RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlL525 2227423-1 Spruch, L525 2227423-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin – eine pakistanische Staatsangehörige – reiste am 10.3.2016 mittels eines C-Visums mit Gültigkeit von 10.3.2016 bis 6.6.2016 legal auf dem Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein.
- Am 2.6.2016 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.
- Am 2.6.2016 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.
- Am 3.6.2016 stellte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Stadt Wien (MA 35) Zl. XXXX , einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers.
- Am 3.6.2016 stellte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Stadt Wien (MA 35) Zl. römisch 40 , einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers.
- Mit Bescheid des BFA vom 22.7.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG (vom BFA als "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 2 AsylG" bezeichnet) gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt in einem Verfahren nach dem NAG befunden habe.
- Mit Bescheid des BFA vom 22.7.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG (vom BFA als "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG" bezeichnet) gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt in einem Verfahren nach dem NAG befunden habe.
- Mit Schreiben vom 31.5.2019 ersuchte der Magistrat der Stadt Wien (MA 35) das BFA gemäß § 55 Abs. 3 NAG mit der Begründung, dass – mangels Unterhaltsbedarfs der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat – die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG nicht vorliegen würden, um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung.
- Mit Schreiben vom 31.5.2019 ersuchte der Magistrat der Stadt Wien (MA 35) das BFA gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG mit der Begründung, dass – mangels Unterhaltsbedarfs der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat – die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG nicht vorliegen würden, um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung.
- Mit Schreiben des BFA vom 11.6.2019 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen gegeben. Ferner wurde die Beschwerdeführerin um Vorlage von Nachweisen der Unterhaltszahlungen und Arztkosten in Pakistan ersucht.
- Mit Schriftsatz ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertreter vom 27.6.2019 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.11.2019 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.11.2019 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Begründend führte das BFA zusammenfasst aus, dass aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten kein voller Beweis über das Verwandtschaftsverhältnis (Mutter) zu dem österreichischen Staatsbürger Herrn XXXX hervorgehe. Dennoch bestünden starke Anhaltspunkte dafür, dass ihre diesbezüglich erhobenen Behauptungen den Tatsachen entsprechen würden. Die Beschwerdeführerin habe der MA 35 die erforderlichen Nachweise für eine Unterhaltszahlung in ihrem Herkunftsland nicht vorlegen können. Ebenso habe sie keine Nachweise über die Höhe ihrer Arzt- und Behandlungskosten erbringen können. Da sie auch dem BFA keine Nachweise nachreichen habe können, würden mangels Unterhaltsbedarfs im Herkunftsland die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG nicht vorliegen. Deshalb werde mit Bescheid des BFA eine Rückkehrentscheidung nach Pakistan erlassen.Begründend führte das BFA zusammenfasst aus, dass aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten kein voller Beweis über das Verwandtschaftsverhältnis (Mutter) zu dem österreichischen Staatsbürger Herrn römisch 40 hervorgehe. Dennoch bestünden starke Anhaltspunkte dafür, dass ihre diesbezüglich erhobenen Behauptungen den Tatsachen entsprechen würden. Die Beschwerdeführerin habe der MA 35 die erforderlichen Nachweise für eine Unterhaltszahlung in ihrem Herkunftsland nicht vorlegen können. Ebenso habe sie keine Nachweise über die Höhe ihrer Arzt- und Behandlungskosten erbringen können. Da sie auch dem BFA keine Nachweise nachreichen habe können, würden mangels Unterhaltsbedarfs im Herkunftsland die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG nicht vorliegen. Deshalb werde mit Bescheid des BFA eine Rückkehrentscheidung nach Pakistan erlassen.
- Mit Schriftsatz ihrer damaligen rechtsfreundlichen Vertreter vom 16.12.2019 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid von 14.11.2019 (zugestellt am 18.11.2019). Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihr – im Gegensatz zur Annahme der belangten Behörde – ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Z 3 NAG zustehe, da sie Angehörige eines EWR-Bürgers in gerade aufsteigender Linie sei und ihr tatsächlich Unterhalt im Herkunftsland gewährt worden sei. Weder die MA 35 noch die belangte Behörde würden in Frage stellen, dass die Beschwerdeführerin in gerade aufsteigender Linie mit einer Unionsbürgerin (gemeint: einem Unionsbürger) verwandt sei. Die unrichtige Feststellung, dass kein Unterhaltsbedarf vorliege, werde bekämpft. Die Beschwerdeführerin habe sehr hohe Ausgaben aufgrund von medizinischen Behandlungskosten in Pakistan. Sie habe im Detail aufgelistet, welche Kosten ihr pro Monat aufgelaufen seien. Bei richtiger Bewertung der Einkommenssituation der Beschwerdeführerin in Pakistan hätte sich ergeben, dass ein Unterhaltsbedarf vorliege. Sie sei verwitwet und habe sieben Kinder. XXXX , welcher die Beschwerdeführerin stets unterstützt habe, lebe in Österreich und sei österreichischer Staatsbürger. Laut der Mitteilung der MA 35 vom 22.5.2019 habe nachgewiesen werden können, dass bereits im Herkunftsstaat Unterhalt geleistet worden sei. Die Feststellung der belangten Behörde, dass keine Unterhaltszahlungen vom Sohn bzw. seiner Ehefrau geleistet worden seien, werde bekämpft. Die belangte Behörde hätte näher begründen müssen, warum sie von dem Ergebnis der Beweisaufnahme der MA 35 abweiche. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Beweiswürdigung zum Schluss kommen müssen, dass vom Sohn der Beschwerdeführerin und seiner Ehefrau regelmäßig Unterhalt an die Beschwerdeführerin überwiesen bzw. durch XXXX persönlich übergeben worden sei. Ferner würde eine Rückkehrentscheidung das Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich verletzen. Mit der Beschwerde wurden pakistanischen Urkunden vorgelegt.Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihr – im Gegensatz zur Annahme der belangten Behörde – ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG zustehe, da sie Angehörige eines EWR-Bürgers in gerade aufsteigender Linie sei und ihr tatsächlich Unterhalt im Herkunftsland gewährt worden sei. Weder die MA 35 noch die belangte Behörde würden in Frage stellen, dass die Beschwerdeführerin in gerade aufsteigender Linie mit einer Unionsbürgerin (gemeint: einem Unionsbürger) verwandt sei. Die unrichtige Feststellung, dass kein Unterhaltsbedarf vorliege, werde bekämpft. Die Beschwerdeführerin habe sehr hohe Ausgaben aufgrund von medizinischen Behandlungskosten in Pakistan. Sie habe im Detail aufgelistet, welche Kosten ihr pro Monat aufgelaufen seien. Bei richtiger Bewertung der Einkommenssituation der Beschwerdeführerin in Pakistan hätte sich ergeben, dass ein Unterhaltsbedarf vorliege. Sie sei verwitwet und habe sieben Kinder. römisch 40 , welcher die Beschwerdeführerin stets unterstützt habe, lebe in Österreich und sei österreichischer Staatsbürger. Laut der Mitteilung der MA 35 vom 22.5.2019 habe nachgewiesen werden können, dass bereits im Herkunftsstaat Unterhalt geleistet worden sei. Die Feststellung der belangten Behörde, dass keine Unterhaltszahlungen vom Sohn bzw. seiner Ehefrau geleistet worden seien, werde bekämpft. Die belangte Behörde hätte näher begründen müssen, warum sie von dem Ergebnis der Beweisaufnahme der MA 35 abweiche. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Beweiswürdigung zum Schluss kommen müssen, dass vom Sohn der Beschwerdeführerin und seiner Ehefrau regelmäßig Unterhalt an die Beschwerdeführerin überwiesen bzw. durch römisch 40 persönlich übergeben worden sei. Ferner würde eine Rückkehrentscheidung das Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich verletzen. Mit der Beschwerde wurden pakistanischen Urkunden vorgelegt.
- Am 13.1.2020 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.3.2023 (OZ 4) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen alle bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen (insbesondere betreffend ihre Lebenssituation in Österreich) sowie allfällige sonstige wesentlichen Änderungen oder Ergänzungen zu ihrem bisherigen Vorbringen bekanntzugeben und alle Beweismittel in diesem Zusammenhang vorzulegen bzw. allfällige Beweismittel geltend zu machen. Ferner wurde die Beschwerdeführerin für den Fall der Beantragung von Zeugeneinvernahmen aufgefordert, diese gesetzmäßig geltend zu machen.
- Mit Schriftsatz ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter vom 31.3.2023 (OZ 5) erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme. Mit der Stellungnahme wurden medizinische Befunde sowie Integrationsunterlagen vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angegebenen Datum geboren. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige vom Pakistan. Die Beschwerdeführerin wurde in XXXX in der pakistanischen Provinz Punjab geboren und lebte dort bis zum Jahr
- 1.
- Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angegebenen Datum geboren. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige vom Pakistan. Die Beschwerdeführerin wurde in römisch 40 in der pakistanischen Provinz Punjab geboren und lebte dort bis zum Jahr
- 1.
- XXXX , geb. XXXX in XXXX , ist ein Sohn der Beschwerdeführerin. Er ist österreichischer Staatsangehöriger und in Wien wohnhaft. 1.
- römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , ist ein Sohn der Beschwerdeführerin. Er ist österreichischer Staatsangehöriger und in Wien wohnhaft. 1.
- Die Beschwerdeführerin reiste am 10.3.2016 mittels eines C-Visums mit Gültigkeit von 10.3.2016 bis 6.6.2016 legal auf dem Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 3.6.2016 beim Magistrat der Stadt Wien (MA 35), Zl. XXXX , einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers.1.
- Die Beschwerdeführerin reiste am 10.3.2016 mittels eines C-Visums mit Gültigkeit von 10.3.2016 bis 6.6.2016 legal auf dem Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 3.6.2016 beim Magistrat der Stadt Wien (MA 35), Zl. römisch 40 , einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers. 1.
- Die Beschwerdeführerin brachte im gegenständlichen (Beschwerde-)Verfahren vor, als Angehörige eines EWR-Bürgers aufenthaltsberechtigt zu sein. Zur Dartuung eines solchen unionsrechtliches Aufenthaltsrechts behauptete die Beschwerdeführerin im Verfahren konkret die tatsächliche Gewährung von Unterhalt durch ihren Sohn XXXX und legte zur Untermauerung ihres Vorbringens verschiedene Unterlagen vor.1.
- Die Beschwerdeführerin brachte im gegenständlichen (Beschwerde-)Verfahren vor, als Angehörige eines EWR-Bürgers aufenthaltsberechtigt zu sein. Zur Dartuung eines solchen unionsrechtliches Aufenthaltsrechts behauptete die Beschwerdeführerin im Verfahren konkret die tatsächliche Gewährung von Unterhalt durch ihren Sohn römisch 40 und legte zur Untermauerung ihres Vorbringens verschiedene Unterlagen vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den – unbedenklichen – Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich unmittelbar aus den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid (vgl. AS 224 f) und sind unstrittig.Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich unmittelbar aus den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid vergleiche AS 224 f) und sind unstrittig. Gleichfalls beruhen die Feststellungen zu XXXX auf den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid (vgl. AS 224). Zur Angehörigeneigenschaft des XXXX zur Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eine pakistanische Geburtsurkunde des XXXX vorgelegt hat (vgl. AS 280), aus welcher das zwischen ihnen vorliegende Verwandtschaftsverhältnis hervorgeht – XXXX wird darin ausdrücklich als Sohn der Beschwerdeführerin bezeichnet –, sodass hiergerichtlich, auch vor dem Hintergrund des erstatteten Vorbringens und der bereits im angefochtenen Bescheid genannten Anhaltspunkte für ein solches Verwandtschaftsverhältnis (vgl. AS 237), keine Zweifel an der Angehörigeneigenschaft obwalten. In diesem Sinne ging offenkundig auch bereits das BFA vom Vorliegen eines derartigen Verwandtschaftsverhältnisses aus (vgl. dazu die Feststellungen zum Privat- und Familienleben und die rechtliche Beurteilung im Hinblick auf das Familienleben).Gleichfalls beruhen die Feststellungen zu römisch 40 auf den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid vergleiche AS 224). Zur Angehörigeneigenschaft des römisch 40 zur Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eine pakistanische Geburtsurkunde des römisch 40 vorgelegt hat vergleiche AS 280), aus welcher das zwischen ihnen vorliegende Verwandtschaftsverhältnis hervorgeht – römisch 40 wird darin ausdrücklich als Sohn der Beschwerdeführerin bezeichnet –, sodass hiergerichtlich, auch vor dem Hintergrund des erstatteten Vorbringens und der bereits im angefochtenen Bescheid genannten Anhaltspunkte für ein solches Verwandtschaftsverhältnis vergleiche AS 237), keine Zweifel an der Angehörigeneigenschaft obwalten. In diesem Sinne ging offenkundig auch bereits das BFA vom Vorliegen eines derartigen Verwandtschaftsverhältnisses aus vergleiche dazu die Feststellungen zum Privat- und Familienleben und die rechtliche Beurteilung im Hinblick auf das Familienleben). Zur Einreise und zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich sowie zur Beantragung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen (vgl. AS 224).Zur Einreise und zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich sowie zur Beantragung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen vergleiche AS 224). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im (Beschwerde-)Verfahren ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme vom 27.6.2019 (vgl. AS 189 ff) sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz (vgl. AS 201 ff). Die von der Beschwerdeführerin zur Untermauerung der behaupteten tatsächlichen Gewährung von Unterhalt durch ihren Sohn XXXX vorgelegten Unterlagen erliegen im Verwaltungsakt.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im (Beschwerde-)Verfahren ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme vom 27.6.2019 vergleiche AS 189 ff) sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz vergleiche AS 201 ff). Die von der Beschwerdeführerin zur Untermauerung der behaupteten tatsächlichen Gewährung von Unterhalt durch ihren Sohn römisch 40 vorgelegten Unterlagen erliegen im Verwaltungsakt. Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:3.
- Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise: Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern § 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie […] 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; […] Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers § 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. […]
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. […] Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate § 55. […]Paragraph 55, […]
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. […]" Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetztes, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF gelten als begünstigte Drittstaatsangehörige der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, des Fremdenpolizeigesetztes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF gelten als begünstigte Drittstaatsangehörige der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: Wie sich aus den Feststellungen ergibt, beantragte die Beschwerdeführerin bei der Niederlassungsbehörde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers und brachte auch im gegenständlichen (Beschwerde-)Verfahren vor, als Angehörige eines EWR-Bürgers aufenthaltsberechtigt zu sein. § 55 Abs. 3 NAG normiert die von der Niederlassungsbehörde einzuhaltende Vorgangsweise (u.a.) für den Fall, dass das geltend gemachte Aufenthaltsrecht gemäß § 52 NAG nicht besteht, weil "die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen". Dann hat die Niederlassungsbehörde den Betroffenen davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das BFA hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde, was (spätestens) unter einem zu erfolgen hat. Daran anknüpfend normiert § 66 Abs. 1 FPG unter der Überschrift "Ausweisung", dass (u.a.) begünstigte Drittstaatsangehörige (vom BFA) ausgewiesen werden können, wenn ihnen "aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt". Paragraph 55, Absatz 3, NAG normiert die von der Niederlassungsbehörde einzuhaltende Vorgangsweise (u.a.) für den Fall, dass das geltend gemachte Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 52, NAG nicht besteht, weil "die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen". Dann hat die Niederlassungsbehörde den Betroffenen davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das BFA hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde, was (spätestens) unter einem zu erfolgen hat. Daran anknüpfend normiert Paragraph 66, Absatz eins, FPG unter der Überschrift "Ausweisung", dass (u.a.) begünstigte Drittstaatsangehörige (vom BFA) ausgewiesen werden können, wenn ihnen "aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt". , Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 66 Abs. 1 FPG und des § 55 Abs. 3 NAG erfassen diese Bestimmungen nicht nur den Fall, dass einem betroffenen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt, sondern ausdrücklich auch den Fall, dass dieses Recht (von vornherein) nicht zukommt bzw. besteht, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang somit nur, dass sich der Fremde in Österreich unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, aufhält (vgl. VwGH vom 7.10.2021, 2021/21/0143, mit Hinweis auf VwGH vom 19.9.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9, mwN).Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Paragraph 66, Absatz eins, FPG und des Paragraph 55, Absatz 3, NAG erfassen diese Bestimmungen nicht nur den Fall, dass einem betroffenen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt, sondern ausdrücklich auch den Fall, dass dieses Recht (von vornherein) nicht zukommt bzw. besteht, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang somit nur, dass sich der Fremde in Österreich unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, aufhält vergleiche VwGH vom 7.10.2021, 2021/21/0143, mit Hinweis auf VwGH vom 19.9.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9, mwN). Der angefochtene Bescheid war schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben: Die Beschwerdeführerin, die bei der Niederlassungsbehörde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers bzw. Österreichers beantragte und auch im gegenständlichen (Beschwerde-)Verfahren vorbrachte, als Angehörige eines EWR-Bürgers bzw. Österreichers aufenthaltsberechtigt zu sein, hält sich nämlich in Österreich unter potenzieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigte Drittstaatsangehörige (vgl. § 2 Abs. 4 Z 11 FPG) zu sein, auf.Die Beschwerdeführerin, die bei der Niederlassungsbehörde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers bzw. Österreichers beantragte und auch im gegenständlichen (Beschwerde-)Verfahren vorbrachte, als Angehörige eines EWR-Bürgers bzw. Österreichers aufenthaltsberechtigt zu sein, hält sich nämlich in Österreich unter potenzieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigte Drittstaatsangehörige vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG) zu sein, auf. Für den Fall, dass dieses unionsrechtliche Aufenthaltsrecht mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 Z 3 NAG zu verneinen wäre, ist allerdings keine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG, sondern – bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 BFA-VG iVm § 66 Abs. 2 FPG – eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG zu erlassen (siehe zu einem vergleichbaren Fall VwGH vom 7.10.2021, Ra 2021/21/0143, Rn. 11 ff, mwN). Lediglich im Fall einer bindenden feststellenden Entscheidung gemäß § 54 Abs. 7 NAG hat keine Ausweisung nach § 66 FPG zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu erfolgen (vgl. VwGH vom 30.3.2023, Ra 2020/21/0080; mit Hinweis auf VwGH vom 7.10.2021, Ra 2021/21/0143, Rn. 14/15, mwN).Für den Fall, dass dieses unionsrechtliche Aufenthaltsrecht mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG zu verneinen wäre, ist allerdings keine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG, sondern – bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 2, FPG – eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG zu erlassen (siehe zu einem vergleichbaren Fall VwGH vom 7.10.2021, Ra 2021/21/0143, Rn. 11 ff, mwN). Lediglich im Fall einer bindenden feststellenden Entscheidung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG hat keine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu erfolgen vergleiche VwGH vom 30.3.2023, Ra 2020/21/0080; mit Hinweis auf VwGH vom 7.10.2021, Ra 2021/21/0143, Rn. 14/15, mwN). Da die Beschwerdeführerin – indem sie nämlich zur Dartuung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes die tatsächliche Gewährung von Unterhalt durch ihren Sohn XXXX konkret behauptete und zur Untermauerung ihres Vorbringens verschiedene Unterlagen vorlegte – ausreichend substantiiert vorbrachte, ihr komme als Angehörige eines EWR-Bürgers bzw. Österreichers ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu (und kein Hinweis auf das Vorliegen einer Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG ersichtlich ist), war der Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. nochmals VwGH vom 30.3.2023, Ra 2020/21/0080, Rn. 14).Da die Beschwerdeführerin – indem sie nämlich zur Dartuung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes die tatsächliche Gewährung von Unterhalt durch ihren Sohn römisch 40 konkret behauptete und zur Untermauerung ihres Vorbringens verschiedene Unterlagen vorlegte – ausreichend substantiiert vorbrachte, ihr komme als Angehörige eines EWR-Bürgers bzw. Österreichers ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu (und kein Hinweis auf das Vorliegen einer Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 7, NAG ersichtlich ist), war der Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche nochmals VwGH vom 30.3.2023, Ra 2020/21/0080, Rn. 14). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine Abänderung der vom BFA verhängten Maßnahme in eine Ausweisung durch das erkennende Gericht nicht in Betracht kommt. Denn angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts von Rückkehrentscheidung einerseits und Ausweisung andererseits kann nicht von "Sachidentität" dieser Maßnahmen ausgegangen werden, sodass diese Maßnahmen auch nicht "austauschbar" sind (vgl. wiederum VwGH vom 30.3.2023, Ra 2020/21/0080 mit Hinweis auf VwGH vom 16.4.2021, Ra 2020/21/0462, Rn. 14 und Rn. 16; sowie VwGH vom 2.9.2021, Ra 2021/21/0087, Rn. 14/15).Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine Abänderung der vom BFA verhängten Maßnahme in eine Ausweisung durch das erkennende Gericht nicht in Betracht kommt. Denn angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts von Rückkehrentscheidung einerseits und Ausweisung andererseits kann nicht von "Sachidentität" dieser Maßnahmen ausgegangen werden, sodass diese Maßnahmen auch nicht "austauschbar" sind vergleiche wiederum VwGH vom 30.3.2023, Ra 2020/21/0080 mit Hinweis auf VwGH vom 16.4.2021, Ra 2020/21/0462, Rn. 14 und Rn. 16; sowie VwGH vom 2.9.2021, Ra 2021/21/0087, Rn. 14/15). Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L525.2227423.1.00