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{'item': 'L521 2271763-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlL521 2271763-1 Spruch, L521 2271763-1/20Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erke

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 20.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2019, Zl. 1089731803-151480704, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer am 04.10.2018 gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 verloren (Spruchpunkt VIII.) und es wurde wider den Beschwerdeführer schließlich gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 und 5 FPG 2005 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.Dieser wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2019, Zl. 1089731803-151480704, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer am 04.10.2018 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 verloren (Spruchpunkt römisch acht.) und es wurde wider den Beschwerdeführer schließlich gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG 2005 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
  2. Am 15.03.2022 stellte der Beschwerdeführer den hier gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2023, Zl. 1089731803-220483769, wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2023, Zl. 1089731803-220483769, wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
  5. Gegen den dem Beschwerdeführer am 12.02.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlichen Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet und begehrt, die Spruchpunkte II.-IV. des angefochtenen Bescheides zu beheben und dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und die Zulassung der Revision begehrt. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlichen Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet und begehrt, die Spruchpunkte römisch zwei.-IV. des angefochtenen Bescheides zu beheben und dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und die Zulassung der Revision begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die arabische und die deutsche Sprache. Er ist ledig und hat keine Kinder.1.
  8. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die arabische und die deutsche Sprache. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der irakischen Hauptstadt Bagdad im gleichnamigen Gouvernement geboren und lebte dort bis zur Ausreise am 31.08.2025 gemeinsam mit seiner Familie Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der irakischen Hauptstadt Bagdad im gleichnamigen Gouvernement geboren und lebte dort bis zur Ausreise am 31.08.2025 gemeinsam mit seiner Familie 1.
  9. Am 20.09.2015 stellte der Beschwerdeführer nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.03.2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer nebst weiteren Angeklagten des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs. 1 und 3, erster und vierter Fall StGB, schuldig erkannt und gemäß § 205 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Demnach hat der Beschwerdeführer am 01.01.2016 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Angeklagten eine Person weiblichen Geschlechts, die aufgrund starken Alkoholkonsums sowie aufgrund ihrer psychischen Verfassung wehrlos war, unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht, dass er an ihr den Beischlaf bzw. dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen vornahm, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB), nämlich eine über 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung in Form einer mittelgradigen depressiven Störung, sowie ab Juni 2016 eine an sich schwere Gesundheitsschädigung, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung, zur Folge hatte und das Opfer längere Zeit in besonderer Weise erniedrigt wurde.1.
  11. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.03.2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer nebst weiteren Angeklagten des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins und 3, erster und vierter Fall StGB, schuldig erkannt und gemäß Paragraph 205, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Demnach hat der Beschwerdeführer am 01.01.2016 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Angeklagten eine Person weiblichen Geschlechts, die aufgrund starken Alkoholkonsums sowie aufgrund ihrer psychischen Verfassung wehrlos war, unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht, dass er an ihr den Beischlaf bzw. dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen vornahm, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine über 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung in Form einer mittelgradigen depressiven Störung, sowie ab Juni 2016 eine an sich schwere Gesundheitsschädigung, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung, zur Folge hatte und das Opfer längere Zeit in besonderer Weise erniedrigt wurde. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen Wien als erschwerend die Tatsache, dass alle Täter ungeschützten Geschlechtsverkehr an dem Opfer vollzogen, ferner die Tatsache, dass es zu Körperverletzungen des Opfers kam, sowie die verstärkte Tatbildmäßigkeit. Als mildernd wurde demgegenüber der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet. Die dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden aller Angeklagten wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 19.04.2018, XXXX , zurück. Den Strafberufungen gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 04.10.2018, XXXX , keine Folge. Die dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden aller Angeklagten wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 19.04.2018, römisch 40 , zurück. Den Strafberufungen gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 04.10.2018, römisch 40 , keine Folge. 1.
  12. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2019, Zl. 1089731803-151480704, wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer am 04.10.2018 gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 verloren (Spruchpunkt VIII.) und es wurde wider den Beschwerdeführer schließlich gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 und 5 FPG 2005 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.1.
  13. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2019, Zl. 1089731803-151480704, wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer am 04.10.2018 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 verloren (Spruchpunkt römisch acht.) und es wurde wider den Beschwerdeführer schließlich gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG 2005 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. 1.
  14. Der Beschwerdeführer verbüßt die wider ihn verhängte Freiheitsstrafe seither in der Justizanstalt Graz-Karlau. Er ist spätestens am 13.08.2027 aus der Strafhaft zu entlassen. Eine bedingte Entlassung zu einem früheren Zeitpunkt ist derzeit nicht absehbar. 1.
  15. Am 15.03.2022 stellte der Beschwerdeführer den hier gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2023, Zl. 1089731803-220483769, neuerlich bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).1.
  16. Am 15.03.2022 stellte der Beschwerdeführer den hier gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2023, Zl. 1089731803-220483769, neuerlich bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des belangten Bundesamtes und in die im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Urkunden sowie im Wege der Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei in der am 06.06.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie durch Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. 2.
  19. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Verfahrensakt des belangten Bundesamtes aufliegenden und in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2019, Zl. 1089731803-151480704, sowie aus den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.03.2017 und des Oberlandesgerichtes Wien vom 04.10.
  20. Der Beschwerdeführer wurde zur mündlichen Verhandlung aus der Justizanstalt Graz-Karlau vorgeführt, wo er derzeit die wider ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüßt. Für eine bevorstehende (bedingte) Entlassung bestehen keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer rechnet zunächst mit der Überstellung in die Außenstelle Maria Lankowitz der Justizanstalt Graz-Karlau, wo er im Strafvollzug in gelockerter Form (§ 126 StVG) angehalten werden soll. Das errechnete Strafende ergibt sich zweifelsfrei aus der im Verfahrensakt einliegenden Vollzugsinformation. Der Beschwerdeführer wurde zur mündlichen Verhandlung aus der Justizanstalt Graz-Karlau vorgeführt, wo er derzeit die wider ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüßt. Für eine bevorstehende (bedingte) Entlassung bestehen keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer rechnet zunächst mit der Überstellung in die Außenstelle Maria Lankowitz der Justizanstalt Graz-Karlau, wo er im Strafvollzug in gelockerter Form (Paragraph 126, StVG) angehalten werden soll. Das errechnete Strafende ergibt sich zweifelsfrei aus der im Verfahrensakt einliegenden Vollzugsinformation.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  22. Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 6 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 221/2022, kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.3.
  23. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,, kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. § 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-VG widerstreitet nicht dem Unionsrecht, ist jedoch unter Beachtung der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, dargelegten Grundsätze auszulegen (VwGH 27.06.2019, Ro 2019/14/0003).Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG widerstreitet nicht dem Unionsrecht, ist jedoch unter Beachtung der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, dargelegten Grundsätze auszulegen (VwGH 27.06.2019, Ro 2019/14/0003). 3.
  24. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beruft sich in der angefochtenen Entscheidung auf den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 07.02.2019, Zl. 1089731803-151480704, der eine wider den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot umfasst. Es übersieht dabei allerdings, dass der Eintritt der Durchsetzbarkeit dieser Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 4 FPG 2005 für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde (näher VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Solange der Beschwerdeführer demnach die wider ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, ist die in seiner Sache mit Bescheid vom 07.02.2019 erlassene Rückkehrentscheidung nicht durchsetzbar. Es übersieht dabei allerdings, dass der Eintritt der Durchsetzbarkeit dieser Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG 2005 für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde (näher VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Solange der Beschwerdeführer demnach die wider ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, ist die in seiner Sache mit Bescheid vom 07.02.2019 erlassene Rückkehrentscheidung nicht durchsetzbar. Der auf § 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-VG gestützten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde steht somit bereits das Fehlen einer – nach dem keine Zweifel offenlassenden Gesetzeswort jedenfalls erforderlichen – durchsetzbaren Rückkehrentscheidung entgegen. Aufgrund des die Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung aufschiebenden § 59 Abs. 4 FPG 2005 liegt gegen den Beschwerdeführer derzeit (zumindest bis zur Entlassung aus Strafhaft) überhaupt kein Titel für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 vor (der seinerseits ebenfalls eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung voraussetzt), sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zum gegenwärtigen Zeitpunkt von Vornerhein ins Leere geht. Der auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG gestützten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde steht somit bereits das Fehlen einer – nach dem keine Zweifel offenlassenden Gesetzeswort jedenfalls erforderlichen – durchsetzbaren Rückkehrentscheidung entgegen. Aufgrund des die Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung aufschiebenden Paragraph 59, Absatz 4, FPG 2005 liegt gegen den Beschwerdeführer derzeit (zumindest bis zur Entlassung aus Strafhaft) überhaupt kein Titel für eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG 2005 vor (der seinerseits ebenfalls eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung voraussetzt), sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zum gegenwärtigen Zeitpunkt von Vornerhein ins Leere geht. Darauf, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, kommt es bei diesem Ergebnis nicht mehr an. Darauf, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, kommt es bei diesem Ergebnis nicht mehr an. 3.
  25. Die Voraussetzungen für eine auf § 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid liegt dem Vorgesagten zufolge nicht vor. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde kommt gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu.3.
  26. Die Voraussetzungen für eine auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid liegt dem Vorgesagten zufolge nicht vor. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde kommt gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu. Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ist die Rechtslage wie im gegenständlichen Fall nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, wenn zur anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ist die Rechtslage wie im gegenständlichen Fall nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, wenn zur anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L521.2271763.1.00

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