021). Die meisten Verurteilungen werden in den höheren Gerichten aufgehoben (DFAT 25.1.2022). Eine Erhebung im Jahr 2015 zeigte, dass 80 Prozent der Blasphemieanklagen in Freisprüchen mündeten (UKHO 2.2021). NGOs berichten außerdem, dass viele der Blasphemie beschuldigte Personen für längere Zeit in Einzelhaft bleiben. Die Regierung argumentiert, dies diene der Sicherheit der Betreffenden (USDOS 12.4.2022). Insgesamt wurden seit Beginn der stringenten Anwendung der Blasphemiegesetze im Jahr 1987 bis inklusive 2021 von der NGO Commission on Social Justice (CSJ) 1.949 Blasphemieanzeigen registriert, wobei diese besonders in der letzten Dekade zugenommen haben. Die tatsächliche Zahl an Anzeigen dürfte laut ihrer Einschätzung höher sein. Von der Gesamtzahl betrafen 47,6 Prozent Muslime, 33 Prozent Ahmadis, 14,4 Prozent Christen und 2,15 Prozent Hindus. Regional liegt der Schwerpunkt mit knapp 76 Prozent aller Anzeigen im Punjab (CSJ 2.2022). Insgesamt ist zu beobachten, dass zwar Muslime die numerische Mehrheit der wegen Blasphemie Inhaftierten bilden (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 8.8.2022), gleichzeitig sind religiöse Minderheiten jedoch deutlich überproportional im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung betroffen (AA 8.8.2022). Besonders Mitglieder der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft sind ein Hauptziel der Strafverfolgungen nach den Blasphemiegesetzen. Anschuldigungen gehen oft von militanten Gruppen und der islamistischen politischen Partei Tehreek-e-Labbaik (TLP) aus, die Ahmadis, beschuldigen, sich "als Muslime auszugeben" - ein Straftatbestand nach dem pakistanischen Strafgesetzbuch (HRW 13.1.2022; vgl. AI 29.3.2022). Gegenüber Christen und Angehörigen der Ahmadi-Minderheit wird die Blasphemie-Gesetzgebung benutzt, um diese aus verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten und um Auseinandersetzungen um Grundbesitz (AA 8.8.2022; vgl. USCIRF 8.2022, FH 2022). Auch bestimmte politische Ereignisse können solche Anschuldigungen gegen Christen auslösen (UKHO 2.2021).Insgesamt ist zu beobachten, dass zwar Muslime die numerische Mehrheit der wegen Blasphemie Inhaftierten bilden (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 8.8.2022), gleichzeitig sind religiöse Minderheiten jedoch deutlich überproportional im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung betroffen (AA 8.8.2022). Besonders Mitglieder der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft sind ein Hauptziel der Strafverfolgungen nach den Blasphemiegesetzen. Anschuldigungen gehen oft von militanten Gruppen und der islamistischen politischen Partei Tehreek-e-Labbaik (TLP) aus, die Ahmadis, beschuldigen, sich "als Muslime auszugeben" - ein Straftatbestand nach dem pakistanischen Strafgesetzbuch (HRW 13.1.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Gegenüber Christen und Angehörigen der Ahmadi-Minderheit wird die Blasphemie-Gesetzgebung benutzt, um diese aus verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten und um Auseinandersetzungen um Grundbesitz (AA 8.8.2022; vergleiche USCIRF 8.2022, FH 2022). Auch bestimmte politische Ereignisse können solche Anschuldigungen gegen Christen auslösen (UKHO 2.2021). Im Jahr 2020 wurden die Blasphemiegesetze auch gegen Künstler, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten angewendet (AI 7.4.2021). Außerdem wurden in den letzten Jahren einige Todesurteile aufgrund blasphemischer Inhalte in Nachrichten in sozialen Medien, wie Facebook und WhatsApp verhängt (The Guardian 19.1.2022). Die Blasphemiegesetze und ihr Missbrauch durch religiöse Fanatiker beschränken somit auch die Meinungsfreiheit von Muslimen (FH 2022). Echte Beweise liegen in den seltensten Fällen vor. Die Verurteilungen wegen angeblicher Blasphemie stützen sich oft ausschließlich auf Zeugenaussagen. Außerdem können Personen, denen "Prophetenbeleidigung" vorgeworfen wird, kaum Rechtsbeistand finden. Pflichtverteidiger lehnen die Annahme der Fälle nicht selten ab oder verfolgen das Mandanteninteresse aus Furcht vor persönlichen Konsequenzen nicht ernsthaft (BAMF 5.2020). Gruppen wie die TLP bedrohten in einigen Fällen auch die Anwälte der Angeklagten, ihre Familien oder Unterstützer (USDOS 2.6.2022). Problematisch bleibt damit die Wirkung der Blasphemie-Gesetzgebung auf das Rechtsempfinden der Bevölkerung. Blasphemie-Vorwürfe werden immer wieder zum Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt oder Mordanschläge genommen (AA 8.8.2022; vgl. FH 2022). Jemand, der einmal wegen Blasphemie verurteilt wurde, wird auch nach Freispruch durch ein Berufungsgericht vielfach von extremistischen Organisationen verfolgt. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten (AA 8.8.2022; vgl. USCIRF 8.2022). Auch wenn die Behörden noch keine Person wegen Blasphemie hingerichtet haben, führen Anschuldigungen wegen Blasphemie oft zu Selbst- und Lynchjustiz durch aufgebrachte Menschenmengen (USDOS 12.4.2022; vgl. DFAT 25.1.2022). Seit 1987 wurden laut den Aufzeichnungen von CSJ mindestens 84 Personen nach Vorwürfen der Blasphemie oder Apostasie getötet, davon waren 42 Muslime, 23 Christen, 14 Ahmadis, zwei Hindus und ein Buddhist (CSJ 2.2022).Problematisch bleibt damit die Wirkung der Blasphemie-Gesetzgebung auf das Rechtsempfinden der Bevölkerung. Blasphemie-Vorwürfe werden immer wieder zum Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt oder Mordanschläge genommen (AA 8.8.2022; vergleiche FH 2022). Jemand, der einmal wegen Blasphemie verurteilt wurde, wird auch nach Freispruch durch ein Berufungsgericht vielfach von extremistischen Organisationen verfolgt. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten (AA 8.8.2022; vergleiche USCIRF 8.2022). Auch wenn die Behörden noch keine Person wegen Blasphemie hingerichtet haben, führen Anschuldigungen wegen Blasphemie oft zu Selbst- und Lynchjustiz durch aufgebrachte Menschenmengen (USDOS 12.4.2022; vergleiche DFAT 25.1.2022). Seit 1987 wurden laut den Aufzeichnungen von CSJ mindestens 84 Personen nach Vorwürfen der Blasphemie oder Apostasie getötet, davon waren 42 Muslime, 23 Christen, 14 Ahmadis, zwei Hindus und ein Buddhist (CSJ 2.2022). Die Polizei griff zwar bei mehreren Gelegenheiten ein, um die Gewalt von Mobs gegen Personen zurückzudrängen, die der Blasphemie beschuldigt wurden (USDOS 12.5.2021). Oft scheitert sie in solchen Fällen allerdings laut NGOs u.a. aufgrund von Personalengpässen oder Angst vor Gegenangriffen. Meist erhebt die Polizei gegen Personen, die falsche Blasphemievorwürfe äußern, auch keine Anklage (USDOS 2.6.2022). Frauen Die Rolle und das Bild der Frau in Pakistan werden in erster Linie von einer islamischen Gesellschaft geprägt, in der weite Teile einer sehr konservativen Denkweise anhängen. Dem setzen sich vor allem Frauen aus der wirtschaftlichen Oberschicht entgegen, denen es zum Teil gelingt, wichtige Positionen in Staat und Gesellschaft zu erringen (AA 8.8.2022). Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber die Behörden setzen dies nicht um. Frauen sind mit Diskriminierung im Beruf, Familien- und Eigentumsrecht sowie im Justizsystem konfrontiert (USDOS 12.4.2022). Aufgrund der Anwendung der Scharia, die in Teilen des materiellen und prozessualen Rechts vorrangig zur Anwendung kommt, sind Frauen deutlich schlechter gestellt. Rechtliche Bestimmungen, die Frauen benachteiligen, finden sich u. a. im pakistanischen Strafgesetz und dem Staatsangehörigkeitsrecht. Im Global Gender Gap Report des World Economic Forum belegte Pakistan 2021 den
- Platz von 156 erfassten Staaten (AA 8.8.2022). Für das Jahr 2022 belegt es in dieser Wertung den vorletzten Platz, allerdings von 146 bewerteten Staaten (WEF 7.2022). Im Women, Peace and Security Index der Georgetown University und des Peace Research Institute Oslo nimmt Pakistan den
- Platz von 170 ein. Besonders unter dem Durchschnitt liegt Pakistan dabei bei der Inklusion von Frauen in das Berufsleben und bei der Bildung. Allerdings stellt der Index auch hohe Unterschiede zwischen den Provinzen fest, wobei Punjab für sich genommen mit Platz 80 vergleichbar wäre, während Belutschistan besonders negative Werte aufweist (GIWPS/PRIO 2021). Die weitverbreitete Diskriminierung der Geschlechter zeigt sich auch bei der Erwerbsquote von nur 20,5 Prozent bei Frauen - eine Zahl, die sich, seit einer Dekade nicht geändert hat (BS 25.2.2022). Gewalt gegen Frauen und Mädchen - einschließlich Vergewaltigung, Mord, Säureangriffe, häusliche Gewalt und Zwangsverheiratung - ist nach wie vor in ganz Pakistan ein ernstes Problem. NGOs schätzen, dass etwa 1.000 Frauen im Jahr Opfer von Ehrenmorden werden. Die Regierung hat wenig getan, um Zwangsehen zu verhindern. Frauen, die religiösen Minderheiten angehören, sind diesbezüglich besonders gefährdet (HRW 13.1.2022). Studien zeigen außerdem, dass die Gewalt gegen Frauen während der Covid-19-Pandemie drastisch zugenommen hat (AF 2.2021; vgl. Dawn 28.11.2022). Im Jahr 2021 wurden zahlreiche Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt bekannt, was den mangelnden Schutz von Frauen vor Augen führte und erneut Forderungen nach konsequenter Strafverfolgung der Täter und Reformen laut werden ließ (AI 29.3.2022). Laut Angaben des National Police Bureau wurden in den letzten drei Jahren - von 2019 bis 2021 - 63.367 Anzeigen von Gewalt gegen Frauen registriert, davon 11.160 Vergewaltigungen. Hiervon wiederum betrafen 2.390 das Jahr
- Für das Jahr 2021 fanden sich unter dieser Gesamtzahl auch 7.651 Fälle von Entführungen von Frauen und 840 Morde. Es wird darüber hinaus davon ausgegangen, dass viele Fälle nicht registriert werden (Dawn 4.12.2022). Hingegen spricht die NGO Sustainable Social Development Organization anhand von Daten der Polizei des Punjabs für die ersten 10 Monate des Jahres 2022 alleine für den Punjab von 3.088 Vergewaltigungen von Frauen und 4.503 Fällen von Missbrauch von Kindern - inklusive Vergewaltigung und Entführung (SSDO 31.10.2022; vgl. The Nation 30.11.2022, Dawn 30.11.2022a).Gewalt gegen Frauen und Mädchen - einschließlich Vergewaltigung, Mord, Säureangriffe, häusliche Gewalt und Zwangsverheiratung - ist nach wie vor in ganz Pakistan ein ernstes Problem. NGOs schätzen, dass etwa 1.000 Frauen im Jahr Opfer von Ehrenmorden werden. Die Regierung hat wenig getan, um Zwangsehen zu verhindern. Frauen, die religiösen Minderheiten angehören, sind diesbezüglich besonders gefährdet (HRW 13.1.2022). Studien zeigen außerdem, dass die Gewalt gegen Frauen während der Covid-19-Pandemie drastisch zugenommen hat (AF 2.2021; vergleiche Dawn 28.11.2022). Im Jahr 2021 wurden zahlreiche Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt bekannt, was den mangelnden Schutz von Frauen vor Augen führte und erneut Forderungen nach konsequenter Strafverfolgung der Täter und Reformen laut werden ließ (AI 29.3.2022). Laut Angaben des National Police Bureau wurden in den letzten drei Jahren - von 2019 bis 2021 - 63.367 Anzeigen von Gewalt gegen Frauen registriert, davon 11.160 Vergewaltigungen. Hiervon wiederum betrafen 2.390 das Jahr
- Für das Jahr 2021 fanden sich unter dieser Gesamtzahl auch 7.651 Fälle von Entführungen von Frauen und 840 Morde. Es wird darüber hinaus davon ausgegangen, dass viele Fälle nicht registriert werden (Dawn 4.12.2022). Hingegen spricht die NGO Sustainable Social Development Organization anhand von Daten der Polizei des Punjabs für die ersten 10 Monate des Jahres 2022 alleine für den Punjab von 3.088 Vergewaltigungen von Frauen und 4.503 Fällen von Missbrauch von Kindern - inklusive Vergewaltigung und Entführung (SSDO 31.10.2022; vergleiche The Nation 30.11.2022, Dawn 30.11.2022a). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022). Einige Berichte gehen davon aus, dass bis zu 90 Prozent aller Frauen häusliche Gewalt durch Partner oder die Familie erfahren haben (vgl. T-Magazin 7.8.2022, Friday Times 27.6.2022). Es gibt kein Bundesgesetz gegen häusliche Gewalt. Die Polizei kann Taten häuslicher Gewalt gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu Körperverletzung anklagen (USDOS 12.4.2022; vgl. T-Magazin 7.8.2022). Im Juni 2021 verabschiedete zwar der pakistanische Senat ein Bundesgesetz gegen häusliche Gewalt. Nach Protesten verschiedener islamischer Rechtsgelehrter wurde es allerdings vor seinem möglichen Inkrafttreten dem Council of Islamic Ideology zur Revision im Hinblick auf die Übereinstimmung mit islamischen Prinzipien vorgelegt (The Nation 11.8.2021). Der Rat befand, dass das Gesetz gegen einige dieser Prinzipien verstößt (HRW 13.1.2022). Mit Stand November 2022 war das Gesetz damit noch im Gesetzgebungsprozess anhängig (UKHO11.2022).Häusliche Gewalt ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022). Einige Berichte gehen davon aus, dass bis zu 90 Prozent aller Frauen häusliche Gewalt durch Partner oder die Familie erfahren haben vergleiche T-Magazin 7.8.2022, Friday Times 27.6.2022). Es gibt kein Bundesgesetz gegen häusliche Gewalt. Die Polizei kann Taten häuslicher Gewalt gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu Körperverletzung anklagen (USDOS 12.4.2022; vergleiche T-Magazin 7.8.2022). Im Juni 2021 verabschiedete zwar der pakistanische Senat ein Bundesgesetz gegen häusliche Gewalt. Nach Protesten verschiedener islamischer Rechtsgelehrter wurde es allerdings vor seinem möglichen Inkrafttreten dem Council of Islamic Ideology zur Revision im Hinblick auf die Übereinstimmung mit islamischen Prinzipien vorgelegt (The Nation 11.8.2021). Der Rat befand, dass das Gesetz gegen einige dieser Prinzipien verstößt (HRW 13.1.2022). Mit Stand November 2022 war das Gesetz damit noch im Gesetzgebungsprozess anhängig (UKHO11.2022). Ein rechtliches Regelwerk zum Schutz von Frauen existiert somit, die Umsetzung ist allerdings sehr schwach (T-Magazin 7.8.2022). Frauen stehen hinsichtlich einer Anzeige von Misshandlungen vor großen Hürden (USDOS 12.4.2022). Oft nehmen Polizisten die Anzeigen nicht auf, da sie solche Taten als Familienangelegenheit erachten. Es gibt Berichte, wonach die Behörden Frauen einschüchterten oder belästigten (New Frame 1.9.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Außerdem berichten Aktivisten, dass Polizisten Frauen nicht ausreichend über die Verfahrensregeln aufklären, z.B. über die Verpflichtung zur medizinischen Untersuchung für die Beweisaufnahme (New Frame 1.9.2021). Statt Anzeigen aufzunehmen, ermutigt die Polizei oft die Streitparteien, sich zu versöhnen, und schickt Missbrauchsopfer regelmäßig zu den sie misshandelnden Familienangehörigen zurück. Um den sozialen Normen entgegenzuwirken, die Opfer davon abhalten, geschlechtsspezifische Gewalt anzuzeigen, wurden in der Region Islamabad in einigen Polizeistationen eigene Schalter mit Polizistinnen eingerichtet, um Frauen einen sicheren Ort für Anzeigen zu bieten. Landesweit operieren auch auf geschlechtsspezifische Gewalt spezialisierte Gerichte (USDOS12.4.2022). Ein rechtliches Regelwerk zum Schutz von Frauen existiert somit, die Umsetzung ist allerdings sehr schwach (T-Magazin 7.8.2022). Frauen stehen hinsichtlich einer Anzeige von Misshandlungen vor großen Hürden (USDOS 12.4.2022). Oft nehmen Polizisten die Anzeigen nicht auf, da sie solche Taten als Familienangelegenheit erachten. Es gibt Berichte, wonach die Behörden Frauen einschüchterten oder belästigten (New Frame 1.9.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Außerdem berichten Aktivisten, dass Polizisten Frauen nicht ausreichend über die Verfahrensregeln aufklären, z.B. über die Verpflichtung zur medizinischen Untersuchung für die Beweisaufnahme (New Frame 1.9.2021). Statt Anzeigen aufzunehmen, ermutigt die Polizei oft die Streitparteien, sich zu versöhnen, und schickt Missbrauchsopfer regelmäßig zu den sie misshandelnden Familienangehörigen zurück. Um den sozialen Normen entgegenzuwirken, die Opfer davon abhalten, geschlechtsspezifische Gewalt anzuzeigen, wurden in der Region Islamabad in einigen Polizeistationen eigene Schalter mit Polizistinnen eingerichtet, um Frauen einen sicheren Ort für Anzeigen zu bieten. Landesweit operieren auch auf geschlechtsspezifische Gewalt spezialisierte Gerichte (USDOS12.4.2022). Die Regierung unterhält ein Krisenzentrum für Frauen in Notlagen, das misshandelte Frauen an NGOs zur Unterstützung weitervermittelt. Weiters gibt es landesweit zahlreiche staatliche Shaheed-Benazir-Bhutto-Frauenschutzzentren, die rechtliche Hilfe sowie medizinische und psychologische Betreuung bieten. Von diesen werden die Frauen in eines von landesweit mehreren Hundert Frauen- und Kinderwohnheimen (Dar-ul-Aman) weitergeleitet. Dort wird ebenfalls medizinische Versorgung gewährt, allerdings gibt es keine rechtliche oder psychologische Beratung. Viele der staatlichen Zentren sind überfüllt und nicht ausreichend mit Ressourcen, sanitären Einrichtungen und Personal ausgestattet. Es gibt Berichte, wonach Frauen in staatlichen Schutzhäusern missbraucht, zur Prostitution gezwungen, in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder gedrängt wurden, zu ihren Misshandlern zurückzukehren. Der Punjab baute im Rahmen seines Gesetzes zum Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt ein neues Netzwerk von Schutzhäusern auf Bezirksebene auf, die ein breites Angebot an Hilfsleistungen wie Unterkunft sowie medizinische, rechtliche und psychologische Unterstützung bieten. Auch wurden im Punjab für Frauen behördliche Stellen zur Vermittlung preiswerter Unterkünfte während der Arbeitssuche, Programme zur ökonomischen Stärkung sowie Kindertagesstätten eingerichtet (USDOS 12.4.2022). Zusätzlich gewähren NGOs nicht nur Schutz in Frauenhäusern, sondern leisten Rechtsbeistand, engagieren sich für eine Ausbildung der Frauen und versuchen, eine gütliche Verhandlungslösung herbeizuführen und in weiterer Folge eine Reintegration in die Gesellschaft zu ermöglichen (ÖB 12.2020). Die private Edhi Foundation bietet beispielsweise u.a. auch Unterkunft für Frauen, die häuslicher Gewalt entkommen sind (Edhi o.D.; vgl. The Nation 11.8.2021). Zusätzlich gewähren NGOs nicht nur Schutz in Frauenhäusern, sondern leisten Rechtsbeistand, engagieren sich für eine Ausbildung der Frauen und versuchen, eine gütliche Verhandlungslösung herbeizuführen und in weiterer Folge eine Reintegration in die Gesellschaft zu ermöglichen (ÖB 12.2020). Die private Edhi Foundation bietet beispielsweise u.a. auch Unterkunft für Frauen, die häuslicher Gewalt entkommen sind (Edhi o.D.; vergleiche The Nation 11.8.2021). Das Familienrecht gibt klare Richtlinien mit Bezug auf Schutz für Frauen im Falle einer Scheidung vor, unter anderem in Bezug auf Unterhaltsleistungen und das Sorgerecht für minderjährige Kinder. Vielen Frauen sind diese rechtlichen Schutzbestimmungen nicht bekannt oder sie sind nicht in der Lage, zu deren Durchsetzung einen Rechtsbeistand heranzuziehen. Geschiedene Frauen stehen oft ohne jegliche Unterstützung da, weil sie von ihren Familien geächtet werden (USDOS 12.4.2022). BETROFFENE VON BLUTFEHDEN, EHRVERBRECHEN UND ANDEREN SCHÄDLICHEN TRADITIONELLEN PRAKTIKEN Blutrache ist vor allem im ländlichen Bereich Pakistans noch immer ein verbreitetes Phänomen. Die meisten Fälle dürfte es in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa geben, Blutfehden kommen aber auch in den ländlichen Gebieten Sindhs und Punjabs vor. Auslöser für Blutfehden zwischen Familien sind Ehrverletzungen, die aus einem Mord, einer Beleidigung, Verletzung von Eigentumsrechten etc. bestehen können. Das Konzept der Ehre - Ghairat - das vor allem in der paschtunischen Bevölkerung Khyber Pakhtunkhwas besonders stark ausgeprägt ist, verlangt es, eine Ehrverletzung zu rächen. Blutfehden führen oft dazu, dass Familien über Generationen miteinander verfeindet sind und in ständiger Angst davor leben, dass eines ihrer Familienmitglieder aus Rache getötet wird (ÖB 12.2020). In von Stämmen bewohnten Gebieten werden manchmal zur Beendigung von Blutfehden oder Landstreitigkeiten Frauen und Mädchen durch die traditionellen Jirga-Gerichte in eine Zwangsehe übergeben (DFAT 25.1.2022; vgl. UKHO 11.2022). Der "Criminal Law (Third Amendment) Act 2011" stellt diese Praxis der Gabe eines Mädchens/einer Frau zur Beilegung von Streitigkeiten, badla-a-sulh, wanni oder swara genannt, unter Strafe von bis zu sieben Jahren Haft (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 12.4.2022). Weitere schädliche traditionelle Praktiken, die durch diese auch "Prevention of Antiwomen Practices Amendment Act" genannte Gesetzesänderung unter Strafe gestellt wurden, sind die Zwangsheirat und die illegale Vorenthaltung der Erbrechte von Frauen mit jeweils einer Strafandrohung von bis zu 10 Jahren sowie die Praxis der Verheiratung von Frauen mit dem Koran mit einer Strafandrohung von bis zu sieben Jahren (PCSW o.D.). Die Praxis der Verheiratung mit dem Koran beinhaltet die Ablegung eines Eides der betroffenen Frauen, dass sie unverheiratet bleiben und nicht ihren Anteil an einem Erbe einfordern. Trotz des Verbots werden diese Praktiken in einigen Gebieten Pakistans weiterhin angewendet (USDOS 12.4.2022).In von Stämmen bewohnten Gebieten werden manchmal zur Beendigung von Blutfehden oder Landstreitigkeiten Frauen und Mädchen durch die traditionellen Jirga-Gerichte in eine Zwangsehe übergeben (DFAT 25.1.2022; vergleiche UKHO 11.2022). Der "Criminal Law (Third Amendment) Act 2011" stellt diese Praxis der Gabe eines Mädchens/einer Frau zur Beilegung von Streitigkeiten, badla-a-sulh, wanni oder swara genannt, unter Strafe von bis zu sieben Jahren Haft (ÖB 12.2020; vergleiche USDOS 12.4.2022). Weitere schädliche traditionelle Praktiken, die durch diese auch "Prevention of Antiwomen Practices Amendment Act" genannte Gesetzesänderung unter Strafe gestellt wurden, sind die Zwangsheirat und die illegale Vorenthaltung der Erbrechte von Frauen mit jeweils einer Strafandrohung von bis zu 10 Jahren sowie die Praxis der Verheiratung von Frauen mit dem Koran mit einer Strafandrohung von bis zu sieben Jahren (PCSW o.D.). Die Praxis der Verheiratung mit dem Koran beinhaltet die Ablegung eines Eides der betroffenen Frauen, dass sie unverheiratet bleiben und nicht ihren Anteil an einem Erbe einfordern. Trotz des Verbots werden diese Praktiken in einigen Gebieten Pakistans weiterhin angewendet (USDOS 12.4.2022). Sogenannte „verbotene“ Eheschließungen, d.h. sozial unerwünschte, gegen den Willen der Eltern geschlossene Liebesheiraten, und die im Extremfall darauffolgenden Ehrenmorde ziehen zwar ein besonderes Medienecho auf sich, sind jedoch landesweit nicht die Norm. Üblich sind nach wie vor arrangierte Ehen, besonders in ländlichen Gebieten. Diese sind nicht mit Zwangsehen gleichzusetzen (ÖB 12.2020; vgl. UKHO 11.2022). Einer repräsentativen Studie aus dem Jahr 2019 zufolge wurden 85 Prozent aller Eheleute einander über die Familien vorgestellt und nur 5 Prozent hatten eine Liebesheirat ohne Vermittlung (GGP 21.10.2019; vgl. UKHO 11.2022). Liebesheiraten können mit oder ohne Einverständnis der Eltern stattfinden (UKHO 11.2022). Sozial unerwünschte Ehen sind gemäß pakistanischer Rechtsordnung gültig (ÖB 12.2020; vgl. RLAP 21.5.2022). Auch Frauen können grundsätzlich ohne Einwilligung der Eltern heiraten. Allerdings werden Ehen, die gegen die Vorgaben des Islams geschlossen werden, nicht anerkannt: So wäre z.B. eine Heirat einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann, selbst wenn er einer der Buchreligionen angehört, nicht gültig, der umgekehrte Fall dagegen schon. Als Problem könnte sich bei sozial nicht akzeptierten Ehen allerdings die Anwendung der Hudood-Verordnungen wegen Unzucht erweisen, wobei die Polizei hier häufig nicht auf den Schutz der Betroffenen, sondern vielmehr auf deren Verfolgung bedacht ist. Es existieren in Pakistan keine Institutionen, die vom Staat dezidiert zum Schutz von Personen, die eine solche Art Ehe schlossen, eingerichtet wurden (ÖB 12.2020). Liebesheiraten nehmen zu und werden heutzutage auch als normal gesehen, eine Heirat ohne Einverständnis der Familie allerdings wird im Allgemeinen missbilligt (RLAP 21.5.2022).Sogenannte „verbotene“ Eheschließungen, d.h. sozial unerwünschte, gegen den Willen der Eltern geschlossene Liebesheiraten, und die im Extremfall darauffolgenden Ehrenmorde ziehen zwar ein besonderes Medienecho auf sich, sind jedoch landesweit nicht die Norm. Üblich sind nach wie vor arrangierte Ehen, besonders in ländlichen Gebieten. Diese sind nicht mit Zwangsehen gleichzusetzen (ÖB 12.2020; vergleiche UKHO 11.2022). Einer repräsentativen Studie aus dem Jahr 2019 zufolge wurden 85 Prozent aller Eheleute einander über die Familien vorgestellt und nur 5 Prozent hatten eine Liebesheirat ohne Vermittlung (GGP 21.10.2019; vergleiche UKHO 11.2022). Liebesheiraten können mit oder ohne Einverständnis der Eltern stattfinden (UKHO 11.2022). Sozial unerwünschte Ehen sind gemäß pakistanischer Rechtsordnung gültig (ÖB 12.2020; vergleiche RLAP 21.5.2022). Auch Frauen können grundsätzlich ohne Einwilligung der Eltern heiraten. Allerdings werden Ehen, die gegen die Vorgaben des Islams geschlossen werden, nicht anerkannt: So wäre z.B. eine Heirat einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann, selbst wenn er einer der Buchreligionen angehört, nicht gültig, der umgekehrte Fall dagegen schon. Als Problem könnte sich bei sozial nicht akzeptierten Ehen allerdings die Anwendung der Hudood-V