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{'item': 'L521 2265011-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlL521 2265011-1 Spruch, L521 2265011-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2022, Zl. 1292054702-212006021, in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2022, Zl. 1292054702-212006021, in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach Einreisverweigerung seitens der deutschen Bundespolizei und seiner Zurückweisung in das Bundesgebiet am 26.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung seines Antrages brachte er vor, einer seiner Brüder habe im Irak eine außereheliche Beziehung zu einer Person weiblichen Geschlechts unterhalten. Seine Familie sei von Angehörigen dieser Person bedroht worden, sodass er im Jahr 2014 mit seiner Familie in die Türkei habe flüchten müssen.
  2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 29.04.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zum Ausreisegrund befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein als Buschauffeur tätiger älterer Bruder habe eine Schülerin kennengelernt und sei mit dieser eine Liebesbeziehung eingegangen. Eines Tages hätten der Vater und der Bruder seiner Freundin auf seinen Bruder geschossen. Eine Woche später hätten fremde Personen ihr Fahrzeug auf der Straße angehalten, sie mit Stöcken geschlagen und mit Schusswaffen bedroht. Sein Bruder habe die Beziehung dennoch aufrechterhalten. Im Dezember 2014 hätten Angehörige des Stammes der Freundin ihn und seinen Bruder auf einer Baustelle angegriffen und mit Messern verletzt. Er sei dabei in Ohnmacht gefallen. Nach einem Spitalsaufenthalt habe er den Irak mit seiner Familie verlassen.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2022, Zl. 1292054702-212006021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von zwei Wochen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2022, Zl. 1292054702-212006021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von zwei Wochen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  5. Gegen den dem Beschwerdeführer am 05.12.2022 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlichen Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet und begehrt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. die Rückkehrentscheidung aufzuheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt. In der Sache bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid beruhe auf einer mangelhaften Beweiswürdigung. Das Bundesamt stütze diese entgegen der Rechtsprechung überwiegend auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Angaben anlässlich der im Verfahren erster Instanz durchgeführten Einvernahme. Der Beschwerdeführer habe ein Vorbringen detailliert und lebensnah gestaltet. Überlegungen zur Plausibilität wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur im Kontext einschlägiger Länderberichte statthaft. Derartiges sei der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht zu entnehmen.
  6. Am 31.01.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Sorani durchgeführt.
  7. Aufgrund der volatilen Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers veranlasste das Bundesverwaltungsgericht ergänzende Erhebungen zur Sicherheitslage im Gouvernement Kirkuk. Die diesbezügliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 20.03.2023 ein.
  8. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer die eingeholte Anfragebeantwortung einschließlich weiterer Berichte zur Lage im Herkunftsstaat im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zu Gehör gebracht. Der Beschwerdeführer teilte hierzu am 30.03.2023 mit, keine Stellungnahme abzugeben und die Berichte zur Kenntnis zu nehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die Sprache Sorani sowie die arabische und die türkische Sprache. Er ist ledig und hat keine Kinder.1.
  11. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die Sprache Sorani sowie die arabische und die türkische Sprache. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Stadt Kirkuk im gleichnamigen Gouvernement geboren und lebte dort bis zur Ausreise im Jahr 2014 in einem Haus im Eigentum seiner Familie. Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat die Grundschule im Ausmaß von neun Jahren und trat im Anschluss daran in das Berufsleben ein. Er war zunächst als Hilfsarbeiter in der Baubrache erwerbstätig und erlernte dabei das Handwerk des Trockenbauers. Vom Jahr 2007 an bis zur Ausreise war der Beschwerdeführer als selbständiger Trockenbauer in Kirkuk berufstätig und aufgrund seiner Berufstätigkeit finanziell sehr gut ausgestattet. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Stadt Kirkuk im gleichnamigen Gouvernement geboren und lebte dort bis zur Ausreise im Jahr 2014 in einem Haus im Eigentum seiner Familie. Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat die Grundschule im Ausmaß von neun Jahren und trat im Anschluss daran in das Berufsleben ein. Er war zunächst als Hilfsarbeiter in der Baubrache erwerbstätig und erlernte dabei das Handwerk des Trockenbauers. Vom Jahr 2007 an bis zur Ausreise war der Beschwerdeführer als selbständiger Trockenbauer in Kirkuk berufstätig und aufgrund seiner Berufstätigkeit finanziell sehr gut ausgestattet. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Brüder XXXX leben mit ihren Familien zumindest seit dem 19.03.2015 bzw. dem 30.03.2015 in der Stadt XXXX in der Türkei. Die in der Türkei lebenden Brüder des Beschwerdeführers sind als Arbeiter in der Baubranche erwerbstätig und versorgen dermaßen ihre Angehörigen. Weitere Brüder des Beschwerdeführers leben in Kanada und in Finnland. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Angehörigen in regelmäßigem Kontakt, das Verhältnis zu ihnen ist sehr gut. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Brüder römisch 40 leben mit ihren Familien zumindest seit dem 19.03.2015 bzw. dem 30.03.2015 in der Stadt römisch 40 in der Türkei. Die in der Türkei lebenden Brüder des Beschwerdeführers sind als Arbeiter in der Baubranche erwerbstätig und versorgen dermaßen ihre Angehörigen. Weitere Brüder des Beschwerdeführers leben in Kanada und in Finnland. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Angehörigen in regelmäßigem Kontakt, das Verhältnis zu ihnen ist sehr gut. Im Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer über einen in Erbil lebenden und als Elektrotechniker berufstätigen Onkel sowie über zwei Tanten (jeweils mütterlicherseits), die ebenfalls in Erbil bei ihren Familien leben. In Kirkuk lebt ein weiterer Onkel des Beschwerdeführers (väterlicherseits), der dort als Hauptschullehrer berufstätig ist, samt seiner Familie. Der Beschwerdeführer verließ den Irak gemeinsam mit seinen Eltern und weiteren Geschwistern an einem nicht feststellbaren Tag vor dem 19.03.2015 und gelangte zunächst auf legalem Wege unter Verwendung seines irakischen Reisedokumentes in die Türkei. Dort lebte er gemeinsam mit seinen Angehörigen mehrere Jahre in der Stadt XXXX und bestritt sein Auskommen als Arbeiter in der Baubranche. Die Türkei verließ der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Dezember 2021 aus nicht asylrelevanten Motiven und gelangte schlepperunterstützt nach Deutschland. Nach der Einreisverweigerung seitens der deutschen Bundespolizei und seiner Zurückweisung nach Österreich stellte der Beschwerdeführer am 26.12.2021 den hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer verließ den Irak gemeinsam mit seinen Eltern und weiteren Geschwistern an einem nicht feststellbaren Tag vor dem 19.03.2015 und gelangte zunächst auf legalem Wege unter Verwendung seines irakischen Reisedokumentes in die Türkei. Dort lebte er gemeinsam mit seinen Angehörigen mehrere Jahre in der Stadt römisch 40 und bestritt sein Auskommen als Arbeiter in der Baubranche. Die Türkei verließ der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Dezember 2021 aus nicht asylrelevanten Motiven und gelangte schlepperunterstützt nach Deutschland. Nach der Einreisverweigerung seitens der deutschen Bundespolizei und seiner Zurückweisung nach Österreich stellte der Beschwerdeführer am 26.12.2021 den hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  12. Der Beschwerdeführer ist gesund, er nimmt keine Medikamente ein und steht nicht in medizinischer Behandlung. Er hat zwei Impfungen gegen Covid-19 erhalten und gehört nicht der Covid-19-Risikogruppe an. 1.
  13. Der Beschwerdeführer gehörte in seinem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Er hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise nicht durch Angehörige des Stammes Jaff aufgrund einer außerehelichen Beziehung seines Bruders XXXX bedroht oder angegriffen. Er war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt und wird im Falle einer Rückkehr in die Stadt Kirkuk im gleichnamigen Gouvernement Kirkuk einer solchen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise nicht durch Angehörige des Stammes Jaff aufgrund einer außerehelichen Beziehung seines Bruders römisch 40 bedroht oder angegriffen. Er war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt und wird im Falle einer Rückkehr in die Stadt Kirkuk im gleichnamigen Gouvernement Kirkuk einer solchen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein. 1.
  14. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ihm droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in seiner Herkunftsregion. Die Stadt Kirkuk ist im Luftweg mit Linienflügen nach Erbil und sodann über die Fernstraße Nummer 2 oder alternativ von Bagdad aus ebenfalls über die Fernstraße Nummer 2 ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar. 1.
  15. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger und anpassungsfähiger Mensch mit einer mehrjährigen Berufserfahrung in der Bauwirtschaft als Trockenbauer. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat, eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit im Haus seiner Familie in Kirkuk sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt eines dort lebenden Onkels und dessen Familie. Dem Beschwerdeführer ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft oder einer anderen Beschäftigung im Handel oder in der Gastronomie zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. 1.
  16. Der Beschwerdeführer verfügt über keine irakischen Identitätsdokumente im Original. Seine Angaben zur Identität können nicht im Wege unbedenklicher irakischer Identitätsdokumente im Original verifiziert werden. 1.
  17. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 26.12.2021 in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, ist seither als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er war zunächst in organisierten Quartieren des Bundes für Asylweber im Bundesland Niederösterreich untergebracht. Seit dem 03.01.2022 bewohnt der Beschwerdeführer eine Unterkunft für Asylwerber in der Stadtgemeinde XXXX .Der Beschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er war zunächst in organisierten Quartieren des Bundes für Asylweber im Bundesland Niederösterreich untergebracht. Seit dem 03.01.2022 bewohnt der Beschwerdeführer eine Unterkunft für Asylwerber in der Stadtgemeinde römisch 40 . Im Bundesgebiet ging der Beschwerdeführer keiner sozialversicherungspflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine Einstellungszusagen präsumtiver Arbeitsgeber im Hinblick auf eine unselbständige Beschäftigung. Der Beschwerdeführer absolvierte keine Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache und legte keine Prüfungen ab, da aus seiner Sicht keine Deutschkurse für Personen mit mehr als dreißig Lebensjahren angeboten werden. Er verfügt dessen ungeachtet über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache infolge seines eineinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich alleinstehend. Er verfügt über in Österreich lebende Verwandte, nämlich einen Onkel und einen Cousin, deren Ausreise aus dem Irak nicht mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in ursächlichem Zusammenhang steht. Ein Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Verwandten kam im Verfahren nicht hervor. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt. In seiner Freizeit betreibt der Beschwerdeführer Bodybuilding und besucht dazu ein Fitnessstudio. Er liest gerne und geht spazieren. In seiner Unterkunft verrichtet der Beschwerdeführer anfallende Hilfsarbeiten. Soziale Kontakte pflegt er insbesondere während seines Trainings, indem er sich mit anderen Besuchern des Fitnessstudios unterhält. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer gemeinnützigen Organisation. Er brachte keine Unterstützungsschreiben von Freunden oder Förderern in Vorlage. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde XXXX bescheinigt dem Beschwerdeführer, „nicht auffällig“ gewesen zu sein und keinen Einwand „am Verbleib“ des Beschwerdeführers zu hegen.In seiner Freizeit betreibt der Beschwerdeführer Bodybuilding und besucht dazu ein Fitnessstudio. Er liest gerne und geht spazieren. In seiner Unterkunft verrichtet der Beschwerdeführer anfallende Hilfsarbeiten. Soziale Kontakte pflegt er insbesondere während seines Trainings, indem er sich mit anderen Besuchern des Fitnessstudios unterhält. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer gemeinnützigen Organisation. Er brachte keine Unterstützungsschreiben von Freunden oder Förderern in Vorlage. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde römisch 40 bescheinigt dem Beschwerdeführer, „nicht auffällig“ gewesen zu sein und keinen Einwand „am Verbleib“ des Beschwerdeführers zu hegen. 1.
  18. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
  19. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
  20. Zur Lage im Gouvernement Kirkuk werden folgende Feststellungen getroffen: Das Gouvernement Kirkuk (früher: al-Tamim) ist im Norden des Irak gelegen und grenzt im Norden und Osten an die Gouvernements Erbil und Sulaimaniyya, sohin die Autonome Region Kurdistan, und im Westen und Süden an das Gouvernement Salah ad-Din. Das Gouvernement Kirkuk umfasst vier Distrikte: Kirkuk mit der gleichnamigen Hauptstadt, Dibis, al-Hawidscha (al-Hawija) und Daquq. Für 2021 schätzte die irakische CSO (Zentrale Statistikorganisation) die Bevölkerung des Gouvernements auf 1.726.409 Einwohner, davon ca. 1,3 Millionen in Städte und ca. 450.000 in ländlichen Gegenden lebend. Kirkuk wird als „Mikrokosmos des Irak“ beschrieben und weist eine gemischte Bevölkerungsstruktur auf. Unter den vielfältigen im Gouvernement vertretene ethnischen und religiöser Gruppen sind schiitische oder sunnitische Araber, sunnitische Kurden und schiitische oder sunnitischer Turkmenen und eine Gemeinschaft chaldo-assyrischer Christen hervorzuheben. Kurden, Turkmenen und sunnitische Araber sind mehrheitlich vertreten. Die Stadt Kirkuk hat, ähnlich wie das gesamte Gouvernement, eine gemischte Bevölkerung aus Kurden, Turkmenen und Assyrern. Unter der arabischstämmigen Bevölkerung ist in der Stadt Kirkuk und im Distrikt al-Hawidscha der sunnitische Islam vorherrschen. Im Distrikt Daquq siedeln überwiegend schiitischen Turkmenen, während die Bevölkerung in Dibis überwiegend kurdisch ist. Mehrere Dörfer in der Nähe des Bezirks Daquq werden von Kaka’i bewohnt, einer ethnisch-religiösen Minderheit. Große Ölreserven machen Kirkuk zu einem Gouvernement von großer strategischer Bedeutung. Das Gouvernement steht zudem im Mittelpunkt eines langjährigen Gebietsstreites zwischen der irakischen Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung. Die verschiedenen Bevölkerungsgruppen des Gouvernements konkurrieren um Machtpositionen im Gouvernement, da mit der Förderung und dem Export von Öl und Gas große finanzielle Gewinne erzielt werden können. Straßensicherheit: Im ersten Halbjahr 2021 bedrohte der Islamische Staat weiterhin die Sicherheit von Verkehrswegen im Gouvernement Kirkuk. Bombenanschläge am Straßenrand beeinträchtigten die Verbindungsstraßen zwischen Kirkuk, Tikrit und Tooz Khurmatu. Bei an Kontrollpunkten in der Nähe der Stadt Kirkuk kam es zu Angriffen auf Kontrollpunkte mit anschließender Fahrerflucht. Einer aktuellen iMMAP-Veröffentlichung zur Gefährdung durch Sprengkörper auf Straßen im Gouvernement Kirkuk ist zu entnehmen, dass ein dahingehendes Risiko hauptsächlich auf der Fernstraße besteht, die die Stadt Kirkuk mit Baiji verbindet und die durch den Distrikt al-Hawidscha führt, darüber hinaus auf Teilabschnitten der Fernstraße, die die Stadt Kirkuk und Tikrit verbindet sowie auf jener Straße, die südlich der Stadt Kirkuk durch den Distrikt Daquq in Richtung Tooz Khurmatu im Gouvernement Salah Ad-Din führt. Darüber hinaus wurden mehrere andere Straßenabschnitte im Distrikt al-Hawidscha hinsichtlich der Gefahr durch Sprengkörper als gefährdet eingestuft. Am
  21. September 2020 wurde eine Frau getötet und drei weitere Personen wurden verletzt, als eine Autobombe in der Nähe des Kontrollpunktees auf der Miryam-Bek-Brücke auf der Straße von Kirkuk nach Tikrit gezündet wurden. Im August 2021 wurde bei der Explosion eines improvisierten Sprengsatzes am Rand einer Straße im Distrikt Daquq ein Zivilist getötet und zehn weitere Personen verletzt. Historische Entwicklungen: Als der Islamische Staat 2014 seine Offensive im Nordirak startete, brach die Front der irakischen Armee in Kirkuk zusammen und der Islamische Staat eroberte den Distrikt al-Hawidscha südwestlich der Stadt Kikuk. Nach dem Zusammenbruch der irakischen Armee rückten kurdische Peschmerga ein und ersetzten die irakischen Sicherheitskräfte, was dazu führte, dass Stadt Kirkuk drei Jahre lang unter der Herrschaft von Einheiten der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) stand. Die kurdischen Truppen übernehmen auch die Kontrolle über die Ölfelder. Der Islamische Staat kontrollierte ab dem Monat Juni 2014 den gesamten Distrikt al-Hawidscha und erlangte die Kontrolle über die ländlichen Gebiete des Gouvernements. Der Widerstand der Peschmerga verhinderte, dass das gesamte Gouvernement Kirkuk an den Islamischen Staat fiel. Zwischen 2015 und 2017 eroberten Peschmerga-Kämpfer und PMF-Milizen Teile von Kirkuk in gemeinsamen Operationen zurück. Zuletzt von Islamischen Staat kontrollierte Gebiete in den Distrikten al-Hawidscha und Daquq wurden im Oktober 2017 durch irakische Sicherheitskräfte befreit. Beflügelt durch ihre Erfolge im Kampf gegen den Islamischen Staat entschied sich die politische Führung der autonomen Region Kurdistan für die Abhaltung eines Unabhängigkeitsreferendums Ende September 2017, trotz Einwänden der Zentralregierung und von Nachbarstaaten. Das sowohl von der autonomen Region Kurdistan, als auch von der Zentralregierung beanspruchte Gouvernement Kirkuk wurde in das Referendum einbezogen. Zur Vergeltung startete die Zentralregierung eine militärische Offensive gegen die im Gouvernement Kirkuk stationierten kurdische Sicherheitskräfte vom
  22. bis
  23. Oktober
  24. Die Peschmerga zogen sich nach vereinzelten Kampfhandlungen zurück und die Zentralregierung erlangte dermaßen die Kontrolle über Kirkuk zurück. Seitdem Kirkuk wieder unter die Kontrolle der Zentralregierung steht, sind Einhalten der irakischen Armee, der irakischem Bundespolizei, sowie örtliche Polizeieinheiten und PMF-Milizen in Kirkuk stationiert und für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verantwortlich. Die Einheiten verfügen allerdings über kein klares Mandat, stimmen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ab und agieren nicht als kohäsive Kraft. Eine Vielzahl weiterer staatlicher und nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen, die im Gouvernement ansässigen ethnische oder konfessionelle Gruppen repräsentieren, kontrolliert zudem bestimmte Gebiete, Straßen und Kontrollpunkte, was zu einem Gefühl der Unsicherheit unter den Einwohnern führt. Die gesellschaftliche Fragmentierung entlang ethnischer und konfessioneller Grenzen sowie die unzureichende Ausübung der Staatsgewalt in ländlichen Gebieten erlaubt es verbliebenen Einheiten des Islamischen Staates, sich wieder auszudehnen und während des Konflikts verlassene Dörfer in Unterschlüpfe und Depots umzuwandeln. Sicherheitsakteure im Gouvernement Kikuk: Im Gouvernement Kirkuk operieren Berichten vom Juni 2020 zufolge die irakische Armee, der Counter Terrorism Service (CTS), unterschiedliche PMF-Milizen, Einheiten der Bundespolizei und lokale Polizeieinheiten sowie verschiedene Geheimdienste. Die International Crisis Group ist der Ansicht, dass die hohe Zahl unterschiedlicher Sicherheitsakteuren destabilisierend wirkt, anstatt die Sicherheitslage weiter zu konsolidieren. Jeder Sicherheitsakteur hat sein eigenes Mandat, seine eigene Struktur und politische Zugehörigkeit. Berichten zufolge fehlte dem Gouvernement eine zentrale Stelle zur Koordination der verschiedenen Sicherheitskräfte, was das Risiko einer Eskalation erhöht. In einem Bericht vom Mai 2020 stellte der irakische Sicherheitsexperte Husham al-Hashimi die Einrichtung eines Operationskommandos des CTS zur Terrorismusbekämpfung in Kirkuk fest. In den Städten Kirkuk und Hawija ist die irakische Bundespolizei präsent, während zwei Brigaden der irakischen Armee im Süden, Westen und Südwesten des Gouvernements stationiert sind. Dem Center for Civilians in Conflict (CIVIC) zufolge war die irakische Bundespolizei im Dezember 2019 der wichtigste Sicherheitsakteure im Gouvernement Kirkuk. Die 5.,
  25. und
  26. Division der überwiegend schiitischen Bundespolizei waren für die Sicherheit in den ländlichen Gebieten des Gouvernements verantwortlich, einschließlich der Kontrollpunkte an den Hauptstraßen und entlang der Grenzen des Gouvernements. Im November 2020 wurde der Abzug der
  27. Division der Bundespolizei aus Kirkuk und deren Ersatz durch ein Bataillon der
  28. Division der irakischen Armee angekündigt. Der direkt dem irakischen Premierminister unterstehende CTS wurde bereits im Jahr 2017 in Kirkuk zur Bekämpfung des Islamischen Staates eingesetzt. Nach der Vertreibung der Peschmerga im Oktober 2017 übernahm der CTS das Oberkommando über die irakischen Sicherheitskräfte in Kirkuk. Im November 2020 die Anzahl der in Kirkuk stationierten Brigaden der irakischen Bundespolizei auf zwölf gestiegen sein, die Anzahl der Brigaden der irakischen Armee auf drei. Die irakische Luftwaffe führte Luftangriffe auf Verstecke des Islamischen Staates in der Gegend von Wadi Shay durch. Operationen der irakischen Sicherheitskräfte wurden in Wadi Zghaytoun und Al-Rashad (Distrikt Daquq), Im Bezirk Sargaran (Dibis) und südlich der Stadt Kirkuk durchgeführt. Stellungen und Kontrollpunkte der irakischen Sicherheitskräfte befinden sich in der Nähe der Qarachogh-Berge, die dem Islamischen Staat als Rückzugsgebiet dienen, und im Bezirk Al-Riad (Distrikt Hawija). PMF-Milizen wurden nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum im Oktober 2017 nach Kirkuk und in andere umstrittene Gebiete im Nordirak verlegt. Die pro-iranischen PMF stehen nominell zwar unter Kontrolle der Zentralregierung, verfolgen aber ihre eigenen politischen und militärischen Ziele in der Region. Sie wollen sich dauerhaft etablieren, indem sie vor Ort Kämpfer rekrutieren und neue Einheiten aufstellen. Die Badr-Organisation wird in politischer Hinsicht und im Sicherheitsbereich als wesentlicher Akteur beschrieben, seit ihre Einheiten im Oktober 2017 in die Bundespolizei eingegliedert wurden. Repräsentanten der Badr-Organisation arbeiten eng mit dem Kommandeur der irakischen Sicherheitskräfte in der Region zusammen. Der Anführer der Badr-Organisation, Hadi Al-Amiri, nahm Berichten zufolge eine entscheidende Rolle bei der Ernennung des neuen Gouverneurs Rakan Al-Jabouri ein. Im November 2021 fand ein Treffen zwischen Al-Jabouri und dem Anführer der nördlichen Einheiten der Badr-Organisation, Muhammad Mahdi Al-Bayati, statt. Dabei unterstrich der Gouverneur die Rolle der Badr-Organisation bei der Unterstützung der Sicherheitskräfte und bei der Gewährleistung der Stabilität im Gouvernement. Mehrere andere PMF-Einheiten sind ebenfalls in Kirkuk präsent, darunter Asa’ib Ahl Al-Haq (AAH) und Kata’ib Hisbollah (KH). Diese Gruppierungen gehen wirtschaftlichen Aktivitäten in der Region ebenso nach, wie dem Schmuggel von Gütern. Die örtliche Rekrutierung in verschiedene PMF-Einheiten erfolgte in mehreren Fällen nach ethnisch-religiösen Grundsätzen, war zu einer Militarisierung ethnisch-religiöser Identitäten führt. Sunnitische Stammeskämpfer bekannter sunnitische Stämme in Kirkuk wie der Jabour, der Obeid und der Hamdan schlossen sich der
  29. PMF-Brigade an, die seither als Brigade der Tribal Mobilization Forces oder Tribal Hashd bezeichnet wird. Mit dem Iran verbündende Milizen gründeten die
  30. PMF-Brigade und die
  31. PMF-Brigade zu Rekrutierung lokaler schiitischer Turkmenen. Berichten zufolge formierten sich insgesamt vier turkmenisch dominierte Brigaden innerhalb der PMF, rekrutiert aus schiitischen und sunnitischen Turkmenen des Gouvernements. Die Rekrutierung lokaler PMF-Einheiten unter arabischen Stämmen und turkmenischen Gemeinschaften veränderte Einflussgefüge zugunsten von Turkmenen und Arabern und zu Lasten kurdischer Repräsentanten. Versuch pro-iranischer PMF-Milizen, eine Einheit für die örtliche Kaka’i-Gemeinde im Bezirk Daquq zu gründen, war bisher nicht erfolgreich. Im Dezember 2020 erfolgte allerdings die Gründung der ersten kurdischen PMF-Einheit, bestehend aus etwa 150 Kämpfern angekündigt, die im Distrikt Dibis stationiert sein sollte. Ein Beamter bestritt später die Gründung dieser Einheit und gab bekannt, dass Bewohner eines Dorfes in Nord-Kirkuk zwar einen Antrag auf Gründung einer PMF-Einheit gestellt hätten, dem jedoch noch nicht stattgegeben wurde. Der Forscher Renad Mansour beschrieb die gesellschaftliche Rolle der PMF-Milizen innerhalb des Gouvernements Kirkuk. Ein von ihm befragter Stammesführer sagte, dass die PMF-Milizen zwar für die Erpressung von Bewohner verantwortlich wären, er jedoch der Meinung sei, dass sie schneller und effektiver auf Probleme reagieren würden, da sie im Gegensatz zur Bundespolizei vor Ort rekrutiert wurden. Islamischer Staat: Einer Kartendarstellung des Center for Global Policy aus dem Jahr 2020 zufolge ist der Islamische Staat entlang der östlichen Grenze zum Gouvernements Salah Ad-Din im Hamrin-Gebirge und in Teilen des Distriktes al-Hawidscha, die an den Distrikt Makhmour im Gouvernements Erbil angrenzen, im Qarachogh-Gebirge aktiv. Einheiten des Islamischen Staates gruppierten sich dort neu und suchten dazu in Bergen und Schluchten Schutz, wo sie ein in kleinen Gruppen von Kämpfern ein quasi-nomadisches Leben im Dreieck zwischen den Städten Kirkuk, Baiji und Samarra führen. Ihre Aktivitäten reichten von Angriffen auf Militär- und Polizeikontrollpunkte bis hin zur Ermordung lokaler Anführer und Angriffe auf Stromleitungen und Anlagen zur Ölförderung. Die umstrittenen Gebiete litten an einer unzureichenden Ausübung der Staatsgewalt und unzureichender Präsenz von Sicherheitsakteuren. Der Islamische Staat nutzte die mangelnde Koordination zwischen irakischen Sicherheitskräften und Peschmerga einerseits und zwischen irakischer Armee, iraksicher Bundespolizei und PMF-Milizen andererseits aus, um Teile von Kirkuk zu infiltrieren. Aktivitäten des Islamischen Staates wurden im Referenzzeitraum 2020-2021 in allen Distrikten von Kirkuk registriert. Zu Beginn des Jahres 2021 kam es zu einem bedeutenden Anstieg der Fälle von Entführungen durch Kämpfer des Islamischen Staates in seinem Operationsgebiet, insbesondere in den Distrikten al-Hawidscha und Dibis. Kurdische Sicherheitskräfte: Seit dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017 sind keine Peschmerga mehr in Kirkuk stationiert. Die Badr-Organisation und die irakischen Sicherheitskräfte erlaubten jedoch weiterhin Aktivitäten des Geheimdienstes Asayish, um in kurdisch dominierten Gebieten Informationen zu sammeln und die Sicherheit zu überwachen. Im August 2021 einigten sich die Zentralregierung und die Regierung der autonomen Region Kurdistan darauf, gemeinsame Sicherheitskräfte zu bilden, die in den Pufferzonen zwischen ihren jeweiligen Territorien in den Gouvernements Kirkuk, Ninawa und Diyala operieren sollten. Zur gemeinsame Koordinierung sollten sechs Zentren eingerichtet werden, eines davon in Kirkuk. Im September 2021 wurden gemeinsame Aktivitäten von irakischen Sicherheitskräften und Peschmerga gegen Zellen des Islamischen States in den Pufferzonen aufgenommen. Dabei wurden im Oktober 2021 wurden zwei Peschmerga-Kämpfer bei einem Angriff des Islamischen States in der Nähe von Altun Kupri getötet. Jüngste Entwicklungen zur Sicherheitslage: Während des Referenzzeitraums 2020-2021 berichtete der Generalsekretär der Vereinen Nationen weiterhin, dass verbliebene Kämpfer des Islamischen Staates häufig asymmetrische Angriffe gegen die Zivilbevölkerung und gegen Sicherheitskräfte, insbesondere in Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salah Ad-Din durchführen würde. Die Berichte des Generalsekretärs an den Sicherheitsrat vom September 2022 und Jänner 2023 stellen ebenfalls fest, dass der Islamische Staat weiterhin asymmetrische Angriffe in der Provinz Kirkuk durchführt. Im Jahr 2020 bis September 2021 bekannte sich der Islamische Staat zu 90 Angriffen pro Monat, wobei der geografische Schwerpunkt der terroristischen Aktivitäten in den Gouvernements Salah Ad-Din, Kirkuk und Diyala lag. Im August 2021 kam es zu einer Eskalation der Angriffe des Islamischen Staates in dem zwischen diesen Gouvernements gelegenen „Dreieck des Todes“. In einem Blogbeitrag vom Oktober 2021 bezeichnete Joel Wing Kirkuk als neben dem Gouvernement Salah Ad-Din hauptsächliches Ziel der IS-Offensive im Sommer
  32. Im August 2021 meldete er zwanzig Vorfälle im Zusammenhang mit Angriffen des Islamischen Staates im Gouvernement Kirkuk. Im September 2021 ging die Zahl mit sieben Vorfällen allerdings stark zurück. Laut Wing ist die Präsenz von Kämpfern des Islamischen Staates im Gouvernement vor allem im Frühling und im Sommer spürbar. und Sommerkampagnen. Angriffe des islamischen Staates forderten mehrere Todesopfer und/oder Verletzte unter Sicherheitskräften und der Zivilbevölkerung. Daten des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) weisen darauf hin, dass der Islamische Staat an 123 sicherheitsrelevanten Vorfällen im Gouvernement Kirkuk zwischen August 2020 und Oktober 2021 beteiligt war. Die Vorfälle forderten insgesamt 133 Todesopfer. Bei 18 sicherheitsrelevanten Vorfällen wurde Gewalt gegenüber Zivlisten ausgeübt, was 17 Todesopfer forderte. Das Enabling Peace in Iraq Center (EPIC) verzeichnete in nahezu jedem Monat des Referenzzeitraums Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten im Gouvernement Kirkuk, wobei die meisten dieser Vorfälle dem Islamischen Staat zugeschrieben werden. Vorfälle ereigneten sich in allen vier Distrikten. Zu den Vorfällen, die Zivilisten betrafen, gehörten Angriffe auf Dörfer und Gruppen von Zivilisten, gezielte Tötungen, Entführungen und Entführungen zur Erpressung von Lösegeld. Darüber hinaus wurde häufig die Explosion improvisierte Sprengeinrichtungen berichtet, bei denen Zivilsten verletzt oder getötet wurden. In mehreren von iMMAP veröffentlichten Karten ist die Anzahl der Vorfälle in den Monaten August 2020 bis Februar 2021 dargestellt. Die höchste Intensität erreichte die Bedrohung durch improvisierte Sprengeinrichtungen in den Monaten September und Oktober
  33. Im September 2020 ereigneten sich in den Distrikten Kirkuk und Daquq jeweils 9 bis 13 Vorfälle, im Oktober 2020 verbliebt die Bedrohung im Bezirk Daquq auf ähnlichem Niveau. Im Dezember 2020 wurde der Distrikt al-Hawidscha mit 9 bis 13 Vorfällen als sehr gefährdet eingestuft. ACLED verzeichneten von Februar bis Oktober 2021 Vorfälle mit Sprengkörpern mit einem Höhepunkt im August
  34. Die irakischen Sicherheitskräfte unternahmen im Referenzzeitraums wiederholt militärische Operationen gegen den islamischen Staat in Kirkuk. iMMAP veröffentlichte Karten, die die Intensität der Luftangriffe pro Jahr darstellen. Die Karten zeigen durchgeführte Luftangriffe in den Monaten August 2020 bis Februar 2021, mit der höchsten Intensität im Dezember 2020 und im Januar
  35. Im Dezember 2020 wurde jeweils ein Luftangriff in jedem der vier Distrikte Kirkuks registriert, während im Januar 2021 zwei Luftangriffe im Distrikt Kirkuk und drei Luftangriffe jeweils in den Distrikten al-Hawidscha und Daquq erfasst wurden. Nach Februar 2021 verzeichnete ACLED insgesamt sechs Luftangriffe in den Monaten Mai, Juni, September und Oktober 2021 sowie zwei türkische Drohnenangriffe im Oktober
  36. Lokale Medien berichteten über Landstreitigkeiten zwischen arabischen und kurdischen Gemeinden. Die Streitigkeiten gehen auf die Beschlagnahmung kurdischer Gebiete und die Ansiedlung von Arabern unter der Herrschaft der Baath-Partei Saddam Husseins zurück. Um dieses Problem zu beheben, sah die neue irakische Verfassung die Rückkehr und die Übertragung des Grundstücks an seine ursprünglichen Eigentümer und eine Entschädigung der beteiligten Parteien vor. Die Regelung wurde aber nicht vollständig umgesetzt. Im August 2020 kam es in einem Distrikt im Bezirk Daquq zu Zusammenstößen zwischen kurdischen Einwohner und ehemaligen arabischen Siedlern. Im Dezember 2020 wurde über Spannungen zwischen kurdischen und arabischen Bauern wegen Streitigkeiten um Land im Dorf Palkana im Distrik Dibis berichtet. Arabische Bauern, die von einer PMF-Miliz unterstützt wurden, bedrohten kurdische Einwohner, brachen in vier leerstehende Häuser ein und forderten einige Bewohner auf, zu gehen. Grundstücksstreitigkeiten ereigneten sich außerdem im Distrik Daquq und im Unterbezirk Laylan, etwa zwischen der Kaka’i-Gemeinde und ehemaligen arabischen Siedlern. Im November 2021 wurden erneut Streitigkeiten um Land aus dem Unterbezirk Sargaran in Dibis gemeldet, wobei von der örtlichen Polizei unterstützte Kurden auf von der irakischen Armee unterstützte Araber trafen. Insgesamt kam es im Unterbezirk Sargaran in zwölf Dörfern zur Land- und Grundstücksstreitigkeiten. Sicherheitsrelevante Vorfälle: Zwischen August 2020 und Oktober 2021 meldete ACLED für das gesamte Gouvernement Kirkuk 137 bewaffnete Auseinandersetzungen und 107 Vorfälle in Zusammenhang mit der Explosion von Sprengkörpern sowie insgesamt 35 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten. Die meisten der insgesamt 279 sicherheitsrelevanten Vorfälle im Gouvernement Kirkuk ereigneten sich im Distrikt Daquq. Details sind der nachstehenden Darstellung zu entnehmen: Der Datenbank von ACLED zufolge gab es im Gouvernement Kirkuk im gesamten Jahr 2021 375 sicherheitsrelevante Vorfälle, in der ersten Hälfte des Jahres 2022 waren es
  37. Im Februar 2021 wurden in Kirkuk acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Toten und 20 Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten handelt es sich um einen Zivilisten (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden 21 sicherheitsrelevante Vorfälle mit fünf Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Es befanden sich keine Zivilisten unter den Opfern (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 24 Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten handelt es sich um einen Zivilisten (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden 20 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 19 Toten und 34 Verletzten verzeichnet. Zwei der Todesfälle und ein Verletzter waren Zivilisten (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden im Gouvernement Kirkuk 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zehn Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Zwei der Todesfälle waren Zivilisten (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 wurden im Gouvernement Kirkuk 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit neun Toten und zwölf Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und vier der Verwundeten handelte es sich um Zivilisten (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden im 20 sicherheitsrelevante Vorfälle mit neun Toten und 14 Verletzten verzeichnet. Bei drei der Toten und neun der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurden sieben Vorfälle mit zehn Toten und 19 Verletzten verzeichnet. Acht verletzte waren Zivilisten, während die übrigen Opfer Mitglieder der ISF waren (Wing 4.10.2021). Bei einem der Angriffe, einem Überfall auf ein Dorf im Distrikt Serklan, am 2.9.2021, wurde ein Soldat getötet, sieben weitere wurden verletzt und der Sohn des Dorfvorstehers wurde entführt (NINA 2.9.2021). Im Oktober verzeichnete Kirkuk 13 Vorfälle mit neun Toten und acht Verletzten. Fünf der Toten waren Zivilisten, während die übrigen Opfer den Peshmerga, den ISF und den PMF angehörten (Wing 4.11.2021). Im Oktober 2021 wurden fünf Demonstrationen verzeichnet, von denen drei friedlich verliefen. Am 12.10.2021 kam es jedoch zu Zusammenstößen zwischen ISF und Anhängern der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) im Viertel Shorja in Kirkuk Stadt, wobei 29 Randalierer festgenommen wurden. Bei einem weitern Vorfall am selben Tag, im Viertel Rahimawa, rissen kurdische Randalierer eine irakische Flagge von einem der Polizeifahrzeuge und schossen in die Luft. Bei keinem der Vorfälle gab es Verletzte (ACLED 2022). Im November 2021 wurden acht Vorfälle mit drei Toten und neun Verletzten verzeichnet (Wing 6.12.2021). Zwei Demonstrationen verliefen friedlich (ACLED 2022). Im Dezember 2021 wurden neun Vorfälle mit jeweils zehn Toten und Verletzten verzeichnet. Zwei der Todesfälle und vier der Verletzten waren Zivilisten (Wing 4.1.2022). Des Weiteren gab es eine friedliche Demonstration (ACLED 2022). Im Jänner 2022 wurden in Kirkuk zwölf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit sechs Toten und zwölf Verletzten. Bei zwei der Verwundeten handelte es sich um Zivilisten (Wing 7.2.2022). Der Angriff auf das Büro des zweiten stellvertretenden Sprechers des irakischen Parlaments in Kirkuk wird pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.2.2022; vgl. Al Sumaria 19.1.2022). Im Jänner 2021 ist die Polizei gegen protestierende Journalisten vorgegangen, die der Polizei vorwarfen das Telefon eines NRT-Reporters am Vortag zerstört zu haben (ACLED 2022). Im Februar 2022 wurden drei Vorfälle mit fünf Verletzten verzeichnet, die allesamt dem IS zugeschrieben werden (Wing 3.3.2022). Darunter war ein Handgranatenangriff auf das Haus eines Mitglieds der kurdischen Asayish-Sicherheitskräfte in al-Faylaq, in Kirkuk Stadt (Shafaq News 11.2.2022; vgl. Wing 3.3.2022). Im März 2022 wurden acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit fünf Toten und sechs Verletzten verzeichnet (Wing 6.4.2022). Nur einer der Vorfälle, ein Mordversuch an einem KDP-Vertreter, ereignete sich in Kirkuk Stadt (Wing 6.4.2022; vgl. Bas News 8.3.2022). Im April 2022 ist die Zahl der verzeichneten sicherheitsrelevanten Vorfälle auf 23 angestiegen, mit fünf Toten und 16 Verletzten. Unter den Vorfällen waren unter anderem zwei Angriffe auf Polizeistationen, drei Schießereien mit der Armee und ein Mordanschlag auf den Kommandeur der
  38. Division der Bundespolizei in Kirkuk (Wing 11.5.2022). Im Mai 2022 wurden 13 Vorfälle mit 13 Toten und sieben Verletzten verzeichnet (Wing 6.6.2022). Im Juni 2022 war es nur ein Vorfall ohne Opfer (Wing 6.7.2022).Im Jänner 2022 wurden in Kirkuk zwölf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit sechs Toten und zwölf Verletzten. Bei zwei der Verwundeten handelte es sich um Zivilisten (Wing 7.2.2022). Der Angriff auf das Büro des zweiten stellvertretenden Sprechers des irakischen Parlaments in Kirkuk wird pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.2.2022; vergleiche Al Sumaria 19.1.2022). Im Jänner 2021 ist die Polizei gegen protestierende Journalisten vorgegangen, die der Polizei vorwarfen das Telefon eines NRT-Reporters am Vortag zerstört zu haben (ACLED 2022). Im Februar 2022 wurden drei Vorfälle mit fünf Verletzten verzeichnet, die allesamt dem IS zugeschrieben werden (Wing 3.3.2022). Darunter war ein Handgranatenangriff auf das Haus eines Mitglieds der kurdischen Asayish-Sicherheitskräfte in al-Faylaq, in Kirkuk Stadt (Shafaq News 11.2.2022; vergleiche Wing 3.3.2022). Im März 2022 wurden acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit fünf Toten und sechs Verletzten verzeichnet (Wing 6.4.2022). Nur einer der Vorfälle, ein Mordversuch an einem KDP-Vertreter, ereignete sich in Kirkuk Stadt (Wing 6.4.2022; vergleiche Bas News 8.3.2022). Im April 2022 ist die Zahl der verzeichneten sicherheitsrelevanten Vorfälle auf 23 angestiegen, mit fünf Toten und 16 Verletzten. Unter den Vorfällen waren unter anderem zwei Angriffe auf Polizeistationen, drei Schießereien mit der Armee und ein Mordanschlag auf den Kommandeur der
  39. Division der Bundespolizei in Kirkuk (Wing 11.5.2022). Im Mai 2022 wurden 13 Vorfälle mit 13 Toten und sieben Verletzten verzeichnet (Wing 6.6.2022). Im Juni 2022 war es nur ein Vorfall ohne Opfer (Wing 6.7.2022). ACLED kategorisierte die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den Monaten Oktober 2021 bis Juni 2022 wie folgt: 10.-12.2021 1.-3.2022 4.-6.2022 bewaffnete Auseinandersetzungen 7 7 9 Sprengstoffanschläge, Landminen, IEDs, Handgranaten 33 14 30 Artillerie- und Raketenbeschuss 3 2 3 Luft-/Drohnenangriff 7 6 4 Proteste/ friedliche Demonstrationen 6 1 Protest mit Intervention 1 exzessive Gewalt gegen Demonstranten gewalttätige Demonstrationen/ Aufstände/ Mobgewalt 2 Strategische Entwicklungen 15 10 8 Vorfälle gesamt 79 47 60 Für den Zeitraum Mai 2022 bis
  40. Februar 2023 erhob ACLED 112 sicherheitsrelevante Ereignisse im Gouvernement Kirkuk. Von den 112 sicherheitsrelevanten Ereignissen wurden 47 als bewaffnete Auseinandersetzungen (zumeist zwischen Sicherheitskräften und Kämpfern des Islamischen Staates) eingestuft, 51 als Sprengstoffanschläge, 14 Fälle wurden als Gewalt gegen Zivilpersonen eingestuft, darunter Morde (oder Mordversuche) sowie Entführungen von Zivilpersonen durch den Islamischen Staat oder unbekannte bewaffnete Gruppen. Einzelne Sicherheitsvorfälle:  Am
  41. August 2020 wurden im Unterbezirk Al-Riyadh (Distrikten al-Hawidscha) zwei Explosionen von improvisierten Sprengkörpern gemeldet, bei dem ersten wurde ein Zivilist verletzt und beim zweiten eine Frau getötet und zwei weitere Personen verletzt.  Am
  42. August 2020 explodierte während der Ashura-Feierlichkeiten in Qadisiya-Viertel der Stadt Kirkuk ein improvisierter Sprengkörper, wobei vier Zivilisten verletzt wurden.  Am
  43. Oktober 2020 wurden vier Angehörige der örtlichen Polizei und zwei Angehörige der Bundespolizei bei einem Schusswechsel mit IS-Kämpfern getötet und ein fünfter Polizist verletzt.  Am
  44. Februar 2021 töteten bewaffnete Kämpfer des Islamischen Staates auf zwei Motorrädern einen Zivilisten im Bezirk Daquq bei einer Schießerei im Vorbeifahren.  Am
  45. April 2021 wurde ein Mann von Kämpfern des Islamischen Staates in Al-Rashad (Distrikt Daquq) aus seinem Haus entführt und an einen unbekannten Ort gebracht.  Am Am
  46. April 2021 trafen sechs Katjuscha-Raketen die Stellungen von Sicherheitskräften in einem Dorf im Distrikt Daquq, was zum Tod eines irakischen Soldaten und zur drei verwundetem Stammeskämpfern sowie zwei verwundete Armeesoldaten führte.  Am
  47. Juni 2021 griffen IS-Kämpfer einen Kontrollpunkt der Bundespolizei im Bezirk Daquq an und töteten fünf Polizisten.  Am
  48. Juli 2021 entführten Kämpfer des Islamischen Staates einen Zivilisten im Unterbezirk Sargaran (Distrikt Dibis) und forderten eine Lösegeldzahlung von 100.000 USD. Lösegeldzahlungen werden als eine der wichtigsten Einnahmequellen des Islamischen Staates beschrieben.  Am
  49. August 2021 griff eine Einheit des Islamischen Staates ein Dorf im Unterbezirk Taza (Distrikt Daquq) an und brannte ein Haus sowie drei Fahrzeuge nieder.  Am
  50. September 2021 griffen etwa 20 bewaffnete Männer ein Dorf im Unterbezirk Sargaran (Distrikt Dibis) unter Einsatz von Schusswaffen und Sprengkörpern an, wobei acht Zivilisten und Militärangehörige verletzt und ein Zivilist entführt wurde. Nach Angaben der Anwohner handelte es sich bei den Angreifern um IS-Mitglieder.  Am
  51. Oktober 2021 griffen Kämpfer des Islamischen Staates Arbeiter in einer Kohlemine in Hawija an, dabei wurden zwei Arbeiter getötet und ein dritter verletzt.  Am
  52. Juli 2022 wurden zwei Polizisten im Distrikt Daquq von einem übriggebliebenen improvisierten Sprengsatz verletzt. Am
  53. Juli 2022 griff der Islamische Staat Strommasten in der Region an, am Tag darauf wurden zwei Polizisten bei einem Schusswechsel mit IS-Kämpfern verletzt.  Im August 2022 ereigneten sich acht Vorfälle, bei denen irakische Sicherheitskräfte (Polizisten, Soldaten, PMF-Kämpfer oder kurdische Sicherheitskräfte) im Gouvernement Kirkuk durch IS-Angriffe verletzt oder getötet wurden.  Am
  54. August 2022 wurde ein Bewohner des Dorfes Al-Sus im Nordosten des Gouvernement Kirkuk von einem übriggebliebenen Sprengsatz getötet, am
  55. August 2022 wurde ein LKW-Fahrer im Dorf Chabghan (Distrikt Daquq) von einem improvisierten Sprengsatz verletzt.  Am
  56. August 2022 zerstörten IS-Kämpfer im Dorf Al-Sumoud (Distrik Daquq) das Haus des Dorfvorstehers und entführten den 12- jähren Sohn des Schuldirektors des Dorfes. Am
  57. August 2022 griff der Islamische Staat das Dorf Al-Batatkha (Nahe Al-Riyadh) an. Der Dorfvorsteher und ein Mitglied der Sicherheitskräfte wurden bei dem Angriff getötet. Zwei Familienmitglieder des Dorfvorstehers wurden verletzt. Am
  58. August 2022 schossen hätten Mitglieder des Islamischen Staates im Dorf Bayanlo (Laylan Distrikt) auf mehrere Schäfer und töteten einen von ihnen. Am Tag darauf wurden zwei Männer in der Nähe des Jabal Bor Ölfeldes entführt, einer von ihnen soll ein Mitglied der Sicherheitskräfte gewesen sei. Am gleichen Tag ermordete der Islamischen Staat in Tarmiyah einen Bauern, der sich geweigert haben soll, die vom Islamischen Staat verlangten Steuern zu bezahlen. Bei einem Angriff des Islamischen Staates auf das Dorf Salayi am
  59. August 2022 wurden die Angreifer von den Dorfbewohnern in die Flucht geschlagen.  Im September 2022 wurden Sicherheitskräfte bei fünf Vorfällen im Gouvernement Kirkuk verletzt oder getötet. Der Islamische Staat soll einen Mörser eingesetzt haben, um den Schrein von Imam Zain Al-Abdin im Daquq Distrikt zum Zeitpunkt der Arba'een Wallfahrt anzugreifen.  Am
  60. Oktober 2022 wurde ein Soldat beim Versuch einen improvisierten Sprengsatz zu entschärfen verletzt. Am
  61. Oktober 2022 wurden drei Kinder im Dorf Adliyah (Subdistrikt Yaichi) beim Spielen von übriggebliebenen Kriegsmaterial verletzt bzw. getötet. Am
  62. Oktober 2022 starben zwei irakische Soldaten bei einem IS-Angriff im Distrikt Daquq.  Am
  63. November 2022 wurden vier Soldaten nordwestlich der Stadt Kirkuk von Kämpfern des Islamischen Staates erschossen.  Ein Soldat wurde am
  64. Dezember 2022 bei einem Angriff des Islamischen Staates im Distrikt Dibis getötet und einer verletzt. Am
  65. Dezember 2022 explodierte übriggebliebenes Kriegsmaterial im Distrikt Tazg, während Bauern ihr Feld bestellten. Drei Bauern wurden dabei verletzt. Mehrere Quellen berichten über einen Vorfall am
  66. Dezember 2022, bei dem südwestlich von Kirkuk im Al-Riyadh Subdistrikt bei einem Bombenattentat und einem darauffolgenden Angriff mit Schusswaffen mindestens neun Polizisten, die als Teil eines Polizeikonvois unterwegs waren, getötet und zwei verletzt wurden. Der Islamische Staat hat sich zu dem Angriff bekannt. Am selben Tag hat ein als irakischer Soldat verkleidetes IS-Mitglied einen Schäfer im Dorf Daham (Distrikt Hawija) entführt.  Am
  67. Dezember 2022 wurden seien bei einem Angriff des Islamischen Staates in der Nähe von Sargaran zwei Soldaten getötet und drei verletzt. Eine vor einer Volksschule im Distrikt Daquq platzierte Bombe wurde von Sicherheitskräften entschärft.  Am
  68. Jänner 2023 wurden zwei Polizisten bei einem IS-Angriff in der Gegend von Jabal Bor im Distrikt Daquq getötet. Am
  69. Jänner 2023 versuchte ein IS-Mitglied versucht, mit Granaten und einer Sprengstoffweste in ein (nicht näher bezeichnetes) Dorf in Kirkuk einzubringen. Die Person wurde von Polizisten getötet. Am selben Tag versuchte eine Gruppe von Kämpfern des Islamischen Staates in das Dorf Sharafia einzudringen und die Söhne des Dorfvorstehers zu entführen. Die Dorfbewohner whrten sich und töteten einen Kämpfer des Islamischen Staates.  Am
  70. Februar 2023 wurde ein Hirte im Subdistrikt Al-Riyadh bei der Explosion Kampfmittelrückständen verletzt. Am
  71. Februar 2022 kam es zu Kämpfen zwischen einer bewaffneten Gruppierung von Turkmenen und dem Islamischen Staat in der Nähe von Al-Bashir, südlich von Kirkuk. Anzahl ziviler Opfer: Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft über mit bewaffneten Konflikten zusammenhängende Vorfälle und zivilen Opfer im Gouvernement Kirkuk, die von der UNAMI für den Zeitraum
  72. August 2020 bis
  73. Oktober 2021erfasst wurden: Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die Zahl der Vorfälle, bei denen den Daten von ACLED zufolge Zivilpersonen im angegebenen Zeitraum Opfer von Gewalt (davon Entführungen) wurden, aufgegliedert nach Distrikt: 1.-3.2021 4.-6.2021 7.-9.2021 10.-12.2021 1.-3.2022 4.-6.2022 Daquq 8

(4)1 3
(1)3
(3)4
(2)Dibis 3
(1)2
(2)3
(1)Hawijah 5 4
(1)1 1 Kirkuk 2
(1)6
(1)7
(2)7 5
(1)5 Vorfälle gesamt 2
(1)22
(6)14
(5)11
(1)9
(4)12
(3)Sicherheitslage im Distrikt Kirkuk: Im Distrikt Kirkuk (Stadt Kirkuk und Umland) wurden im Jahr 2021 124 Vorfälle verzeichnet. In 22 Fällen waren Zivilisten betroffen, davon vier Entführungen. Des Weiteren wurden 27 bewaffnete Auseinandersetzen zwischen Sicherheitskräften und dem Islamischen Staat, zwölf IED-Angriffe, zwei Fälle von Artillerie- und Raketenbeschuss, sowie 15 Luft-/Drohnenangriffe irakischer Sicherheitskräfte auf Stellungen des Islamischen Staates gezählt. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 30 Vorfälle verzeichnet. Zivilisten waren bei zehn Vorfällen betroffen, darunter eine Entführung. Darüber hinaus wurden acht bewaffnete Auseinandersetzen zwischen Sicherheitskräften und dem Islamischen Staat, drei Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern bzw. und Handgranaten sowie ein Luftangriff auf eine IS-Stellung vermerkt (ACLED 2022). Für den Zeitraum
  1. Mai 2022 bis
  2. Februar 2023 erhob ACLED 45 sicherheitsrelevante Vorfälle im Distrikt Kirkuk (Stadt Kirkuk und Umland). Es ist unklar, wie viele der Vorfälle sich tatsächlich in der Stadt Kirkuk ereigneten. Einzelne Sicherheitsvorfälle im Distrikt Kirkuk:  Am
  3. Mai 2022 wurde ein arabischer Sunnite von Kämpfern des Islamischen Staates auf einem Bauernhof zwischen den Dörfern Bibani und Kalwer enthauptet. Der Mann hatte sich vor seiner Ermordung den Volksmobilisierungskräften (PMF) angeschlossen. Am selben Tag habe der IS in derselben Gegend, nahe dem Dorf Karez, seine Flagge gehisst. Die Flagge wurde von Sicherheitskräften entfernt. Der örtlichen Bevölkerung zufolge ist der Islamische Staat in ihrer Gegend immer wieder aktiv.  Am
  4. Mai 2022 wurden sechs Zivilsten bei einem Angriff des Islamischen Staates auf die von schiitischen Turkmenen besiedelte Kleinstadt Taza Khurmatu, südlich der Stadt Kirkuk, getötet.  Am
  5. Juni 2022 entführte der Islamische Staat in Tal Hama (nahe dem Distrik Daquq) einen Schäfer. Nach einer Lösegeldzahlung von USD 100.000,00 wurde er am
  6. Juli 2022 wieder freigelassen worden.  Am
  7. September 2022 wurde ein junger Mann in seinem Auto in der Nähe des Azadi-Spitals in Kirkuk von unbekannten Bewaffneten erschossen.  Ebenfalls im September 2022 wurde ein Taxifahrer in der Stadt Kirkuk von bewaffneten Unbekannten erschossen.  Am
  8. Oktober 2022 wurde ein Wohngebäude im Norden der Stadt Kirkuk mit einem improvisierten Sprengsatz oder einer Granate angegriffen worden. Sechs Zivilistinnen wurden dabei verletzt.  Am
  9. Dezember 2022 gaben unbekannte Bewaffnete in der Stadt Kirkuk Schüsse auf einen Polizeicheckpoint ab. Es ist unklar, ob dem Angriff terroristische oder kriminelle Motive zugrunde liegen.  Im Dezember 2022 wurde der Betreiber eines Generators in der Stadt Kirkuk von Unbekannten ermordet.  Am
  10. Jänner 2023 eröffneten bewaffnete Männer aus einem Fahrzeug heraus das Feuer auf das Haus von Shukriya Kazim, der Direktorin einer kurdischen Schule im Stadtteil Latif Awa. Es wurden keine Personen verletzt. Das Motiv der Tat ist unklar. 1.
  11. Zur Lage im Irak im Allgemeinen werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:
  12. Aktuelle Ereignisse 19.12.2022: Am 15.12.22 fielen drei Mitglieder der irakischen Armee bei der Explosion eines IED nördlich von Baghdad. Vermutlich war dieses vom IS platziert worden. Am 17.12.22 starben drei Kinder im Dorf Baashiqa in der Provinz Ninawa beim Spielen mit einem gefundenen Mörser. Dieser war vermutlich beim Rückzug des IS zurückgeblieben. Die Kinder hatten ihn gefunden und beim Spielen eine Explosion ausgelöst. Die Kampfmittelräumung in den vom IS zurückeroberten Gebieten wird voraussichtlich Jahrzehnte oder Jahrhunderte benötigen. Am 18.12.22 wurde ein Konvoi der irakischen Bundespolizei in der Nähe des Dorfes Safra, etwa 30 Kilometer nördlich von Kirkuk, Opfer eines Bombenanschlages, bei dem neun Bundespolizisten getötet wurde. Der Anschlag war Teil eines Hinterhaltes, der anschließende Angriff mit leichten Waffen konnte zurückgeschlagen werden. 11.01.2023: Am 30.12.22 kam es in Kurdistan in Sulaimaniyya zu einem Vorfall im Zusammenhang mit einem Biker-Event. Eine 17-Jährige, angeblich iranische Staatsangehörige, wurde wegen ihrer „unkeuschen“ Kleidung von einem Mob gejagt und von mehreren Männern getreten und verletzt. Ein Mann, der versuchte, sie zu verteidigen, soll niedergestochen worden sein, was er überlebt habe. Der Vorfall wurde durch hochgeladene Videos in der Öffentlichkeit bekannt. Die kurdische Polizei nahm 16 Beteiligte fest und stellte in großer Zahl Messer und Schwerter sicher. Der Vorfall wird allseits als inakzeptabel bezeichnet. Am 03.01.23 rief das kurdische Innenministerium dazu auf, privat besessene Feuerwaffen zu registrieren. 2022 war mit dem Waffengesetz eine Übergangsfrist gewährt worden, die im Juli 2023 endet. Anschließend sollen unregistrierte Waffen als illegal betrachtet werden. Die Registrierung soll die nicht unerhebliche private Waffengewalt, v.a. im Kontext von Familienfehden und Ehrenmorden, reduzieren. 30.01.2023: Am 26.01.23 verhafteten Sicherheitskräfte der Regionalregierung Kurdistan-Irak in der Provinz Sulaimaniyya insgesamt sieben mutmaßliche IS-Mitglieder. Bei dreien davon soll es sich um hochrangige Gesuchte handeln. Am 25.01.23 wurden mehrere wesentliche Zahlungen der Regierung in Bagdad an die KRG für verfassungswidrig erklärt. Diese dienten vor allem der Finanzierung von Gehältern im Öffentlichen Dienst, deren Auszahlung nun erneut gefährdet ist. Die politische Auseinandersetzung um das Dauerthema der finanziellen Unterstützung der KRG verschärfte sich darauf erneut. Am selben Tag kam es nach dem Rücktritt des Zentralbankgouverneurs zu erheblichen Protesten in Bagdad. Hintergrund ist die Abwertung des irakischen Dinars in den letzten Monaten. Seit Mitte November 2022 hat die Währung etwa 7 % zum US-Dollar verloren, was spürbare Auswirkungen auf die Inflation hat. Irak importiert einen erheblichen Teil seiner Verbrauchsgüter und ist stark von seinem Wechselkurs und den Ölpreisen auf den internationalen Märkten abhängig. In Teilen der KRG verläuft die jährliche Verteilung von Kerosin und Heizöl unzureichend. Die Zuteilungen sind Teil der allgemeinen Daseinsfürsorge in Irak und für viele Haushalte ein wesentlicher Teil ihres de-facto-Einkommens. In großen Teilen Kurdistans herrschen derzeit nachts Temperaturen deutlich unter null Grad Celsius. Im Verlauf der Monate Dezember 2022 und Januar 2023 scheint die türkische Armee sich aus mehreren Dutzend der insgesamt rd. 100 Stützpunkte in der Provinz Dohuk zurückgezogen zu haben. Ob es sich dabei lediglich um eine Umgruppierung handelt oder die Bedrohung durch die PKK inzwischen von Ankara anders bewertet wird ist derzeit nicht absehbar. 06.02.2023: Im IDP-Camp Chamshko in Dohuk kam es am 05.02.23 zu einem größeren Feuerausbruch. Dabei verstarben zwei Kinder. Das Lager beherbergt etwa 23.000 vorwiegend yezidische Flüchtlinge. Die Bedingungen dort begünstigen große Brände. Die Herkunftsregionen der meisten Flüchtlinge dort sind nach wie vor meist weder entmint noch in einem Maße wiederhergestellt, dass eine Basisversorgung möglich ist. Zudem ist die Sicherheitslage in vielen zuvor mehrheitlich von Yeziden bewohnten Gebieten immer noch sehr fragil. Die YouTuberin Tiba al-Ali wurde am 31.01.23 in der Provinz Diwaniyya wahrscheinlich von ihrem Vater erdrosselt. Der Fall hat erhebliches mediales Aufsehen erregt. Al-Ali lebte seit sechs Jahren unabhängig von ihrer Familie in der Türkei. Sie hatte die Polizei zuvor mehrfach um Hilfe gebeten, diese hatte jedoch versucht, sie mit ihrer Familie wieder zu versöhnen. Al-Ali hatte Telefongespräche mit ihrem Vater mitgeschnitten, die im Falle ihres Todes veröffentlicht werden sollten. Aus diesen geht hervor, dass sie dauerhaft von ihrem älteren Bruder sexuell missbraucht wurde und die Familie versuchte, dies geheim zu halten. Auch der Polizei scheint dies bekannt gewesen zu sein. Sie war als Jugendliche daher in die Türkei geflohen und hatte sich dort u.a. mit einer nennenswerten Social-Media-Präsenz etabliert. Ihre Ermordung sorgte für weitgehende Verurteilung durch diverse Autoritäten und viele Politiker. Nach Veröffentlichung der Telefonmitschnitte kam es zu einer Demonstration mehrerer Dutzend, überwiegend weiblicher Personen vor dem Parlament, die eine Abschaffung des Art. 409 des Strafgesetzes forderten, der in Fällen von „Ehrenmorden“ deutlich reduzierte Strafen vorsieht.Die YouTuberin Tiba al-Ali wurde am 31.01.23 in der Provinz Diwaniyya wahrscheinlich von ihrem Vater erdrosselt. Der Fall hat erhebliches mediales Aufsehen erregt. Al-Ali lebte seit sechs Jahren unabhängig von ihrer Familie in der Türkei. Sie hatte die Polizei zuvor mehrfach um Hilfe gebeten, diese hatte jedoch versucht, sie mit ihrer Familie wieder zu versöhnen. Al-Ali hatte Telefongespräche mit ihrem Vater mitgeschnitten, die im Falle ihres Todes veröffentlicht werden sollten. Aus diesen geht hervor, dass sie dauerhaft von ihrem älteren Bruder sexuell missbraucht wurde und die Familie versuchte, dies geheim zu halten. Auch der Polizei scheint dies bekannt gewesen zu sein. Sie war als Jugendliche daher in die Türkei geflohen und hatte sich dort u.a. mit einer nennenswerten Social-Media-Präsenz etabliert. Ihre Ermordung sorgte für weitgehende Verurteilung durch diverse Autoritäten und viele Politiker. Nach Veröffentlichung der Telefonmitschnitte kam es zu einer Demonstration mehrerer Dutzend, überwiegend weiblicher Personen vor dem Parlament, die eine Abschaffung des Artikel 409, des Strafgesetzes forderten, der in Fällen von „Ehrenmorden“ deutlich reduzierte Strafen vorsieht. 13.02.2023: Am 12.02.23 gab ein Sprecher der irakischen Armee bekannt, dass bei zwei Luftangriffen in der Provinz Diyala nahe der Hamrin-Berge insgesamt sieben IS-Mitglieder getötet wurden. Unter den Getöteten befindet sich laut Berichten auch ein hochrangiges IS-Mitglied, der sog. Wali (Gouverneur) von Diyala. Die Parlamentssprecherin der Region Kurdistan-Irak (KR-I) Rewaz Fayaq hat am 12.02.23 eingeräumt, dass die KRI ein Problem mit der Meinungs- und Pressefreiheit habe. Sie widerspricht damit der kurdischen Regionalregierung, welche diesbezügliche Anschuldigungen von Human Rights Watch im Januar 2023 zurückgewiesen hatte. Laut Fayaq liegt das Hauptproblem in der Anwendung der Gesetze durch Gerichte und Behörden. 20.02.2023: Bei einem Anti-Terror-Einsatz der irakischen Armee am 16.02.23 im nördlich von Bagdad gelegenen Tarmiya (Provinz Salah al-Din) kamen zwei Soldaten ums Leben; drei mutmaßliche IS-Mitglieder wurden ebenfalls getötet. Der Vorfall ereignete sich am Rande einer jährlichen Pilgerreise schiitischer Muslime. Berichten zufolge hatten irakische Sicherheitskräfte zuvor Hinweise auf Anschlagspläne des IS gegen schiitische Pilger erhalten. 27.02.2023: Der am 01.02.23 entführte Umweltaktivist Jassem al-Assadi ist am 16.02.23 nach Bemühungen der irakischen Regierung freigelassen worden. Al-Assadi war mit dem Auto unterwegs in Richtung Bagdad, als er von bewaffneten Männern angehalten und entführt wurde. Während seiner Entführung wurde al-Assadi eigenen Angaben zufolge gefoltert, seine Familie und Human Rights Watch (HRW) vermuten Milizen hinter der Entführung. Al-Assadi ist einer der führenden Experten für irakische Wasserressourcen und das bedrohte südirakische Marschland. In den vergangenen Jahren wurden prominente Umweltaktivisten auch seitens der Regierung gezielt schikaniert, bspw. durch willkürliche Verhaftung oder Anzeigen wegen Beleidigung nach Kritik an der Regierungspolitik bzgl. der drastisch sinkenden Flusspegel. Am 26.02.23 wurden bei einem Anschlag durch den IS auf einen Checkpoint in Anbar mindestens vier Personen der örtlichen Stammesmiliz getötet. Ebenfalls in Anbar wurden am gleichen Tag 17 IS-Anhänger bei einer Operation der Spezialkräfte der irakischen Anti-Terror-Einheit (Counter Terrorism Service, CTS) getötet. 06.03.2023: Am 04.03.23 verkündete der irakische Zoll, ab sofort den Import von alkoholhaltigen Getränken aller Art zu verbieten, nachdem ein entsprechendes Gesetz Ende 2023 in der Regierungsgazette veröffentlicht wurde. Besagtes Gesetz wurde bereits 2016 vom irakischen Parlament verabschiedet, bislang jedoch nicht umgesetzt. Wirtschaftliche Auswirkungen dürfte dies in erster Linie auf Christen und Jesiden haben, da entsprechende Läden zum Großteil von christlichen und jesidischen Irakern betrieben werden. Bei einem türkischen Luftangriff auf Sinjar wurden am 27.02.23 drei Kämpfer der Widerstandseinheiten Shingal (YBŞ, einer mit der PKK assoziierten jesidischen Miliz) getötet. Das türkische Militär führt seit Jahren Luftangriffe in Nordirak gegen Stellungen der PKK durch. Am 27.02.23 demonstrierten Berichten zufolge Hunderte Irakerinnen und Iraker gegen die geplante Rückkehr zum alten Wahlrecht, welches pro Provinz nur einen Wahlbezirk vorsieht. Nach den Massenprotesten zwischen Oktober 2019 und Frühling 2020 war die Einführung mehrerer Wahlbezirke pro Provinz beschlossen worden; dies war eine der Hauptforderungen der Demonstrierenden, um unabhängigen Kandidatinnen und Kandidaten bessere Chancen zu ermöglichen. Die aktuelle Rückkehr zum alten Gesetz wurde von einem Parteienbündnis aus Iran-nahen schiitischen Parteien angestoßen. 13.03.2023: Am 11.03.23 haben irakische Sicherheitskräfte in der Provinz Diyala 86 mutmaßliche IS-Terroristen verhaftet und Dutzende Waffen sowie knapp 180 Fahrzeuge beschlagnahmt. Der Einsatz erfolgte wenige Tage, nachdem Premierminister al-Sudani angeordnet hatte, die Sicherheitslage in der Provinz Diyala zu stabilisieren, u.a. sollten ausstehende Haftbefehle vollzogen und Terrorverdächtige festgenommen werden. Der IS ist in Diyala nach wie vor präsent und führt regelmäßig Anschläge gegen Sicherheitspersonal und Zivilpersonen durch.Am 12.03.23 wurden in der Provinz al-Anbar 22 weitere mutmaßliche IS-Anhänger von Spezialkräften der irakischen Anti-Terror-Einheit getötet. Am 09.03.23 wurde kurdischen Studenten der Zutritt zur Universität Kirkuk von Wachpersonal verwehrt, Grund hierfür war Berichten zufolge ihre traditionell kurdische Bekleidung. Kirkuk ist ethnisch gemischt und zählt zu den sog. „umstrittenen Gebieten“, wird also von Erbil als auch Baghdad gleichermaßen beansprucht. Im Zuge der Bekämpfung des IS stand Kirkuk unter kurdischer Kontrolle, 2017 eroberte die irakische Zentralregierung Kirkuk schließlich von den kurdischen Streitkräften zurück. 28.03.2023: In einer Pressekonferenz am 22.03.23 warf ein arabischer Vertreter der kurdischen Regierung vor, die ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung Kirkuks zwischen 2003 und 2017 zu ihren Gunsten manipuliert zu haben. Laut arabischer und turkmenischer Vertreter wurden rd. 300.000 Personen im Wählerregister Kirkuks identifiziert, die von außerhalb der Provinz und z.T. von außerhalb Iraks stammen, so die Vorwürfe. Kirkuk war bis 2014 unter gemeinsamer Kontrolle kurdischer und arabischer Kräfte, kurdische Sicherheitskräfte übernahmen zwischen 2014 und 2017 im Zuge des Kampfes gegen den IS die alleinige Kontrolle über Kirkuk; seit Oktober 2017 wird Kirkuk von Bagdad aus verwaltet. Kirkuk gehört weiterhin zu den sog. umstrittenen Gebieten, werden also von der Autonomen Region Kurdistan in Irak (KR-I) und der Zentralregierung gleichermaßen beansprucht. Am 26.03.23 verkündete ein Sprecher von Nechirvan Barzani, Präsident der KR-I, dass die Wahlen für das kurdische Regionalparlament am 18.11.23 stattfinden werden. Die Wahlen in KR-I waren ursprünglich für Oktober 2022 geplant gewesen, aufgrund von Spannungen zwischen den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK bezüglich des Wahlgesetzes jedoch verschoben worden. Am 12.03.23 war bekannt geworden, dass eine Einigung zur Änderung des Wahlgesetzes erzielt wurde, u.a. werden künftig Bevölkerungsdaten von der irakischen Zentralregierung angefordert, um die Sitze pro Wahlbezirk festzulegen, zudem sollen Wählerinnen und Wähler biometrisch erfasst werden. 03.04.2023: Amnesty International (ai) berichtet im am 27.03.23 erschienenen Jahresbericht von mangelnder Rechtsstaatlichkeit bei Verfahren gegen mutmaßliche IS-Unterstützer. Laut ai basieren Urteile z.T. auf unter Folter erzwungenen Geständnissen. Mehr als 200 Jungen, denen Unterstützung des IS vorgeworfen wird, befinden sich nach ihrer Rückführung von Nordsyrien nach Bagdad ai zufolge ohne Anklage in Haft. Am 27.03.23 verabschiedete das irakische Parlament ein Gesetz zur Änderung des Wahlrechts, das eine Vergrößerung der Wahlbezirke vorsieht. Dadurch profitieren voraussichtlich etablierte Parteien; die Gesetzesänderung wurde v.a. durch Iran-nahe Parteien vorangetrieben. Erst 2020 waren die Wahlbezirke nach monatelangen Massenprotesten verkleinert worden, um unabhängigen Kandidaten und neuen Parteien bessere Chancen zu ermöglichen (vgl. BN v. 06.03.23). Im Vorfeld der Abstimmung kam es hauptsächlich in Bagdad, aber auch in anderen Teilen Iraks zu Protesten.Am 27.03.23 verabschiedete das irakische Parlament ein Gesetz zur Änderung des Wahlrechts, das eine Vergrößerung der Wahlbezirke vorsieht. Dadurch profitieren voraussichtlich etablierte Parteien; die Gesetzesänderung wurde v.a. durch Iran-nahe Parteien vorangetrieben. Erst 2020 waren die Wahlbezirke nach monatelangen Massenprotesten verkleinert worden, um unabhängigen Kandidaten und neuen Parteien bessere Chancen zu ermöglichen vergleiche BN v. 06.03.23). Im Vorfeld der Abstimmung kam es hauptsächlich in Bagdad, aber auch in anderen Teilen Iraks zu Protesten. 17.04.2023: Am 07.04.23 kam es in unmittelbarer Nähe des Flughafens Sulaimaniyya zu einem Drohnenangriff auf einen Militärkonvoi, welcher Mazloum Abdi, Generalkommandeur der Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces, SDF) sowie Angehörige des US-Militärs mit einschloss. Personenschäden wurden keine gemeldet. Die irakische Regierung beschuldigt die Türkei, diese weist die Vorwürfe von sich. Am 03.04.23 hatte die Türkei alle Flüge von und nach Sulaimaniyya annulliert, als Grund wurde die PKK-Aktivität in Sulaimaniyya genannt. Die Türkei betrachtet die SDF als mit der PKK verbunden. Am 16.04.23 wurden bei einem Drohnenangriff auf drei Dörfer im Bezirk Penjwen (Provinz Sulaimaniyya) nahe der iranischen Grenze mindestens zwei Personen getötet. Die Türkei führt regelmäßig Luftschläge gegen PKK-Stellungen in Nordirak durch, zum aktuellen Drohnenangriff hat sich Ankara bislang nicht geäußert. In einer Stellungnahme am 14.04.23 räumte ein Sprecher des irakischen Justizministeriums die massive Überbelegung der 28 irakischen Bundesgefängnisse ein. Diese hätten Kapazitäten für rd. 25.000 Inhaftierte, aktuell befinden sich jedoch etwa 60.000 Personen in Haft. Manche Haftanstalten haben eine Auslastung von 300 %. Als ein Grund wurde die Zunahme von Festnahmen in Verbindung mit Drogendelikten genannt; weitere 8.000 Inhaftierte befinden sich aufgrund von Terrorismus in Haft. 24.04.2023: Das Lager „Jeddah 5“ für Binnenflüchtlinge und Vertriebene in Qayyarah, rd. 30 km südlich von Mosul, wurde am 18.04.23 von irakischen Behörden geschlossen. Berichten zufolge wurden Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mitarbeitende von Hilfsorganisationen erst am Vortag über die Schließung informiert. Jeddah 5 beherbergte 342 Familien (1.566 Personen insgesamt, davon rd. zwei Drittel Kinder), denen Verbindungen zum IS nachgesagt oder unterstellt werden. Das Vorgehen wurde von Hilfsorganisationen und der UN kritisiert; viele Personen aus Jeddah 5 befürchten Rache- und Vergeltungsakte von Stämmen und Milizen, wenn sie in ihre Heimatregionen zurückkehren. Außerhalb der Autonomen Region Kurdistan (KR-I) gibt es nunmehr lediglich ein Camp, Jeddah 1, welches Rückkehrenden aus dem syrischen Lager al-Hol vorbehalten ist und sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu Jeddah 5 befindet. Am 22.04.23 wurden Peschmerga-Truppen im Unterbezirk Sargaran im Nordwesten Kirkuks stationiert, nachdem Berichten zufolge arabische Einwohner kurdische Dorfbewohner angegriffen hatten. Laut eines Peschmerga-Kommandeurs griff die irakische Armee nicht ein. Zu weiteren gewalttätigen Zusammenstößen kam es nicht. Nach dem Einmarsch des IS in Kirkuk 2014 kollabierte die irakische Armee und zog sich aus Kirkuk zurück. Daraufhin rückten Peshmerga-Kämpfer nach Kirkuk ein und übernahmen die Kontrolle über weite Teile der Provinz; im Oktober 2017 eroberte die irakische Zentralregierung Kirkuk schließlich von den kurdischen Streitkräften zurück. Kirkuk zählt nach wie vor zu den umstrittenen Gebieten und wird von Bagdad und Erbil gleichermaßen beansprucht. Am 17.04.23 kam es zur Festnahme zweier Journalisten eines privaten Medienoutlets in Dohuk durch Asayish-Kräfte (der kurdische Geheimdienst mit polizeilichen Befugnissen) ohne Bekanntgabe von Gründen. Die Journalisten wurden rd. zwei Stunden festgehalten und anschließend freigelassen. Ihr Equipment ist nach wie vor beschlagnahmt und die Büros sind abgeriegelt. Einer der Journalisten war im Februar 2022 aus dem Gefängnis entlassen worden, nachdem er eine mehr als einjährige Haftstrafe wegen Teilnahme an nicht genehmigten Protesten verbüßt hatte. Am gleichen Tag wurden zwei Journalisten von KNN TV von Unbekannten in Erbil angegriffen; KNN TV steht der oppositionellen Partei Gorran nahe. Die mangelnde Pressefreiheit in Kurdistan wird immer wieder kritisiert, zuletzt räumte die Parlamentssprecherin der Region Kurdistan (KR-I) diesbezüglich Probleme ein (vgl. BN v. 13.02.23).Am 17.04.23 kam es zur Festnahme zweier Journalisten eines privaten Medienoutlets in Dohuk durch Asayish-Kräfte (der kurdische Geheimdienst mit polizeilichen Befugnissen) ohne Bekanntgabe von Gründen. Die Journalisten wurden rd. zwei Stunden festgehalten und anschließend freigelassen. Ihr Equipment ist nach wie vor beschlagnahmt und die Büros sind abgeriegelt. Einer der Journalisten war im Februar 2022 aus dem Gefängnis entlassen worden, nachdem er eine mehr als einjährige Haftstrafe wegen Teilnahme an nicht genehmigten Protesten verbüßt hatte. Am gleichen Tag wurden zwei Journalisten von KNN TV von Unbekannten in Erbil angegriffen; KNN TV steht der oppositionellen Partei Gorran nahe. Die mangelnde Pressefreiheit in Kurdistan wird immer wieder kritisiert, zuletzt räumte die Parlamentssprecherin der Region Kurdistan (KR-I) diesbezüglich Probleme ein vergleiche BN v. 13.02.23). 08.05.2023: Am 04.
  13. und 05.05.23 gab das türkische Militär bekannt, jeweils ein gesuchtes Mitglied der PKK in Irak getötet zu haben. Am 06.05.23 wurden in der Region Metina Luftangriffe durch Türkei ausgeführt, die aber keine Personenschäden verursachten. Am 27.04.23 haben Dutzende Jesiden in Sinjar gegen die Rückkehr von 25 arabischen Familien in den Bezirk protestiert. Die Protestierenden warfen den Familien Verbindungen zum IS vor. In den sozialen Medien kursierte kurz darauf ein Video der Proteste, in der Videobeschreibung wird berichtet, dass die jesidischen Protestierenden eine Moschee in Brand gesteckt hätten. Dies führte wiederum zu Hassbotschaften gegen die jesidische Bevölkerung, auch örtliche Imame haben sich Berichten zufolge daraufhin in ihren Freitagspredigten negativ über Jesidinnen und Jesiden geäußert. Das Oberhaupt der jesidischen Gemeinschaft bestritt den Angriff auf die Moschee, auch von Sicherheitskräften wurde der Vorfall dementiert. Der am 01.05.23 veröffentlichte Jahresbericht der Kommission für internationale Religionsfreiheit wirft der irakischen Regierung vor, das sog. „Yazidid Survivors Law“ nicht hinreichend umgesetzt zu haben. Das 2021 verabschiedete Gesetz sieht u.a. finanzielle Unterstützung für Angehörige der jesidischen, christlichen, turkmenischen und Shabak-Gemeinschaften vor, welche Opfer des IS-Terrors geworden waren. Weiterhin kritisiert der Bericht das Vorgehen Angehöriger der sog. Volksmobilisierungseinheiten (Popular Mobilization Forces, PMF) gegenüber religiösen Minderheiten an informellen Checkpoints, was laut Bericht insbesondere vertriebene Christinnen und Christen an der Rückkehr nach Mosul und die Nineve-Ebene hindert. Weiterhin wird die kurdische Regionalregierung beschuldigt, diskriminierende Handlungen gegenüber der christlichen Bevölkerung zu tolerieren und teilweise zu initiieren; als Beispiele wurden u.a. schlechtere kommunale Dienstleistungen sowie widerrechtliche Aneignungen genannt. Ein Sprecher des irakischen Ministeriums für Planung gab am 30.04.23 bekannt, dass die Armutsrate in Irak weiter zurückgegangen ist. Laut Ministerium beträgt sie aktuell noch 22 %, 2020 belief sie sich noch auf 31 %. Am 07.05.23 wurde der Hauptverdächtige im Falle der Ermordung Hisham al-Hashimis für schuldig befunden und zum Tode verurteilt. Hisham al-Hashimi war ein in der irakischen Öffentlichkeit gut bekannter und kritischer politischer Analyst, der am 06.07.20 vor seinem Haus von einer Gruppe Maskierter überfallen und erschossen worden war. Er stand unter dem Schutz des mächtigen Milizenführers Abu Mahdi al-Muhandis und des iranischen Kommandanten der Revolutionsgarden Qasem Soleimani, die zuvor am 03.01.20 durch einen amerikanischen Drohnenschlag getötet worden waren. 15.05.2023: Berichten zufolge hat sich die Truppenstärke der sogenannten Volksmobilisierungseinheiten (Popular Mobilization Forces, PMF) innerhalb der letzten zwei Jahre verdoppelt. Dies geht laut Medienberichten aus Dokumenten hervor, die im Zusammenhang mit dem Haushaltsentwurf stehen. Demnach sind für die PMF rd. 2,7 Mrd. USD vorgesehen, bei einer Mannstärke von 238.
  14. Die PMF ist eine Dachorganisation aus mehrheitlich schiitischen Milizen, die sich 2014 im Zuge des Kampfes gegen den IS gegründet hat. Formal unterstehen sie der irakischen Regierung und beziehen Gehälter von dieser, faktisch hat die irakische Regierung nur sehr begrenzt Kontrolle über die Milizen, die weitgehend ihre eigene Agenda verfolgen. Am 10.05.23 wurde ein neuer Grenzübergang zwischen der Autonomen Region Kurdistan (KR-I) und der Türkei geöffnet. Dieser befindet sich zwischen Zet (Provinz Erbil, KR-I) und Derecik (Türkei); es ist der nunmehr dritte Grenzübergang zwischen der KR-I und der Türkei. 22.05.2023: Am 17.05.23 hat ein vermutlich türkischer Kampfjet mehrere Ziele im Gouvernement Dohuk beschossen. Davon insbesondere betroffen waren die Berge um die Ortschaften Sheladze und Deralok. Die Türkei hat ihre Angriffe auf Stellungen der PKK in Nordirak in den letzten Monaten intensiviert, zu dem jüngsten Vorfall liegt bislang keine Stellungnahme vor. Kirkuk: Luftangriff gegen IS-Stellungen Am 15.05.23 hat das irakische Militär laut eigenen Angaben einen Luftschlag gegen Stellungen des IS südwestlich von Kirkuk Stadt durchgeführt. Dabei wurden mehrere IS-Kämpfer getötet. Obwohl der IS in Irak in den letzten Jahren erheblich an Schlagkraft eingebüßt hat, ist er in den sogenannten umstrittenen Gebieten (die sowohl von Bagdad als auch Erbil beansprucht werden) aufgrund des dortigen Sicherheitsvakuums weiterhin präsent. Am 20.05.23 wurde das Flüchtlingslager in Makhmur vom irakischen Militär umstellt, in der Folge kam es zu Protesten der Campbewohner und -bewohnerinnen. Berichten zufolge wurden Steine auf irakische Soldaten geworfen, wobei vier von ihnen verletzt wurden. Das Camp in Makhmur wurde 1998 für kurdische Flüchtlinge aus der Türkei gegründet, sowohl Bewohnerinnen und Bewohner als auch die Campverwaltung haben mutmaßlich Verbindungen zur PKK. Die Türkei wirft der PKK vor, Campbewohner für den Kampf zu rekrutieren und hat das Lager bereits mehrmals angegriffen. Makhmur liegt in den sogenannten umstrittenen Gebieten. Die irakische Regierung hatte im letzten Jahr angekündigt, Kontrolle über das Flüchtlingscamp erlangen zu wollen.
  15. Politische Lage Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a). Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vgl. GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 28.2.2022; vgl. GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2).Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vergleiche Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vergleiche GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vergleiche KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 28.2.2022; vergleiche GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2). Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vgl. FH 28.2.2022). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8).Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vergleiche FH 28.2.2022). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8). Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 13.1.2022; vgl. KAS 1.2022), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 28.2.2022). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak, ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, Al Jazeera 27.12.2021, ICG 16.11.2021, Rudaw 30.11.2021, HRW 13.1.2022, KAS 1.2022). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022).Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 13.1.2022; vergleiche KAS 1.2022), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 28.2.2022). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak, ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021, Al Jazeera 27.12.2021, ICG 16.11.2021, Rudaw 30.11.2021, HRW 13.1.2022, KAS 1.2022). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021, ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022).
  16. Sicherheitslage Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 25.10.2021, S.9). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig (AA 25.10.2021, S.9). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 25.10.2021, S.15). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 25.10.2021, S.15). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak. Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Terrorgruppe mit Sitz in den Bergen des Nordiraks, verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte getötet wurden. Auch gewisse mit dem Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 16.12.2021). Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021). Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut Ankara gegen die PKK gerichtet sind. Außerdem unterhält die Türkei dort temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a), über 40 davon in der KRI sowie eine Militärbabsis in Bashiqa bei Mossul (BS 23.2.2022). Die Errichtung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Die Türkei hat im Rahmen ihrer gemeinsamen Operationen Claw-Eagle und Claw-Tiger gegen die PKK im Qandil-Gebirge, in Sinjar und Makhmur (beide in Ninewa) irakischen Boden bombardiert. Auch der Iran hat das Qandil-Gebirge bombardiert, ein Angriff, der vermutlich mit der Türkei koordiniert wurde (BS 23.2.2022). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vergleiche Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021). Islamischer Staat Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den Islamischen Staat (IS), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar, das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (Al Monitor 11.7.2021). Der IS stellt nach wie vor eine Bedrohung dar (DIIS 23.6.2021; vgl. MEE 4.2.2021, Garda 15.4.2021, USDOS 16.12.2021). Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 3.3.2021). Der IS versucht jedoch vor allem in jenen Gebieten Fuß zu fassen, deren Kontrolle zwischen der kurdischen Regionalregierung und der föderalen Regierung umstritten ist (USDOS 16.12.2021). Laut irakischen Kommandanten ist der IS nicht mehr in der Lage Territorien zu halten (MEE 4.2.2021).Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den Islamischen Staat (IS), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar, das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (Al Monitor 11.7.2021). Der IS stellt nach wie vor eine Bedrohung dar (DIIS 23.6.2021; vergleiche MEE 4.2.2021, Garda 15.4.2021, USDOS 16.12.2021). Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 3.3.2021). Der IS versucht jedoch vor allem in jenen Gebieten Fuß zu fassen, deren Kontrolle zwischen der kurdischen Regionalregierung und der föderalen Regierung umstritten ist (USDOS 16.12.2021). Laut irakischen Kommandanten ist der IS nicht mehr in der Lage Territorien zu halten (MEE 4.2.2021). Nur eine Minderheit der IS-Kräfte ist aktiv in Kämpfe verwickelt, besonders in einigen Gebieten im Nord- und Zentralirak. In Gebieten mit sunnitischer Bevölkerungsmehrheit konzentriert sich der IS auf die Doppelstrategie der Einschüchterung und Versöhnung mit den lokalen Gemeinschaften, während er auf ein erneutes Chaos oder den Abzug der internationalen Anti-Terrortruppen wartet (NI 19.5.2020). Der IS unterhält im gesamten West- und Nordirak Zellen, die gut ausgerüstet und äußerst mobil sind. Es wird angenommen, dass sie die Unterstützung aus den marginalisierten sunnitischen Gemeinschaften in der Region erhalten (Garda 15.4.2021). Schätzungen über die Stärke des IS gehen von 2.000 bis zu 10.000 IS-Kämpfer im Irak, dürften aber zu hoch gegriffen sein und sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammensetzen (NI 18.5.2021). Auch die Vereinten Nationen schätzen die Stärke des IS im Irak und in Syrien auf etwa 10.000 Kämpfer, wobei es sich dabei um eine Schätzung handelt und die Zahl tatsächlich geringer ausfällt (Wilson Center 10.12.2021). Eine grundlegende geografische Verteilung der IS-Kämpfer lässt sich aus deren Operationen ableiten, die sie gegen die Sicherheitskräfte und die PMF durchführen. Diese betreffen hauptsächlich Anbar, Bagdad, Babil, Kirkuk, Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (NI 18.5.2021). Nach der territorialen Niederlage im Jahr 2017 haben sich Zellen des IS weitgehend im Gebietsdreieck zwischen den Gouvernements Salah ad-Din, Diyala und Kirkuk, einschließlich des Hamrin-Gebirges, im Nordirak neu gruppiert. Das Gebiet liegt zwischen den Zuständigkeiten der irakischen Sicherheitskräfte und denen der Kurdischen Regionalregierung (KRG), den Peshmerga (MEE 4.2.2021). Um die 2.000 der Kämpfer sollen sich in diversen Dreiecksgebieten konzentrieren: Das Gebiet zwischen Nord, West und Süd Bagdad, das Gebiet zwischen den nördlichen Hamreenbergen, Südkirkuk und dem Osten von Salah-ad-Din, das Gebiet zwischen Makhmour, Shirqat und den Khanoukenbergen im nördlichen Salah ad-Din, das Gebiet zwischen Baaj in Ninewa, Rawa im nördlichen Anbar und dem Tharthar See, das Gebiet zwischen Wadi Hauran, Wadi al-Qathf und Wadi al-Abyad in Anbar (NI 19.5.2020). Auch Informationen irakischer Sicherheitsbeamter deuten darauf hin, dass der IS auf abgelegene Stützpunkte tief in der Wüste in Anbar, Ninewa, in Gebirgszügen, Tälern und Obstplantagen in Bagdad, Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala zurückgreift, um seine Kämpfer unterzubringen und Überwachungs- und Kontrollpunkte zur Sicherung der Nachschubwege einzurichten. Er nutzt diese Stützpunkte auch, um Kommandozentren und kleine Ausbildungslager einzurichten. In urbanen Gebieten hat der IS seine Kämpfer in kleinen mobilen Untergruppen reorganisiert und seine Aktivitäten in Gebieten in denen er noch Einfluss hat verstärkt, indem er die internen Probleme des Iraks ausnutzt und sich vertrautes geografisches Gebiet zunutze macht (NI 18.5.2021). Im Jänner 2022 erklärte der Leiter der irakischen Sicherheitsmedienzelle, Generalmajor Sa'ad Ma'an, dass der IS weiterhin in den Qarachokh-Bergen, in der Gegend südlich von Makhmur und in Teilen der Gouvernements Kirkuk, Diyala und Salah ad-Din präsent sei (NRT 4.2.2022). Der verstärkte Einsatz von mobilen IS-Gruppen, die in verschiedenen Gebieten operieren, oft weit entfernt von ihren Stützpunkten oder von Unterkünften wie den Madafat (Anm.: Grundausbildungslager), die sich in unwegsamem Gelände, Felsenhöhlen oder unterirdischen Tunneln befinden, bedeutet, dass die tatsächliche Präsenz der Gruppe nicht anhand ihrer territorialen Ansprüche oder von Ankündigungen irakischer Behörden beurteilt werden kann (NI 18.5.2021). Der IS verlässt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Obwohl die Gruppe nicht mehr als Staat agiert, wie es in den Jahren des Kalifats von 2014 bis 2018 der Fall war, beziehen sich ihre Kommuniqués, in denen sie sich zu Anschlägen bekennt, immer noch auf das Wilayat als Teil ihrer PR-Strategie (NI 18.5.2021). Der verstärkte Einsatz von mobilen IS-Gruppen, die in verschiedenen Gebieten operieren, oft weit entfernt von ihren Stützpunkten oder von Unterkünften wie den Madafat Anmerkung, Grundausbildungslager), die sich in unwegsamem Gelände, Felsenhöhlen oder unterirdischen Tunneln befinden, bedeutet, dass die tatsächliche Präsenz der Gruppe nicht anhand ihrer territorialen Ansprüche oder von Ankündigungen irakischer Behörden beurteilt werden kann (NI 18.5.2021). Der IS verlässt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Obwohl die Gruppe nicht mehr als Staat agiert, wie es in den Jahren des Kalifats von 2014 bis 2018 der Fall war, beziehen sich ihre Kommuniqués, in denen sie sich zu Anschlägen bekennt, immer noch auf das Wilayat als Teil ihrer PR-Strategie (NI 18.5.2021). Der IS wählt seine Einsatzgebiete nach strategischen Faktoren aus: Ein Faktor ist die Generierung von Finanzmitteln, an den Handelsrouten zum Iran, zu Syrien und zwischen den irakischen Gouvernements, durch Steuern bzw. Schutzgelder, die Transportunternehmen auferlegt werden, sowie aus dem Schmuggel von Medikamenten, Waffen, Zigaretten, Öl, illegalen Substanzen und Lebensmitteln. Ein anderer Faktor ist die Schaffung strategischer Tiefe und sicherer Häfen. So konzentriert sich der IS auf die Ansiedlung in verlassenen Dörfern im Nord- und Zentralirak, wo natürliche geographische Barrieren und Gelände, wie Täler, Berge, Wüsten und ländliche Gebiete, konventionelle Militäroperationen zu einer Herausforderung machen. Hier nutzt der IS Höhlen, Tunnel und Lager zu Ausbildungszwecken, auch um sich Überwachung, Spionage und feindlichen Operationen zu entziehen. Ein weiterer Faktor ist die direkte Nähe zum Ziel. Der IS konzentriert sich beispielsweise auf Randgebiete um Städte und große Dörfer, die eine große Präsenz von einerseits Stammesmilizen oder lokalen Streitkräften und andererseits von nicht-lokalen loyalistischen PMF-Milizen aufweisen, sowie auf niederrangige Beamte, die mit der Regierung für die Vertreibung des IS zusammengearbeitet haben. Solche Gebiete sind häufig instabil aufgrund von Friktionen zwischen den verschiedenen Kräften. Einheimische, vor allem solche, die durch die anwesenden Kräfte geschädigt wurden, können dem IS gegenüber aufgeschlossener sein (CPG 5.5.2020). Der IS hat die jüngsten Entwicklungen im Irak, wie die weitreichenden öffentlichen Proteste, den Rücktritt der Regierung und die daraus resultierende politische Stagnation, die Machtkämpfe um die Ermordung des Führers der PMF, Abu Mahdi al-Muhandis, durch die USA und den Abzug von US-Streitkräften aus dem Irak, operativ genutzt und in eher kleinen Gruppen von neun bis elf Männern Anschläge in Diyala, Salah ad-Din, Ninewa, Kirkuk und im Norden Bagdads verübt (CPG 5.5.2020). Der IS begeht zumeist Angriffe mit Kleinwaffen, Hinterhalte und Bombenanschläge am Straßenrand (IEDs) (Wilson Center 10.12.2021; vgl. USDOS 16.12.2021). Er greift jedoch auch auf Selbstmordattentate, Attentate, Entführungen und Sabotageakte zurück. Dabei sind Angriffe im kleinen Ausmaß heute am weitesten verbreitet. Die Ziele sind je nach Gebiet unterschiedlich, aber im Allgemeinen handelt es sich um die Sicherheitskräfte der verschiedenen Gebiete, ihre vermeintlichen Unterstützer/Kollaborateure und die breitere Bevölkerung schiitischer und anderer nicht-sunnitischer Muslime, die alle als Ungläubige und Abtrünnige gelten (Wilson Center 10.12.2021).Der IS begeht zumeist Angriffe mit Kleinwaffen, Hinterhalte und Bombenanschläge am Straßenrand (IEDs) (Wilson Center 10.12.2021; vergleiche USDOS 16.12.2021). Er greift jedoch auch auf Selbstmordattentate, Attentate, Entführungen und Sabotageakte zurück. Dabei sind Angriffe im kleinen Ausmaß heute am weitesten verbreitet. Die Ziele sind je nach Gebiet unterschiedlich, aber im Allgemeinen handelt es sich um die Sicherheitskräfte der verschiedenen Gebiete, ihre vermeintlichen Unterstützer/Kollaborateure und die breitere Bevölkerung schiitischer und anderer nicht-sunnitischer Muslime, die alle als Ungläubige und Abtrünnige gelten (Wilson Center 10.12.2021). Seit Sommer 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). Der IS hat sich zu Dutzenden solcher Anschläge bekannt und bedroht auch andere lebenswichtige Infrastruktur. Es wird angenommen, dass der IS versucht, Panik zu verbreiten, indem er das Elektrizitätsnetz angreift (Rudaw 8.8.2021).
  17. Rechtsschutz / Justizwesen Die irakische Gerichtsbarkeit ist in drei Bereiche unterteilt: 1.) Die ordentliche Justiz, bestehend aus dem Obersten Justizrat, dem Kassationsgerichtshof, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kassationsgerichtshofs, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtsbehörde und dem Berufungsgericht (BS 23.2.2022, S.13; vgl. Fanack 8.7.2020). 2.) Die Verfassungsgerichtsbarkeit, welche durch das oberste Bundesgericht erfüllt wird (BS 23.2.2022, S.13; vgl. AA 25.10.2021, S. 8). 3.) Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit, welche die Militärgerichtsbarkeit, Gerichte der inneren Sicherheitskräfte und die Gerichte des Obersten Justizrats umfasst (BS 23.2.2022, S.13).Die irakische Gerichtsbarkeit ist in drei Bereiche unterteilt: 1.) Die ordentliche Justiz, bestehend aus dem Obersten Justizrat, dem Kassationsgerichtshof, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kassationsgerichtshofs, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtsbehörde und dem Berufungsgericht (BS 23.2.2022, S.13; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2.) Die Verfassungsgerichtsbarkeit, welche durch das oberste Bundesgericht erfüllt wird (BS 23.2.2022, S.13; vergleiche AA 25.10.2021, S. 8). 3.) Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit, welche die Militärgerichtsbarkeit, Gerichte der inneren Sicherheitskräfte und die Gerichte des Obersten Justizrats umfasst (BS 23.2.2022, S.13). Das Rechtssystem basiert auf einer Mischung aus zivilem und islamischem Recht (Fanack 8.7.2020). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 25.10.2021, S.8, USDOS 12.4.2022, GIZ 1.2021a, BS 23.2.2022, S.13), jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 12.4.2022). Die Justiz wird von mächtigen politischen Eliten und Parteien politisiert (BS 23.2.2022, S.13; vgl. FH 28.2.2022). Sie ist von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang zu diesen wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 28.2.2022).Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 25.10.2021, S.8, USDOS 12.4.2022, GIZ 1.2021a, BS 23.2.2022, S.13), jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 12.4.2022). Die Justiz wird von mächtigen politischen Eliten und Parteien politisiert (BS 23.2.2022, S.13; vergleiche FH 28.2.2022). Sie ist von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang zu diesen wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 28.2.2022). Premierminister al-Kadhimi hat die Justiz erfolgreich entpolitisiert, indem er sich nicht in ihre Angelegenheiten eingemischt hat und auch anderen politischen Parteien nicht erlaubt, dies zu tun (BS 23.2.2022, S.13). Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 12.4.2022) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vgl. HRW 13.1.2022). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 12.4.2022). Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 12.4.2022).Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 12.4.2022) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vergleiche HRW 13.1.2022). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 12.4.2022). Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 12.4.2022). Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern (AA 25.10.2021, S.12). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 28.2.2022). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt (AA 25.10.2021, S.22). Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen erheblich ausgedehnt (AA 25.10.2021, S.22; vgl. HRW 13.1.2022). Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden (AA 25.10.2021, S.22). Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 25.10.2021, S.12). Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 25.10.2021, S.22).Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern (AA 25.10.2021, S.12). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 28.2.2022). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt (AA 25.10.2021, S.22). Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen erheblich ausgedehnt (AA 25.10.2021, S.22; vergleiche HRW 13.1.2022). Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden (AA 25.10.2021, S.22). Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden

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