Obsah (10)
§ 28Art 133§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlL518 2193300-2 Spruch, L518 2193300-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs 1 Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm 88 PFG BGBl 100/2005 abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit 88 PFG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. „BF“ bezeichnet) stellte, mit am 27.1.2023 datiertem und am selben Tag bei der belangten Behörde (folglich „bB“ bezeichnet) einlangenden Antragsformular für subsidiär Schutzberechtigte gem. § 88 Abs. 2a FPG, einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. „BF“ bezeichnet) stellte, mit am 27.1.2023 datiertem und am selben Tag bei der belangten Behörde (folglich „bB“ bezeichnet) einlangenden Antragsformular für subsidiär Schutzberechtigte gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Die BF gab im Antrag die im Spruch angeführten personenbezogenen Daten sowie als Grund der Antragstellung an, dass ihm die Ausstellung eines Reisepasses abgelehnt wurde, da gegen ihn Beschränkungen durch die Militärstaatsanwaltschaft von Baku vorliegen. Zum Beweis seines Vorbringens brachte die bP eine Bestätigung der Botschaft der Republik Aserbaidschan in Wien in Vorlage, in welcher die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung eines Reisepasses aufgrund der über ihn angewendeten Beschränkungen durch die Militärstaatsanwaltschaft Baku bestätigt wurde. I.2 Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des BF gem. § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF abgewiesen.römisch eins.2 Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des BF gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF abgewiesen. Begründend führte die bB aus, dass dem BF eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ von der BH Braunau ausgestellt worden sei, der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF jedoch nicht erteilt. Dies sei jedoch ein zwingendes Tatbestandsmerkmal für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte. I.
- Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es sich als fraglich erweist, weshalb nur subsidiär Schutzberechtigte ein Recht auf Ausstellung eines Fremdenpasses haben und somit bessergestellt sind, als Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, welche leer ausgehen. Es liege politische Willkür vor und sei der BF in seiner Heimat wegen einer getürkten Anklage zu 4 Jahren Haft verurteilt worden, weshalb ihm kein aserbaidschanisches Reisedokument ausgestellt werde. I.
- Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.
- Die beschwerdeführende Partei ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger und brachte am 30.7.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die abweisliche erstinstanzliche Entscheidung wurde mit ho. Erkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. unbegründet abgewiesen und wurde den Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidung und den damit einhergehenden Nebenaussprüchen stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gem. § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt sowie gem. der §§ 54 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von
- Monaten erteilt. römisch zwei.
- Die beschwerdeführende Partei ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger und brachte am 30.7.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die abweisliche erstinstanzliche Entscheidung wurde mit ho. Erkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. unbegründet abgewiesen und wurde den Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidung und den damit einhergehenden Nebenaussprüchen stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt sowie gem. der Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von
- Monaten erteilt. Dem BF wurde der Status eines Asylberechtigten gem. § 3 AsylG 2005 nicht zuerkannt (SP I.), auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan gem. § 8 AsylG nicht zugesprochen (SP II.) und wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 erteilt.Dem BF wurde der Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG 2005 nicht zuerkannt (SP römisch eins.), auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan gem. Paragraph 8, AsylG nicht zugesprochen (SP römisch zwei.) und wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, erteilt. Der Beschwerdeführer ist rechtmäßig in Österreich aufhältig.
- Beweiswürdigung II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. II.2.
- Die Feststellung, dass es sich bei dem BF um einen aserbaidschanischen Staatsangehörigen handelt, war aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu treffen.römisch zwei.2.
- Die Feststellung, dass es sich bei dem BF um einen aserbaidschanischen Staatsangehörigen handelt, war aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu treffen. Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses, der Asylantragsstellung in Österreich und dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens sowie dem Aufenthalt des BF in Österreich ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und dem BVwG vorliegenden Asylakt in Zusammenschau mit den aktuellen Auszügen aus dem Melderegister bzw. dem zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF nicht in Abrede gestellt. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. II.2.
- Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als schlüssig darstellt. Diesen Ausführungen wurde seitens der bP auch nicht konkret und substantiiert entgegengetreten bzw. wurde diese durch die in der Beschwerdeschrift getätigten Ausführungen, nämlich insbesondere, dass der BF nicht über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügt, bestätigt.römisch zwei.2.
- Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als schlüssig darstellt. Diesen Ausführungen wurde seitens der bP auch nicht konkret und substantiiert entgegengetreten bzw. wurde diese durch die in der Beschwerdeschrift getätigten Ausführungen, nämlich insbesondere, dass der BF nicht über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügt, bestätigt.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer von oa. Bestimmung abweichenden Rechtsnorm liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor. II.3.
- Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
- Anzuwendendes Verfahrensrecht Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts sind durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts sind durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. II.3.3. Prüfungsumfangrömisch zwei.3.3. Prüfungsumfang
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.4. Weitere relevante Bestimmungen des FPG römisch zwei.3.4. Weitere relevante Bestimmungen des FPG „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Paragraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für,
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;,
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;,
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;,
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder,
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend. II.3.4.
- Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) geht zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG Folgendes hervor: römisch zwei.3.4.
- Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode geht zu Absatz 2 und Absatz 2 a, des Paragraph 88, FPG Folgendes hervor: „Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.“„Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.“ Bei dem im § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkten, „Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen“, handelt es sich angesichts der klaren Anordnung des § 88 Abs. 2a FPG um zwingende Tatbestandsmerkmale – und somit eben um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).Bei dem im Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG genannten Gesichtspunkten, „Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen“, handelt es sich angesichts der klaren Anordnung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG um zwingende Tatbestandsmerkmale – und somit eben um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124). II.3.4.
- Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführte und auch in der Beschwerdeschrift dem Grund nach nicht in Abrede gestellt wurde, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Insoweit es bereits an dieser essentiellen Tatbestandsvoraussetzung mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob der BF in der Lage ist, sich ein nationales Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen oder nicht.römisch zwei.3.4.
- Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführte und auch in der Beschwerdeschrift dem Grund nach nicht in Abrede gestellt wurde, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Insoweit es bereits an dieser essentiellen Tatbestandsvoraussetzung mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob der BF in der Lage ist, sich ein nationales Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen oder nicht. An dieser Beurteilung vermögen auch die teilweise in unsachlicher Weise abschweifenden Ausführungen der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. II.3.
- Auch wenn eine weitergehende Prüfung, ob der Antrag auf andere, in § 88 FPG angeführten Bestimmungen seine Deckung finden könnte, schon mangels Vorliegens eines entsprechenden Beschwerdegegenstandes entfallen kann, wird vollständigkeitshalber festgehalten, dass der BF im gegenständlichen Fall kein öffentliches Interesse geltend gemacht hat und ist ein solches auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Die Republik Österreich übernimmt durch die Ausstellung eines Fremdenpasses Verpflichtungen gegenüber den Gastländern, weshalb dem Gebot der restriktiven Auslegung der genannten Bestimmung bezüglich des öffentliches Interesses zu folgen ist. Ein öffentliches Interesse der Republik ist in diesem Fall somit nicht gegeben.römisch zwei.3.
- Auch wenn eine weitergehende Prüfung, ob der Antrag auf andere, in Paragraph 88, FPG angeführten Bestimmungen seine Deckung finden könnte, schon mangels Vorliegens eines entsprechenden Beschwerdegegenstandes entfallen kann, wird vollständigkeitshalber festgehalten, dass der BF im gegenständlichen Fall kein öffentliches Interesse geltend gemacht hat und ist ein solches auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Die Republik Österreich übernimmt durch die Ausstellung eines Fremdenpasses Verpflichtungen gegenüber den Gastländern, weshalb dem Gebot der restriktiven Auslegung der genannten Bestimmung bezüglich des öffentliches Interesses zu folgen ist. Ein öffentliches Interesse der Republik ist in diesem Fall somit nicht gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 22.01.2014, 2013/21/0043, unter anderem aus, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu etwa VwGH vom 15.09.2010, 2010/18/0279; und vom 19.05.2011, 2009/21/0288, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 22.01.2014, 2013/21/0043, unter anderem aus, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist vergleiche dazu etwa VwGH vom 15.09.2010, 2010/18/0279; und vom 19.05.2011, 2009/21/0288, jeweils mwN). Kein solches öffentliche Interesse liegt beispielsweise im Wunsch des Beschwerdeführers, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor (vgl. etwa VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), ebensowenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070).Kein solches öffentliche Interesse liegt beispielsweise im Wunsch des Beschwerdeführers, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, vor vergleiche etwa VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), ebensowenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung vergleiche VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070). Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: „
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg
F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn - der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass der Sachverhalt durch die Verwaltungsbehörde vollständig erhoben wurde – gegenteiliges wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht behauptet – und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG). In der Beschwerde wurde zudem kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Ebenso legte die bP nicht dar, was sie in einer weiteren Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtige.Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass der Sachverhalt durch die Verwaltungsbehörde vollständig erhoben wurde – gegenteiliges wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht behauptet – und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). In der Beschwerde wurde zudem kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Ebenso legte die bP nicht dar, was sie in einer weiteren Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtige. Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben. B.) Zur Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L518.2193300.2.00