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{'item': 'W136 2263607-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 34§ 6§ 24§ 31§ 29§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.06.2023 GeschäftszahlW136 2263607-1 Spruch, W136 2263607-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 31 HGG 2001 teilweise stattgegeben und dem Beschwerdeführer Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in XXXX iHv € 335,09 (inklusive Grundgebührenpauschbetrag) für jeden vollen Kalendermonat zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, HGG 2001 teilweise stattgegeben und dem Beschwerdeführer Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in römisch 40 iHv € 335,09 (inklusive Grundgebührenpauschbetrag) für jeden vollen Kalendermonat zuerkannt. Der Anspruch entsteht mit 01.01.2023 und endet, sofern die Anspruchsberechtigung nicht schon früher weggefallen ist, mit dem Tag der Beendigung des Zivildienstes am 31.08.2023. Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung maßgeblichen Umstände binnen zwei Wochen nach deren Kenntnis dem Heerespersonalamt anzuzeigen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 01.08.2022 zum Zivildienst mit Dienstantritt am 01.12.2022 zugewiesen.
  2. Mit Antrag vom 04.10.2022 begehrte der Beschwerdeführer Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in XXXX , und gab im Fragebogen vom 13.10.2022 an, dass er seit 29.06.2022 in der antragsgegenständlichen Wohnung lebe und als Mitbewohner an seine Lebensgefährtin die Hälfte der Gesamtkosten, daher einen Betrag iHv € 324,53 per Überweisung zahle, und der Gesamtbetrag iHv € 649,06 sodann von seiner Lebensgefährtin an die Vermieterin entrichtet würde. Der Beschwerdeführer legte dazu u.a. den Mietvertrag, den er mit seiner Lebensgefährtin XXXX als Eigentümerin und Vermieterin der Wohnung geschlossen hat, sowie Zahlungsnachweise der monatlichen Überweisungen von Juli bis Oktober 2022 an seine Lebensgefährtin, vor. Zur Berechnung beantragte er die Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage.
  3. Mit Antrag vom 04.10.2022 begehrte der Beschwerdeführer Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in römisch 40 , und gab im Fragebogen vom 13.10.2022 an, dass er seit 29.06.2022 in der antragsgegenständlichen Wohnung lebe und als Mitbewohner an seine Lebensgefährtin die Hälfte der Gesamtkosten, daher einen Betrag iHv € 324,53 per Überweisung zahle, und der Gesamtbetrag iHv € 649,06 sodann von seiner Lebensgefährtin an die Vermieterin entrichtet würde. Der Beschwerdeführer legte dazu u.a. den Mietvertrag, den er mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 als Eigentümerin und Vermieterin der Wohnung geschlossen hat, sowie Zahlungsnachweise der monatlichen Überweisungen von Juli bis Oktober 2022 an seine Lebensgefährtin, vor. Zur Berechnung beantragte er die Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Heerespersonalamt am 14.11.2022 den Antrag des Beschwerdeführers

§ 34Zivildienstgesetz 1986 i

Vm dem

  1. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes (HGG) 2001 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe an der Voraussetzung der eigenen Wohnung iSd § 31 Abs. 2 HGG 2001 idF BGBl I Nr 31/2001, mangeln würde.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Heerespersonalamt am 14.11.2022 den Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 34, Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit dem

  1. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes (HGG) 2001 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe an der Voraussetzung der eigenen Wohnung iSd Paragraph 31, Absatz 2, HGG 2001 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 31 aus 2001,, mangeln würde.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass er in der antragsgegenständlichen Wohnung mit seiner Lebensgefährtin wohne und nachweislich die anteiligen Wohnkosten trage Es liege eine Lebensgemeinschaft vor, bei welcher die gesamte Wohnung gemeinsam genutzt werde. Daher liege entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde eine eigene Wohnung vor.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 01.12.2023 mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, ohne dass diese von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht hatte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 01.08.2022 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Beginn 01.12.2022 bis 31.08.2023 zugewiesen. Der Beschwerdeführer wohnt seit 29.06.2022 (behördliche Meldung

ZMR) entgeltlich mit seiner Lebensgefährtin an der antragsgegenständlichen Adresse. Laut undatiertem Mietvertrag hat der Beschwerdeführers an seine Lebensgefährtin als Wohnungseigentümerin und Vermieterin die Hälfte der monatlichen Wohnkosten, welche insgesamt € 649,06 betragen, zu zahlen. Der Beschwerdeführer überweist seiner Lebensgefährtin seit Juli 2022 monatlich einen Betrag iHv € 400,

  1. Damit sollen die Wohnkosten sowie weitere gemeinsam entstehende Kosten (Internet, KFZ-Versicherung) abgedeckt werden. Der Beschwerdeführer bezieht keinen Familien- oder Partnerunterhalt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den vorgelegten Unterlagen. Dass der Beschwerdeführer an der antragsgegenständlichen Wohnung seit 29.06.2022 gemeldet ist, ergibt sich aus dem von der Behörde eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 31.10.
  3. Der ebenfalls vom Beschwerdeführer vorgelegten Vorschreibung der XXXX Wohnbau an seine Lebensgefährtin sind die entsprechenden monatlichen Gesamtkosten iHv € 649,06 (Darlehen, Betriebs- und Verwaltungskosten, Heizkosten) zu entnehmen.Der ebenfalls vom Beschwerdeführer vorgelegten Vorschreibung der römisch 40 Wohnbau an seine Lebensgefährtin sind die entsprechenden monatlichen Gesamtkosten iHv € 649,06 (Darlehen, Betriebs- und Verwaltungskosten, Heizkosten) zu entnehmen. Die regelmäßigen monatlichen Überweisungen des Beschwerdeführers ab Juli 2022 an seine Lebensgefährtin iHv € 400,00 sind durch eine entsprechende Bankbestätigung des Beschwerdeführers belegt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann trotz Antrag des Beschwerdeführers von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) 3.1.

§ 34Abs.

1 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) hat der Zivildienstpflichtige, der einen ordentlichen Zivildienst leistet, Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.3.1.

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) hat der Zivildienstpflichtige, der einen ordentlichen Zivildienst leistet, Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.

Abs. 2 dieser Bestimmung sind auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

Absatz 2, dieser Bestimmung sind auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe die Bestimmungen des

  1. Hauptstückes des HGG 2001 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,) und der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides. 3.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat grundsätzlich seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Bei Zeitraum bezogenen Rechten ist jedoch nicht die im Zeitpunkt des Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgeblich, sondern ist eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen (VwGH 11.08.2017, Ro 2016/10/0090). Der Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebührt während der Ableistung des Zivil- bzw. Wehrdienstes. Im vorliegenden Fall ist dies von 01.10.2022 bis 30.06.
  3. In diesem Zeitraum stellt bzw. stellte sich die Rechtslage folgendermaßen dar: 3.
  4. Der für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägige § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, lautete im Zeitraum 01.12.2022 bis 31.12.2022, idF BGBl. I Nr. 102/2019, folgendermaßen (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):3.
  5. Der für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägige Paragraph 31, Heeresgebührengesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, lautete im Zeitraum 01.12.2022 bis 31.12.2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, folgendermaßen (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG): „Wohnkostenbeihilfe Anspruch § 31.

(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
  1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
  2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
  3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
  4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
  5. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
  6. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
  7. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2)Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
  1. die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder
  2. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder […]“ Die Erläuterungen zum WRÄG 2019 (BGBl. I Nr. 102/2019) (RV 509 BGBl.
  3. GP, 9) führen dazu Folgendes aus:Die Erläuterungen zum WRÄG 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,) Regierungsvorlage 509 Bundesgesetzblatt
  4. GP, 9) führen dazu Folgendes aus: „Die geltende Rechtslage betreffend den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe geht im Wesentlichen auf die Neuerlassung des (damaligen) Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, zurück. Demnach ist für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe unter anderem zwingend erforderlich, dass die entsprechende Räumlichkeit als ‚eigene Wohnung' zu qualifizieren ist, worunter nach geltendem Recht (Abs. 2) nur Räumlichkeiten zu verstehen sind, welche eine selbstständige Haushaltsführung ermöglichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und jüngsten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies schon dann ausgeschlossen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benutzt werden. De facto führt diese Rechtslage dazu, dass Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende 'eigene Wohnung' ausscheiden. Dies trifft vor allem junge Wehrpflichtige, die sich auf Grund ihrer Lebensumstände (zB in Berufsausbildung) keine eigene Wohnung leisten können und daher Wohngemeinschaften oder Heimplätze beziehen müssen. In der Praxis gewinnen aber gerade diese Wohnverhältnisse zunehmend an Bedeutung, sodass es - den Intentionen des Gesetzgebers folgend - richtig erscheint, auch diese Wohnverhältnisse als mögliche Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anzuerkennen. Der Begriff der eigenen Wohnung im Sinne des Heeresgebührengesetzes soll daher entsprechend erweitert werden. Die unter Abs. 2 Z 1 des vorliegenden Entwurfes zu subsumierenden Fällen entsprechen der geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen.“„Die geltende Rechtslage betreffend den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe geht im Wesentlichen auf die Neuerlassung des (damaligen) Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 422, zurück. Demnach ist für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe unter anderem zwingend erforderlich, dass die entsprechende Räumlichkeit als ‚eigene Wohnung' zu qualifizieren ist, worunter nach geltendem Recht (Absatz 2,) nur Räumlichkeiten zu verstehen sind, welche eine selbstständige Haushaltsführung ermöglichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und jüngsten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies schon dann ausgeschlossen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benutzt werden. De facto führt diese Rechtslage dazu, dass Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende 'eigene Wohnung' ausscheiden. Dies trifft vor allem junge Wehrpflichtige, die sich auf Grund ihrer Lebensumstände (zB in Berufsausbildung) keine eigene Wohnung leisten können und daher Wohngemeinschaften oder Heimplätze beziehen müssen. In der Praxis gewinnen aber gerade diese Wohnverhältnisse zunehmend an Bedeutung, sodass es - den Intentionen des Gesetzgebers folgend - richtig erscheint, auch diese Wohnverhältnisse als mögliche Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anzuerkennen. Der Begriff der eigenen Wohnung im Sinne des Heeresgebührengesetzes soll daher entsprechend erweitert werden. Die unter Absatz 2, Ziffer eins, des vorliegenden Entwurfes zu subsumierenden Fällen entsprechen der geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen.“ Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiter klar, dass unter einer „eigenen Wohnung“ im Sinne des HGG 2001 nur solche Räumlichkeiten angesehen werden können, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine „eigene Wohnung“ des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (vgl. VwGH 19.05.1998, 98/11/0101; 23.01.2001, 2001/11/0002).Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiter klar, dass unter einer „eigenen Wohnung“ im Sinne des HGG 2001 nur solche Räumlichkeiten angesehen werden können, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine „eigene Wohnung“ des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt vergleiche VwGH 19.05.1998, 98/11/0101; 23.01.2001, 2001/11/0002). Der Beschwerdeführer, der sich die Räumlichkeiten mit seiner Lebensgefährtin als Mitbewohnerin teilt, verfügt über keine eigene Wohnung iSd § 31 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 idF BGBl. I Nr. 102/2019, sodass ihm aus dieser Ziffer kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebührt. Der Beschwerdeführer, der sich die Räumlichkeiten mit seiner Lebensgefährtin als Mitbewohnerin teilt, verfügt über keine eigene Wohnung iSd Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, sodass ihm aus dieser Ziffer kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebührt.

§ 31Abs. 2 Z 2 HGG 2001 id

F BGBl. I Nr. 102/2019 gilt als eigene Wohnung auch jene Wohnung, die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Hauptmieter jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung muss somit der Anspruchsberechtigte die Wohnung als Eigentümer, Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnen.

Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, HGG 2001 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019, gilt als eigene Wohnung auch jene Wohnung, die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Hauptmieter jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung muss somit der Anspruchsberechtigte die Wohnung als Eigentümer, Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnen. Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, zumal die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Eigentümerin der gegenständlichen Wohnung ist, sodass dem Beschwerdeführer die Wohnkostenbeihilfe für den Zeitraum 01.10.2022 bis 31.12.2022 auch nicht aufgrund dieser Ziffer gebührt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Anteil der Miet- und Betriebskosten trägt, vermag daran nichts zu ändern. Da somit – gemessen an der in Kraft stehenden Rechtslage im Zeitraum von 01.12.2022 bis 31.12.2022 kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe besteht, hat die belangte Behörde den Antrag diesen Zeitraum betreffend zurecht abgewiesen. 3.

  1. Mit BGBl. I Nr. 207/2022 wurde § 31 HGG aufgrund der Aufhebung der Wortfolge „als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter“ in § 31 Abs. 2 Z 2 HGG 2021, idF BGBl. I Nr. 102/2019, durch den Verfassungsgerichtshof in die nunmehr seit 01.01.2023 in Kraft stehende Fassung (mit dem Ziel Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende „eigene Wohnung“ zu qualifizieren) abgeändert.3.
  2. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022, wurde Paragraph 31, HGG aufgrund der Aufhebung der Wortfolge „als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter“ in Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, HGG 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, durch den Verfassungsgerichtshof in die nunmehr seit 01.01.2023 in Kraft stehende Fassung (mit dem Ziel Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende „eigene Wohnung“ zu qualifizieren) abgeändert. Der ab 01.01.2023 anzuwendende § 31 HGG 2001, idF BGBl. I Nr. 207/2022, lautet daher wie folgt:Der ab 01.01.2023 anzuwendende Paragraph 31, HGG 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, lautet daher wie folgt: „Wohnkostenbeihilfe Anspruch § 31.

(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
  1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
  2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2)Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
  1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
  2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines
  3. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
  4. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
  5. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
  6. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
  7. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
  8. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
  9. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(3)Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
  1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
  2. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
  3. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
  4. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
  5. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“ Eine weitere anzuwendende Bestimmung des HGG 2001, idF BGBl. I Nr. 103/2002, lautet: Eine weitere anzuwendende Bestimmung des HGG 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,, lautet: „Ausmaß § 32.
(1)Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.Paragraph 32,
(1)Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.
(2)Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.
(2)Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Absatz eins, um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach Paragraph 17, Absatz 5, PG. 1965.
(3)Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.“ 3.5. Für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.08.2023 ergibt sich nunmehr folgende Beurteilung: Den betreffenden Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Heeresgebührengesetz 2001 (1772 der Beilagen XXVII. GP) ist auf Seite 4 zu Z 8 Folgendes zu entnehmen:Den betreffenden Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Heeresgebührengesetz 2001 (1772 der Beilagen römisch 27 . Gesetzgebungsperiode ist auf Seite 4 zu Ziffer 8, Folgendes zu entnehmen: „§ 31 Abs. 1 soll nunmehr den grundsätzlichen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe festlegen und den Begriff „eigene Wohnung“ definieren. Abs. 1 Z 1 soll dabei alle denkbaren Rechtsverhältnisse, insbesondere auch Wohngemeinschaften mit mehreren Haupt- oder Untermietern, abbilden. Für jegliche entgeltliche Mitbenützung einer Wohnung soll grundsätzlich ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bestehen.“„§ 31 Absatz eins, soll nunmehr den grundsätzlichen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe festlegen und den Begriff „eigene Wohnung“ definieren. Absatz eins, Ziffer eins, soll dabei alle denkbaren Rechtsverhältnisse, insbesondere auch Wohngemeinschaften mit mehreren Haupt- oder Untermietern, abbilden. Für jegliche entgeltliche Mitbenützung einer Wohnung soll grundsätzlich ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bestehen.“ Wie durch die vom Beschwerdeführer aufgrund der Vorlage der Zahlungen an seine Lebensgefährtin als Hauptmieterin getätigten Zahlungen nachgewiesen wurde, liegt fallbezogen nachweislich eine entgeltliche Mitbenützung des Beschwerdeführers an der verfahrensgegenständlichen Wohnung vor, welcher dieser bereits seit 29.07.2020 – somit vor Genehmigung des Zuweisungsbescheides (vgl. § 34 Abs. 2 Z 2 ZDG) – bewohnt.Wie durch die vom Beschwerdeführer aufgrund der Vorlage der Zahlungen an seine Lebensgefährtin als Hauptmieterin getätigten Zahlungen nachgewiesen wurde, liegt fallbezogen nachweislich eine entgeltliche Mitbenützung des Beschwerdeführers an der verfahrensgegenständlichen Wohnung vor, welcher dieser bereits seit 29.07.2020 – somit vor Genehmigung des Zuweisungsbescheides vergleiche Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG) – bewohnt. Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Familien- oder Partnerunterhalt hat, richtet sich das Ausmaß seines Wohnkostenbeihilfeanspruchs nach § 32 Abs. 3 HGG 2001, danach gebührt ihm die Beihilfe bis zur Höhe von 30 % der für Familien- und Partnerunterhalt maßgeblichen Bemessungsgrundlage. Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Familien- oder Partnerunterhalt hat, richtet sich das Ausmaß seines Wohnkostenbeihilfeanspruchs nach Paragraph 32, Absatz 3, HGG 2001, danach gebührt ihm die Beihilfe bis zur Höhe von 30 % der für Familien- und Partnerunterhalt maßgeblichen Bemessungsgrundlage. Der Beschwerdeführer und hat beantragt, die Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen. Diese beträgt

§ 29Abs.

1 HGG 2001 48 % des Bezugsansatzes. Der Bezugsansatz beträgt

§ 2Abs. 3 HGG 2001 i

Vm § 3 Abs. 4 GehG für das Jahr 2023 € 3.018,27, folglich liegt die Mindestbemessungsgrundlage bei € 1.448,76 und die monatlich gebührende Wohnkostenbeihilfe höchstens bei bis zu € 434,63. Der Beschwerdeführer und hat beantragt, die Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen. Diese beträgt

Paragraph 29, Absatz eins, HGG 2001 48 % des Bezugsansatzes. Der Bezugsansatz beträgt

Paragraph 2, Absatz 3, HGG 2001 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, GehG für das Jahr 2023 € 3.018,27, folglich liegt die Mindestbemessungsgrundlage bei € 1.448,76 und die monatlich gebührende Wohnkostenbeihilfe höchstens bei bis zu € 434,63. Der Beschwerdeführer trägt wie oben festgestellt die Hälfte der mit € 649,06 ausgewiesenen Gesamtkosten und überweist monatlich einen Betrag in der Höhe von € 400,00 an seine Lebensgefährtin. § 31 Abs. 3 HGG 2001 regelt, welche Kosten einem Anspruchsberechtigten mit der Wohnkostenbeihilfe abzugelten sind. Es sind dies jene Kosten, die für die erforderliche Beibehaltung der eigenen Wohnung entstehen.Paragraph 31, Absatz 3, HGG 2001 regelt, welche Kosten einem Anspruchsberechtigten mit der Wohnkostenbeihilfe abzugelten sind. Es sind dies jene Kosten, die für die erforderliche Beibehaltung der eigenen Wohnung entstehen. Da seitens des Beschwerdeführer sohin monatliche Kosten zur Beibehaltung der eigenen Wohnung iHv € 324,53 festgestellt wurden, waren ihm diese für die Monate Jänner bis August 2023 zuzusprechen. Dazu war ein Grundgebührenpauschbetrag, zur Abgeltung der Grundgebühren, die im Rahmen von Strombezugsverträgen bzw. Rundfunk- oder Internetverträgen vorgeschrieben werden, nach § 31 Abs. 3 Z 4 HGG 2001 im Ausmaß von 0,7 % des Bezugsansatzes (das sind € 21,12) pro Kalendermonat hinzuzurechnen, welcher aufgrund § 31 Abs 3 HGG 2001 letzter Satz nur anteilig zur Hälfte iHv € 10,56 zuzusprechen war.Dazu war ein Grundgebührenpauschbetrag, zur Abgeltung der Grundgebühren, die im Rahmen von Strombezugsverträgen bzw. Rundfunk- oder Internetverträgen vorgeschrieben werden, nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4, HGG 2001 im Ausmaß von 0,7 % des Bezugsansatzes (das sind € 21,12) pro Kalendermonat hinzuzurechnen, welcher aufgrund Paragraph 31, Absatz 3, HGG 2001 letzter Satz nur anteilig zur Hälfte iHv € 10,56 zuzusprechen war. Dem Beschwerdeführer war daher insgesamt eine monatliche Wohnkostenbeihilfe von 01.01.2023 bis 31.08.2023 iHv monatlich € 335,09 zuzusprechen. Da der bekämpfte Bescheid daher teilweise rechtswidrig ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und der Wortlaut der angewandten Bestimmung ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W136.2263607.1.00

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