4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 15.01.2022
UG den Antrag, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) möge ihr Werk „Das Grammatikkarussell – Vario 1, Arbeitsheft, 25 Texte zum Lesen, Nachspielen und zur Bildung von Paralleltexten mit Einsatz der Wortschatzkarten, jeweils passende Grammatikübungen“ als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklären.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 15.01.2022
Paragraph 14, Absatz 5, SchUG den Antrag, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) möge ihr Werk „Das Grammatikkarussell – Vario 1, Arbeitsheft, 25 Texte zum Lesen, Nachspielen und zur Bildung von Paralleltexten mit Einsatz der Wortschatzkarten, jeweils passende Grammatikübungen“ als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklären.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
UG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF, müssen Unterrichtsmittel nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe sowie der Kompetenzorientierung der Schulart (Bildungsstandards, abschließende Prüfung) entsprechen. Sie haben nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet zu sein.
Paragraph 14, Absatz 2, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, idgF, müssen Unterrichtsmittel nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe sowie der Kompetenzorientierung der Schulart (Bildungsstandards, abschließende Prüfung) entsprechen. Sie haben nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet zu sein.
UG hat der zuständige Bundesminister auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Abs. 2 entspricht und dessen Anschaffung und Einsatz im Unterricht wirtschaftlich, sparsam sowie zweckmäßig ist. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.
Paragraph 14, Absatz 5, SchUG hat der zuständige Bundesminister auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Absatz 2, entspricht und dessen Anschaffung und Einsatz im Unterricht wirtschaftlich, sparsam sowie zweckmäßig ist. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.
UG hat der zuständige Bundesminister, bevor er ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (§ 14 Abs. 5), ein Gutachten einer GutachterkommissionGemäß Paragraph 15, Absatz eins, SchUG hat der zuständige Bundesminister, bevor er ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (Paragraph 14, Absatz 5,), ein Gutachten einer Gutachterkommission
1 B-VG dagegen unzulässig.Mangels Vorliegens eines Bescheides ist daher auch eine Beschwerde
, Artikel 130, Absatz eins, B-VG dagegen unzulässig. Eine Verhandlung konnte
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Abschließend ist festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.01.2022,
UG, ihr Werk „Das Grammatikkarussell – Vario 1, Arbeitsheft, 25 Texte zum Lesen, Nachspielen und zur Bildung von Paralleltexten mit Einsatz der Wortschatzkarten, jeweils passende Grammatikübungen“ als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, durch das Schreiben vom 17.04.2023, Zl. XXXX , nicht erledigt wurde.Abschließend ist festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.01.2022,
Paragraph 14, Absatz 5, SchUG, ihr Werk „Das Grammatikkarussell – Vario 1, Arbeitsheft, 25 Texte zum Lesen, Nachspielen und zur Bildung von Paralleltexten mit Einsatz der Wortschatzkarten, jeweils passende Grammatikübungen“ als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, durch das Schreiben vom 17.04.2023, Zl. römisch 40 , nicht erledigt wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W129.2272748.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.