RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlW123 2253739-1 Spruch, W123 2253739-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2022, Zl. 1283153903-211198992, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2022, Zl. 1283153903-211198992, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Zielstaat im Spruch des angefochtenen Bescheides jeweils „Bangladesch“ zu lauten hat. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 24.08.2021 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass es einen Familienstreit gegeben habe. Als sein Vater gestorben sei, hätten seine Brüder alle Grundstücke und Wohnungen an sich genommen. Sie hätten seine Mutter und ihn auf die Straße „geworfen“. Seine Mutter lebe momentan bei seiner mittleren Schwester. Er habe mit seinen Brüdern eine Schlägerei gehabt, weil er sich seinen Erbteil habe zurückverschaffen wollen. Er sei mit dem Dorfältesten zusammengesessen und habe die Probleme nicht lösen können. Seine Schwester habe zu ihm gesagt, dass ihn seine Brüder umbringen wollen würden, um die Situation „zu lösen“. Deswegen hätten ihm seine Schwestern Geld gegeben, um seine Reise zu finanzieren bzw. um sein Leben zu retten. Bei seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass sein Bruder ihn umbringe.
- Am 22.11.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Gibt es Gründe, die gegen eine Befragung am heutigen Tage sprechen. A: Ich fühle mich in der Lage die Fragen zu beantworten. Ich habe psychisch ein Problem mit dem Gehirn. Auff: Bitte erläutern Sie das genauer. A: Ich suche einen männlichen Partner. Ich hatte einen männlichen Partner. Als ich 10 bis 12 Jahre alt war bin ich in meiner Ortschaft in eine Muktob gegangen. Das ist wie eine Koranschule. […] F: Wurde bei Ihrer Einvernahme (Erstbefragung) bei der Polizei alles richtig protokolliert, wurde das Protokoll übersetzt? A: Ich habe nicht alles vorbringen können. F: Was konnten Sie nicht vorbringen? A: Ich mag Jungs, ich habe Schwäche für Jungs und ich hatte einen männlichen Partner. Es ist wie eine Sucht, ich habe auch nicht vorbringen können, wie das alles begonnen hat. F: Warum konnten Sie das nicht vorbringen? A: Ich habe es schon vorgebracht, aber ich war davor schon ein Monat lang physisch und psychisch schwach. […] F: Werden Sie von heimatlichen Behörden, Polizei, Militär, Gerichten, oder Staatsanwaltschaften gesucht? A: Ja, von der Polizei. F: Warum werden Sie von der Polizei gesucht? A: Als ich 10 bis 12 Jahre alt war und in die Muktob ging, wurde ich vom Imam einige Male mit Gewalt vergewaltigt. Wir hatten dann auch 8 bis 9 Monate lang ein Verhältnis miteinander. Ich wurde geschlagen und bedroht. Nachdem das passiert ist, haben Leute im Dorf und einige Weisen davon mitbekommen und erkannt, dass der Imam das alles mit mir macht. F: Werden Sie nach wie vor von der Polizei gesucht? A: Ja, immer noch. […] F: FLUCHTGRUND F: Geben Sie bitte Ihre persönlichen Fluchtgründe, die Sie zur Ausreise aus Bangladesch veranlasst haben, bekannt. Schildern Sie bitte von den ausschlaggebenden Gründen für Ihre jetzige Ausreise. Was ist in Bangladesch passiert, dass Sie sich zur Flucht entschlossen haben? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. Schildern Sie Ihre Gründe bitte daher unter Angabe von Einzelheiten und anscheinenden Nebensächlichkeiten. A: Als ich 10 bis 12 Jahre alt war und die Muktob ging, wurde ich vom Imam dort vergewaltigt. Er steckte mir ein Tuch in den Mund und vergewaltigte mich. Es tat mir weh, aber er gab mir Geld und Schokolade. Einerseits machte er das, andererseits drohte er mir mit den Schlachten, falls ich es jemanden erzähle. Jeder hörte auf ihn, weil er eine respektable Person war, und sich jeder fürchtete. Ich hatte dann, 7 bis 9 Monate ein Verhältnis mit ihm. Es war für mich wie eine intime Sucht. Nach etwa 8 bis 9 Monaten, nachdem wir immer es regelmäßig es getan haben, ging er ohne es mir zu sagen von der Ortschaft weg. Nachdem er weggezogen war, wurde ich ganz verrückt und es fehlte mir. Ich suchte ganz verrückt einen Partner. Nach 3 bis 4 Monaten hatte ich mentale Schwierigkeiten und mein Kopf war kaputt. Man untersuchte mich ärztlich und keiner verstand warum. Ich habe später mit einem Weisen ein Verhältnis begonnen. Ich habe dann 2,5 Jahre ein Verhältnis mit diesem Weisen gehabt. Nachdem die Menschen von der Ortschaft davon mitbekommen haben, kam es zu einem „Dorfgericht“ und er wurde von der Ortschaft verbannt. Ich bekam als Strafe 100 Schläge am Körper verpasst. Da ich schon etwas älter war wurde ich verwarnt es nie wieder zu machen. Meine Eltern und meine Geschwister haben mich sehr davor gewarnt und zur Vorsicht geboten. Ich bin dann aber wieder wie früher ganz verrückt geworden. So sind viele Jahre vergangen. Als ich in der Schule war, hatte ich ein Verhältnis mit einem Jungen. Sein Name war XXXX . Wir waren befreundet und besuchten uns zuhause. XXXX übernachtete öfters bei mir, wir verstanden uns gut. Als eines Nachts wieder meine Sucht hervorkam und ich mich nicht zurückhalten konnte, habe ich ihn umarmt und zum Sex motiviert. Am Anfang sagte er noch Nein, aber nachdem ich sein Geschlechtsmerkmal angegriffen und gestreichelt habe, war er dabei. Nachdem der Imam weggezogen war, war ich eine lange Zeit für ein Jahr lang mental niedergeschlagen. Ich war dann sehr intim mit XXXX . Wir hatten jahrelang ein Verhältnis miteinander. XXXX ist weiterhin in die Schule gegangen. Er hörte mit der Schule auf. Wir hatten weiterhin unsere Freundschaft miteinander. Wir hatten 4 bis 5 Jahre eine Freundschaft. Als wir am Feld miteinander intim waren, hat uns jemand aus der Ortschaft gesehen. Der Mann hat den Leuten aus der Ortschaft es erzählt. Nachdem sie zu uns kamen wurden wir beide angehalten. Wir wurden bestraft, indem unser Familienangehörigen bestellt wurden, wir wurden beide sehr viel geschlagen. Unseren beiden Familien wurde gesagt, dass falls sie so etwas ein zweites Mal mitbekommen, werden wir umgebracht werden. Meine Eltern haben mich dann nach Dhaka geschickt. Ich habe dort zuerst ein Jahr lang in der Kleidungsindustrie gearbeitet. Meine Sucht ist dann wieder hervorkommen. Ich habe dann wieder ein Verhältnis mit einem Jungen aus der Kleidungsindustrie gehabt. In dem Raum wo wir beide wohnten, gab es auch andere Personen. Nach ein bis eineinhalb Jahren kam ich wieder zurück in die Heimat und begann wieder das Verhältnis mit XXXX . Aus Sicherheitsgründen gingen wir in den Wald und wurden dort intim. Auch dort wurden wir erwischt, aber sie konnten XXXX anhalten, mich aber nicht. Ich konnte fliehen. Aus der XXXX Madrasa sind viele Schüler zum Vorfallsort gegangen und haben mit den Leuten aus der Ortschaft XXXX so sehr geschlagen, dass er gestorben ist. In dieser Koranschule lernen 100000 bis 150000 Schüler. Ich bin von Dhaka in die Heimat deshalb gekommen, weil mein Vater gestorben war. Das Verhältnis mit XXXX wurde den Leuten aus der Ortschaft bekannt und es ist ein muslimisches Land und sie konnten das nicht einfach akzeptieren. Sie denken, dass die Gesellschaft dadurch schlecht wird. Nachdem er gelyncht und getötet wurde, haben die Leute einen Anschlag auf unser zuhause ausgeübt. Ich war zu der Zeit bereits geflohen. Es gab auch Sachbeschädigungen zuhause, weil sie mich nicht gefunden haben. In der Früh am nächsten Tag wurde die Nachricht verbreitet, dass der Todesgrund von XXXX ich bin. Die Familie von XXXX gab der Polizei bekannt, dass ich XXXX getötet habe. Die Polizei ist dann zu meiner Familie mich besuchen kommen. Die Polizei hat dann einen Haftbefehl gegen mich ausgestellt. Ich habe über einen Bekannten meine Mutter angerufen und mein Bruder sagte, dass ich nicht zurückkommen soll und ich der Grund bin, dass Schande über die Familie gekommen ist. Die Schüler der XXXX Madrasa haben Poster in verschiedenen Ortschaften aufgehängt und den Vorwurf gemacht, dass solche Leute die Gesellschaft zerstören, gegen die Religion sind. Und wenn man mich findet, möge man mich steinigen. Auf verschiedenen Mobiltelefonen und Internet hat man es verbreitet. Ich weiß nicht, ob es wahr ist, oder nicht, meine Mutter hat es mir gesagt, aber ich habe es nicht gesehen. Meine Mutter, meine Brüder und meine Schwestern akzeptierten mich nicht. Mein Vater ist schon verstorben. Meine Mutter hat aus Mitleid meinen Schwager gebeten, dass ich ins Ausland gebracht werden soll. Mein Schwager XXXX hat mit Hilfe eines Freundes von ihm in der Nacht mich illegal nach Indien bringen lassen. Ich bin über XXXX bei Feni über die Grenze nach Indien gekommen. Mein Schwager XXXX hat über seinen Freund einen Schlepper organisiert, wodurch ich mit einem gefälschten Reisepass aus Indien ausreisen konnte.A: Als ich 10 bis 12 Jahre alt war und die Muktob ging, wurde ich vom Imam dort vergewaltigt. Er steckte mir ein Tuch in den Mund und vergewaltigte mich. Es tat mir weh, aber er gab mir Geld und Schokolade. Einerseits machte er das, andererseits drohte er mir mit den Schlachten, falls ich es jemanden erzähle. Jeder hörte auf ihn, weil er eine respektable Person war, und sich jeder fürchtete. Ich hatte dann, 7 bis 9 Monate ein Verhältnis mit ihm. Es war für mich wie eine intime Sucht. Nach etwa 8 bis 9 Monaten, nachdem wir immer es regelmäßig es getan haben, ging er ohne es mir zu sagen von der Ortschaft weg. Nachdem er weggezogen war, wurde ich ganz verrückt und es fehlte mir. Ich suchte ganz verrückt einen Partner. Nach 3 bis 4 Monaten hatte ich mentale Schwierigkeiten und mein Kopf war kaputt. Man untersuchte mich ärztlich und keiner verstand warum. Ich habe später mit einem Weisen ein Verhältnis begonnen. Ich habe dann 2,5 Jahre ein Verhältnis mit diesem Weisen gehabt. Nachdem die Menschen von der Ortschaft davon mitbekommen haben, kam es zu einem „Dorfgericht“ und er wurde von der Ortschaft verbannt. Ich bekam als Strafe 100 Schläge am Körper verpasst. Da ich schon etwas älter war wurde ich verwarnt es nie wieder zu machen. Meine Eltern und meine Geschwister haben mich sehr davor gewarnt und zur Vorsicht geboten. Ich bin dann aber wieder wie früher ganz verrückt geworden. So sind viele Jahre vergangen. Als ich in der Schule war, hatte ich ein Verhältnis mit einem Jungen. Sein Name war römisch 40 . Wir waren befreundet und besuchten uns zuhause. römisch 40 übernachtete öfters bei mir, wir verstanden uns gut. Als eines Nachts wieder meine Sucht hervorkam und ich mich nicht zurückhalten konnte, habe ich ihn umarmt und zum Sex motiviert. Am Anfang sagte er noch Nein, aber nachdem ich sein Geschlechtsmerkmal angegriffen und gestreichelt habe, war er dabei. Nachdem der Imam weggezogen war, war ich eine lange Zeit für ein Jahr lang mental niedergeschlagen. Ich war dann sehr intim mit römisch 40 . Wir hatten jahrelang ein Verhältnis miteinander. römisch 40 ist weiterhin in die Schule gegangen. Er hörte mit der Schule auf. Wir hatten weiterhin unsere Freundschaft miteinander. Wir hatten 4 bis 5 Jahre eine Freundschaft. Als wir am Feld miteinander intim waren, hat uns jemand aus der Ortschaft gesehen. Der Mann hat den Leuten aus der Ortschaft es erzählt. Nachdem sie zu uns kamen wurden wir beide angehalten. Wir wurden bestraft, indem unser Familienangehörigen bestellt wurden, wir wurden beide sehr viel geschlagen. Unseren beiden Familien wurde gesagt, dass falls sie so etwas ein zweites Mal mitbekommen, werden wir umgebracht werden. Meine Eltern haben mich dann nach Dhaka geschickt. Ich habe dort zuerst ein Jahr lang in der Kleidungsindustrie gearbeitet. Meine Sucht ist dann wieder hervorkommen. Ich habe dann wieder ein Verhältnis mit einem Jungen aus der Kleidungsindustrie gehabt. In dem Raum wo wir beide wohnten, gab es auch andere Personen. Nach ein bis eineinhalb Jahren kam ich wieder zurück in die Heimat und begann wieder das Verhältnis mit römisch 40 . Aus Sicherheitsgründen gingen wir in den Wald und wurden dort intim. Auch dort wurden wir erwischt, aber sie konnten römisch 40 anhalten, mich aber nicht. Ich konnte fliehen. Aus der römisch 40 Madrasa sind viele Schüler zum Vorfallsort gegangen und haben mit den Leuten aus der Ortschaft römisch 40 so sehr geschlagen, dass er gestorben ist. In dieser Koranschule lernen 100000 bis 150000 Schüler. Ich bin von Dhaka in die Heimat deshalb gekommen, weil mein Vater gestorben war. Das Verhältnis mit römisch 40 wurde den Leuten aus der Ortschaft bekannt und es ist ein muslimisches Land und sie konnten das nicht einfach akzeptieren. Sie denken, dass die Gesellschaft dadurch schlecht wird. Nachdem er gelyncht und getötet wurde, haben die Leute einen Anschlag auf unser zuhause ausgeübt. Ich war zu der Zeit bereits geflohen. Es gab auch Sachbeschädigungen zuhause, weil sie mich nicht gefunden haben. In der Früh am nächsten Tag wurde die Nachricht verbreitet, dass der Todesgrund von römisch 40 ich bin. Die Familie von römisch 40 gab der Polizei bekannt, dass ich römisch 40 getötet habe. Die Polizei ist dann zu meiner Familie mich besuchen kommen. Die Polizei hat dann einen Haftbefehl gegen mich ausgestellt. Ich habe über einen Bekannten meine Mutter angerufen und mein Bruder sagte, dass ich nicht zurückkommen soll und ich der Grund bin, dass Schande über die Familie gekommen ist. Die Schüler der römisch 40 Madrasa haben Poster in verschiedenen Ortschaften aufgehängt und den Vorwurf gemacht, dass solche Leute die Gesellschaft zerstören, gegen die Religion sind. Und wenn man mich findet, möge man mich steinigen. Auf verschiedenen Mobiltelefonen und Internet hat man es verbreitet. Ich weiß nicht, ob es wahr ist, oder nicht, meine Mutter hat es mir gesagt, aber ich habe es nicht gesehen. Meine Mutter, meine Brüder und meine Schwestern akzeptierten mich nicht. Mein Vater ist schon verstorben. Meine Mutter hat aus Mitleid meinen Schwager gebeten, dass ich ins Ausland gebracht werden soll. Mein Schwager römisch 40 hat mit Hilfe eines Freundes von ihm in der Nacht mich illegal nach Indien bringen lassen. Ich bin über römisch 40 bei Feni über die Grenze nach Indien gekommen. Mein Schwager römisch 40 hat über seinen Freund einen Schlepper organisiert, wodurch ich mit einem gefälschten Reisepass aus Indien ausreisen konnte. F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe? A: Ja. F: Welche Fluchtgründe haben Sie bei der Erstbefragung angegeben? A: Ich weiß nicht mehr genau was ich sagte, mein Gehirn war nicht ganz da, ich hatte nichts gegessen auf dem langen Weg dahin. Anm.: Dem Asylweber werden die Fluchtgründe der Erstbefragung vom Dolmetscher übersetzt.Anmerkung, Dem Asylweber werden die Fluchtgründe der Erstbefragung vom Dolmetscher übersetzt. F: Entsprechen diese Fluchtgründe der Wahrheit? A: Ja, ich konnte nicht alles vorbringen, da dort noch andere Personen anwesend waren. Es stimmt, dass mich meine Brüder geschlagen haben. Sie haben mich geschlagen und mich aufgefordert mich davon fernzuhalten. Nach dem Tod meines Vaters wollte ich meinen Erbteil in Anspruch nehmen, damit ich mein eigenes Leben in Freiheit führen kann, das haben die Brüder aber nicht zugelassen. Sie haben mich geschlagen, weil ich Schande über die Familie gebracht habe. F: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Bangladesch zurückkehren würden? A: Die Polizei würde mich umbringen, oder die Schüler der Koranschule würden mich umbringen. Sie haben auch Poster über mich aufgehängt. […]“
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf „Ihren Herkunftsstaat abgewiesen“ (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG „nach zulässig“ sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf „Ihren Herkunftsstaat abgewiesen“ (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG „nach zulässig“ sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit Schriftsatz vom 28.03.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte einleitend vor, dass er in Bangladesch aufgrund seiner Homosexualität und deren Ausübung verfolgt werde. Ferner seien die Länderfeststellungen von der belangten Behörde unvollständig ausgewertet worden und würden sich nicht genug mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beschäftigen. Ergänzend wurde auf diverse Berichte bezüglich der Situation von LGTBI-Personen in Bangladesch und die SOGI-Richtlinien von UNHCR verwiesen. Zudem sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft. Sofern ihm vorgehalten werde, dass seine Schilderungen zu seiner Homosexualität vage und oberflächlich seien, werde dem entgegengehalten, dass er über 1,5 Seiten im Protokoll sein Fluchtvorbringen dargelegt habe und er auch an weiteren Stellen auf seine sexuellen Beziehungen eingehe. Aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer könne ihm auch nicht der noch schwach ausgeprägte Kontakt zur „Schwulenszene“ in Österreich vorgehalten werden. Bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer auf Basis seiner glaubwürdig vorgetragenen Fluchtgründe in Bangladesch eine asylrelevante Verfolgung drohe oder ihm (zumindest) den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Ferner erweise sich eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer als unverhältnismäßig im Sinn des Art. 8 EMRK.
- Mit Schriftsatz vom 28.03.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte einleitend vor, dass er in Bangladesch aufgrund seiner Homosexualität und deren Ausübung verfolgt werde. Ferner seien die Länderfeststellungen von der belangten Behörde unvollständig ausgewertet worden und würden sich nicht genug mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beschäftigen. Ergänzend wurde auf diverse Berichte bezüglich der Situation von LGTBI-Personen in Bangladesch und die SOGI-Richtlinien von UNHCR verwiesen. Zudem sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft. Sofern ihm vorgehalten werde, dass seine Schilderungen zu seiner Homosexualität vage und oberflächlich seien, werde dem entgegengehalten, dass er über 1,5 Seiten im Protokoll sein Fluchtvorbringen dargelegt habe und er auch an weiteren Stellen auf seine sexuellen Beziehungen eingehe. Aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer könne ihm auch nicht der noch schwach ausgeprägte Kontakt zur „Schwulenszene“ in Österreich vorgehalten werden. Bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer auf Basis seiner glaubwürdig vorgetragenen Fluchtgründe in Bangladesch eine asylrelevante Verfolgung drohe oder ihm (zumindest) den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Ferner erweise sich eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer als unverhältnismäßig im Sinn des Artikel 8, EMRK.
- Am 25.05.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtvorbringen, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Leben in Österreich befragt und seinem Rechtsvertreter eine Frist bis zum 12.06.2023 zur Abgabe einer Stellungnahme zur Länderinformation der Staatendokumentation Bangladesch vom 05.07.2021, Version 4, eingeräumt wurde.
- Mit Schriftsatz vom 12.06.2023 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderinformationen und wies darauf hin, dass sich eine Verbesserung der Lage von Homosexuellen in Bangladesch nicht abzeichne. Zudem wurde auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. der österreichischen Höchstgerichte hingewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des Islam. Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch, Distrikt Feni, Polizeiverwaltungsbezirk XXXX , Postamtzuständigkeit XXXX , Ort XXXX , geboren und aufgewachsen. Er besuchte dort die Schule bis zur
- Klasse und arbeitete danach mit seinem Vater im Handel sowie in der Stadt Dhaka in der Textilindustrie. Nach Verlassen seines Herkunftsstaats arbeitete der Beschwerdeführer jeweils illegal in Griechenland in der Landwirtschaft und in Österreich als Zeitungszusteller.Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch, Distrikt Feni, Polizeiverwaltungsbezirk römisch 40 , Postamtzuständigkeit römisch 40 , Ort römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Er besuchte dort die Schule bis zur
- Klasse und arbeitete danach mit seinem Vater im Handel sowie in der Stadt Dhaka in der Textilindustrie. Nach Verlassen seines Herkunftsstaats arbeitete der Beschwerdeführer jeweils illegal in Griechenland in der Landwirtschaft und in Österreich als Zeitungszusteller. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Die Mutter, drei (Halb-)Schwestern und zwei (Halb-)Brüder des Beschwerdeführers sowie je eine Tante ms und vs leben weiterhin in Bangladesch im Heimatort des Beschwerdeführers bzw. einer Nachbarortschaft davon. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter telefonisch in Kontakt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen, geht keiner legalen erwerbsmäßigen Beschäftigung nach und ist nicht ehrenamtlich tätig. Er verfügt über kein Deutschzertifikat und ist nicht Mitglied eines Vereins. Es liegen auch keine sonstigen integrationsbegründenden Merkmale im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Bangladesch einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er von einem Imam sexuell vergewaltigt worden sei und danach mit dem Imam, mit einem Schulkollegen oder mit einer sonstigen Person eine gleichgeschlechtliche Beziehung geführt habe oder beim Geschlechtsverkehr mit einem Mann erwischt worden sei. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Bangladesch in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Bangladesch für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seines Heimatortes zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen. Selbst für den Fall der Wahrunterstellung seines Vorbringens, wonach er in seinem Heimatort bei homosexuellen Handlungen erwischt worden sei, stünde dem Beschwerdeführer in Bangladesch eine zumutbare Fluchtalternative, etwa in der Hauptstadt Dhaka, zur Verfügung. Gründe, die erkennen ließen, dass dem Beschwerdeführer, der in Bangladesch sozialisiert, im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig ist sowie über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt, die Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Bangladeschs, wo ihm keine Verfolgung droht, nicht zumutbar wären oder er dort kein Fortkommen hätte, sind nicht hervorgekommen. Auch die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie bildet kein Rückkehrhindernis. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesch eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. 1.
- Zum Herkunftsstaat: Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 05.07.2021 (Version 4) COVID-19 Letzte Änderung: 08.06.2021 Der Regierung wird vorgeworfen, dass die Vorbereitung auf die Viruserkrankung im Inland inadäquat gewesen sind. COVID-19-Testungen waren zunächst nur in der Hauptstadt Dhaka möglich gewesen. Anfang April 2020 nahmen Diagnostikeinrichtungen am Rajshahi Medical College und am Cox's Bazar Medical College ihre Tätigkeiten auf und testen seitdem Bewohner ihrer jeweiligen Regionen auf eine Infektion mit COVID-
- Mit Ende März 2020 erließ die Regierung weitreichende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Das Transportwesen, Einkaufsmöglichkeiten, behördliche Dienste und anderes wurden auf das nötigste reduziert. Von den erlassenen Kontakt- und Arbeitsbeschränkungen ist ein Großteil der bangladeschischen Bevölkerung betroffen. Viele stehen dadurch vor unmittelbar existenzbedrohenden finanziellen Risiken. Viele Großaufträge beispielsweise im Bereich der Textilindustrie wurden zurückgezogen. Diese Maßnahmen bedeuteten einen Wegfall der Einkommensgrundlage von 4,1 Millionen Textilarbeitern, die zu den Geringverdienern in Bangladesch zählen. Einige Textilfabriken stellten jedoch ihre Produktion teilweise auf die Herstellung von Atemschutzmasken und Schutzanzügen um. Lokale Initiativen von einkommensstärkeren Personen versuchen, die Grundversorgung von einkommensschwächeren Familien durch die Verteilung von Lebensmitteln in den jeweiligen Anwohnergebieten aufrecht zu erhalten. Auch die Regierung hat erste staatliche Entlastungsprogramme in die Wege geleitet. Darunter Programme zur finanziellen Unterstützung der in der Landwirtschaft Tätigen oder für Personen, die in extremer Armut leben (GIZ 11.2020; vgl. ÖB 9.2020). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020).Der Regierung wird vorgeworfen, dass die Vorbereitung auf die Viruserkrankung im Inland inadäquat gewesen sind. COVID-19-Testungen waren zunächst nur in der Hauptstadt Dhaka möglich gewesen. Anfang April 2020 nahmen Diagnostikeinrichtungen am Rajshahi Medical College und am Cox's Bazar Medical College ihre Tätigkeiten auf und testen seitdem Bewohner ihrer jeweiligen Regionen auf eine Infektion mit COVID-
- Mit Ende März 2020 erließ die Regierung weitreichende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Das Transportwesen, Einkaufsmöglichkeiten, behördliche Dienste und anderes wurden auf das nötigste reduziert. Von den erlassenen Kontakt- und Arbeitsbeschränkungen ist ein Großteil der bangladeschischen Bevölkerung betroffen. Viele stehen dadurch vor unmittelbar existenzbedrohenden finanziellen Risiken. Viele Großaufträge beispielsweise im Bereich der Textilindustrie wurden zurückgezogen. Diese Maßnahmen bedeuteten einen Wegfall der Einkommensgrundlage von 4,1 Millionen Textilarbeitern, die zu den Geringverdienern in Bangladesch zählen. Einige Textilfabriken stellten jedoch ihre Produktion teilweise auf die Herstellung von Atemschutzmasken und Schutzanzügen um. Lokale Initiativen von einkommensstärkeren Personen versuchen, die Grundversorgung von einkommensschwächeren Familien durch die Verteilung von Lebensmitteln in den jeweiligen Anwohnergebieten aufrecht zu erhalten. Auch die Regierung hat erste staatliche Entlastungsprogramme in die Wege geleitet. Darunter Programme zur finanziellen Unterstützung der in der Landwirtschaft Tätigen oder für Personen, die in extremer Armut leben (GIZ 11.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Die bangladeschische Regierung hat im April 2020 Hilfspakete mit einem Volumen in Höhe von 12 Milliarden USD beschlossen. Die Konjunkturmaßnahmen zielen unter anderem auf eine Stützung von für die Wirtschaft bedeutende Industriezweige wie die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie den Agrar- und Nahrungsmittelsektor ab (GTAI 21.9.2020a). Der durch die Regierung verhängte umfassende Lockdown war de facto jedoch immer brüchig und wurde einmal mehr und einmal weniger eingehalten. Am 30.5.2020 wurde der Lockdown wieder aufgehoben, da eine weiter Fortsetzung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar war (ÖB 9.2020). Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Angesichts der historisch niedrigen Ausgaben für die öffentliche Gesundheitsversorgung im Land erwiesen sich die Einrichtungen als unzureichend, schlecht vorbereitet und schlecht ausgerüstet, um die Krise zu bewältigen (AI 7.4.2021). Die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen. Landesweit sind etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar. Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020b). Eine weitere Problemstellung für das Land stellen die zahlreichen Rückkehrer aus den Ländern des Nahen Ostens aufgrund des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs dar. Viele bringen so das Virus auf ihrem Heimweg mit ins Land. Da viele Migranten aus Bangladesch im Nahen Osten im Zuge der COVID-Krise ihre Arbeit verloren haben und ausgewiesen wurden, ist in den kommenden Jahren mit einem vermehrten Aufkommen von AsylwerberInnen aus Bangladesch in (West-)Europa zu rechnen (ÖB 9.2020). COVID-19 erhöht Risiken im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt und setzen Frauen und Kinder zusätzlichen Bedrohungen aus (iMMAP 3.2021). Die Behörden gehen gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten (HRW 20.5.2021; vgl. AI 19.5.2021). Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Eine Überwachung von Personen, die "Gerüchte" über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.5.2021). Die Behörden gehen gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten (HRW 20.5.2021; vergleiche AI 19.5.2021). Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Eine Überwachung von Personen, die "Gerüchte" über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.5.2021). Nachdem die Zahl der Neuinfektionen im April 2021 Tagen stark angestiegen, wurden die Anfang April 2021 eingeführten Abriegelungsmaßnahmen, die auch die Schließung von Geschäften beinhaltet, aufgrund der sich verschlechternden Situation weiter verschärft (BAMF 12.4.2021). Das Außenministerium des Landes bestätigt Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Massenimpfprogrammes wegen einem Fehlen an den dafür notwendigen Impfstoff-Dosen. Bisher hat Bangladesch erst 7 Millionen Dosen (darüber hinaus schenkte Indien 3,2 Millionen Dosen separat) einer vertraglich mit Indien vereinbarten Menge von 30 Millionen Dosen des vom Serum Institute of India hergestellten Oxford AstraZeneca-Impfstoffs erhalten (AnAg 22.5.2021). Um eine Übertragung von den als ansteckender eingestuften Varianten des COVID-19-Virus aus Indien zu verhindern, wurden Flüge abgesagt und Grenzen geschlossen (TG 5.5.2021). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020).Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen sowie Folter (USDOS 30.3.2021). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2.000 Mitglieder der RABs (Rapid Action Battalion (RAB), Spezialkräfte für u.a. den Antiterrorkampf wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keinen diesbezüglichen Verurteilungen wegen diverser Vergehen (ÖB 9.2020). Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Frauen, Kinder, Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021). Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen. Die Regierung von Bangladesch versäumt es, einen angeforderten Folgebericht zur Überprüfung ihrer Praktiken durch den Ausschuss gegen Folter vorzulegen (HRW 13.1.2021). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Nichtsdestotrotz stellt eine wissenschaftliche Studie vom Mai 2020 fest, dass 2,2 Millionen Strafverfahren gegen Menschen mit Behinderungen anhängig sind. So wird resümiert, dass Menschen mit Behinderungen "die am meisten gefährdeten unter den Gefährdeten" sind. Über Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und andere Minderheiten, insbesondere im privaten Bereich, wird berichtet (USDOS 30.3.2021). Die Regierung nutzt weiterhin den Digital Security Act (DSA) 2018, um das Recht auf freie Meinungsäußerung zu unterdrücken. Trotz wiederholter Aufrufe der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen, die umstrittenen und strafenden Bestimmungen des DSA aufzuheben, wurde das Gesetz nicht abgeändert. Offiziellen Statistiken zufolge wurden zwischen Januar und Dezember 2020 mehr als 900 Fälle unter dem DSA eingereicht. Etwa 1.000 Personen wurden angeklagt und 353 inhaftiert (AI 7.4.2021). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 3.3.2021). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt sind. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von "Wegschauen" über Annahme von Bestechungsgeldern für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern, bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 30.3.2021). SOGI - Sexuelle Orientierung und Genderidentität Letzte Änderung: 16.06.2021 […] Homosexuelle Handlungen sind illegal und können wegen „Geschlechtsverkehr entgegen der natürlichen Ordnung“ nach § 377 des „Bangladesh Penal Code, 1860“ (BPC) mit lebenslangem Freiheitsentzug (HRW 13.1.2021; ILGA 12.2020), mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren, inklusive der Möglichkeit einer Geldstrafe, bestraft werden (ILGA 12.2020; vgl. AA 21.6.2020). Traditionell tendiert die Bevölkerung zu einer gemäßigten Ausübung des Islam, die Sexualmoral ist allerdings konservativ (ÖB 9.2020). Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie LGBTI Rechte ein (FH 3.3.2021).Homosexuelle Handlungen sind illegal und können wegen „Geschlechtsverkehr entgegen der natürlichen Ordnung“ nach Paragraph 377, des „Bangladesh Penal Code, 1860“ (BPC) mit lebenslangem Freiheitsentzug (HRW 13.1.2021; ILGA 12.2020), mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren, inklusive der Möglichkeit einer Geldstrafe, bestraft werden (ILGA 12.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Traditionell tendiert die Bevölkerung zu einer gemäßigten Ausübung des Islam, die Sexualmoral ist allerdings konservativ (ÖB 9.2020). Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie LGBTI Rechte ein (FH 3.3.2021). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft (Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender und Intersex) erhielten Drohbotschaften per Telefon, SMS und über soziale Medien und berichten, dass die Polizei das Gesetz als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen sowie feminine Männer, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, zu schikanieren (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 21.6.2020). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft (Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender und Intersex) erhielten Drohbotschaften per Telefon, SMS und über soziale Medien und berichten, dass die Polizei das Gesetz als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen sowie feminine Männer, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, zu schikanieren (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 21.6.2020). Homosexualität ist gesellschaftlich absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt. Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen (ÖB 9.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Ein strafrechtliches Verbot gleichgeschlechtlicher Beziehungen wird selten durchgesetzt, aber gesellschaftliche Diskriminierung bleibt die Norm, und jedes Jahr werden dutzende Angriffe LGBTI- Personen gemeldet. Nach der Ermordung von Xulhaz Mannan, einem prominenten LGBTI Aktivisten, durch militanten Islamisten im Jahr 2016 befinden sich einige LGBTI Personen im Exil (FH 3.3.2021).Homosexualität ist gesellschaftlich absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt. Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Ein strafrechtliches Verbot gleichgeschlechtlicher Beziehungen wird selten durchgesetzt, aber gesellschaftliche Diskriminierung bleibt die Norm, und jedes Jahr werden dutzende Angriffe LGBTI- Personen gemeldet. Nach der Ermordung von Xulhaz Mannan, einem prominenten LGBTI Aktivisten, durch militanten Islamisten im Jahr 2016 befinden sich einige LGBTI Personen im Exil (FH 3.3.2021). Bei einem durch das Human Rights Forum Bangladesh (HRFB) eingereichten Bericht beim UN-Ausschuss gegen Folter vom 29.6.2019 wurden für den Zeitraum 2013 bis 2018 insgesamt 434 Beschwerden wegen schikanöser Behandlungen oder Misshandlungen angeführt. Davon betrafen 294 Fälle Angriffe gegen Angehörige sexueller Minderheiten (HRFB 22.6.2019). […] LGBT-Organisationen, insbesondere für Lesben, sind selten (USDOS 11.3.2020). Es gibt keine NGO für sexuelle Orientierung und Geschlechteridentität in Bangladesch, dafür aber NGOs wie „Boys of Bangladesh“, die „Bhandu Social Welfare Society“ und Online-Gemeinschaften wie „Roopbaan“, das lesbische Netzwerk „Shambhab“ und „Vivid Rainbow“ (ILGA 3.2019). Die Nationale Menschenrechtskommission bildet ein Komitee, das sich mit Fragen für marginalisierte Gruppen, einschließlich Transgender, befasst, und der Nationale Lehrplan- und Schulbuchausschuss von Bangladesch stimmte zu, Fragen des dritten Geschlechts in den Lehrplan der Sekundarschule aufzunehmen (HRW 13.1.2021). Im September 2020 kündigte das staatliche Statistikamt Bangladesch an, dass die Volkszählung 2021 Hijra als Kategorie des „dritten Geschlechts“ einschließen wird (USDOS 30.3.2021). Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, AA 21.6.2020). Ausgenommen davon sind jedoch zwei sensiblen Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT) und die Rohingya-Lagern in Cox's Bazar (USDOS 30.3.2021). Auch wurden im Zuge der Eindämmung der COVID-19-Pandemie durch die Regierung einige Bewegungseinschränkungen angeordnet, deren Umfang und Dauer begrenzt sind (FH 3.3.2021).Die Freiheit, sich im Land zu bewegen, ist relativ unbeschränkt (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, AA 21.6.2020). Ausgenommen davon sind jedoch zwei sensiblen Gebiete: die Chittagong Hill Tracts (CHT) und die Rohingya-Lagern in Cox's Bazar (USDOS 30.3.2021). Auch wurden im Zuge der Eindämmung der COVID-19-Pandemie durch die Regierung einige Bewegungseinschränkungen angeordnet, deren Umfang und Dauer begrenzt sind (FH 3.3.2021). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit, Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar. Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 9.2020; vgl. FH 3.3.2021; AA 21.6.2020). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerungen bei der Reisepassausstellung (ÖB 9.2020). Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB 9.2020). Es liegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB 9.2020; vergleiche FH 3.3.2021; AA 21.6.2020). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die für wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerungen bei der Reisepassausstellung (ÖB 9.2020). Ein Ausreiseverbot besteht für Personen, welche verdächtigt werden, an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 beteiligt gewesen zu sein (ÖB 9.2020). Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner, um zu reisen. Minderjährige über zwölf Jahren brauchen keinen gesetzlichen Vertreter, um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formular (ÖB 9.2020). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden.Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 21.6.2020). Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister besteht nicht (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde und teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden.Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und aufgrund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten gewisse Grenzen (AA 21.6.2020). Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein. Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien. Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokaler politischer motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein (ÖB 9.2020). Grundversorgung Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 21.6.2020). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 11,3 Prozent der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar (DB 1.10.2019). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verschärfte sich die Situation. Gemäß Schätzungen der Bangladesh Economic Association verloren etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene (DB 1.10.2019). Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund sechs Prozent gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 4.5.2021). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung (GIZ 3.2020b; vgl. CIA 24.5.2021). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 Prozent des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 Prozent aller Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftete 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 4.5.2021).Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund sechs Prozent gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 4.5.2021). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung (GIZ 3.2020b; vergleiche CIA 24.5.2021). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 Prozent des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 Prozent aller Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftete 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 4.5.2021). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. „BRAC“, „Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees“, „Bangladesh Migrant Centre“, „Bangladesh Women Migrants Association“). Dachverband ist das „Bangladesh Migration Development Forum“ (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 21.6.2020). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 500.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten) (ÖB 9.2020). Der Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung der durch Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch geleistet wird, beträgt mehr als 10 Prozent (GIZ 3.2020b). Das entspricht etwa 13 - 16 Mrd. USD (ÖB 9.2020; vgl. GIZ 3.2020b, CIA 24.5.2021). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 500.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten) (ÖB 9.2020). Der Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung der durch Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch geleistet wird, beträgt mehr als 10 Prozent (GIZ 3.2020b). Das entspricht etwa 13 - 16 Mrd. USD (ÖB 9.2020; vergleiche GIZ 3.2020b, CIA 24.5.2021). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2019 gem. Weltbank bei lediglich 4,2 Prozent jedoch mit verdeckter, weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association allerdings ca. 36 Mio. Menschen während des Lockdown ihre Arbeit. Darüber hinaus mussten zehntausende Bangladeshi, die im Ausland beschäftigt waren, in ihre Heimat zurückkehren, nachdem sie ihre Arbeitsplätze verloren hatten. Vor allem in der Landwirtschaft (19 Prozent des BIP und mehr als 65 Prozent der Beschäftigten) ist Subsistenzwirtschaft ausgeprägt. Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es lediglich im staatlichen Bereich, sowie bei größeren Unternehmen. 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Von ca. 70 Millionen Beschäftigten sind nur rund zwei Mio. gewerkschaftlich organisiert. Die Gewerkschaften sind stark politisiert oder von einzelnen Führern oder Unternehmen abhängig. Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht. Staatlichen Angestellten, Mitgliedern der Sicherheitskräfte, sowie staatlichen und privaten Lehrern ist die Bildung von Gewerkschaften oder der Beitritt zu solchen, aufgrund deren starker Politisierung, explizit verboten (ÖB 9.2020). Die Bevölkerung Bangladeschs erfährt seit einigen Jahren einen erhöhten Verteilungs- und Chancenkonflikt, aufgrund des Bevölkerungswachstums bei gleichzeitig abnehmenden Landressourcen und fehlenden Alternativen zur Landarbeit, sowie erhöhtem Druck durch Extremwetterereignisse und anderen Konsequenzen des Klimawandels. Die Slums der Städte wachsen, wenn auch im Vergleich zu anderen Ländern mit ähnlichen Bedingungen etwas langsamer. Ebenso konkurriert die Bevölkerung mit einem höheren Bildungsabschluss um Universitätsplätze und besser bezahlte Arbeitsplätze. Die Lebenshaltungskosten in den Städten steigen und die Versorgung mit Wasser und Elektrizität in den ländlichen Gebieten und kleineren Städten ist oft lückenhaft bzw. ist ein Anschluss an öffentliche Versorgungsnetzwerke noch nicht vollzogen. Die Strukturen werden zusätzlich temporär belastet, wenn Saisonarbeiter für einige Zeit in die Städte ziehen und dort Arbeitsplätze und Unterkünfte suchen. Die nötige Infrastruktur wird in vielen Gebieten ausgebaut, allerdings kann das Tempo dieses Ausbaus noch nicht mit der Bevölkerungsdynamik mithalten. Aktuell sind ungefähr 60 Prozent aller Haushalte an das staatliche Stromnetz angeschlossen (GIZ 3.2020b). Für ca. 85 Prozent der Bevölkerung, die im informellen Sektor arbeiten, gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung, sei es durch ein System der Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung (ÖB 9.2020). Die Menschen sind auf die Versorgung durch ihre Familie und ihre Ersparnisse angewiesen. Staatlicherseits gibt es Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen. Außerdem gibt es ein ebenfalls extrem ineffizientes System der Nahrungsmittelausgabe mittels Rationskarten. Oft werden die für Arme vorgesehenen preisgestützten Lebensmittel aber illegal zu Marktpreisen verkauft (ÖB 9.2020). Mikrokreditinstitute bieten Gruppen und Individuen ohne Zugang zum herkömmlichen Finanzsystem die Möglichkeit, einen Kredit aufzunehmen (GIZ 3.2020b). Das bekannteste davon ist die Grameen Bank, die 1976 in Bangladesch durch den späteren Friedensnobelpreisträger Muhammad Yunus gegründet wurde. Die Grameen Bank, deren Konzept von zahlreichen weiteren Institutionen aufgegriffen und auch in anderen Ländern umgesetzt wurde, gewährt Kredite ohne die banküblichen materiellen Sicherheiten und setzt stattdessen vor allem auf die soziale Komponente, um die Rückzahlung zu gewährleisten. Die Kreditnehmerinnen, die kaum unternehmerische Erfahrung und zumeist einen sehr niedrigen Bildungsstand haben, sollen auch langfristig beraten und unterstützt werden, um ein realistisches Konzept entwickeln und erfolgreich umsetzen zu können – so zumindest ist es vorgesehen. Bei seriösen Programmen sind auch Schulungen über Grundlagen der Unternehmensführung enthalten (finanzielle Alphabetisierung) (IP 6.3.2018). Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Bereitstellung der Gesundheitsfürsorge liegt im Verantwortungsbereich der Regierung (DFAT 22.8.2019). Eine gesetzliche Krankenversicherung existiert nicht. Stattdessen gilt die Grundversorgung in der Regel als kostenlos, d.h. staatlich finanziert (GIZ 8.2020d). Die medizinische Versorgung in Bangladesch entspricht nicht europäischen Standards und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch nicht damit vergleichbar. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend (AA 28.7.2020; vgl. DFAT 22.8.2019, AA 21.6.2020). Wegen des Mangels an medizinischen Personal und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden (AA 28.7.2020; vgl. ÖB 9.2020). Medizinische Einrichtungen in Bangladesch sind äußerst selten und von schlechter Qualität (ÖB 9.2020; vgl. DFAT 22.8.2019). Die Krankenhäuser verfügen insgesamt nur über rund 1.000 Intensivstationsbetten (GTAI 21.9.2020b). Davon sind lediglich 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet (GTAI 21.9.2020b). Während in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten zu Verfügung stehen, sind in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine Intensivbetten vorhanden (GTAI 21.9.2020b). Es herrscht ein eklatanter Mangel an medizinischen Personal. Schätzungsweise lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheitsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 9.2020). In der Praxis stellen der Privatsektor und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) einen erheblichen Teil der Gesundheitsdienste zur Verfügung (DFAT 22.8.2019).Die medizinische Versorgung in Bangladesch entspricht nicht europäischen Standards und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch nicht damit vergleichbar. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend (AA 28.7.2020; vergleiche DFAT 22.8.2019, AA 21.6.2020). Wegen des Mangels an medizinischen Personal und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden (AA 28.7.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Medizinische Einrichtungen in Bangladesch sind äußerst selten und von schlechter Qualität (ÖB 9.2020; vergleiche DFAT 22.8.2019). Die Krankenhäuser verfügen insgesamt nur über rund 1.000 Intensivstationsbetten (GTAI 21.9.2020b). Davon sind lediglich 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet (GTAI 21.9.2020b). Während in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten zu Verfügung stehen, sind in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine Intensivbetten vorhanden (GTAI 21.9.2020b). Es herrscht ein eklatanter Mangel an medizinischen Personal. Schätzungsweise lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheitsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 9.2020). In der Praxis stellen der Privatsektor und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) einen erheblichen Teil der Gesundheitsdienste zur Verfügung (DFAT 22.8.2019). Die COVID-19-Pandemie stellte eine enorme Belastung für das Gesundheitssystem des Landes dar. Angesichts der historisch niedrigen Ausgaben für die öffentliche Gesundheitsversorgung im Land erwiesen sich die Einrichtungen als unzureichend, schlecht vorbereitet und schlecht ausgerüstet, um die Krise zu bewältigen (AI 7.4.2021). Die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b). Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck (GTAI 21.9.2020b), der Mangel an verfügbaren und zugänglichen kritischen Gesundheitsdiensten führte zu einer großen öffentlichen Gesundheitskrise im ganzen Land. Viele öffentliche und private Krankenhäuser wiesen Patienten mit COVID-19-Symptomen aus Angst vor einer Infektion ab, obwohl Kapazitäten zur Verfügung standen. Diese Praxis führte zum Tod von Hunderten von Menschen (AI 7.4.2021). In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden. Wohlhabende Bangladeschis und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (AA 21.6.2020). Lokale Kliniken gibt es auf Gemeinde- oder Dorfebene. Diese Einrichtungen unterstützen größere Distrikt- oder Zentralkrankenhäuser (DFAT 22.8.2019). Obwohl eine rudimentäre, kostenlose medizinische Versorgung durch staatliche Gesundheitsstationen verfügbar sein soll (AA 21.6.2020), berichten Patienten, dass sie im Allgemeinen für einen Zugang zu medizinischen Leistungen zahlen müssen. Die Beratungsgebühren sind oft exorbitant und für die Armen unerschwinglich. Ärzte neigen Berichten zufolge auch dazu, ihre Kunden "übermäßig zu behandeln" und unnötige Tests anzuordnen, um ihr Einkommen zu erhöhen (DFAT 22.8.2019). So ist der Großteil der armen Landbevölkerung auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 9.2020).In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden. Wohlhabende Bangladeschis und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (AA 21.6.2020). Lokale Kliniken gibt es auf Gemeinde- oder Dorfebene. Diese Einrichtungen unterstützen größere Distrikt- oder Zentralkrankenhäuser (DFAT 22.8.2019). Obwohl eine rudimentäre, kostenlose medizinische Versorgung durch staatliche Gesundheitsstationen verfügbar sein soll (AA 21.6.2020), berichten Patienten, dass sie im Allgemeinen für einen Zugang zu medizinischen Leistungen zahlen müssen. Die Beratungsgebühren sind oft exorbitant und für die Armen unerschwinglich. Ärzte neigen Berichten zufolge auch dazu, ihre Kunden "übermäßig zu behandeln" und unnötige Tests anzuordnen, um ihr Einkommen zu erhöhen (DFAT 22.8.2019). So ist der Großteil der armen Landbevölkerung auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 9.2020). Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (AA 21.6.2020). Ärztlichen Auskünften zufolge sind, im Gegensatz zu ambulanten Behandlungen, längerfristige psychologische und psychiatrische Behandlungen und Betreuungen in Bangladesch nur schwer zu gewährleisten (AA 21.6.2020) und stellen sich unzureichend dar (USDOS 30.3.2021). Nach Erfahrungen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sind diese Behandlungen sehr teuer. In ländlichen Gebieten sind sie nicht möglich (AA 21.6.2020). Vor allem NGOs und Entwicklungshilfeinstitutionen sind um Verbesserungen der medizinischen Versorgung bemüht, z.B. durch Impfprogramme für Kinder gegen weit verbreitete Krankheiten wie Tuberkulose. Bangladesch hat nur eine niedrige Rate an HIV/Aids-Infizierten, gilt aber als potenziell stark gefährdetes Land (ÖB 9.2020). Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020). So muss allgemein auf die Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden (ÖB 9.2020). Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereit stellen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (USSSA 3.2019).Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020). So muss allgemein auf die Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden (ÖB 9.2020). Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereit stellen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (USSSA 3.2019). […] Rückkehr Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 21.6.2020) und es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 21.6.2020). Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr, auch wenn es keine Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt. Politisch motivierte Gewalt beschränkt sich in den meisten Fällen auf Einschüchterungen. Während des Ausnahmezustandes verweigerte die Regierung jedoch temporär einigen Parteiführern die Wiedereinreise nach Bangladesch. Durch den neuerlichen Wahlsieg der Regierungspartei 2018 hat sich das repressive Klima im Land merklich verschlechtert (ÖB 9.2020). Auch ergeben sich im Zusammenhang wegen des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs und einer damit einhergehenden Rücksendung vieler tausender ArbeiterInnen in ihre Heimat Probleme für das Land. Auf Grund der beengten Lebens- und Arbeitsverhältnisse in ihren Gastländern sind diese ArbeiterInnen besonders vom Virus betroffen und bringen das Virus auf ihrem Heimweg mit nach Hause (ÖB 9.2020). Berichten zufolge verhafteten die Regierungsbehörden zwischen Juli und September [2020] zwischen 250 und 370 rückkehrende Wanderarbeiter aus Südostasien und dem Nahen Osten unter dem Vorwurf, "das Ansehen (Bangladeschs) beschädigt zu haben" (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 30.9.2020). Anfang Oktober wurde durch das Oberste Gericht eine Polizeistation in Dhaka angewiesen, vor Gericht die rechtlichen Grund für die Inhaftierung der Migranten zu erklären. Etwa 80 der inhaftierte Arbeitsmigranten wurden im Oktober 2020 gegen Kaution freigelassen (USDOS 30.3.2021).Auch ergeben sich im Zusammenhang wegen des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs und einer damit einhergehenden Rücksendung vieler tausender ArbeiterInnen in ihre Heimat Probleme für das Land. Auf Grund der beengten Lebens- und Arbeitsverhältnisse in ihren Gastländern sind diese ArbeiterInnen besonders vom Virus betroffen und bringen das Virus auf ihrem Heimweg mit nach Hause (ÖB 9.2020). Berichten zufolge verhafteten die Regierungsbehörden zwischen Juli und September [2020] zwischen 250 und 370 rückkehrende Wanderarbeiter aus Südostasien und dem Nahen Osten unter dem Vorwurf, "das Ansehen (Bangladeschs) beschädigt zu haben" (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 30.9.2020). Anfang Oktober wurde durch das Oberste Gericht eine Polizeistation in Dhaka angewiesen, vor Gericht die rechtlichen Grund für die Inhaftierung der Migranten zu erklären. Etwa 80 der inhaftierte Arbeitsmigranten wurden im Oktober 2020 gegen Kaution freigelassen (USDOS 30.3.2021). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt. Der "International Organization for Migration" (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten "General Diary" gebeten. Nach IOM-Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 21.6.2020). Bei oppositioneller Betätigung kommt es darauf an, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von Regierung oder Opposition kontrolliert werden. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber. Dies gilt auch im Falle falscher Anzeigen bzw. sonstiger Verfolgung von Anhängern der politischen Opposition (ÖB 9.2020). IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren und ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt (AA 21.6.2020). […] Grundversorgung Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 21.6.2020). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 11,3 Prozent der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar (DB 1.10.2019). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verschärfte sich die Situation. Gemäß Schätzungen der Bangladesh Economic Association verloren etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene (DB 1.10.2019). Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund sechs Prozent gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 4.5.2021). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung (GIZ 3.2020b; vgl. CIA 24.5.2021). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 Prozent des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 Prozent aller Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftete 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 4.5.2021).Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund sechs Prozent gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 4.5.2021). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung (GIZ 3.2020b; vergleiche CIA 24.5.2021). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 3.2020b), auf den 2017 geschätzt 29,3 Prozent des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 Prozent aller Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftete 2017 mehr als die Hälfte des BIP (CIA 4.5.2021). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum" (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 21.6.2020). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 500.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten) (ÖB 9.2020). Der Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung der durch Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch geleistet wird, beträgt mehr als 10 Prozent (GIZ 3.2020b). Das entspricht etwa 13 - 16 Mrd. USD (ÖB 9.2020; vgl. GIZ 3.2020b, CIA 24.5.2021). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 500.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten) (ÖB 9.2020). Der Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung der durch Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch geleistet wird, beträgt mehr als 10 Prozent (GIZ 3.2020b). Das entspricht etwa 13 - 16 Mrd. USD (ÖB 9.2020; vergleiche GIZ 3.2020b, CIA 24.5.2021). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2019 gem. Weltbank bei lediglich 4,2 Prozent jedoch mit verdeckter, weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association allerdings ca. 36 Mio. Menschen während des Lockdown ihre Arbeit. Darüber hinaus mussten zehntausende Bangladeshi, die im Ausland beschäftigt waren, in ihre Heimat zurückkehren, nachdem sie ihre Arbeitsplätze verloren hatten. Vor allem in der Landwirtschaft (19 Prozent des BIP und mehr als 65 Prozent der Beschäftigten) ist Subsistenzwirtschaft ausgeprägt. Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es lediglich im staatlichen Bereich, sowie bei größeren Unternehmen. 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Von ca. 70 Millionen Beschäftigten sind nur rund zwei Mio. gewerkschaftlich organisiert. Die Gewerkschaften sind stark politisiert oder von einzelnen Führern oder Unternehmen abhängig. Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht. Staatlichen Angestellten, Mitgliedern der Sicherheitskräfte, sowie staatlichen und privaten Lehrern ist die Bildung von Gewerkschaften oder der Beitritt zu solchen, aufgrund deren starker Politisierung, explizit verboten (ÖB 9.2020). Die Bevölkerung Bangladeschs erfährt seit einigen Jahren einen erhöhten Verteilungs- und Chancenkonflikt, aufgrund des Bevölkerungswachstums bei gleichzeitig abnehmenden Landressourcen und fehlenden Alternativen zur Landarbeit, sowie erhöhtem Druck durch Extremwetterereignisse und anderen Konsequenzen des Klimawandels. Die Slums der Städte wachsen, wenn auch im Vergleich zu anderen Ländern mit ähnlichen Bedingungen etwas langsamer. Ebenso konkurriert die Bevölkerung mit einem höheren Bildungsabschluss um Universitätsplätze und besser bezahlte Arbeitsplätze. Die Lebenshaltungskosten in den Städten steigen und die Versorgung mit Wasser und Elektrizität in den ländlichen Gebieten und kleineren Städten ist oft lückenhaft bzw. ist ein Anschluss an öffentliche Versorgungsnetzwerke noch nicht vollzogen. Die Strukturen werden zusätzlich temporär belastet, wenn Saisonarbeiter für einige Zeit in die Städte ziehen und dort Arbeitsplätze und Unterkünfte suchen. Die nötige Infrastruktur wird in vielen Gebieten ausgebaut, allerdings kann das Tempo dieses Ausbaus noch nicht mit der Bevölkerungsdynamik mithalten. Aktuell sind ungefähr 60 Prozent aller Haushalte an das staatliche Stromnetz angeschlossen (GIZ 3.2020b). Für ca. 85 Prozent der Bevölkerung, die im informellen Sektor arbeiten, gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung, sei es durch ein System der Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung (ÖB 9.2020). Die Menschen sind auf die Versorgung durch ihre Familie und ihre Ersparnisse angewiesen. Staatlicherseits gibt es Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen. Außerdem gibt es ein ebenfalls extrem ineffizientes System der Nahrungsmittelausgabe mittels Rationskarten. Oft werden die für Arme vorgesehenen preisgestützten Lebensmittel aber illegal zu Marktpreisen verkauft (ÖB 9.2020). Mikrokreditinstitute bieten Gruppen und Individuen ohne Zugang zum herkömmlichen Finanzsystem die Möglichkeit, einen Kredit aufzunehmen (GIZ 3.2020b). Das bekannteste davon ist die Grameen Bank, die 1976 in Bangladesch durch den späteren Friedensnobelpreisträger Muhammad Yunus gegründet wurde. Die Grameen Bank, deren Konzept von zahlreichen weiteren Institutionen aufgegriffen und auch in anderen Ländern umgesetzt wurde, gewährt Kredite ohne die banküblichen materiellen Sicherheiten und setzt stattdessen vor allem auf die soziale Komponente, um die Rückzahlung zu gewährleisten. Die Kreditnehmerinnen, die kaum unternehmerische Erfahrung und zumeist einen sehr niedrigen Bildungsstand haben, sollen auch langfristig beraten und unterstützt werden, um ein realistisches Konzept entwickeln und erfolgreich umsetzen zu können – so zumindest ist es vorgesehen. Bei seriösen Programmen sind auch Schulungen über Grundlagen der Unternehmensführung enthalten (finanzielle Alphabetisierung) (IP 6.3.2018). Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 16.06.2021 Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 21.6.2020). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen oder eine Mitversicherung von Kindern (ÖB 9.2020). Nicht staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs findet statt (AA 21.6.2020), kann aber in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020). Das Gesetz sieht Menschen mit Beeinträchtigungen als eine vorrangige Gruppe für staatlich unterstützte Dienstleistungen vor. Die Regierung hat offizielle Maßnahmen ergriffen, um gegen die Verantwortlichen für Gewalt und Missbrauch von Menschen mit Behinderungen zu ermitteln (USDOS 30.3.2021).Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht (AA 21.6.2020). Aufgrund des Fehlens eines staatlichen Sozialversicherungssystems muss allgemein auf Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die Absicherung alter und behinderter Menschen oder eine Mitversicherung von Kindern (ÖB 9.2020). Nicht staatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs findet statt (AA 21.6.2020), kann aber in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Das Gesetz sieht Menschen mit Beeinträchtigungen als eine vorrangige Gruppe für staatlich unterstützte Dienstleistungen vor. Die Regierung hat offizielle Maßnahmen ergriffen, um gegen die Verantwortlichen für Gewalt und Missbrauch von Menschen mit Behinderungen zu ermitteln (USDOS 30.3.2021). Eine Alterspension in der Höhe von monatlich 500 Taka [ca. 5 Euro] wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Eine Behindertenpension beträgt monatlich 700 Taka [ca. 7 Euro], wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Im Falle einer Krankheit wird das Gehalt zu 100 Prozent für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Mütter erhalten den Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft für den Zeitraum von acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, für insgesamt zwei Lebendgeburten, ausbezahlt; ab der dritten Geburt ist keine Unterstützung vorgesehen. Bei temporärer Behinderung nach einem Arbeitsunfall werden 100 Prozent des Gehaltes für zwei Monate, danach 2/3 für die nächsten zwei Monate, danach die Hälfte des Gehaltes bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren bezahlt. Bei permanenter Behinderung in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 125.000 Taka [ca. 1.220 Euro] bezahlt. Es gibt keine staatliche Arbeitslosenunterstützung, Unternehmen müssen eine Kündigungsabfindung in der Höhe von 30 Tagesgehältern pro Jahr Firmenzugehörigkeit bezahlen (USSSA 3.2019). Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Bereitstellung der Gesundheitsfürsorge liegt im Verantwortungsbereich der Regierung (DFAT 22.8.2019). Eine gesetzliche Krankenversicherung existiert nicht. Stattdessen gilt die Grundversorgung in der Regel als kostenlos, d.h. staatlich finanziert (GIZ 8.2020d). Die medizinische Versorgung in Bangladesch entspricht nicht europäischen Standards und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch nicht damit vergleichbar. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend (AA 28.7.2020; vgl. DFAT 22.8.2019, AA 21.6.2020). Wegen des Mangels an medizinischen Personal und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden (AA 28.7.2020; vgl. ÖB 9.2020). Medizinische Einrichtungen in Bangladesch sind äußerst selten und von schlechter Qualität (ÖB 9.2020; vgl. DFAT 22.8.2019). Die Krankenhäuser verfügen insgesamt nur über rund 1.000 Intensivstationsbetten (GTAI 21.9.2020b). Davon sind lediglich 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet (GTAI 21.9.2020b). Während in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten zu Verfügung stehen, sind in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine Intensivbetten vorhanden (GTAI 21.9.2020b). Es herrscht ein eklatanter Mangel an medizinischen Personal. Schätzungsweise lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheitsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 9.2020). In der Praxis stellen der Privatsektor und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) einen erheblichen Teil der Gesundheitsdienste zur Verfügung (DFAT 22.8.2019).Die medizinische Versorgung in Bangladesch entspricht nicht europäischen Standards und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch nicht damit vergleichbar. Die Ausstattung der örtlichen Krankenhäuser ist ungenügend (AA 28.7.2020; vergleiche DFAT 22.8.2019, AA 21.6.2020). Wegen des Mangels an medizinischen Personal und Rettungsfahrzeugen kann bei Unfällen nicht mit schneller Hilfe gerechnet werden (AA 28.7.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Medizinische Einrichtungen in Bangladesch sind äußerst selten und von schlechter Qualität (ÖB 9.2020; vergleiche DFAT 22.8.2019). Die Krankenhäuser verfügen insgesamt nur über rund 1.000 Intensivstationsbetten (GTAI 21.9.2020b). Davon sind lediglich 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet (GTAI 21.9.2020b). Während in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten zu Verfügung stehen, sind in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine Intensivbetten vorhanden (GTAI 21.9.2020b). Es herrscht ein eklatanter Mangel an medizinischen Personal. Schätzungsweise lediglich 12 Prozent aller schweren Krankheitsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem (ÖB 9.2020). In der Praxis stellen der Privatsektor und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) einen erheblichen Teil der Gesundheitsdienste zur Verfügung (DFAT 22.8.2019). Die COVID-19-Pandemie stellte eine enorme Belastung für das Gesundheitssystem des Landes dar. Angesichts der historisch niedrigen Ausgaben für die öffentliche Gesundheitsversorgung im Land erwiesen sich die Einrichtungen als unzureichend, schlecht vorbereitet und schlecht ausgerüstet, um die Krise zu bewältigen (AI 7.4.2021). Die Versorgung von Covid-19-Patienten stößt an ihre Grenzen (GTAI 21.9.2020b). Durch die Coronakrise gerät das seit Jahrzehnten unterfinanzierte staatliche Gesundheitswesen in Bangladesch enorm unter Druck (GTAI 21.9.2020b), der Mangel an verfügbaren und zugänglichen kritischen Gesundheitsdiensten führte zu einer großen öffentlichen Gesundheitskrise im ganzen Land. Viele öffentliche und private Krankenhäuser wiesen Patienten mit COVID-19-Symptomen aus Angst vor einer Infektion ab, obwohl Kapazitäten zur Verfügung standen. Diese Praxis führte zum Tod von Hunderten von Menschen (AI 7.4.2021). In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden. Wohlhabende Bangladeschis und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (AA 21.6.2020). Lokale Kliniken gibt es auf Gemeinde- oder Dorfebene. Diese Einrichtungen unterstützen größere Distrikt- oder Zentralkrankenhäuser (DFAT 22.8.2019). Obwohl eine rudimentäre, kostenlose medizinische Versorgung durch staatliche Gesundheitsstationen verfügbar sein soll (AA 21.6.2020), berichten Patienten, dass sie im Allgemeinen für einen Zugang zu medizinischen Leistungen zahlen müssen. Die Beratungsgebühren sind oft exorbitant und für die Armen unerschwinglich. Ärzte neigen Berichten zufolge auch dazu, ihre Kunden "übermäßig zu behandeln" und unnötige Tests anzuordnen, um ihr Einkommen zu erhöhen (DFAT 22.8.2019). So ist der Großteil der armen Landbevölkerung auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 9.2020).In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden. Wohlhabende Bangladeschis und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (AA 21.6.2020). Lokale Kliniken gibt es auf Gemeinde- oder Dorfebene. Diese Einrichtungen unterstützen größere Distrikt- oder Zentralkrankenhäuser (DFAT 22.8.2019). Obwohl eine rudimentäre, kostenlose medizinische Versorgung durch staatliche Gesundheitsstationen verfügbar sein soll (AA 21.6.2020), berichten Patienten, dass sie im Allgemeinen für einen Zugang zu medizinischen Leistungen zahlen müssen. Die Beratungsgebühren sind oft exorbitant und für die Armen unerschwinglich. Ärzte neigen Berichten zufolge auch dazu, ihre Kunden "übermäßig zu behandeln" und unnötige Tests anzuordnen, um ihr Einkommen zu erhöhen (DFAT 22.8.2019). So ist der Großteil der armen Landbevölkerung auf Selbsthilfe oder private Hilfsinitiativen angewiesen (ÖB 9.2020). Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (AA 21.6.2020). Ärztlichen Auskünften zufolge sind, im Gegensatz zu ambulanten Behandlungen, längerfristige psychologische und psychiatrische Behandlungen und Betreuungen in Bangladesch nur schwer zu gewährleisten (AA 21.6.2020) und stellen sich unzureichend dar (USDOS 30.3.2021). Nach Erfahrungen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sind diese Behandlungen sehr teuer. In ländlichen Gebieten sind sie nicht möglich (AA 21.6.2020). Vor allem NGOs und Entwicklungshilfeinstitutionen sind um Verbesserungen der medizinischen Versorgung bemüht, z.B. durch Impfprogramme für Kinder gegen weit verbreitete Krankheiten wie Tuberkulose. Bangladesch hat nur eine niedrige Rate an HIV/Aids-Infizierten, gilt aber als potenziell stark gefährdetes Land (ÖB 9.2020). Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 21.6.2020; vgl. ÖB 9.2020). So muss allgemein auf die Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden (ÖB 9.2020). Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereit stellen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (USSSA 3.2019).Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 21.6.2020; vergleiche ÖB 9.2020). So muss allgemein auf die Hilfe innerhalb von Familienstrukturen zurückgegriffen werden (ÖB 9.2020). Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereit stellen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (USSSA 3.2019).
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
- Die Feststellungen zur Herkunft, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.1.
- Der Beschwerdeführer behauptete betreffend seinen Gesundheitszustand, dass er „Kopfprobleme“ habe, ihm deshalb seine Haare ausfallen würden und er außerdem ein Problem an der Wirbelsäule habe, aufgrund dessen er nicht länger stehen könne (vgl. S 2 in OZ 4). Er legte allerdings zu keinem Zeitpunkt etwaige medizinische Befunde vor und gab auf Nachfragen weiters an, dass er in Österreich keinen Arzt aufgesucht habe, aber ihm ein Zimmerkollege Medikamente von der Apotheke hole (vgl. S 3 in OZ 4). Da der Beschwerdeführer selbst schilderte, dass er seinen Mitbewohner in Österreich pflegt, Haushaltstätigkeiten übernimmt und in der Nacht als Zeitungszusteller arbeitet (vgl. AS 58f, S 27 in OZ 4), war im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden würde oder in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. Ferner ist angesichts der Länderinformation zu Bangladesch davon auszugehen, dass eine medizinische Versorgung – wenn auch nicht nach europäischen Standards – gewährleistet ist und insbesondere Zugang zu Medikamenten besteht.2.1.
- Der Beschwerdeführer behauptete betreffend seinen Gesundheitszustand, dass er „Kopfprobleme“ habe, ihm deshalb seine Haare ausfallen würden und er außerdem ein Problem an der Wirbelsäule habe, aufgrund dessen er nicht länger stehen könne vergleiche S 2 in OZ 4). Er legte allerdings zu keinem Zeitpunkt etwaige medizinische Befunde vor und gab auf Nachfragen weiters an, dass er in Österreich keinen Arzt aufgesucht habe, aber ihm ein Zimmerkollege Medikamente von der Apotheke hole vergleiche S 3 in OZ 4). Da der Beschwerdeführer selbst schilderte, dass er seinen Mitbewohner in Österreich pflegt, Haushaltstätigkeiten übernimmt und in der Nacht als Zeitungszusteller arbeitet vergleiche AS 58f, S 27 in OZ 4), war im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden würde oder in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. Ferner ist angesichts der Länderinformation zu Bangladesch davon auszugehen, dass eine medizinische Versorgung – wenn auch nicht nach europäischen Standards – gewährleistet ist und insbesondere Zugang zu Medikamenten besteht. Zumal keine sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers vorgebracht wurden, gelangte das Bundesverwaltungsgericht auch zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf COVID-19 keiner Risikogruppe angehört. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen, homosexuell zu sein und deshalb einer asylrelevanten Gefahr bei einer Rückkehr nach Bangladesch ausgesetzt zu sein, nicht glaubhaft machen. 2.2.
- Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erst in der Einvernahme vor der belangten Behörde ein Vorbringen betreffend seine Homosexualität erstattet. Anzumerken ist hierzu, dass das Vorbringen zur sexuellen Orientierung zweifelsohne ein besonders intimer Aspekt des Privatlebens ist. Dass es Personen schwerfällt, ihre sexuelle Orientierung im Asylverfahren offenzulegen, ist grundsätzlich verständlich. In der gegenständlichen Konstellation wäre jedoch zu erwarten und dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, seine homosexuelle Neigung bereits in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zumindest ansatzweise zu erwähnen. Dabei wird nicht verkannt, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich - abgesehen von einem Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Asylwerber immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen werde (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Der Beschwerdeführer habe sich entsprechend seinen im Verfahren gleichbleibenden Angaben nach seiner Ausreise aus Bangladesch im April 2016 allerdings bereits für etwa 1 Jahr in der Türkei aufgehalten und anschließend für 5 Jahre in europäischen Ländern gelebt. Insbesondere habe er nach seinen eigenen Behauptungen bereits in seinem in Griechenland geführten Asylverfahren seine homosexuelle Neigung als Fluchtgrund angegeben (vgl. AS 31, AS 55, S 5 in OZ 4). Vor diesem Hintergrund erschließt sich allerdings nicht, weshalb der Beschwerdeführer nicht auch im Zuge der Erstbefragung zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zumindest ansatzweise ein dahingehendes Vorbringen erstattete.2.2.
- Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erst in der Einvernahme vor der belangten Behörde ein Vorbringen betreffend seine Homosexualität erstattet. Anzumerken ist hierzu, dass das Vorbringen zur sexuellen Orientierung zweifelsohne ein besonders intimer Aspekt des Privatlebens ist. Dass es Personen schwerfällt, ihre sexuelle Orientierung im Asylverfahren offenzulegen, ist grundsätzlich verständlich. In der gegenständlichen Konstellation wäre jedoch zu erwarten und dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, seine homosexuelle Neigung bereits in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zumindest ansatzweise zu erwähnen. Dabei wird nicht verkannt, dass die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich - abgesehen von einem Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Asylwerber immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen werde vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Der Beschwerdeführer habe sich entsprechend seinen im Verfahren gleichbleibenden Angaben nach seiner Ausreise aus Bangladesch im April 2016 allerdings bereits für etwa 1 Jahr in der Türkei aufgehalten und anschließend für 5 Jahre in europäischen Ländern gelebt. Insbesondere habe er nach seinen eigenen Behauptungen bereits in seinem in Griechenland geführten Asylverfahren seine homosexuelle Neigung als Fluchtgrund angegeben vergleiche AS 31, AS 55, S 5 in OZ 4). Vor diesem Hintergrund erschließt sich allerdings nicht, weshalb der Beschwerdeführer nicht auch im Zuge der Erstbefragung zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zumindest ansatzweise ein dahingehendes Vorbringen erstattete. Auf diesbezüglichen Vorhalt meinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen, dass er davor für etwa 2-2,5 Monate nur im Wald gelebt habe und es ihm gesundheitlich nicht gut gegangen sei (vgl. S 6 in OZ 4, arg. „R: Warum haben Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizei am 24.08.2021 Ihre Homosexualität mit keinem Wort erwähnt? Stattdessen erwähnten Sie nur einen privaten Grundstücksstreit. BF: Ich war bis zu diesem Tag viele Tage lang in einem „Game“. Ich war zwei, zweieinhalb Monate nur im Wald und habe dort gegessen. Ich habe oft dort auch nicht gegessen und nur Regenwasser getrunken. Dann wurde ich dort hingesetzt und wusste gar nicht, was ich sagen und nicht sagen soll. R: Was meinen Sie mit „Game“ und in welchem Wald waren Sie davor? BF: In Rumänien war ich im Wald, in Serbien war ich im Wald. Das war ganz am Ende des Landes. Ich war an der Grenze zu Rumänien im Wald. In Rumänien war ich im Wald und auch in Ungarn. R: Ist es Ihnen am Tag der Erstbefragung am 24.08.2021 gesundheitlich schlecht gegangen? BF: Ich war krank und konnte nicht einmal gehen und sie haben mich dann zum Tisch gesetzt.“). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung allerdings angab, dass er der Einvernahme problemlos folgen könne und keine gesundheitlichen Beschwerde habe (vgl. AS 29), ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten. Der Beschwerdeführer konnte auch auf dahingehende Nachfrage keine überzeugende Begründung nennen (vgl. S 7 in OZ 4, arg. „R: Warum haben Sie das nicht den Beamten dort gesagt? Stattdessen haben Sie gesagt, dass Sie der Einvernahme problemlos folgen können und keine gesundheitlichen Beschwerden vorliegen. BF: Nein, das wurde nicht gesagt. Man hat mich von der Straße innerhalb einer halben Stunde zum Tisch gesetzt.“).Auf diesbezüglichen Vorhalt meinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen, dass er davor für etwa 2-2,5 Monate nur im Wald gelebt habe und es ihm gesundheitlich nicht gut gegangen sei vergleiche S 6 in OZ 4, arg. „R: Warum haben Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizei am 24.08.2021 Ihre Homosexualität mit keinem Wort erwähnt? Stattdessen erwähnten Sie nur einen privaten Grundstücksstreit. BF: Ich war bis zu diesem Tag viele Tage lang in einem „Game“. Ich war zwei, zweieinhalb Monate nur im Wald und habe dort gegessen. Ich habe oft dort auch nicht gegessen und nur Regenwasser getrunken. Dann wurde ich dort hingesetzt und wusste gar nicht, was ich sagen und nicht sagen soll. R: Was meinen Sie mit „Game“ und in welchem Wald waren Sie davor? BF: In Rumänien war ich im Wald, in Serbien war ich im Wald. Das war ganz am Ende des Landes. Ich war an der Grenze zu Rumänien im Wald. In Rumänien war ich im Wald und auch in Ungarn. R: Ist es Ihnen am Tag der Erstbefragung am 24.08.2021 gesundheitlich schlecht gegangen? BF: Ich war krank und konnte nicht einmal gehen und sie haben mich dann zum Tisch gesetzt.“). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung allerdings angab, dass er der Einvernahme problemlos folgen könne und keine gesundheitlichen Beschwerde habe vergleiche AS 29), ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten. Der Beschwerdeführer konnte auch auf dahingehende Nachfrage keine überzeugende Begründung nennen vergleiche S 7 in OZ 4, arg. „R: Warum haben Sie das nicht den Beamten dort gesagt? Stattdessen haben Sie gesagt, dass Sie der Einvernahme problemlos folgen können und keine gesundheitlichen Beschwerden vorliegen. BF: Nein, das wurde nicht gesagt. Man hat mich von der Straße innerhalb einer halben Stunde zum Tisch gesetzt.“). Sofern der Beschwerdeführer weiters auf psychische Probleme hinweist (vgl. S 7 in OZ 4, arg. „R: Warum war es Ihnen dort möglich und in Österreich nicht? BF: Ich war ja damals mental in Ordnung. Ich war zwei, zweieinhalb, ein Jahr lang dort. Ich war ja drei bis vier Jahre lang im Wald. Ich wusste ja gar nicht, was genau mit mir passiert, ob das nun ein Interview ist oder sonst irgendwas. RV weist nach Durchsicht daraufhin, dass der BF hier offensichtlich drei bis vier Monate im Wald gemeint hat, sonst macht seine Aussage ja keinen Sinn.“), ist seine diesbezügliche Argumentation ebenfalls als bloßer Versuch zu werten, das Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen, zumal nicht erklärlich ist, weshalb der Beschwerdeführer zwar einerseits in der Lage gewesen soll, recht klare Ausführungen über eine Familienstreitigkeit zu tätigen, es ihm aber andererseits nicht möglich gewesen sein sollte, die seinem Vorbringen nach für die Ausreise maßgeblichen Probleme in Bezug auf seine sexuelle Orientierung zumindest anzudeuten (vgl. S 7 in OZ 4, arg. „R: Wenn Sie überhaupt nicht gewusst haben, was dort passiert und was Sie sagen sollen, wieso haben Sie dann doch recht klar über einen Familienstreit berichten können? So steht es jedenfalls im Protokoll der Erstbefragung. BF: Sie haben mich gefragt, warum ich Bangladesch verlassen habe und was die Gründe sind, warum ich Bangladesch verlassen habe und über welchen Weg ich gekommen bin. Ich habe nicht verstanden, was ich wie detailliert sagen soll. Sie haben mir nicht gesagt, dass ich vom Anfang bis zum Ende alles sagen soll.“). Im Übrigen behauptete der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde widersprüchlich, dass er bei der Erstbefragung einerseits nicht alles habe vorbringen können. Andererseits meinte er jedoch – befragt, warum er seine Homosexualität nicht vorgebracht habe – auch, dass er „es schon vorgebracht“ habe, aber er davor schon ein Monat lang psychisch und physisch schwach gewesen sei (vgl. AS 54). Da der Beschwerdeführer etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen zu keinem Zeitpunkt im Verfahren durch ärztliche Befunde belegte und in Österreich auch keinen Arzt aufgesucht habe (s.a. oben, 2.1.2.), kann auch insofern nicht davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands bei der Erstbefragung nicht in der Lage gewesen sei, seine sexuelle Orientierung als Fluchtgrund geltend zu machen.Sofern der Beschwerdeführer weiters auf psychische Probleme hinweist vergleiche S 7 in OZ 4, arg. „R: Warum war es Ihnen dort möglich und in Österreich nicht? BF: Ich war ja damals mental in Ordnung. Ich war zwei, zweieinhalb, ein Jahr lang dort. Ich war ja drei bis vier Jahre lang im Wald. Ich wusste ja gar nicht, was genau mit mir passiert, ob das nun ein Interview ist oder sonst irgendwas. Regierungsvorlage weist nach Durchsicht daraufhin, dass der BF hier offensichtlich drei bis vier Monate im Wald gemeint hat, sonst macht seine Aussage ja keinen Sinn.“), ist seine diesbezügliche Argumentation ebenfalls als bloßer Versuch zu werten, das Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen, zumal nicht erklärlich ist, weshalb der Beschwerdeführer zwar einerseits in der Lage gewesen soll, recht klare Ausführungen über eine Familienstreitigkeit zu tätigen, es ihm aber andererseits nicht möglich gewesen sein sollte, die seinem Vorbringen nach für die Ausreise maßgeblichen Probleme in Bezug auf seine sexuelle Orientierung zumindest anzudeuten vergleiche S 7 in OZ 4, arg. „R: Wenn Sie überhaupt nicht gewusst haben, was dort passiert und was Sie sagen sollen, wieso haben Sie dann doch recht klar über einen Familienstreit berichten können? So steht es jedenfalls im Protokoll der Erstbefragung. BF: Sie haben mich gefragt, warum ich Bangladesch verlassen habe und was die Gründe sind, warum ich Bangladesch verlassen habe und über welchen Weg ich gekommen bin. Ich habe nicht verstanden, was ich wie detailliert sagen soll. Sie haben mir nicht gesagt, dass ich vom Anfang bis zum Ende alles sagen soll.“). Im Übrigen behauptete der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde widersprüchlich, dass er bei der Erstbefragung einerseits nicht alles habe vorbringen können. Andererseits meinte er jedoch – befragt, warum er seine Homosexualität nicht vorgebracht habe – auch, dass er „es schon vorgebracht“ habe, aber er davor schon ein Monat lang psychisch und physisch schwach gewesen sei vergleiche AS 54). Da der Beschwerdeführer etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen zu keinem Zeitpunkt im Verfahren durch ärztliche Befunde belegte und in Österreich auch keinen Arzt aufgesucht habe (s.a. oben, 2.1.2.), kann auch insofern nicht davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands bei der Erstbefragung nicht in der Lage gewesen sei, seine sexuelle Orientierung als Fluchtgrund geltend zu machen. Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptete, dass er aus Scham im Zuge der Erstbefragung seine Homosexualität nicht vorgebracht habe, und davon auch angesichts seines jahrelangen Aufenthalts in Europa vor dem gegenständlichen Antrag sowie seiner Behauptungen betreffend das griechische Asylverfahren nicht anzunehmen ist. Vor dem Hintergrund dieses zeitlichen Hergangs ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Vorbringen betreffend seine Homosexualität offenbar aus rein asyltaktischen Erwägung erstattete. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf Frage des erkennenden Richters ausdrücklich erklärte, nur wegen seiner Homosexualität seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben (vgl. S 6 in OZ 4). Eine etwaige Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr aufgrund der in der Erstbefragung angeführten Familienstreitigkeit kann daher nicht angenommen werden.Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf Frage des erkennenden Richters ausdrücklich erklärte, nur wegen seiner Homosexualität seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben vergleiche S 6 in OZ 4). Eine etwaige Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr aufgrund der in der Erstbefragung angeführten Familienstreitigkeit kann daher nicht angenommen werden. 2.2.
- Ungeachtet dessen konnte der Beschwerdeführer auch aufgrund der unzähligen massiven Widersprüche und Ungereimtheiten sein Vorbringen betreffend seine homosexuelle Orientierung nicht glaubhaft machen. Abgesehen von einer Vielzahl an Divergenzen in seinen Aussagen zu nebensächlichen Umständen fallen insbesondere auch folgende gravierende Widersprüchlichkeiten betreffend zentraler Elemente seines Fluchtvorbringens auf: Zunächst können die Schilderungen des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht in keiner Weise stimmen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nach seinen dahingehend gleichbleibenden Angaben Bangladesch im April 2016 und somit – ausgehend von seinem genannten Geburtsdatum – im Alter von 27 Jahren verlassen (vgl. AS 55, S 5 in OZ 4). Im Gegensatz dazu behauptete er allerdings, dass er bei dem Vorfall, infolge dessen er aus seinem Herkunftsstaat geflohen sei, etwa 20-22 Jahre alt gewesen sei (vgl. S 19 in OZ 4).Zunächst können die Schilderungen des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht in keiner Weise stimmen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nach seinen dahingehend gleichbleibenden Angaben Bangladesch im April 2016 und somit – ausgehend von seinem genannten Geburtsdatum – im Alter von 27 Jahren verlassen vergleiche AS 55, S 5 in OZ 4). Im Gegensatz dazu behauptete er allerdings, dass er bei dem Vorfall, infolge dessen er aus seinem Herkunftsstaat geflohen sei, etwa 20-22 Jahre alt gewesen sei vergleiche S 19 in OZ 4). Außerdem wich der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Punkten von seiner Darstellung des Fluchtgrundes gegenüber der belangten Behörde erheblich ab. Zusammengefasst schilderte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, dass er im Alter von 10-12 Jahren von einem Imam vergewaltigt worden sei und dann ungefähr 7-9 Monate ein Verhältnis mit diesem geführt habe (vgl. AS 58, 60). Später habe er 2,5 Jahre ein Verhältnis mit einem Waisen (vgl. AS 60) und danach (vgl. AS 66), als er in die Schule gegangen sei, habe er ein Verhältnis mit einem Jungen aus seiner Schule namens „ XXXX “ (in der Folge: S.) gehabt, wobei er mit beiden in flagranti erwischt und bestraft worden sei (vgl. AS 60f). Nachdem er mit S. entdeckt worden sei, hätten ihn seine Eltern nach Dhaka geschickt, sei nach 1-1,5 Jahren in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe neuerlich ein Verhältnis mit S. begonnen. Als sie wieder bei intimen Handlungen gesehen worden seien, sei S. getötet worden. Der Beschwerdeführer habe aber fliehen können und das Land verlassen (vgl. AS 61f).Außerdem wich der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Punkten von seiner Darstellung des Fluchtgrundes gegenüber der belangten Behörde erheblich ab. Zusammengefasst schilderte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, dass er im Alter von 10-12 Jahren von einem Imam vergewaltigt worden sei und dann ungefähr 7-9 Monate ein Verhältnis mit diesem geführt habe vergleiche AS 58, 60). Später habe er 2,5 Jahre ein Verhältnis mit einem Waisen vergleiche AS 60) und danach vergleiche AS 66), als er in die Schule gegangen sei, habe er ein Verhältnis mit einem Jungen aus seiner Schule namens „ römisch 40 “ (in der Folge: S.) gehabt, wobei er mit beiden in flagranti erwischt und bestraft worden sei vergleiche AS 60f). Nachdem er mit S. entdeckt worden sei, hätten ihn seine Eltern nach Dhaka geschickt, sei nach 1-1,5 Jahren in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe neuerlich ein Verhältnis mit S. begonnen. Als sie wieder bei intimen Handlungen gesehen worden seien, sei S. getötet worden. Der Beschwerdeführer habe aber fliehen können und das Land verlassen vergleiche AS 61f). In der Beschwerdeverhandlung behauptete der Beschwerdeführer demgegenüber beispielsweise erstmals, dass er auch mit dem Imam während des Geschlechtsverkehrs erwischt worden sei, es ein „Dorfgericht“ gegeben habe und der Imam danach in der Nacht geflohen sei (vgl. S 10f in OZ 4). Es erschließt sich allerdings insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer als Strafe 100- bis 120-mal geschlagen worden sei, nicht, weshalb der Beschwerdeführer diese Vorfälle nicht bereits vor der belangten Behörde schilderte, sondern bezüglich seinem Verhältnis mit dem Imam nur erwähnte, dass er, ohne es dem Beschwerdeführer mitzuteilen, von der Ortschaft weggegangen sei (vgl. AS 60). Auf diesbezüglichen Vorhalt meinte der Beschwerdeführer in einem gravierenden Widerspruch zu seiner in der Niederschrift festgehaltenen Aussage, er habe vor der belangten Behörde gesagt, dass, nachdem sie erwischt und „hingesetzt“ worden seien, der Imam nach 8 oder 9 Monaten weggegangen sei (vgl. S 10 in OZ 4).In der Beschwerdeverhandlung behauptete der Beschwerdeführer demgegenüber beispielsweise erstmals, dass er auch mit dem Imam während des Geschlechtsverkehrs erwischt worden sei, es ein „Dorfgericht“ gegeben habe und der Imam danach in der Nacht geflohen sei vergleiche S 10f in OZ 4). Es erschließt sich allerdings insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer als Strafe 100- bis 120-mal geschlagen worden sei, nicht, weshalb der Beschwerdeführer diese Vorfälle nicht bereits vor der belangten Behörde schilderte, sondern bezüglich seinem Verhältnis mit dem Imam nur erwähnte, dass er, ohne es dem Beschwerdeführer mitzuteilen, von der Ortschaft weggegangen sei vergleiche AS 60). Auf diesbezüglichen Vorhalt meinte der Beschwerdeführer in einem gravierenden Widerspruch zu seiner in der Niederschrift festgehaltenen Aussage, er habe vor der belangten Behörde gesagt, dass, nachdem sie erwischt und „hingesetzt“ worden seien, der Imam nach 8 oder 9 Monaten weggegangen sei vergleiche S 10 in OZ 4). Außerdem meinte der Beschwerdeführer in augenscheinlichem Widerspruch zu seinen Erzählungen vor der belangten Behörde über den Waisen, dass er einen Waisen nie erwähnt habe (vgl. S 11 in OZ 4). In der behördlichen Einvernahme gab er jedoch an, dass er nach dem 2,5-jährigen Verhältnis mit diesem vom „Dorfgericht“ eine Strafe von 100 Schlägen „verpasst“ bekommen habe (vgl. AS 60).Außerdem meinte der Beschwerdeführer in augenscheinlichem Widerspruch zu seinen Erzählungen vor der belangten Behörde über den Waisen, dass er einen Waisen nie erwähnt habe vergleiche S 11 in OZ 4). In der behördlichen Einvernahme gab er jedoch an, dass er nach dem 2,5-jährigen Verhältnis mit diesem vom „Dorfgericht“ eine Strafe von 100 Schlägen „verpasst“ bekommen habe vergleiche AS 60). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass es sich bei den Darstellungen des Beschwerdeführers um ein gedankliches Konstrukt handelte, zumal er die beiden Handlungsstränge betreffend den Imam und den Waisen – offenbar in schlechter Erinnerung an die von ihm ausgedachte Geschichte – in der Beschwerdeverhandlung plötzlich zu einem Geschehen quasi „zusammenfasste“. Hätte es sich bei den dahingehenden Schilderungen des Beschwerdeführers allerdings um tatsächliche Erlebnisse gehandelt, wäre davon auszugehen, dass seine Angaben dazu nicht derart gravierend voneinander abweichen. Darüber hinaus weisen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Verhältnisses mit S. schwerwiegende und nicht auflösbare Diskrepanzen auf. Er meinte in diesem Kontext etwa vor der belangten Behörde insbesondere, dass sie gemeinsam bei intimen Handlungen auf einem Feld und nach seiner Rückkehr aus Dhaka in einem Wald gesehen worden seien (vgl. AS 61). Auf diesbezügliche Befragung vor dem erkennenden Richter behauptete der Beschwerdeführer allerdings in einem erheblichen Widerspruch dazu, dass er das erste Mal mit S. in einer Schule erwischt worden sei (vgl. S 14 in OZ 4). Auf Vorhalt seines wesentlich anderslautenden Vorbringens vor der belangten Behörde, konnte er seine divergierenden Aussagen nicht einmal ansatzweise erklären, sondern erläuterte zusammengefasst nur, dass er zwei Mal erwischt worden sei, wobei das erste Mal in der Schule und nach seiner Rückkehr aus Dhaka das zweite Mal im Wald gewesen sei (vgl. S 14f in OZ 4), wobei dieses zweite Mal nach seiner Schilderung in der weiteren Einvernahme auf einem Feld im Wald passiert sei (vgl. S 18 in OZ 4).Darüber hinaus weisen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Verhältnisses mit S. schwerwiegende und nicht auflösbare Diskrepanzen auf. Er meinte in diesem Kontext etwa vor der belangten Behörde insbesondere, dass sie gemeinsam bei intimen Handlungen auf einem Feld und nach seiner Rückkehr aus Dhaka in einem Wald gesehen worden seien vergleiche AS 61). Auf diesbezügliche Befragung vor dem erkennenden Richter behauptete der Beschwerdeführer allerdings in einem erheblichen Widerspruch dazu, dass er das erste Mal mit S. in einer Schule erwischt worden sei vergleiche S 14 in OZ 4). Auf Vorhalt seines wesentlich anderslautenden Vorbringens vor der belangten Behörde, konnte er seine divergierenden Aussagen nicht einmal ansatzweise erklären, sondern erläuterte zusammengefasst nur, dass er zwei Mal erwischt worden sei, wobei das erste Mal in der Schule und nach seiner Rückkehr aus Dhaka das zweite Mal im Wald gewesen sei vergleiche S 14f in OZ 4), wobei dieses zweite Mal nach seiner Schilderung in der weiteren Einvernahme auf einem Feld im Wald passiert sei vergleiche S 18 in OZ 4). In diesem Zusammenhang ist zudem nicht erklärlich, weshalb der Beschwerdeführer an einem freien Tag mit S. in die Schule gegangen sei, um dort mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben, obwohl sie dies sonst immer in der Nacht beim Beschwerdeführer oder bei S. zu Hause getan hätten (vgl. S 15f in OZ 4). Auch wenn an diesem Tag Verwandte gekommen seien, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer am helllichten Tag an einen öffentlichen Ort mit S. intim geworden sein sollte, obwohl er bereits zuvor wegen der Vornahme gleichgeschlechtlicher Handlungen bestraft worden sei. Auch wenn man von draußen „nicht so gut“ in die Schule habe hineinsehen können (vgl. S 17 in OZ 4), wäre insbesondere in Anbetracht seiner Beschreibung, wonach die Schule „von hinten“ immer offen gewesen sei, es keine Türen gegeben habe und die Nachbarn in einem Teich neben an „duschen“ gehen würden (vgl. S 16 in OZ 4), von vornherein zu befürchten gewesen, dass er gemeinsam mit S. entdeckt werde.In diesem Zusammenhang ist zudem nicht erklärlich, weshalb der Beschwerdeführer an einem freien Tag mit S. in die Schule gegangen sei, um dort mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben, obwohl sie dies sonst immer