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{'item': 'W127 2260417-1'}

Obsah (8)§ 3§ 8Artikel 15§ 7§ 6§§ 4§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlW127 2260417-1 Spruch, W127 2260417-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 4. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund der Sicherheitslage und des Krieges verlassen. Eine konkrete Verfolgung im Sinne der GFK sowie drohende Probleme mit der syrischen Regierung aufgrund der vorgebrachten Einberufung zum Reservedienst habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
  3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 03.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am 18.04.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein der Vertreterin des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch insbesondere zu seinen Fluchtgründen und seinen Lebensumständen in Syrien befragt. Im Rahmen der Verhandlung wurden überdies aktuelle Länderberichte zu Syrien ins Verfahren eingebracht. Der Beschwerdeführer brachte ein Schreiben betreffend die Einberufung zum Reservedienst in Kopie zur Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 29.12.2022; EUAA, Country Guidance: Syria, Februar 2023; EUAA, Country of Origin Information – Syria: Targeting of Individuals, September 2022; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  5. aktualisierte Fassung, März
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. 1.
  8. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt Qamishli, Gouvernement al-Hassakah. Er wurde dort geboren und hat sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Juli 2021 dort aufgehalten.1.
  9. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt Qamishli, Gouvernement al-Hassakah. Er wurde dort geboren und hat sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Juli 2021 dort aufgehalten. 1.
  10. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. 1.
  11. Der Beschwerdeführer ist 34 Jahre alt und hat den Wehrdienst für das syrische Regime bereits abgeleistet. Hinsichtlich des „Wehrdienstes“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ ist der Beschwerdeführer nicht mehr im wehrpflichtigen Alter. 1.
  12. Die Heimatregion des Beschwerdeführers steht aktuell unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF (Syrian Democratic Forces – Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion). Im Distrikt Qamishli verfügt die syrische Regierung über mehrere kleine Gebiete, die unter ihrer Kontrolle stehen, diese sind aber nicht in unmittelbarer Umgebung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers XXXX , sondern in der Stadt Qamishli bzw. in deren Umgebung.1.
  13. Die Heimatregion des Beschwerdeführers steht aktuell unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF (Syrian Democratic Forces – Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion). Im Distrikt Qamishli verfügt die syrische Regierung über mehrere kleine Gebiete, die unter ihrer Kontrolle stehen, diese sind aber nicht in unmittelbarer Umgebung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers römisch 40 , sondern in der Stadt Qamishli bzw. in deren Umgebung. 1.
  14. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde der Beschwerdeführer weder (unter Zwang) zum Reservedienst für das syrische Regime eingezogen werden noch drohen ihm Sanktionen aufgrund einer Verweigerung des Wehr- bzw. Reservedienstes. Dem Beschwerdeführer droht auch nicht die Einziehung zu kurdischen Milizen in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“. Der Beschwerdeführer wurde seitens der kurdischen Selbstverwaltung auch bisher weder schriftlich einberufen bzw. auf die „Wehrpflicht“ hingewiesen noch wurde der Beschwerdeführer von der „Militärpolizei“ an seiner Adresse gesucht. Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr nach Syrien auch keine sonstige konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung zu erwarten. 1.
  15. Zum verpflichtenden Wehr- und Reservedienst für das syrische Regime sowie in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ wird Folgendes festgestellt: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet. Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt.

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen. In Gebieten der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ sind

dem Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren zum „Wehrdienst“ verpflichtet. Das Alter ist nun in allen betreffenden Gebieten dasselbe, während es zuvor je nach Gebiet variierte. Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim Büro für Selbstverteidigungspflicht ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des „Wehrdiensts“ dokumentiert wird – z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird. Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt. Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem „Wehrdienst“ Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht. Die Absolvierung des „Wehrdiensts“

der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven auseinander – auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (1.1.) beruhen auf dessen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens. 2.2. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Syrien und der Zeitpunkt seiner Ausreise (1.2.) gehen ebenfalls aus dessen diesbezüglich plausiblen Angaben im Laufe des Asylverfahrens hervor. 2.3. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (1.3.) gründet auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.4. Die Feststellungen zu einer Wehrpflicht des Beschwerdeführers (1.4.) beruhen auf dessen insoweit schlüssigen Angaben zu seinem Alter und dem zwischen 2007 und 2010 abgeleisteten Wehrdienst für das syrische Regime in Verbindung mit den Feststellungen zur Situation in Syrien. 2.5. Die Feststellungen zur aktuellen Kontrolle der Heimatregion des Beschwerdeführers (1.5.) gründen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.12.2022 (vgl. S. 9 ff, 43 ff und 125

  1. f)sowie der Kontrollgebietskarte des Carter-Centers: Exploring Historical Control in Syria (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html) und der Live Universal Awareness Map (“Liveuamap”) Syria (https://syria.liveuamap.com/).2.5. Die Feststellungen zur aktuellen Kontrolle der Heimatregion des Beschwerdeführers (1.5.) gründen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.12.2022 vergleiche S. 9 ff, 43 ff und 125
  2. f)sowie der Kontrollgebietskarte des Carter-Centers: Exploring Historical Control in Syria (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html) und der Live Universal Awareness Map (“Liveuamap”) Syria (https://syria.liveuamap.com/). 2.6. Die Feststellungen zu einer nicht bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers, (unter Zwang) zum Reservedienst bzw. zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ eingezogen zu werden oder aufgrund einer Verweigerung des Wehr-/Reservedienstes bzw. weil der Beschwerdeführer sich dem Wehr-/Reservedienst entzogen hat, Sanktionen ausgesetzt zu sein (1.6.), gründen im Wesentlichen auf den Länderfeststellungen in Verbindung mit dem festgestellten Herkunftsort und Alter des Beschwerdeführers. Alleine aufgrund des Alters des Beschwerdeführers wäre es zwar nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer noch zum Reservedienst bei den syrischen Streitkräften eingezogen werden könnte, er lebt aber in einer Region, die unter oppositioneller Kontrolle steht und nach den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten können syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 29.12.2022, S. 100 f und S. 125 f; EUAA, Country of Origin Information – Syria: Targeting of Individuals, September 2022, S. 40: „The GoS is generally not able to recruit conscripts in SDF-controlled areas.“).Alleine aufgrund des Alters des Beschwerdeführers wäre es zwar nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer noch zum Reservedienst bei den syrischen Streitkräften eingezogen werden könnte, er lebt aber in einer Region, die unter oppositioneller Kontrolle steht und nach den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten können syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 29.12.2022, S. 100 f und S. 125 f; EUAA, Country of Origin Information – Syria: Targeting of Individuals, September 2022, S. 40: „The GoS is generally not able to recruit conscripts in SDF-controlled areas.“). Zu einer angeblich bereits erfolgten Einberufung zum Reservedienst machte der Beschwerdeführer im Übrigen vor dem Bundesamt und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben (etwa auf welche Weise er schriftlich einberufen wurde) und legte auch das angebliche Einberufungsschreiben aus dem Jahr 2015 ohne plausible Erklärung erstmals in der Verhandlung am 18.04.2023 vor – allerdings auch dann lediglich in Kopie (wodurch eine kriminaltechnische Untersuchung des Schreibens nicht in Betracht kommt). Vor dem Hintergrund der mangelnden Zugriffsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer in der von oppositionellen Kräften kontrollierten Herkunftsregion, konnte aber mangels Relevanz von diesbezüglichen Feststellungen abgesehen werden. Betreffend das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven – wie etwa in Qamishli – liegen divergierende Berichte vor und kann nicht ausgeschlossen werden, dass fallweise auch dort seitens des syrischen Regimes Rekrutierungen durchgeführt werden (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 29.12.2022, S. 101 f und S. 125 f; EUAA, Country of Origin Information – Syria: Targeting of Individuals, September 2022, S. 40). Zu Rekrutierungen auch außerhalb dieser Regierungsenklaven in Gebieten, in denen die syrische Regierung über eine Präsenz im Sicherheitsdistrikt oder im Zentrum des Gouvernements verfügt – dies gilt auch für Qamishli –, wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation lediglich eine einzelne Quelle zitiert (ein befragter „Rechtsexperte der ÖB Damaskus“), dem EUAA-Bericht „Syria: Targeting of Individuals“ vom September 2022 sind allerdings dahingehend keinerlei Hinweise zu entnehmen. Auch in dem einschlägigen Bericht „Syria – Military recruitment in Hasakah Governorate“ des Danish Immigration Service vom Juni 2022, auf den sich auch der o.a. EUAA-Bericht vom September 2022 stützt, finden sich keine Hinweise auf eine Rekrutierung durch das syrische Regime im Oppositionsgebiet außerhalb der genannten Regierungsenklaven. Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ist einem Bericht einer anderen einzelnen Quelle (ein befragter Militärexperte) überdies zu entnehmen, dass die syrische Regierung zwar grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD hätte, diese aber als illoyal ansehe und daher gar nicht versuche, sie zu rekrutieren (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 29.12.2022, S. 126).Betreffend das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven – wie etwa in Qamishli – liegen divergierende Berichte vor und kann nicht ausgeschlossen werden, dass fallweise auch dort seitens des syrischen Regimes Rekrutierungen durchgeführt werden vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 29.12.2022, S. 101 f und S. 125 f; EUAA, Country of Origin Information – Syria: Targeting of Individuals, September 2022, S. 40). Zu Rekrutierungen auch außerhalb dieser Regierungsenklaven in Gebieten, in denen die syrische Regierung über eine Präsenz im Sicherheitsdistrikt oder im Zentrum des Gouvernements verfügt – dies gilt auch für Qamishli –, wird im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation lediglich eine einzelne Quelle zitiert (ein befragter „Rechtsexperte der ÖB Damaskus“), dem EUAA-Bericht „Syria: Targeting of Individuals“ vom September 2022 sind allerdings dahingehend keinerlei Hinweise zu entnehmen. Auch in dem einschlägigen Bericht „Syria – Military recruitment in Hasakah Governorate“ des Danish Immigration Service vom Juni 2022, auf den sich auch der o.a. EUAA-Bericht vom September 2022 stützt, finden sich keine Hinweise auf eine Rekrutierung durch das syrische Regime im Oppositionsgebiet außerhalb der genannten Regierungsenklaven. Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ist einem Bericht einer anderen einzelnen Quelle (ein befragter Militärexperte) überdies zu entnehmen, dass die syrische Regierung zwar grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD hätte, diese aber als illoyal ansehe und daher gar nicht versuche, sie zu rekrutieren (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 29.12.2022, S. 126). Da sohin auch aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation eine reale Gefahr einer Rekrutierung durch das syrische Regime im Oppositionsgebiet außerhalb der genannten Regierungsenklaven nicht schlüssig hervorgeht, ist in der Gesamtbetrachtung jedenfalls nicht davon auszugehen, dass wehrpflichtige Rückkehrer nach Syrien auch in Gebieten unter der Kontrolle der SDF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime rechnen müssen. Demzufolge erweist sich auch die Furcht des Beschwerdeführers, in seiner Herkunftsregion zum Reservedienst eingezogen zu werden bzw. aufgrund einer Weigerung Sanktionen ausgesetzt zu sein, als nicht begründet. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht der „Wehrpflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ unterliegt, beruht auf dem festgestellten Alter des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Feststellungen zu den Voraussetzungen der dortigen „Wehrpflicht“ (vgl. 1.7.): Mit seinem Alter von 34 Jahren unterliegt der Beschwerdeführer nicht mehr dem verpflichtenden „Wehrdienst“

dem Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 (nur Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht der „Wehrpflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ unterliegt, beruht auf dem festgestellten Alter des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Feststellungen zu den Voraussetzungen der dortigen „Wehrpflicht“ vergleiche 1.7.): Mit seinem Alter von 34 Jahren unterliegt der Beschwerdeführer nicht mehr dem verpflichtenden „Wehrdienst“

dem Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 (nur Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren). Zu einer bereits erfolgten Einberufung zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ hat der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch das Bundesamt zwar behauptet, er sei schriftlich aufgefordert worden, den Militärdienst zu leisten, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprach der Beschwerdeführer dem allerdings und gab nunmehr an, die Angabe vor dem Bundesamt sei auf die Einberufung durch das Regime bezogen gewesen. Im Übrigen bejahte der Beschwerdeführer in der Verhandlung zunächst eine Frage zu Hausdurchsuchungen seitens kurdischer Einheiten in seinem Haus, gab über mehrfaches Nachfragen aber schließlich an, das Dorf sei „durch die Kurden gestürmt“ worden bzw. habe es im Dorf Hausdurchsuchungen gegeben, nicht aber im Haus des Beschwerdeführers selbst. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer also selbst angegeben, dass seitens der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ nicht konkret versucht worden ist, den Beschwerdeführer zu rekrutieren. Im Übrigen ist dem angeführten Vorbringen aber aufgrund der starken Widersprüchlichkeit jedenfalls die Glaubhaftigkeit zu versagen und ist daher mangels konkreter Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Einziehung zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ bereits in den Fokus der dortigen Kräfte geraten ist. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ zum „Wehrdienst“ eingezogen würde bzw. im Falle einer Weigerung mit Sanktionen zu rechnen hätte. Eine sonstige Bedrohung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Syrien – etwa aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit, einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung zur syrischen Regierung oder zur kurdischen Verwaltung oder seiner illegalen Ausreise aus Syrien bzw. seiner Asylantragstellung in Österreich – wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet und sind hierfür auch keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen. 2.7. Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in Syrien (1.7.) beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 29.12.2022 (vgl. insbesondere den Abschnitt „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“, S. 99

  1. ff)– das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Syrien gewährleistet. Ergänzend wurden vor allem der EUAA-Bericht Country Guidance: Syria vom Februar 2023 sowie UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021 herangezogen. Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Syrien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, die eine andere Entscheidung erwarten ließe, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in den Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30.03.2023) versichert hat.2.7. Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in Syrien (1.7.) beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 29.12.2022 vergleiche insbesondere den Abschnitt „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“, S. 99
  2. ff)– das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Syrien gewährleistet. Ergänzend wurden vor allem der EUAA-Bericht Country Guidance: Syria vom Februar 2023 sowie UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021 herangezogen. Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Syrien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, die eine andere Entscheidung erwarten ließe, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in den Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30.03.2023) versichert hat. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den den Länderfeststellungen zugrundeliegenden Länderberichten nicht konkret entgegengetreten und hat sich in der mündlichen Verhandlung – betreffend eine Rekrutierung im Heimatort des Beschwerdeführers durch die syrische Regierung – vielmehr selbst auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation gestützt (siehe hiezu die Ausführungen unter 2.6.). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (in Zusammenhang mit Syrien vgl. etwa VwGH 03.05.2022, Zl. Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0203; VwGH 19.06.2019, Zl. Ra 2018/18/0548).Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (in Zusammenhang mit Syrien vergleiche etwa VwGH 03.05.2022, Zl. Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0203; VwGH 19.06.2019, Zl. Ra 2018/18/0548). Dem Beschwerdeführer ist es – wie oben dargelegt – nicht gelungen, drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vgl. idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Zl. Ra 2019/19/0192). Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vergleiche idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche etwa VwGH 25.05.2020, Zl. Ra 2019/19/0192). Als Heimatregion des Beschwerdeführers im Herkunftsland kommt lediglich die Region um seinen Geburtsort XXXX im Distrikt Qamishli im Gouvernement al-Hassakah infrage, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt hat. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist es dem Beschwerdeführer letztlich nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung in seiner Heimatregion glaubwürdig darzutun. Sein Vorbringen, bei einer Rückkehr in seine Heimatregion zum Reservedienst in der syrischen Armee eingezogen zu werden oder unter Zwang zum Militärdienst bei kurdischen Einheiten rekrutiert zu werden, hat sich unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte als nicht hinreichend wahrscheinlich erwiesen. Gleiches gilt für eine Verfolgung aufgrund sonstiger generalisierender Merkmale (vgl. dazu etwa VwGH 11.11.2020, Zl. Ra 2020/18/0147; VwGH 07.03.2022, Zl. Ra 2022/19/0034; VwGH 21.04.2022, Zl. Ra 2022/14/0029; VwGH 25.04.2022, Zl. Ra 2022/20/0090).Als Heimatregion des Beschwerdeführers im Herkunftsland kommt lediglich die Region um seinen Geburtsort römisch 40 im Distrikt Qamishli im Gouvernement al-Hassakah infrage, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt hat. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist es dem Beschwerdeführer letztlich nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung in seiner Heimatregion glaubwürdig darzutun. Sein Vorbringen, bei einer Rückkehr in seine Heimatregion zum Reservedienst in der syrischen Armee eingezogen zu werden oder unter Zwang zum Militärdienst bei kurdischen Einheiten rekrutiert zu werden, hat sich unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte als nicht hinreichend wahrscheinlich erwiesen. Gleiches gilt für eine Verfolgung aufgrund sonstiger generalisierender Merkmale vergleiche dazu etwa VwGH 11.11.2020, Zl. Ra 2020/18/0147; VwGH 07.03.2022, Zl. Ra 2022/19/0034; VwGH 21.04.2022, Zl. Ra 2022/14/0029; VwGH 25.04.2022, Zl. Ra 2022/20/0090). Hinsichtlich der Erreichbarkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers allenfalls auch über nicht von der syrischen Regierung kontrolliertes Gebiet möglich ist. Der Vollständigkeit halber ist dazu allerdings zu ergänzen, dass die Prüfung nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht von der Frage der sicheren Erreichbarkeit des Heimatortes des Beschwerdeführers abhängt, zumal hinsichtlich diesem von keiner Verfolgung auszugehen ist. Allfälligen Gefährdungen und Schwierigkeiten auf dem Reiseweg über nicht von der syrischen Regierung kontrolliertes Gebiet wurde hingegen bereits durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen (vgl. dazu etwa VwGH 18.11.2015, Zl. Ra 2015/18/0220).Hinsichtlich der Erreichbarkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers allenfalls auch über nicht von der syrischen Regierung kontrolliertes Gebiet möglich ist. Der Vollständigkeit halber ist dazu allerdings zu ergänzen, dass die Prüfung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht von der Frage der sicheren Erreichbarkeit des Heimatortes des Beschwerdeführers abhängt, zumal hinsichtlich diesem von keiner Verfolgung auszugehen ist. Allfälligen Gefährdungen und Schwierigkeiten auf dem Reiseweg über nicht von der syrischen Regierung kontrolliertes Gebiet wurde hingegen bereits durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen vergleiche dazu etwa VwGH 18.11.2015, Zl. Ra 2015/18/0220). Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Syrien bzw. durch das Fehlen einer Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr wurde bereits im Rahmen der Gewährung subsidiären Schutzes berücksichtigt. Da sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführer ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W127.2260417.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.